VWBES.2018.389
Sozialhilfe
1. April 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom
26. Juli 2017 trat der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu
(nachfolgend SRTG genannt) auf einen Antrag um Ausrichtung von Sozialhilfe von A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mangels Einreichung der erforderlichen
Unterlagen nicht ein.
2. Dagegen erhobene Beschwerden wiesen
das Departement des Innern (DdI) am 4. August 2017 und das
Verwaltungsgericht am 13. November 2017 ab, soweit überhaupt darauf
eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer hatte dabei sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung der SRTG sowie die Entfernung der Punkte 3 (Rückerstattungspflicht)
und 4 (Verwandtenunterstützung) vom Merkblatt verlangt. Das Verwaltungsgericht
hielt in seinem Urteil fest, die Punkte 3 und 4 bildeten nicht Gegenstand des
Verfahrens und würden nur die gesetzlichen Grundlagen wiedergeben. Der
Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf
sein Gesuch zu Recht nicht eingetreten worden sei. Er könne jederzeit ein neues
Gesuch mit vollständigen Belegen und seiner Unterschrift einreichen.
3. Am 17. August 2018 ersuchte der
Beschwerdeführer die SRTG erneut um sozialhilferechtliche Unterstützung.
Nachdem der Beschwerdeführer nach dreimaliger Aufforderung die erforderlichen
Unterlagen nicht vollständig eingereicht hatte, erliess die SRTG am
17. September 2018 erneut einen Nichteintretensentscheid.
4. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde
trat das DdI am 3. Oktober 2018 nicht ein, mit der Begründung, dass die
Rügen des Beschwerdeführers sich nicht auf den Streitgegenstand beziehen
würden. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er sei nicht bereit, das
Formular «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten»
auszufüllen und zu unterzeichnen. Diesbezüglich verlangte er namentlich die
Löschung der in diesem Formular aufgeführten Punkte 3 (Rückerstattungspflicht)
und 4 (Verwandtenunterstützung). Weiter brachte er allgemeine Rügen betreffend
Stellensuche und Wohnsitz vor.
5. Am 12. Oktober 2018 gelangte der
Beschwerdeführer dagegen an das Verwaltungsgericht und beantragte ab dem
17. August 2018 Unterstützung durch die Sozialhilfe, wobei der Punkt 4 und
vor allem der Punkt 3 per sofort gelöscht werden müssten. Es sei ihm also
Sozialhilfe ohne jeglichen Vorbehalt wie die Rückerstattungspflicht etc.
zuzusprechen. Die beigebrachten Unterlagen würden eindeutig beweisen, dass sein
Sozialhilfeantrag gutzuheissen sei. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung brachte er sinngemäss
vor, dass Punkt 3 (Rückerstattungspflicht) nicht mehr der Genfer
Menschenrechtskonvention entspreche, dies vor allem für den rechtschaffenden
Schweizer Bürger. Flüchtlinge und Sozialschmarotzer hätten mehr Rechte als
rechtschaffene Schweizer Bürger. Die rechtschaffenen Schweizer Bürger würden
langsam vertrieben und enteignet, was die Demokratie gefährde.
Seiner Beschwerde legte er seine
Einsprache ans DdI, das Merkblatt «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre
Rechte und Pflichten», einen Artikel der Flüchtlingshilfe zum Thema «Das
Völkerrecht und die Schweiz» sowie ein Schreiben des Finanzverwalters der
Kirchgemeinde bei. Unterlagen, die seine finanziellen Verhältnisse belegen
würden, wurden keine eingereicht.
6. Das DdI beantragte am
15. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und
verzichtete auf eine Stellungnahme.
7. Am 16. Oktober 2018 hielt die
SRTG an ihrer Verfügung fest und legte noch einmal dar, dass der
Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden sei, welche Belege er
einreichen müsse, er aber dieser Aufforderung nicht oder nur ungenügend
nachgekommen sei.
8. Mit Stellungnahme vom
18. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer sinngemäss und im
Wesentlichen aus, dass er im Alter von über 60 Jahren auf dem Arbeitsmarkt
keine Chance mehr habe, eine Stelle zu finden. Er legte ein Stelleninserat als
Lagermitarbeiter bei, in welchem als Idealalter 18-25 Jahre angegeben wurde und
führte aus, es zeige sich nun, dass die Sozialbehörde zu Unrecht immer wieder
Pflichten an ihn stelle (Anmerkung: gemeint sind wohl frühere Auflagen zu
Bemühungen zur Stellensuche).
9. Mit Stellungnahme vom
24. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er an
seiner Stellungnahme und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festhalte.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159
Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Nachdem die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde
von A.___ eingetreten ist, könnte im vorliegenden Verfahren einzig beantragt
werden, dass das DdI hätte eintreten müssen und die Angelegenheit an dieses
zurückzuweisen sei. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat
materielle Anträge gestellt, wonach ihm ab 17. August 2018 Sozialhilfe
auszubezahlen sei, und die Punkte 3 und 4 des Merkblatts zu entfernen seien.
Auf seine Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, da der
Verfahrensgegenstand nicht erweitert werden kann.
2.1
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell unbegründet wäre. Wie bereits
mit Urteil vom 13. November 2017 festgehalten wurde, besteht nach § 17 SG
eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Dieser ist verpflichtet, aktiv am
Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit
möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in schriftliche Unterlagen zu
gewähren (lit. b); Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit
erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c); Auflagen und Weisungen zu
befolgen (lit. d); Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis); zweckgebundene
Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e); eingetretene Änderungen
umgehend mitzuteilen (lit. f).
2.2
Gemäss § 165 SG kann die Leistung
der Sozialhilfe befristet verweigert, gekürzt oder in
schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in
unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher
schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden.
2.3
Der
Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der SRTG vom 17. August sowie 3. und
5.
September 2018 mehrfach darauf hingewiesen, dass sein Gesuch nicht
geprüft und auf seinen Antrag nicht eingetreten werden könne, wenn er die
erforderlichen Unterlagen nicht einreiche. Mit Schreiben vom 5. September
2018.
wurden die erforderlichen Belege gar noch einmal einzeln aufgelistet. Der
Beschwerdeführer hat aber ausser dem ausgefüllten Gesuchsformular keine der
erforderlichen Unterlagen, welche seine finanzielle Situation belegen würden,
eingereicht. Die SRTG ist somit auf seinen Antrag zu Recht nicht eingetreten.
2.4
Die vom
Beschwerdeführer beanstandeten Punkte 3 und 4 des Merkblatts geben zudem nur
die gesetzlichen Grundlagen wieder, die auch gelten würden, wenn diese im
Merkblatt nicht festgehalten wären.
3.
In Verfahren
betreffend Sozialhilfe werden praxisgemäss keine Kosten erhoben. Das gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann