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Entscheid

VWBES.2018.389

Sozialhilfe

1. April 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom

26. Juli 2017 trat der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu

(nachfolgend SRTG genannt) auf einen Antrag um Ausrichtung von Sozialhilfe von A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mangels Einreichung der erforderlichen

Unterlagen nicht ein.

2. Dagegen erhobene Beschwerden wiesen

das Departement des Innern (DdI) am 4. August 2017 und das

Verwaltungsgericht am 13. November 2017 ab, soweit überhaupt darauf

eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer hatte dabei sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung der SRTG sowie die Entfernung der Punkte 3 (Rückerstattungspflicht)

und 4 (Verwandtenunterstützung) vom Merkblatt verlangt. Das Verwaltungsgericht

hielt in seinem Urteil fest, die Punkte 3 und 4 bildeten nicht Gegenstand des

Verfahrens und würden nur die gesetzlichen Grundlagen wiedergeben. Der

Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf

sein Gesuch zu Recht nicht eingetreten worden sei. Er könne jederzeit ein neues

Gesuch mit vollständigen Belegen und seiner Unterschrift einreichen.

3. Am 17. August 2018 ersuchte der

Beschwerdeführer die SRTG erneut um sozialhilferechtliche Unterstützung.

Nachdem der Beschwerdeführer nach dreimaliger Aufforderung die erforderlichen

Unterlagen nicht vollständig eingereicht hatte, erliess die SRTG am

17. September 2018 erneut einen Nichteintretensentscheid.

4. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde

trat das DdI am 3. Oktober 2018 nicht ein, mit der Begründung, dass die

Rügen des Beschwerdeführers sich nicht auf den Streitgegenstand beziehen

würden. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er sei nicht bereit, das

Formular «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten»

auszufüllen und zu unterzeichnen. Diesbezüglich verlangte er namentlich die

Löschung der in diesem Formular aufgeführten Punkte 3 (Rückerstattungspflicht)

und 4 (Verwandtenunterstützung). Weiter brachte er allgemeine Rügen betreffend

Stellensuche und Wohnsitz vor.

5. Am 12. Oktober 2018 gelangte der

Beschwerdeführer dagegen an das Verwaltungsgericht und beantragte ab dem

17. August 2018 Unterstützung durch die Sozialhilfe, wobei der Punkt 4 und

vor allem der Punkt 3 per sofort gelöscht werden müssten. Es sei ihm also

Sozialhilfe ohne jeglichen Vorbehalt wie die Rückerstattungspflicht etc.

zuzusprechen. Die beigebrachten Unterlagen würden eindeutig beweisen, dass sein

Sozialhilfeantrag gutzuheissen sei. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

Zur Begründung brachte er sinngemäss

vor, dass Punkt 3 (Rückerstattungspflicht) nicht mehr der Genfer

Menschenrechtskonvention entspreche, dies vor allem für den rechtschaffenden

Schweizer Bürger. Flüchtlinge und Sozialschmarotzer hätten mehr Rechte als

rechtschaffene Schweizer Bürger. Die rechtschaffenen Schweizer Bürger würden

langsam vertrieben und enteignet, was die Demokratie gefährde.

Seiner Beschwerde legte er seine

Einsprache ans DdI, das Merkblatt «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre

Rechte und Pflichten», einen Artikel der Flüchtlingshilfe zum Thema «Das

Völkerrecht und die Schweiz» sowie ein Schreiben des Finanzverwalters der

Kirchgemeinde bei. Unterlagen, die seine finanziellen Verhältnisse belegen

würden, wurden keine eingereicht.

6. Das DdI beantragte am

15. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und

verzichtete auf eine Stellungnahme.

7. Am 16. Oktober 2018 hielt die

SRTG an ihrer Verfügung fest und legte noch einmal dar, dass der

Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden sei, welche Belege er

einreichen müsse, er aber dieser Aufforderung nicht oder nur ungenügend

nachgekommen sei.

8. Mit Stellungnahme vom

18. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer sinngemäss und im

Wesentlichen aus, dass er im Alter von über 60 Jahren auf dem Arbeitsmarkt

keine Chance mehr habe, eine Stelle zu finden. Er legte ein Stelleninserat als

Lagermitarbeiter bei, in welchem als Idealalter 18-25 Jahre angegeben wurde und

führte aus, es zeige sich nun, dass die Sozialbehörde zu Unrecht immer wieder

Pflichten an ihn stelle (Anmerkung: gemeint sind wohl frühere Auflagen zu

Bemühungen zur Stellensuche).

9. Mit Stellungnahme vom

24. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er an

seiner Stellungnahme und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festhalte.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159

Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Nachdem die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde

von A.___ eingetreten ist, könnte im vorliegenden Verfahren einzig beantragt

werden, dass das DdI hätte eintreten müssen und die Angelegenheit an dieses

zurückzuweisen sei. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat

materielle Anträge gestellt, wonach ihm ab 17. August 2018 Sozialhilfe

auszubezahlen sei, und die Punkte 3 und 4 des Merkblatts zu entfernen seien.

Auf seine Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, da der

Verfahrensgegenstand nicht erweitert werden kann.

2.1

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell unbegründet wäre. Wie bereits

mit Urteil vom 13. November 2017 festgehalten wurde, besteht nach § 17 SG

eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Dieser ist verpflichtet, aktiv am

Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle

erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit

möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in schriftliche Unterlagen zu

gewähren (lit. b); Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit

erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c); Auflagen und Weisungen zu

befolgen (lit. d); Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis); zweckgebundene

Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e); eingetretene Änderungen

umgehend mitzuteilen (lit. f).

2.2

Gemäss § 165 SG kann die Leistung

der Sozialhilfe befristet verweigert, gekürzt oder in

schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in

unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher

schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden.

2.3

Der

Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der SRTG vom 17. August sowie 3. und

5.

September 2018 mehrfach darauf hingewiesen, dass sein Gesuch nicht

geprüft und auf seinen Antrag nicht eingetreten werden könne, wenn er die

erforderlichen Unterlagen nicht einreiche. Mit Schreiben vom 5. September

2018.

wurden die erforderlichen Belege gar noch einmal einzeln aufgelistet. Der

Beschwerdeführer hat aber ausser dem ausgefüllten Gesuchsformular keine der

erforderlichen Unterlagen, welche seine finanzielle Situation belegen würden,

eingereicht. Die SRTG ist somit auf seinen Antrag zu Recht nicht eingetreten.

2.4

Die vom

Beschwerdeführer beanstandeten Punkte 3 und 4 des Merkblatts geben zudem nur

die gesetzlichen Grundlagen wieder, die auch gelten würden, wenn diese im

Merkblatt nicht festgehalten wären.

3.

In Verfahren

betreffend Sozialhilfe werden praxisgemäss keine Kosten erhoben. Das gestellte

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann