VWBES.2018.39
Niederlassungsbewilligung
10. September 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. September 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude
Wyssmann, Oensingen
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 18. März 1951 in der
Türkei) reiste am 1. September 1973 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und
erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Am 12. Juli 1974 wurde ihre
Tochter geboren, die heute eingebürgert ist. Ihre beiden Söhne (geb. am 5.
Februar 1966 und am 4. Februar 1972) reisten am 30. September 1976 im Rahmen
des Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz ein. Sie sind heute beide
hier niederlassungsberechtigt. Der Ehemann und Vater kehrte 1995 in die Türkei
zurück, wo er später verstarb. A.___ selbst ist seit (spätestens) Februar 1982
im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Deren Kontrollfrist wurde letztmals
am 26. Februar 2014 bis 28. Februar 2019 verlängert.
2. Am 12. Juli 2016 teilte die
Einwohnergemeinde [...] den Wegzug vom A.___ per 30. Juni 2016 nach [...] mit.
Die Einwohnergemeinde [...] zeigte den Zuzug am 13. September 2016 rückwirkend
per 1. Juli 2016 an. Gleichzeitig liess die Einwohnergemeinde [...] dem
Migrationsamt (MISA) die Niederlassungsbewilligung von A.___ zur Adressänderung
zukommen.
3. Auf Wunsch hin wurden A.___
Rückreisevisa vom 29. September 2016 bis 28. Oktober 2016, vom 18. Januar 2017
bis 17. April 2017 und vom 24. Mai 2017 bis 23. August 2017 ausgestellt.
Anlässlich ihrer Anfrage am Schalter des
MISA vom 24. Mai 2017 wurde A.___ im Beisein ihres Sohns zu ihrem
Lebensmittelpunkt befragt. Dabei zeigte sich, dass sie weder Deutsch spricht
noch versteht. Ihr Sohn übersetzte deshalb für sie. Im Wesentlichen gab sie an,
zwei- bis dreimal pro Jahr für jeweils drei Monate in die Türkei zu reisen. Ihr
Ehemann sei ca. im Jahr 1994 bzw. 1995 in die Türkei zurückgekehrt. Seither
pendle sie zwischen der Schweiz und der Türkei hin und her. Sie besitze seit
den 90er-Jahren eine Wohnung in Istanbul. Ihr Ehemann habe nach seiner Rückkehr
in die Türkei dort gelebt. Sie sei bis 1995 in der Schweiz erwerbstätig
gewesen. Im selben Jahr habe sie ihr Pensionskassengeld von rund CHF 70'000.00
bezogen, welches sie in der Türkei wiederum in die Pensionskasse einbezahlt
habe. In der Türkei erhalte sie eine monatliche Alters- und Witwenrente von ca.
CHF 700.00 bis 800.00. Ihre Kinder würden sie finanziell unterstützen. Sie habe
in der Schweiz keinen Anspruch auf eine Alters- und Hinterlassenenversicherung,
kein Einkommen und verfüge entsprechend auch über kein Bank- oder Postkonto.
Sie habe jedoch ein Bankkonto in der Türkei. Dort würden vier Geschwister,
Tanten, Onkel, Neffen und viele weitere Verwandte leben. Hier hingegen seien
ihre drei Kinder und fünf Enkelkinder. Sie möchte ferienhalber in die Türkei
reisen und ersuche deswegen um das Rückreisevisum für drei Monate. Sie halte
sich ein wenig hier und ein wenig dort auf. Ebenfalls im Rahmen dieses
Gesprächs wurden sämtliche gestempelten Seiten ihres türkischen Reisepasses
kopiert.
4. Am 16. Juni 2017 ging beim MISA die
Abmeldung der Einwohnergemeinde [...] ein, aus der hervorging, dass A.___ am
19. Mai 2017 nach Oensingen zu ihrem Sohn Erdogan gezogen war. Auf telefonische
Nachfrage teilte die Einwohnergemeinde [...] mit, die Anmeldung sei wegen
fehlender Unterlagen noch ausstehend. Am 7. September 2017 erkundigte sich A.___
am Schalter des MISA erneut nach dem Verbleib ihrer Niederlassungsbewilligung.
Bei dieser Gelegenheit wurden die Seiten ihres Reisepasses mit den aktuellsten
Stempeln kopiert. Die Auswertung des am 15. Juli 2011 in der Türkei
ausgestellten Reisepasses ergab folgende Reisetätigkeit:
Aufenthalt in der Türkei
Dauer
Aufenthalt in der Schweiz
Dauer
mind. vom 15. Juli 2011 bis 20.
Oktober 2011
mind. 3 Monate
vom 14. November 2011 bis 16. Februar
2014
2 ¼ Jahre
vom 20. Oktober 2011 bis 14. November
2011
3 Wochen
Ausreise aus der Türkei am 4. Januar
2015
nicht bekannt
Einreise in die Schweiz am 16. Februar
2014
nicht bekannt
vom 14. März 2015 bis 5. Januar 2016
9 ¾ Monate
vom 4. Januar 2015 bis 14. März 2015
2 Monate 10 Tage
vom 12. März 2016 bis 12. September
2016
6 Monate
vom 5. Januar 2016 bis 12. März 2016
2 ¼ Monate
vom 2. Oktober 2016 bis 24. Oktober
2016
3 Wochen
vom 12. September 2016 bis 2. Oktober
2016
3 Wochen
vom 22. Januar 2017 bis 15. April 2017
2 ¾ Monate
vom 24. Oktober 2016 bis 22. Januar
2017
3 Monate
vom 27. Mai 2017 bis 20. August 2017
2 ¾ Monate
vom 15. April 2017 bis 27. Mai 2017
1 Monat 12 Tage
5. Daraufhin gewährte das MISA A.___ am
29. September 2017 das rechtliche Gehör zum etwaigen Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung und der vorgesehenen Wegweisung aus der Schweiz. Mit
Eingabe vom 11. Oktober 2017 zeigte ihr Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an
und ersuchte um angemessene Fristerstreckung zur Einreichung einer
Stellungnahme. Die Frist wurde zunächst dreimal erstreckt, einmal bis 30.
Oktober 2017, dann bis 13. November 2017 und dann «letztmals» 10 Tage. Auf
nochmalige Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2017 hin, bewilligte
das MISA am 11. Dezember ausnahmsweise eine weitere Fristerstreckung um 10
Tage. Diese Frist lief unbenutzt ab.
6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018
stellte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung von A.___ fest und ordnete an, dass A.___ die Schweiz
bis 30. April 2018 zu verlassen habe.
7. Gegen diesen Entscheid liess A.___
mit Eingabe vom 1. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie
beantragte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und ersuchte darum, ihr die Niederlassungsbewilligung weiterhin zu belassen.
Weiter stellte sie das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um
Erteilung eines Rückreisevisums. In prozessualer Hinsicht forderte sie
zusätzlich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK. Sie
führte im Wesentlichen aus, weder habe sie die Schweiz für sechs Monate
verlassen, noch habe sie ihren Lebensmittelpunkt von der Schweiz in die Türkei verlegt.
Wenn bloss auf den Reisepass abgestellt werde, handle es sich um falsche, reine
Mutmassungen. Der Pass werde bekanntlich nicht immer gestempelt. Die
Beschwerdeführerin sei jeweils für höchstens drei Monate in der Türkei gewesen.
Die sehr häufigen Reisen in die Türkei seien wegen der schweren Erkrankung
ihres Mannes, dessen Tod und den damit verbundenen Aufwendungen sowie der
Verwaltung ihres Wohnblocks in Istanbul nötig gewesen. Und es sei nicht so,
dass sie kein Deutsch spreche, sondern sie sei Analphabetin.
8. Das MISA schloss am 23. Februar 2018
auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
9. In ihrer Eingabe vom 23. März 2018
hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen
und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Von vornherein nicht einzutreten ist
auf den Antrag, der Beschwerdeführerin sei ein Rückreisevisum auszustellen.
Dies fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts.
1.3
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK. Gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person unter anderem Anspruch darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
(civil rights) von einem Gericht öffentlich verhandelt wird. Der Begriff «civil
rights» bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche
Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer
hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und
Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 137 I 371 E. 1.3.1 S.
374.
f.; 134 I 140 E. 5.2 S. 147; je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht u.a.
im Urteil 2D_ 3/2012 in E. 2.3 festgehalten hat, gilt ein Wegweisungsverfahren
nicht als zivilrechtliche Streitigkeit. Der massgebliche Sachverhalt ergibt
sich vorliegend mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb sich weitere
Beweismassnahmen wie etwa die Anhörung der Parteien erübrigen.
2.1
Verlässt die Ausländerin oder der
Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die
Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61
Abs. 2 AuG). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt auch das
unfreiwillige Verweilen im Ausland über die Frist hinaus die Bewilligung
erlöschen (Urteile 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.1;2C_461/2012 vom 7.
November 2012 E. 4.2.1;2C_397/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2.2;2C_980/2010
vom 21. Juni 2011 E. 2.1;2C_853/2010 vom 22. März 2011 E. 5.1; je mit
Hinweisen), sodass namentlich auch eine Inhaftierung im Ausland diese
Konsequenz nach sich ziehen kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_512/2013 vom
17.
Februar 2014 E. 2;2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4.1, je mit
Hinweisen). Art. 61 Abs. 2 AuG beruht auf dem Gedanken, dass nach einem
längeren Auslandaufenthalt der Zusammenhang mit der bisherigen
Anwesenheitsgrundlage abbricht, was namentlich darin zum Ausdruck kommt, dass
nach sechs Monaten Landesabwesenheit auch die mit der unbefristeten
Niederlassungsbewilligung verbundene gefestigte Rechtsposition dahinfällt
(Urteil des Bundesgerichts 2C_483/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.3). Mit Art. 61
Abs. 2 AuG hat der Gesetzgeber einen – in jeder Hinsicht – absoluten und
zwingenden Erlöschensgrund geschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1,2A.740/2004 vom 10. März 2005 E. 2.2).
2.2
Nach der Rechtsprechung ist dieser
Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums
landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit
in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken
tut. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland
über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange
Anwesenheiten in der Schweiz) wird - anders als üblicherweise - die Frage nach
dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (Urteil des
Bundesgerichts vom 31. Mai 2016,2C_400/2015; BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372
f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil 2C_831/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.1 mit
Hinweisen). Wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben wird, so
unterbrechen vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in
der Schweiz die Frist nicht (Urteil 2C_81/2011 des Bundesgerichts vom 1.
September 2011, E. 3.2 mit Hinweis auf Silvia Hunziker, in: Caroni et al.
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar, 2010,
N. 19 f. zu Art. 61; Zünd/Arquint Hill, in Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 8.9; vgl. auch Art. 79 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE [SR 142.201]).
3.1
Die Vorinstanz stützte sich bei der
Eruierung der Heimataufenthalte in erster Linie auf die Stempel im Reisepass.
Diese zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 15. Juli 2011
(Ausstellungsdatum des Passes in der Türkei) sehr oft und zum Teil über
erhebliche Zeitspannen hinweg in der Heimat aufgehalten hat. Sie lässt dagegen
vorbringen, dieses Beweismittel sei untauglich, weil der Pass nicht jedes Mal
gestempelt werde. Dies mag bei kurzen Aufenthalten noch der Fall sein, ist aber
gerade bei längeren Aufenthalten in der Türkei äusserst zweifelhaft, zumal die
Beschwerdeführerin bei länger dauernden Abwesenheiten über ein Rückreisevisum
verfügen musste; es ist davon auszugehen, dass der Pass in diesem Zusammenhang
gestempelt wurde. Wie das MISA in seiner Vernehmlassung denn auch treffend
darlegt, hat die Beschwerdeführerin im Verlaufe des bei ihm hängigen Verfahrens
dreimal um Ausstellung von Rückreisevisa für die Dauer von einmal mehr als
einem Monat und zweimal für drei Monate ersucht. Die Dauer dieser Aufenthalte
konnte mit den Reisestempeln abgeglichen werden.
3.2
Lange Zeitintervalle sind aufgrund
der Stempel einerseits vom 14. November 2011 bis 16. Februar 2014 sowie vom 14.
März 2015 bis 5. Januar 2016. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz
sind im Rahmen der Gehörsgewährung unbestritten geblieben. Zwar bringt die
Beschwerdeführerin jetzt dagegen vor, sie sei in diesen Perioden öfters hin und
her gereist, u.a. per Auto, was unzählige Verwandte und Bekannte bestätigen
könnten. Belege dafür fehlen, und eine Autoreise nach Istanbul ist doch
ziemlich beschwerlich. Selbst wenn dem aber so sein sollte, bestehen genügend
weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin
heute nicht mehr in der Schweiz, sondern in der Türkei liegt. Deswegen erübrigt
sich auch eine Befragung der angebotenen Auskunftspersonen.
3.3
Massgeblich kann auf die Aussagen
der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2017 abgestellt werden, die sie – in
Übersetzung durch ihren Sohn – gegenüber dem MISA gemacht hat, als sie um ein
weiteres Rückreisevisum ersucht hat (act. 134 und 135). Damals gab sie an, sie
erhalte in der Türkei eine Rente von ca. CHF 700.00 - 800.00, hier keine.
Entsprechend verfüge sie in der Schweiz auch über kein Bank- oder Postkonto,
weil sie in der Schweiz kein Einkommen habe. Ihr Ehemann sei ca. 1994/95 in die
Türkei zurückgekehrt, weil die [...] «zugemacht» habe. Sie sei bis 1995 in der
Schweiz erwerbstätig gewesen. Im gleichen Jahr habe sie Pensionskassengeld von
CHF 70'000.00 bezogen und in die Pensionskasse in der Türkei eingezahlt. Von
diesem Geld lebe sie jetzt. Als Pensionierte sei sie in der Türkei automatisch
krankenversichert. In der Türkei habe sie ein Bankkonto. Hier lebe sie mit
ihrem Sohn zusammen in einer Vierzimmerwohnung. Sie werde von ihren drei
Kindern unterstützt. In der Heimat lebten vier Geschwister, Tanten, Onkel,
Neffen und viele weitere Verwandte. Nach dem Grund für ihre Türkeireise
gefragt, gab sie an, sie wolle ferienhalber hin, sie lebe ein wenig hier, ein
wenig dort.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gab
sie zusätzlich an, sie lasse sich aus Kostengründen hauptsächlich in der Türkei
ärztlich behandeln. In der Schweiz habe sie darum für die Krankenversicherung
eine hohe Franchise gewählt. Zudem begründete sie das Gesuch um ein neuerliches
Rückreisevisum damit, dass sie sich um ihre fünf vermieteten Wohnungen
(offenbar handelt es sich um einen Wohnblock) kümmern müsse. Dem MISA war nur das
Eigentum an einer Wohnung in Istanbul bekannt.
3.4
Zusammengefasst bezieht die
Beschwerdeführerin demnach in der Türkei ihre Altersrente und ist dort
krankenversichert, hat in der Schweiz (im Unterschied zur Türkei) weder Bank-
noch Postkonto, verfügt in der Türkei über eine Eigentumswohnung, während sie
in der Schweiz bei ihrem Sohn in einer Vierzimmerwohnung lebt, vermietet
überdies in der Heimat fünf Wohnungen und lässt sich auch überwiegend in der
Türkei ärztlich behandeln. Nach wie vor leben viele Verwandte der
Beschwerdeführerin in der Türkei, weshalb sie dort über ein intaktes
Beziehungsnetz verfügen dürfte. All diese einzelnen Faktoren zeichnen ein
Gesamtbild, das zweifelsfrei auf einen Lebensmittelpunkt in der Heimat
schliessen lässt, selbst wenn reger Kontakt zu den Kindern und Enkeln in der
Schweiz besteht und sie in der Schweiz noch zusätzlich krankenversichert (mit
hoher Franchise) ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch
nach der langen Zeit in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Die Behauptung, sie sei schlicht Analphabetin, erscheint als vorgeschoben,
zeigt doch u.a. die Aktennotiz des MISA vom 19. April 2017 (act. 126), dass sie
selber bei der Nachfrage am Schalter kein Wort gesprochen hat. Weitere
Erhebungen zu den sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin erübrigen
sich, würden auch beste Deutschkenntnisse nichts am Umstand ändern, dass sich
der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin mittlerweile in ihrer Heimat und
nicht mehr bei ihrer Kernfamilie in der Schweiz befindet.
3.5
Infolgedessen durfte die Vorinstanz
willkürfrei von einem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ausgehen. Nicht
nur, dass die Daten im Reisepass darauf schliessen lassen. Es sind vor allem
die Lebensumstände der Beschwerdeführerin, die zeigen, dass eine Verschiebung
des Lebensmittelpunktes in die Türkei stattgefunden hat (vgl. E. 2.2. hiervor).
4.
Nicht zu beanstanden ist die in der
Folge verfügte Wegweisung, die konsequenterweise gestützt auf Art. 4 Abs. 1 AuG
erfolgt ist und auch vor Art. 96 AuG standhält. Dazu kann vorab auf die
treffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Liegt der
Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin bereits in der Heimat, ist es ihr auch
zumutbar, sie dorthin wegzuweisen. Den Kontakt zu den längst erwachsenen
Kindern und Enkeln kann sie mit Ferienreisen und modernen Kommunikationsmitteln
weiterhin pflegen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise mittlerweile
verstrichen ist, ist diese neu auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils
festzusetzen. Bei diesem Ausgang hat
A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei
Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad