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Entscheid

VWBES.2018.39

Niederlassungsbewilligung

10. September 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 18. März 1951 in der

Türkei) reiste am 1. September 1973 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und

erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Am 12. Juli 1974 wurde ihre

Tochter geboren, die heute eingebürgert ist. Ihre beiden Söhne (geb. am 5.

Februar 1966 und am 4. Februar 1972) reisten am 30. September 1976 im Rahmen

des Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz ein. Sie sind heute beide

hier niederlassungsberechtigt. Der Ehemann und Vater kehrte 1995 in die Türkei

zurück, wo er später verstarb. A.___ selbst ist seit (spätestens) Februar 1982

im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Deren Kontrollfrist wurde letztmals

am 26. Februar 2014 bis 28. Februar 2019 verlängert.

2. Am 12. Juli 2016 teilte die

Einwohnergemeinde [...] den Wegzug vom A.___ per 30. Juni 2016 nach [...] mit.

Die Einwohnergemeinde [...] zeigte den Zuzug am 13. September 2016 rückwirkend

per 1. Juli 2016 an. Gleichzeitig liess die Einwohnergemeinde [...] dem

Migrationsamt (MISA) die Niederlassungsbewilligung von A.___ zur Adressänderung

zukommen.

3. Auf Wunsch hin wurden A.___

Rückreisevisa vom 29. September 2016 bis 28. Oktober 2016, vom 18. Januar 2017

bis 17. April 2017 und vom 24. Mai 2017 bis 23. August 2017 ausgestellt.

Anlässlich ihrer Anfrage am Schalter des

MISA vom 24. Mai 2017 wurde A.___ im Beisein ihres Sohns zu ihrem

Lebensmittelpunkt befragt. Dabei zeigte sich, dass sie weder Deutsch spricht

noch versteht. Ihr Sohn übersetzte deshalb für sie. Im Wesentlichen gab sie an,

zwei- bis dreimal pro Jahr für jeweils drei Monate in die Türkei zu reisen. Ihr

Ehemann sei ca. im Jahr 1994 bzw. 1995 in die Türkei zurückgekehrt. Seither

pendle sie zwischen der Schweiz und der Türkei hin und her. Sie besitze seit

den 90er-Jahren eine Wohnung in Istanbul. Ihr Ehemann habe nach seiner Rückkehr

in die Türkei dort gelebt. Sie sei bis 1995 in der Schweiz erwerbstätig

gewesen. Im selben Jahr habe sie ihr Pensionskassengeld von rund CHF 70'000.00

bezogen, welches sie in der Türkei wiederum in die Pensionskasse einbezahlt

habe. In der Türkei erhalte sie eine monatliche Alters- und Witwenrente von ca.

CHF 700.00 bis 800.00. Ihre Kinder würden sie finanziell unterstützen. Sie habe

in der Schweiz keinen Anspruch auf eine Alters- und Hinterlassenenversicherung,

kein Einkommen und verfüge entsprechend auch über kein Bank- oder Postkonto.

Sie habe jedoch ein Bankkonto in der Türkei. Dort würden vier Geschwister,

Tanten, Onkel, Neffen und viele weitere Verwandte leben. Hier hingegen seien

ihre drei Kinder und fünf Enkelkinder. Sie möchte ferienhalber in die Türkei

reisen und ersuche deswegen um das Rückreisevisum für drei Monate. Sie halte

sich ein wenig hier und ein wenig dort auf. Ebenfalls im Rahmen dieses

Gesprächs wurden sämtliche gestempelten Seiten ihres türkischen Reisepasses

kopiert.

4. Am 16. Juni 2017 ging beim MISA die

Abmeldung der Einwohnergemeinde [...] ein, aus der hervorging, dass A.___ am

19. Mai 2017 nach Oensingen zu ihrem Sohn Erdogan gezogen war. Auf telefonische

Nachfrage teilte die Einwohnergemeinde [...] mit, die Anmeldung sei wegen

fehlender Unterlagen noch ausstehend. Am 7. September 2017 erkundigte sich A.___

am Schalter des MISA erneut nach dem Verbleib ihrer Niederlassungsbewilligung.

Bei dieser Gelegenheit wurden die Seiten ihres Reisepasses mit den aktuellsten

Stempeln kopiert. Die Auswertung des am 15. Juli 2011 in der Türkei

ausgestellten Reisepasses ergab folgende Reisetätigkeit:

Aufenthalt in der Türkei

Dauer

Aufenthalt in der Schweiz

Dauer

mind. vom 15. Juli 2011 bis 20.

Oktober 2011

mind. 3 Monate

vom 14. November 2011 bis 16. Februar

2014

2 ¼ Jahre

vom 20. Oktober 2011 bis 14. November

2011

3 Wochen

Ausreise aus der Türkei am 4. Januar

2015

nicht bekannt

Einreise in die Schweiz am 16. Februar

2014

nicht bekannt

vom 14. März 2015 bis 5. Januar 2016

9 ¾ Monate

vom 4. Januar 2015 bis 14. März 2015

2 Monate 10 Tage

vom 12. März 2016 bis 12. September

2016

6 Monate

vom 5. Januar 2016 bis 12. März 2016

2 ¼ Monate

vom 2. Oktober 2016 bis 24. Oktober

2016

3 Wochen

vom 12. September 2016 bis 2. Oktober

2016

3 Wochen

vom 22. Januar 2017 bis 15. April 2017

2 ¾ Monate

vom 24. Oktober 2016 bis 22. Januar

2017

3 Monate

vom 27. Mai 2017 bis 20. August 2017

2 ¾ Monate

vom 15. April 2017 bis 27. Mai 2017

1 Monat 12 Tage

5. Daraufhin gewährte das MISA A.___ am

29. September 2017 das rechtliche Gehör zum etwaigen Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung und der vorgesehenen Wegweisung aus der Schweiz. Mit

Eingabe vom 11. Oktober 2017 zeigte ihr Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an

und ersuchte um angemessene Fristerstreckung zur Einreichung einer

Stellungnahme. Die Frist wurde zunächst dreimal erstreckt, einmal bis 30.

Oktober 2017, dann bis 13. November 2017 und dann «letztmals» 10 Tage. Auf

nochmalige Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2017 hin, bewilligte

das MISA am 11. Dezember ausnahmsweise eine weitere Fristerstreckung um 10

Tage. Diese Frist lief unbenutzt ab.

6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018

stellte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung von A.___ fest und ordnete an, dass A.___ die Schweiz

bis 30. April 2018 zu verlassen habe.

7. Gegen diesen Entscheid liess A.___

mit Eingabe vom 1. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie

beantragte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und ersuchte darum, ihr die Niederlassungsbewilligung weiterhin zu belassen.

Weiter stellte sie das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um

Erteilung eines Rückreisevisums. In prozessualer Hinsicht forderte sie

zusätzlich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK. Sie

führte im Wesentlichen aus, weder habe sie die Schweiz für sechs Monate

verlassen, noch habe sie ihren Lebensmittelpunkt von der Schweiz in die Türkei verlegt.

Wenn bloss auf den Reisepass abgestellt werde, handle es sich um falsche, reine

Mutmassungen. Der Pass werde bekanntlich nicht immer gestempelt. Die

Beschwerdeführerin sei jeweils für höchstens drei Monate in der Türkei gewesen.

Die sehr häufigen Reisen in die Türkei seien wegen der schweren Erkrankung

ihres Mannes, dessen Tod und den damit verbundenen Aufwendungen sowie der

Verwaltung ihres Wohnblocks in Istanbul nötig gewesen. Und es sei nicht so,

dass sie kein Deutsch spreche, sondern sie sei Analphabetin.

8. Das MISA schloss am 23. Februar 2018

auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

9. In ihrer Eingabe vom 23. März 2018

hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen

und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Von vornherein nicht einzutreten ist

auf den Antrag, der Beschwerdeführerin sei ein Rückreisevisum auszustellen.

Dies fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts.

1.3

Die Beschwerdeführerin beantragt die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK. Gemäss

Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person unter anderem Anspruch darauf, dass über

Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen

(civil rights) von einem Gericht öffentlich verhandelt wird. Der Begriff «civil

rights» bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche

Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer

hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und

Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 137 I 371 E. 1.3.1 S.

374.

f.; 134 I 140 E. 5.2 S. 147; je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht u.a.

im Urteil 2D_ 3/2012 in E. 2.3 festgehalten hat, gilt ein Wegweisungsverfahren

nicht als zivilrechtliche Streitigkeit. Der massgebliche Sachverhalt ergibt

sich vorliegend mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb sich weitere

Beweismassnahmen wie etwa die Anhörung der Parteien erübrigen.

2.1

Verlässt die Ausländerin oder der

Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die

Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61

Abs. 2 AuG). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt auch das

unfreiwillige Verweilen im Ausland über die Frist hinaus die Bewilligung

erlöschen (Urteile 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.1;2C_461/2012 vom 7.

November 2012 E. 4.2.1;2C_397/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2.2;2C_980/2010

vom 21. Juni 2011 E. 2.1;2C_853/2010 vom 22. März 2011 E. 5.1; je mit

Hinweisen), sodass namentlich auch eine Inhaftierung im Ausland diese

Konsequenz nach sich ziehen kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_512/2013 vom

17.

Februar 2014 E. 2;2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4.1, je mit

Hinweisen). Art. 61 Abs. 2 AuG beruht auf dem Gedanken, dass nach einem

längeren Auslandaufenthalt der Zusammenhang mit der bisherigen

Anwesenheitsgrundlage abbricht, was namentlich darin zum Ausdruck kommt, dass

nach sechs Monaten Landesabwesenheit auch die mit der unbefristeten

Niederlassungsbewilligung verbundene gefestigte Rechtsposition dahinfällt

(Urteil des Bundesgerichts 2C_483/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.3). Mit Art. 61

Abs. 2 AuG hat der Gesetzgeber einen – in jeder Hinsicht – absoluten und

zwingenden Erlöschensgrund geschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1,2A.740/2004 vom 10. März 2005 E. 2.2).

2.2

Nach der Rechtsprechung ist dieser

Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums

landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit

in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken

tut. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland

über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange

Anwesenheiten in der Schweiz) wird - anders als üblicherweise - die Frage nach

dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (Urteil des

Bundesgerichts vom 31. Mai 2016,2C_400/2015; BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372

f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil 2C_831/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.1 mit

Hinweisen). Wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben wird, so

unterbrechen vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in

der Schweiz die Frist nicht (Urteil 2C_81/2011 des Bundesgerichts vom 1.

September 2011, E. 3.2 mit Hinweis auf Silvia Hunziker, in: Caroni et al.

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar, 2010,

N. 19 f. zu Art. 61; Zünd/Arquint Hill, in Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 8.9; vgl. auch Art. 79 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE [SR 142.201]).

3.1

Die Vorinstanz stützte sich bei der

Eruierung der Heimataufenthalte in erster Linie auf die Stempel im Reisepass.

Diese zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 15. Juli 2011

(Ausstellungsdatum des Passes in der Türkei) sehr oft und zum Teil über

erhebliche Zeitspannen hinweg in der Heimat aufgehalten hat. Sie lässt dagegen

vorbringen, dieses Beweismittel sei untauglich, weil der Pass nicht jedes Mal

gestempelt werde. Dies mag bei kurzen Aufenthalten noch der Fall sein, ist aber

gerade bei längeren Aufenthalten in der Türkei äusserst zweifelhaft, zumal die

Beschwerdeführerin bei länger dauernden Abwesenheiten über ein Rückreisevisum

verfügen musste; es ist davon auszugehen, dass der Pass in diesem Zusammenhang

gestempelt wurde. Wie das MISA in seiner Vernehmlassung denn auch treffend

darlegt, hat die Beschwerdeführerin im Verlaufe des bei ihm hängigen Verfahrens

dreimal um Ausstellung von Rückreisevisa für die Dauer von einmal mehr als

einem Monat und zweimal für drei Monate ersucht. Die Dauer dieser Aufenthalte

konnte mit den Reisestempeln abgeglichen werden.

3.2

Lange Zeitintervalle sind aufgrund

der Stempel einerseits vom 14. November 2011 bis 16. Februar 2014 sowie vom 14.

März 2015 bis 5. Januar 2016. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz

sind im Rahmen der Gehörsgewährung unbestritten geblieben. Zwar bringt die

Beschwerdeführerin jetzt dagegen vor, sie sei in diesen Perioden öfters hin und

her gereist, u.a. per Auto, was unzählige Verwandte und Bekannte bestätigen

könnten. Belege dafür fehlen, und eine Autoreise nach Istanbul ist doch

ziemlich beschwerlich. Selbst wenn dem aber so sein sollte, bestehen genügend

weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin

heute nicht mehr in der Schweiz, sondern in der Türkei liegt. Deswegen erübrigt

sich auch eine Befragung der angebotenen Auskunftspersonen.

3.3

Massgeblich kann auf die Aussagen

der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2017 abgestellt werden, die sie – in

Übersetzung durch ihren Sohn – gegenüber dem MISA gemacht hat, als sie um ein

weiteres Rückreisevisum ersucht hat (act. 134 und 135). Damals gab sie an, sie

erhalte in der Türkei eine Rente von ca. CHF 700.00 - 800.00, hier keine.

Entsprechend verfüge sie in der Schweiz auch über kein Bank- oder Postkonto,

weil sie in der Schweiz kein Einkommen habe. Ihr Ehemann sei ca. 1994/95 in die

Türkei zurückgekehrt, weil die [...] «zugemacht» habe. Sie sei bis 1995 in der

Schweiz erwerbstätig gewesen. Im gleichen Jahr habe sie Pensionskassengeld von

CHF 70'000.00 bezogen und in die Pensionskasse in der Türkei eingezahlt. Von

diesem Geld lebe sie jetzt. Als Pensionierte sei sie in der Türkei automatisch

krankenversichert. In der Türkei habe sie ein Bankkonto. Hier lebe sie mit

ihrem Sohn zusammen in einer Vierzimmerwohnung. Sie werde von ihren drei

Kindern unterstützt. In der Heimat lebten vier Geschwister, Tanten, Onkel,

Neffen und viele weitere Verwandte. Nach dem Grund für ihre Türkeireise

gefragt, gab sie an, sie wolle ferienhalber hin, sie lebe ein wenig hier, ein

wenig dort.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gab

sie zusätzlich an, sie lasse sich aus Kostengründen hauptsächlich in der Türkei

ärztlich behandeln. In der Schweiz habe sie darum für die Krankenversicherung

eine hohe Franchise gewählt. Zudem begründete sie das Gesuch um ein neuerliches

Rückreisevisum damit, dass sie sich um ihre fünf vermieteten Wohnungen

(offenbar handelt es sich um einen Wohnblock) kümmern müsse. Dem MISA war nur das

Eigentum an einer Wohnung in Istanbul bekannt.

3.4

Zusammengefasst bezieht die

Beschwerdeführerin demnach in der Türkei ihre Altersrente und ist dort

krankenversichert, hat in der Schweiz (im Unterschied zur Türkei) weder Bank-

noch Postkonto, verfügt in der Türkei über eine Eigentumswohnung, während sie

in der Schweiz bei ihrem Sohn in einer Vierzimmerwohnung lebt, vermietet

überdies in der Heimat fünf Wohnungen und lässt sich auch überwiegend in der

Türkei ärztlich behandeln. Nach wie vor leben viele Verwandte der

Beschwerdeführerin in der Türkei, weshalb sie dort über ein intaktes

Beziehungsnetz verfügen dürfte. All diese einzelnen Faktoren zeichnen ein

Gesamtbild, das zweifelsfrei auf einen Lebensmittelpunkt in der Heimat

schliessen lässt, selbst wenn reger Kontakt zu den Kindern und Enkeln in der

Schweiz besteht und sie in der Schweiz noch zusätzlich krankenversichert (mit

hoher Franchise) ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch

nach der langen Zeit in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Die Behauptung, sie sei schlicht Analphabetin, erscheint als vorgeschoben,

zeigt doch u.a. die Aktennotiz des MISA vom 19. April 2017 (act. 126), dass sie

selber bei der Nachfrage am Schalter kein Wort gesprochen hat. Weitere

Erhebungen zu den sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin erübrigen

sich, würden auch beste Deutschkenntnisse nichts am Umstand ändern, dass sich

der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin mittlerweile in ihrer Heimat und

nicht mehr bei ihrer Kernfamilie in der Schweiz befindet.

3.5

Infolgedessen durfte die Vorinstanz

willkürfrei von einem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ausgehen. Nicht

nur, dass die Daten im Reisepass darauf schliessen lassen. Es sind vor allem

die Lebensumstände der Beschwerdeführerin, die zeigen, dass eine Verschiebung

des Lebensmittelpunktes in die Türkei stattgefunden hat (vgl. E. 2.2. hiervor).

4.

Nicht zu beanstanden ist die in der

Folge verfügte Wegweisung, die konsequenterweise gestützt auf Art. 4 Abs. 1 AuG

erfolgt ist und auch vor Art. 96 AuG standhält. Dazu kann vorab auf die

treffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Liegt der

Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin bereits in der Heimat, ist es ihr auch

zumutbar, sie dorthin wegzuweisen. Den Kontakt zu den längst erwachsenen

Kindern und Enkeln kann sie mit Ferienreisen und modernen Kommunikationsmitteln

weiterhin pflegen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise mittlerweile

verstrichen ist, ist diese neu auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils

festzusetzen. Bei diesem Ausgang hat

A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei

Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad