VWBES.2018.390
Gestaltungsplan "Juraweg" / Dornach
19. Dezember 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Camara,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
Dornach,
3.
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller,
Beschwerdegegner
betreffend Gestaltungsplan
"Juraweg" / Dornach
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Gestaltungsplan Juraweg umfasst
die Parzellen GB Dornach Nrn. 903, 904, 905, 915, 916, 917 und 918. Er wurde am
4. Juli 2006 vom Regierungsrat des Kantons Solothurn zusammen mit den
dazugehörigen Sonderbauvorschriften genehmigt. Im Wesentlichen regelt der Plan
die Erschliessung verschiedener Baufelder und die Parkierung. Für die zu erstellenden
Bauten gelten die Bestimmungen der Grundnutzung. Zusätzlich zum Plan hatten die
Grundeigentümer (drei Parteien) am 19. Mai 2003 eine «vertragliche
Vereinbarung zum Gestaltungsplan Juraweg/Dorneckstrasse» geschlossen, in
welcher sie die Erschliessungsetappierung und -finanzierung geregelt hatten.
2. Die Parzellen GB Nrn. 903 und 905
wurden von B.___ bereits überbaut, deren Erschliessung erfolgt aber – entgegen
den Vorgaben des Gestaltungsplans – nicht nur für den Baubereich 1, sondern
auch für die Baubereiche 2 und 3 über einen bestehenden Privatweg entlang der
Parzelle GB Dornach Nr. 902. Grundsätzlich hätte die Parzelle GB Nr. 905 vom
Juraweg her über die Parzelle Nr. 901 erschlossen werden sollen (Teilstücke a,
b und d gemäss der Vereinbarung vom 19. Mai 2003). Dadurch hätten die
heutigen Grundstücke Nrn. 915 und 918 einfach über das letzte Teilstück c
gemäss Vereinbarung erschlossen werden können. Bis heute sind darum die
Parzellen Nrn. 915 und 918 nicht erschlossen.
3. Die betroffenen Eigentümer und
Eigentümerinnen stellten beim Gemeinderat diverse Anträge. Es wurden sowohl die
Aufhebung, die (teilweise) Änderung mit und ohne neues Planverfahren als auch
das Festhalten am Gestaltungsplan und dessen Durchsetzung verlangt. Eine
Einigung war unmöglich.
4. Am 8. Mai 2017 beschloss der
Gemeinderat von Dornach, es werde einstimmig festgestellt, dass eine Änderung
der Erschliessung nicht geringfügig wäre und daher nicht vom Gemeinderat ohne
Nutzungsplanverfahren nach § 44 ff des Planungs- und Baugesetzes erlassen
werden könne. Die Bauverwaltung werde mit 6:3 Stimmen beauftragt, ein Verfahren
zur Aufhebung des bestehenden Gestaltungsplans und Erlass eines neuen
Gestaltungsplans einzuleiten.
Dagegen erhoben zwei
Grundstückeigentümerinnen Beschwerde beim Regierungsrat. A.___ als Eigentümerin
der Parzellen Nrn. 915 und 916 verlangte u.a., der Gemeinderat habe den
gültigen Gestaltungsplan umzusetzen. Es sei ein aufsichtsrechtliches Verfahren
einzuleiten.
5. Der Regierungsrat beschloss mit RRB
Nr. 2018/596 vom 24. April 2018 die Abweisung der Beschwerden. Dem
aufsichtsrechtlichen Beschwerdeantrag von A.___ gab er keine Folge. Als
Rechtsmittel wurde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht eröffnet.
6. A.___ gelangte hierauf ans Bundesgericht
und beantragte die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses. Es sei kein
Verfahren zur Aufhebung des geltenden Gestaltungsplans Juraweg einzuleiten und
der Beschwerdegegner (B.___) habe sämtliche vorinstanzlichen Verfahrenskosten
zu tragen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Bundesgericht trat auf die
Beschwerde mit Urteil 1C_260/2018 vom 4. Oktober 2018 nicht ein und überwies
die Eingabe der Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht zur weiteren
Behandlung.
7. Am 13. August 2019 führte das
Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein mit Parteiverhandlung durch. Am
Augenschein nahmen neben dem Sohn der Beschwerdeführerin mit deren Rechtsanwalt
und B.___ als Beschwerdegegner mit seinem Rechtsanwalt die Vertreter der
Gemeinde und des Regierungsrats (vertreten durch das instruierende Bau- und
Justizdepartement) teil. Ebenfalls anwesend waren diverse Anwohner.
Erwägungen
II.
1.
Anfechtungsobjekt ist aufgrund des
Devolutiveffekts der Beschwerde einzig der Regierungsratsbeschluss RRB Nr.
2018/596 vom 24. April 2018. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde
Dispositiv
Dornach hat am 8. Mai 2017 beschlossen, es werde einstimmig festgestellt, dass
eine Änderung der Erschliessung [im Gestaltungsplanperimeter] nicht geringfügig
wäre und daher nicht vom Gemeinderat ohne Nutzungsplanverfahren nach Art.
[recte §] 44 ff des Planungs- und Baugesetzes erlassen werden könne (Ziff. 1).
Die Bauverwaltung werde mit 6:3 Stimmen beauftragt, ein Verfahren zur Aufhebung
des bestehenden Gestaltungsplans und Erlass eines neuen Gestaltungsplans
einzuleiten (Ziff. 2). Der Regierungsrat hat die Beschwerdelegitimation der
heutigen Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines Grundstücks im
Gestaltungsplanperimeter ohne Weiteres bejaht, die Beschwerde aber abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der bestehende Gestaltungsplan
sei zum heutigen Zeitpunkt rund 12 Jahre alt und habe den Planungshorizont von
10 Jahren erreicht. Eine Interessenabwägung zwischen einer möglichen
Planänderung aufgrund der faktisch geänderten Verhältnisse und der Beibehaltung
des gültigen Plans dürfe somit ohne Weiteres vorgenommen werden. Eine Aussage,
wie das Resultat der Interessenabwägung lauten werde, sei im
Gemeinderatsbeschluss jedoch nicht enthalten. Sollte sich eine Planänderung als
Möglichkeit zur Klärung der heutigen Situation ergeben, so könne eine solche
Änderung jedenfalls nur dann erfolgen, wenn der bisher gültige Plan geändert
bzw. aufgehoben werde. Eine Rechtswidrigkeit sei in dem vorliegenden
Überprüfungsauftrag nicht zu erkennen. Auch zeige sich nicht, worin die
Unverhältnismässigkeit bei diesem Auftrag bestehen solle. Gerade mit dem
Auftrag zur Durchführung des Planverfahrens solle die vorhandene rechtswidrige
Situation bereinigt werden können und dem Grundsatz der Rechtssicherheit Genüge
getan werden. Der Auftrag an die Bauverwaltung, ein Planverfahren einzuleiten,
sei in keiner Weise zu beanstanden.
3. Gemäss Art. 21 Abs. 2 des
eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) werden Nutzungspläne
überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich
geändert haben. Der Gestaltungsplan als Sondernutzungsplan fällt auch unter
diese Bestimmung (zur Planbeständigkeit siehe E. 4 hiernach). Schon aus dem
Gesetz ergibt sich, dass die Anpassung von Nutzungsplänen in zwei Schritten
erfolgt. In einem ersten Schritt werden die Nutzungspläne, wenn sich die
Verhältnisse verändert haben, überprüft, und in einem zweiten Schritt
angepasst, wenn ein echter Bedarf gegeben ist. Die zuständige Behörde hat somit
zwei aufeinanderfolgende Interessenabwägungen vorzunehmen. Bei der ersten geht
es um die Frage, ob auf eine Anpassung des Nutzungsplans einzutreten ist. Die
zweite wägt den Inhalt der vorgesehenen Anpassungen gegenüber den Folgen für
die betroffenen Grundeigentümer ab. Gemäss Bundesgericht sind die Anforderungen
an die erste Interessenabwägung weniger hoch. In BGE 140 II 25 E. 3.4 S. 30
hielt es fest, dass die Erheblichkeit bereits dann zu bejahen ist, wenn eine
Anpassung des Nutzungsplans im fraglichen Gebiet in Betracht gezogen werden
kann und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des
Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine
Plananpassung zum vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. Thierry Tanquerel in:
Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,
Zürich 2016, Art. 21 N 34). Der soeben zitierte Autor gibt zu bedenken, dass
sich die beiden Phasen der Prüfung nicht strikte voneinander trennen lassen,
denn es sei schwierig, die erste Interessenabwägung ohne Kenntnis der
beabsichtigten Änderungen, ihres ungefähren Inhalts und der Tragweite
vorzunehmen (Tanquerel, a.a.O, N 35).
4. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist
bei einem Plan, je neuer er ist, umso mehr mit seiner Beständigkeit zu rechnen.
Dies bedeutet, dass die Gründe für die Planänderung in einem solchen Fall umso
gewichtiger sein müssen, je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung
auswirkt. Umgekehrt ist es umso einfacher, Überprüfungsgründe zu bejahen, je
näher ein Nutzungsplan dem Planungshorizont von 15 Jahren nach Art. 15 RPG
kommt (Tanquerel, a.a.O., Art. 21 N 39). Auf kantonaler Ebene sieht § 10 Abs. 2
PBG entsprechend vor, dass die Einwohnergemeinde die Ortsplanung in der Regel
alle zehn Jahre zu überprüfen und wenn nötig zu ändern hat. Auch die Frage,
inwiefern ein Nutzungsplan bereits realisiert ist, kann ein Kriterium dafür
sein, das die Schwelle für die Zulässigkeit einer Überprüfung erhöht. Geänderte
Verhältnisse, die im Einzelfall der Planbeständigkeit gegenüberzustellen und
mit ihr abzuwägen sind, können rein faktischer Natur sein, etwa geänderte
Erschliessungssituationen. Solche Änderungen können frühere Bedürfnisse, die
gewisse Planinhalte gerechtfertigt hatten, relativieren oder gänzlich
hinterfragen (vgl. Tanquerel, a.a.O., Art. 21 N 41 und 44 mit zahlreichen
Hinweisen zu Rechtsprechung und Lehre).
5. Streitig ist (u.a.) die Erschliessung
der Parzellen GB Dornach Nrn. 915 und 918. B.___ hat sich bei Erstellung seiner
Bauten auf GB Dornach Nrn. 903 und 905 in den Baubereichen 1-3 nicht an die
Vorgaben des Gestaltungsplans aus dem Jahr 2006 und den am 19. Mai 2003
abgeschlossenen Erschliessungsvertrag gehalten: Gemäss Vertrag wäre B.___
gehalten gewesen, die Strassenabschnitte a, b und d in der ersten Etappe
auszuführen und vorzufinanzieren. Nach der Erschliessung und Überbauung des
Baubereichs 1 hat der Beschwerdegegner entgegen der vertraglichen Abmachung und
planerischen Vorgabe die Baubereiche 2 und 3 nicht über die Strassenabschnitte
a, b und d erschlossen. Die (ungenügende) Erschliessung aller Bauten erfolgt
derzeit über den verbreiterten Fussweg ab Juraweg entlang der Parzelle Nr. 902.
Damit hat B.___ auch die für diese beiden Baubereiche im Gestaltungsplan
vorgesehenen Parkierungsorte missachtet und eigenmächtig verlegt. Bei der
Überbauung der beiden Baubereiche 2 und 3, die mehrere Jahre dauerte, hat er
weiter einen Autounterstand respektive «Carport» ohne entsprechende Bewilligung
gebaut (vgl. Verfahren VWBES. 2019.137). Schliesslich hat er beim Überbauen des
Baubereichs 3 (Juraweg 13) die Auflage in der Baubewilligung, wonach die
Erschliessung gemäss Gestaltungsplan zu realisieren sei, nicht erfüllt.
Vertrags- und plangemäss hätten die Grundeigentümerinnen von GB Dornach Nrn.
915, 916, und 918 im Zeitpunkt, als die Baubereiche 2 und 3 überbaut wurden,
die Möglichkeit erhalten sollen, ihr Grundstück einfach gemäss Gestaltungsplan zu
erschliessen. Sie hätten im Moment eines konkreten Bauvorhabens lediglich noch
den Strassenabschnitt c realisieren müssen (vgl. Ziff. 3 des
Erschliessungsvertrags vom 19. Mai 2003).
6. Mit Blick auf die geschilderte
konkrete Sachlage besteht für eine Überprüfung der Grundordnung kein Anlass. Seit
der Planfestsetzung haben sich die Verhältnisse einzig und alleine aufgrund des
planwidrigen Verhaltens von B.___ geändert. Dieser hat über Jahre die Vorgaben
der vertraglichen Vereinbarung und des Gestaltungsplans missachtet. Faktisch
ist die Erschliessung der noch unbebauten Grundstücke grundsätzlich nach wie
vor so möglich, wie sie der Gestaltungsplan vorsieht. Dass die Erschliessung,
die B.___ in der ersten Etappe ab dem Juraweg zwischen den Parzelle Nrn. 916
und 901 eigentlich hätte erstellen müssen, nicht erfolgt ist, ist für ein
etwaiges Bauvorhaben der Beschwerdeführerin relevant. Eine andere Frage ist
diejenige der Finanzierung. Diese ist aber hier nicht Verfahrensgegenstand. Indem
der Gemeinderat eine Plananpassung in Betracht gezogen hat, hat er das planwidrige
Verhalten von B.___ geschützt, was nicht angehen kann. Die Interessen der
Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit sind vorliegend so
gewichtig, dass eine Plananpassung ausscheidet. Der angefochtene
Regierungsratsbeschluss erweist sich in diesem Punkt als unrechtmässig.
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen. Der Regierungsratsbeschluss RRB Nr.
2018/596 vom 24. April 2018 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang wird der
unterliegende private Beschwerdegegner kostenpflichtig. Gleichzeitig sind die
Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen, da
der Regierungsratsbeschluss vom 24. April 2018 aufzuheben ist. Der
Verfahrenskostenanteil vor der Vorinstanz von CHF 700.00 sowie die
Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht (CHF 2’500.00) sind vom unterliegenden
Beschwerdegegner B.___ zu tragen (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG;
BGS 124.1] i.V.m. Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR
272]). Die Einwohnergemeinde Dornach ist aufgrund des Behördenprivilegs von der
Kostenpflicht befreit (§ 77 Abs. 2 VRG).
7.2 Infolge Obsiegens ist der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszu-richten, welche die
Aufwendungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht bzw. Bundesgericht und im Verfahren
vor dem Regierungsrat umfasst. Der Aufwand für die Vertretung der Beschwerdeführerin
ist nach § 76bis VRG und nach § 161 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
i.V.m. § 160 GT zu entschädigen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin,
Rechtsanwalt Nicolas Camara, macht eine Entschädigung von total
CHF 12'224.54 für alle Verfahren geltend. Er beantragt einen Stundenansatz
von CHF 300.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann jedoch ohne
Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein
Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Insgesamt erscheint der
geltend gemachte Zeitaufwand von 37.76 Stunden für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Insgesamt ergibt sich nach dem
Gesagten eine Entschädigung von CHF 10'596.50 (Honorar: 37.76 h à
CHF 260.00; Auslagen: CHF 21.30; MWST: CHF 757.59), welche von B.___
zu bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Regierungsratsbeschluss vom 24. April 2018 (RRB Nr. 2018/596) wird
aufgehoben.
2. B.___ trägt die Kosten für die Verfahren
vor dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (bzw. Bundesgericht) von
insgesamt CHF 3‘200.00.
3. B.___ hat A.___ für die Verfahren vor
dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (bzw. Bundesgericht) mit insgesamt
CHF 10'596.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_60/2020 vom 25. November 2020 bestätigt.