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Entscheid

VWBES.2018.390

Gestaltungsplan "Juraweg" / Dornach

19. Dezember 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Gestaltungsplan Juraweg umfasst

die Parzellen GB Dornach Nrn. 903, 904, 905, 915, 916, 917 und 918. Er wurde am

4. Juli 2006 vom Regierungsrat des Kantons Solothurn zusammen mit den

dazugehörigen Sonderbauvorschriften genehmigt. Im Wesentlichen regelt der Plan

die Erschliessung verschiedener Baufelder und die Parkierung. Für die zu erstellenden

Bauten gelten die Bestimmungen der Grundnutzung. Zusätzlich zum Plan hatten die

Grundeigentümer (drei Parteien) am 19. Mai 2003 eine «vertragliche

Vereinbarung zum Gestaltungsplan Juraweg/Dorneckstrasse» geschlossen, in

welcher sie die Erschliessungsetappierung und -finanzierung geregelt hatten.

2. Die Parzellen GB Nrn. 903 und 905

wurden von B.___ bereits überbaut, deren Erschliessung erfolgt aber – entgegen

den Vorgaben des Gestaltungsplans – nicht nur für den Baubereich 1, sondern

auch für die Baubereiche 2 und 3 über einen bestehenden Privatweg entlang der

Parzelle GB Dornach Nr. 902. Grundsätzlich hätte die Parzelle GB Nr. 905 vom

Juraweg her über die Parzelle Nr. 901 erschlossen werden sollen (Teilstücke a,

b und d gemäss der Vereinbarung vom 19. Mai 2003). Dadurch hätten die

heutigen Grundstücke Nrn. 915 und 918 einfach über das letzte Teilstück c

gemäss Vereinbarung erschlossen werden können. Bis heute sind darum die

Parzellen Nrn. 915 und 918 nicht erschlossen.

3. Die betroffenen Eigentümer und

Eigentümerinnen stellten beim Gemeinderat diverse Anträge. Es wurden sowohl die

Aufhebung, die (teilweise) Änderung mit und ohne neues Planverfahren als auch

das Festhalten am Gestaltungsplan und dessen Durchsetzung verlangt. Eine

Einigung war unmöglich.

4. Am 8. Mai 2017 beschloss der

Gemeinderat von Dornach, es werde einstimmig festgestellt, dass eine Änderung

der Erschliessung nicht geringfügig wäre und daher nicht vom Gemeinderat ohne

Nutzungsplanverfahren nach § 44 ff des Planungs- und Baugesetzes erlassen

werden könne. Die Bauverwaltung werde mit 6:3 Stimmen beauftragt, ein Verfahren

zur Aufhebung des bestehenden Gestaltungsplans und Erlass eines neuen

Gestaltungsplans einzuleiten.

Dagegen erhoben zwei

Grundstückeigentümerinnen Beschwerde beim Regierungsrat. A.___ als Eigentümerin

der Parzellen Nrn. 915 und 916 verlangte u.a., der Gemeinderat habe den

gültigen Gestaltungsplan umzusetzen. Es sei ein aufsichtsrechtliches Verfahren

einzuleiten.

5. Der Regierungsrat beschloss mit RRB

Nr. 2018/596 vom 24. April 2018 die Abweisung der Beschwerden. Dem

aufsichtsrechtlichen Beschwerdeantrag von A.___ gab er keine Folge. Als

Rechtsmittel wurde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht eröffnet.

6. A.___ gelangte hierauf ans Bundesgericht

und beantragte die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses. Es sei kein

Verfahren zur Aufhebung des geltenden Gestaltungsplans Juraweg einzuleiten und

der Beschwerdegegner (B.___) habe sämtliche vorinstanzlichen Verfahrenskosten

zu tragen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Das Bundesgericht trat auf die

Beschwerde mit Urteil 1C_260/2018 vom 4. Oktober 2018 nicht ein und überwies

die Eingabe der Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht zur weiteren

Behandlung.

7. Am 13. August 2019 führte das

Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein mit Parteiverhandlung durch. Am

Augenschein nahmen neben dem Sohn der Beschwerdeführerin mit deren Rechtsanwalt

und B.___ als Beschwerdegegner mit seinem Rechtsanwalt die Vertreter der

Gemeinde und des Regierungsrats (vertreten durch das instruierende Bau- und

Justizdepartement) teil. Ebenfalls anwesend waren diverse Anwohner.

Erwägungen

II.

1.

Anfechtungsobjekt ist aufgrund des

Devolutiveffekts der Beschwerde einzig der Regierungsratsbeschluss RRB Nr.

2018/596 vom 24. April 2018. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde

Dispositiv

Dornach hat am 8. Mai 2017 beschlossen, es werde einstimmig festgestellt, dass

eine Änderung der Erschliessung [im Gestaltungsplanperimeter] nicht geringfügig

wäre und daher nicht vom Gemeinderat ohne Nutzungsplanverfahren nach Art.

[recte §] 44 ff des Planungs- und Baugesetzes erlassen werden könne (Ziff. 1).

Die Bauverwaltung werde mit 6:3 Stimmen beauftragt, ein Verfahren zur Aufhebung

des bestehenden Gestaltungsplans und Erlass eines neuen Gestaltungsplans

einzuleiten (Ziff. 2). Der Regierungsrat hat die Beschwerdelegitimation der

heutigen Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines Grundstücks im

Gestaltungsplanperimeter ohne Weiteres bejaht, die Beschwerde aber abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der bestehende Gestaltungsplan

sei zum heutigen Zeitpunkt rund 12 Jahre alt und habe den Planungshorizont von

10 Jahren erreicht. Eine Interessenabwägung zwischen einer möglichen

Planänderung aufgrund der faktisch geänderten Verhältnisse und der Beibehaltung

des gültigen Plans dürfe somit ohne Weiteres vorgenommen werden. Eine Aussage,

wie das Resultat der Interessenabwägung lauten werde, sei im

Gemeinderatsbeschluss jedoch nicht enthalten. Sollte sich eine Planänderung als

Möglichkeit zur Klärung der heutigen Situation ergeben, so könne eine solche

Änderung jedenfalls nur dann erfolgen, wenn der bisher gültige Plan geändert

bzw. aufgehoben werde. Eine Rechtswidrigkeit sei in dem vorliegenden

Überprüfungsauftrag nicht zu erkennen. Auch zeige sich nicht, worin die

Unverhältnismässigkeit bei diesem Auftrag bestehen solle. Gerade mit dem

Auftrag zur Durchführung des Planverfahrens solle die vorhandene rechtswidrige

Situation bereinigt werden können und dem Grundsatz der Rechtssicherheit Genüge

getan werden. Der Auftrag an die Bauverwaltung, ein Planverfahren einzuleiten,

sei in keiner Weise zu beanstanden.

3. Gemäss Art. 21 Abs. 2 des

eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) werden Nutzungspläne

überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich

geändert haben. Der Gestaltungsplan als Sondernutzungsplan fällt auch unter

diese Bestimmung (zur Planbeständigkeit siehe E. 4 hiernach). Schon aus dem

Gesetz ergibt sich, dass die Anpassung von Nutzungsplänen in zwei Schritten

erfolgt. In einem ersten Schritt werden die Nutzungspläne, wenn sich die

Verhältnisse verändert haben, überprüft, und in einem zweiten Schritt

angepasst, wenn ein echter Bedarf gegeben ist. Die zuständige Behörde hat somit

zwei aufeinanderfolgende Interessenabwägungen vorzunehmen. Bei der ersten geht

es um die Frage, ob auf eine Anpassung des Nutzungsplans einzutreten ist. Die

zweite wägt den Inhalt der vorgesehenen Anpassungen gegenüber den Folgen für

die betroffenen Grundeigentümer ab. Gemäss Bundesgericht sind die Anforderungen

an die erste Interessenabwägung weniger hoch. In BGE 140 II 25 E. 3.4 S. 30

hielt es fest, dass die Erheblichkeit bereits dann zu bejahen ist, wenn eine

Anpassung des Nutzungsplans im fraglichen Gebiet in Betracht gezogen werden

kann und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des

Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine

Plananpassung zum vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. Thierry Tanquerel in:

Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,

Zürich 2016, Art. 21 N 34). Der soeben zitierte Autor gibt zu bedenken, dass

sich die beiden Phasen der Prüfung nicht strikte voneinander trennen lassen,

denn es sei schwierig, die erste Interessenabwägung ohne Kenntnis der

beabsichtigten Änderungen, ihres ungefähren Inhalts und der Tragweite

vorzunehmen (Tanquerel, a.a.O, N 35).

4. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist

bei einem Plan, je neuer er ist, umso mehr mit seiner Beständigkeit zu rechnen.

Dies bedeutet, dass die Gründe für die Planänderung in einem solchen Fall umso

gewichtiger sein müssen, je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung

auswirkt. Umgekehrt ist es umso einfacher, Überprüfungsgründe zu bejahen, je

näher ein Nutzungsplan dem Planungshorizont von 15 Jahren nach Art. 15 RPG

kommt (Tanquerel, a.a.O., Art. 21 N 39). Auf kantonaler Ebene sieht § 10 Abs. 2

PBG entsprechend vor, dass die Einwohnergemeinde die Ortsplanung in der Regel

alle zehn Jahre zu überprüfen und wenn nötig zu ändern hat. Auch die Frage,

inwiefern ein Nutzungsplan bereits realisiert ist, kann ein Kriterium dafür

sein, das die Schwelle für die Zulässigkeit einer Überprüfung erhöht. Geänderte

Verhältnisse, die im Einzelfall der Planbeständigkeit gegenüberzustellen und

mit ihr abzuwägen sind, können rein faktischer Natur sein, etwa geänderte

Erschliessungssituationen. Solche Änderungen können frühere Bedürfnisse, die

gewisse Planinhalte gerechtfertigt hatten, relativieren oder gänzlich

hinterfragen (vgl. Tanquerel, a.a.O., Art. 21 N 41 und 44 mit zahlreichen

Hinweisen zu Rechtsprechung und Lehre).

5. Streitig ist (u.a.) die Erschliessung

der Parzellen GB Dornach Nrn. 915 und 918. B.___ hat sich bei Erstellung seiner

Bauten auf GB Dornach Nrn. 903 und 905 in den Baubereichen 1-3 nicht an die

Vorgaben des Gestaltungsplans aus dem Jahr 2006 und den am 19. Mai 2003

abgeschlossenen Erschliessungsvertrag gehalten: Gemäss Vertrag wäre B.___

gehalten gewesen, die Strassenabschnitte a, b und d in der ersten Etappe

auszuführen und vorzufinanzieren. Nach der Erschliessung und Überbauung des

Baubereichs 1 hat der Beschwerdegegner entgegen der vertraglichen Abmachung und

planerischen Vorgabe die Baubereiche 2 und 3 nicht über die Strassenabschnitte

a, b und d erschlossen. Die (ungenügende) Erschliessung aller Bauten erfolgt

derzeit über den verbreiterten Fussweg ab Juraweg entlang der Parzelle Nr. 902.

Damit hat B.___ auch die für diese beiden Baubereiche im Gestaltungsplan

vorgesehenen Parkierungsorte missachtet und eigenmächtig verlegt. Bei der

Überbauung der beiden Baubereiche 2 und 3, die mehrere Jahre dauerte, hat er

weiter einen Autounterstand respektive «Carport» ohne entsprechende Bewilligung

gebaut (vgl. Verfahren VWBES. 2019.137). Schliesslich hat er beim Überbauen des

Baubereichs 3 (Juraweg 13) die Auflage in der Baubewilligung, wonach die

Erschliessung gemäss Gestaltungsplan zu realisieren sei, nicht erfüllt.

Vertrags- und plangemäss hätten die Grundeigentümerinnen von GB Dornach Nrn.

915, 916, und 918 im Zeitpunkt, als die Baubereiche 2 und 3 überbaut wurden,

die Möglichkeit erhalten sollen, ihr Grundstück einfach gemäss Gestaltungsplan zu

erschliessen. Sie hätten im Moment eines konkreten Bauvorhabens lediglich noch

den Strassenabschnitt c realisieren müssen (vgl. Ziff. 3 des

Erschliessungsvertrags vom 19. Mai 2003).

6. Mit Blick auf die geschilderte

konkrete Sachlage besteht für eine Überprüfung der Grundordnung kein Anlass. Seit

der Planfestsetzung haben sich die Verhältnisse einzig und alleine aufgrund des

planwidrigen Verhaltens von B.___ geändert. Dieser hat über Jahre die Vorgaben

der vertraglichen Vereinbarung und des Gestaltungsplans missachtet. Faktisch

ist die Erschliessung der noch unbebauten Grundstücke grundsätzlich nach wie

vor so möglich, wie sie der Gestaltungsplan vorsieht. Dass die Erschliessung,

die B.___ in der ersten Etappe ab dem Juraweg zwischen den Parzelle Nrn. 916

und 901 eigentlich hätte erstellen müssen, nicht erfolgt ist, ist für ein

etwaiges Bauvorhaben der Beschwerdeführerin relevant. Eine andere Frage ist

diejenige der Finanzierung. Diese ist aber hier nicht Verfahrensgegenstand. Indem

der Gemeinderat eine Plananpassung in Betracht gezogen hat, hat er das planwidrige

Verhalten von B.___ geschützt, was nicht angehen kann. Die Interessen der

Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit sind vorliegend so

gewichtig, dass eine Plananpassung ausscheidet. Der angefochtene

Regierungsratsbeschluss erweist sich in diesem Punkt als unrechtmässig.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen. Der Regierungsratsbeschluss RRB Nr.

2018/596 vom 24. April 2018 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang wird der

unterliegende private Beschwerdegegner kostenpflichtig. Gleichzeitig sind die

Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen, da

der Regierungsratsbeschluss vom 24. April 2018 aufzuheben ist. Der

Verfahrenskostenanteil vor der Vorinstanz von CHF 700.00 sowie die

Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht (CHF 2’500.00) sind vom unterliegenden

Beschwerdegegner B.___ zu tragen (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG;

BGS 124.1] i.V.m. Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR

272]). Die Einwohnergemeinde Dornach ist aufgrund des Behördenprivilegs von der

Kostenpflicht befreit (§ 77 Abs. 2 VRG).

7.2 Infolge Obsiegens ist der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszu-richten, welche die

Aufwendungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht bzw. Bundesgericht und im Verfahren

vor dem Regierungsrat umfasst. Der Aufwand für die Vertretung der Beschwerdeführerin

ist nach § 76bis VRG und nach § 161 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

i.V.m. § 160 GT zu entschädigen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin,

Rechtsanwalt Nicolas Camara, macht eine Entschädigung von total

CHF 12'224.54 für alle Verfahren geltend. Er beantragt einen Stundenansatz

von CHF 300.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann jedoch ohne

Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein

Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Insgesamt erscheint der

geltend gemachte Zeitaufwand von 37.76 Stunden für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Insgesamt ergibt sich nach dem

Gesagten eine Entschädigung von CHF 10'596.50 (Honorar: 37.76 h à

CHF 260.00; Auslagen: CHF 21.30; MWST: CHF 757.59), welche von B.___

zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Regierungsratsbeschluss vom 24. April 2018 (RRB Nr. 2018/596) wird

aufgehoben.

2. B.___ trägt die Kosten für die Verfahren

vor dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (bzw. Bundesgericht) von

insgesamt CHF 3‘200.00.

3. B.___ hat A.___ für die Verfahren vor

dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (bzw. Bundesgericht) mit insgesamt

CHF 10'596.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_60/2020 vom 25. November 2020 bestätigt.