VWBES.2018.391
Baubewilligung / Neubau Einfamilienhaus
16. Juli 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, Glättli
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde Trimbach,
3. D.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Neubau Einfamilienhaus
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. Juni 2018 reichte D.___ (in
der Folge Beschwerdegegner) bei der Baukommission der Einwohnergemeinde
Trimbach ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses am [...]weg (GB
Trimbach Nr. [...]) ein. Das Baugesuch wurde vom 14. bis 28. Juni 2018
öffentlich publiziert. Die Baukommission Trimbach lehnte mit Entscheid vom 4.
Juli 2018 verschiedene Einsprachen ab und bewilligte das Gesuch. Die erhobenen Einsprachepunkte
(1. Unterschreitung des Mindestabstandes zur Strasse, 2. Überschreitung der
maximalen Gebäudehöhe und 3. Unterschreitung der minimalen Grenzabstände)
wurden abgewiesen und betreffend Baustelleninstallation wurde eine Bedingung in
die Baubewilligung aufgenommen.
2. Dagegen erhoben A.___, B.___ und C.___
(in der Folge Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Juli 2018 beim Bau- und
Justizdepartement (BJD) Beschwerde, worin sie die Auflage betreffend
Baustelleninstallation, eine Unterschreitung des Mindestabstands zur Strasse,
eine Überschreitung der zulässigen maximalen Gebäudehöhe und eine
Unterschreitung der zulässigen minimalen Grenzabstände rügten. Das BJD wies die
Beschwerde mit Verfügung vom 27. September 2018 ab und erteilte die Baubewilligung
mit einer ergänzenden Auflage, nämlich die beiden Stützen im Untergeschoss um
mindestens 17 cm nach Norden (zum Haus hin) zu verschieben.
3. Gegen die Verfügung des BJD vom 27.
September 2018 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, mit
Eingabe vom 11. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde
(VWBES.2018.391) und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Bau-und
Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 27. September 2018 sei
vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Baubewilligungs-Verfügung Nr. 50/18
der Baukommission Trimbach vom 4./11.7. 2018 sei aufzuheben.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
4. Dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Nachfrist zur Präzisierung der Rechtsbegehren und zur einlässlichen
Begründung der Beschwerde bis zum 12. November 2018 zu gewähren.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die Beschwerdebegründung erfolgte
fristgerecht mit Eingabe vom 2. November 2018.
4. Ebenfalls mit (separater) Eingabe vom
11. Oktober 2018 erhob Rechtsanwalt Stephan Glättli namens und im Auftrag von B.___
und C.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2018
(VWBES.2018.392) und stellte die identischen Rechtsbegehren. Auch hier erfolgte
die Beschwerdebegründung fristgerecht mit Eingabe vom 2. November 2018. Zudem
wurde das Begehren gestellt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
5. Zur Begründung der beiden Beschwerden
wurde ausgeführt, einerseits werde die massgebliche Strassenbaulinie
unterschritten und andererseits die rechtsgültige Gebäudehöhe überschritten.
Das geplante Gebäude stehe nun in einem Abstand von 4 m zum [...]weg. Es müsste
aber gemäss § 46 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) in einem
Abstand von 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche stehen, da die Gemeinde in
keinem Nutzungsplan etwas Anderes festgelegt habe. Das Baugrundstück sei bis
zur Aufhebung im Jahr 2013 im Perimeter des Gestaltungs- und
Erschliessungsplans «Rinderweid» mit Sonderbauvorschriften gelegen. Mit
Aufhebung dieses Gestaltungsplans sei die Parzelle GB Trimbach Nr. [...] keiner
neuen Zone zugewiesen worden. Es gelte deshalb immer noch eine Strassenbaulinie
von 5 m. Bezüglich Gebäudehöhe sei auch unter Berücksichtigung des Attikabonus
von 1,5 m die maximal zulässige Fassadenhöhe von 7.5 m um mindestens 50 cm
überschritten. Dasselbe gelte für die zulässige Gesamthöhe der geplanten
Liegenschaft, denn diese müsste vom äussersten, südlichen Ende des
Attikaüberdachungvorsprungs bis auf die Fassadenlinie bzw. das tiefergelegte
Terrain gemessen werden, was eine Gesamthöhe von mindestens 9.5 m gebe. Die
maximal zulässige Gesamthöhe werde dementsprechend ebenfalls um mindestens 50
cm überschritten.
6. Das BJD beantragte mit Schreiben vom
9. November 2018 die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur
Begründung wurde auf die einlässliche Begründung der Verfügung vom 27.
September 2018 verwiesen.
7. Die Baukommission Trimbach beantragte
in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 16. November 2018, die
Beschwerdepunkte seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
betroffene Gebiet sei schon immer in der Zone W2b mit einer Ausnützungsziffer
von 0.4 gewesen. Im Teilzonenplan «Rinderweid, Aufhebung der
Gestaltungsplanpflicht 22», in dem der Gestaltungsplan und die Erschliessung
Rinderweid aus dem Jahre 2006 aufgehoben worden sei, seien keine Baulinien
festgelegt worden. Im Beschluss sei ausdrücklich festgehalten worden, dass
bestehende Pläne und Vorschriften ihre Rechtskraft verlören und aufgehoben
würden, soweit sie mit dem genehmigten Plan in Widerspruch stünden. Das heisse
wiederum, dass der genehmigte Erschliessungsplan [...]strasse / [...]strasse
gültig sei, der eine Baulinie südlich des [...]wegs von 4 m vorsehe. Bezüglich
der Gebäudehöhe würden die Beschwerdeführer mit der Messweise gemäss neuer KBV
messen. Diese gelte aber in Trimbach noch nicht, da die Zonenpläne noch nicht
revidiert worden seien. Die Gebäudehöhen seien deshalb eingehalten. Der Begriff
der Fassadenhöhe sei ebenfalls der neuen KBV entnommen und komme hier (noch)
nicht zur Anwendung.
8. Der Bauherr nahm mit Schreiben vom
20. November 2018 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Die
zur Messung der Gebäudehöhe verwendete Methode entspreche der geltenden KBV,
insbesondere auch dem Mitteilungsblatt Baukonferenzen 2017, das ihre
Bausituation (Attikageschoss) exakt abbilde. Der gültige Erschliessungsplan sei
seit 2013 zur Bewilligung mehrerer Bauten in ihrer direkten Nachbarschaft
verwendet worden. Es wäre nicht erkennbar, warum der Erschliessungsplan bzw.
Teile davon für diese Bauvorhaben gültig wären, für ihr Bauvorhaben jedoch
nicht. Analoges gelte für die Bauzone.
9. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018
nahmen die Beschwerdeführer nochmals Stellung.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___, B.___ und C.___ sind als
unmittelbare Nachbarn durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerden ist einzutreten. Antragsgemäss sind die beiden Verfahren
VWBES.2018.391 und VWBES.2018. 392 zu vereinigen.
1.2
Die Beschwerdeführer verlangen auch
die Aufhebung der Baubewilligungsverfügung Nr. 50/18 der Baukommission Trimbach
vom 4./11. Juli 2018. Mit Einreichung der Beschwerde wird die Beschwerdeinstanz
zum Entscheid über die angefochtene Verfügung zuständig. Man spricht von
Devolutiveffekt. Dies bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die
angefochtene Verfügung ersetzt. Anfechtungsgegenstand für den nachfolgenden
Instanzenzug ist nun allein der Rechtsmittelentscheid (BGE 136 II 539,
Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Randziffer 1168
f). Dies bedeutet, dass auf das Rechtsbegehren, die Baubewilligungsverfügung
der Baukommission Trimbach aufzuheben, nicht eingetreten werden kann.
2.1
Baulinien bezeichnen gemäss § 40
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) den Mindestabstand der
Bauten von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, ober- und unterirdischen
Leitungen, Wäldern, Hecken sowie Bauzonengrenzen. Sie können auch genügende
Gebäudeabstände sichern. Sie sind daher nicht nur für die Freihaltung des Strassenraums
im Interesse des öffentlichen Verkehrs, sondern auch für die Sicherung des
Zutritts von Licht und Luft sowie die Gewährleistung wohnhygienischer
Verhältnisse von wesentlicher Bedeutung (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und
besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 246). Mit der hier
interessierenden Strassenbaulinie wird verdeutlicht, was in § 46 Abs. 1 KBV als
Grundsatz festgehalten wird: Sofern durch Nutzungspläne (Baulinien) nichts Anderes
bestimmt ist, müssen Bauten bei Kantonsstrassen einen Abstand von 6 m und bei
den übrigen öffentlichen Verkehrsflächen von 5 m einhalten. Diese Vorschriften
gelten auch für unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, Umbauten und den
Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Gebäude. Im Baulinienbereich besteht
demnach grundsätzlich ein Bauverbot (vgl. Urteil 1E.2/2007 des Bundesgerichts
vom 11. Januar 2008 E. 2.2; Hänni, a.a.O., S. 246).
2.2
Es ist unbestritten, dass der
Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2013/1979 vom 29. Oktober 2013 die
Aufhebung des Gestaltungs- und Erschliessungsplans «Rinderweid» mit
Sonderbauvorschriften (RRB Nr. 2094 vom 25. Juni 1990), bei dem am südlichen [...]weg
eine Strassenbaulinie von 5 m galt, genehmigt hat. Der Gemeinderat hatte den
Teilzonenplan «Rinderweid; Aufhebung Gestaltung- und Erschliessungsplan
Rinderweid» mit Sonderbauvorschriften am 22. März 2011 unter dem Vorbehalt von
Einsprachen beschlossen. Die öffentliche Auflage war in der Zeit vom 1. April
2011.
bis am 30. April 2011 erfolgt. Innerhalb der Auflagefrist waren mehrere
Einsprachen eingegangen, die teilweise zurückgezogen respektive durch den
Gemeinderat mit Beschluss vom 14. Juni 2011 abgewiesen wurden. Am 27. Juni 2011
hatte der Gemeinderat den verbleibenden Einsprechenden den ablehnenden
Entscheid eröffnet. Gegen die Entscheide des Gemeinderates hatte auch A.___
Beschwerde beim Regierungsrat erhoben. Der Regierungsrat hat die Beschwerde
eingehend geprüft, sie verworfen und im Beschluss (Ziffer 3.3) festgehalten, dass
bestehende Pläne und Vorschriften ihre Rechtskraft verlieren und aufgehoben
werden, soweit sie mit dem genehmigten (Aufhebungs-)Plan in Widerspruch stehen.
In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass nach der Aufhebung der Planung die
Grundnutzung der Wohnzone W2b gelte und die Erschliessung im rechtsgültigen
Erschliessungsplan der Gemeinde planungsrechtlich sichergestellt sei (vgl. RRB
Nr. 2013/1979 vom 29. Oktober 2013; Beilage 6 zur Stellungnahme der
Baukommission Trimbach). Der rechtsgültige Erschliessungsplan ist also derjenige
mit der Plannummer [...] ([...]strasse/[...]strasse), welcher vom Regierungsrat
mit Beschluss Nummer 2006/1759 am 26. September 2006 genehmigt worden war
(Beilage 7 zur Stellungnahme der Baukommission Trimbach). Daraus geht
unmissverständlich hervor, dass die Strassenbaulinie südlich des [...]wegs 4 m
beträgt. Die Strassenbaulinie wurde damit von 5 m auf 4 m versetzt, was auch im
Lichte der Verdichtung und der Anhebung der Ausnützungsziffer Sinn macht. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
Die Beschwerdeführer machen geltend,
das geplante Gebäude überschreite an der Süd- und Westfassade die zulässige
Gebäudehöhe und stellen damit die Eigenschaft des obersten Geschosses als
Attikageschoss in Abrede. Die Vorinstanz legt jedoch richtig dar, dass das
geplante Attikageschoss den Vorgaben von § 17bis Abs. 3 KBV
entspricht und die Gebäudehöhe an keinem Punkt einer Fassade die zulässigen 7.5
m überschreitet. Es kann dazu vollumfänglich auf Ziffer 4 der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Das geplante Gebäude entspricht, wie der
Beschwerdegegner richtig bemerkt, nahezu vollkommen der Figur Nr. 5 des Anhangs
I der KBV, resp. der Skizze der Dokumentation zur Baukonferenz 2017 (Seite 32).
Dass die Einwohnergemeinde Trimbach ihre Ortsplanung noch nicht überarbeitet
hat, ist unbestritten. Die Bestimmungen von § 18 (Fassadenhöhe) und 22
(Grenzabstand) KBVrev kommen daher (noch) nicht zur Anwendung. Es kann auch
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das geplante Bauvorhaben die geltenden
Vorschriften bezüglich Gebäudehöhe einhält und die Beschwerde sich daher auch
in diesem Punkt als unbegründet erweist.
4.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid
festgestellt, dass der gesetzliche Grenzabstand gegenüber der östlichen
Nachbarparzelle um 25 cm verletzt wird und als Auflage in der Baubewilligung
verfügt, die beiden fassadenbildenden Stützen des Balkons im Erdgeschoss um 17
cm nach Norden (in Richtung Wohnhaus) zu verschieben. Diese Auflage wurde weder
von den Beschwerdeführern noch vom Beschwerdegegner angefochten und ist daher
in Rechtskraft erwachsen. Weitere Bemerkungen erübrigen sich.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben A.___ zur Hälfte und B.___ und C.___ je zu einem Viertel die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen und mit den geleisteten
Vorschüssen zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 haben A.___ zur Hälfte,
ausmachend CHF 1'500.00 und B.___ und C.___, je zu einem Viertel, ausmachend je
CHF 750.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann