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Entscheid

VWBES.2018.391

Baubewilligung / Neubau Einfamilienhaus

16. Juli 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 11. Juni 2018 reichte D.___ (in

der Folge Beschwerdegegner) bei der Baukommission der Einwohnergemeinde

Trimbach ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses am [...]weg (GB

Trimbach Nr. [...]) ein. Das Baugesuch wurde vom 14. bis 28. Juni 2018

öffentlich publiziert. Die Baukommission Trimbach lehnte mit Entscheid vom 4.

Juli 2018 verschiedene Einsprachen ab und bewilligte das Gesuch. Die erhobenen Einsprachepunkte

(1. Unterschreitung des Mindestabstandes zur Strasse, 2. Überschreitung der

maximalen Gebäudehöhe und 3. Unterschreitung der minimalen Grenzabstände)

wurden abgewiesen und betreffend Baustelleninstallation wurde eine Bedingung in

die Baubewilligung aufgenommen.

2. Dagegen erhoben A.___, B.___ und C.___

(in der Folge Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Juli 2018 beim Bau- und

Justizdepartement (BJD) Beschwerde, worin sie die Auflage betreffend

Baustelleninstallation, eine Unterschreitung des Mindestabstands zur Strasse,

eine Überschreitung der zulässigen maximalen Gebäudehöhe und eine

Unterschreitung der zulässigen minimalen Grenzabstände rügten. Das BJD wies die

Beschwerde mit Verfügung vom 27. September 2018 ab und erteilte die Baubewilligung

mit einer ergänzenden Auflage, nämlich die beiden Stützen im Untergeschoss um

mindestens 17 cm nach Norden (zum Haus hin) zu verschieben.

3. Gegen die Verfügung des BJD vom 27.

September 2018 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, mit

Eingabe vom 11. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde

(VWBES.2018.391) und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Bau-und

Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 27. September 2018 sei

vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Baubewilligungs-Verfügung Nr. 50/18

der Baukommission Trimbach vom 4./11.7. 2018 sei aufzuheben.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu gewähren.

4. Dem Beschwerdeführer sei eine

angemessene Nachfrist zur Präzisierung der Rechtsbegehren und zur einlässlichen

Begründung der Beschwerde bis zum 12. November 2018 zu gewähren.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Die Beschwerdebegründung erfolgte

fristgerecht mit Eingabe vom 2. November 2018.

4. Ebenfalls mit (separater) Eingabe vom

11. Oktober 2018 erhob Rechtsanwalt Stephan Glättli namens und im Auftrag von B.___

und C.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2018

(VWBES.2018.392) und stellte die identischen Rechtsbegehren. Auch hier erfolgte

die Beschwerdebegründung fristgerecht mit Eingabe vom 2. November 2018. Zudem

wurde das Begehren gestellt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

5. Zur Begründung der beiden Beschwerden

wurde ausgeführt, einerseits werde die massgebliche Strassenbaulinie

unterschritten und andererseits die rechtsgültige Gebäudehöhe überschritten.

Das geplante Gebäude stehe nun in einem Abstand von 4 m zum [...]weg. Es müsste

aber gemäss § 46 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) in einem

Abstand von 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche stehen, da die Gemeinde in

keinem Nutzungsplan etwas Anderes festgelegt habe. Das Baugrundstück sei bis

zur Aufhebung im Jahr 2013 im Perimeter des Gestaltungs- und

Erschliessungsplans «Rinderweid» mit Sonderbauvorschriften gelegen. Mit

Aufhebung dieses Gestaltungsplans sei die Parzelle GB Trimbach Nr. [...] keiner

neuen Zone zugewiesen worden. Es gelte deshalb immer noch eine Strassenbaulinie

von 5 m. Bezüglich Gebäudehöhe sei auch unter Berücksichtigung des Attikabonus

von 1,5 m die maximal zulässige Fassadenhöhe von 7.5 m um mindestens 50 cm

überschritten. Dasselbe gelte für die zulässige Gesamthöhe der geplanten

Liegenschaft, denn diese müsste vom äussersten, südlichen Ende des

Attikaüberdachungvorsprungs bis auf die Fassadenlinie bzw. das tiefergelegte

Terrain gemessen werden, was eine Gesamthöhe von mindestens 9.5 m gebe. Die

maximal zulässige Gesamthöhe werde dementsprechend ebenfalls um mindestens 50

cm überschritten.

6. Das BJD beantragte mit Schreiben vom

9. November 2018 die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur

Begründung wurde auf die einlässliche Begründung der Verfügung vom 27.

September 2018 verwiesen.

7. Die Baukommission Trimbach beantragte

in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 16. November 2018, die

Beschwerdepunkte seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das

betroffene Gebiet sei schon immer in der Zone W2b mit einer Ausnützungsziffer

von 0.4 gewesen. Im Teilzonenplan «Rinderweid, Aufhebung der

Gestaltungsplanpflicht 22», in dem der Gestaltungsplan und die Erschliessung

Rinderweid aus dem Jahre 2006 aufgehoben worden sei, seien keine Baulinien

festgelegt worden. Im Beschluss sei ausdrücklich festgehalten worden, dass

bestehende Pläne und Vorschriften ihre Rechtskraft verlören und aufgehoben

würden, soweit sie mit dem genehmigten Plan in Widerspruch stünden. Das heisse

wiederum, dass der genehmigte Erschliessungsplan [...]strasse / [...]strasse

gültig sei, der eine Baulinie südlich des [...]wegs von 4 m vorsehe. Bezüglich

der Gebäudehöhe würden die Beschwerdeführer mit der Messweise gemäss neuer KBV

messen. Diese gelte aber in Trimbach noch nicht, da die Zonenpläne noch nicht

revidiert worden seien. Die Gebäudehöhen seien deshalb eingehalten. Der Begriff

der Fassadenhöhe sei ebenfalls der neuen KBV entnommen und komme hier (noch)

nicht zur Anwendung.

8. Der Bauherr nahm mit Schreiben vom

20. November 2018 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Die

zur Messung der Gebäudehöhe verwendete Methode entspreche der geltenden KBV,

insbesondere auch dem Mitteilungsblatt Baukonferenzen 2017, das ihre

Bausituation (Attikageschoss) exakt abbilde. Der gültige Erschliessungsplan sei

seit 2013 zur Bewilligung mehrerer Bauten in ihrer direkten Nachbarschaft

verwendet worden. Es wäre nicht erkennbar, warum der Erschliessungsplan bzw.

Teile davon für diese Bauvorhaben gültig wären, für ihr Bauvorhaben jedoch

nicht. Analoges gelte für die Bauzone.

9. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018

nahmen die Beschwerdeführer nochmals Stellung.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___, B.___ und C.___ sind als

unmittelbare Nachbarn durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerden ist einzutreten. Antragsgemäss sind die beiden Verfahren

VWBES.2018.391 und VWBES.2018. 392 zu vereinigen.

1.2

Die Beschwerdeführer verlangen auch

die Aufhebung der Baubewilligungsverfügung Nr. 50/18 der Baukommission Trimbach

vom 4./11. Juli 2018. Mit Einreichung der Beschwerde wird die Beschwerdeinstanz

zum Entscheid über die angefochtene Verfügung zuständig. Man spricht von

Devolutiveffekt. Dies bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die

angefochtene Verfügung ersetzt. Anfechtungsgegenstand für den nachfolgenden

Instanzenzug ist nun allein der Rechtsmittelentscheid (BGE 136 II 539,

Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Randziffer 1168

f). Dies bedeutet, dass auf das Rechtsbegehren, die Baubewilligungsverfügung

der Baukommission Trimbach aufzuheben, nicht eingetreten werden kann.

2.1

Baulinien bezeichnen gemäss § 40

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) den Mindestabstand der

Bauten von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, ober- und unterirdischen

Leitungen, Wäldern, Hecken sowie Bauzonengrenzen. Sie können auch genügende

Gebäudeabstände sichern. Sie sind daher nicht nur für die Freihaltung des Strassenraums

im Interesse des öffentlichen Verkehrs, sondern auch für die Sicherung des

Zutritts von Licht und Luft sowie die Gewährleistung wohnhygienischer

Verhältnisse von wesentlicher Bedeutung (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und

besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 246). Mit der hier

interessierenden Strassenbaulinie wird verdeutlicht, was in § 46 Abs. 1 KBV als

Grundsatz festgehalten wird: Sofern durch Nutzungspläne (Baulinien) nichts Anderes

bestimmt ist, müssen Bauten bei Kantonsstrassen einen Abstand von 6 m und bei

den übrigen öffentlichen Verkehrsflächen von 5 m einhalten. Diese Vorschriften

gelten auch für unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, Umbauten und den

Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Gebäude. Im Baulinienbereich besteht

demnach grundsätzlich ein Bauverbot (vgl. Urteil 1E.2/2007 des Bundesgerichts

vom 11. Januar 2008 E. 2.2; Hänni, a.a.O., S. 246).

2.2

Es ist unbestritten, dass der

Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2013/1979 vom 29. Oktober 2013 die

Aufhebung des Gestaltungs- und Erschliessungsplans «Rinderweid» mit

Sonderbauvorschriften (RRB Nr. 2094 vom 25. Juni 1990), bei dem am südlichen [...]weg

eine Strassenbaulinie von 5 m galt, genehmigt hat. Der Gemeinderat hatte den

Teilzonenplan «Rinderweid; Aufhebung Gestaltung- und Erschliessungsplan

Rinderweid» mit Sonderbauvorschriften am 22. März 2011 unter dem Vorbehalt von

Einsprachen beschlossen. Die öffentliche Auflage war in der Zeit vom 1. April

2011.

bis am 30. April 2011 erfolgt. Innerhalb der Auflagefrist waren mehrere

Einsprachen eingegangen, die teilweise zurückgezogen respektive durch den

Gemeinderat mit Beschluss vom 14. Juni 2011 abgewiesen wurden. Am 27. Juni 2011

hatte der Gemeinderat den verbleibenden Einsprechenden den ablehnenden

Entscheid eröffnet. Gegen die Entscheide des Gemeinderates hatte auch A.___

Beschwerde beim Regierungsrat erhoben. Der Regierungsrat hat die Beschwerde

eingehend geprüft, sie verworfen und im Beschluss (Ziffer 3.3) festgehalten, dass

bestehende Pläne und Vorschriften ihre Rechtskraft verlieren und aufgehoben

werden, soweit sie mit dem genehmigten (Aufhebungs-)Plan in Widerspruch stehen.

In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass nach der Aufhebung der Planung die

Grundnutzung der Wohnzone W2b gelte und die Erschliessung im rechtsgültigen

Erschliessungsplan der Gemeinde planungsrechtlich sichergestellt sei (vgl. RRB

Nr. 2013/1979 vom 29. Oktober 2013; Beilage 6 zur Stellungnahme der

Baukommission Trimbach). Der rechtsgültige Erschliessungsplan ist also derjenige

mit der Plannummer [...] ([...]strasse/[...]strasse), welcher vom Regierungsrat

mit Beschluss Nummer 2006/1759 am 26. September 2006 genehmigt worden war

(Beilage 7 zur Stellungnahme der Baukommission Trimbach). Daraus geht

unmissverständlich hervor, dass die Strassenbaulinie südlich des [...]wegs 4 m

beträgt. Die Strassenbaulinie wurde damit von 5 m auf 4 m versetzt, was auch im

Lichte der Verdichtung und der Anhebung der Ausnützungsziffer Sinn macht. Die

Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.

Die Beschwerdeführer machen geltend,

das geplante Gebäude überschreite an der Süd- und Westfassade die zulässige

Gebäudehöhe und stellen damit die Eigenschaft des obersten Geschosses als

Attikageschoss in Abrede. Die Vorinstanz legt jedoch richtig dar, dass das

geplante Attikageschoss den Vorgaben von § 17bis Abs. 3 KBV

entspricht und die Gebäudehöhe an keinem Punkt einer Fassade die zulässigen 7.5

m überschreitet. Es kann dazu vollumfänglich auf Ziffer 4 der angefochtenen

Verfügung verwiesen werden. Das geplante Gebäude entspricht, wie der

Beschwerdegegner richtig bemerkt, nahezu vollkommen der Figur Nr. 5 des Anhangs

I der KBV, resp. der Skizze der Dokumentation zur Baukonferenz 2017 (Seite 32).

Dass die Einwohnergemeinde Trimbach ihre Ortsplanung noch nicht überarbeitet

hat, ist unbestritten. Die Bestimmungen von § 18 (Fassadenhöhe) und 22

(Grenzabstand) KBVrev kommen daher (noch) nicht zur Anwendung. Es kann auch

diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das geplante Bauvorhaben die geltenden

Vorschriften bezüglich Gebäudehöhe einhält und die Beschwerde sich daher auch

in diesem Punkt als unbegründet erweist.

4.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid

festgestellt, dass der gesetzliche Grenzabstand gegenüber der östlichen

Nachbarparzelle um 25 cm verletzt wird und als Auflage in der Baubewilligung

verfügt, die beiden fassadenbildenden Stützen des Balkons im Erdgeschoss um 17

cm nach Norden (in Richtung Wohnhaus) zu verschieben. Diese Auflage wurde weder

von den Beschwerdeführern noch vom Beschwerdegegner angefochten und ist daher

in Rechtskraft erwachsen. Weitere Bemerkungen erübrigen sich.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben A.___ zur Hälfte und B.___ und C.___ je zu einem Viertel die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen und mit den geleisteten

Vorschüssen zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 haben A.___ zur Hälfte,

ausmachend CHF 1'500.00 und B.___ und C.___, je zu einem Viertel, ausmachend je

CHF 750.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann