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Entscheid

VWBES.2018.395

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

27. Februar 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der marokkanische Staatsangehörige A.___,

geb. [...] 1981, heiratete am 5. Februar 2015 in Marokko die in der Schweiz

niederlassungsberechtigte italienische Staatsangehörige B.___, geb. [...] 1976.

Im Rahmen des Familiennachzugs reiste A.___ am 21. April 2015 in die Schweiz

ein. Gemäss Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. Juni

2017 leben A.___ und seine Ehefrau seit dem 13. Februar 2017 getrennt. A.___ ist

heute im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

2. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018

widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___, wies sein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige ab und verpflichtete ihn, die

Schweiz bis 15. Januar 2019 zu verlassen.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Amtes für Migration

vom 2. Oktober 2018 sei aufzuheben.

2. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei

nicht zu widerrufen.

3. Eventualiter: Es sei Herr A.___ eine

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige zu erteilen.

4. Es sei Herr A.___ nicht aus der Schweiz

wegzuweisen, und er habe die Schweiz nicht bis zum 15. Januar 2019 zu

verlassen.

5. Es sei der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Es sei dem Beschwerdeführer insbesondere während der Dauer

des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu gestatten, in der Schweiz zu

verbleiben.

6. Es sei eine angemessene Frist zur

Einreichung einer einlässlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen.

7. Der Staat habe die Verfahrenskosten zu

tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die Bemühungen

seiner Rechtsanwältin auszurichten.

8. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der

unentgeltliche Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und die

unterzeichnete Anwältin als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.

U.K.u.E.F.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 6. November 2018 liess der Beschwerdeführer (mit Ausnahme von Ziffer 6) an

den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 21. November

2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge.

3.4 Mit Präsidialverfügung vom 22.

November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die angefochtene Verfügung erging

unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1.

Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht

anwendbar. Das Verfahren selber richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126

Abs. 2 AIG). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den

vorliegenden Fall (aufgrund des weitgehend identischen Wortlauts der

einschlägigen Bestimmungen von AuG und AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.

3.1

Der Beschwerdeführer ersucht um

Parteibefragung. Zur Begründung führt er aus, er wolle dem Verwaltungsgericht

persönlich darlegen, dass die Ehe mit seiner Ehefrau nicht als inhaltsleer

bezeichnet werden könne, dass der abrupte Rückzug seiner Ehefrau vor dem

Hintergrund ihrer Persönlichkeit zu sehen sei und dass er gut integriert sei.

3.2

Eine Parteibefragung würde die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs.

1.

des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11)

sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen

Vorakten beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen

Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus

Art. 6 Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es sich bei ausländerrechtlichen

Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des

BGer 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E.2.3). Der Antrag ist deshalb

abzuweisen.

4.1

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe sich am 5. Februar 2015 in

Marokko mit einer in der Schweiz niedergelassenen EU-Bürgerin verheiratet und

sei am 21. April 2015 zu seiner Ehefrau in die Schweiz eingereist. Die Trennung

sei am 13. Februar 2017 erfolgt. Seither sei es zu keiner Wiederaufnahme der

ehelichen Gemeinschaft gekommen. Es bestehe auch keine Aussicht auf eine

solche, da die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren fehlenden Ehewillen in ihrer

Stellungnahme vom 31. Juli 2018 klar zum Ausdruck gebracht habe. Sie lebe

gemäss eigenen Angaben in einer neuen Partnerschaft und könne sich keine

gemeinsame Zukunft mehr mit dem Beschwerdeführer vorstellen. Sie wolle sich so

schnell wie möglich von ihm scheiden lassen. Dies habe sie nochmals in ihrer

Stellungnahme vom 3. September 2018 bestätigt, wonach sie eine Scheidungsklage

einreichen werde, sofern bis Februar 2019 keine Einigung bezüglich den

Nebenfolgen der Scheidung zustande gekommen sei. Seit der Trennung seien

mittlerweile über 1 ½ Jahre vergangen, in denen keine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft

stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer selbst bringe vor, seit der Verhandlung

im Juni 2017 keinen Kontakt mehr mit seiner Ehefrau zu haben. Angesichts der

langen Trennungsdauer, des Ausbleibens von persönlichen Kontakten sowie des offensichtlich

fehlenden Ehewillens der Ehefrau und deren neuer Partnerschaft erscheine die

Ehe bei objektiver Betrachtungsweise als gescheitert. Die Ehe zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehe damit nur noch in formeller

Hinsicht. Der Beschwerdeführer habe somit gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m.

Art. 3 Anhang 1 FZA keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA. Die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau

habe in der Schweiz vom 21. April 2015 (Einreise) bis am 13. Februar 2017

(Trennung) und somit etwa 1 Jahr und 10 Monate bestanden. Sie sei damit

deutlich unter den gesetzlich geforderten drei Jahren i.S.v. Art. 50 AuG geblieben.

Mangels Erreichens der erforderlichen Dauer könne die Frage nach einer

erfolgreichen Integration offengelassen werden. Der Beschwerdeführer habe somit

auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Dass der Beschwerdeführer in Marokko mit Ächtung und

Diskriminierung zu rechnen habe, werde zwar behauptet, jedoch nicht

substantiiert vorgebracht bzw. belegt. Aus den Akten würden sich keine Hinweise

ergeben, wonach der Beschwerdeführer im Heimatland tatsächlich mit Ächtung und

Diskriminierung zu rechnen hätte. Die soziale Wiedereingliederung des

Beschwerdeführers in Marokko erscheine nicht stark gefährdet. Wichtige

persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG seien nicht gegeben. Der

Beschwerdeführer sei in Marokko geboren und aufgewachsen. Im Alter von 33

Jahren sei er erstmals in die Schweiz eingereist, wo er sich seit knapp 3 ½

Jahren aufhalte. Er sei seit Oktober 2015 erwerbstätig und habe hierzulande

weder delinquiert, noch Sozialhilfe bezogen. Den überwiegenden Teil seines

Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen

Erwachsenenjahre habe der Beschwerdeführer in Marokko verbracht. Zudem lebten

dort seine Eltern und seine Schwester. Diese habe er seit seiner Einreise in

die Schweiz gemäss eigenen Angaben auch zwei Mal besucht. Er sei der heimatlichen

Sprache mächtig und noch bestens mit der Kultur und den Gepflogenheiten von

Marokko vertraut. Es sei ihm daher als junger und gesunder Mann zumutbar, nach

Marokko zurückzukehren. Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz

erweise sich damit als verhältnismässig.

4.2

Der Beschwerdeführer bestreitet

einen nur noch formellen Bestand der zwischen ihm und seiner Ehefrau geführten

Ehe. Es würden gute Chancen bestehen, dass er und seine Ehefrau wieder

zueinanderfinden würden. Es würden keine Beweise dafür vorliegen, dass das

Festhalten an der Ehe rechtsmissbräuchlich sei. Aufgrund der Umstände der

Trennung, der Persönlichkeit und der schlechten Erfahrung der Ehegattin mit

einem früheren Partner und der kurzen Zeit der Trennung könne nicht von einer

inhaltsleeren, nur noch formell bestehenden Ehe ohne Zukunftschancen gesprochen

werden. Es sei unklar, ob die Ehefrau tatsächlich einen neuen Partner habe. Er

habe sie in [...] jedenfalls noch nie mit einem anderen Mann gesehen. Sie würden

noch keine zwei Jahre getrennt leben. Zudem habe die Ehefrau in ihrem Schreiben

vom 3. September 2018 das Migrationsamt gebeten, bis zur Durchführung der

Ehescheidung auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Schon

kurz nach seiner Einreise in die Schweiz habe er eine Stelle gefunden. Er

beherrsche die französische Sprache mündlich und schriftlich sehr gut. Er habe einen

Deutschkurs besucht. Er könne sich mit den Arbeitskollegen, mit Kunden und bei

Behörden auf Deutsch gut verständigen. Sozialhilfe habe er nie bezogen und er

habe einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund. Im Betreibungsregister sei

nur eine ungerechtfertigte Schuld eingetragen. Auf die am 17. Dezember 2015

erfolgte Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben. Weitere Inkassohandlungen

seien nicht erfolgt. Er bezahle die Steuern regelmässig und komme seinen

Verpflichtungen bei der Zahlung von Rechnungen regelmässig nach. Bei einer

Rückkehr nach Marokko würde er kein Verständnis dafür erhalten, dass seine Ehe

in der Schweiz gescheitert sei. Er würde deswegen ausgegrenzt werden und hätte

kaum die Möglichkeit, beruflich Fuss zu fassen. Auch seine Familie würde diese

Situation nicht akzeptieren und er könne von ihr keine Unterstützung erwarten. Am

21.

April 2018 hätten er und seine Ehefrau drei Jahre als verheiratetes Paar in

der Schweiz gelebt. Noch heute seien sie verheiratet. Im Gegensatz zu einem

Eheschluss zwischen einem Schweizer oder einem niedergelassenen Ausländer und

einem Drittstaatenangehörigen sei für einen Drittstaatler das Zusammenleben mit

einem Angehörigen aus der EU/EFTA nicht erforderlich. Der Aufenthaltsanspruch

gemäss FZA sei nicht an das Zusammenwohnen geknüpft.

5.1

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG).

5.2

Das AuG (bzw. das AIG) gilt für

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre

Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG

günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG).

5.3

Gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art.

3.

Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige

einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser

Person Wohnung zu nehmen.

5.4

Durch die Eheschliessung am 5.

Februar 2015 mit der in der Schweiz niedergelassenen italienischen

Staatsbürgerin und das anschliessende Zusammenleben kann der Beschwerdeführer

grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA geltend machen. Gemäss

Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. Juni 2017

haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13. Februar 2017 getrennt.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind bis heute verheiratet.

5.5

In der Rechtssache «Diatta»

(Rs. 267/83, Slg. 1985, 567) - auf die sich der Beschwerdeführer

Dispositiv

beruft - hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Aufenthaltsrecht

des nachgezogenen Ehegatten auch bei dauerhafter Trennung solange bestehen

bleibt, bis die Ehe durch Tod oder Scheidung rechtlich aufgelöst wird.

5.6 In Abweichung davon hat das

Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung auf Rechtsmissbrauch erkannt, wenn

sich ein Ausländer auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, obwohl

ihm entweder jeglicher Wille zum Führen seiner ehelichen Gemeinschaft abgeht

oder für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein weiteres eheliches

Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem

anwesenheitsberechtigten Ehegatten mehr besteht. Die Ursachen der Trennung sind

indessen nicht von Belang. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall

darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand seiner ehelichen

Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. Urteile des BGer 2C_128/2015

vom 25. August 2015 E. 3.3;2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1;2C_693/2010

vom 13. September 2010 E. 6; BGE 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113

E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; 127 II 49 E. 5 mit

Hinweisen).

5.7 Statt darzutun, inwiefern die Ehe

noch bestehen und daher massgebend sein soll, begnügt sich der Beschwerdeführer

damit, auf die Verbindlichkeit der «Diatta»-Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs hinzuweisen. Angesichts der klaren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vermag er daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

5.8 Immerhin hat das Bundesgericht

festgehalten, dass auf Rechtsmissbrauch nur nach einer Trennung von einer

gewissen Dauer und gestützt auf eine umfassende und aktualisierte

Sachverhaltsermittlung geschlossen werden dürfe (BGE 130 II 113

E. 4 und 10.3).

5.9 Der massgebliche Sachverhalt

erschliesst sich vorliegend in erster Linie aus den durch die Ehefrau des

Beschwerdeführers getätigten Aussagen. In einer ins Recht gelegten

Stellungnahme vom 31. Juli 2018 gab sie an, in einer neuen Partnerschaft zu

leben (act. 189). Den Ehemann habe sie letztmals am 6. Juni 2017 im

Gerichtssaal gesehen. Auf die Frage, ob sie sich noch eine gemeinsame Zukunft

mit ihrem Ehemann vorstellen könne, antwortete sie mit «Nein!». Zur Wegweisung

des Ehemannes äusserte sich die Ehefrau mit Eingabe vom 3. September 2018

dahingehend, dass auf einen Widerruf bis zur Durchführung der Ehescheidung zu

verzichten sei. Es werde versucht, eine Scheidung auf gemeinsames Begehren

durchzubringen. Ansonsten werde am 13. Februar 2019 eine Scheidungsklage

anhängig gemacht (act. 197). Klarer als mit den sich im Recht befindenden

Stellungnahmen könnte die Ehefrau ihren Trennungswillen nicht zum Ausdruck

bringen. Angesichts des klaren Trennungswillens des hier niedergelassenen

Partners und der nun seit über zwei Jahren andauernden Trennung kann nicht mehr

von einer bloss vorübergehenden Natur der Trennung ausgegangen werden. An

dieser Beurteilung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei

nicht ausgeschlossen, dass die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen werde,

nichts. Sie müssen als illusorisch bezeichnet werden. Zufolge der faktischen

und definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner hier niederlassungsberechtigten Ehefrau ist sein

ursprünglicher Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gemäss Anhang I zum FZA

weggefallen. Bei dieser Sachlage ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer

auf eine nur mehr formell existierende, inhaltslos gewordene Ehe beruft. Diese

dient im vorliegenden Fall lediglich dazu, seinen ausländerrechtlichen Status

zu wahren. Das Rechtsinstitut der Ehe wird mithin zweckwidrig zur

Verwirklichung von Interessen verwendet, die es nicht schützt und auch nicht

schützen will. Das erweist sich als rechtsmissbräuchlich.

6.1 Ist faktisch von einer definitiven Auflösung der

Familiengemeinschaft auszugehen, so besteht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein

Anspruch des unter dem FZA nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens

drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Eine

relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich

gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Massgeblicher Zeitpunkt für

die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der

Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach

Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat oder besteht (BGE 136

II 113 E. 3.2).

6.2 Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 5. Februar 2015

und reiste am 21. April 2015 zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Die

Vorinstanz hat den Beginn der dreijährigen Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

auf das Datum der Einreise festgesetzt. Für das endgültige Ende nahm sie den

13. Februar 2017 an (Datum der Trennung). Dies ist nicht zu beanstanden. Die

tatsächlich geführte Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau

hat somit längstens 22 Monate gedauert. Es besteht kein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Da

der Beschwerdeführer keine drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz

lebte, ist irrelevant, dass er hier gut integriert sein dürfte.

7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf

einen nachehelichen Härtefall i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AuG.

7.2

Ein nachehelicher Härtefall kann gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich

vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde

oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist

entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung

als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz

einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der

konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen

für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit

ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Demgegenüber

ist eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz

nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft

wurden und die erneute Integration in der Heimat keine besonderen Probleme

bereitet (Urteil des BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis).

7.3 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf

hin, dass der Beschwerdeführer die angebliche Unzumutbarkeit seiner Rückkehr

nach Marokko in keinerlei Weise substantiiert. Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, die soziale Wiedereingliederung eines verlassenen Mannes

in Marokko sei stark gefährdet. Damit beschränkt er sich auf allgemein

gehaltene Ausführungen betreffend die Situation geschiedener Männer in Marokko.

Dies genügt jedoch nicht, um seine Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu

lassen. Dass die marokkanische Gesellschaftsordnung nicht der schweizerischen

entspricht und der Beschwerdeführer deshalb lieber hier leben würde, reicht

nicht aus, um einen Härtefall zu begründen (vgl. auch Urteil des BGer 2C_578/2011

vom 1. Dezember 2011 E. 3.3). Im Übrigen kann auf die treffenden Erwägungen der

Vorinstanz S. 5 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

7.4 Auch die Ausführungen des

Beschwerdeführers über seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz vermögen nicht zu

begründen, warum seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet sein sollte. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war der

Beschwerdeführer seit etwas über 3 ½ Jahren in der Schweiz. Diese

Aufenthaltsdauer ist vergleichsweise kurz angesichts der Tatsache, dass er die

meiste Zeit seines Lebens in Marokko verbracht hat. Mit den sprachlichen,

kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten seines Heimatlandes ist der

Beschwerdeführer daher noch bestens vertraut. Zudem leben dort Verwandte von

ihm, was die Wiedereingliederung noch erleichtern dürfte. Die Vorinstanz hat

sodann die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu Recht bejaht und dem

Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

7.5 Der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die damit verbundene Wegweisung des

Beschwerdeführers und die nicht erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

für Drittstaatenangehörige erfolgten nach dem Gesagten zu Recht.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die

Schweiz zu verlassen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt

wurde, ist die Ausreisefrist neu festzusetzen. Eine Frist von zwei Monaten nach

Rechtskraft dieses Urteils erscheint angemessen.

9. Beim vorliegenden Verfahrensausgang

trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 77 VRG). Da der angefochtene

Entscheid vollumfänglich der Rechtslage und der Praxis des Bundesgerichts

entspricht, muss die Beschwerde als aussichtslos beurteilt und das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (vgl. § 76

VRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind,

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Grundlage für eine Parteientschädigung

besteht keine.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach

Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_305/2019 vom

29. März 2019 nicht ein.