VWBES.2018.395
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
27. Februar 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska
Ryser-Zwygart,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der marokkanische Staatsangehörige A.___,
geb. [...] 1981, heiratete am 5. Februar 2015 in Marokko die in der Schweiz
niederlassungsberechtigte italienische Staatsangehörige B.___, geb. [...] 1976.
Im Rahmen des Familiennachzugs reiste A.___ am 21. April 2015 in die Schweiz
ein. Gemäss Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. Juni
2017 leben A.___ und seine Ehefrau seit dem 13. Februar 2017 getrennt. A.___ ist
heute im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
2. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018
widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___, wies sein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige ab und verpflichtete ihn, die
Schweiz bis 15. Januar 2019 zu verlassen.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Amtes für Migration
vom 2. Oktober 2018 sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei
nicht zu widerrufen.
3. Eventualiter: Es sei Herr A.___ eine
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige zu erteilen.
4. Es sei Herr A.___ nicht aus der Schweiz
wegzuweisen, und er habe die Schweiz nicht bis zum 15. Januar 2019 zu
verlassen.
5. Es sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Es sei dem Beschwerdeführer insbesondere während der Dauer
des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu gestatten, in der Schweiz zu
verbleiben.
6. Es sei eine angemessene Frist zur
Einreichung einer einlässlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen.
7. Der Staat habe die Verfahrenskosten zu
tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die Bemühungen
seiner Rechtsanwältin auszurichten.
8. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der
unentgeltliche Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und die
unterzeichnete Anwältin als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.
U.K.u.E.F.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 6. November 2018 liess der Beschwerdeführer (mit Ausnahme von Ziffer 6) an
den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 21. November
2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge.
3.4 Mit Präsidialverfügung vom 22.
November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die angefochtene Verfügung erging
unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1.
Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht
anwendbar. Das Verfahren selber richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126
Abs. 2 AIG). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den
vorliegenden Fall (aufgrund des weitgehend identischen Wortlauts der
einschlägigen Bestimmungen von AuG und AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.
3.1
Der Beschwerdeführer ersucht um
Parteibefragung. Zur Begründung führt er aus, er wolle dem Verwaltungsgericht
persönlich darlegen, dass die Ehe mit seiner Ehefrau nicht als inhaltsleer
bezeichnet werden könne, dass der abrupte Rückzug seiner Ehefrau vor dem
Hintergrund ihrer Persönlichkeit zu sehen sei und dass er gut integriert sei.
3.2
Eine Parteibefragung würde die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs.
1.
des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11)
sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen
Vorakten beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen
Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus
Art. 6 Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es sich bei ausländerrechtlichen
Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des
BGer 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E.2.3). Der Antrag ist deshalb
abzuweisen.
4.1
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe sich am 5. Februar 2015 in
Marokko mit einer in der Schweiz niedergelassenen EU-Bürgerin verheiratet und
sei am 21. April 2015 zu seiner Ehefrau in die Schweiz eingereist. Die Trennung
sei am 13. Februar 2017 erfolgt. Seither sei es zu keiner Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft gekommen. Es bestehe auch keine Aussicht auf eine
solche, da die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren fehlenden Ehewillen in ihrer
Stellungnahme vom 31. Juli 2018 klar zum Ausdruck gebracht habe. Sie lebe
gemäss eigenen Angaben in einer neuen Partnerschaft und könne sich keine
gemeinsame Zukunft mehr mit dem Beschwerdeführer vorstellen. Sie wolle sich so
schnell wie möglich von ihm scheiden lassen. Dies habe sie nochmals in ihrer
Stellungnahme vom 3. September 2018 bestätigt, wonach sie eine Scheidungsklage
einreichen werde, sofern bis Februar 2019 keine Einigung bezüglich den
Nebenfolgen der Scheidung zustande gekommen sei. Seit der Trennung seien
mittlerweile über 1 ½ Jahre vergangen, in denen keine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft
stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer selbst bringe vor, seit der Verhandlung
im Juni 2017 keinen Kontakt mehr mit seiner Ehefrau zu haben. Angesichts der
langen Trennungsdauer, des Ausbleibens von persönlichen Kontakten sowie des offensichtlich
fehlenden Ehewillens der Ehefrau und deren neuer Partnerschaft erscheine die
Ehe bei objektiver Betrachtungsweise als gescheitert. Die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehe damit nur noch in formeller
Hinsicht. Der Beschwerdeführer habe somit gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m.
Art. 3 Anhang 1 FZA keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. Die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
habe in der Schweiz vom 21. April 2015 (Einreise) bis am 13. Februar 2017
(Trennung) und somit etwa 1 Jahr und 10 Monate bestanden. Sie sei damit
deutlich unter den gesetzlich geforderten drei Jahren i.S.v. Art. 50 AuG geblieben.
Mangels Erreichens der erforderlichen Dauer könne die Frage nach einer
erfolgreichen Integration offengelassen werden. Der Beschwerdeführer habe somit
auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Dass der Beschwerdeführer in Marokko mit Ächtung und
Diskriminierung zu rechnen habe, werde zwar behauptet, jedoch nicht
substantiiert vorgebracht bzw. belegt. Aus den Akten würden sich keine Hinweise
ergeben, wonach der Beschwerdeführer im Heimatland tatsächlich mit Ächtung und
Diskriminierung zu rechnen hätte. Die soziale Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers in Marokko erscheine nicht stark gefährdet. Wichtige
persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG seien nicht gegeben. Der
Beschwerdeführer sei in Marokko geboren und aufgewachsen. Im Alter von 33
Jahren sei er erstmals in die Schweiz eingereist, wo er sich seit knapp 3 ½
Jahren aufhalte. Er sei seit Oktober 2015 erwerbstätig und habe hierzulande
weder delinquiert, noch Sozialhilfe bezogen. Den überwiegenden Teil seines
Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen
Erwachsenenjahre habe der Beschwerdeführer in Marokko verbracht. Zudem lebten
dort seine Eltern und seine Schwester. Diese habe er seit seiner Einreise in
die Schweiz gemäss eigenen Angaben auch zwei Mal besucht. Er sei der heimatlichen
Sprache mächtig und noch bestens mit der Kultur und den Gepflogenheiten von
Marokko vertraut. Es sei ihm daher als junger und gesunder Mann zumutbar, nach
Marokko zurückzukehren. Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
erweise sich damit als verhältnismässig.
4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet
einen nur noch formellen Bestand der zwischen ihm und seiner Ehefrau geführten
Ehe. Es würden gute Chancen bestehen, dass er und seine Ehefrau wieder
zueinanderfinden würden. Es würden keine Beweise dafür vorliegen, dass das
Festhalten an der Ehe rechtsmissbräuchlich sei. Aufgrund der Umstände der
Trennung, der Persönlichkeit und der schlechten Erfahrung der Ehegattin mit
einem früheren Partner und der kurzen Zeit der Trennung könne nicht von einer
inhaltsleeren, nur noch formell bestehenden Ehe ohne Zukunftschancen gesprochen
werden. Es sei unklar, ob die Ehefrau tatsächlich einen neuen Partner habe. Er
habe sie in [...] jedenfalls noch nie mit einem anderen Mann gesehen. Sie würden
noch keine zwei Jahre getrennt leben. Zudem habe die Ehefrau in ihrem Schreiben
vom 3. September 2018 das Migrationsamt gebeten, bis zur Durchführung der
Ehescheidung auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Schon
kurz nach seiner Einreise in die Schweiz habe er eine Stelle gefunden. Er
beherrsche die französische Sprache mündlich und schriftlich sehr gut. Er habe einen
Deutschkurs besucht. Er könne sich mit den Arbeitskollegen, mit Kunden und bei
Behörden auf Deutsch gut verständigen. Sozialhilfe habe er nie bezogen und er
habe einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund. Im Betreibungsregister sei
nur eine ungerechtfertigte Schuld eingetragen. Auf die am 17. Dezember 2015
erfolgte Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben. Weitere Inkassohandlungen
seien nicht erfolgt. Er bezahle die Steuern regelmässig und komme seinen
Verpflichtungen bei der Zahlung von Rechnungen regelmässig nach. Bei einer
Rückkehr nach Marokko würde er kein Verständnis dafür erhalten, dass seine Ehe
in der Schweiz gescheitert sei. Er würde deswegen ausgegrenzt werden und hätte
kaum die Möglichkeit, beruflich Fuss zu fassen. Auch seine Familie würde diese
Situation nicht akzeptieren und er könne von ihr keine Unterstützung erwarten. Am
21.
April 2018 hätten er und seine Ehefrau drei Jahre als verheiratetes Paar in
der Schweiz gelebt. Noch heute seien sie verheiratet. Im Gegensatz zu einem
Eheschluss zwischen einem Schweizer oder einem niedergelassenen Ausländer und
einem Drittstaatenangehörigen sei für einen Drittstaatler das Zusammenleben mit
einem Angehörigen aus der EU/EFTA nicht erforderlich. Der Aufenthaltsanspruch
gemäss FZA sei nicht an das Zusammenwohnen geknüpft.
5.1
Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG).
5.2
Das AuG (bzw. das AIG) gilt für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre
Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG
günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG).
5.3
Gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art.
3.
Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige
einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser
Person Wohnung zu nehmen.
5.4
Durch die Eheschliessung am 5.
Februar 2015 mit der in der Schweiz niedergelassenen italienischen
Staatsbürgerin und das anschliessende Zusammenleben kann der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA geltend machen. Gemäss
Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. Juni 2017
haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13. Februar 2017 getrennt.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind bis heute verheiratet.
5.5
In der Rechtssache «Diatta»
(Rs. 267/83, Slg. 1985, 567) - auf die sich der Beschwerdeführer
Dispositiv
beruft - hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Aufenthaltsrecht
des nachgezogenen Ehegatten auch bei dauerhafter Trennung solange bestehen
bleibt, bis die Ehe durch Tod oder Scheidung rechtlich aufgelöst wird.
5.6 In Abweichung davon hat das
Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung auf Rechtsmissbrauch erkannt, wenn
sich ein Ausländer auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, obwohl
ihm entweder jeglicher Wille zum Führen seiner ehelichen Gemeinschaft abgeht
oder für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein weiteres eheliches
Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem
anwesenheitsberechtigten Ehegatten mehr besteht. Die Ursachen der Trennung sind
indessen nicht von Belang. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall
darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand seiner ehelichen
Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. Urteile des BGer 2C_128/2015
vom 25. August 2015 E. 3.3;2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1;2C_693/2010
vom 13. September 2010 E. 6; BGE 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113
E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; 127 II 49 E. 5 mit
Hinweisen).
5.7 Statt darzutun, inwiefern die Ehe
noch bestehen und daher massgebend sein soll, begnügt sich der Beschwerdeführer
damit, auf die Verbindlichkeit der «Diatta»-Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs hinzuweisen. Angesichts der klaren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vermag er daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.8 Immerhin hat das Bundesgericht
festgehalten, dass auf Rechtsmissbrauch nur nach einer Trennung von einer
gewissen Dauer und gestützt auf eine umfassende und aktualisierte
Sachverhaltsermittlung geschlossen werden dürfe (BGE 130 II 113
E. 4 und 10.3).
5.9 Der massgebliche Sachverhalt
erschliesst sich vorliegend in erster Linie aus den durch die Ehefrau des
Beschwerdeführers getätigten Aussagen. In einer ins Recht gelegten
Stellungnahme vom 31. Juli 2018 gab sie an, in einer neuen Partnerschaft zu
leben (act. 189). Den Ehemann habe sie letztmals am 6. Juni 2017 im
Gerichtssaal gesehen. Auf die Frage, ob sie sich noch eine gemeinsame Zukunft
mit ihrem Ehemann vorstellen könne, antwortete sie mit «Nein!». Zur Wegweisung
des Ehemannes äusserte sich die Ehefrau mit Eingabe vom 3. September 2018
dahingehend, dass auf einen Widerruf bis zur Durchführung der Ehescheidung zu
verzichten sei. Es werde versucht, eine Scheidung auf gemeinsames Begehren
durchzubringen. Ansonsten werde am 13. Februar 2019 eine Scheidungsklage
anhängig gemacht (act. 197). Klarer als mit den sich im Recht befindenden
Stellungnahmen könnte die Ehefrau ihren Trennungswillen nicht zum Ausdruck
bringen. Angesichts des klaren Trennungswillens des hier niedergelassenen
Partners und der nun seit über zwei Jahren andauernden Trennung kann nicht mehr
von einer bloss vorübergehenden Natur der Trennung ausgegangen werden. An
dieser Beurteilung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei
nicht ausgeschlossen, dass die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen werde,
nichts. Sie müssen als illusorisch bezeichnet werden. Zufolge der faktischen
und definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner hier niederlassungsberechtigten Ehefrau ist sein
ursprünglicher Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gemäss Anhang I zum FZA
weggefallen. Bei dieser Sachlage ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer
auf eine nur mehr formell existierende, inhaltslos gewordene Ehe beruft. Diese
dient im vorliegenden Fall lediglich dazu, seinen ausländerrechtlichen Status
zu wahren. Das Rechtsinstitut der Ehe wird mithin zweckwidrig zur
Verwirklichung von Interessen verwendet, die es nicht schützt und auch nicht
schützen will. Das erweist sich als rechtsmissbräuchlich.
6.1 Ist faktisch von einer definitiven Auflösung der
Familiengemeinschaft auszugehen, so besteht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein
Anspruch des unter dem FZA nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Eine
relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich
gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Massgeblicher Zeitpunkt für
die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der
Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach
Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat oder besteht (BGE 136
II 113 E. 3.2).
6.2 Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 5. Februar 2015
und reiste am 21. April 2015 zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Die
Vorinstanz hat den Beginn der dreijährigen Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
auf das Datum der Einreise festgesetzt. Für das endgültige Ende nahm sie den
13. Februar 2017 an (Datum der Trennung). Dies ist nicht zu beanstanden. Die
tatsächlich geführte Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau
hat somit längstens 22 Monate gedauert. Es besteht kein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Da
der Beschwerdeführer keine drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz
lebte, ist irrelevant, dass er hier gut integriert sein dürfte.
7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf
einen nachehelichen Härtefall i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AuG.
7.2
Ein nachehelicher Härtefall kann gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich
vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist
entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung
als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz
einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit
ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Demgegenüber
ist eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz
nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft
wurden und die erneute Integration in der Heimat keine besonderen Probleme
bereitet (Urteil des BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis).
7.3 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf
hin, dass der Beschwerdeführer die angebliche Unzumutbarkeit seiner Rückkehr
nach Marokko in keinerlei Weise substantiiert. Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, die soziale Wiedereingliederung eines verlassenen Mannes
in Marokko sei stark gefährdet. Damit beschränkt er sich auf allgemein
gehaltene Ausführungen betreffend die Situation geschiedener Männer in Marokko.
Dies genügt jedoch nicht, um seine Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu
lassen. Dass die marokkanische Gesellschaftsordnung nicht der schweizerischen
entspricht und der Beschwerdeführer deshalb lieber hier leben würde, reicht
nicht aus, um einen Härtefall zu begründen (vgl. auch Urteil des BGer 2C_578/2011
vom 1. Dezember 2011 E. 3.3). Im Übrigen kann auf die treffenden Erwägungen der
Vorinstanz S. 5 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
7.4 Auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers über seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz vermögen nicht zu
begründen, warum seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet sein sollte. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war der
Beschwerdeführer seit etwas über 3 ½ Jahren in der Schweiz. Diese
Aufenthaltsdauer ist vergleichsweise kurz angesichts der Tatsache, dass er die
meiste Zeit seines Lebens in Marokko verbracht hat. Mit den sprachlichen,
kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten seines Heimatlandes ist der
Beschwerdeführer daher noch bestens vertraut. Zudem leben dort Verwandte von
ihm, was die Wiedereingliederung noch erleichtern dürfte. Die Vorinstanz hat
sodann die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu Recht bejaht und dem
Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
7.5 Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die damit verbundene Wegweisung des
Beschwerdeführers und die nicht erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für Drittstaatenangehörige erfolgten nach dem Gesagten zu Recht.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die
Schweiz zu verlassen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt
wurde, ist die Ausreisefrist neu festzusetzen. Eine Frist von zwei Monaten nach
Rechtskraft dieses Urteils erscheint angemessen.
9. Beim vorliegenden Verfahrensausgang
trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 77 VRG). Da der angefochtene
Entscheid vollumfänglich der Rechtslage und der Praxis des Bundesgerichts
entspricht, muss die Beschwerde als aussichtslos beurteilt und das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (vgl. § 76
VRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind,
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Grundlage für eine Parteientschädigung
besteht keine.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach
Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_305/2019 vom
29. März 2019 nicht ein.