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Entscheid

VWBES.2018.396

Sozialhilfe

28. Januar 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. [...] April 1965

(nachfolgend: Beschwerdeführer), wird zusammen mit seiner Familie durch die

Sozialregion Oberes Niederamt (nachfolgend: SON) sozialhilferechtlich

unterstützt.

2. Mit Verfügungen vom 1. März 2018 und

1. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie von der SON

mitgeteilt, dass die Wohnkosten als sehr hoch qualifiziert würden, weshalb der

Auszug einer Person mindestens drei Monate im Voraus gemeldet werden müsse und

der weitere Verbleib in dieser Wohnung nicht garantiert werden könne.

3. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018

erteilte die SON dem Beschwerdeführer und seiner Familie unter anderem die

Auflage, bis am 11. Juli 2018 unaufgefordert die Lohnabrechnung des einwöchigen,

von der Oltech organisierten Einsatzes des Beschwerdeführers beim [...]

zuzustellen (Ziff. 1) sowie der Asylkoordination der SON monatlich drei

bis fünf Wohnungsbemühungen einzureichen (Ziff. 5). Der Beschwerdeführer

und seine Familie wurden gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei

Nichteinhalten der Auflage Ziff. 1 der Grundbedarf um 30% gekürzt werde und bei

Nichteinhalten der Auflage Ziff. 5 nur noch die in [...] ortsüblichen

Wohnkosten übernommen würden. Die Verfügung blieb unangefochten.

4. Der Beschwerdeführer reichte der SON

erst auf Nachfrage hin am 16. Juli 2018 (Eingang SON: 18. Juli 2018) zwei

Lohnabrechnungen ein. Anstelle von Wohnungsbemühungen wurden lediglich vier

Ausdrucke von Wohnungsinseraten (datiert auf den 11. August 2018) eingereicht.

5. Ohne den Beschwerdeführer vorgängig nochmals

anzuhören, kürzte die SON mit Verfügung vom 9. August 2018 den Grundbedarf für

drei Personen der Unterstützungseinheit (Beschwerdeführer, B.___,C.___) um 30% für

die Dauer eines Monats (September 2018). Begründet wurde die Kürzung damit,

dass die in Ziff. 1 und 5 der Verfügung vom 5. Juli 2018 festgehaltenen

Auflagen nicht bzw. nicht fristgerecht eingehalten worden seien. Neben dem

erwähnten Beschluss wurden dem Beschwerdeführer wiederum diverse Auflagen

erteilt.

6. Mit Schreiben vom 13. August 2018

erhob der Beschwerdeführer beim Departement des Innern (nachfolgend: DdI) gegen

die Verfügung vom 9. August 2018 Beschwerde und beantragte deren

vollumfängliche Aufhebung. Zudem beantragte er, seinen Anspruch auf vollumfängliche

Sozialhilfeleistungen anzuerkennen und auf eine Kürzung zu verzichten.

7. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018

wies das DdI die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

8. Mit undatierter Eingabe (Poststempel:

15. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des DdI vom 5.

Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Er

beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die

Anerkennung des Anspruchs der Familie des Beschwerdeführers auf den

Grundbedarf.

9. Die SON verzichteten mit Schreiben

vom 22. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme. Das DdI schloss am 23. Oktober

2018 auf Abweisung der Beschwerde.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG,

BGS 831.1] bzw. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist einzig die am 9. August 2018 durch die SON verfügte Kürzung der

Sozialhilfe für den Monat September des Jahres 2018. Soweit der

Beschwerdeführer die Kürzung der Sozialhilfe für andere Zeiträume als den

September 2018 moniert und für die Zukunft die Festlegung eines Grundbedarfs

beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Zu prüfen ist eine allfällige

Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]).

2.1

Die Vorinstanz erblickte im Umstand,

dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Kürzungsverfügung nicht angehört

worden war, eine Gehörsverletzung. Sie verzichtete jedoch auf eine Aufhebung

der Verfügung und Rückweisung an die SON, da die Verletzung im

Beschwerdeverfahren geheilt worden sei.

2.2

Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (statt vieler: BGE 142 I

86.

E. 2.2). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass

eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen

und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst

als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,

damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann

(BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 140 I 99 E. 3.4; BGE 135 II 286 E. 5.1).

Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den

Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die

entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE

141.

I 60 E. 3.3; BGE 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich

nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen

(BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 111 Ia 273 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts

8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39).

Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt

wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2; BGE 135 II 286 E. 5.1;

BGE 132 II 485 E. 3.2; Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1).

2.3

Dem Beschwerdeführer wurde vor

Erlass der Kürzungsverfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Dies wäre jedoch verfassungsrechtlich geboten gewesen, um dem Beschwerdeführer

gegebenenfalls die Darlegung von Gründen zu ermöglichen, weshalb ihm eine

(fristgerechte) Erfüllung der Auflagen nicht möglich war. Die SON hat folglich

den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

verletzt.

3.

Zu prüfen bleibt, ob die

Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz geheilt worden ist.

3.1

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137

I 195 E. 2.2; BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz

zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen

kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE

133.

I 201 E. 2.2).

3.2

Der Beschwerdeführer wusste um die

Auflagen und die Konsequenzen im Fall der Nichteinhaltung (vgl. unten E. 6.2).

Die entzogene Möglichkeit, sich zu den Gründen für die Nichteinhaltung der

Auflagen zu äussern, erscheint in der Folge nicht von wesentlicher Bedeutung

für den Verfahrensausgang. Schliesslich monierte der Beschwerdeführer selbst

auch nie die Verletzung seines Gehörsanspruchs. Diesbezüglich ist allerdings zu

beachten, dass es sich jeweils um Laienbeschwerden handelte. Insgesamt erweist

sich die zu beurteilende Gehörsverletzung nach dem Gesagten als leicht.

3.3

Der Beschwerdeführer konnte sein

Äusserungsrecht im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ausüben. Insofern

wurde die Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgeholt. Die Vorinstanz verfügt

dabei über dieselbe Kognition wie die verfügende Behörde, womit die Verletzung

geheilt worden ist.

3.4

Die Vorinstanz sah zu Recht von

einer Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2018 und infolge dessen der

Rückweisung der Angelegenheit an die SON ab.

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, den ihm in der Verfügung vom 5. Juli 2018 erteilten Auflagen nicht bzw.

nicht fristgerecht nachgekommen zu sein. Es wird mithin keine unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts moniert. Zu

prüfen ist damit lediglich die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die

Kürzung der Sozialhilfe für den Monat September 2018 stelle eine

Rechtsverletzung dar.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

im Fall seiner Familie habe es sich nicht um Pflichtverletzungen gehandelt. Er

arbeite fünf Tage pro Woche [...] zu 100%, sogar manchmal auch über das

Wochenende Schichtarbeit. Darüber hinaus würden die klaren kantonalen

Richtlinien im Fall der Familie des Beschwerdeführers nicht eingehalten. Es sei

die entsprechende Sozialhilfe gesetzeskonform und zur Deckung des

Existenzminimums zu leisten. Vier erwachsene Personen könnten mit dem Betrag

von CHF 725.25 monatlich nicht leben, weil dieser weit unter jedem

Existenzminimum sei.

4.2

Die Vorinstanz hielt in ihrer

Verfügung vom 5. Oktober 2018 fest, dass der Beschwerdeführer die von ihm

mittels Auflage eingeforderten Lohnabrechnungen nicht fristgerecht und die

verlangten Wohnungsbemühungen der SON überhaupt nicht eingereicht habe. Die

Verfügung vom 5. Juli 2018, mit welcher die Auflagen angeordnet worden waren,

habe der Beschwerdeführer nicht angefochten. Er habe gewusst, was von ihm und

seiner Familie verlangt worden sei und welche Konsequenzen die Nichteinhaltung

der Auflagen nach sich ziehen könne. Die Beschwerde erweise sich deshalb als

unbegründet.

5.1

Nach § 17 Abs. 1 SG haben

gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen verschiedene

Mitwirkungspflichten. Sie sind verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken,

insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu

und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in

schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b); Behörden und Institutionen zu

ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c); Auflagen und

Weisungen zu befolgen (lit. d); Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis);

zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu erbringen (lit. e) und eingetretene

Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). Dienstleistungen und Sozialleistungen

gemäss Sozialgesetz können nach § 165 SG befristet verweigert, gekürzt oder in

schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in

unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher

schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Gemäss § 152 SG i.V.m. §

93.

Abs. 1 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) kann der Grundbedarf bei

Pflichtverletzungen in Abweichung von den SKOS-Richtlinien bis zu 30% gekürzt

werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe

herabgesetzt werden.

5.2

Bei der Kürzung von

Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob a) die Auflagen und Weisungen der

Sozialhilfeorgane zumutbar waren; b) die betroffene Person vorgängig klar informiert

worden ist, so dass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist; c)

die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden

steht und d) die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst

dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb

zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (Handbuch Asylsozialhilfe

des Kantons Solothurn, 3.5; Urteil des Verwaltungsgerichts vom

17.

September 2013, VWBES.2012.394, E. 3.3).

6.

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen

einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

6.1

Der Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung der SON am 5. Juli 2018 verpflichtet, bis am 11. Juli 2018

unaufgefordert die Lohnabrechnung des einwöchigen, von der Oltech organisierten

Einsatzes des Beschwerdeführers beim [...] zuzustellen (Ziff. 1) sowie der

Asylkoordination der SON monatlich drei bis fünf Wohnungsbemühungen

einzureichen (Ziff. 5). Die Zustellung der Lohnabrechnung (Auflage 1)

verfolgte den Zweck, die gleichzeitige Auszahlung von Lohn und der ordentlichen

Sozialhilfeleistung zu verhindern. Sie war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres

zumutbar. Gleich verhält es sich bezüglich der Wohnungsbemühungen. Die aktuelle

Wohnung wurde ab dem 1. August 2018 infolge Wegzugs eines Familienmitglieds mit

Blick auf die sozialhilferechtlichen Ansprüche der Familie zu teuer. Das Suchen

einer neuen, kleineren bzw. günstigeren Wohnung war dem Beschwerdeführer damit zumutbar.

6.2

Die in Frage stehenden Auflagen

(Zustellung Lohnabrechnung Oltech und Wohnungsbemühungen) wurden dem

Beschwerdeführer von der SON mit Verfügung vom 5. Juli 2018 eröffnet. Er wurde

auf die Möglichkeit der Kürzung der Sozialhilfeleistung bzw. der Wohnkosten im

Falle der Nichtbefolgung hingewiesen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 teilte

der Beschwerdeführer den SON mit, dass er keine Beschwerde gegen die Verfügung

vom 5. Juli 2018 erheben werde und versuche, eine preislich angepasste Wohnung

zu finden. Dem Schreiben lagen die verlangten Lohnabrechnungen bei. Es kann

demzufolge davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Auflagen

kannte und sich der Konsequenzen bei deren Nichtbefolgung bewusst war.

6.3

Die Kürzung der Sozialhilfe um 30%

während eines Monats kann nicht als schwerwiegende Sanktion bezeichnet werden.

Auch wenn die höchste noch zulässige Kürzungsrate angewendet wurde, bleibt die

Kürzung infolge der zeitlichen Beschränkung auf die Dauer eines Monats in einem

angemessenen Verhältnis zur Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den

Beschwerdeführer. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass der

Beschwerdeführer, wie die SON in ihrer Verfügung vom 9. August 2018 festhielt,

bereits mehrmals seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Demzufolge erweist

sich die angefochtene Kürzung als verhältnismässig.

6.4

Nach dem Gesagten hat die SON die

Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers und seiner Familie für den Monat

September 2018 rechtmässig gekürzt.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Kosten sind im

Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 6000 Luzern 4). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei

der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Scherrer Reber Bachmann