VWBES.2018.396
Sozialhilfe
28. Januar 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
2. Sozialregion
Oberes Niederamt,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. [...] April 1965
(nachfolgend: Beschwerdeführer), wird zusammen mit seiner Familie durch die
Sozialregion Oberes Niederamt (nachfolgend: SON) sozialhilferechtlich
unterstützt.
2. Mit Verfügungen vom 1. März 2018 und
1. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie von der SON
mitgeteilt, dass die Wohnkosten als sehr hoch qualifiziert würden, weshalb der
Auszug einer Person mindestens drei Monate im Voraus gemeldet werden müsse und
der weitere Verbleib in dieser Wohnung nicht garantiert werden könne.
3. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018
erteilte die SON dem Beschwerdeführer und seiner Familie unter anderem die
Auflage, bis am 11. Juli 2018 unaufgefordert die Lohnabrechnung des einwöchigen,
von der Oltech organisierten Einsatzes des Beschwerdeführers beim [...]
zuzustellen (Ziff. 1) sowie der Asylkoordination der SON monatlich drei
bis fünf Wohnungsbemühungen einzureichen (Ziff. 5). Der Beschwerdeführer
und seine Familie wurden gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei
Nichteinhalten der Auflage Ziff. 1 der Grundbedarf um 30% gekürzt werde und bei
Nichteinhalten der Auflage Ziff. 5 nur noch die in [...] ortsüblichen
Wohnkosten übernommen würden. Die Verfügung blieb unangefochten.
4. Der Beschwerdeführer reichte der SON
erst auf Nachfrage hin am 16. Juli 2018 (Eingang SON: 18. Juli 2018) zwei
Lohnabrechnungen ein. Anstelle von Wohnungsbemühungen wurden lediglich vier
Ausdrucke von Wohnungsinseraten (datiert auf den 11. August 2018) eingereicht.
5. Ohne den Beschwerdeführer vorgängig nochmals
anzuhören, kürzte die SON mit Verfügung vom 9. August 2018 den Grundbedarf für
drei Personen der Unterstützungseinheit (Beschwerdeführer, B.___,C.___) um 30% für
die Dauer eines Monats (September 2018). Begründet wurde die Kürzung damit,
dass die in Ziff. 1 und 5 der Verfügung vom 5. Juli 2018 festgehaltenen
Auflagen nicht bzw. nicht fristgerecht eingehalten worden seien. Neben dem
erwähnten Beschluss wurden dem Beschwerdeführer wiederum diverse Auflagen
erteilt.
6. Mit Schreiben vom 13. August 2018
erhob der Beschwerdeführer beim Departement des Innern (nachfolgend: DdI) gegen
die Verfügung vom 9. August 2018 Beschwerde und beantragte deren
vollumfängliche Aufhebung. Zudem beantragte er, seinen Anspruch auf vollumfängliche
Sozialhilfeleistungen anzuerkennen und auf eine Kürzung zu verzichten.
7. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018
wies das DdI die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
8. Mit undatierter Eingabe (Poststempel:
15. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des DdI vom 5.
Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Er
beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Anerkennung des Anspruchs der Familie des Beschwerdeführers auf den
Grundbedarf.
9. Die SON verzichteten mit Schreiben
vom 22. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme. Das DdI schloss am 23. Oktober
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG,
BGS 831.1] bzw. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist einzig die am 9. August 2018 durch die SON verfügte Kürzung der
Sozialhilfe für den Monat September des Jahres 2018. Soweit der
Beschwerdeführer die Kürzung der Sozialhilfe für andere Zeiträume als den
September 2018 moniert und für die Zukunft die Festlegung eines Grundbedarfs
beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Zu prüfen ist eine allfällige
Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]).
2.1
Die Vorinstanz erblickte im Umstand,
dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Kürzungsverfügung nicht angehört
worden war, eine Gehörsverletzung. Sie verzichtete jedoch auf eine Aufhebung
der Verfügung und Rückweisung an die SON, da die Verletzung im
Beschwerdeverfahren geheilt worden sei.
2.2
Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (statt vieler: BGE 142 I
86.
E. 2.2). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass
eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen
und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann
(BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 140 I 99 E. 3.4; BGE 135 II 286 E. 5.1).
Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den
Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die
entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE
141.
I 60 E. 3.3; BGE 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich
nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen
(BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 111 Ia 273 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts
8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39).
Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt
wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2; BGE 135 II 286 E. 5.1;
BGE 132 II 485 E. 3.2; Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1).
2.3
Dem Beschwerdeführer wurde vor
Erlass der Kürzungsverfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Dies wäre jedoch verfassungsrechtlich geboten gewesen, um dem Beschwerdeführer
gegebenenfalls die Darlegung von Gründen zu ermöglichen, weshalb ihm eine
(fristgerechte) Erfüllung der Auflagen nicht möglich war. Die SON hat folglich
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
verletzt.
3.
Zu prüfen bleibt, ob die
Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz geheilt worden ist.
3.1
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137
I 195 E. 2.2; BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE
133.
I 201 E. 2.2).
3.2
Der Beschwerdeführer wusste um die
Auflagen und die Konsequenzen im Fall der Nichteinhaltung (vgl. unten E. 6.2).
Die entzogene Möglichkeit, sich zu den Gründen für die Nichteinhaltung der
Auflagen zu äussern, erscheint in der Folge nicht von wesentlicher Bedeutung
für den Verfahrensausgang. Schliesslich monierte der Beschwerdeführer selbst
auch nie die Verletzung seines Gehörsanspruchs. Diesbezüglich ist allerdings zu
beachten, dass es sich jeweils um Laienbeschwerden handelte. Insgesamt erweist
sich die zu beurteilende Gehörsverletzung nach dem Gesagten als leicht.
3.3
Der Beschwerdeführer konnte sein
Äusserungsrecht im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ausüben. Insofern
wurde die Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgeholt. Die Vorinstanz verfügt
dabei über dieselbe Kognition wie die verfügende Behörde, womit die Verletzung
geheilt worden ist.
3.4
Die Vorinstanz sah zu Recht von
einer Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2018 und infolge dessen der
Rückweisung der Angelegenheit an die SON ab.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, den ihm in der Verfügung vom 5. Juli 2018 erteilten Auflagen nicht bzw.
nicht fristgerecht nachgekommen zu sein. Es wird mithin keine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts moniert. Zu
prüfen ist damit lediglich die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die
Kürzung der Sozialhilfe für den Monat September 2018 stelle eine
Rechtsverletzung dar.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
im Fall seiner Familie habe es sich nicht um Pflichtverletzungen gehandelt. Er
arbeite fünf Tage pro Woche [...] zu 100%, sogar manchmal auch über das
Wochenende Schichtarbeit. Darüber hinaus würden die klaren kantonalen
Richtlinien im Fall der Familie des Beschwerdeführers nicht eingehalten. Es sei
die entsprechende Sozialhilfe gesetzeskonform und zur Deckung des
Existenzminimums zu leisten. Vier erwachsene Personen könnten mit dem Betrag
von CHF 725.25 monatlich nicht leben, weil dieser weit unter jedem
Existenzminimum sei.
4.2
Die Vorinstanz hielt in ihrer
Verfügung vom 5. Oktober 2018 fest, dass der Beschwerdeführer die von ihm
mittels Auflage eingeforderten Lohnabrechnungen nicht fristgerecht und die
verlangten Wohnungsbemühungen der SON überhaupt nicht eingereicht habe. Die
Verfügung vom 5. Juli 2018, mit welcher die Auflagen angeordnet worden waren,
habe der Beschwerdeführer nicht angefochten. Er habe gewusst, was von ihm und
seiner Familie verlangt worden sei und welche Konsequenzen die Nichteinhaltung
der Auflagen nach sich ziehen könne. Die Beschwerde erweise sich deshalb als
unbegründet.
5.1
Nach § 17 Abs. 1 SG haben
gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen verschiedene
Mitwirkungspflichten. Sie sind verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken,
insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu
und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in
schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b); Behörden und Institutionen zu
ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c); Auflagen und
Weisungen zu befolgen (lit. d); Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis);
zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu erbringen (lit. e) und eingetretene
Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). Dienstleistungen und Sozialleistungen
gemäss Sozialgesetz können nach § 165 SG befristet verweigert, gekürzt oder in
schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in
unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher
schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Gemäss § 152 SG i.V.m. §
93.
Abs. 1 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) kann der Grundbedarf bei
Pflichtverletzungen in Abweichung von den SKOS-Richtlinien bis zu 30% gekürzt
werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe
herabgesetzt werden.
5.2
Bei der Kürzung von
Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob a) die Auflagen und Weisungen der
Sozialhilfeorgane zumutbar waren; b) die betroffene Person vorgängig klar informiert
worden ist, so dass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist; c)
die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden
steht und d) die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst
dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb
zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (Handbuch Asylsozialhilfe
des Kantons Solothurn, 3.5; Urteil des Verwaltungsgerichts vom
17.
September 2013, VWBES.2012.394, E. 3.3).
6.
Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen
einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
6.1
Der Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung der SON am 5. Juli 2018 verpflichtet, bis am 11. Juli 2018
unaufgefordert die Lohnabrechnung des einwöchigen, von der Oltech organisierten
Einsatzes des Beschwerdeführers beim [...] zuzustellen (Ziff. 1) sowie der
Asylkoordination der SON monatlich drei bis fünf Wohnungsbemühungen
einzureichen (Ziff. 5). Die Zustellung der Lohnabrechnung (Auflage 1)
verfolgte den Zweck, die gleichzeitige Auszahlung von Lohn und der ordentlichen
Sozialhilfeleistung zu verhindern. Sie war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres
zumutbar. Gleich verhält es sich bezüglich der Wohnungsbemühungen. Die aktuelle
Wohnung wurde ab dem 1. August 2018 infolge Wegzugs eines Familienmitglieds mit
Blick auf die sozialhilferechtlichen Ansprüche der Familie zu teuer. Das Suchen
einer neuen, kleineren bzw. günstigeren Wohnung war dem Beschwerdeführer damit zumutbar.
6.2
Die in Frage stehenden Auflagen
(Zustellung Lohnabrechnung Oltech und Wohnungsbemühungen) wurden dem
Beschwerdeführer von der SON mit Verfügung vom 5. Juli 2018 eröffnet. Er wurde
auf die Möglichkeit der Kürzung der Sozialhilfeleistung bzw. der Wohnkosten im
Falle der Nichtbefolgung hingewiesen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 teilte
der Beschwerdeführer den SON mit, dass er keine Beschwerde gegen die Verfügung
vom 5. Juli 2018 erheben werde und versuche, eine preislich angepasste Wohnung
zu finden. Dem Schreiben lagen die verlangten Lohnabrechnungen bei. Es kann
demzufolge davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Auflagen
kannte und sich der Konsequenzen bei deren Nichtbefolgung bewusst war.
6.3
Die Kürzung der Sozialhilfe um 30%
während eines Monats kann nicht als schwerwiegende Sanktion bezeichnet werden.
Auch wenn die höchste noch zulässige Kürzungsrate angewendet wurde, bleibt die
Kürzung infolge der zeitlichen Beschränkung auf die Dauer eines Monats in einem
angemessenen Verhältnis zur Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den
Beschwerdeführer. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass der
Beschwerdeführer, wie die SON in ihrer Verfügung vom 9. August 2018 festhielt,
bereits mehrmals seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Demzufolge erweist
sich die angefochtene Kürzung als verhältnismässig.
6.4
Nach dem Gesagten hat die SON die
Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers und seiner Familie für den Monat
September 2018 rechtmässig gekürzt.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Kosten sind im
Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 6000 Luzern 4). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei
der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer Reber Bachmann