VWBES.2018.397
Schadenvergütung
23. Mai 2019Deutsch22 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Winiger
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter,
Beschwerdeführerin
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung, vertreten durch Rechtsanwalt Walter
Keller,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenvergütung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ GmbH mit Sitz in B.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin einer Industrieliegenschaft an
der [...]strasse [...] in B.___. Sie betreibt dort die Entwicklung, die
Herstellung sowie den Vertrieb von Baugeräten und Baubetriebsbedarf,
insbesondere von Schalungskonstruktionen. Die Beschwerdeführerin beschloss
2017, das Dach ihres bestehenden Industriegebäudes zu sanieren bzw. die Fläche
auf dem Flachdach neben der Lüftungszentrale aufzustocken, um so zusätzlichen
Raum zu schaffen. Über die Weihnachts- und Neujahrstage 2017/2018 war die
Baustelle stillgelegt. Am 3. Januar 2018 zog das Sturmtief «Burglind» mit
Orkanböen über die Schweiz und verursachte grosse Schäden am Gebäude der
Beschwerdeführerin. So wurde ein grosser Teil des neuen, noch nicht fertig
gestellten Dachaufbaus durch Windböen stark beschädigt und grösstenteils
weggeschleudert. Die weggeschleuderten Dachteile verursachten an vier
umliegenden Gebäuden weiteren erheblichen Sachschaden.
2.1 Die Beschwerdeführerin meldete den
Schaden umgehend der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV). Am 4. Januar
2018 erfolgte eine erste Besichtigung des Schadens durch den
Schätzungspräsidenten C.___. Anwesend waren auch Vertreter der Beschwerdeführerin
und der D.___ Versicherung (Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin).
Aufgrund des Schadensbildes und der massiven Schäden an den benachbarten
Gebäuden wurde beschlossen, eine Expertise betreffend die Dachkonstruktion in
Auftrag zu geben. Weiter wurden diverse Trümmerteile sichergestellt.
2.2 Am 10. Januar 2018 fand eine
Besprechung mit allen Beteiligten (Vertreter der Beschwerdeführerin, Vertreter
der Holzbaufirma E.___ AG und Vertreter der SGV) statt. Die Vertreter der
Beschwerdeführerin und der SGV vereinbarten dabei, das technische Gutachten
durch die Firma F.___ AG, [...] (im Folgenden: Experte), erstellen zu lassen.
Die Vereinbarung über die Erstellung eines Gutachtens (unterzeichnet am 15./20.Februar
bzw. 7. März 2018) sah vor, dass der Experte seinen Bericht innert vier
Kalenderwochen nach seiner schriftlichen Beauftragung vorlege (Ziff. 1.7 der
Vereinbarung). Weiter wurde vereinbart, dass ab Vorlage der Berichte durch den
Experten die Parteien (Beschwerdeführerin bzw. SGV) die Möglichkeit hätten,
innerhalb von 30 Tagen schriftlich Ergänzungs- und Erläuterungsfragen zu
stellen (Ziff. 1.4 der Vereinbarung).
3.1 Eine erste Version des Gutachtens
(mit Datum vom 11. April 2018) stellte der Experte vorab nur der SGV zu. Erst
mit Schreiben vom 17. Mai 2018 – und nach Aufforderung durch die Beschwerdeführerin
– stellte die SGV den «Bericht F.___ (Vorabzug vom 11. April 2018) mit
Handeintragungen zur Berichtspräzisierung» der Beschwerdeführerin zu. Dieser
Bericht enthält zahlreiche durch die SGV vorgenommene handschriftliche
Korrekturen. Zuvor war dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2018 eine
zweite, gegenüber der ersten Version teilweise abgeänderte Version des
Gutachtens (mit Datum vom 2. Mai 2018) zugestellt worden. In Folge beschwerte
sich die Beschwerdeführerin über das Vorgehen der SGV und machte geltend, es
sei mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit unvereinbar, wenn eine Partei direkten
Einfluss auf die Gutachtertätigkeit nehme. Der Experte habe «gehorsam» die «Verbesserungen»,
welche die SGV verlangt habe, in die zweite Version des Gutachtens aufgenommen.
3.2 Mit Schreiben vom 20. Juli 2018
beantwortete der Experte die Ergänzungsfragen der SGV (gemäss Schreiben vom 1.
Juni 2018) sowie der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 13. Juni 2018).
4. Mit Ablehnungsverfügung vom 5.
Oktober 2018 lehnte die Direktion der SGV gestützt auf §§ 6 und 14 lit. a Gebäudeversicherungsgesetz
(GVG, BGS 618.111) eine Schadenvergütung an die Beschwerdeführerin ab. Zur
Begründung brachte sie vor, für Elementarschäden nach § 12 lit. e GVG, die
unmittelbar oder mittelbar auf fehlerhafte Ausführung zurückzuführen seien, sei
die SGV gemäss § 14 lit. a GVG nicht ersatzpflichtig. Dazu legte sie dar, aus
dem Gutachten vom 2. Mai 2018 und der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 20.
Juli 2018 gehe Folgendes hervor: «Die Einschraubtiefe der verwendeten
Schraubverbindungen zwischen Konterlattung und OSB-Platten wurde zu kurz
gewählt und in zu grossen Abständen angebracht. Das im Bau befindliche Dach
wurde während der Feiertage, an welchen nicht daran gearbeitet wurde, trotz
nicht fertig gestellter und offener Fassade, nicht hinreichend gesichert (vgl.
SIA 260 Ziff. 0.1.4). Die Setzbolzenverbindung des Dachrandbereichs zwischen
OSB-Platten und Stahlkonstruktion konnten bei offener Fassade auf Grund des zu
gross gewählten Befestigungsabstandes und der auskragenden OSB-Platten die
einwirkenden Kräfte im Bauzustand nicht aufnehmen. Im Rahmen der bautechnischen
Sorgfaltspflichten sind Dachkonstruktionen (Bauteile und Verbindungsmittel) so
zu planen und zu dimensionieren, dass durch diese die gültigen Normen an die
Tragfähigkeit und Gebrauchsfähigkeit (SIA 260 und 261) erfüllt werden.
Ebenfalls ist in Ziff. 0.1.4 der SIA-Norm 260 explizit gefordert, dass diese
Anforderungen auch für Bauzustände eingehalten werden müssen.»
5. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 liess
die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter,
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Ablehnungsverfügung der
Solothurnischen Gebäudeversicherung im Schadenfall Nr. 2018/00001/2 vom 5.
Oktober 2018 aufzuheben.
2. Es sei die Solothurnische
Gebäudeversicherung zu verpflichten, im Schadenfall Nr. 2018/00001/2 der
Beschwerdeführerin eine Schadendeckung und entsprechende vollständige
Schadenvergütung zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung bringt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die SGV habe gestützt auf § 12 lit. e
GVG aufgrund des Sturmwindes «Burglind» Ersatz für alle Schäden am versicherten
Gebäude der Beschwerdeführerin zu leisten. Beim Expertengutachten vom 2. Mai
2018 handle es sich um ein einseitig beeinflusstes, nicht massgebliches
Gutachten. Das Gutachten, auf welches die SGV ihre Ablehnungsverfügung stütze,
präsentiere sich als bestelltes Parteigutachten. Bereits aus diesen formalen
Gründen sei die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2018 aufzuheben.
In materieller Hinsicht stellt die
Beschwerdeführerin die Wissenschaftlichkeit des Gutachtens in Frage. Sie ist
der Auffassung, der Experte habe die Frage der korrekten Verschraubung der
Dachkonstruktion im (zweiten) Gutachten vom 2. Mai 2018 zu Unrecht in Frage
gestellt. Weiter treffe es nicht zu, dass das im Bau befindliche Dach nicht
hinreichend gesichert gewesen sein soll. Sodann sei die Setzbolzenverbindung
des Dachrandbereichs zwischen OSB-Platten und Stahlkonstruktion entgegen der
Ansicht der SGV sachgerecht erfolgt. In diesem Zusammenhang beantragt sie als
Beweismittel die Befragung von zwei Zeugen (leitende Angestellte der E.___ AG)
sowie eine Parteibefragung. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, der
Experte habe die effektive Windgeschwindigkeit am Schadensort zum genauen
Schadenszeitpunkt nicht ermittelt. Sie beantragt, es sei ein Meteorologisches
Gutachten betr. Sturmstärke zum exakten Schadenszeitpunkt am Schadensort von
Amtes wegen anzuordnen. Die E.___ AG habe am 31. August 2018 eine
Aktennotiz, die sich detailliert mit offenen Fragen betr. Windgeschwindigkeit
und Konstruktion Holzbau befasst habe, erstellt. Dieses Dokument sei der SGV
eingereicht worden mit der Aufforderung, diese Fragestellungen gebührend zu
berücksichtigen. Die SGV habe diese Anmerkungen unverständlicherweise
schlichtweg ignoriert. Die SGV habe damit die rechtlich relevanten Aspekte
dieses Schadenfalls nicht umfassend und objektiv geprüft und zudem das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Es liege hier keine
Sorgfaltspflichtverletzung vor und die Konstruktion sei unter Beachtung der
SIA-Normen ausgeführt worden. Der Orkan «Burglind» habe eine Intensität
entwickelt, die weit über die «normalen» Sturmereignisse hinausgehe, für welche
die SIA Schutzbestimmungen vorsehe. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht,
auch weitere Sicherungsmassnahmen und zusätzliche Verschraubungen hätten den
Schaden nicht vermeiden können. Sie beantragt, es sei ein neutrales Gutachten
betr. allfälliger Verletzungen der Sorgfaltspflichten seitens der Bauherrschaft
resp. deren Unternehmer von Amtes wegen anzuordnen. Die Beschwerdeführerin
bringt zusammenfassend vor, im vorliegenden Fall habe die SGV im Ergebnis den
Nachweis nicht erbracht, dass ein Fall von § 14 SGV («Nicht ersatzpflichtige
Elementarschäden») vorliege. Das Gutachten sei wertlos, da es nicht neutral sei
und teilweise auf Annahmen basiere.
6. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018
beantragt die SGV die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus,
in Bezug auf das Prozedere der Erstellung des Gutachtens sei die Verärgerung
der Beschwerdeführerin «ein Stück weit verständlich». Die Beschwerdegegnerin
habe sich nicht an die gemeinsame Vereinbarung gehalten und es wäre «besonnener»
gewesen, dieses Vorgehen gegenüber der Beschwerdeführerin offen zu legen bzw.
mit dieser abzusprechen. Materiell sei jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
beim Experten «lediglich Präzisierungen oder Veranschaulichen» der
gutachterlichen Feststellungen erfragt habe. Sie habe dem Experten keine Weisungen
erteilt oder verlangt, dass seine Feststellungen inhaltlich in ihrem Sinne
abgeändert würden. Damit sei das Gutachten des Experten entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin nicht zum Parteigutachten geworden. Die
Schlussfolgerungen des Experten seien in beiden Fassungen des Gutachtens «praktisch
identisch». Die Beschwerdegegnerin wendet sich sodann gegen die Einholung eines
meteorologischen Gutachtens, da die Windstärke zum Zeitpunkt des
Schadensereignisses – da in der Vergangenheit liegend – nicht mehr eruiert
werden könne. Weiter führt sie aus, auf die Zeugenbefragung von zwei Exponenten
der E.___ AG könne verzichtet werden, da diese Firma alles Interesse daran
habe, sich bezüglich des entstandenen Schadens «reinzuwaschen». Weiter werde
sich die von der Beschwerdeführerin beantragte «neutrale Expertise» mit der
konkreten Dachkonstruktion nicht mehr befassen können, da diese längst ersetzt
worden sei. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass der Sturm vom 3. Januar 2018
natürlich kausal für den an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin
entstandenen Schaden war. Er sei jedoch nicht adäquat kausal, da die
Kausalitätskette unterbrochen worden sei (durch unrichtige Verschraubung,
ungenügende Sicherung bzw. nicht fachgerechte Setzbolzenverbindung). Hätte die
Beschwerdeführerin die Dachkonstruktion normgerecht erstellt und im Bereich der
offenen Fassade gesichert, wäre der Schaden nicht eingetreten. Die
Beschwerdegegnerin sei deshalb im vorliegenden Fall gestützt auf § 14 GVG nicht
schadenersatzpflichtig für Elementarschäden, die auf die fehlerhafte Ausführung
zurückzuführen seien.
7. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019
präzisiert die Beschwerdeführerin ihre Anträge wie folgt:
1. Es sei die Ablehnungsverfügung der
Solothurnischen Gebäudeversicherung im Schadenfall Nr. 2018/00001/2 vom 5.
Oktober 2018 aufzuheben.
2. Es sei die Solothurnische
Gebäudeversicherung zu verpflichten, im Schadenfall Nr. 2018/00001/2 der
Beschwerdeführerin eine Schadendeckung und entsprechende vollständige Schadenvergütung
von mindestens CHF 1‘168‘800.00 zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Dazu führt sie aus, die vorläufige
Schadenhöhe belaufe sich auf ca. CHF 1‘168‘800.00, weshalb das
Rechtsbegehren 2 entsprechend ergänzt werde. Im Übrigen hält die
Beschwerdeführerin an ihren Darlegungen in der Beschwerdeschrift fest. Sie legt
im Übrigen noch einmal ausführlich dar, warum aus ihrer Sicht das Gebäude zum
Zeitpunkt des Schadenereignisses einem derart massiven Winddruck ausgesetzt
war, dass die Kausalitätskette zwischen Sturm und Schaden nicht unterbrochen
worden sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c GVG [BGS
618.
]; § 49 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Durchführung einer Parteibefragung und Einvernahme zweier Zeugen.
2.2
Vorliegend geht der Sachverhalt
genügend klar aus den umfangreichen Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in
Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Partei- oder
Zeugenbefragung hervorgehen könnten. Die entsprechenden Anträge der
Beschwerdeführerin sind deshalb abzuweisen.
Nicht zu entsprechen ist schliesslich auch
dem Antrag der Beschwerdeführerin um Erstellung eines meteorologischen
Gutachtens, da nicht ersichtlich ist, welche entscheidwesentlichen Kenntnisse
daraus gewonnen werden können. Im Übrigen wird auf E. 5.2 hiernach verwiesen.
2.3
Eine öffentliche Verhandlung wurde
nicht beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der
Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,
wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil
des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr.
53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin hat
lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6
Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.
) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE
134.
I 140 E. 5.2).
2.4
Ob das «präzisierte» Begehren vom
14.
Februar 2019 gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,
BGS 124.11) zulässig ist, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen offen
bleiben.
3.1
Die Gebäudeversicherung leistet
gemäss § 12 lit. e GVG Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch
Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag,
Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast
und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind
Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit
zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten gemäss § 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz
(GVV, BGS 618.112) Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen
sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit
oder Frost. So schliesst § 14 lit. a GVG beispielsweise Schäden, die auf
erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung,
mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser-
und Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus. Weiter hat
der Versicherungsnehmer nach § 34 Abs. 2 GVG alles Zumutbare zur Verhütung von
Schäden vorzunehmen.
3.2
Nach der allgemeinen Regel von Art.
8.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein
Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden
Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der
Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch
erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall
eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet
der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an
ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen
Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Glaus/Honsell [Hrsg.],
Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6). Dass ein
Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat
folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen
Ausschlussgrund im Sinne von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt (SOG
2009.
Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c; 2006 Nr. 29 E. 2).
Damit hat die Beschwerdeführerin den
Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges Naturereignis einen bestimmten
Schaden verursacht hat. Im vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten
Sturmschaden. Bei Sturm ist ein Elementarereignis gegeben, wenn der Wind mit
einer bestimmten Stärke (z.B. mindestens 75 km/h Windgeschwindigkeit) geblasen
hat (vgl. SOG 2009 Nr. 24 E. 2). Die Belastbarkeit von Gebäuden wird in den
Normen des SIA geregelt. Heute gelten u.a. die Normen 260 (Grundlagen der
Projektierung von Tragwerken), 261 (Einwirkung auf Tragwerke) und 265
(Holzbau).
3.3
In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ist auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hinzuweisen. Das rechtliche Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Klärung des Sachverhalts,
anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das
Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen
der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn
der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler: BGE 143 IV 65 E. 5.2
S. 70 f.).
4.1
Es ist vorliegend grundsätzlich nicht
bestritten, dass der Sturm «Burglind» ein Elementarereignis im Sinne von § 12
lit. e GVG darstellt. Umstritten ist jedoch, ob der Sturm oder eine fehlerhafte
Ausführung im Sinne von § 14 lit. a GVG ursächlich für den Schaden war. Mit
anderen Worten hatte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu prüfen, ob
der Sturm «Burglind» und der dadurch entstandene Schaden adäquat kausal
miteinander verknüpft sind (vgl. Dieter Gerspach, Gebäudeversicherung, a.a.O.,
S. 67, N 2.28).
4.2
Aufgrund des Schadensbildes und der
massiven Schäden an den benachbarten Gebäuden beschlossen die
Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin gemeinsam, ein neutrales
Gutachten betreffend Schadenfall Dachkonstruktion an die Firma F.___ AG, [...],
in Auftrag zu geben. Die E.___ AG war nicht Partei dieser Vereinbarung und
hatte entsprechend keine Mitwirkungsrechte. Die von der Beschwerdeführerin und
der Beschwerdegegnerin unterzeichnete Vereinbarung über die Erstellung eines
Gutachtens sah vor, dass der Experte seinen Bericht innert vier Kalenderwochen
nach seiner schriftlichen Beauftragung vorlege (Ziff. 1.7 der Vereinbarung).
Weiter sah die Vereinbarung vor, dass ab Vorlage der Berichte durch den
Experten die Parteien (Beschwerdeführerin bzw. SGV) die Möglichkeit hätten,
innerhalb von 30 Tagen schriftlich Ergänzungs- und Erläuterungsfragen zu
stellen (Ziff. 1.4 der Vereinbarung). Sodann hielt die Vereinbarung fest, dass
der Experte ein technisches Gutachten zu erarbeiten habe, indem er die zwischen
den Parteien offenen Fragen kläre und beurteile (Sachverhaltsfeststellung und
–würdigung); Ausführungen über die Rechtsfolgen müsse er keine machen (Ziff.
1.3
der Vereinbarung).
4.3
Grundsätzlich ist es im
(nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren Sache der Verwaltungsbehörde, den
entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die
Verwaltungsbehörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von
Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären
sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es
vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind
nach § 15 VRG berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und
Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen,
Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (vgl. Markus Joos,
Gebäudeversicherung, a.a.O., S. 404, N. 8.1.5).
4.4
Im vorliegenden Fall hat sich die
Verwaltungsbehörde (Beschwerdegegnerin) zusammen mit der Beschwerdeführerin
entschieden, zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten durch einen Experten
zu erstellen, was im Bereich der Gebäudeversicherung ein grundsätzlich
sinnvolles und deshalb häufig anzutreffendes Vorgehen darstellt.
Selbstverständlich sind im Rahmen der Erstellung des Gutachtens die verfahrens-
bzw. grundrechtlichen Anforderungen (wie etwa der Anspruch auf rechtliches
Gehör) zu beachten (vgl. Markus Joos, Gebäudeversicherung, a.a.O., S. 404,
N. 8.1.4)
4.5
Aus den Akten ergibt sich, dass die
Vereinbarung über die Erstellung eines Gutachtens von den beteiligten Parteien
am 15. Februar (Beschwerdeführerin), am 20. Februar (Beschwerdegegnerin)
bzw. am 7. März 2018 (Experte) unterzeichnet worden ist. Entgegen Ziff. 1.4 der
Vereinbarung stellte der Experte eine erste Version des Gutachtens (mit Datum
vom 11. April 2018) vorab nur der SGV zu. Erst mit Schreiben vom 17. Mai 2018 –
und nach Aufforderung durch die Beschwerdeführerin – stellte die SGV den «Bericht
F.___ (Vorabzug vom 11. April 2018) mit Handeintragungen zur
Berichtspräzisierung» der Beschwerdeführerin zu. Zuvor war dem Vertreter der
Beschwerdeführerin am 8. Mai 2018 eine zweite, gegenüber der ersten Version
teilweise abgeänderte Version des Gutachtens (mit Datum vom 2. Mai 2018)
zugestellt worden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sie sich nicht
an die gemeinsame Vereinbarung gehalten hat. Sie ist indes der Auffassung, dass
sie beim Experten «lediglich Präzisierungen oder Veranschaulichen» der
gutachterlichen Feststellungen erfragt habe. Sie habe dem Experten keine
Weisungen erteilt oder verlangt, dass seine Feststellungen inhaltlich in ihrem
Sinne abgeändert würden. Die Schlussfolgerungen des Experten seien in beiden
Fassungen des Gutachtens «praktisch identisch».
4.6.1
Aus den Akten ergibt sich indes
ein anderes Bild: Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin erfahren hatte,
dass der Experte das (erste) Gutachten bereits am 11. April 2018 fertiggestellt
und der SGV zugestellt hatte, wandte er sich sofort an den zuständigen
Schätzungspräsidenten der SGV (G.___). Dieser antwortete per Mail am 24. April
2018, führte aus, der Bericht werde «zu gegebener Zeit zur Einsichtnahme
zugestellt» und bat «noch um etwas Geduld». Erst am 17. Mai 2018, also über
einen Monat nach Zustellung an die SGV, stellte diese das (erste) Gutachten dem
Vertreter der Beschwerdeführerin zu. Das (erste) Gutachten vom 11. April
2018.
enthält zahlreiche durch einen Mitarbeiter der SGV vorgenommene
handschriftliche Korrekturen. Diese Korrekturen betreffen – entgegen der
Ansicht der SGV – entscheidende Fragestellungen wie die bautechnischen
Sorgfaltspflichten (S. 6/30), den Einfluss der nicht fertiggestellten
Gebäudeteile auf Standfestigkeit des Dachs (S. 8/30), die Festigkeit der
Schraubenverbindungen (S. 9/30) bzw. das Fazit des Experten (S. 10/30).
4.6.2
Mit E-Mail vom 25. April 2018
bedankte sich G.___ beim Experten für die Zustellung des Gutachtens. Weiter
führte er wörtlich aus: «Zusammen mit vorliegender E-Mail erhalten Sie den
Entwurf Ihres Gutachtens, ergänzt mit den Handeintragungen, welche sich auf die
nachstehenden Fragen, Ergänzungen und/oder Änderungen referenzieren. Nach
Durchsicht des uns am 13. April 2018 zugestellten Gutachtens ersuchen wir Sie
höflich, diese Fragen, Ergänzungen und/oder Änderungen zu bearbeiten und deren
Ergebnisse in Ihr Gutachten aufzunehmen. […] Gerne erwarte ich das
überarbeitete Gutachten bis am 28. April 2018, per E-Mail zugestellt.»
4.6.3
Vergleicht man das (zweite)
Gutachten mit Datum vom 2. Mai 2018 mit dem (ersten) Gutachten vom 11. April
2018.
fällt auf, dass der Experte sämtliche von der SGV eingebrachten «Fragen,
Ergänzungen und/oder Änderungen» aufgenommen bzw. korrigiert hat. Die SGV
stellte dem Vertreter der Beschwerdeführerin das (zweite) Gutachten am 7. Mai
2018.
zu. Dabei unterliess es die SGV jedoch, den Beschwerdeführer darüber zu
informieren, dass es sich beim zugestellten Gutachten um eine überarbeitete
Version des (ersten) Gutachtens handelte. Erst am 14. Mai 2018 stellte die SGV
dem Vertreter des Beschwerdeführers das (erste) Gutachten vom 11. April 2018
zu.
Diese Vorgehensweise der SGV ist
ungewöhnlich und steht in klarem Widerspruch zur Vereinbarung über die
Erstellung eines Gutachtens, welche die SGV zusammen mit der Beschwerdeführerin
unterzeichnet hat. So hatte G.___ bereits mit E-Mail vom 4. April 2018 dem Experten
Folgendes mitgeteilt: «Bitte senden Sie mir einen Vorabzug des Gutachtens zur
Ansicht zu. Nach erfolgter Rückmeldung und Freigabe durch mich kann das
Gutachten dann versendet werden». Mit E-Mail vom 13. April 2018 übermittelte
der Experte das Gutachten vorab der SGV («Ich bitte Sie, das Dokument zu
überprüfen und mir allfällige Ergänzungen beziehungsweise Korrekturen
mitzuteilen»). Mit E-Mail vom 18. April 2018 bedankte sich G.___ für die
Übersendung des Gutachtens. Anstatt dieses nun – wie in der gemeinsamen
Vereinbarung vorgesehen – an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten, wandte er
sich wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.6.2 hiervor) mit E-Mail vom 25. April 2018
an den Experten und ersuchte um die entsprechenden Ergänzungen bzw.
Korrekturen. Mit diesem Vorgehen hat die SGV nicht nur die gemeinsame
Vereinbarung (Ziff. 1.4) krass verletzt, sondern auch hinter dem Rücken der
Beschwerdegegnerin versucht, die Gutachtertätigkeit einseitig zu beeinflussen,
was ihr schliesslich auch gelungen ist.
4.6.4
Besonders stossend erscheint in
diesem Zusammenhang, dass offenbar bereits vor der Vergabe des
Gutachterauftrags an den Experten die SGV mit dem Experten Kontakt aufgenommen
hatte und Vorschläge über die Formulierung der Fragen machte (vgl. E-Mail von G.___
vom 24. Januar 2018). Unter diesen Umständen geht die Beschwerdeführerin zu
Recht davon aus, dass von einem neutralen Gutachten keine Rede mehr sein kann
und der Gutachter als befangen erscheint.
4.7
Daraus ergibt sich, dass die SGV mit
ihrem Vorgehen die gemeinsame Vereinbarung über die Erstellung eines Gutachtens
verletzt hat. Damit liegt ein Verstoss gegen den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Mitwirkung am Beweisverfahren bzw. das Recht auf
Teilnahme an der Beweiserhebung (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör [Art. 29 BV]) vor; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 327; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.
538.
ff.). Ob das Vorgehen der SGV damit auch noch einen Verstoss gegen Art. 9
BV (Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben) darstellt, kann bei diesem
Ergebnis offengelassen werden.
5.1
Da sich die angefochtene
Ablehnungsverfügung vom 5. Oktober 2018 im Wesentlichen auf das (zweite)
Gutachten des Experten vom 2. Mai 2018 abstützt, erweist sich die Beschwerde
schon aus formalen Gründen als begründet und ist gutzuheissen. Würde das
Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache auf dieses
Gutachten abstellen, könnte dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
einen Verstoss gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung darstellen (BGE
144.
III 264 E. 6.2.3 S. 273; 138 III 193 E. 4.3.1 S. 199). Die
Ablehnungsverfügung vom 5. Oktober 2018 ist damit aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Konkret hat die SGV –
in Absprache mit der Beschwerdegegnerin – ein neues Gutachten gemäss den
verbindlichen Vorgaben der gemeinsamen Vereinbarung vom 15./20.Februar bzw. 7.
März 2018 in Auftrag zu geben, welches die Grundlage eines neuen Entscheids
bilden wird. Dabei hat das Gutachten auch zu den im bisherigen Beschwerdeverfahren
aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.
5.2
Denkbar wäre zwar auch, dass das
Verwaltungsgericht von Amtes wegen ein (Ober)-Gutachten anordnet, wie dies die
Beschwerdeführerin beantragt hat («neutrales Gutachten betr. allfälliger
Verletzungen der Sorgfaltspflichten seitens der Bauherrschaft resp. deren
Unternehmer»). Gegen ein solches Vorgehen spricht indes der Umstand, dass es
grundsätzlich Sache der Verwaltungsbehörde ist, den entscheidwesentlichen
Sachverhalt abzuklären (vgl. E. 4.3 hiervor) und die angefochtene Verfügung
sich im Wesentlichen auf ein Gutachten abstützt, das unter grober Verletzung
verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen ist. Zudem stünde der
Beschwerdegegnerin im Ergebnis ein Instanzenzug weniger zur Verfügung, wenn die
Sache nicht zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen würde.
Bei gravierenden Verfahrensfehlern ist ein kassatorischer Entscheid möglich und
unter den gegebenen Umständen auch geboten (Markus Joos, Gebäudeversicherung,
a.a.O., S. 409, N. 8.1.17). Sollten sich etwaige Mängel in der Bauweise nicht
mehr eruieren lassen, hätte die SGV die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
6.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens der Solothurnischen Gebäudeversicherung aufzuerlegen.
Desgleichen hat die Solothurnische Gebäudeversicherung die Beschwerdeführerin
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Deren
Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht und macht einen zeitlichen
Aufwand von 55.82 Stunden à CHF 360.00 bzw. 4.5 Stunden à CHF 100.00 geltend,
was einem Total von CHF 23‘757.60 (inkl. Auslagen und MWST) entspricht. Diese
Kostennote erscheint sowohl hinsichtlich des gewählten Stundenansatzes wie auch
der aufgeführten Arbeiten als übersetzt. Mit Blick darauf, dass die Beschwerde
nicht aufgrund der von der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegten
materiell-rechtlichen Argumentation, sondern aus – von der Beschwerdeführerin
ebenfalls, aber ungleich kürzer dargelegten – formellen Gründen gutgeheissen
wird, ist der Aufwand erheblich zu kürzen. Die Entschädigung ist daher pauschal
auf CHF 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Ablehnungsverfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 5. Oktober 2018
wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'000.00
(inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser