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Entscheid

VWBES.2018.397

Schadenvergütung

23. Mai 2019Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ GmbH mit Sitz in B.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin einer Industrieliegenschaft an

der [...]strasse [...] in B.___. Sie betreibt dort die Entwicklung, die

Herstellung sowie den Vertrieb von Baugeräten und Baubetriebsbedarf,

insbesondere von Schalungskonstruktionen. Die Beschwerdeführerin beschloss

2017, das Dach ihres bestehenden Industriegebäudes zu sanieren bzw. die Fläche

auf dem Flachdach neben der Lüftungszentrale aufzustocken, um so zusätzlichen

Raum zu schaffen. Über die Weihnachts- und Neujahrstage 2017/2018 war die

Baustelle stillgelegt. Am 3. Januar 2018 zog das Sturmtief «Burglind» mit

Orkanböen über die Schweiz und verursachte grosse Schäden am Gebäude der

Beschwerdeführerin. So wurde ein grosser Teil des neuen, noch nicht fertig

gestellten Dachaufbaus durch Windböen stark beschädigt und grösstenteils

weggeschleudert. Die weggeschleuderten Dachteile verursachten an vier

umliegenden Gebäuden weiteren erheblichen Sachschaden.

2.1 Die Beschwerdeführerin meldete den

Schaden umgehend der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV). Am 4. Januar

2018 erfolgte eine erste Besichtigung des Schadens durch den

Schätzungspräsidenten C.___. Anwesend waren auch Vertreter der Beschwerdeführerin

und der D.___ Versicherung (Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin).

Aufgrund des Schadensbildes und der massiven Schäden an den benachbarten

Gebäuden wurde beschlossen, eine Expertise betreffend die Dachkonstruktion in

Auftrag zu geben. Weiter wurden diverse Trümmerteile sichergestellt.

2.2 Am 10. Januar 2018 fand eine

Besprechung mit allen Beteiligten (Vertreter der Beschwerdeführerin, Vertreter

der Holzbaufirma E.___ AG und Vertreter der SGV) statt. Die Vertreter der

Beschwerdeführerin und der SGV vereinbarten dabei, das technische Gutachten

durch die Firma F.___ AG, [...] (im Folgenden: Experte), erstellen zu lassen.

Die Vereinbarung über die Erstellung eines Gutachtens (unterzeichnet am 15./20.Februar

bzw. 7. März 2018) sah vor, dass der Experte seinen Bericht innert vier

Kalenderwochen nach seiner schriftlichen Beauftragung vorlege (Ziff. 1.7 der

Vereinbarung). Weiter wurde vereinbart, dass ab Vorlage der Berichte durch den

Experten die Parteien (Beschwerdeführerin bzw. SGV) die Möglichkeit hätten,

innerhalb von 30 Tagen schriftlich Ergänzungs- und Erläuterungsfragen zu

stellen (Ziff. 1.4 der Vereinbarung).

3.1 Eine erste Version des Gutachtens

(mit Datum vom 11. April 2018) stellte der Experte vorab nur der SGV zu. Erst

mit Schreiben vom 17. Mai 2018 – und nach Aufforderung durch die Beschwerdeführerin

– stellte die SGV den «Bericht F.___ (Vorabzug vom 11. April 2018) mit

Handeintragungen zur Berichtspräzisierung» der Beschwerdeführerin zu. Dieser

Bericht enthält zahlreiche durch die SGV vorgenommene handschriftliche

Korrekturen. Zuvor war dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2018 eine

zweite, gegenüber der ersten Version teilweise abgeänderte Version des

Gutachtens (mit Datum vom 2. Mai 2018) zugestellt worden. In Folge beschwerte

sich die Beschwerdeführerin über das Vorgehen der SGV und machte geltend, es

sei mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit unvereinbar, wenn eine Partei direkten

Einfluss auf die Gutachtertätigkeit nehme. Der Experte habe «gehorsam» die «Verbesserungen»,

welche die SGV verlangt habe, in die zweite Version des Gutachtens aufgenommen.

3.2 Mit Schreiben vom 20. Juli 2018

beantwortete der Experte die Ergänzungsfragen der SGV (gemäss Schreiben vom 1.

Juni 2018) sowie der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 13. Juni 2018).

4. Mit Ablehnungsverfügung vom 5.

Oktober 2018 lehnte die Direktion der SGV gestützt auf §§ 6 und 14 lit. a Gebäudeversicherungsgesetz

(GVG, BGS 618.111) eine Schadenvergütung an die Beschwerdeführerin ab. Zur

Begründung brachte sie vor, für Elementarschäden nach § 12 lit. e GVG, die

unmittelbar oder mittelbar auf fehlerhafte Ausführung zurückzuführen seien, sei

die SGV gemäss § 14 lit. a GVG nicht ersatzpflichtig. Dazu legte sie dar, aus

dem Gutachten vom 2. Mai 2018 und der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 20.

Juli 2018 gehe Folgendes hervor: «Die Einschraubtiefe der verwendeten

Schraubverbindungen zwischen Konterlattung und OSB-Platten wurde zu kurz

gewählt und in zu grossen Abständen angebracht. Das im Bau befindliche Dach

wurde während der Feiertage, an welchen nicht daran gearbeitet wurde, trotz

nicht fertig gestellter und offener Fassade, nicht hinreichend gesichert (vgl.

SIA 260 Ziff. 0.1.4). Die Setzbolzenverbindung des Dachrandbereichs zwischen

OSB-Platten und Stahlkonstruktion konnten bei offener Fassade auf Grund des zu

gross gewählten Befestigungsabstandes und der auskragenden OSB-Platten die

einwirkenden Kräfte im Bauzustand nicht aufnehmen. Im Rahmen der bautechnischen

Sorgfaltspflichten sind Dachkonstruktionen (Bauteile und Verbindungsmittel) so

zu planen und zu dimensionieren, dass durch diese die gültigen Normen an die

Tragfähigkeit und Gebrauchsfähigkeit (SIA 260 und 261) erfüllt werden.

Ebenfalls ist in Ziff. 0.1.4 der SIA-Norm 260 explizit gefordert, dass diese

Anforderungen auch für Bauzustände eingehalten werden müssen.»

5. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 liess

die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter,

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Ablehnungsverfügung der

Solothurnischen Gebäudeversicherung im Schadenfall Nr. 2018/00001/2 vom 5.

Oktober 2018 aufzuheben.

2. Es sei die Solothurnische

Gebäudeversicherung zu verpflichten, im Schadenfall Nr. 2018/00001/2 der

Beschwerdeführerin eine Schadendeckung und entsprechende vollständige

Schadenvergütung zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung bringt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die SGV habe gestützt auf § 12 lit. e

GVG aufgrund des Sturmwindes «Burglind» Ersatz für alle Schäden am versicherten

Gebäude der Beschwerdeführerin zu leisten. Beim Expertengutachten vom 2. Mai

2018 handle es sich um ein einseitig beeinflusstes, nicht massgebliches

Gutachten. Das Gutachten, auf welches die SGV ihre Ablehnungsverfügung stütze,

präsentiere sich als bestelltes Parteigutachten. Bereits aus diesen formalen

Gründen sei die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2018 aufzuheben.

In materieller Hinsicht stellt die

Beschwerdeführerin die Wissenschaftlichkeit des Gutachtens in Frage. Sie ist

der Auffassung, der Experte habe die Frage der korrekten Verschraubung der

Dachkonstruktion im (zweiten) Gutachten vom 2. Mai 2018 zu Unrecht in Frage

gestellt. Weiter treffe es nicht zu, dass das im Bau befindliche Dach nicht

hinreichend gesichert gewesen sein soll. Sodann sei die Setzbolzenverbindung

des Dachrandbereichs zwischen OSB-Platten und Stahlkonstruktion entgegen der

Ansicht der SGV sachgerecht erfolgt. In diesem Zusammenhang beantragt sie als

Beweismittel die Befragung von zwei Zeugen (leitende Angestellte der E.___ AG)

sowie eine Parteibefragung. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, der

Experte habe die effektive Windgeschwindigkeit am Schadensort zum genauen

Schadenszeitpunkt nicht ermittelt. Sie beantragt, es sei ein Meteorologisches

Gutachten betr. Sturmstärke zum exakten Schadenszeitpunkt am Schadensort von

Amtes wegen anzuordnen. Die E.___ AG habe am 31. August 2018 eine

Aktennotiz, die sich detailliert mit offenen Fragen betr. Windgeschwindigkeit

und Konstruktion Holzbau befasst habe, erstellt. Dieses Dokument sei der SGV

eingereicht worden mit der Aufforderung, diese Fragestellungen gebührend zu

berücksichtigen. Die SGV habe diese Anmerkungen unverständlicherweise

schlichtweg ignoriert. Die SGV habe damit die rechtlich relevanten Aspekte

dieses Schadenfalls nicht umfassend und objektiv geprüft und zudem das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Es liege hier keine

Sorgfaltspflichtverletzung vor und die Konstruktion sei unter Beachtung der

SIA-Normen ausgeführt worden. Der Orkan «Burglind» habe eine Intensität

entwickelt, die weit über die «normalen» Sturmereignisse hinausgehe, für welche

die SIA Schutzbestimmungen vorsehe. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht,

auch weitere Sicherungsmassnahmen und zusätzliche Verschraubungen hätten den

Schaden nicht vermeiden können. Sie beantragt, es sei ein neutrales Gutachten

betr. allfälliger Verletzungen der Sorgfaltspflichten seitens der Bauherrschaft

resp. deren Unternehmer von Amtes wegen anzuordnen. Die Beschwerdeführerin

bringt zusammenfassend vor, im vorliegenden Fall habe die SGV im Ergebnis den

Nachweis nicht erbracht, dass ein Fall von § 14 SGV («Nicht ersatzpflichtige

Elementarschäden») vorliege. Das Gutachten sei wertlos, da es nicht neutral sei

und teilweise auf Annahmen basiere.

6. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018

beantragt die SGV die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus,

in Bezug auf das Prozedere der Erstellung des Gutachtens sei die Verärgerung

der Beschwerdeführerin «ein Stück weit verständlich». Die Beschwerdegegnerin

habe sich nicht an die gemeinsame Vereinbarung gehalten und es wäre «besonnener»

gewesen, dieses Vorgehen gegenüber der Beschwerdeführerin offen zu legen bzw.

mit dieser abzusprechen. Materiell sei jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

beim Experten «lediglich Präzisierungen oder Veranschaulichen» der

gutachterlichen Feststellungen erfragt habe. Sie habe dem Experten keine Weisungen

erteilt oder verlangt, dass seine Feststellungen inhaltlich in ihrem Sinne

abgeändert würden. Damit sei das Gutachten des Experten entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin nicht zum Parteigutachten geworden. Die

Schlussfolgerungen des Experten seien in beiden Fassungen des Gutachtens «praktisch

identisch». Die Beschwerdegegnerin wendet sich sodann gegen die Einholung eines

meteorologischen Gutachtens, da die Windstärke zum Zeitpunkt des

Schadensereignisses – da in der Vergangenheit liegend – nicht mehr eruiert

werden könne. Weiter führt sie aus, auf die Zeugenbefragung von zwei Exponenten

der E.___ AG könne verzichtet werden, da diese Firma alles Interesse daran

habe, sich bezüglich des entstandenen Schadens «reinzuwaschen». Weiter werde

sich die von der Beschwerdeführerin beantragte «neutrale Expertise» mit der

konkreten Dachkonstruktion nicht mehr befassen können, da diese längst ersetzt

worden sei. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass der Sturm vom 3. Januar 2018

natürlich kausal für den an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin

entstandenen Schaden war. Er sei jedoch nicht adäquat kausal, da die

Kausalitätskette unterbrochen worden sei (durch unrichtige Verschraubung,

ungenügende Sicherung bzw. nicht fachgerechte Setzbolzenverbindung). Hätte die

Beschwerdeführerin die Dachkonstruktion normgerecht erstellt und im Bereich der

offenen Fassade gesichert, wäre der Schaden nicht eingetreten. Die

Beschwerdegegnerin sei deshalb im vorliegenden Fall gestützt auf § 14 GVG nicht

schadenersatzpflichtig für Elementarschäden, die auf die fehlerhafte Ausführung

zurückzuführen seien.

7. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019

präzisiert die Beschwerdeführerin ihre Anträge wie folgt:

1. Es sei die Ablehnungsverfügung der

Solothurnischen Gebäudeversicherung im Schadenfall Nr. 2018/00001/2 vom 5.

Oktober 2018 aufzuheben.

2. Es sei die Solothurnische

Gebäudeversicherung zu verpflichten, im Schadenfall Nr. 2018/00001/2 der

Beschwerdeführerin eine Schadendeckung und entsprechende vollständige Schadenvergütung

von mindestens CHF 1‘168‘800.00 zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Dazu führt sie aus, die vorläufige

Schadenhöhe belaufe sich auf ca. CHF 1‘168‘800.00, weshalb das

Rechtsbegehren 2 entsprechend ergänzt werde. Im Übrigen hält die

Beschwerdeführerin an ihren Darlegungen in der Beschwerdeschrift fest. Sie legt

im Übrigen noch einmal ausführlich dar, warum aus ihrer Sicht das Gebäude zum

Zeitpunkt des Schadenereignisses einem derart massiven Winddruck ausgesetzt

war, dass die Kausalitätskette zwischen Sturm und Schaden nicht unterbrochen

worden sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c GVG [BGS

618.

]; § 49 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Durchführung einer Parteibefragung und Einvernahme zweier Zeugen.

2.2

Vorliegend geht der Sachverhalt

genügend klar aus den umfangreichen Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in

Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Partei- oder

Zeugenbefragung hervorgehen könnten. Die entsprechenden Anträge der

Beschwerdeführerin sind deshalb abzuweisen.

Nicht zu entsprechen ist schliesslich auch

dem Antrag der Beschwerdeführerin um Erstellung eines meteorologischen

Gutachtens, da nicht ersichtlich ist, welche entscheidwesentlichen Kenntnisse

daraus gewonnen werden können. Im Übrigen wird auf E. 5.2 hiernach verwiesen.

2.3

Eine öffentliche Verhandlung wurde

nicht beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der

Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,

wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil

des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr.

53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin hat

lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6

Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.

) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE

134.

I 140 E. 5.2).

2.4

Ob das «präzisierte» Begehren vom

14.

Februar 2019 gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,

BGS 124.11) zulässig ist, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen offen

bleiben.

3.1

Die Gebäudeversicherung leistet

gemäss § 12 lit. e GVG Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch

Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag,

Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast

und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind

Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit

zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten gemäss § 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz

(GVV, BGS 618.112) Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen

sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit

oder Frost. So schliesst § 14 lit. a GVG beispielsweise Schäden, die auf

erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung,

mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser-

und Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus. Weiter hat

der Versicherungsnehmer nach § 34 Abs. 2 GVG alles Zumutbare zur Verhütung von

Schäden vorzunehmen.

3.2

Nach der allgemeinen Regel von Art.

8.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein

Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden

Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der

Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch

erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall

eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet

der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an

ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen

Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Glaus/Honsell [Hrsg.],

Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6). Dass ein

Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat

folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen

Ausschlussgrund im Sinne von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt (SOG

2009.

Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c; 2006 Nr. 29 E. 2).

Damit hat die Beschwerdeführerin den

Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges Naturereignis einen bestimmten

Schaden verursacht hat. Im vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten

Sturmschaden. Bei Sturm ist ein Elementarereignis gegeben, wenn der Wind mit

einer bestimmten Stärke (z.B. mindestens 75 km/h Windgeschwindigkeit) geblasen

hat (vgl. SOG 2009 Nr. 24 E. 2). Die Belastbarkeit von Gebäuden wird in den

Normen des SIA geregelt. Heute gelten u.a. die Normen 260 (Grundlagen der

Projektierung von Tragwerken), 261 (Einwirkung auf Tragwerke) und 265

(Holzbau).

3.3

In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ist auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hinzuweisen. Das rechtliche Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Klärung des Sachverhalts,

anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass

eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.

Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das

Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört

zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder

sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid

zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen

der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn

der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler: BGE 143 IV 65 E. 5.2

S. 70 f.).

4.1

Es ist vorliegend grundsätzlich nicht

bestritten, dass der Sturm «Burglind» ein Elementarereignis im Sinne von § 12

lit. e GVG darstellt. Umstritten ist jedoch, ob der Sturm oder eine fehlerhafte

Ausführung im Sinne von § 14 lit. a GVG ursächlich für den Schaden war. Mit

anderen Worten hatte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu prüfen, ob

der Sturm «Burglind» und der dadurch entstandene Schaden adäquat kausal

miteinander verknüpft sind (vgl. Dieter Gerspach, Gebäudeversicherung, a.a.O.,

S. 67, N 2.28).

4.2

Aufgrund des Schadensbildes und der

massiven Schäden an den benachbarten Gebäuden beschlossen die

Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin gemeinsam, ein neutrales

Gutachten betreffend Schadenfall Dachkonstruktion an die Firma F.___ AG, [...],

in Auftrag zu geben. Die E.___ AG war nicht Partei dieser Vereinbarung und

hatte entsprechend keine Mitwirkungsrechte. Die von der Beschwerdeführerin und

der Beschwerdegegnerin unterzeichnete Vereinbarung über die Erstellung eines

Gutachtens sah vor, dass der Experte seinen Bericht innert vier Kalenderwochen

nach seiner schriftlichen Beauftragung vorlege (Ziff. 1.7 der Vereinbarung).

Weiter sah die Vereinbarung vor, dass ab Vorlage der Berichte durch den

Experten die Parteien (Beschwerdeführerin bzw. SGV) die Möglichkeit hätten,

innerhalb von 30 Tagen schriftlich Ergänzungs- und Erläuterungsfragen zu

stellen (Ziff. 1.4 der Vereinbarung). Sodann hielt die Vereinbarung fest, dass

der Experte ein technisches Gutachten zu erarbeiten habe, indem er die zwischen

den Parteien offenen Fragen kläre und beurteile (Sachverhaltsfeststellung und

–würdigung); Ausführungen über die Rechtsfolgen müsse er keine machen (Ziff.

1.3

der Vereinbarung).

4.3

Grundsätzlich ist es im

(nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren Sache der Verwaltungsbehörde, den

entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die

Verwaltungsbehörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von

Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären

sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es

vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind

nach § 15 VRG berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und

Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen,

Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (vgl. Markus Joos,

Gebäudeversicherung, a.a.O., S. 404, N. 8.1.5).

4.4

Im vorliegenden Fall hat sich die

Verwaltungsbehörde (Beschwerdegegnerin) zusammen mit der Beschwerdeführerin

entschieden, zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten durch einen Experten

zu erstellen, was im Bereich der Gebäudeversicherung ein grundsätzlich

sinnvolles und deshalb häufig anzutreffendes Vorgehen darstellt.

Selbstverständlich sind im Rahmen der Erstellung des Gutachtens die verfahrens-

bzw. grundrechtlichen Anforderungen (wie etwa der Anspruch auf rechtliches

Gehör) zu beachten (vgl. Markus Joos, Gebäudeversicherung, a.a.O., S. 404,

N. 8.1.4)

4.5

Aus den Akten ergibt sich, dass die

Vereinbarung über die Erstellung eines Gutachtens von den beteiligten Parteien

am 15. Februar (Beschwerdeführerin), am 20. Februar (Beschwerdegegnerin)

bzw. am 7. März 2018 (Experte) unterzeichnet worden ist. Entgegen Ziff. 1.4 der

Vereinbarung stellte der Experte eine erste Version des Gutachtens (mit Datum

vom 11. April 2018) vorab nur der SGV zu. Erst mit Schreiben vom 17. Mai 2018 –

und nach Aufforderung durch die Beschwerdeführerin – stellte die SGV den «Bericht

F.___ (Vorabzug vom 11. April 2018) mit Handeintragungen zur

Berichtspräzisierung» der Beschwerdeführerin zu. Zuvor war dem Vertreter der

Beschwerdeführerin am 8. Mai 2018 eine zweite, gegenüber der ersten Version

teilweise abgeänderte Version des Gutachtens (mit Datum vom 2. Mai 2018)

zugestellt worden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sie sich nicht

an die gemeinsame Vereinbarung gehalten hat. Sie ist indes der Auffassung, dass

sie beim Experten «lediglich Präzisierungen oder Veranschaulichen» der

gutachterlichen Feststellungen erfragt habe. Sie habe dem Experten keine

Weisungen erteilt oder verlangt, dass seine Feststellungen inhaltlich in ihrem

Sinne abgeändert würden. Die Schlussfolgerungen des Experten seien in beiden

Fassungen des Gutachtens «praktisch identisch».

4.6.1

Aus den Akten ergibt sich indes

ein anderes Bild: Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin erfahren hatte,

dass der Experte das (erste) Gutachten bereits am 11. April 2018 fertiggestellt

und der SGV zugestellt hatte, wandte er sich sofort an den zuständigen

Schätzungspräsidenten der SGV (G.___). Dieser antwortete per Mail am 24. April

2018, führte aus, der Bericht werde «zu gegebener Zeit zur Einsichtnahme

zugestellt» und bat «noch um etwas Geduld». Erst am 17. Mai 2018, also über

einen Monat nach Zustellung an die SGV, stellte diese das (erste) Gutachten dem

Vertreter der Beschwerdeführerin zu. Das (erste) Gutachten vom 11. April

2018.

enthält zahlreiche durch einen Mitarbeiter der SGV vorgenommene

handschriftliche Korrekturen. Diese Korrekturen betreffen – entgegen der

Ansicht der SGV – entscheidende Fragestellungen wie die bautechnischen

Sorgfaltspflichten (S. 6/30), den Einfluss der nicht fertiggestellten

Gebäudeteile auf Standfestigkeit des Dachs (S. 8/30), die Festigkeit der

Schraubenverbindungen (S. 9/30) bzw. das Fazit des Experten (S. 10/30).

4.6.2

Mit E-Mail vom 25. April 2018

bedankte sich G.___ beim Experten für die Zustellung des Gutachtens. Weiter

führte er wörtlich aus: «Zusammen mit vorliegender E-Mail erhalten Sie den

Entwurf Ihres Gutachtens, ergänzt mit den Handeintragungen, welche sich auf die

nachstehenden Fragen, Ergänzungen und/oder Änderungen referenzieren. Nach

Durchsicht des uns am 13. April 2018 zugestellten Gutachtens ersuchen wir Sie

höflich, diese Fragen, Ergänzungen und/oder Änderungen zu bearbeiten und deren

Ergebnisse in Ihr Gutachten aufzunehmen. […] Gerne erwarte ich das

überarbeitete Gutachten bis am 28. April 2018, per E-Mail zugestellt.»

4.6.3

Vergleicht man das (zweite)

Gutachten mit Datum vom 2. Mai 2018 mit dem (ersten) Gutachten vom 11. April

2018.

fällt auf, dass der Experte sämtliche von der SGV eingebrachten «Fragen,

Ergänzungen und/oder Änderungen» aufgenommen bzw. korrigiert hat. Die SGV

stellte dem Vertreter der Beschwerdeführerin das (zweite) Gutachten am 7. Mai

2018.

zu. Dabei unterliess es die SGV jedoch, den Beschwerdeführer darüber zu

informieren, dass es sich beim zugestellten Gutachten um eine überarbeitete

Version des (ersten) Gutachtens handelte. Erst am 14. Mai 2018 stellte die SGV

dem Vertreter des Beschwerdeführers das (erste) Gutachten vom 11. April 2018

zu.

Diese Vorgehensweise der SGV ist

ungewöhnlich und steht in klarem Widerspruch zur Vereinbarung über die

Erstellung eines Gutachtens, welche die SGV zusammen mit der Beschwerdeführerin

unterzeichnet hat. So hatte G.___ bereits mit E-Mail vom 4. April 2018 dem Experten

Folgendes mitgeteilt: «Bitte senden Sie mir einen Vorabzug des Gutachtens zur

Ansicht zu. Nach erfolgter Rückmeldung und Freigabe durch mich kann das

Gutachten dann versendet werden». Mit E-Mail vom 13. April 2018 übermittelte

der Experte das Gutachten vorab der SGV («Ich bitte Sie, das Dokument zu

überprüfen und mir allfällige Ergänzungen beziehungsweise Korrekturen

mitzuteilen»). Mit E-Mail vom 18. April 2018 bedankte sich G.___ für die

Übersendung des Gutachtens. Anstatt dieses nun – wie in der gemeinsamen

Vereinbarung vorgesehen – an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten, wandte er

sich wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.6.2 hiervor) mit E-Mail vom 25. April 2018

an den Experten und ersuchte um die entsprechenden Ergänzungen bzw.

Korrekturen. Mit diesem Vorgehen hat die SGV nicht nur die gemeinsame

Vereinbarung (Ziff. 1.4) krass verletzt, sondern auch hinter dem Rücken der

Beschwerdegegnerin versucht, die Gutachtertätigkeit einseitig zu beeinflussen,

was ihr schliesslich auch gelungen ist.

4.6.4

Besonders stossend erscheint in

diesem Zusammenhang, dass offenbar bereits vor der Vergabe des

Gutachterauftrags an den Experten die SGV mit dem Experten Kontakt aufgenommen

hatte und Vorschläge über die Formulierung der Fragen machte (vgl. E-Mail von G.___

vom 24. Januar 2018). Unter diesen Umständen geht die Beschwerdeführerin zu

Recht davon aus, dass von einem neutralen Gutachten keine Rede mehr sein kann

und der Gutachter als befangen erscheint.

4.7

Daraus ergibt sich, dass die SGV mit

ihrem Vorgehen die gemeinsame Vereinbarung über die Erstellung eines Gutachtens

verletzt hat. Damit liegt ein Verstoss gegen den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Mitwirkung am Beweisverfahren bzw. das Recht auf

Teilnahme an der Beweiserhebung (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches

Gehör [Art. 29 BV]) vor; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 327; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.

538.

ff.). Ob das Vorgehen der SGV damit auch noch einen Verstoss gegen Art. 9

BV (Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben) darstellt, kann bei diesem

Ergebnis offengelassen werden.

5.1

Da sich die angefochtene

Ablehnungsverfügung vom 5. Oktober 2018 im Wesentlichen auf das (zweite)

Gutachten des Experten vom 2. Mai 2018 abstützt, erweist sich die Beschwerde

schon aus formalen Gründen als begründet und ist gutzuheissen. Würde das

Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache auf dieses

Gutachten abstellen, könnte dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

einen Verstoss gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung darstellen (BGE

144.

III 264 E. 6.2.3 S. 273; 138 III 193 E. 4.3.1 S. 199). Die

Ablehnungsverfügung vom 5. Oktober 2018 ist damit aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Konkret hat die SGV –

in Absprache mit der Beschwerdegegnerin – ein neues Gutachten gemäss den

verbindlichen Vorgaben der gemeinsamen Vereinbarung vom 15./20.Februar bzw. 7.

März 2018 in Auftrag zu geben, welches die Grundlage eines neuen Entscheids

bilden wird. Dabei hat das Gutachten auch zu den im bisherigen Beschwerdeverfahren

aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.

5.2

Denkbar wäre zwar auch, dass das

Verwaltungsgericht von Amtes wegen ein (Ober)-Gutachten anordnet, wie dies die

Beschwerdeführerin beantragt hat («neutrales Gutachten betr. allfälliger

Verletzungen der Sorgfaltspflichten seitens der Bauherrschaft resp. deren

Unternehmer»). Gegen ein solches Vorgehen spricht indes der Umstand, dass es

grundsätzlich Sache der Verwaltungsbehörde ist, den entscheidwesentlichen

Sachverhalt abzuklären (vgl. E. 4.3 hiervor) und die angefochtene Verfügung

sich im Wesentlichen auf ein Gutachten abstützt, das unter grober Verletzung

verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen ist. Zudem stünde der

Beschwerdegegnerin im Ergebnis ein Instanzenzug weniger zur Verfügung, wenn die

Sache nicht zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen würde.

Bei gravierenden Verfahrensfehlern ist ein kassatorischer Entscheid möglich und

unter den gegebenen Umständen auch geboten (Markus Joos, Gebäudeversicherung,

a.a.O., S. 409, N. 8.1.17). Sollten sich etwaige Mängel in der Bauweise nicht

mehr eruieren lassen, hätte die SGV die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

6.

Gemäss dem Verfahrensausgang sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens der Solothurnischen Gebäudeversicherung aufzuerlegen.

Desgleichen hat die Solothurnische Gebäudeversicherung die Beschwerdeführerin

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Deren

Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht und macht einen zeitlichen

Aufwand von 55.82 Stunden à CHF 360.00 bzw. 4.5 Stunden à CHF 100.00 geltend,

was einem Total von CHF 23‘757.60 (inkl. Auslagen und MWST) entspricht. Diese

Kostennote erscheint sowohl hinsichtlich des gewählten Stundenansatzes wie auch

der aufgeführten Arbeiten als übersetzt. Mit Blick darauf, dass die Beschwerde

nicht aufgrund der von der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegten

materiell-rechtlichen Argumentation, sondern aus – von der Beschwerdeführerin

ebenfalls, aber ungleich kürzer dargelegten – formellen Gründen gutgeheissen

wird, ist der Aufwand erheblich zu kürzen. Die Entschädigung ist daher pauschal

auf CHF 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Ablehnungsverfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 5. Oktober 2018

wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'000.00

(inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser