VWBES.2018.399
Führerausweisentzug / verkehrspsychologische Untersuchung
28. November 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
/ verkehrspsychologische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. August 2018 wurde der
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) Solothurn eine Ausfertigung des Formulars
«Vorläufige Abnahme des Führer-/Lernfahrausweises» inkl. Beilagen mit dem
Führerausweis von A.___ durch die Kantonspolizei Aargau zugestellt. Aus dem
Formular ging hervor, dass die Polizei A.___ den Ausweis am 8. August 2018 abgenommen
hatte, da sie sich einer Polizeikontrolle entzogen sowie die Haltezeichen
mittels Matrix, Blaulicht und Horn ignoriert habe, es auf der Strecke [...]
fast zu Kollisionen mit anderen Personenwagen gekommen sei, und A.___ schliesslich
zu Hause angehalten werden konnte, wobei sie psychisch auffällig gewesen sei.
Erwägungen
2.
A.___ ersuchte am 18. August 2018 die
MFK Solothurn um Rückgabe des Führerausweises. Mit Verfügung vom 23. August
2018.
wies die MFK Solothurn das Gesuch mit der Begründung ab, nach Angaben der
Mobilen Ärzte vom 8. August 2018 sei A.___ zum aktuellen Zeitpunkt
aufgrund des psychischen Allgemeinzustandes nicht fahrgeeignet. In Anbetracht
dessen könne der Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht
Dispositiv
ausgehändigt werden. Über das weitere Vorgehen werde entschieden, sobald alle
notwendigen Entscheidgrundlagen vorlägen. Vor Erlass der definitiven Verfügung
werde das rechtliche Gehör gewährt. Diese Verfügung ist in Rechtskraft
erwachsen.
3. Das Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 23. August 2018 ging am 24.
August 2018 bei der MFK Solothurn ein. Bei einem
chromatographischen-massenspektrometrischen Drogen- und Medikamenten-Screening
im Urin seien die von A.___ angegebenen Medikamente Metoprolol sowie ein
Abbauprodukt des Omeprazol (Esomep) nachgewiesen worden. Aus dem Ergebnis einer
Urinanalyse könne nur auf den Konsum von Substanzen geschlossen werden, nicht
jedoch auf eine mögliche Wirkung und damit auf eine eventuelle Beeinträchtigung
der Fahrfähigkeit.
4. Am 18. September 2018 ging bei der MFK
Solothurn der Rapport der Kantonspolizei Aargau ein. Daraufhin teilte die MFK
Solothurn A.___ am 20. September 2018 mit, den Akten der Kantonspolizei
Aargau sei zu entnehmen, dass neben der Einschätzung des psychischen Zustandes
durch die Mobilen Ärzte ersichtlich sei, dass sie am 8. August 2018 zweimal
hintereinander versucht habe, eine Kollision mit einem Patrouillenfahrzeug der Polizei
zu verursachen und später gegenüber einem Polizisten damit gedroht habe,
irgendwann einmal in ein Polizeifahrzeug zu fahren oder, wenn sie einen
Polizisten sehen würde, diesen zu überfahren. Es bestünden deshalb ernsthafte
Zweifel daran, dass sie inskünftig Gewähr biete, als Motorfahrzeuglenkerin die
Vorschriften zu beachten und auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden die
erforderliche Rücksicht zu nehmen. Es sei deshalb vorgesehen, den Führerausweis
bis zur Abklärung der Fahreignung vorsorglich zu entziehen. Ausserdem sei
beabsichtigt, sie einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung
zuzuweisen. Vor Erlass der Verfügung werde ihr hiermit das rechtliche Gehör gewährt.
5. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018
verfügte die MFK Solothurn namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) die
Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises von A.___ und
wies sie einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu, da die Bedenken an der
Fahreignung nicht hätten ausgeräumt werden können.
6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 21. Oktober 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung der MFK
Solothurn sei aufzuheben, eventualiter sei der Führerausweis für drei Monate zu
entziehen. Die verfügten Administrativmassnahmen seien unrealistisch und
absolut unverhältnismässig zu den begangenen SVG Übertretungen. Die im
vorliegenden Fall zuständige Behörde habe die beigebrachten Beweise nicht
ansatzweise objektiv gewürdigt. Im Weiteren habe diese ihre Glaubwürdigkeit
trotz einwandfreiem automobilistischen Leumund bisher zu jedem Zeitpunkt
grundlos in Frage gestellt. Über mehr als zwei Jahrzehnte sei sie klaglos mit
einem Motorfahrzeug unterwegs gewesen und habe sich bis am 8. August 2018 im
Strassenverkehr nichts zu Schulden kommen lassen. Deshalb werde sie sich wegen
einem einzelnen Ereignis keiner verkehrspsychologischen
Fahreignungsuntersuchung unterziehen lassen. Mit der Aufrechterhaltung des
vorsorglichen Entzuges des Führerausweises sei sie nicht einverstanden. Unter
keinen Umständen werde sie auf ihren Führerausweis verzichten. Zähneknirschend
könnte sie sich mit einem befristeten Führerausweisentzug von ca. drei Monaten
einverstanden erklären, da sie sich eines geringen Verschuldens durchaus bewusst
sei.
7. Die MFK schloss namens des BJD am 12.
November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Schreiben vom 18. November 2018
reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der
vorsorgliche Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab,
weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und
Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind, sind hinsichtlich Anfechtbarkeit Hauptentscheiden
gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Da die
Beschwerdeführerin zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil
vor. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz
verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr
bestehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SVG).
Personen sind zum Führen von
Motorfahrzeugen nicht geeignet, die nicht über ein Minimum an
Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung verfügen, die
gleichzeitig ungeschickt, unbeholfen und ohne Entscheidungssinn sind, die
übertrieben optimistisch und ganz ohne Bewusstsein für Gefahren sind oder die
dazu neigen, sich immer im Recht zu glauben und völlig hemmungslos sind (vgl.
M. Perrin, Délivrance et retrait du permis de conduire, Fribourg 1982,
S. 49). Diejenigen Personen sollen nicht zugelassen werden, von denen
anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere
Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. Eine solche Gefahr liegt
etwa nahe bei sehr starker emotionaler Unausgeglichenheit, unbeherrschter
Impulsivität oder dauernder affektiver Gespanntheit. Positiv wird eine
einigermassen angepasste charakterliche Reife vorausgesetzt. Nicht jede Person
mit ungünstigen Charakteranlagen ist aber zum Führen von Motorfahrzeugen nicht
geeignet (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und
Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, Rz. 332 ff.). Fahrzeuglenker müssen über
eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften verfügen, die mindestens minimal vorliegen:
Risikobewusstsein, Tendenz zu Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität,
geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktbearbeitung, Stressresistenz,
soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft,
Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit (vgl. Leitfaden der
Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung,
Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung, 26. April 2000,
nachfolgend: Leitfaden, S. 6, in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen
Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen
Begutachtung, Bern 2005, S. 113 ff.).
2.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese laut Art. 15d Abs. 1 SVG einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Das Gesetz zählt einzelne Sachverhalte
auf, wann dies der Fall sein kann, namentlich z.B. Verkehrsregelverletzungen,
die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (15d Abs. 1 lit. c SVG). Nach dem
(in Erw. 2.1.2) erwähnten Leitfaden wird der Verdacht auf charakterliche
Nichteignung im Verkehr z.B. bei vorsätzlichem Herbeiführen einer schweren
konkreten Verkehrsgefährdung erweckt (a.a.O. Ziff. 6.1., S. 6).
Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG
ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich bei Bestehen
von Zweifeln an der Fahreignung zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall
geringfügig oder nur abstrakter Natur sind. Auf eine Fahreignungsuntersuchung
kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände und liquiden
Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die Fahreignung der betreffenden Person
zu verneinen ist. In diesem Fall muss die Behörde direkt den Sicherungsentzug
verfügen (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 15d SVG N 15 f.). Es
muss nicht bereits erwiesen sein, dass die Person, bei welcher der Verdacht auf
fehlende Fahreignung besteht, z.B. an einer Drogensucht leidet oder das Fahren
und die Einnahme von Betäubungsmitteln nicht trennen kann, oder dass er
charakterlich tatsächlich nicht geeignet zum Führen von Motorfahrzeugen ist.
Genau dies soll nämlich durch die Fahreignungsuntersuchung überprüft werden.
2.3 Die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung allein hat keine Auswirkungen auf die
Fahrberechtigung. Allerdings wird im Regelfall parallel dazu bis zum Abschluss
der Abklärungen der Führerausweis vorsorglich entzogen, wenn ernsthafte Zweifel
an der Fahreignung der Person bestehen (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung,
VZV, SR 741.51). Sind die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung
gegeben, ist der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV in der Regel
gerechtfertigt. Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im
Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist
insbesondere dann geboten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht
mit dem Strassenverkehr zusammenhängt oder wenn der Betroffene zuvor nicht
negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist (vgl. Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d
SVG N 42).
3.1 Dem Polizeibericht zum Ereignis vom
8. August 2018 ist zu entnehmen, dass an diesem Tag ein Polizeifahrzeug in
Aarau an der [...]strasse/[...]strasse rechts auf einem Trottoir anhielt. Die
Beschwerdeführerin hielt mit ihrem Fahrzeug daneben an und schaute die sich im
Fahrzeug befindenden Polizisten an. Als die Polizisten ihre Fahrt fortsetzen
wollten, schnitt die Beschwerdeführerin dem Polizeifahrzeug den Weg ab, so dass
der lenkende Polizist die Bremse kräftig betätigen musste, um eine Kollision zu
verhindern. Als der Polizist danach langsam zurückfuhr, um das Fahrzeug zu
wenden, fuhr die Beschwerdeführerin schnell zurück und setzte ihr Fahrzeug
hinter das Polizeifahrzeug, worauf eine zweite Kollision nur vermieden werden
konnte, indem das Polizeifahrzeug schlagartig abgebremst wurde. Als die
Polizisten die Beschwerdeführerin einer Personenkontrolle unterziehen wollten
und dazu aus dem Polizeifahrzeug stiegen, setzte diese die Fahrt in Richtung [...]strasse
fort. Die beiden Polizisten stiegen daraufhin wieder in ihr Fahrzeug und
folgten der Beschwerdeführerin. Trotz Leuchtmatrix «STOP POLIZEI», Blaulicht
und Horn, setzte die Beschwerdeführerin ihre Fahrt unbeirrt fort und ignorierte
jegliche Aufforderung, anzuhalten. Vor der Strassenverzweigung [...]strasse/[...]strasse
musste die Beschwerdeführerin aufgrund eines geschlossenen Bahnübergangs
anhalten. Als die Polizisten sie aufforderten, aus ihrem Fahrzeug zu steigen,
habe sie sie angeschaut, jedoch nicht auf die Forderung reagiert. Als einer der
Polizisten versuchte, an der Front des Fahrzeuges die Tür zu öffnen,
verriegelte die Beschwerdeführerin sämtliche Türen. Nach einer erneuten
misslungenen Aufforderung, die Türe zu öffnen und auszusteigen, versuchte einer
der Polizisten, mit seinem Einsatzstock die Scheibe hinten links einzuschlagen,
was jedoch nicht funktionierte. Als die Barriere hochging und es grün wurde,
setzte die Beschwerdeführerin ihre Fahrt bis nach Hause fort, weiterhin die
Leuchtmatrix «STOP POLIZEI», Blaulicht und Horn ignorierend. Zu Hause angekommen,
öffnete sie mittels Fernbedienung das Garagentor und fuhr in ihre Garage. In
der Garage liess sie den Motor laufen, telefonierte mit ihrem Natel und verliess
trotz mehrmaliger Aufforderung ihr Fahrzeug nicht. Als Verstärkung am Wohnort
der Beschwerdeführerin eintraf, konnte einer der Polizisten sie dazu überreden,
das Fahrzeug zu verlassen. Aufgrund ihrer verbalen Aggressivität und zum
Eigenschutz wurde die Beschwerdeführerin mittels Handschellen arretiert. Die
Beschwerdeführerin wurde gegenüber den Polizisten mehrmals verbal ausfällig und
machte einen verwirrten und aggressiven Eindruck. Sie drohte, dass ihr Sohn
dafür sorgen werde, dass derjenige Polizist, der ihm seine Mutter wegnehme,
ebenfalls seine Mutter verlieren werde. Weiter drohte die Beschwerdeführerin, irgendwann
einmal in ein Polizeifahrzeug zu fahren oder, wenn sie einen Polizisten sehe,
diesen zu überfahren.
Anlässlich der Einvernahme vom 8. August
2018 drohte die Beschwerdeführerin damit, dass sie irgendein Haus anzünden
wolle, offenbar dasjenige eines Bankchefs. Ihre Antworten waren teilweise ohne
Zusammenhang und wirr (Frage 5: «Sie sind berechtigt, eine Verteidigung zu
bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art.
158 Abs. 1 Bst. c StPO). Nehmen Sie dies zur Kenntnis?» Antwort: «Ich habe kein
Geld. Ich gehe zum Bankchef. Ich werde von euch zu Boden gerissen. Mein Job
heute wäre eigentliche Polizistin. Aber scheinbar bin ich dafür zu fett und zu
dumm oder sonst wie.»; Frage 18: «Wann sind Sie in [...] wieder losgefahren?»
Antwort: «Ich habe Amtsmissbrauch geschrieben.») und die Beschwerdeführerin
reagierte provokativ und uneinsichtig.
3.2 Indem die Beschwerdeführerin ohne ersichtlichen
Grund zwei Mal eine Kollision mit einem Polizeifahrzeug innert wenigen Minuten
provozieren versuchte, erweckt dies den Verdacht auf charakterliche
Nichteignung im Strassenverkehr, da dadurch eine schwere konkrete
Verkehrsgefährdung herbeigeführt wurde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin
sowie ihre Äusserungen gegenüber der Polizei deuten auf ein erhebliches
Aggressionspotential und mögliche Rücksichtslosigkeit im Strassenverkehr hin,
weshalb sich erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufdrängen, welche nicht
verkehrsmedizinisch, sondern verkehrspsychologisch abzuklären sind (Art. 15d
Abs. 1 lit. c SVG, Art. 28a Abs. 1 lit. b VZV). Es ist daher gerechtfertigt,
dass die Beschwerdeführerin bis zur Abklärung ihrer Fahreignung vom
motorisierten Strassenverkehr ferngehalten wird. Die MFK hat zu Recht die
Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzuges verfügt. Wie die
Vorinstanz zudem richtig festgestellt hat, soll mit der angeordneten
verkehrspsychologischen Untersuchung abgeklärt werden, ob die
Beschwerdeführerin über die erforderlichen charakterlichen Eigenschaften zum
Führen von Motorfahrzeugen verfügt. Die von der Beschwerdeführerin am 8. August
2018 an den Tag gelegten Auffälligkeiten legen nahe, in einer
verkehrspsychologischen Untersuchung abzuklären, ob bei ihr eine eventuelle
Verhaltens- oder Persönlichkeitsstörung vorliegt, die ihre charakterliche
Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen in Frage stellt. Dazu kommt, dass sowohl
die Atemalkoholprobe sowie der Drug-Wipe negativ ausgefallen sind und die Urinprobe
lediglich die Einnahme der von der Beschwerdeführerin angegebenen Medikamente
Metoprolol sowie das Abbauprodukt des Omeprazol (Esomep) nachwies. Die
Zuweisung der Beschwerdeführerin zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung
erfolgte demnach zu Recht.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
4.1 Die Beschwerdeführerin
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Für die Darlegung der Mittellosigkeit
gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; vgl. § 76 Abs. 4 VRG).
Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Als
Obliegenheit kann die Darlegung der finanziellen Situation nicht erzwungen
werden; die gesuchstellende Person hat jedoch die Folgen zu tragen, wenn sie
ihr Gesuch ungenügend substantiiert. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine
umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Im Verfahren betreffend unentgeltliche
Rechtspflege gilt somit ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit
eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7303; Daniel Wuffli, Die
unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich
2015, N 678). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung
der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben
oder Belege verweigert, kann das Gesuch trotz Geltung der Untersuchungsmaxime abgewiesen
werden (BGE 1C_408/2015 E. 2.2;4A_675/2012 E. 7.2;4A_87/2007 E. 2.1; BGE 125
IV 161 E. 4a; Alfred Bühler, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.],
Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 119
ZGB N 105; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege,
Basel 2008, S. 77 f.).
Die Mitwirkungspflicht der
gesuchstellenden Partei bei der Abklärung ihrer Mittellosigkeit bedeutet
konkret, dass sie ihr Einkommen, ihre Schuldverpflichtungen sowie die
Vermögensverhältnisse präzise und vollständig darzustellen hat. Die
Darlegungspflicht umfasst auch die finanziellen Verhältnisse allfälliger
unterstützungspflichtiger Personen wie z.B. der Ehegatte oder der Eltern (vgl. Alfred
Bühler a.a.O., Art. 119 N 90). Es obliegt der gesuchstellenden Person weiter,
ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht nur zu behaupten, sondern
soweit möglich auch eindeutig und lückenlos zu dokumentieren. Die
Dokumentationspflicht schliesst insbesondere auch Beilagen mit ein, wie etwa
aktuelle Lohnabrechnungen, den Mietvertrag, aktuelle Bank- und Postauszüge, die
letzte Steuerveranlagung etc. (vgl. Daniel Wuffli a.a.O., N 684).
4.2 Die Beschwerdeführerin reichte zwar
am 5. November 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, dieses ist
jedoch unvollständig. Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss Akten verheiratet
ist und das Einkommen des Ehemannes in der Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege
mitberücksichtigt wird, deklarierte sie kein Einkommen des Ehemannes, sondern
lediglich CHF 1'500.00 bei der gesuchstellenden Partei (Erwerbseinkommen CHF
300.00, Familien- und Ausbildungsbeiträge CHF 250.00, Sonstiges Einkommen CHF
1'200.00). Die Ausgaben wurden pauschal mit CHF 1'500.00 angegeben. Wie sich
diese zusammensetzen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist jedoch
zur Substantiierung ihres Gesuchs gehalten, d.h. alle zur Beurteilung der
aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben zu machen. Indem sie dies
unterliess, ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege respektive Beilagen gemäss
Ziffer 11 des Gesuchsformulars eingereicht hat. Insoweit ist sie auch ihrer
Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, wodurch eine Überprüfung ihrer
finanziellen Gesamtsituation auch aus diesem Grund verunmöglicht wurde. Da die
blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei als nicht erwerbstätige
Hausfrau offensichtlich mittellos, nicht ausreicht, um die Bedürftigkeit
nachzuweisen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Demnach
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser