Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.399

Führerausweisentzug / verkehrspsychologische Untersuchung

28. November 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 13. August 2018 wurde der

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) Solothurn eine Ausfertigung des Formulars

«Vorläufige Abnahme des Führer-/Lernfahrausweises» inkl. Beilagen mit dem

Führerausweis von A.___ durch die Kantonspolizei Aargau zugestellt. Aus dem

Formular ging hervor, dass die Polizei A.___ den Ausweis am 8. August 2018 abgenommen

hatte, da sie sich einer Polizeikontrolle entzogen sowie die Haltezeichen

mittels Matrix, Blaulicht und Horn ignoriert habe, es auf der Strecke [...]

fast zu Kollisionen mit anderen Personenwagen gekommen sei, und A.___ schliesslich

zu Hause angehalten werden konnte, wobei sie psychisch auffällig gewesen sei.

Erwägungen

2.

A.___ ersuchte am 18. August 2018 die

MFK Solothurn um Rückgabe des Führerausweises. Mit Verfügung vom 23. August

2018.

wies die MFK Solothurn das Gesuch mit der Begründung ab, nach Angaben der

Mobilen Ärzte vom 8. August 2018 sei A.___ zum aktuellen Zeitpunkt

aufgrund des psychischen Allgemeinzustandes nicht fahrgeeignet. In Anbetracht

dessen könne der Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht

Dispositiv

ausgehändigt werden. Über das weitere Vorgehen werde entschieden, sobald alle

notwendigen Entscheidgrundlagen vorlägen. Vor Erlass der definitiven Verfügung

werde das rechtliche Gehör gewährt. Diese Verfügung ist in Rechtskraft

erwachsen.

3. Das Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 23. August 2018 ging am 24.

August 2018 bei der MFK Solothurn ein. Bei einem

chromatographischen-massenspektrometrischen Drogen- und Medikamenten-Screening

im Urin seien die von A.___ angegebenen Medikamente Metoprolol sowie ein

Abbauprodukt des Omeprazol (Esomep) nachgewiesen worden. Aus dem Ergebnis einer

Urinanalyse könne nur auf den Konsum von Substanzen geschlossen werden, nicht

jedoch auf eine mögliche Wirkung und damit auf eine eventuelle Beeinträchtigung

der Fahrfähigkeit.

4. Am 18. September 2018 ging bei der MFK

Solothurn der Rapport der Kantonspolizei Aargau ein. Daraufhin teilte die MFK

Solothurn A.___ am 20. September 2018 mit, den Akten der Kantonspolizei

Aargau sei zu entnehmen, dass neben der Einschätzung des psychischen Zustandes

durch die Mobilen Ärzte ersichtlich sei, dass sie am 8. August 2018 zweimal

hintereinander versucht habe, eine Kollision mit einem Patrouillenfahrzeug der Polizei

zu verursachen und später gegenüber einem Polizisten damit gedroht habe,

irgendwann einmal in ein Polizeifahrzeug zu fahren oder, wenn sie einen

Polizisten sehen würde, diesen zu überfahren. Es bestünden deshalb ernsthafte

Zweifel daran, dass sie inskünftig Gewähr biete, als Motorfahrzeuglenkerin die

Vorschriften zu beachten und auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden die

erforderliche Rücksicht zu nehmen. Es sei deshalb vorgesehen, den Führerausweis

bis zur Abklärung der Fahreignung vorsorglich zu entziehen. Ausserdem sei

beabsichtigt, sie einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung

zuzuweisen. Vor Erlass der Verfügung werde ihr hiermit das rechtliche Gehör gewährt.

5. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018

verfügte die MFK Solothurn namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) die

Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises von A.___ und

wies sie einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu, da die Bedenken an der

Fahreignung nicht hätten ausgeräumt werden können.

6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 21. Oktober 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung der MFK

Solothurn sei aufzuheben, eventualiter sei der Führerausweis für drei Monate zu

entziehen. Die verfügten Administrativmassnahmen seien unrealistisch und

absolut unverhältnismässig zu den begangenen SVG Übertretungen. Die im

vorliegenden Fall zuständige Behörde habe die beigebrachten Beweise nicht

ansatzweise objektiv gewürdigt. Im Weiteren habe diese ihre Glaubwürdigkeit

trotz einwandfreiem automobilistischen Leumund bisher zu jedem Zeitpunkt

grundlos in Frage gestellt. Über mehr als zwei Jahrzehnte sei sie klaglos mit

einem Motorfahrzeug unterwegs gewesen und habe sich bis am 8. August 2018 im

Strassenverkehr nichts zu Schulden kommen lassen. Deshalb werde sie sich wegen

einem einzelnen Ereignis keiner verkehrspsychologischen

Fahreignungsuntersuchung unterziehen lassen. Mit der Aufrechterhaltung des

vorsorglichen Entzuges des Führerausweises sei sie nicht einverstanden. Unter

keinen Umständen werde sie auf ihren Führerausweis verzichten. Zähneknirschend

könnte sie sich mit einem befristeten Führerausweisentzug von ca. drei Monaten

einverstanden erklären, da sie sich eines geringen Verschuldens durchaus bewusst

sei.

7. Die MFK schloss namens des BJD am 12.

November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Schreiben vom 18. November 2018

reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der

vorsorgliche Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab,

weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und

Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, sind hinsichtlich Anfechtbarkeit Hauptentscheiden

gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Da die

Beschwerdeführerin zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil

vor. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde

ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz

(SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz

verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird,

dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr

bestehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SVG).

Personen sind zum Führen von

Motorfahrzeugen nicht geeignet, die nicht über ein Minimum an

Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung verfügen, die

gleichzeitig ungeschickt, unbeholfen und ohne Entscheidungssinn sind, die

übertrieben optimistisch und ganz ohne Bewusstsein für Gefahren sind oder die

dazu neigen, sich immer im Recht zu glauben und völlig hemmungslos sind (vgl.

M. Perrin, Délivrance et retrait du permis de conduire, Fribourg 1982,

S. 49). Diejenigen Personen sollen nicht zugelassen werden, von denen

anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere

Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. Eine solche Gefahr liegt

etwa nahe bei sehr starker emotionaler Unausgeglichenheit, unbeherrschter

Impulsivität oder dauernder affektiver Gespanntheit. Positiv wird eine

einigermassen angepasste charakterliche Reife vorausgesetzt. Nicht jede Person

mit ungünstigen Charakteranlagen ist aber zum Führen von Motorfahrzeugen nicht

geeignet (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und

Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, Rz. 332 ff.). Fahrzeuglenker müssen über

eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften verfügen, die mindestens minimal vorliegen:

Risikobewusstsein, Tendenz zu Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität,

geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktbearbeitung, Stressresistenz,

soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft,

Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit (vgl. Leitfaden der

Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung,

Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung, 26. April 2000,

nachfolgend: Leitfaden, S. 6, in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen

Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen

Begutachtung, Bern 2005, S. 113 ff.).

2.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese laut Art. 15d Abs. 1 SVG einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Das Gesetz zählt einzelne Sachverhalte

auf, wann dies der Fall sein kann, namentlich z.B. Verkehrsregelverletzungen,

die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (15d Abs. 1 lit. c SVG). Nach dem

(in Erw. 2.1.2) erwähnten Leitfaden wird der Verdacht auf charakterliche

Nichteignung im Verkehr z.B. bei vorsätzlichem Herbeiführen einer schweren

konkreten Verkehrsgefährdung erweckt (a.a.O. Ziff. 6.1., S. 6).

Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG

ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich bei Bestehen

von Zweifeln an der Fahreignung zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine

Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall

geringfügig oder nur abstrakter Natur sind. Auf eine Fahreignungsuntersuchung

kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände und liquiden

Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die Fahreignung der betreffenden Person

zu verneinen ist. In diesem Fall muss die Behörde direkt den Sicherungsentzug

verfügen (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 15d SVG N 15 f.). Es

muss nicht bereits erwiesen sein, dass die Person, bei welcher der Verdacht auf

fehlende Fahreignung besteht, z.B. an einer Drogensucht leidet oder das Fahren

und die Einnahme von Betäubungsmitteln nicht trennen kann, oder dass er

charakterlich tatsächlich nicht geeignet zum Führen von Motorfahrzeugen ist.

Genau dies soll nämlich durch die Fahreignungsuntersuchung überprüft werden.

2.3 Die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung allein hat keine Auswirkungen auf die

Fahrberechtigung. Allerdings wird im Regelfall parallel dazu bis zum Abschluss

der Abklärungen der Führerausweis vorsorglich entzogen, wenn ernsthafte Zweifel

an der Fahreignung der Person bestehen (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung,

VZV, SR 741.51). Sind die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung

gegeben, ist der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV in der Regel

gerechtfertigt. Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im

Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist

insbesondere dann geboten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht

mit dem Strassenverkehr zusammenhängt oder wenn der Betroffene zuvor nicht

negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist (vgl. Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d

SVG N 42).

3.1 Dem Polizeibericht zum Ereignis vom

8. August 2018 ist zu entnehmen, dass an diesem Tag ein Polizeifahrzeug in

Aarau an der [...]strasse/[...]strasse rechts auf einem Trottoir anhielt. Die

Beschwerdeführerin hielt mit ihrem Fahrzeug daneben an und schaute die sich im

Fahrzeug befindenden Polizisten an. Als die Polizisten ihre Fahrt fortsetzen

wollten, schnitt die Beschwerdeführerin dem Polizeifahrzeug den Weg ab, so dass

der lenkende Polizist die Bremse kräftig betätigen musste, um eine Kollision zu

verhindern. Als der Polizist danach langsam zurückfuhr, um das Fahrzeug zu

wenden, fuhr die Beschwerdeführerin schnell zurück und setzte ihr Fahrzeug

hinter das Polizeifahrzeug, worauf eine zweite Kollision nur vermieden werden

konnte, indem das Polizeifahrzeug schlagartig abgebremst wurde. Als die

Polizisten die Beschwerdeführerin einer Personenkontrolle unterziehen wollten

und dazu aus dem Polizeifahrzeug stiegen, setzte diese die Fahrt in Richtung [...]strasse

fort. Die beiden Polizisten stiegen daraufhin wieder in ihr Fahrzeug und

folgten der Beschwerdeführerin. Trotz Leuchtmatrix «STOP POLIZEI», Blaulicht

und Horn, setzte die Beschwerdeführerin ihre Fahrt unbeirrt fort und ignorierte

jegliche Aufforderung, anzuhalten. Vor der Strassenverzweigung [...]strasse/[...]strasse

musste die Beschwerdeführerin aufgrund eines geschlossenen Bahnübergangs

anhalten. Als die Polizisten sie aufforderten, aus ihrem Fahrzeug zu steigen,

habe sie sie angeschaut, jedoch nicht auf die Forderung reagiert. Als einer der

Polizisten versuchte, an der Front des Fahrzeuges die Tür zu öffnen,

verriegelte die Beschwerdeführerin sämtliche Türen. Nach einer erneuten

misslungenen Aufforderung, die Türe zu öffnen und auszusteigen, versuchte einer

der Polizisten, mit seinem Einsatzstock die Scheibe hinten links einzuschlagen,

was jedoch nicht funktionierte. Als die Barriere hochging und es grün wurde,

setzte die Beschwerdeführerin ihre Fahrt bis nach Hause fort, weiterhin die

Leuchtmatrix «STOP POLIZEI», Blaulicht und Horn ignorierend. Zu Hause angekommen,

öffnete sie mittels Fernbedienung das Garagentor und fuhr in ihre Garage. In

der Garage liess sie den Motor laufen, telefonierte mit ihrem Natel und verliess

trotz mehrmaliger Aufforderung ihr Fahrzeug nicht. Als Verstärkung am Wohnort

der Beschwerdeführerin eintraf, konnte einer der Polizisten sie dazu überreden,

das Fahrzeug zu verlassen. Aufgrund ihrer verbalen Aggressivität und zum

Eigenschutz wurde die Beschwerdeführerin mittels Handschellen arretiert. Die

Beschwerdeführerin wurde gegenüber den Polizisten mehrmals verbal ausfällig und

machte einen verwirrten und aggressiven Eindruck. Sie drohte, dass ihr Sohn

dafür sorgen werde, dass derjenige Polizist, der ihm seine Mutter wegnehme,

ebenfalls seine Mutter verlieren werde. Weiter drohte die Beschwerdeführerin, irgendwann

einmal in ein Polizeifahrzeug zu fahren oder, wenn sie einen Polizisten sehe,

diesen zu überfahren.

Anlässlich der Einvernahme vom 8. August

2018 drohte die Beschwerdeführerin damit, dass sie irgendein Haus anzünden

wolle, offenbar dasjenige eines Bankchefs. Ihre Antworten waren teilweise ohne

Zusammenhang und wirr (Frage 5: «Sie sind berechtigt, eine Verteidigung zu

bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art.

158 Abs. 1 Bst. c StPO). Nehmen Sie dies zur Kenntnis?» Antwort: «Ich habe kein

Geld. Ich gehe zum Bankchef. Ich werde von euch zu Boden gerissen. Mein Job

heute wäre eigentliche Polizistin. Aber scheinbar bin ich dafür zu fett und zu

dumm oder sonst wie.»; Frage 18: «Wann sind Sie in [...] wieder losgefahren?»

Antwort: «Ich habe Amtsmissbrauch geschrieben.») und die Beschwerdeführerin

reagierte provokativ und uneinsichtig.

3.2 Indem die Beschwerdeführerin ohne ersichtlichen

Grund zwei Mal eine Kollision mit einem Polizeifahrzeug innert wenigen Minuten

provozieren versuchte, erweckt dies den Verdacht auf charakterliche

Nichteignung im Strassenverkehr, da dadurch eine schwere konkrete

Verkehrsgefährdung herbeigeführt wurde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin

sowie ihre Äusserungen gegenüber der Polizei deuten auf ein erhebliches

Aggressionspotential und mögliche Rücksichtslosigkeit im Strassenverkehr hin,

weshalb sich erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufdrängen, welche nicht

verkehrsmedizinisch, sondern verkehrspsychologisch abzuklären sind (Art. 15d

Abs. 1 lit. c SVG, Art. 28a Abs. 1 lit. b VZV). Es ist daher gerechtfertigt,

dass die Beschwerdeführerin bis zur Abklärung ihrer Fahreignung vom

motorisierten Strassenverkehr ferngehalten wird. Die MFK hat zu Recht die

Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzuges verfügt. Wie die

Vorinstanz zudem richtig festgestellt hat, soll mit der angeordneten

verkehrspsychologischen Untersuchung abgeklärt werden, ob die

Beschwerdeführerin über die erforderlichen charakterlichen Eigenschaften zum

Führen von Motorfahrzeugen verfügt. Die von der Beschwerdeführerin am 8. August

2018 an den Tag gelegten Auffälligkeiten legen nahe, in einer

verkehrspsychologischen Untersuchung abzuklären, ob bei ihr eine eventuelle

Verhaltens- oder Persönlichkeitsstörung vorliegt, die ihre charakterliche

Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen in Frage stellt. Dazu kommt, dass sowohl

die Atemalkoholprobe sowie der Drug-Wipe negativ ausgefallen sind und die Urinprobe

lediglich die Einnahme der von der Beschwerdeführerin angegebenen Medikamente

Metoprolol sowie das Abbauprodukt des Omeprazol (Esomep) nachwies. Die

Zuweisung der Beschwerdeführerin zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung

erfolgte demnach zu Recht.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

4.1 Die Beschwerdeführerin

ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine

Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Für die Darlegung der Mittellosigkeit

gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; vgl. § 76 Abs. 4 VRG).

Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Als

Obliegenheit kann die Darlegung der finanziellen Situation nicht erzwungen

werden; die gesuchstellende Person hat jedoch die Folgen zu tragen, wenn sie

ihr Gesuch ungenügend substantiiert. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine

umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Im Verfahren betreffend unentgeltliche

Rechtspflege gilt somit ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit

eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Botschaft zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7303; Daniel Wuffli, Die

unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich

2015, N 678). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung

der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben

oder Belege verweigert, kann das Gesuch trotz Geltung der Untersuchungsmaxime abgewiesen

werden (BGE 1C_408/2015 E. 2.2;4A_675/2012 E. 7.2;4A_87/2007 E. 2.1; BGE 125

IV 161 E. 4a; Alfred Bühler, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.],

Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 119

ZGB N 105; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege,

Basel 2008, S. 77 f.).

Die Mitwirkungspflicht der

gesuchstellenden Partei bei der Abklärung ihrer Mittellosigkeit bedeutet

konkret, dass sie ihr Einkommen, ihre Schuldverpflichtungen sowie die

Vermögensverhältnisse präzise und vollständig darzustellen hat. Die

Darlegungspflicht umfasst auch die finanziellen Verhältnisse allfälliger

unterstützungspflichtiger Personen wie z.B. der Ehegatte oder der Eltern (vgl. Alfred

Bühler a.a.O., Art. 119 N 90). Es obliegt der gesuchstellenden Person weiter,

ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht nur zu behaupten, sondern

soweit möglich auch eindeutig und lückenlos zu dokumentieren. Die

Dokumentationspflicht schliesst insbesondere auch Beilagen mit ein, wie etwa

aktuelle Lohnabrechnungen, den Mietvertrag, aktuelle Bank- und Postauszüge, die

letzte Steuerveranlagung etc. (vgl. Daniel Wuffli a.a.O., N 684).

4.2 Die Beschwerdeführerin reichte zwar

am 5. November 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, dieses ist

jedoch unvollständig. Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss Akten verheiratet

ist und das Einkommen des Ehemannes in der Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege

mitberücksichtigt wird, deklarierte sie kein Einkommen des Ehemannes, sondern

lediglich CHF 1'500.00 bei der gesuchstellenden Partei (Erwerbseinkommen CHF

300.00, Familien- und Ausbildungsbeiträge CHF 250.00, Sonstiges Einkommen CHF

1'200.00). Die Ausgaben wurden pauschal mit CHF 1'500.00 angegeben. Wie sich

diese zusammensetzen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist jedoch

zur Substantiierung ihres Gesuchs gehalten, d.h. alle zur Beurteilung der

aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben zu machen. Indem sie dies

unterliess, ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege respektive Beilagen gemäss

Ziffer 11 des Gesuchsformulars eingereicht hat. Insoweit ist sie auch ihrer

Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, wodurch eine Überprüfung ihrer

finanziellen Gesamtsituation auch aus diesem Grund verunmöglicht wurde. Da die

blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei als nicht erwerbstätige

Hausfrau offensichtlich mittellos, nicht ausreicht, um die Bedürftigkeit

nachzuweisen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Demnach

hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser