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Entscheid

VWBES.2018.406

Ausschaffungshaft

7. November 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (geb. [...] 1985),

Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste im Jahr 1996 in die Schweiz ein, wo er vorläufig

aufgenommen wurde. Am 13. Juli 1999 erhielt A.___ eine Aufenthaltsbewilligung.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. Juli 2016 des Departements des Innern

(nachfolgend: DdI) wurde die Aufenthaltsbewilligung (wegen massiver

Straffälligkeit und Schulden) nicht mehr verlängert und A.___ aus der Schweiz

weggewiesen. Am 29. Dezember 2017 stellte A.___ einen Antrag um Asyl. Das

Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) wies das Asylgesuch (wegen

fehlender Flüchtlingseigenschaft) mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juli

2018 ab und ordnete die Wegweisung von A.___ aus der Schweiz und deren Vollzug

an.

1.2 A.___ wurde zu mehreren unbedingten

Freiheitsstrafen verurteilt. Bis 7. Oktober 2018 befand er sich im

Strafvollzug.

2. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018

ordnete das Migrationsamt, namens des DdI, über A.___ Ausschaffungshaft ab 8.

Oktober 2018 bis 7. Januar 2019 an.

3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 genehmigte

die Haftrichterin die vom Migrationsamt angeordnete Ausschaffungshaft.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 25. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen.

4.2 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018

verzichtete das Haftgericht unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf

eine Stellungnahme.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 2. November

2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei.

5. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2.1

Der Beschwerdeführer verlangt, vor

Verwaltungsgericht mündlich angehört zu werden. Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

1.2.2

Dem Beschwerdeführer wurde am 26.

September 2018 und am 8. Oktober 2018 durch das Migrationsamt das rechtliche

Gehör zur Ausschaffungshaft gewährt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor

dem Haftgericht vom 11. Oktober 2018 wurde er von der Haftrichterin befragt.

Damit ist sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs.

2.

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewahrt. Der

Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich zu äussern und zur angeordneten Ausschaffungshaft

Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Vorakten beigezogen und der

Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift nochmals ausführlich

aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten

Erkenntnisse das Gericht durch eine erneute Anhörung anlässlich einer

Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

1.3.1

Der Beschwerdeführer beanstandet,

er sei nicht in genügender Weise auf das Recht, einen Rechtsvertreter

beizuziehen, hingewiesen worden.

1.3.2

Den Vorinstanzen kann kein

Verstoss gegen die Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Sinne von Art. 32 Abs.

2.

und Art. 31 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer

wurde auf die Möglichkeit, einen Verteidiger beizuziehen, hingewiesen (AS 1141,

1124). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass dieser die entsprechenden Hinweise

nicht verstanden hätte. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer - welcher im Übrigen auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht

nicht um Beiordnung eines Rechtsbeistands ersucht - auf die Bestellung eines

Rechtsvertreters verzichtete.

2.1

Die Haftrichterin erwog im

angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Der

Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz wiederholt straffällig

geworden und habe mittlerweile mehrere Jahre im Strafvollzug verbracht. Weder

ausgefällte Straftaten noch eingeleitete Untersuchungen hätten ihn dabei von

weiteren Delikten abhalten können. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung

vom 26. September 2018 angegeben, er wolle nicht nach Sri Lanka zurückreisen. Er

wolle nach Frankreich ausreisen und dort einen Asylantrag stellen. Anlässlich

der Haftverhandlung vom 11. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer dann angegeben,

er werde nun nach Sri Lanka ausreisen, dort seine Freundin heiraten und dann im

Rahmen des Familiennachzugs wieder in die Schweiz zurückkehren. Infolge des

mehrmaligen Sinneswandels des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen

werden, dass seine Bereitschaft zur Ausreise anhalte. Mit grosser

Wahrscheinlichkeit werde das SEM ein Einreiseverbot ausstellen. Es sei deshalb

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um eine

Ausschaffung zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei am 7. Oktober 2018 aus dem

Strafvollzug entlassen und umgehend den Ausländerbehörden übergeben worden. Er

verfüge weder über eine Adresse noch über einen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer

habe zwar anlässlich der Haftverhandlung erklärt, er könne bei seiner Freundin

in [...] wohnen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens und den Aussagen vor der

Haftverhandlung müsse aber konkret davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer sich einer Ausreise ins Heimatland durch Untertauchen resp.

Reise ins nahe Ausland entziehen würde.

2.2

Der Beschwerdeführer verneint die

Gefahr, dass er untertauchen werde und führt dazu aus, er sei immer kooperativ

gewesen. Er habe sich während der Haft, insbesondere auch während des offenen

Vollzugs, immer wohlverhalten, obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre,

sich durch Flucht dem Strafvollzug zu entziehen. Im Falle einer Haftentlassung

könne er bei seiner Verlobten in [...] wohnen. Er sei im Alter von sieben

Jahren illegal aus Sri Lanka ausgereist. Bei einer Rückreise werde er mit

Bestimmtheit in Haft genommen. Er habe keinen gültigen Pass. Er sei ein

Mitglied der Tamil Tigers gewesen. Auch deshalb werde er bei einer Rückkehr Probleme

haben. Er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen.

3.1

Die Ausschaffungshaft ist nach Art.

76.

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung umschreiben

den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder

sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat

zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd, Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis

auf BGE 130 II 56 E. 3.1 und weitere). Aus dem Haftzweck der Sicherung des

Vollzugs folgt als weitere Haftvoraussetzung, dass die Ausschaffung von der

Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist.

Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N

1).

3.2

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein,

diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis

von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des BGer 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015

E. 2.2 mit Hinweisen).

4.1.1

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtsräftiger

Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 aus der Schweiz weggewiesen. Die

Ausreisefrist ist am 13. August 2018 abgelaufen. Ein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid, der bisher nicht vollzogen werden konnte, liegt somit

vor.

4.1.2

Die Ausschaffung nach Sri Lanka ist

aktuell möglich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf den Asylentscheid des

SEM vom 9. Juli 2018 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer besitzt einen gültigen

Reisepass. Er wurde mit diesem Pass bei der zuständigen Ausreiseorganisation

des Bundes für einen unbegleiteten Rückflug nach Colombo angemeldet. Der Flug

wurde für den 12. November 2018 bestätigt. Die Ausschaffung ist rechtlich und

tatsächlich möglich und damit absehbar.

4.1.3

Damit sind die formellen

Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein

Haftgrund nach Art. 76 AuG vorliegt und ob die Haft verhältnismässig ist.

4.2

Der Beschwerdeführer ist einschlägig

vorbestraft. Er hat eine Vielzahl von Delikten, teils gar während der Probezeit

oder anlässlich von Hafturlauben begangen. Anlässlich des Antrags auf bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug wurde ihm eine getrübte Legalprognose gestellt.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verhält er sich in keiner Weise

kooperativ: Der Beschwerdeführer weigert sich, in sein Heimatland Sri Lanka

zurückzukehren und will stattdessen in der Schweiz bleiben. Da sich der

Beschwerdeführer strikte weigert, nach Sri Lanka auszureisen, ist davon

auszugehen, dass er alles versuchen wird, um eine Ausschaffung zu verhindern

und – einmal in Freiheit – sich nicht für einen Rückflug nach Sri Lanka

bereithalten, sondern untertauchen würde. Der Beschwerdeführer hat damit klar

zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren. Der

Haftgrund der Untertauchensgefahr ist eindeutig gegeben.

4.3.1

Gründe, welche die

Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht

ersichtlich und werden auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der

Beschwerdeführer ist offensichtlich hafterstehungsfähig. Aufgrund der Ausführungen

in E. 4.2 hiervor ist auch deutlich, dass es keine mildere Massnahme zur

Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gibt.

4.3.2

Auch die Haftdauer gibt keinen

Anlass zu Beanstandungen: Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf sie maximal sechs Monate

dauern; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung um höchstens

zwölf Monate möglich (Art. 79 Abs. 2 AuG). Das DdI hat die Haft vorerst für

drei Monate angeordnet.

5.1

Zusammenfassend erweist sich die

Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Die

formellen Voraussetzungen sind erfüllt, ein Haftgrund ist gegeben, eine mildere

Massnahme besteht nicht. Das Haftgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft

damit zu Recht genehmigt.

5.2

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel