VWBES.2018.406
Ausschaffungshaft
7. November 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (geb. [...] 1985),
Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste im Jahr 1996 in die Schweiz ein, wo er vorläufig
aufgenommen wurde. Am 13. Juli 1999 erhielt A.___ eine Aufenthaltsbewilligung.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. Juli 2016 des Departements des Innern
(nachfolgend: DdI) wurde die Aufenthaltsbewilligung (wegen massiver
Straffälligkeit und Schulden) nicht mehr verlängert und A.___ aus der Schweiz
weggewiesen. Am 29. Dezember 2017 stellte A.___ einen Antrag um Asyl. Das
Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) wies das Asylgesuch (wegen
fehlender Flüchtlingseigenschaft) mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juli
2018 ab und ordnete die Wegweisung von A.___ aus der Schweiz und deren Vollzug
an.
1.2 A.___ wurde zu mehreren unbedingten
Freiheitsstrafen verurteilt. Bis 7. Oktober 2018 befand er sich im
Strafvollzug.
2. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018
ordnete das Migrationsamt, namens des DdI, über A.___ Ausschaffungshaft ab 8.
Oktober 2018 bis 7. Januar 2019 an.
3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 genehmigte
die Haftrichterin die vom Migrationsamt angeordnete Ausschaffungshaft.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 25. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen.
4.2 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018
verzichtete das Haftgericht unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf
eine Stellungnahme.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 2. November
2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
5. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2.1
Der Beschwerdeführer verlangt, vor
Verwaltungsgericht mündlich angehört zu werden. Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
1.2.2
Dem Beschwerdeführer wurde am 26.
September 2018 und am 8. Oktober 2018 durch das Migrationsamt das rechtliche
Gehör zur Ausschaffungshaft gewährt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor
dem Haftgericht vom 11. Oktober 2018 wurde er von der Haftrichterin befragt.
Damit ist sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs.
2.
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewahrt. Der
Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich zu äussern und zur angeordneten Ausschaffungshaft
Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Vorakten beigezogen und der
Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift nochmals ausführlich
aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten
Erkenntnisse das Gericht durch eine erneute Anhörung anlässlich einer
Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
1.3.1
Der Beschwerdeführer beanstandet,
er sei nicht in genügender Weise auf das Recht, einen Rechtsvertreter
beizuziehen, hingewiesen worden.
1.3.2
Den Vorinstanzen kann kein
Verstoss gegen die Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Sinne von Art. 32 Abs.
2.
und Art. 31 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer
wurde auf die Möglichkeit, einen Verteidiger beizuziehen, hingewiesen (AS 1141,
1124). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass dieser die entsprechenden Hinweise
nicht verstanden hätte. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer - welcher im Übrigen auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht
nicht um Beiordnung eines Rechtsbeistands ersucht - auf die Bestellung eines
Rechtsvertreters verzichtete.
2.1
Die Haftrichterin erwog im
angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Der
Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz wiederholt straffällig
geworden und habe mittlerweile mehrere Jahre im Strafvollzug verbracht. Weder
ausgefällte Straftaten noch eingeleitete Untersuchungen hätten ihn dabei von
weiteren Delikten abhalten können. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung
vom 26. September 2018 angegeben, er wolle nicht nach Sri Lanka zurückreisen. Er
wolle nach Frankreich ausreisen und dort einen Asylantrag stellen. Anlässlich
der Haftverhandlung vom 11. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer dann angegeben,
er werde nun nach Sri Lanka ausreisen, dort seine Freundin heiraten und dann im
Rahmen des Familiennachzugs wieder in die Schweiz zurückkehren. Infolge des
mehrmaligen Sinneswandels des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen
werden, dass seine Bereitschaft zur Ausreise anhalte. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit werde das SEM ein Einreiseverbot ausstellen. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um eine
Ausschaffung zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei am 7. Oktober 2018 aus dem
Strafvollzug entlassen und umgehend den Ausländerbehörden übergeben worden. Er
verfüge weder über eine Adresse noch über einen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer
habe zwar anlässlich der Haftverhandlung erklärt, er könne bei seiner Freundin
in [...] wohnen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens und den Aussagen vor der
Haftverhandlung müsse aber konkret davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer sich einer Ausreise ins Heimatland durch Untertauchen resp.
Reise ins nahe Ausland entziehen würde.
2.2
Der Beschwerdeführer verneint die
Gefahr, dass er untertauchen werde und führt dazu aus, er sei immer kooperativ
gewesen. Er habe sich während der Haft, insbesondere auch während des offenen
Vollzugs, immer wohlverhalten, obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre,
sich durch Flucht dem Strafvollzug zu entziehen. Im Falle einer Haftentlassung
könne er bei seiner Verlobten in [...] wohnen. Er sei im Alter von sieben
Jahren illegal aus Sri Lanka ausgereist. Bei einer Rückreise werde er mit
Bestimmtheit in Haft genommen. Er habe keinen gültigen Pass. Er sei ein
Mitglied der Tamil Tigers gewesen. Auch deshalb werde er bei einer Rückkehr Probleme
haben. Er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen.
3.1
Die Ausschaffungshaft ist nach Art.
76.
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung umschreiben
den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder
sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat
zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd, Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis
auf BGE 130 II 56 E. 3.1 und weitere). Aus dem Haftzweck der Sicherung des
Vollzugs folgt als weitere Haftvoraussetzung, dass die Ausschaffung von der
Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist.
Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N
1).
3.2
Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein,
diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des BGer 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015
E. 2.2 mit Hinweisen).
4.1.1
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtsräftiger
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 aus der Schweiz weggewiesen. Die
Ausreisefrist ist am 13. August 2018 abgelaufen. Ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid, der bisher nicht vollzogen werden konnte, liegt somit
vor.
4.1.2
Die Ausschaffung nach Sri Lanka ist
aktuell möglich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf den Asylentscheid des
SEM vom 9. Juli 2018 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer besitzt einen gültigen
Reisepass. Er wurde mit diesem Pass bei der zuständigen Ausreiseorganisation
des Bundes für einen unbegleiteten Rückflug nach Colombo angemeldet. Der Flug
wurde für den 12. November 2018 bestätigt. Die Ausschaffung ist rechtlich und
tatsächlich möglich und damit absehbar.
4.1.3
Damit sind die formellen
Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein
Haftgrund nach Art. 76 AuG vorliegt und ob die Haft verhältnismässig ist.
4.2
Der Beschwerdeführer ist einschlägig
vorbestraft. Er hat eine Vielzahl von Delikten, teils gar während der Probezeit
oder anlässlich von Hafturlauben begangen. Anlässlich des Antrags auf bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug wurde ihm eine getrübte Legalprognose gestellt.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verhält er sich in keiner Weise
kooperativ: Der Beschwerdeführer weigert sich, in sein Heimatland Sri Lanka
zurückzukehren und will stattdessen in der Schweiz bleiben. Da sich der
Beschwerdeführer strikte weigert, nach Sri Lanka auszureisen, ist davon
auszugehen, dass er alles versuchen wird, um eine Ausschaffung zu verhindern
und – einmal in Freiheit – sich nicht für einen Rückflug nach Sri Lanka
bereithalten, sondern untertauchen würde. Der Beschwerdeführer hat damit klar
zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren. Der
Haftgrund der Untertauchensgefahr ist eindeutig gegeben.
4.3.1
Gründe, welche die
Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht
ersichtlich und werden auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der
Beschwerdeführer ist offensichtlich hafterstehungsfähig. Aufgrund der Ausführungen
in E. 4.2 hiervor ist auch deutlich, dass es keine mildere Massnahme zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gibt.
4.3.2
Auch die Haftdauer gibt keinen
Anlass zu Beanstandungen: Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf sie maximal sechs Monate
dauern; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung um höchstens
zwölf Monate möglich (Art. 79 Abs. 2 AuG). Das DdI hat die Haft vorerst für
drei Monate angeordnet.
5.1
Zusammenfassend erweist sich die
Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Die
formellen Voraussetzungen sind erfüllt, ein Haftgrund ist gegeben, eine mildere
Massnahme besteht nicht. Das Haftgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft
damit zu Recht genehmigt.
5.2
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel