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Entscheid

VWBES.2018.407

Entschädigung der Beiständin

18. März 2019Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit superprovisorischer Verfügung vom

23. September 2016 und anschliessendem definitiven Entscheid vom 29. September

2016 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn im

Rahmen der Vertretungsbeistandschaft A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) als Beiständin für B.___ ein mit den folgenden Aufgaben:

1. Die Interessen von B.___ in Bezug auf eine

allfällige Veruntreuung des bisherigen Beistandes D.___ vollumfänglich zu

wahren, allfällige Ansprüche von B.___ geltend zu machen und sämtliche in

diesem Zusammenhang nötigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere bei Bedarf ein

Strafverfahren anzuheben.

2. Mögliche rechtliche Auswirkungen auf

allfällige getroffene testamentarische Regelung zu klären und bei Bedarf die nötigen

Schritte in die Wege zu leiten.

3. Einen Haftungsanspruch gegenüber dem

Kanton zu prüfen und anschliessend sämtliche in diesem Zusammenhang nötigen

Handlungen vorzunehmen und allfällige Ansprüche von B.___ geltend zu machen.

4. Der Beiständin wird für diese Aufgaben

die Prozessführungsbefugnis gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 9 ZGB

eingeräumt.

5. Nach Erledigung der Auflagen, spätestens

aber alle zwei Jahre, erstmals per 31. August 2018, einen ordentlichen Bericht

einzureichen.

6. Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der

Massnahmen zu stellen.

2. Am 28. September 2018 reichte die

Beschwerdeführerin der KESB Region Solothurn den ordentlichen zweijährigen

Rechenschaftsbericht und ihre Honorarnote für den Aufwand in der betreffenden

Rechenschaftsperiode zur Prüfung und Genehmigung ein. Aufgrund der Tatsache,

dass B.___ vermögend sei, machte die Beschwerdeführerin einen Stundensatz von

CHF 230.00 geltend. Die geltend gemachte Entschädigung belief sich auf

insgesamt CHF 12’064.25.

3. Mit Entscheid vom 25. September 2018 genehmigte

die KESB Region Solothurn den Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 23.

September 2016 bis 31. August 2018. Die Entschädigung wurde auf CHF 9'686.95

(inkl. Auslagenersatz und MWST) festgesetzt, zu Lasten des Vermögens von B.___

(Ziffer 3.2) und der Beistand C.___ gebeten, diese Entschädigung auszubezahlen

(Ziffer 3.3). Zur Begründung wurde festgehalten, in Anwendung von § 88 des

kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) und in Anwendung der geltenden

kantonalen Praxisrichtlinien gelange für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen

der Stundensatz von CHF 180.00 entsprechend dem Tarif der unentgeltlichen

Rechtspflege gemäss § 179 Abs. 1 und Abs. 3 GT zur Anwendung, weshalb der

Stundenansatz von der Beschwerdeführerin auf CHF 180.00 zu reduzieren sei. Daraus

resultiere ein Honoraranspruch von CHF 7'929.00 (44.05 Stunden à CHF 180.00),

zuzüglich CHF 360.00 (Honoraranspruch Rechtspraktikant 4 Stunden à CHF 90.00),

ausmachend total CHF 8'289.00. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin Anspruch

auf Ersatz der angefallenen Spesen in der Höhe von CHF 684.90. Hinzu komme die

MWST von 8% auf CHF 7'346.70 (Honoraranspruch für 2016/2017 und Auslagen) und

die MWST von 7.7% auf CHF 1'627.20 (Honoraranspruch 2018), ausmachend eine MWST

von total CHF 713.05.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den

Begehren:

1. Es sei Ziffer 3.2 des Entscheides der

KESB Region Solothurn vom 25. September 2018 dahingehend abzuändern, dass der

Beiständin ein Honorar von CHF 12'064.25 (44.05 Stunden à CHF 230.00, 4 Stunden

à CHF 90.00, CHF 684.90 Auslagen und CHF 887.85 MWST) auszurichten sei.

2. Es sei Ziffer 3.3 des Entscheides der

KESB Region Solothurn vom 25. September 2018 dahingehend abzuändern, dass der

Beistand gebeten werde, der Beiständin die Entschädigung in der Höhe von CHF

12'064.25 aus dem Vermögen von B.___ auszubezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Gemäss Bericht des neu eingesetzten

Beistandes vom 19. Dezember 2016 habe sich das Vermögen von B.___ per 23.

September 2016 auf CHF 158'988.80 belaufen. Es handle sich somit um einen

vermögenden Verbeiständeten, der keinen Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege hätte. Müsste er von sich aus einen Rechtsvertreter engagieren, so

müsste er den üblichen Stundensatz des gewählten Anwalts bezahlen. Dadurch,

dass die KESB Region Solothurn auch bei vermögenden Verbeiständeten, die die

Kosten für die anwaltliche Vertretung aus dem eigenen Vermögen bezahlen

müssten, den Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege anwende, werde eine verbeiständete

Person gegenüber einer nicht verbeiständeten Person finanziell bessergestellt.

Auch gegenüber einer Person, die in einem Verfahren Anrecht auf unentgeltliche

Rechtspflege hätte, werde die vermögende verbeiständete Person bevorzugt

behandelt, bestehe doch eine Pflicht zur Nachzahlung der Differenz zwischen dem

Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege und dem üblichen Honorar des

Rechtsvertreters an diesen selbst, sollten die nötigen Mittel dereinst

vorhanden sein. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ansatz von CHF

230.00 befinde sich in der vom kantonalen Gebührentarif festgelegten

Spannbreite für privat bestellte Rechtsvertreter am untersten Rand. Der

Stundenansatz sei denn auch CHF 40.00 tiefer als der von der

Beschwerdeführerin üblicherweise angewendete Tarif. Sachliche Gründe, den Tarif

für unentgeltliche Rechtsvertretung auch bei vermögenden Personen zur Anwendung

zu bringen, lägen keine vor. Insbesondere könne nicht argumentiert werden, die

Bezahlung des Anwalts erfolge durch die Staatskasse und es bestünde die

Pflicht, mit Steuergeldern haushälterisch umzugehen. Die Festsetzung der

Entschädigung auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 180.00 sei nicht nur

unangemessen, sondern stelle auch einen Missbrauch des Ermessens dar. Die

Gleichbehandlung von vermögenden und nicht vermögenden Personen bei der

Festsetzung des anwendbaren Stundenansatzes sei nicht statthaft. Vielmehr sei

die Vermögenssituation der betroffenen Person das ausschlaggebende Kriterium

für die Frage, welcher Stundenansatz angemessen sei. Werde dieses Kriterium

ausgeblendet, liege ein Rechtsfehler vor.

5. Die KESB Region Solothurn verzichtete

am 30. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210, i.V.m. § 130 Abs. 1

Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand

oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz

der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem

Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der

Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die

Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang

und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben

(Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die

Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der

betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der

Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie

nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der

Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und

zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120

EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger

nach dem kantonalen Gebührentarif.

Nach § 88 GT beträgt die Entschädigung

(unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und

Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche

Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung

ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs.

1). Absatz 2 regelt die Entschädigung der notwendigen Auslagen. Nach Abs. 3

gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die

Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00.

Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine

anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar

ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Wer als

Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder Treuhänderin mit Fach- oder

gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren

Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die

berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die

Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2 (Abs. 4).

2.1

In der Praxis wurden «Richtlinien

für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen»

erlassen (nachfolgend Richtlinien genannt, Stand Februar 2014). Bei diesen

Richtlinien handelt es sich rechtlich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um

eine generelle Dienstanweisung. Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder

generellen Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und

sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender

Ansicht sind Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also

keine Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie

normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl.

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an

Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene

Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung

in seine Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht

werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund

von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen

wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 87).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen

Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die

wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im

Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe

erfordert (vgl. Ruth E. Reusser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 404 ZGB N 18 mit Verweis auf die

Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,5A_319/2008 E. 4.1, BGE 116

II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche

Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines

komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften,

und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen

als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf

die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Setzt der von der

Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen Berufskenntnisse

voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, die Höhe der

Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte bspw. eine

einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien besorgt werden,

so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt wird, nicht

Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte massgebenden

Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags

der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes

gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung

gestellt werden (Ruth E. Reusser a.a.O., Art. 404 ZGB N 18 ff.).

3.1

Dem Entscheid vom 29. September 2016

der KESB Region Solothurn ist zu entnehmen, dass aufgrund einer Meldung der

Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) vom 22. September 2016

mit superprovisorischer Verfügung vom 23. September 2016 der bisherige

Privatbeistand D.___ per sofort aus dem Amt entlassen wurde. Als neue

Beistandsperson für die bereits bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

und die Begleitbeistandschaft wurde C.___ eingesetzt (vgl. Ziffer 1.6). Weiter

hielt die KESB Region Solothurn unter der Ziffer 2.8 der Verfügung fest: «Bei

dieser Sachlage ist zusätzlich von einer hierfür geeigneten Fachperson

eingehend abzuklären, für was die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 23. September

2016.

nicht belegten Ausgaben eingesetzt wurden, und ob sich D.___ allenfalls zu

Lasten des Ehepaars E.___ selber bereichert hat. Im Weitern ist B.___ bei der

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche zu vertreten. Je nach Ausgang

dieser Abklärungen sind mögliche rechtliche Auswirkungen auf allfällige

getroffene testamentarische Regelung zu klären und bei Bedarf die nötigen

Schritte einzuleiten. Diese Abklärungen erfordern juristisches Fachwissen. A.___

[…] hat sich als Beiständin zur Verfügung gestellt. Sie ist ohne weiteres fachlich

und persönlich geeignet und kann die nötige Zeit einsetzen. In Bestätigung der

superprovisorischen Verfügung der KESB Region Solothurn vom 23. September 2016

ist A.___ im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB

als Beiständin einzusetzen. Sie hat die Interessen von B.___ in Bezug auf eine

allfällige Veruntreuung des bisherigen Beistandes D.___ vollumfänglich zu

wahren, allfällige Ansprüche von B.___ geltend zu machen und sämtliche in

diesem Zusammenhang nötigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere bei Bedarf ein

Strafverfahren anzuheben. Je nach Ausgang dieser Abklärungen hat die Beiständin

mögliche rechtliche Auswirkungen auf allfällige getroffene testamentarische

Regelung zu klären und bei Bedarf die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten.

Weitergehend hat sie einen Haftungsanspruch gegenüber dem Kanton zu prüfen und

anschliessend sämtliche in diesem Zusammenhang nötigen Handlungen vorzunehmen

und allfällige Ansprüche von B.___ geltend zu machen. […] Damit A.___ bei

Bedarf ein gerichtliches Verfahren einleiten kann, ist ihr gestützt auf Art.

416.

Abs. 1 Ziff. 9 ZGB die Prozessführungsbefugnis einzuräumen. »

3.2

Die Beschwerdeführerin wurde von der

KESB Region Solothurn zur Wahrung der Interessen von B.___ betreffend die

Pflichtverletzung seines ehemaligen Beistandes D.___ eingesetzt. Dazu wurde ihr

für die Anhebung allfälliger gerichtlicher Verfahren die

Prozessführungsbefugnis eingeräumt. Die Beschwerdeführerin reichte gemäss Bericht

vom 28. August 2018 unter anderem gegen den ehemaligen Beistand von B.___

Strafanzeige ein und liess sich bezüglich der Geltendmachung von Schadenersatz

von der Gemeinde [...] eine Verjährungseinredeverzichtserklärung abgeben. Die

Erfüllung dieser Aufgaben setzte zwingend besondere Berufskenntnisse voraus,

welche die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Rechtsanwältin besitzt. Da

die Beschwerdeführerin mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen als

Beistand eingesetzt wurde, ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die

entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Nach den Richtlinien Ziffer 2.4

werden Rechtsanwälte mit einem Mandat ohne Einkommens- und Vermögensverwaltung

nach entsprechendem Berufstarif entschädigt. Beim Mandat der Beschwerdeführerin

handelt es sich unbestrittenermassen um ein Mandat ohne Einkommens- und

Vermögensverwaltung. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT beträgt der

Stundenansatz der berufsmässigen Vertretung zwischen CHF 230.00 bis 330.00

zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. Die

Beschwerdeführerin macht einen Stundenansatz von CHF 230.00 geltend.

Dieser erscheint angemessen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

die Beschwerdeführerin die Vertretung nicht sorgfältig und pflichtgemäss

vorgenommen hätte (vgl. § 158 Abs. 1 GT) und sich der Verbeiständete in einer

guten wirtschaftlichen Lage befindet. Der geltend gemachte Stundenaufwand von

insgesamt 48.05 Stunden sowie die Auslagen in Höhe von CHF 684.90 wurden von

der KESB Region Solothurn nicht beanstandet. Es wurden auch keine übertriebenen

oder unnötigen Aufwendungen in Rechnung gestellt, weshalb auf die eingereichte

Honorarnote abgestellt werden kann. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin

beläuft sich somit auf insgesamt CHF 12'064.25 (44.05 Stunden à CHF 230.00

plus 4 Stunden à CHF 90.00 [Rechtspraktikant] zuzüglich CHF 684.90 Auslagen und

CHF 887.85 MWST [8% auf CHF 9'080.40 für 2016/2017 plus 7.7% auf CHF 2'096.00 für

2018]).

3.3

Der Vollständigkeithalber ist

festzuhalten, dass es zu begrüssen wäre, wenn die KESB zukünftig bei der

Einsetzung einer Rechtsanwältin als Beistandsperson gleichzeitig die Frage des

Stundenansatzes löst oder zumindest anspricht, wie dies private Mandanten

regelmässig tun.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheides der KESB

Region Solothurn vom 25. September 2018 sind dahingehend abzuändern, als die

Entschädigung für die Führung des Mandates auf CHF 12'064.25 (inkl. Auslagen

und MWST) festgelegt wird und aus dem Vermögen von B.___ durch den Beistand C.___

auszubezahlen ist.

4.1

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

in der Höhe von CHF 1’000.00 zu tragen.

4.2

Die Beschwerdeführerin stellt die

Festlegung der Parteientschädigung in das Ermessen des Gerichts. Gemäss

§ 76bis Abs. 3 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) gelten als

Parteientschädigung zum einen der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) und zum

anderen die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt

(lit. b). Da die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist, kann als

Parteientschädigung nur ein Ersatz notwendiger Auslagen gemäss § 76bis

Abs. 3 lit. b VRG ausgerichtet werden. Eine Umtriebsentschädigung für die

Verfahren vor Gericht sowie vor der KESB Region Solothurn von pauschal CHF 100.00

erscheint angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen:

Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 25. September

2018 werden dahingehend abgeändert, als die Entschädigung für die Führung des

Mandates auf CHF 12'064.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt wird und aus

dem Vermögen von B.___ durch den Beistand C.___ auszubezahlen ist.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. A.___ ist durch den Kanton Solothurn

eine Umtriebsentschädigung von pauschal CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser