VWBES.2018.408
Ablehnung der gemeinnützigen Arbeit
13. Dezember 2018Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Ablehnung
der gemeinnützigen Arbeit
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1966, fuhr am 20.
Februar 2018, 14:50 Uhr, als Chauffeur eines Lieferwagens auf der Autobahn A1
auf dem Gemeindegebiet von Oensingen. Dabei telefonierte er ohne
Freisprechanlage und schwenkte über die Randlinie bis auf den Pannenstreifen
aus. Die Sicherheitsgurte trug er nicht.
1.2 Wegen des Vorfalls vom 20. Februar
2018 wurde A.___ mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018 zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu
drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
2.1 Am 27. Mai 2018 ersuchte A.___ um
Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit.
2.2 Gestützt auf die Vorabklärungen und
die Empfehlungen der Bewährungshilfe wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch mit
Verfügung vom 14. September 2018 ab.
2.3 Die von A.___ dagegen an das
Departement des Innern (nachfolgend: DdI) erhobene Beschwerde wurde mit
Entscheid vom 10. Oktober 2018 ebenfalls abgewiesen.
3.1 Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018
gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und um Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit. Zur Begründung
führte er aus, er könne die Busse aufgrund seines geringen Einkommens nicht
bezahlen.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 29.
Oktober 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Das DdI schloss mit Vernehmlassung
vom 31. Oktober 2018 auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
3.4 Auch das Amt für Justizvollzug
schloss mit Stellungnahme vom 8. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde,
u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Bei Bussen kann die gemeinnützige
Arbeit als besondere Vollzugsform bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist,
dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79a Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).
2.2
Es ist unbestritten, dass die beim
Beschwerdeführer verhängte Sanktionsart im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit
vollzogen werden könnte. Strittig und zu klären ist hingegen, ob beim
Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht.
3.
Die Vorinstanz erwog dazu, aufgrund der Aussagen
des Beschwerdeführers gegenüber der Bewährungshilfe, sei nicht zu erwarten,
dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Insbesondere sei nicht
auszuschliessen, dass er erneut während der Fahrt ohne Freisprechanlage
telefonieren werde, zumal er als Chauffeur von Berufs wegen oft mit seinem
Fahrzeug unterwegs sei. Er sehe nicht ein, weshalb er bestraft werde. Er bringe
nicht vor, zukünftig auf eine solche Verhaltensweise zu verzichten und sich
z.B. eine Freisprechanlage zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen
für die Gewährung der gemeinnützigen Arbeit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer
bringe einzig vor, zu wenig Geld zu verdienen, um die Busse in der Höhe von CHF
300.00
begleichen zu können. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der
verurteilten Person seien bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform
der gemeinnützigen Arbeit zu gewähren sei, jedoch nicht zu berücksichtigen.
4.
Der Beschwerdeführer wurde von der Bewährungshilfe
mündlich angehört. Anlässlich des Gesprächs führte er aus, er habe ohne
Freisprechanlage telefoniert. Er sehe nicht ein, wieso er für das Telefonieren
bestraft werde. Schliesslich gebe es Menschen, die tagtäglich Schlimmeres
machten. Er habe einfach Pech gehabt, dass man ihn an diesem Tag erwischt habe.
Es gäbe noch immer viele Chauffeure, die ohne Freisprechanlage telefonierten.
5.
Auch in seiner Beschwerdeschrift verweist der
Beschwerdeführer darauf, dass er die Busse aufgrund seiner angespannten
finanziellen Situation nicht bezahlen könne. Bereits die Vorinstanz hat zu
Recht festgehalten, dass die vermögensrechtlichen Verhältnisse der verurteilten
Person bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen
Arbeit zu gewähren sei, weder als persönliche noch als formelle Voraussetzung
zu berücksichtigen seien. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des
Beschwerdeführers gegenüber der Bewährungshilfe auf eine Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers schloss, ist nicht zu beanstanden. Besteht betreffend der
Rückfallgefahr ein konkretes Risiko, so ist die Vollzugsform der gemeinnützigen
Arbeit ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demnach die
Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit zu Recht nicht gewährt.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers Rechnung tragend, ist ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel