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Entscheid

VWBES.2018.408

Ablehnung der gemeinnützigen Arbeit

13. Dezember 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1966, fuhr am 20.

Februar 2018, 14:50 Uhr, als Chauffeur eines Lieferwagens auf der Autobahn A1

auf dem Gemeindegebiet von Oensingen. Dabei telefonierte er ohne

Freisprechanlage und schwenkte über die Randlinie bis auf den Pannenstreifen

aus. Die Sicherheitsgurte trug er nicht.

1.2 Wegen des Vorfalls vom 20. Februar

2018 wurde A.___ mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018 zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu

drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

2.1 Am 27. Mai 2018 ersuchte A.___ um

Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit.

2.2 Gestützt auf die Vorabklärungen und

die Empfehlungen der Bewährungshilfe wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch mit

Verfügung vom 14. September 2018 ab.

2.3 Die von A.___ dagegen an das

Departement des Innern (nachfolgend: DdI) erhobene Beschwerde wurde mit

Entscheid vom 10. Oktober 2018 ebenfalls abgewiesen.

3.1 Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018

gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und um Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit. Zur Begründung

führte er aus, er könne die Busse aufgrund seines geringen Einkommens nicht

bezahlen.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 29.

Oktober 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Das DdI schloss mit Vernehmlassung

vom 31. Oktober 2018 auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

3.4 Auch das Amt für Justizvollzug

schloss mit Stellungnahme vom 8. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde,

u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Bei Bussen kann die gemeinnützige

Arbeit als besondere Vollzugsform bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist,

dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79a Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).

2.2

Es ist unbestritten, dass die beim

Beschwerdeführer verhängte Sanktionsart im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit

vollzogen werden könnte. Strittig und zu klären ist hingegen, ob beim

Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht.

3.

Die Vorinstanz erwog dazu, aufgrund der Aussagen

des Beschwerdeführers gegenüber der Bewährungshilfe, sei nicht zu erwarten,

dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Insbesondere sei nicht

auszuschliessen, dass er erneut während der Fahrt ohne Freisprechanlage

telefonieren werde, zumal er als Chauffeur von Berufs wegen oft mit seinem

Fahrzeug unterwegs sei. Er sehe nicht ein, weshalb er bestraft werde. Er bringe

nicht vor, zukünftig auf eine solche Verhaltensweise zu verzichten und sich

z.B. eine Freisprechanlage zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen

für die Gewährung der gemeinnützigen Arbeit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer

bringe einzig vor, zu wenig Geld zu verdienen, um die Busse in der Höhe von CHF

300.00

begleichen zu können. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der

verurteilten Person seien bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform

der gemeinnützigen Arbeit zu gewähren sei, jedoch nicht zu berücksichtigen.

4.

Der Beschwerdeführer wurde von der Bewährungshilfe

mündlich angehört. Anlässlich des Gesprächs führte er aus, er habe ohne

Freisprechanlage telefoniert. Er sehe nicht ein, wieso er für das Telefonieren

bestraft werde. Schliesslich gebe es Menschen, die tagtäglich Schlimmeres

machten. Er habe einfach Pech gehabt, dass man ihn an diesem Tag erwischt habe.

Es gäbe noch immer viele Chauffeure, die ohne Freisprechanlage telefonierten.

5.

Auch in seiner Beschwerdeschrift verweist der

Beschwerdeführer darauf, dass er die Busse aufgrund seiner angespannten

finanziellen Situation nicht bezahlen könne. Bereits die Vorinstanz hat zu

Recht festgehalten, dass die vermögensrechtlichen Verhältnisse der verurteilten

Person bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen

Arbeit zu gewähren sei, weder als persönliche noch als formelle Voraussetzung

zu berücksichtigen seien. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des

Beschwerdeführers gegenüber der Bewährungshilfe auf eine Rückfallgefahr des

Beschwerdeführers schloss, ist nicht zu beanstanden. Besteht betreffend der

Rückfallgefahr ein konkretes Risiko, so ist die Vollzugsform der gemeinnützigen

Arbeit ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demnach die

Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit zu Recht nicht gewährt.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Den finanziellen Verhältnissen des

Beschwerdeführers Rechnung tragend, ist ausnahmsweise auf die Erhebung von

Gerichtskosten zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel