VWBES.2018.41
Führerausweisentzug (Auflagen)
28. März 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. März 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
(Auflagen)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015
wurde A.___ der Führerausweis unter Auflagen, u.a. die Einhaltung einer Alkohol-
und Drogenabstinenz, wieder erteilt, nachdem er ihr mit Verfügung vom 26. Juni
2014 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Zum Nachweis der Abstinenz habe
sie sich während der Dauer von drei Jahren im Abstand von sechs Monaten
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarprobe zu
unterziehen.
2.1 Am 25. Oktober 2017 unterzog sich A.___
der 6. Abstinenzkontrolle am Institut für forensische Psychiatrie und
Psychotherapie (IFPP) in Langenthal (nachfolgend: IFPP). Der entsprechende Kontrollbericht
datiert vom 11. Dezember 2017. Die durchgeführte Haaranalyse erbrachte keinen
Hinweis auf Ethylglucuronid, Opiate, Kokain, Amphetamine und Benzodiazepine. Es
wurde aber Methadon mit einer Konzentration von 1.7 ng/mg festgestellt. Anlässlich
der Untersuchung führte A.___ aus, sie habe die Dosis Methadon seit August 2017
von 25 auf 20 mg herabsetzen können. Im Gutachten wurde ihre Fahreignung
implizit bejaht. Die Kontrolluntersuchungen seien aber weiterzuführen. Nach
Beenden des Substitutionsprogramms seien die Kontrolluntersuchungen über ein
weiteres Jahr fortzuführen.
2.2 Am 19. Dezember 2017 teilte die MFK A.___
mit, dass gestützt auf den Bericht des IFPP vom 11. Dezember 2017 vorgesehen
sei, die mit Verfügung vom 13. Januar 2015 angeordnete Auflage zu verlängern.
2.3 Mit Stellungnahme vom 11. Januar
2018 erklärte sich A.___ mit der Verlängerung der Auflage nicht einverstanden.
Es sei immer die Rede davon gewesen, dass die Auflage drei Jahre dauere. Es sei
nie davon gesprochen worden, dass sie weiterlaufe, solange sie im
Methadonprogramm sei.
2.4 Die MFK holte darauf beim Institut
für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRMZ) eine Zweitmeinung betreffend
der Fortführung der Auflage ein. Die Antwort datiert vom 18. Januar 2018.
3. Am 24. Januar 2018 verfügte die MFK,
namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), A.___ habe weiterhin
eine Alkohol- und Drogenabstinenz einzuhalten und sich weiterhin in Abständen
von sechs Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu
unterziehen.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 4. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Sie könne sich nicht damit einverstanden erklären, dass die Auflage
bleibe, solange sie im Methadonprogramm sei.
4.2 Mit Stellungnahme vom 27. Februar
2018 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter
anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).
3.1
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet die Frage, ob die in der Verfügung vom 24. Januar 2018 angeordnete
Verlängerung der Auflage rechtmässig ist. Die Beschwerdeführerin verfügt
grundsätzlich über die Fahreignung. Es geht somit um Auflagen, die losgelöst
von einem Führerausweisentzug erteilt wurden.
3.2
Aus besonderen Gründen können
Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies
ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren
Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu
kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der
Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und
mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich
die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt (BGE
130.
II 25 E.
4). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (BGE 131 II 248
E. 6.2 mit Hinweisen).
4.1
Die MFK stützte sich bei ihrem
Entscheid im Wesentlichen auf den Kontrollbericht des IFPP vom 11. Dezember
2017.
(vgl. dazu nachstehend: Erw. II/4.2) und die Stellungnahme des IRMZ vom
18.
Januar 2018 (vgl. dazu nachstehend: Erw. II/4.3).
4.2
Die Berichterstatter schlussfolgerten
in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2017 was folgt: Gemäss Empfehlungen der
Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Verkehrsmedizin,
sollten die Abstinenzkontrollen fortgesetzt werden, solange die
Substitutionstherapie weitergeführt werde. Nach Beenden des
Substitutionsprogrammes sollten die Abstinenzkontrollen über ein weiteres Jahr
fortgeführt werden. Aus diesem Grund sei bereits im
Kontrolluntersuchungsbericht vom 8. August 2017 festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin, solange sie mittels Methadon behandelt werde, eine
Abstinenz von jeglichen psychotropen Substanzen (inkl. Alkohol) mittels
Laboruntersuchungen im Rahmen von 6-monatlichen Abstinenzkontrollen nachweisen
solle. Auch im Rahmen der aktuellen Kontrolluntersuchung habe die
Beschwerdeführerin berichtet, dass sie weiterhin Methadon einnehme, nun mit
einer Dosis von 20 mg täglich. Selbstverständlich solle die Weiterführung einer
Substitutionstherapie, welche zur Stabilisierung diene, gemäss den Empfehlungen
des behandelnden Arztes fortgesetzt werden. Aus verkehrsmedizinischer Sicht
werde unter diesen Umständen empfohlen, die Abstinenzkontrollen, solange die
Methadonsubstitution weitergeführt werde, während mindestens zwei weiteren
Jahren fortzusetzen. Der Bericht vom 11. Dezember 2017 stützte sich seinerseits
auf das Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte
Medikamentenwirkstoffe des Forensisch Toxikologischen Centrums München vom 14.
November 2017. Die Untersuchung einer Haarprobe (Entnahmedatum: 25. Oktober
2017) ergab positive Resultate auf Methadon (1.7). Es wurde bemerkt, dass die
Untersuchung die Aufnahme von Methadon beweise. Die Werte seien mit einer
entsprechenden Substitutionstherapie vereinbar.
4.3
In der Stellungnahme des IRMZ vom
18.
Januar 2018 wurde ausgeführt, dass die Einschätzung des IFPP geteilt werde.
Allenfalls könnte man die Intervalle auf jährliche Kontrollen ausweiten. Eine
Entlassung aus den Auflagen sei nicht möglich, solange die Lenkerin Methadon
einnehme.
5.1
Aus medizinischer Sicht liegt auch bei der
Methadonbehandlung eine Opioidabhängigkeit vor, bei der die momentane
Fahrfähigkeit nur gegeben ist, soweit die tägliche Methadondosis fest etabliert
ist und nicht gleichzeitig Drogen oder andere psychotrope Substanzen konsumiert
werden. Deshalb wird Motorfahrzeuglenkern in Methadonbehandlung der
Führerausweis regelmässig nur unter der Auflage einer kontrollierten Abstinenz
von Drogen und anderen psychotropen Substanzen erteilt. Insbesondere macht der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz einer nur noch geringen täglichen
Dosis von 20 mg den Schritt in die «Methadonfreiheit» bisher nicht wagte, die
Abhängigkeit, in welche auch die Substitutionsbehandlung führt, deutlich.
Insoweit liegt weiterhin eine Abhängigkeit von einer Substanz – und damit mehr
als eine erhöhte Suchtgefährdung – vor, bei deren Konsum die Fahreignung nur
unter bestimmten Voraussetzungen bejaht werden kann. Deshalb ist die
Weiterführung der Überwachung der Abstinenzauflage auch bei der Beschwerdeführerin
erforderlich. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Dauer anfänglich auf drei
Jahre festgelegt worden ist. Die
der Beschwerdeführerin gemachte Auflage bezweckt eine nachhaltige
Sicherstellung ihrer Fahreignung, nur damit kann ihre Fahreignung befürwortet
werden. Die Auflage ist deshalb verhältnismässig.
5.2
Nicht verhältnismässig erscheinen
hingegen die von der Vorinstanz angeordneten halbjährlichen Intervalle der
Kontrollen. Nach der Kontrolle im Oktober 2017 war ein dreijähriges
Kontrollintervall abgeschlossen. Eine Ausweitung des Intervalls auf jährliche
Kontrollen scheint deshalb angemessen und entspricht auch der Empfehlung der
Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM (Merkblatt, Version August
2013, Abstinenzkontrolle Alkohol, Drogen und Medikamente). Die Kontrollen sind
– entsprechend der Empfehlung im Bericht vom 11. Dezember 2017 des IFPP–
während mindestens zwei Jahren fortzusetzen. Die nächste Kontrolle hat im Oktober
2018.
zu erfolgen.
5.3
Nach dem Gesagten erweist sich die
Beschwerde als teilweise begründet: Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Januar 2018
des BJD wird aufgehoben. Es wird stattdessen folgende Auflage angeordnet: «Sie
haben sich in Abständen von 12 Monaten einer verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchung inklusive Haarprobe (kosmetisch unbehandelte Kopfhaare mit
einer Mindestlänge von 6 cm) am IFPP zu unterziehen. Die nächste
Kontrolluntersuchung ist im Oktober 2018 durchzuführen.» Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.1
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
(teilweises Obsiegen der Beschwerdeführerin) rechtfertigt es sich, die
Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte zu
auferlegen.
6.2
Die Entscheidgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.00 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat
daran einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen. Der Kanton Solothurn trägt die
restlichen Gerichtskosten. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert
vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 2 der
Verfügung vom 24. Januar 2018 des BJD aufgehoben. Es wird stattdessen folgende
Auflage angeordnet: «Sie haben sich in Abständen von 12 Monaten einer
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung inklusive Haarprobe (kosmetisch
unbehandelte Kopfhaare mit einer Mindestlänge von 6 cm) am IFPP zu unterziehen.
Die nächste Kontrolluntersuchung ist im Oktober 2018 durchzuführen. Die
Kontrollen sind während mindestens zwei Jahren fortzusetzen.»
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. A.___ hat an die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 die Hälfte, d.h. CHF 400.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten
trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel