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Entscheid

VWBES.2018.41

Führerausweisentzug (Auflagen)

28. März 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015

wurde A.___ der Führerausweis unter Auflagen, u.a. die Einhaltung einer Alkohol-

und Drogenabstinenz, wieder erteilt, nachdem er ihr mit Verfügung vom 26. Juni

2014 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Zum Nachweis der Abstinenz habe

sie sich während der Dauer von drei Jahren im Abstand von sechs Monaten

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarprobe zu

unterziehen.

2.1 Am 25. Oktober 2017 unterzog sich A.___

der 6. Abstinenzkontrolle am Institut für forensische Psychiatrie und

Psychotherapie (IFPP) in Langenthal (nachfolgend: IFPP). Der entsprechende Kontrollbericht

datiert vom 11. Dezember 2017. Die durchgeführte Haaranalyse erbrachte keinen

Hinweis auf Ethylglucuronid, Opiate, Kokain, Amphetamine und Benzodiazepine. Es

wurde aber Methadon mit einer Konzentration von 1.7 ng/mg festgestellt. Anlässlich

der Untersuchung führte A.___ aus, sie habe die Dosis Methadon seit August 2017

von 25 auf 20 mg herabsetzen können. Im Gutachten wurde ihre Fahreignung

implizit bejaht. Die Kontrolluntersuchungen seien aber weiterzuführen. Nach

Beenden des Substitutionsprogramms seien die Kontrolluntersuchungen über ein

weiteres Jahr fortzuführen.

2.2 Am 19. Dezember 2017 teilte die MFK A.___

mit, dass gestützt auf den Bericht des IFPP vom 11. Dezember 2017 vorgesehen

sei, die mit Verfügung vom 13. Januar 2015 angeordnete Auflage zu verlängern.

2.3 Mit Stellungnahme vom 11. Januar

2018 erklärte sich A.___ mit der Verlängerung der Auflage nicht einverstanden.

Es sei immer die Rede davon gewesen, dass die Auflage drei Jahre dauere. Es sei

nie davon gesprochen worden, dass sie weiterlaufe, solange sie im

Methadonprogramm sei.

2.4 Die MFK holte darauf beim Institut

für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRMZ) eine Zweitmeinung betreffend

der Fortführung der Auflage ein. Die Antwort datiert vom 18. Januar 2018.

3. Am 24. Januar 2018 verfügte die MFK,

namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), A.___ habe weiterhin

eine Alkohol- und Drogenabstinenz einzuhalten und sich weiterhin in Abständen

von sechs Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu

unterziehen.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 4. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung. Sie könne sich nicht damit einverstanden erklären, dass die Auflage

bleibe, solange sie im Methadonprogramm sei.

4.2 Mit Stellungnahme vom 27. Februar

2018 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter

anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen

beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).

3.1

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet die Frage, ob die in der Verfügung vom 24. Januar 2018 angeordnete

Verlängerung der Auflage rechtmässig ist. Die Beschwerdeführerin verfügt

grundsätzlich über die Fahreignung. Es geht somit um Auflagen, die losgelöst

von einem Führerausweisentzug erteilt wurden.

3.2

Aus besonderen Gründen können

Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies

ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren

Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu

kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der

Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und

mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich

die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt (BGE

130.

II 25 E.

4). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (BGE 131 II 248

E. 6.2 mit Hinweisen).

4.1

Die MFK stützte sich bei ihrem

Entscheid im Wesentlichen auf den Kontrollbericht des IFPP vom 11. Dezember

2017.

(vgl. dazu nachstehend: Erw. II/4.2) und die Stellungnahme des IRMZ vom

18.

Januar 2018 (vgl. dazu nachstehend: Erw. II/4.3).

4.2

Die Berichterstatter schlussfolgerten

in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2017 was folgt: Gemäss Empfehlungen der

Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Verkehrsmedizin,

sollten die Abstinenzkontrollen fortgesetzt werden, solange die

Substitutionstherapie weitergeführt werde. Nach Beenden des

Substitutionsprogrammes sollten die Abstinenzkontrollen über ein weiteres Jahr

fortgeführt werden. Aus diesem Grund sei bereits im

Kontrolluntersuchungsbericht vom 8. August 2017 festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin, solange sie mittels Methadon behandelt werde, eine

Abstinenz von jeglichen psychotropen Substanzen (inkl. Alkohol) mittels

Laboruntersuchungen im Rahmen von 6-monatlichen Abstinenzkontrollen nachweisen

solle. Auch im Rahmen der aktuellen Kontrolluntersuchung habe die

Beschwerdeführerin berichtet, dass sie weiterhin Methadon einnehme, nun mit

einer Dosis von 20 mg täglich. Selbstverständlich solle die Weiterführung einer

Substitutionstherapie, welche zur Stabilisierung diene, gemäss den Empfehlungen

des behandelnden Arztes fortgesetzt werden. Aus verkehrsmedizinischer Sicht

werde unter diesen Umständen empfohlen, die Abstinenzkontrollen, solange die

Methadonsubstitution weitergeführt werde, während mindestens zwei weiteren

Jahren fortzusetzen. Der Bericht vom 11. Dezember 2017 stützte sich seinerseits

auf das Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte

Medikamentenwirkstoffe des Forensisch Toxikologischen Centrums München vom 14.

November 2017. Die Untersuchung einer Haarprobe (Entnahmedatum: 25. Oktober

2017) ergab positive Resultate auf Methadon (1.7). Es wurde bemerkt, dass die

Untersuchung die Aufnahme von Methadon beweise. Die Werte seien mit einer

entsprechenden Substitutionstherapie vereinbar.

4.3

In der Stellungnahme des IRMZ vom

18.

Januar 2018 wurde ausgeführt, dass die Einschätzung des IFPP geteilt werde.

Allenfalls könnte man die Intervalle auf jährliche Kontrollen ausweiten. Eine

Entlassung aus den Auflagen sei nicht möglich, solange die Lenkerin Methadon

einnehme.

5.1

Aus medizinischer Sicht liegt auch bei der

Methadonbehandlung eine Opioidabhängigkeit vor, bei der die momentane

Fahrfähigkeit nur gegeben ist, soweit die tägliche Methadondosis fest etabliert

ist und nicht gleichzeitig Drogen oder andere psychotrope Substanzen konsumiert

werden. Deshalb wird Motorfahrzeuglenkern in Methadonbehandlung der

Führerausweis regelmässig nur unter der Auflage einer kontrollierten Abstinenz

von Drogen und anderen psychotropen Substanzen erteilt. Insbesondere macht der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz einer nur noch geringen täglichen

Dosis von 20 mg den Schritt in die «Methadonfreiheit» bisher nicht wagte, die

Abhängigkeit, in welche auch die Substitutionsbehandlung führt, deutlich.

Insoweit liegt weiterhin eine Abhängigkeit von einer Substanz – und damit mehr

als eine erhöhte Suchtgefährdung – vor, bei deren Konsum die Fahreignung nur

unter bestimmten Voraussetzungen bejaht werden kann. Deshalb ist die

Weiterführung der Überwachung der Abstinenzauflage auch bei der Beschwerdeführerin

erforderlich. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Dauer anfänglich auf drei

Jahre festgelegt worden ist. Die

der Beschwerdeführerin gemachte Auflage bezweckt eine nachhaltige

Sicherstellung ihrer Fahreignung, nur damit kann ihre Fahreignung befürwortet

werden. Die Auflage ist deshalb verhältnismässig.

5.2

Nicht verhältnismässig erscheinen

hingegen die von der Vorinstanz angeordneten halbjährlichen Intervalle der

Kontrollen. Nach der Kontrolle im Oktober 2017 war ein dreijähriges

Kontrollintervall abgeschlossen. Eine Ausweitung des Intervalls auf jährliche

Kontrollen scheint deshalb angemessen und entspricht auch der Empfehlung der

Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM (Merkblatt, Version August

2013, Abstinenzkontrolle Alkohol, Drogen und Medikamente). Die Kontrollen sind

– entsprechend der Empfehlung im Bericht vom 11. Dezember 2017 des IFPP–

während mindestens zwei Jahren fortzusetzen. Die nächste Kontrolle hat im Oktober

2018.

zu erfolgen.

5.3

Nach dem Gesagten erweist sich die

Beschwerde als teilweise begründet: Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Januar 2018

des BJD wird aufgehoben. Es wird stattdessen folgende Auflage angeordnet: «Sie

haben sich in Abständen von 12 Monaten einer verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchung inklusive Haarprobe (kosmetisch unbehandelte Kopfhaare mit

einer Mindestlänge von 6 cm) am IFPP zu unterziehen. Die nächste

Kontrolluntersuchung ist im Oktober 2018 durchzuführen.» Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

6.1

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

(teilweises Obsiegen der Beschwerdeführerin) rechtfertigt es sich, die

Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte zu

auferlegen.

6.2

Die Entscheidgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.00 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat

daran einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen. Der Kanton Solothurn trägt die

restlichen Gerichtskosten. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert

vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 2 der

Verfügung vom 24. Januar 2018 des BJD aufgehoben. Es wird stattdessen folgende

Auflage angeordnet: «Sie haben sich in Abständen von 12 Monaten einer

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung inklusive Haarprobe (kosmetisch

unbehandelte Kopfhaare mit einer Mindestlänge von 6 cm) am IFPP zu unterziehen.

Die nächste Kontrolluntersuchung ist im Oktober 2018 durchzuführen. Die

Kontrollen sind während mindestens zwei Jahren fortzusetzen.»

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat an die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 die Hälfte, d.h. CHF 400.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten

trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel