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Entscheid

VWBES.2018.411

Interventions-Programm / Rückstufung

15. November 2018Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 6. Juni 2018 wurde A.___, der

sich in der Justizvollzugsanstalt Solothurn befindet, das Schreiben

«Interventions-Programm für A.___ gilt ab 06.06.2018» abgegeben. Darin wurde

festgelegt, dass der Zellenaufschluss wegen seines fremdaggressiven Verhaltens

nun erneut nur in Anwesenheit des Sicherheitsdienstes erfolge.

2. Auf eine gegen dieses Schreiben erhobene

Beschwerde trat das Departement des Innern mit Entscheid vom 25. Juni 2018

nicht ein, da es sich um keine anfechtbare Verfügung handle. Das

Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli

2018 ab.

3. Das Bundesgericht hiess mit Urteil

vom 18. Oktober 2018 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gut, hob das

Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

II.

1.

Da das Departement des Innern mit

Entscheid vom 25. Juni 2018 nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, kann

das Verwaltungsgericht vorliegend nicht inhaltlich über die Angelegenheit

entscheiden. Das Verfahren ist deshalb an das Departement des Innern zu neuer

Entscheidung zurückzuweisen.

2.

Bei diesem Ausgang ist dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Da das Verfahren ohnehin an das Departement

zurückgewiesen wird, ist der bei diesem entstandene Aufwand durch dieses selbst

zu entschädigen - soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen - und vorliegend

nicht zu berücksichtigen. Massgebend für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren ist der Aufwand seit Kenntnisnahme des Entscheids des

Departements des Innern vom 25. Juni 2018. Mit Kostennote vom

12.

November 2018 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bis

dahin einen Aufwand von 11.41 Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde geltend,

plus CHF 19.20 für Kopien und Porti, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer. Dabei

kann jedoch der Aufwand für die Beschwerdeschrift nur soweit entschädigt werden,

als sie sich auf den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bezieht. Soweit Ausführungen

zur Rechtmässigkeit der Interventionsstufe an sich gemacht wurden, hätte darauf

gar nicht eingetreten werden können. Weiter kann auch der Aufwand für die

unaufgefordert erfolgte Stellungnahme vom 12. November 2018 nicht

entschädigt werden. Unter diesen Umständen erscheint die Entschädigung eines

Aufwands von 8 Stunden gerechtfertigt.

Weiter kann bei einem Mandat, bei

welchem die unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird, nicht behauptet werden,

dass mit dem Klienten eine Vereinbarung über einen höheren Stundenansatz

vereinbart worden sei, weshalb der Aufwand lediglich zum Mindestansatz von

CHF 230.00 entschädigt werden kann (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des

kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.1]). Die Entschädigung ist somit auf

CHF 2'002.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton

Solothurn zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit

gegenstandslos geworden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Entscheid vom 25. Juni 2018 des Departements des Innern wird aufgehoben

und die Angelegenheit an dieses zu neuem Entscheid zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 2'002.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann