VWBES.2018.411
Interventions-Programm / Rückstufung
15. November 2018Deutsch4 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Interventions-Programm
/ Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. Juni 2018 wurde A.___, der
sich in der Justizvollzugsanstalt Solothurn befindet, das Schreiben
«Interventions-Programm für A.___ gilt ab 06.06.2018» abgegeben. Darin wurde
festgelegt, dass der Zellenaufschluss wegen seines fremdaggressiven Verhaltens
nun erneut nur in Anwesenheit des Sicherheitsdienstes erfolge.
2. Auf eine gegen dieses Schreiben erhobene
Beschwerde trat das Departement des Innern mit Entscheid vom 25. Juni 2018
nicht ein, da es sich um keine anfechtbare Verfügung handle. Das
Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli
2018 ab.
3. Das Bundesgericht hiess mit Urteil
vom 18. Oktober 2018 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gut, hob das
Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
II.
1.
Da das Departement des Innern mit
Entscheid vom 25. Juni 2018 nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, kann
das Verwaltungsgericht vorliegend nicht inhaltlich über die Angelegenheit
entscheiden. Das Verfahren ist deshalb an das Departement des Innern zu neuer
Entscheidung zurückzuweisen.
2.
Bei diesem Ausgang ist dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Da das Verfahren ohnehin an das Departement
zurückgewiesen wird, ist der bei diesem entstandene Aufwand durch dieses selbst
zu entschädigen - soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen - und vorliegend
nicht zu berücksichtigen. Massgebend für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren ist der Aufwand seit Kenntnisnahme des Entscheids des
Departements des Innern vom 25. Juni 2018. Mit Kostennote vom
12.
November 2018 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bis
dahin einen Aufwand von 11.41 Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde geltend,
plus CHF 19.20 für Kopien und Porti, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer. Dabei
kann jedoch der Aufwand für die Beschwerdeschrift nur soweit entschädigt werden,
als sie sich auf den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bezieht. Soweit Ausführungen
zur Rechtmässigkeit der Interventionsstufe an sich gemacht wurden, hätte darauf
gar nicht eingetreten werden können. Weiter kann auch der Aufwand für die
unaufgefordert erfolgte Stellungnahme vom 12. November 2018 nicht
entschädigt werden. Unter diesen Umständen erscheint die Entschädigung eines
Aufwands von 8 Stunden gerechtfertigt.
Weiter kann bei einem Mandat, bei
welchem die unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird, nicht behauptet werden,
dass mit dem Klienten eine Vereinbarung über einen höheren Stundenansatz
vereinbart worden sei, weshalb der Aufwand lediglich zum Mindestansatz von
CHF 230.00 entschädigt werden kann (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des
kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.1]). Die Entschädigung ist somit auf
CHF 2'002.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton
Solothurn zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit
gegenstandslos geworden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Entscheid vom 25. Juni 2018 des Departements des Innern wird aufgehoben
und die Angelegenheit an dieses zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 2'002.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann