VWBES.2018.419
Verlängerung der Durchsetzungshaft
14. November 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. November 2018
Es wirken mit:
Oberrichtern Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement
des Innern, vertreten durch B.___
Beschwerdegegner
betreffend Verlängerung
der Durchsetzungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)
reiste im Jahr 1998 unter falscher Identität in die Schweiz ein und ersuchte
erfolglos um Asyl. Im Februar 2000 tauchte er unter. Im März 2001 heiratete er
eine Schweizer Bürgerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der
Ehe gingen zwei Kinder (Jahrgang 2001 und 2003) hervor; die Ehe wurde 2005
geschieden. Im Dezember 2008 heiratete der Beschwerdeführer zum zweiten Mal
eine Schweizer Bürgerin. Die Aufenthaltsbewilligung wurde mit Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. September 2015 nicht mehr verlängert und der Beschwerdeführer
wurde aus der Schweiz weggewiesen. Es wurde ihm eine Ausreisefrist bis am 30.
November 2015 gesetzt. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft, konnte aber nicht
vollzogen werden.
2. Im Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer
in Solothurn wegen Drogenhandel, illegalem Aufenthalt und aufgrund von 2
Ripol-Ausschreibungen festgenommen. Er verbüsste darauf eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete
das Haftgericht anschliessend Untersuchungshaft bis am 16. März 2017. Am 15.
März 2017 trat der Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug an. Am 31.
August 2017 wurde er vom Richteramt Solothurn-Lebern zu einer Freiheitsstrafe
von 12 Monaten verurteilt und für 4 Jahre des Landes verwiesen. Das
Vollzugsende fiel auf den 17. März 2018.
3. Nachdem das Migrationsamt (MISA) dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Ausschaffungshaft und zum Vollzug der
Landesverweisung gewährt hatte, ordnete es am 19. März die Ausschaffungshaft
für drei Monate an und beantragte beim Haftgericht die Genehmigung. Das
Haftgericht genehmigte die angeordnete Haft am 20. März 2018.
4. Am 12. Juni 2018 ordnete das MISA die
Verlängerung der Ausschaffungshaft für weitere drei Monate an und beantragte
beim Haftgericht die Genehmigung der Haftverlängerung. In der Folge verlängerte
das Haftgericht die Ausschaffungshaft bis zum 17. September 2018.
5. Das MISA organisierte einen
begleiteten Rückflug auf den 23. September 2018. Zu diesem Zweck kontaktierte
das SEM die algerische Botschaft am 26. Juni 2018 und bat darum, dem
Beschwerdeführer entsprechende Reisedokumente auszustellen. Am 18. Juli 2018 wurde
der Beschwerdeführer der algerischen Botschaft zum konsularischen Ausreisegespräch
vorgeführt. Am 8. August 2018 monierte das Staatssekretariat für Migration (SEM)
bei der algerischen Botschaft, dass für den Beschwerdeführer bisher keine
Reisedokumente ausgestellt worden seien, obwohl dieser zuvor durch die
Botschaft als Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Eine Antwort der
Algerischen Botschaft ist offenbar bis heute ausstehend. Nach mehrfachem Schriftenwechsel
zwischen dem MISA und dem SEM musste der begleitete Rückflug aufgrund der
Aussichtslosigkeit der Ausstellung von Reisepapieren annulliert werden. Das SEM
teilte am 24. August 2018 mit, dass es unklar sei, bis wann die Frage nach der
Ausstellung von Reisedokumenten mit der algerischen Botschaft geklärt sei.
6. Am 10. September 2018 führte das MISA
ein Zwischengespräch mit dem Beschwerdeführer. Die beabsichtigte Anordnung von
Durchsetzungshaft wurde ihm eröffnet und das rechtliche Gehör dazu gewährt. Mit
Verfügung vom 11. September 2018 ordnete das Departement des Innern (DDI) die
Durchsetzungshaft gegen den Beschwerdeführer für einen Monat an. Das
Haftgericht genehmigte diese Anordnung mit Verfügung vom 14. September 2018.
7. Am 3. Oktober 2018 gewährte das MISA
das rechtliche Gehör zur in Aussicht genommenen Verlängerung der
Durchsetzungshaft. Am 15. Oktober 2018 verfügte das Departement des Innern (DdI)
die Verlängerung derselben bis zum 18. Dezember 2018. Nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung im Untersuchungsgefängnis bestätigte das Haftgericht
diese Verfügung und verlängerte mit Entscheid vom 18. Oktober 2018 die
Durchsetzungshaft bis am 18. Dezember 2018.
8. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 30. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte seine Entlassung.
Auch wenn er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen, habe er sich sehr wohl
bemüht, Ersatzreisedokumente zu beschaffen. Die algerischen Behörden würden
sich weigern, ihm Reisedokumente auszustellen, solange er sich in Haft befinde.
Er habe dem algerischen Konsulat lediglich mitgeteilt, dass er lieber in der
Schweiz bleiben würde. Er verstehe nicht, was daran verwerflich sein solle. Er
habe dem Konsulat nie gesagt, dass er keine Reisedokumente möchte. Er habe gute
Gründe, in der Schweiz bleiben zu wollen, weil seine Kinder und seine Freunde
hier seien. Nach so vielen Jahren habe er zu Algerien schon lange keinen Bezug
mehr. Die Scheidung von seiner zweiten Frau sei am 4. September 2016 angesetzt
gewesen. Er sei 12 Jahre mit Schweizerinnen verheiratet gewesen, es stünde ihm
eine Niederlassungsbewilligung zu. Es stimme nicht, dass er seinen Reisepass
nicht herausgeben wolle. Wegen Hausdurchsuchungen und Räumungen seien viele
Dinge verloren gegangen, unter anderem sein Reisepass. Dieser sei aber sowieso
schon abgelaufen gewesen. Wenn in sieben Monaten kein Reisedokument beschafft
werden könne, sei dies auch nach 18 Monaten nicht möglich. Die
Durchsetzungshaft sei deshalb unangemessen und nicht verhältnismässig. Auch
nach 18 Monaten müsste er entlassen und für ihn eine Asyl-Unterkunft
organisiert werden. Ob man ihn heute oder nach 18 Monaten entlasse, komme auf
das gleiche an. Deswegen sei das Beschleunigungsgebot verletzt.
9. Das Haftgericht verzichtete mit
Schreiben vom 8. November 2018 auf eine Stellungnahme und verwies auf den
angefochtenen Entscheid.
10. Das MISA beantragte mit Eingabe vom
9. November 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Es verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf die
Verfügungen vom 19. März bzw. 12. Juni 2018 und auf die diesbezüglichen
Entscheide des Haftgerichts vom 20. März resp. 15. Juni 2018 betreffend
Anordnung der Ausschaffungshaft sowie auf die Verfügungen vom 11. September bzw.
15. Oktober 2018 und die diesbezüglichen Entscheide des Haftgerichts vom 14.
September resp. 18. Oktober 2018 betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 der
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz, EAuV, BGS 512.153). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat eine Person ihre Pflicht zur
Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und
kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen
Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht
Nachachtung zu verschaffen, laut Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Durchsetzungshaft genommen
werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine
andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.
Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die
ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit
verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und dient in
diesem Rahmen der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen
Verpflichtung (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK). Die Durchsetzungshaft bildet das
letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt,
den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat
verbringen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 E. 2.2 mit
Hinweisen; BGE 140 II 409, E. 2.1).
2.2
Gemäss Art. 78 Abs. 2 AuG kann die
Durchsetzungshaft vorerst für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit
Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden,
sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und
auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG sechs
Monate. Diese Dauer kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die
betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2
lit. a AuG) oder wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79
Abs. 2 lit. b AuG). Die Durchsetzungshaft darf also maximal 18 Monate dauern,
muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb dieser Höchstdauer ist
jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die
ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (vgl. BGE 140 II 409, S.
411.
mit weiteren Hinweisen).
3.
Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers ist seit September 2015 zufolge Nichtverlängerung erloschen,
und er wurde rechtskräftig weggewiesen. Zudem wurde er am 31. August 2017 vom
Richteramt Solothurn-Lebern mit einer vierjährigen Landesverweisung belegt.
Seit dem 17. März 2017 (Vollzugsende) befand er sich in Ausschaffungshaft. Das
Haftgericht hat die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 15. Juni 2018 bis zum
17.
September 2018 verlängert und die Durchsetzungshaft am 14. September 2018
angeordnet, resp. am 18. Oktober 2018 verlängert. Das algerische
Generalkonsulat in Genf hat den Beschwerdeführer am 13. April 2018 als A.___,
geb. 1. Juni [...], als algerischen Staatsangehörigen anerkannt, und am 18.
Juli 2018 fand das konsularische Ausreisegespräch statt (Aktenseite [AS] 804).
Am 8. August 2018 wandte sich das SEM an das Generalkonsulat und bat darum,
mitzuteilen, wieso für den Beschwerdeführer – entgegen der bisherigen, unbestrittenen
Praxis – «kein Laissez-passer» ausgestellt werde. Seither hat sich die
Situation, trotz zahlreicher Nachfragen des MISA, resp. des SEM, nicht
geändert.
3.1
Es ist offensichtlich, dass sich der
Beschwerdeführer weigert, die Schweiz zu verlassen und dass es keine mildere
Massnahme gibt, um die Ausreise durchzusetzen. Er hat immer wieder erwähnt, die
Schweiz auf keinen Fall freiwillig verlassen zu wollen (vgl. Verfügung MISA vom
11.
September 2018, S.3, AS 890). Bei einer Freilassung würde er mit grosser
Wahrscheinlichkeit untertauchen und versuchen, so der Ausschaffung und
Landesverweisung zu entgehen – wie er auch seit seiner Wegweisung im Jahr 2015
die Schweiz nicht verlassen hat, sondern sich illegal hier aufhielt und
straffällig wurde. Zwar hat er noch bis vor kurzem erklärt, die Schweiz
freiwillig verlassen zu wollen, doch ist dies wenig glaubhaft. Zudem scheint er
nun (vgl. Beschwerde vom 30. Oktober 2018) der Meinung zu sein, die Behörden
hätten ihm bei einer Entlassung eine Asyl-Unterkunft zu organisieren. Auf der
anderen Seite wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes, zu neuen
Reisepapieren zu kommen. Gemäss seinen Aussagen hat er seinen Reisepass, der
abgelaufen sei, verloren, resp. er sei ihm abhandengekommen. Diese Aussage ist
angesichts seiner 20-jährigen Anwesenheit in der Schweiz und seines bisherigen
Verhaltens (Straffälligkeit, Untertauchen) wenig glaubhaft. Ebenso wenig
glaubhaft ist die Behauptung, die algerischen Behörden würden sich weigern, ihm
Reisedokumente auszustellen, solange er in Haft sei, nachdem das
Generalkonsulat ihn als algerischen Staatsbürger anerkannt hat. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres entweder seinen Reisepass
vorlegen oder beim Generalkonsulat für Ersatzdokumente sorgen könnte. Dass die
Durchsetzungshaft andauert, hat er sich selbst zuzuschreiben. Der
Beschwerdeführer befindet sich seit März 2018 in Ausschaffungs- resp.
Durchsetzungshaft. Die Maximaldauer von 18 Monaten ist erst im Herbst 2019
erreicht.
3.2
Es bleibt zu prüfen, ob die
angeordnete Durchsetzungshaft im Einzelfall verhältnismässig ist. Eine wirksame
mildere Massnahme ist, wie das Haftgericht richtig ausführt, zur Sicherung des
Vollzugs nicht ersichtlich. Die familiären Verhältnisse (zwei Kinder) ergeben
keine Anhaltspunkte, die gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Aus den
Akten ergeben sich keine näheren Kontakte zu den 17- und 15-jährigen Kindern.
Der Beschwerdeführer ist gesund, und die Haftbedingungen geben zu keinen
Beanstandungen Anlass; er ist hafterstehungsfähig. Angesichts der vierjährigen
Landesverweisung ist die bisherige Dauer der Ausschaffungs- resp.
Durchsetzungshaft von rund acht Monaten nicht zu beanstanden. Von einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots kann erst recht keine Rede sein. Das MISA
hat sich schon rund zwei Monate vor dem Strafende um den Vollzug der
Wegweisung, resp. des Landesverweises gekümmert und bereits Flüge organisiert.
Dass es nicht dazu gekommen ist, ist dem Verhalten des Beschwerdeführers
zuzuschreiben. Die Verlängerung der Haft bis 18. Dezember 2018 ist recht- und
verhältnismässig.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang wäre der Beschwerdeführer im Grundsatz kostenpflichtig. Aufgrund
der Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 teilweise
aufgehoben.