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Entscheid

VWBES.2018.419

Verlängerung der Durchsetzungshaft

14. November 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)

reiste im Jahr 1998 unter falscher Identität in die Schweiz ein und ersuchte

erfolglos um Asyl. Im Februar 2000 tauchte er unter. Im März 2001 heiratete er

eine Schweizer Bürgerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der

Ehe gingen zwei Kinder (Jahrgang 2001 und 2003) hervor; die Ehe wurde 2005

geschieden. Im Dezember 2008 heiratete der Beschwerdeführer zum zweiten Mal

eine Schweizer Bürgerin. Die Aufenthaltsbewilligung wurde mit Verfügung des

Migrationsamtes vom 9. September 2015 nicht mehr verlängert und der Beschwerdeführer

wurde aus der Schweiz weggewiesen. Es wurde ihm eine Ausreisefrist bis am 30.

November 2015 gesetzt. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft, konnte aber nicht

vollzogen werden.

2. Im Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer

in Solothurn wegen Drogenhandel, illegalem Aufenthalt und aufgrund von 2

Ripol-Ausschreibungen festgenommen. Er verbüsste darauf eine

Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete

das Haftgericht anschliessend Untersuchungshaft bis am 16. März 2017. Am 15.

März 2017 trat der Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug an. Am 31.

August 2017 wurde er vom Richteramt Solothurn-Lebern zu einer Freiheitsstrafe

von 12 Monaten verurteilt und für 4 Jahre des Landes verwiesen. Das

Vollzugsende fiel auf den 17. März 2018.

3. Nachdem das Migrationsamt (MISA) dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Ausschaffungshaft und zum Vollzug der

Landesverweisung gewährt hatte, ordnete es am 19. März die Ausschaffungshaft

für drei Monate an und beantragte beim Haftgericht die Genehmigung. Das

Haftgericht genehmigte die angeordnete Haft am 20. März 2018.

4. Am 12. Juni 2018 ordnete das MISA die

Verlängerung der Ausschaffungshaft für weitere drei Monate an und beantragte

beim Haftgericht die Genehmigung der Haftverlängerung. In der Folge verlängerte

das Haftgericht die Ausschaffungshaft bis zum 17. September 2018.

5. Das MISA organisierte einen

begleiteten Rückflug auf den 23. September 2018. Zu diesem Zweck kontaktierte

das SEM die algerische Botschaft am 26. Juni 2018 und bat darum, dem

Beschwerdeführer entsprechende Reisedokumente auszustellen. Am 18. Juli 2018 wurde

der Beschwerdeführer der algerischen Botschaft zum konsularischen Ausreisegespräch

vorgeführt. Am 8. August 2018 monierte das Staatssekretariat für Migration (SEM)

bei der algerischen Botschaft, dass für den Beschwerdeführer bisher keine

Reisedokumente ausgestellt worden seien, obwohl dieser zuvor durch die

Botschaft als Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Eine Antwort der

Algerischen Botschaft ist offenbar bis heute ausstehend. Nach mehrfachem Schriftenwechsel

zwischen dem MISA und dem SEM musste der begleitete Rückflug aufgrund der

Aussichtslosigkeit der Ausstellung von Reisepapieren annulliert werden. Das SEM

teilte am 24. August 2018 mit, dass es unklar sei, bis wann die Frage nach der

Ausstellung von Reisedokumenten mit der algerischen Botschaft geklärt sei.

6. Am 10. September 2018 führte das MISA

ein Zwischengespräch mit dem Beschwerdeführer. Die beabsichtigte Anordnung von

Durchsetzungshaft wurde ihm eröffnet und das rechtliche Gehör dazu gewährt. Mit

Verfügung vom 11. September 2018 ordnete das Departement des Innern (DDI) die

Durchsetzungshaft gegen den Beschwerdeführer für einen Monat an. Das

Haftgericht genehmigte diese Anordnung mit Verfügung vom 14. September 2018.

7. Am 3. Oktober 2018 gewährte das MISA

das rechtliche Gehör zur in Aussicht genommenen Verlängerung der

Durchsetzungshaft. Am 15. Oktober 2018 verfügte das Departement des Innern (DdI)

die Verlängerung derselben bis zum 18. Dezember 2018. Nach Durchführung einer

mündlichen Verhandlung im Untersuchungsgefängnis bestätigte das Haftgericht

diese Verfügung und verlängerte mit Entscheid vom 18. Oktober 2018 die

Durchsetzungshaft bis am 18. Dezember 2018.

8. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 30. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte seine Entlassung.

Auch wenn er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen, habe er sich sehr wohl

bemüht, Ersatzreisedokumente zu beschaffen. Die algerischen Behörden würden

sich weigern, ihm Reisedokumente auszustellen, solange er sich in Haft befinde.

Er habe dem algerischen Konsulat lediglich mitgeteilt, dass er lieber in der

Schweiz bleiben würde. Er verstehe nicht, was daran verwerflich sein solle. Er

habe dem Konsulat nie gesagt, dass er keine Reisedokumente möchte. Er habe gute

Gründe, in der Schweiz bleiben zu wollen, weil seine Kinder und seine Freunde

hier seien. Nach so vielen Jahren habe er zu Algerien schon lange keinen Bezug

mehr. Die Scheidung von seiner zweiten Frau sei am 4. September 2016 angesetzt

gewesen. Er sei 12 Jahre mit Schweizerinnen verheiratet gewesen, es stünde ihm

eine Niederlassungsbewilligung zu. Es stimme nicht, dass er seinen Reisepass

nicht herausgeben wolle. Wegen Hausdurchsuchungen und Räumungen seien viele

Dinge verloren gegangen, unter anderem sein Reisepass. Dieser sei aber sowieso

schon abgelaufen gewesen. Wenn in sieben Monaten kein Reisedokument beschafft

werden könne, sei dies auch nach 18 Monaten nicht möglich. Die

Durchsetzungshaft sei deshalb unangemessen und nicht verhältnismässig. Auch

nach 18 Monaten müsste er entlassen und für ihn eine Asyl-Unterkunft

organisiert werden. Ob man ihn heute oder nach 18 Monaten entlasse, komme auf

das gleiche an. Deswegen sei das Beschleunigungsgebot verletzt.

9. Das Haftgericht verzichtete mit

Schreiben vom 8. November 2018 auf eine Stellungnahme und verwies auf den

angefochtenen Entscheid.

10. Das MISA beantragte mit Eingabe vom

9. November 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Es verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf die

Verfügungen vom 19. März bzw. 12. Juni 2018 und auf die diesbezüglichen

Entscheide des Haftgerichts vom 20. März resp. 15. Juni 2018 betreffend

Anordnung der Ausschaffungshaft sowie auf die Verfügungen vom 11. September bzw.

15. Oktober 2018 und die diesbezüglichen Entscheide des Haftgerichts vom 14.

September resp. 18. Oktober 2018 betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 der

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

und zum Asylgesetz, EAuV, BGS 512.153). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat eine Person ihre Pflicht zur

Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und

kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen

Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht

Nachachtung zu verschaffen, laut Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Durchsetzungshaft genommen

werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine

andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.

Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die

ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu

bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig

gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit

verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und dient in

diesem Rahmen der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen

Verpflichtung (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK). Die Durchsetzungshaft bildet das

letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt,

den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat

verbringen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 E. 2.2 mit

Hinweisen; BGE 140 II 409, E. 2.1).

2.2

Gemäss Art. 78 Abs. 2 AuG kann die

Durchsetzungshaft vorerst für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit

Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden,

sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und

auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG sechs

Monate. Diese Dauer kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die

betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2

lit. a AuG) oder wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79

Abs. 2 lit. b AuG). Die Durchsetzungshaft darf also maximal 18 Monate dauern,

muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb dieser Höchstdauer ist

jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die

ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (vgl. BGE 140 II 409, S.

411.

mit weiteren Hinweisen).

3.

Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers ist seit September 2015 zufolge Nichtverlängerung erloschen,

und er wurde rechtskräftig weggewiesen. Zudem wurde er am 31. August 2017 vom

Richteramt Solothurn-Lebern mit einer vierjährigen Landesverweisung belegt.

Seit dem 17. März 2017 (Vollzugsende) befand er sich in Ausschaffungshaft. Das

Haftgericht hat die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 15. Juni 2018 bis zum

17.

September 2018 verlängert und die Durchsetzungshaft am 14. September 2018

angeordnet, resp. am 18. Oktober 2018 verlängert. Das algerische

Generalkonsulat in Genf hat den Beschwerdeführer am 13. April 2018 als A.___,

geb. 1. Juni [...], als algerischen Staatsangehörigen anerkannt, und am 18.

Juli 2018 fand das konsularische Ausreisegespräch statt (Aktenseite [AS] 804).

Am 8. August 2018 wandte sich das SEM an das Generalkonsulat und bat darum,

mitzuteilen, wieso für den Beschwerdeführer – entgegen der bisherigen, unbestrittenen

Praxis – «kein Laissez-passer» ausgestellt werde. Seither hat sich die

Situation, trotz zahlreicher Nachfragen des MISA, resp. des SEM, nicht

geändert.

3.1

Es ist offensichtlich, dass sich der

Beschwerdeführer weigert, die Schweiz zu verlassen und dass es keine mildere

Massnahme gibt, um die Ausreise durchzusetzen. Er hat immer wieder erwähnt, die

Schweiz auf keinen Fall freiwillig verlassen zu wollen (vgl. Verfügung MISA vom

11.

September 2018, S.3, AS 890). Bei einer Freilassung würde er mit grosser

Wahrscheinlichkeit untertauchen und versuchen, so der Ausschaffung und

Landesverweisung zu entgehen – wie er auch seit seiner Wegweisung im Jahr 2015

die Schweiz nicht verlassen hat, sondern sich illegal hier aufhielt und

straffällig wurde. Zwar hat er noch bis vor kurzem erklärt, die Schweiz

freiwillig verlassen zu wollen, doch ist dies wenig glaubhaft. Zudem scheint er

nun (vgl. Beschwerde vom 30. Oktober 2018) der Meinung zu sein, die Behörden

hätten ihm bei einer Entlassung eine Asyl-Unterkunft zu organisieren. Auf der

anderen Seite wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes, zu neuen

Reisepapieren zu kommen. Gemäss seinen Aussagen hat er seinen Reisepass, der

abgelaufen sei, verloren, resp. er sei ihm abhandengekommen. Diese Aussage ist

angesichts seiner 20-jährigen Anwesenheit in der Schweiz und seines bisherigen

Verhaltens (Straffälligkeit, Untertauchen) wenig glaubhaft. Ebenso wenig

glaubhaft ist die Behauptung, die algerischen Behörden würden sich weigern, ihm

Reisedokumente auszustellen, solange er in Haft sei, nachdem das

Generalkonsulat ihn als algerischen Staatsbürger anerkannt hat. Es ist deshalb

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres entweder seinen Reisepass

vorlegen oder beim Generalkonsulat für Ersatzdokumente sorgen könnte. Dass die

Durchsetzungshaft andauert, hat er sich selbst zuzuschreiben. Der

Beschwerdeführer befindet sich seit März 2018 in Ausschaffungs- resp.

Durchsetzungshaft. Die Maximaldauer von 18 Monaten ist erst im Herbst 2019

erreicht.

3.2

Es bleibt zu prüfen, ob die

angeordnete Durchsetzungshaft im Einzelfall verhältnismässig ist. Eine wirksame

mildere Massnahme ist, wie das Haftgericht richtig ausführt, zur Sicherung des

Vollzugs nicht ersichtlich. Die familiären Verhältnisse (zwei Kinder) ergeben

keine Anhaltspunkte, die gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Aus den

Akten ergeben sich keine näheren Kontakte zu den 17- und 15-jährigen Kindern.

Der Beschwerdeführer ist gesund, und die Haftbedingungen geben zu keinen

Beanstandungen Anlass; er ist hafterstehungsfähig. Angesichts der vierjährigen

Landesverweisung ist die bisherige Dauer der Ausschaffungs- resp.

Durchsetzungshaft von rund acht Monaten nicht zu beanstanden. Von einer

Verletzung des Beschleunigungsgebots kann erst recht keine Rede sein. Das MISA

hat sich schon rund zwei Monate vor dem Strafende um den Vollzug der

Wegweisung, resp. des Landesverweises gekümmert und bereits Flüge organisiert.

Dass es nicht dazu gekommen ist, ist dem Verhalten des Beschwerdeführers

zuzuschreiben. Die Verlängerung der Haft bis 18. Dezember 2018 ist recht- und

verhältnismässig.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang wäre der Beschwerdeführer im Grundsatz kostenpflichtig. Aufgrund

der Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 teilweise

aufgehoben.