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Entscheid

VWBES.2018.42

vorsorglicher Führerausweisentzug

12. November 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde durch die Kantonspolizei Solothurn wegen einer

Geschwindigkeitsüberschreitung um 88 km/h (nach Sicherheitsabzug) bei einer

erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (gefahrene Geschwindigkeit also 138

km/h), begangen am 3. Juni 2017, zur Anzeige gebracht. Der Führerausweis

wurde ihm durch die Polizei am 12. Juni 2017 abgenommen. Ein Gesuch um

Wiedererteilung wies das Departement des Innern am 31. August 2017 ab. Das

Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

17. Januar 2018 teilweise gut und wies die Vorinstanz an, das

Administrativverfahren ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig

abzuschliessen. Dieses Urteil zog der Beschwerdeführer ans Bundesgericht

weiter.

2. Mit Verfügung vom 24. Januar

2018 entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich und

wies ihn einer Fahreignungsuntersuchung auf seine Kosten zu. Die massive

Geschwindigkeitsüberschreitung deute auf eine charakterliche Nichteignung zum

Führen von Motorfahrzeugen hin.

3. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 5. Februar 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph

Balmer, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der

Ziffern 2. bis 5. sowie um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Ziffern 3.

bis 5. bezüglich Fahreignungsuntersuchung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises wurde ausdrücklich

nicht angefochten.

Er bestreite, die ihm vorgeworfene

Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, akzeptiere aber den

vorsorglichen Ausweisentzug, sodass er keine Gefährdung für den Strassenverkehr

darstelle. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setze voraus, dass

Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person bestünden. Diese könnten im

vorliegenden Fall aber nur dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer wegen der

vorgeworfenen Tat verurteilt würde. Da der Beschwerdeführer den vorsorglichen

Entzug des Führerausweises freiwillig akzeptiere, bestehe kein überwiegendes

öffentliches Interesse an der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gegen

den Willen des Beschwerdeführers.

4. Mit Verfügung vom 14. März 2018

wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und das Verfahren bis zum

Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sistiert.

5. Mit Urteil vom 6. Juli 2018 wies

das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Nichtwiederaushändigung des

Führerausweises ab.

6. Nach Aufhebung der Sistierung

beantragte die Motorfahrzeugkontrolle am 10. September 2018 namens des

Bau- und Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 4. Oktober

2018 wurde den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, das Verfahren bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und sie wurden zur

Stellungnahme aufgefordert.

8. Mit Stellungnahme vom

6. November 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei mit der

beabsichtigten Sistierung nicht einverstanden, da dies dazu führen würde, dass

die Kernfrage seiner Beschwerde nicht beantwortet werde. Seiner Meinung nach

sei eine vorsorgliche Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung vor Abschluss

des Strafverfahrens nicht zulässig.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 1C_445/2012 E. 1).

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen müssen laut

Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.

2.2

Nach einer sogenannten «Raserfahrt»,

worunter unter anderem das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

um mindestens 50 km/h fällt, wird der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis

SVG für mindestens zwei Jahre entzogen (sog. Warnungsentzug). Bietet eine

Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr, dass sie künftig

beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die

Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, so wird ihr der Führerausweis laut Art. 16d

Abs. 1 lit. c SVG auf unbestimmte Zeit entzogen (sog. Sicherungsentzug).

2.3

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des

Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr («Via

sicura») per 1. Januar 2013 unter anderem neue repressive Massnahmen bei

sogenannten «Raserdelikten» und anderen schwerwiegenden Delikten eingeführt,

z.B. die obligatorische Fahreignungsabklärung beim Verdacht fehlender

Fahreignung (vgl. BBl 2010 S. 8449). Art. 15d Abs. 1 SVG sieht dementsprechend

vor, dass eine Person, bei welcher Zweifel an der Fahreignung bestehen, einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird. Nach lit. c trifft dies unter anderem

zu bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen

lassen.

2.4

Art. 15d Abs. 1 SVG setzt nicht

voraus, dass das Strafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und der

Täter verurteilt wurde. «Zweifel an der Fahreignung» genügen, um eine

entsprechende Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Dabei sind stets hinreichend

konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung

des Betroffenen aufkommen lassen (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art.

15d SVG N 6).

2.5

Vorliegend finden sich in den Akten

umfangreiche Ermittlungen der Untersuchungsbehörden mit Befragungen des

Beschwerdeführers und seiner Freundin, Handyauswertungen, dem Radarfoto sowie

weiteren Ermittlungen, die es zumindest als äusserst wahrscheinlich erscheinen

lassen, dass der Beschwerdeführer das Auto im fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt

und dabei die massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Damit liegen

hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers wecken, was gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG

eine entsprechende Untersuchung erforderlich macht.

3.1

Gemäss Art. 30 der Verordnung über

die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis

vorsorglich entzogen werden, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person

bestehen. Beim vorsorglichen Sicherungsentzug handelt es sich um eine

vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Sicherungsentzugsverfahrens. Die Verfügung

über den vorsorglich angeordneten Führerausweisentzug stellt einen

Zwischenschritt auf dem Weg zur Endverfügung dar. Im Anschluss an einen

vorsorglichen Sicherungsentzug hat die Behörde die notwendigen Vorkehren zur

definitiven Abklärung der Fahreignung, insbesondere verkehrsmedizinische bzw.

verkehrspsychologische Untersuchungen, von Amtes wegen ohne Verzug zu treffen

und das Verfahren innert angemessener Frist abzuschliessen. Es gilt das

Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Bernhard Rütsche/Nadja

D’Amico in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16d SVG N 29 und 35;

Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 17). Auch die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, die Begutachtung sei so schnell

als möglich durchzuführen, damit der Führerausweis unverzüglich zurückgegeben

werden könne, falls sich ergeben sollte, dass keine Sicherungsmassnahmen

erforderlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2007 E. 3.2).

3.2

Das Vorgehen der Behörde, welche

gleichzeitig mit dem vorsorglichen Entzug auch die Fahreignungsuntersuchung

angeordnet hat, ist damit nicht zu beanstanden. Die umgehende Begutachtung

wurde im Interesse des Beschwerdeführers verfügt, da es nicht angehen kann,

dass die Behörde einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügen, aber

keine weiteren Abklärungen treffen würde, um das Verfahren zu einem Abschluss

zu bringen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

5.

Festzuhalten bleibt, dass die

umgehende Begutachtung im Interesse des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Dabei

ist mit ihm einig zu gehen, dass er während der Aufrechterhaltung des

vorsorglichen Ausweisentzugs den Verkehr nicht gefährden kann, weshalb von

Seiten der Behörde kein Interesse an einer umgehenden Begutachtung besteht und

deshalb auf entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers, die Begutachtung vor

der Vorinstanz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens allenfalls

sistiert werden kann, ohne dass ihm aufgrund der Nichtvornahme der Begutachtung

negative Konsequenzen wie der definitive Entzug drohen. Nachdem das

Strafverfahren nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft hängig ist und somit

noch längere Zeit andauern könnte, ist jedoch fraglich, ob es wirklich im Interesse

des Beschwerdeführers liegt, den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten,

während ihm der Ausweis vorsorglich entzogen bleibt, wäre ihm doch bei

positiver Beurteilung der Fahreignung der Ausweis nach Ablauf des

Warnungsentzugs oder der Sperrfrist, allenfalls unter Auflage, zurückzugeben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_648/2018 vom 10. Mai

2019 nicht ein.