VWBES.2018.42
vorsorglicher Führerausweisentzug
12. November 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde durch die Kantonspolizei Solothurn wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung um 88 km/h (nach Sicherheitsabzug) bei einer
erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (gefahrene Geschwindigkeit also 138
km/h), begangen am 3. Juni 2017, zur Anzeige gebracht. Der Führerausweis
wurde ihm durch die Polizei am 12. Juni 2017 abgenommen. Ein Gesuch um
Wiedererteilung wies das Departement des Innern am 31. August 2017 ab. Das
Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
17. Januar 2018 teilweise gut und wies die Vorinstanz an, das
Administrativverfahren ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig
abzuschliessen. Dieses Urteil zog der Beschwerdeführer ans Bundesgericht
weiter.
2. Mit Verfügung vom 24. Januar
2018 entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich und
wies ihn einer Fahreignungsuntersuchung auf seine Kosten zu. Die massive
Geschwindigkeitsüberschreitung deute auf eine charakterliche Nichteignung zum
Führen von Motorfahrzeugen hin.
3. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 5. Februar 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Balmer, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der
Ziffern 2. bis 5. sowie um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Ziffern 3.
bis 5. bezüglich Fahreignungsuntersuchung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises wurde ausdrücklich
nicht angefochten.
Er bestreite, die ihm vorgeworfene
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, akzeptiere aber den
vorsorglichen Ausweisentzug, sodass er keine Gefährdung für den Strassenverkehr
darstelle. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setze voraus, dass
Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person bestünden. Diese könnten im
vorliegenden Fall aber nur dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer wegen der
vorgeworfenen Tat verurteilt würde. Da der Beschwerdeführer den vorsorglichen
Entzug des Führerausweises freiwillig akzeptiere, bestehe kein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gegen
den Willen des Beschwerdeführers.
4. Mit Verfügung vom 14. März 2018
wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und das Verfahren bis zum
Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sistiert.
5. Mit Urteil vom 6. Juli 2018 wies
das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Nichtwiederaushändigung des
Führerausweises ab.
6. Nach Aufhebung der Sistierung
beantragte die Motorfahrzeugkontrolle am 10. September 2018 namens des
Bau- und Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 4. Oktober
2018 wurde den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, das Verfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und sie wurden zur
Stellungnahme aufgefordert.
8. Mit Stellungnahme vom
6. November 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei mit der
beabsichtigten Sistierung nicht einverstanden, da dies dazu führen würde, dass
die Kernfrage seiner Beschwerde nicht beantwortet werde. Seiner Meinung nach
sei eine vorsorgliche Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung vor Abschluss
des Strafverfahrens nicht zulässig.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_445/2012 E. 1).
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen müssen laut
Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.
2.2
Nach einer sogenannten «Raserfahrt»,
worunter unter anderem das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
um mindestens 50 km/h fällt, wird der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis
SVG für mindestens zwei Jahre entzogen (sog. Warnungsentzug). Bietet eine
Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr, dass sie künftig
beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die
Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, so wird ihr der Führerausweis laut Art. 16d
Abs. 1 lit. c SVG auf unbestimmte Zeit entzogen (sog. Sicherungsentzug).
2.3
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des
Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr («Via
sicura») per 1. Januar 2013 unter anderem neue repressive Massnahmen bei
sogenannten «Raserdelikten» und anderen schwerwiegenden Delikten eingeführt,
z.B. die obligatorische Fahreignungsabklärung beim Verdacht fehlender
Fahreignung (vgl. BBl 2010 S. 8449). Art. 15d Abs. 1 SVG sieht dementsprechend
vor, dass eine Person, bei welcher Zweifel an der Fahreignung bestehen, einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird. Nach lit. c trifft dies unter anderem
zu bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen
lassen.
2.4
Art. 15d Abs. 1 SVG setzt nicht
voraus, dass das Strafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und der
Täter verurteilt wurde. «Zweifel an der Fahreignung» genügen, um eine
entsprechende Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Dabei sind stets hinreichend
konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
des Betroffenen aufkommen lassen (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art.
15d SVG N 6).
2.5
Vorliegend finden sich in den Akten
umfangreiche Ermittlungen der Untersuchungsbehörden mit Befragungen des
Beschwerdeführers und seiner Freundin, Handyauswertungen, dem Radarfoto sowie
weiteren Ermittlungen, die es zumindest als äusserst wahrscheinlich erscheinen
lassen, dass der Beschwerdeführer das Auto im fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt
und dabei die massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Damit liegen
hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers wecken, was gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG
eine entsprechende Untersuchung erforderlich macht.
3.1
Gemäss Art. 30 der Verordnung über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person
bestehen. Beim vorsorglichen Sicherungsentzug handelt es sich um eine
vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Sicherungsentzugsverfahrens. Die Verfügung
über den vorsorglich angeordneten Führerausweisentzug stellt einen
Zwischenschritt auf dem Weg zur Endverfügung dar. Im Anschluss an einen
vorsorglichen Sicherungsentzug hat die Behörde die notwendigen Vorkehren zur
definitiven Abklärung der Fahreignung, insbesondere verkehrsmedizinische bzw.
verkehrspsychologische Untersuchungen, von Amtes wegen ohne Verzug zu treffen
und das Verfahren innert angemessener Frist abzuschliessen. Es gilt das
Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Bernhard Rütsche/Nadja
D’Amico in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16d SVG N 29 und 35;
Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 17). Auch die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, die Begutachtung sei so schnell
als möglich durchzuführen, damit der Führerausweis unverzüglich zurückgegeben
werden könne, falls sich ergeben sollte, dass keine Sicherungsmassnahmen
erforderlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2007 E. 3.2).
3.2
Das Vorgehen der Behörde, welche
gleichzeitig mit dem vorsorglichen Entzug auch die Fahreignungsuntersuchung
angeordnet hat, ist damit nicht zu beanstanden. Die umgehende Begutachtung
wurde im Interesse des Beschwerdeführers verfügt, da es nicht angehen kann,
dass die Behörde einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügen, aber
keine weiteren Abklärungen treffen würde, um das Verfahren zu einem Abschluss
zu bringen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
5.
Festzuhalten bleibt, dass die
umgehende Begutachtung im Interesse des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Dabei
ist mit ihm einig zu gehen, dass er während der Aufrechterhaltung des
vorsorglichen Ausweisentzugs den Verkehr nicht gefährden kann, weshalb von
Seiten der Behörde kein Interesse an einer umgehenden Begutachtung besteht und
deshalb auf entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers, die Begutachtung vor
der Vorinstanz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens allenfalls
sistiert werden kann, ohne dass ihm aufgrund der Nichtvornahme der Begutachtung
negative Konsequenzen wie der definitive Entzug drohen. Nachdem das
Strafverfahren nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft hängig ist und somit
noch längere Zeit andauern könnte, ist jedoch fraglich, ob es wirklich im Interesse
des Beschwerdeführers liegt, den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten,
während ihm der Ausweis vorsorglich entzogen bleibt, wäre ihm doch bei
positiver Beurteilung der Fahreignung der Ausweis nach Ablauf des
Warnungsentzugs oder der Sperrfrist, allenfalls unter Auflage, zurückzugeben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_648/2018 vom 10. Mai
2019 nicht ein.