VWBES.2018.420
Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand
26. Juni 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch Amt für Gemeinden,
Zivilstand und Bürgerrecht,
Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung
unentgeltlicher Rechtsbeistand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 30. November 2015 ersuchte B.___ beim
Amt für Gemeinden um Adoption seines Stiefsohnes C.___. Mit Schreiben vom 27.
Juli 2016 weigerte sich der Kindsvater D.___, der Adoption seines Sohnes
zuzustimmen. B.___ stellte am 7. November 2016 ein Gesuch um Befreiung von der
Adoptionszustimmung des leiblichen Vaters gestützt auf Art. 265c Ziff. 2 aZGB.
1.2 Am 4. April 2017 liess D.___,
vertreten durch Rechtsanwalt A.___, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
einreichen, welches beim Amt für Gemeinden am Folgetag einging.
1.3 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 erklärte
das Amt für Gemeinden namens des Volkswirtschaftsdepartements (nachfolgend:
VWD), von der Zustimmung des leiblichen Vaters D.___ zur Adoption seines Sohnes
C.___ werde abgesehen (Ziffer 1). A.___ wurde als unentgeltlicher
Rechtsbeistand des Kindsvaters D.___ eingesetzt (Ziffer 3).
1.4 Gegen die Ziffer 1 der vorgenannten
Verfügung liess der Kindsvater D.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand
A.___, am 21. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben.
1.5 Mit der am 1. Januar
2018 in Kraft getretenen Revision des Adoptionsrechts wurde Art. 265c Ziff. 2
aZGB ersatzlos aufgehoben.
1.6 Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 zog
B.___ sein Adoptionsgesuch zurück.
1.7 Mit Urteil vom 2. März 2018 schrieb
das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zudem verpflichtete es B.___, D.___
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'808.25 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
1.8 Am 4. Mai 2018 reichte der
unentgeltliche Rechtsbeistand von D.___, Rechtsanwalt A.___, dem Amt für
Gemeinden eine Honorarnote über CHF 4'893.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) für das
Adoptionsverfahren ein.
2. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 schrieb
das Amt für Gemeinden, namens des VWD, das Adoptionsverfahren für C.___ ab und
sprach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___, Rechtsanwalt A.___, eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. MwSt.) zu (Ziffer 3).
3.1 Gegen Ziffer 3 der vorgenannten
Verfügung erhob der unentgeltliche Rechtsbeistand von D.___, Rechtsanwalt A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), am 2. November 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit dem folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3 der Verfügung des Amts für
Gemeinden vom 19. Oktober 2018 sei aufzuheben.
2. Es sei Rechtsanwalt A.___ für die im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (als beigeordneter unentgeltlicher
Rechtsbeistand von D.___) erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 3'795.60 auszurichten (inkl. Auslagen und
MwSt.)
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(letzteres zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Solothurn.
3.2 Mit Stellungnahme vom 17. Dezember
2018 schloss das VWD sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Replik vom 23. Januar 2019 hielt
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3.4 Mit Duplik vom 7. Februar 2019 hielt
das VWD ebenfalls an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer als
unentgeltlicher Rechtsbeistand ist legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde
gegen die Festsetzung seines Honorars zu erheben (vgl. Urteil des BGer 8C_204/2018
vom 27. April 2018 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gegen Ziffer 3 der Verfügung des VWD vom 19. Oktober 2018, mithin gegen
die Höhe der dort zugesprochenen Entschädigung für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem VWD (Adoptionsverfahren).
3.
Die Bemessung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren ist mangels
bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen (vgl. BGE 131 V
153.
E. 6.1). Nach § 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS
615.
) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände
nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit
zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote
eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Bei der
Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei
objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG
1986.
Nr. 7). Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe
auch SOG 1990 Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein
Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen
Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat
Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in
Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den
Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der
Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein
strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Frey,
a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein
Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren,
die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur
Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich
überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt werden
kann, muss er eingreifen (Frey, a.a.O., S. 635 f.).
4.1
Der hierortige Beschwerdeführer
reichte für das Verfahren vor dem VWD am 4. Mai 2018 eine Kostennote über CHF
4'893.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu den Akten. Darin stellte er seine
Aufwendungen vom 20. Juli 2016 bis 2. Mai 2018 in Rechnung.
4.2
Das VWD, welches die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf pauschal CHF 1'500.00 kürzte, erwog
dazu, ersetzt würden nur die objektiv notwendigen Aufwendungen, die kausal, verhältnismässig
und ausgewiesen seien. Zudem würden nur die Kosten ab Einreichung des Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege (5. April 2017) entschädigt. Damit sei der in Rechnung
gestellte Aufwand bereits um rund einen Drittel zu kürzen und betrage (inkl.
MwSt.) rund CHF 3’000.00. Mit der im zweitinstanzlichen Endentscheid (vom
2.
März 2018) gesprochenen hohen Parteientschädigung sei ein beträchtlicher
Teil der eingereichten Honorarnote bereits abgegolten. Es handle sich
keinesfalls um einen komplexen Fall. Die Darlegungen würden sich einzig um die
Beziehung zwischen dem Kindsvater und seinem Sohn drehen und dem Wunsch, diese
Beziehung weiterzupflegen. Der Vertreter des Kindsvaters habe einen übermässigen
Arbeits- und Zeitaufwand betrieben. Der unentgeltliche Rechtsvertreter könne
nicht für allgemeine Lebenshilfe oder übermässige psychologische Betreuung
entschädigt werden. Des Weiteren würden gewisse Arbeiten aufgeteilt (4. April
2017.
und 5. April 2017 Versand des unvollständigen Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege) und unbeantwortete Telefonate würden in Rechnung gestellt (Anrufe
beim Amt für Gemeinden). Auch seien Fristerstreckungsanträge berechnet worden (u.a.
30.
August 2017). Diverse Rechtsschriften würden Wiederholungen enthalten und
seien ausschweifig (Stellungnahmen vom 8. Juni 2017 und vom 28. September 2017).
5.1.1
Der Beschwerdeführer
rügt zusammengefasst und im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht
erst für die Aufwendungen ab 5. April 2017 entschädigt. Mit dem Gesuch
gleichzeitig eingereichte Rechtsschriften seien gemäss Rechtsprechung und
herrschender Lehre ebenfalls zu entschädigen. Damit seien die Aufwendungen vom
15.
März 2017 sowie vom 4. April 2017 ebenfalls durch die unentgeltliche
Rechtspflege gedeckt. Damit sei von einem Aufwand von mindestens CHF 3’795.60
auszugehen.
5.1.2
Strittig und zu klären
ist, ob die Verrichtungen vom 15. März 2017 von 0.60 Stunden (Eingang/Studium
Unterlagen Klient, Versand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
Telefongespräch mit Klient) sowie vom 4. April 2017 (Eingang/Studium Brief Amt
für Gemeinden und Stellungnahme RA E.___, Redaktion/Versand Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege an Amt für Gemeinden) von 0.30 Stunden ebenfalls
von der unentgeltlichen Rechtspflege mitumfasst sind.
5.1.3
Sofern die Voraussetzungen für die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegeben sind, hat der Staat ab
Einreichung des Gesuchs die Kosten zu übernehmen. Die unentgeltliche
Verbeiständung entfaltet dabei bereits Wirkung auf die Bemühungen des Anwalts
für die gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
eingereichte Rechtsschrift und die dafür nötigen Vorarbeiten, das heisst auf
die anwaltschaftlichen Leistungen, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt
erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird (Urteil des
BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3).
5.1.4
Der Beschwerdeführer
moniert zu Recht, dass die für die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege nötigen Vorarbeiten auch von der unentgeltlichen Rechtspflege
umfasst werden. Das entsprechende Gesuch datiert vom 20. Juli 2016 und wurde
dem Amt für Gemeinden mit Begleitbrief vom 4. April 2017 verschickt. Dass
bereits am 15. März 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht
worden ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Dem Beschwerdeführer sind somit im
Zusammenhang mit der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
0.30
Stunden (4. April 2017) zu vergüten.
5.2.1
Der Beschwerdeführer
rügt weiter, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die im Beschwerdeverfahren gesprochene
Parteientschädigung für das hier zur Diskussion stehende Verfahren hinzuziehe.
5.2.2
Die Rüge des
Beschwerdeführers ist berechtigt. Die Parteikosten sind für jedes Verfahren
separat auszuweisen und zu vergüten und dürfen (zumindest von einer unteren
Instanz) nicht pauschal miteinander verrechnet werden. Zudem ist es nicht Sache
des Departements über die Angemessenheit der vom Verwaltungsgericht
zugesprochenen Parteientschädigung zu befinden, nachdem dieses im Entscheid vom
2.
März 2018 (S. 2) festhielt, die verlangte Parteientschädigung sei zwar hoch,
aber noch nicht übersetzt.
5.3.1
Der Beschwerdeführer
macht weiter geltend, die Vorbringen des VWD betreffend Wiederholungen seien
aktenwidrig. Es liege in der Natur des doppelten Schriftenwechsels, dass
wiederholt dargelegte Behauptungen wiederholt bestritten werden müssten. Genau
gleich verhalte es sich mit dem Vorwurf, dass es Textstellen gebe, welche
wörtlich sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Stellungnahme stehen
würden. Ferner rügt der Beschwerdeführer, der Vorwurf des übermässigen
Zeitaufwands sei unbegründet. Ebenso unbegründet sei der Vorwurf, er habe
Telefonate verrechnet, welche zu keinem Gespräch geführt hätten, weil die
entsprechenden Personen nicht hätten erreicht werden können. Schliesslich rügt
der Beschwerdeführer die pauschale Kürzung auf CHF 1'500.00. Die rechtliche
Situation im vorliegenden Fall habe sich mit der Gesetzesänderung per 1. Januar
2018.
vereinfacht, jedoch sei der geleistete Aufwand zum fraglichen Zeitpunkt
zur Wahrung der Interessen seines Mandanten geboten gewesen. Der gesprochene
Betrag von CHF 1’500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) würde zum Stundenansatz des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 180.00 nicht einmal 7.75 Stunden
Arbeitsaufwand zulassen. Eine sorgfältige Mandatsbesorgung wäre mit der vom VWD
zugesprochenen Vergütung schlicht unmöglich. Soweit die Vorinstanz nicht
darlege, welche Honorarpositionen nicht zur sorgfältigen Mandatsbesorgung
notwendig wären, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
5.3.2
Die Festsetzung des Honorars des
unentgeltlichen Rechtsbeistands ist in der Regel nicht oder dann nur summarisch
zu begründen. Eine Begründungspflicht besteht hingegen, wenn eine Kostennote
eingereicht wird und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen
bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Das rechtliche
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich
hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3.3
Im hier zu beurteilenden Fall hat
der heutige Beschwerdeführer der Vorinstanz am 4. Mai 2018 eine detaillierte
Honorarnote eingereicht. Für die Zeitspanne vom 5. April 2017 bis 2. Mai 2018
machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von 16.9 Stunden, ausmachend CHF
3'042.00 (exkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Die Vorinstanz kürzte die
Kostennote des Beschwerdeführers für die Zeit von 5. April 2017 bis 2. Mai 2018
um rund die Hälfte. Die Vorinstanz hat diese Reduktion pauschal mit zu hohem
Arbeitsaufwand begründet, ohne sich mit den einzelnen in der eingereichten
Honorarnote aufgeführten Positionen auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb
diese ihrer Ansicht nach ungerechtfertigt hoch sein sollen.
5.3.4
Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I
201.
E. 2.2).
5.3.5
Ob eine Gehörsverletzung
tatsächlich vorliegt, kann offenbleiben, denn selbst bei einer schweren
Gehörsverletzung würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem
formalistischen Leerlauf führen. Da das Verwaltungsgericht grundsätzlich volle
Kognition hat, wenn es wie hier als erste Beschwerdeinstanz urteilt (Art. 67bis
Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetzt [VRG, BGS 124.11]) und sich der
Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführlich äussern
konnte, wäre die Gehörsverletzung jedenfalls geheilt. In Anwendung von § 72 VRG
rechtfertigt es sich, dass das Verwaltungsgericht selber über die
Parteientschädigung befindet.
5.4.1
Beim Verfahren vor dem VWD
handelte es sich um ein einfaches Verfahren mit uneingeschränkter
Untersuchungsmaxime. Dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen abzuklären hatte. Der Beschwerdeführer hatte einzig die Beziehung
zwischen seinem Mandanten und dessen Sohn darzulegen. Aufgabe des
Beschwerdeführers war es, den Sachverhalt aus der Sicht seines Klienten
darzustellen und in dessen Namen Anträge zu stellen. Dazu waren sicherlich
einige rechtliche Abklärungen erforderlich, besonders komplexe Rechtsfragen
stellten sich dabei aber nicht, war doch rechtlich die Materie sehr
eingeschränkt (Zustimmung des leiblichen Vaters bei der Adoption). Mit der Vorinstanz
ist deshalb darin einig zu gehen, dass die Kostennote des Beschwerdeführers zu
hoch ist und gekürzt werden muss.
5.4.2
Der Beschwerdeführer hat im
Verfahren vor dem Departement für seinen Klienten zwei wesentliche Rechtsschriften
eingereicht. Es sind dies die Stellungnahmen vom 8. Juni 2017 und vom 28.
September 2017. Für Arbeiten im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 8. Juni
2017.
stellte der Beschwerdeführer total 8.7 Stunden in Rechnung. Wie soeben
erwähnt, war Aufgabe des Beschwerdeführers, den Sachverhalt aus der Sicht
seines Klienten darzustellen. Auch wenn der Beschwerdeführer dafür einige
rechtliche und tatsächliche Abklärungen machen musste, lässt sich damit ein Aufwand
von 8.7 Stunden nicht erklären. Nicht erforderlich waren ferner die in der
Stellungnahme getätigten Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege, nachdem
der Beschwerdeführer das Gesuch für seinen Klienten bereits am 4. April 2017
eingereicht hatte. Für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 8. Juni 2017 ist
dem Beschwerdeführer ein Aufwand von 5 Stunden zu entschädigen. Unbeachtlich
und nicht jedes Mal zu entschädigen sind die im Zeitraum vom 5. April 2017 bis 12.
Mai 2017 vorgenommenen Kurzaktivitäten (Frey, a.a.O., S. 635), zumal sie teils
nicht entschädigungsberechtigten Kanzleiaufwand darstellen (Weiterleitung,
Fristvormerkung). Für die Zeit vom 5. April 2017 bis 12. Mai 2017 scheint ein
Zeitaufwand von 0.30 Stunden angemessen. Die Aufwandposition vom 25. Juli 2017
ist ebenfalls um den Kanzleiaufwand (Weiterleitung, Versand) zu kürzen und dem
Beschwerdeführer ist ein Aufwand von 0.2 Stunden zu vergüten. Am 30. August 2017
hat der Beschwerdeführer ein Fristverlängerungsgesuch gestellt. Auch dabei
handelt es sich um nicht zu entschädigenden Kanzleiaufwand. Für Arbeiten im
Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 28. September 2017 stellte der
Beschwerdeführer total 6.1 Stunden in Rechnung. Auch dieser Aufwand ist zu hoch.
Wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, beinhaltet die
Stellungnahme vom 28. September 2017 zahlreiche Wiederholungen. Ein einfacher
Verweis auf die Vorakten wäre ausreichend gewesen. Für die Ausarbeitung der
Stellungnahme vom 28. September 2017 ist dem Beschwerdeführer ein Aufwand von 4
Stunden zu entschädigen. Die Position vom 2. Mai 2018 betrifft die Honorarnote,
welche ebenfalls nicht separat zu entschädigen ist. Die Erfassung der erbrachten
Leistung erfolgt sinnvollerweise dann, wenn diese erbracht worden ist. Der
zeitliche Aufwand für das Erfassen der Dauer der erbrachten Leistung ist
minimal. Das Auflisten der einzelnen Positionen kann dem Informatiksystem bzw.
der Kanzlei überlassen werden. Für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich und zu entschädigen ist für den Zeitraum vom 4. April
2017.
bis 2. Mai 2018 somit ein Aufwand von 10.7 Stunden. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird daher auf CHF 1'926.00 (exkl. Auslagen
und MwSt.) bemessen. Zuzüglich Mehrwertsteuer und einer anteilsmässigen
Entschädigung für Auslagen im Umfang von CHF 100.00 ergibt sich ein zu
entschädigender Aufwand von CHF 2'188.10.
5.4.3
Aufgrund der Erwägungen ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Ziffer 3 der Verfügung vom 19. Oktober
2018.
des VWD wird aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Gesuchsgegners, RA A.___, wird eine Entschädigung von CHF
2'188.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Adoptionsverfahren zugesprochen; infolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist diese durch den Kanton Solothurn
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10.
Jahren, sobald der Gesuchsgegner zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter
i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272] und § 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO, BGS, 211.2]).
6.1
Von der Erhebung von Gerichtskosten
ist vorliegend abzusehen.
6.2
Der im Streit um die Erhöhung des
Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands obsiegende Rechtsanwalt hat
Anspruch auf eine seinem Aufwand angemessene Parteientschädigung zu Lasten des
Staates. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2019 für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein, worin er einen Aufwand von 12.20
Stunden (3.7 Stunden à CHF 250.00 für sich selbst, 8.4 Stunden à CHF 100.00 für
den Rechtspraktikanten, CHF 0.10 à CHF 280.00 für seinen Bürokollegen) geltend
machte und unter Hinzurechnung von Auslagen und Mehrwertsteuer CHF 1'998.50
verlangte. Der verrechnete Zeitaufwand für die vorliegende, nicht sehr komplexe
Kostenbeschwerde ist ebenfalls zu hoch. Für den Rechtspraktikanten wird zwar
ein reduzierter Ansatz in Rechnung gestellt. Dennoch bringt die Aufteilung der
Arbeiten für die Beschwerdeschrift auf drei Bearbeiter Doppelspurigkeiten mit
sich. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Rechtspraktikant, welcher
vorliegend den grössten Zeitaufwand tätigte, im Adoptionsverfahren noch nicht
beteiligt gewesen ist und folglich auch keine Synergien nutzen konnte. Eine
Entschädigung dieses Mehraufwandes ist unberechtigt. Für die Ausarbeitung der
Beschwerde ist ein Aufwand von insgesamt 3 ½ Stunden à CHF 250.00 zu vergüten. Hinzuzurechnen
sind die Aufwendungen vom 21. Dezember 2018 (0.10 Stunden à CHF 280.00). Für
die Redaktion des Briefes zur Stellungnahme des VWD vom 17. Dezember 2018
ist ein Aufwand von 2 Stunden à CHF 250.00 zu vergüten. Am 4. Februar 2019
wird für «Redaktion/Versand Brief an Verwaltungsgericht» ein Aufwand von 0.20
in Rechnung gestellt. Bei den Akten befindet sich kein Aktenstück, welches vom
4.
Februar 2019 datiert. Sollte die Position vom 4. Februar 2019 die
Honorarnote betreffen, ist erneut zu erwähnen, dass diese nicht separat zu
entschädigen ist. Nicht zu beanstanden ist schliesslich der für die
Nachbearbeitung verrechnete Aufwand von 0.50 Stunden. Für das
Beschwerdeverfahren ist demnach ein Aufwand von 6.1 Stunden (0.10 Std. à CHF
280.00
und 6 Std. à CHF 250.00), ausmachend CHF 1'528.00 zu entschädigen.
Unter Hinzurechnung von Mehrwertsteuer und Auslagen ergibt sich ein Total von
CHF 1'713.10. Der Beschwerdeführer hat für das Adoptionsverfahren eine
Entschädigung von (mindestens) CHF 3'795.60 verlangt. Zugesprochen wurde ihm
eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'188.10. Damit ist der Beschwerdeführer
mit seinem Rechtsbegehren zu rund 60 % durchgedrungen. Entsprechend seines
Obsiegens ist er für das vorliegenden Beschwerdeverfahren mit CHF 1'027.85
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Ziffer 3 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 19.
Oktober 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt: Dem unentgetlichen
Rechtsbeistand des Gesuchsgegners, RA A.___, wird eine Entschädigung von CHF
2'188.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Adoptionsverfahren zugesprochen.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bezahlen durch den Kanton
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald der Gesuchsgegner zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter
i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Der Staat Solothurn hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren mit CHF 1'027.85 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel