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Entscheid

VWBES.2018.420

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand

26. Juni 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 30. November 2015 ersuchte B.___ beim

Amt für Gemeinden um Adoption seines Stiefsohnes C.___. Mit Schreiben vom 27.

Juli 2016 weigerte sich der Kindsvater D.___, der Adoption seines Sohnes

zuzustimmen. B.___ stellte am 7. November 2016 ein Gesuch um Befreiung von der

Adoptionszustimmung des leiblichen Vaters gestützt auf Art. 265c Ziff. 2 aZGB.

1.2 Am 4. April 2017 liess D.___,

vertreten durch Rechtsanwalt A.___, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

einreichen, welches beim Amt für Gemeinden am Folgetag einging.

1.3 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 erklärte

das Amt für Gemeinden namens des Volkswirtschaftsdepartements (nachfolgend:

VWD), von der Zustimmung des leiblichen Vaters D.___ zur Adoption seines Sohnes

C.___ werde abgesehen (Ziffer 1). A.___ wurde als unentgeltlicher

Rechtsbeistand des Kindsvaters D.___ eingesetzt (Ziffer 3).

1.4 Gegen die Ziffer 1 der vorgenannten

Verfügung liess der Kindsvater D.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand

A.___, am 21. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben.

1.5 Mit der am 1. Januar

2018 in Kraft getretenen Revision des Adoptionsrechts wurde Art. 265c Ziff. 2

aZGB ersatzlos aufgehoben.

1.6 Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 zog

B.___ sein Adoptionsgesuch zurück.

1.7 Mit Urteil vom 2. März 2018 schrieb

das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zudem verpflichtete es B.___, D.___

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'808.25 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

1.8 Am 4. Mai 2018 reichte der

unentgeltliche Rechtsbeistand von D.___, Rechtsanwalt A.___, dem Amt für

Gemeinden eine Honorarnote über CHF 4'893.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) für das

Adoptionsverfahren ein.

2. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 schrieb

das Amt für Gemeinden, namens des VWD, das Adoptionsverfahren für C.___ ab und

sprach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___, Rechtsanwalt A.___, eine

Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. MwSt.) zu (Ziffer 3).

3.1 Gegen Ziffer 3 der vorgenannten

Verfügung erhob der unentgeltliche Rechtsbeistand von D.___, Rechtsanwalt A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), am 2. November 2018 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit dem folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3 der Verfügung des Amts für

Gemeinden vom 19. Oktober 2018 sei aufzuheben.

2. Es sei Rechtsanwalt A.___ für die im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (als beigeordneter unentgeltlicher

Rechtsbeistand von D.___) erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen eine

Entschädigung in der Höhe von CHF 3'795.60 auszurichten (inkl. Auslagen und

MwSt.)

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(letzteres zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Solothurn.

3.2 Mit Stellungnahme vom 17. Dezember

2018 schloss das VWD sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Replik vom 23. Januar 2019 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3.4 Mit Duplik vom 7. Februar 2019 hielt

das VWD ebenfalls an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer als

unentgeltlicher Rechtsbeistand ist legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde

gegen die Festsetzung seines Honorars zu erheben (vgl. Urteil des BGer 8C_204/2018

vom 27. April 2018 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen Ziffer 3 der Verfügung des VWD vom 19. Oktober 2018, mithin gegen

die Höhe der dort zugesprochenen Entschädigung für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem VWD (Adoptionsverfahren).

3.

Die Bemessung der Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren ist mangels

bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen (vgl. BGE 131 V

153.

E. 6.1). Nach § 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS

615.

) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände

nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit

zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote

eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Bei der

Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei

objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG

1986.

Nr. 7). Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe

auch SOG 1990 Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein

Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen

Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat

Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in

Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den

Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der

Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein

strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Frey,

a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein

Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren,

die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur

Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich

überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt werden

kann, muss er eingreifen (Frey, a.a.O., S. 635 f.).

4.1

Der hierortige Beschwerdeführer

reichte für das Verfahren vor dem VWD am 4. Mai 2018 eine Kostennote über CHF

4'893.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu den Akten. Darin stellte er seine

Aufwendungen vom 20. Juli 2016 bis 2. Mai 2018 in Rechnung.

4.2

Das VWD, welches die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf pauschal CHF 1'500.00 kürzte, erwog

dazu, ersetzt würden nur die objektiv notwendigen Aufwendungen, die kausal, verhältnismässig

und ausgewiesen seien. Zudem würden nur die Kosten ab Einreichung des Gesuches um

unentgeltliche Rechtspflege (5. April 2017) entschädigt. Damit sei der in Rechnung

gestellte Aufwand bereits um rund einen Drittel zu kürzen und betrage (inkl.

MwSt.) rund CHF 3’000.00. Mit der im zweitinstanzlichen Endentscheid (vom

2.

März 2018) gesprochenen hohen Parteientschädigung sei ein beträchtlicher

Teil der eingereichten Honorarnote bereits abgegolten. Es handle sich

keinesfalls um einen komplexen Fall. Die Darlegungen würden sich einzig um die

Beziehung zwischen dem Kindsvater und seinem Sohn drehen und dem Wunsch, diese

Beziehung weiterzupflegen. Der Vertreter des Kindsvaters habe einen übermässigen

Arbeits- und Zeitaufwand betrieben. Der unentgeltliche Rechtsvertreter könne

nicht für allgemeine Lebenshilfe oder übermässige psychologische Betreuung

entschädigt werden. Des Weiteren würden gewisse Arbeiten aufgeteilt (4. April

2017.

und 5. April 2017 Versand des unvollständigen Gesuches um unentgeltliche

Rechtspflege) und unbeantwortete Telefonate würden in Rechnung gestellt (Anrufe

beim Amt für Gemeinden). Auch seien Fristerstreckungsanträge berechnet worden (u.a.

30.

August 2017). Diverse Rechtsschriften würden Wiederholungen enthalten und

seien ausschweifig (Stellungnahmen vom 8. Juni 2017 und vom 28. September 2017).

5.1.1

Der Beschwerdeführer

rügt zusammengefasst und im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht

erst für die Aufwendungen ab 5. April 2017 entschädigt. Mit dem Gesuch

gleichzeitig eingereichte Rechtsschriften seien gemäss Rechtsprechung und

herrschender Lehre ebenfalls zu entschädigen. Damit seien die Aufwendungen vom

15.

März 2017 sowie vom 4. April 2017 ebenfalls durch die unentgeltliche

Rechtspflege gedeckt. Damit sei von einem Aufwand von mindestens CHF 3’795.60

auszugehen.

5.1.2

Strittig und zu klären

ist, ob die Verrichtungen vom 15. März 2017 von 0.60 Stunden (Eingang/Studium

Unterlagen Klient, Versand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Telefongespräch mit Klient) sowie vom 4. April 2017 (Eingang/Studium Brief Amt

für Gemeinden und Stellungnahme RA E.___, Redaktion/Versand Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege an Amt für Gemeinden) von 0.30 Stunden ebenfalls

von der unentgeltlichen Rechtspflege mitumfasst sind.

5.1.3

Sofern die Voraussetzungen für die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegeben sind, hat der Staat ab

Einreichung des Gesuchs die Kosten zu übernehmen. Die unentgeltliche

Verbeiständung entfaltet dabei bereits Wirkung auf die Bemühungen des Anwalts

für die gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung

eingereichte Rechtsschrift und die dafür nötigen Vorarbeiten, das heisst auf

die anwaltschaftlichen Leistungen, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt

erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird (Urteil des

BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3).

5.1.4

Der Beschwerdeführer

moniert zu Recht, dass die für die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege nötigen Vorarbeiten auch von der unentgeltlichen Rechtspflege

umfasst werden. Das entsprechende Gesuch datiert vom 20. Juli 2016 und wurde

dem Amt für Gemeinden mit Begleitbrief vom 4. April 2017 verschickt. Dass

bereits am 15. März 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht

worden ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Dem Beschwerdeführer sind somit im

Zusammenhang mit der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

0.30

Stunden (4. April 2017) zu vergüten.

5.2.1

Der Beschwerdeführer

rügt weiter, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die im Beschwerdeverfahren gesprochene

Parteientschädigung für das hier zur Diskussion stehende Verfahren hinzuziehe.

5.2.2

Die Rüge des

Beschwerdeführers ist berechtigt. Die Parteikosten sind für jedes Verfahren

separat auszuweisen und zu vergüten und dürfen (zumindest von einer unteren

Instanz) nicht pauschal miteinander verrechnet werden. Zudem ist es nicht Sache

des Departements über die Angemessenheit der vom Verwaltungsgericht

zugesprochenen Parteientschädigung zu befinden, nachdem dieses im Entscheid vom

2.

März 2018 (S. 2) festhielt, die verlangte Parteientschädigung sei zwar hoch,

aber noch nicht übersetzt.

5.3.1

Der Beschwerdeführer

macht weiter geltend, die Vorbringen des VWD betreffend Wiederholungen seien

aktenwidrig. Es liege in der Natur des doppelten Schriftenwechsels, dass

wiederholt dargelegte Behauptungen wiederholt bestritten werden müssten. Genau

gleich verhalte es sich mit dem Vorwurf, dass es Textstellen gebe, welche

wörtlich sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Stellungnahme stehen

würden. Ferner rügt der Beschwerdeführer, der Vorwurf des übermässigen

Zeitaufwands sei unbegründet. Ebenso unbegründet sei der Vorwurf, er habe

Telefonate verrechnet, welche zu keinem Gespräch geführt hätten, weil die

entsprechenden Personen nicht hätten erreicht werden können. Schliesslich rügt

der Beschwerdeführer die pauschale Kürzung auf CHF 1'500.00. Die rechtliche

Situation im vorliegenden Fall habe sich mit der Gesetzesänderung per 1. Januar

2018.

vereinfacht, jedoch sei der geleistete Aufwand zum fraglichen Zeitpunkt

zur Wahrung der Interessen seines Mandanten geboten gewesen. Der gesprochene

Betrag von CHF 1’500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) würde zum Stundenansatz des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 180.00 nicht einmal 7.75 Stunden

Arbeitsaufwand zulassen. Eine sorgfältige Mandatsbesorgung wäre mit der vom VWD

zugesprochenen Vergütung schlicht unmöglich. Soweit die Vorinstanz nicht

darlege, welche Honorarpositionen nicht zur sorgfältigen Mandatsbesorgung

notwendig wären, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

5.3.2

Die Festsetzung des Honorars des

unentgeltlichen Rechtsbeistands ist in der Regel nicht oder dann nur summarisch

zu begründen. Eine Begründungspflicht besteht hingegen, wenn eine Kostennote

eingereicht wird und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen

bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Das rechtliche

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die

Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich

hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die

Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich

auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung

muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

5.3.3

Im hier zu beurteilenden Fall hat

der heutige Beschwerdeführer der Vorinstanz am 4. Mai 2018 eine detaillierte

Honorarnote eingereicht. Für die Zeitspanne vom 5. April 2017 bis 2. Mai 2018

machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von 16.9 Stunden, ausmachend CHF

3'042.00 (exkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Die Vorinstanz kürzte die

Kostennote des Beschwerdeführers für die Zeit von 5. April 2017 bis 2. Mai 2018

um rund die Hälfte. Die Vorinstanz hat diese Reduktion pauschal mit zu hohem

Arbeitsaufwand begründet, ohne sich mit den einzelnen in der eingereichten

Honorarnote aufgeführten Positionen auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb

diese ihrer Ansicht nach ungerechtfertigt hoch sein sollen.

5.3.4

Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I

201.

E. 2.2).

5.3.5

Ob eine Gehörsverletzung

tatsächlich vorliegt, kann offenbleiben, denn selbst bei einer schweren

Gehörsverletzung würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem

formalistischen Leerlauf führen. Da das Verwaltungsgericht grundsätzlich volle

Kognition hat, wenn es wie hier als erste Beschwerdeinstanz urteilt (Art. 67bis

Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetzt [VRG, BGS 124.11]) und sich der

Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführlich äussern

konnte, wäre die Gehörsverletzung jedenfalls geheilt. In Anwendung von § 72 VRG

rechtfertigt es sich, dass das Verwaltungsgericht selber über die

Parteientschädigung befindet.

5.4.1

Beim Verfahren vor dem VWD

handelte es sich um ein einfaches Verfahren mit uneingeschränkter

Untersuchungsmaxime. Dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes

wegen abzuklären hatte. Der Beschwerdeführer hatte einzig die Beziehung

zwischen seinem Mandanten und dessen Sohn darzulegen. Aufgabe des

Beschwerdeführers war es, den Sachverhalt aus der Sicht seines Klienten

darzustellen und in dessen Namen Anträge zu stellen. Dazu waren sicherlich

einige rechtliche Abklärungen erforderlich, besonders komplexe Rechtsfragen

stellten sich dabei aber nicht, war doch rechtlich die Materie sehr

eingeschränkt (Zustimmung des leiblichen Vaters bei der Adoption). Mit der Vorinstanz

ist deshalb darin einig zu gehen, dass die Kostennote des Beschwerdeführers zu

hoch ist und gekürzt werden muss.

5.4.2

Der Beschwerdeführer hat im

Verfahren vor dem Departement für seinen Klienten zwei wesentliche Rechtsschriften

eingereicht. Es sind dies die Stellungnahmen vom 8. Juni 2017 und vom 28.

September 2017. Für Arbeiten im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 8. Juni

2017.

stellte der Beschwerdeführer total 8.7 Stunden in Rechnung. Wie soeben

erwähnt, war Aufgabe des Beschwerdeführers, den Sachverhalt aus der Sicht

seines Klienten darzustellen. Auch wenn der Beschwerdeführer dafür einige

rechtliche und tatsächliche Abklärungen machen musste, lässt sich damit ein Aufwand

von 8.7 Stunden nicht erklären. Nicht erforderlich waren ferner die in der

Stellungnahme getätigten Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege, nachdem

der Beschwerdeführer das Gesuch für seinen Klienten bereits am 4. April 2017

eingereicht hatte. Für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 8. Juni 2017 ist

dem Beschwerdeführer ein Aufwand von 5 Stunden zu entschädigen. Unbeachtlich

und nicht jedes Mal zu entschädigen sind die im Zeitraum vom 5. April 2017 bis 12.

Mai 2017 vorgenommenen Kurzaktivitäten (Frey, a.a.O., S. 635), zumal sie teils

nicht entschädigungsberechtigten Kanzleiaufwand darstellen (Weiterleitung,

Fristvormerkung). Für die Zeit vom 5. April 2017 bis 12. Mai 2017 scheint ein

Zeitaufwand von 0.30 Stunden angemessen. Die Aufwandposition vom 25. Juli 2017

ist ebenfalls um den Kanzleiaufwand (Weiterleitung, Versand) zu kürzen und dem

Beschwerdeführer ist ein Aufwand von 0.2 Stunden zu vergüten. Am 30. August 2017

hat der Beschwerdeführer ein Fristverlängerungsgesuch gestellt. Auch dabei

handelt es sich um nicht zu entschädigenden Kanzleiaufwand. Für Arbeiten im

Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 28. September 2017 stellte der

Beschwerdeführer total 6.1 Stunden in Rechnung. Auch dieser Aufwand ist zu hoch.

Wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, beinhaltet die

Stellungnahme vom 28. September 2017 zahlreiche Wiederholungen. Ein einfacher

Verweis auf die Vorakten wäre ausreichend gewesen. Für die Ausarbeitung der

Stellungnahme vom 28. September 2017 ist dem Beschwerdeführer ein Aufwand von 4

Stunden zu entschädigen. Die Position vom 2. Mai 2018 betrifft die Honorarnote,

welche ebenfalls nicht separat zu entschädigen ist. Die Erfassung der erbrachten

Leistung erfolgt sinnvollerweise dann, wenn diese erbracht worden ist. Der

zeitliche Aufwand für das Erfassen der Dauer der erbrachten Leistung ist

minimal. Das Auflisten der einzelnen Positionen kann dem Informatiksystem bzw.

der Kanzlei überlassen werden. Für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich und zu entschädigen ist für den Zeitraum vom 4. April

2017.

bis 2. Mai 2018 somit ein Aufwand von 10.7 Stunden. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird daher auf CHF 1'926.00 (exkl. Auslagen

und MwSt.) bemessen. Zuzüglich Mehrwertsteuer und einer anteilsmässigen

Entschädigung für Auslagen im Umfang von CHF 100.00 ergibt sich ein zu

entschädigender Aufwand von CHF 2'188.10.

5.4.3

Aufgrund der Erwägungen ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Ziffer 3 der Verfügung vom 19. Oktober

2018.

des VWD wird aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand des Gesuchsgegners, RA A.___, wird eine Entschädigung von CHF

2'188.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Adoptionsverfahren zugesprochen; infolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist diese durch den Kanton Solothurn

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren, sobald der Gesuchsgegner zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter

i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272] und § 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

[EG ZPO, BGS, 211.2]).

6.1

Von der Erhebung von Gerichtskosten

ist vorliegend abzusehen.

6.2

Der im Streit um die Erhöhung des

Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands obsiegende Rechtsanwalt hat

Anspruch auf eine seinem Aufwand angemessene Parteientschädigung zu Lasten des

Staates. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2019 für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein, worin er einen Aufwand von 12.20

Stunden (3.7 Stunden à CHF 250.00 für sich selbst, 8.4 Stunden à CHF 100.00 für

den Rechtspraktikanten, CHF 0.10 à CHF 280.00 für seinen Bürokollegen) geltend

machte und unter Hinzurechnung von Auslagen und Mehrwertsteuer CHF 1'998.50

verlangte. Der verrechnete Zeitaufwand für die vorliegende, nicht sehr komplexe

Kostenbeschwerde ist ebenfalls zu hoch. Für den Rechtspraktikanten wird zwar

ein reduzierter Ansatz in Rechnung gestellt. Dennoch bringt die Aufteilung der

Arbeiten für die Beschwerdeschrift auf drei Bearbeiter Doppelspurigkeiten mit

sich. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Rechtspraktikant, welcher

vorliegend den grössten Zeitaufwand tätigte, im Adoptionsverfahren noch nicht

beteiligt gewesen ist und folglich auch keine Synergien nutzen konnte. Eine

Entschädigung dieses Mehraufwandes ist unberechtigt. Für die Ausarbeitung der

Beschwerde ist ein Aufwand von insgesamt 3 ½ Stunden à CHF 250.00 zu vergüten. Hinzuzurechnen

sind die Aufwendungen vom 21. Dezember 2018 (0.10 Stunden à CHF 280.00). Für

die Redaktion des Briefes zur Stellungnahme des VWD vom 17. Dezember 2018

ist ein Aufwand von 2 Stunden à CHF 250.00 zu vergüten. Am 4. Februar 2019

wird für «Redaktion/Versand Brief an Verwaltungsgericht» ein Aufwand von 0.20

in Rechnung gestellt. Bei den Akten befindet sich kein Aktenstück, welches vom

4.

Februar 2019 datiert. Sollte die Position vom 4. Februar 2019 die

Honorarnote betreffen, ist erneut zu erwähnen, dass diese nicht separat zu

entschädigen ist. Nicht zu beanstanden ist schliesslich der für die

Nachbearbeitung verrechnete Aufwand von 0.50 Stunden. Für das

Beschwerdeverfahren ist demnach ein Aufwand von 6.1 Stunden (0.10 Std. à CHF

280.00

und 6 Std. à CHF 250.00), ausmachend CHF 1'528.00 zu entschädigen.

Unter Hinzurechnung von Mehrwertsteuer und Auslagen ergibt sich ein Total von

CHF 1'713.10. Der Beschwerdeführer hat für das Adoptionsverfahren eine

Entschädigung von (mindestens) CHF 3'795.60 verlangt. Zugesprochen wurde ihm

eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'188.10. Damit ist der Beschwerdeführer

mit seinem Rechtsbegehren zu rund 60 % durchgedrungen. Entsprechend seines

Obsiegens ist er für das vorliegenden Beschwerdeverfahren mit CHF 1'027.85

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Ziffer 3 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 19.

Oktober 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt: Dem unentgetlichen

Rechtsbeistand des Gesuchsgegners, RA A.___, wird eine Entschädigung von CHF

2'188.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Adoptionsverfahren zugesprochen.

Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bezahlen durch den Kanton

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald der Gesuchsgegner zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter

i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Staat Solothurn hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren mit CHF 1'027.85 zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel