VWBES.2018.422
Disziplinarmassnahme
7. November 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Disziplinarmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.
2. Am 16. Februar 2018 erhob er
beim Departement des Innern Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung des Amts
für Justizvollzug, mit welcher er mit sechs Tagen Arrest bestraft worden war.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
21. Februar 2018 wies das Departement das gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen
Kostenvorschuss von CHF 300.00, zahlbar bis zum 20. April 2018, unter
Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung.
4. Gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2018 und
das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ab.
5. Gestützt darauf setzte das
Departement des Innern dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung
vom 11. Juli 2018 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von
CHF 300.00 bis zum 30. Juli 2018, unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2018 nicht ein.
6. Mit Entscheid vom 24. Oktober
2018 trat das Departement des Innern auf die Beschwerde gegen die
Disziplinarmassnahme wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein.
7. Gegen diesen Entscheid erhebt der
Beschwerdeführer am 5. November 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung des
Entscheids und Rückweisung der Sache zu materiellem Entscheid, sowie die
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8. Es wurde keine Vernehmlassung
eingeholt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid
mit § 38 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.
) begründet. Demgemäss kann im
Beschwerdeverfahren die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten
verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird
die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht
geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.2
Der
Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie von Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), indem ihm der
Rechtszugang verweigert werde, obwohl klar sei, dass er nicht über die nötigen
Mittel für die Prozessführung verfüge. Zudem sieht er eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darin, dass sich die Vorinstanz nicht dazu äussere, dass der
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss wegen Mittellosigkeit gar nicht leisten
könne. Er stellt sich auf den Standpunkt, es dürfe nur dann wegen Nichtleistung
des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, wenn der
Beschwerdeführer diesen auch bezahlen könnte, dies aber nicht tue. Wenn es nur
um die Nicht-Aussichtslosigkeit gehe, dürfe kein Kostenvorschuss trotz
bestehender Mittellosigkeit erhoben werden. Die Behörde müsse einen gerechten
Entscheid treffen, welcher die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und
sein Recht zur Beurteilung der Angelegenheit gegen das Interesse der Behörde an
der Kostendeckung gegeneinander abwäge.
2.3
Mit § 38
Abs. 2 VRG besteht eine klare gesetzliche Grundlage, welche das Vorgehen der
Behörde ausdrücklich so vorsieht, indem auf eine Beschwerde nicht einzutreten
ist, wenn der Kostenvorschuss nicht geleistet wird. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass die angerufenen Gesetzesartikel nur dann einen unentgeltlichen
Verfahrenszugang gewähren, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint. Ist
hingegen zum Vornherein klar, dass die Verlustgefahren der Beschwerde die
Gewinnchancen überwiegen, besteht kein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtszugang.
Im vorliegenden Verfahren wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit des
Verfahrens mit Urteil 6B_615/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018
bestätigt. Mit anderen Worten wurden dabei das Interesse der Behörde an der
Kostendeckung und jenes des Beschwerdeführers an der Beurteilung der
Angelegenheit gegeneinander abgewogen und erkannt, dass das Interesse der
Behörde auf Kostendeckung aufgrund der geringen Gewinnchancen des
Beschwerdeführers überwiegt. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 798 festgehalten,
wer einen im Gesetz vorgesehenen Kostenvorschuss anfechte und sich darauf berufe,
ihm werde der Zugang zum Gericht verwehrt, habe in der Beschwerdebegründung
aufzuzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich drohe, da er finanziell nicht
in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu leisten. Die Vorinstanz hat unter
Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers lediglich
einen minimalen Kostenvorschuss von CHF 300.00 erhoben. Der
Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde in keiner Weise auf, dass er nicht
im Stande wäre, diesen zu leisten. Aus seinem bekannten bisherigen Verhalten
ist vielmehr das Gegenteil zu schliessen, beschäftigt er doch seit mehreren
Monaten einen Anwalt mit dem Verfassen unzähliger Beschwerden auch in Verfahren
ohne unentgeltliche Rechtspflege. Er kann damit nicht behaupten, der
Rechtszugang werde ihm in unrechtmässiger Weise verweigert.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (ohne jegliche Belege) ist abzuweisen, da die Beschwerde keine
Aussicht auf Erfolg hat und geradezu mutwillig und trölerisch anmutet. Die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind unter Berücksichtigung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf CHF 300.00
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann