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Entscheid

VWBES.2018.423

Disziplinarmassnahme

7. November 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2. Am 12. Februar 2018 erhob er

beim Departement des Innern Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung des Amts

für Justizvollzug, mit welcher er mit fünf Tagen Arrest bestraft worden war.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

15. Februar 2018 wies das Departement das gestellte Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen

Kostenvorschuss von CHF 300.00, zahlbar bis zum 9. März 2018, unter

Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung.

4. Gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2018 und

das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ab.

5. Gestützt darauf setzte das

Departement des Innern dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung

vom 11. Juli 2018 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von

CHF 300.00 bis zum 30. Juli 2018, unter Androhung des Nichteintretens

im Unterlassungsfall. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2018 nicht ein.

6. Mit Entscheid vom 24. Oktober

2018 trat das Departement des Innern auf die Beschwerde gegen die

Disziplinarmassnahme wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein.

7. Gegen diesen Entscheid erhebt der

Beschwerdeführer am 5. November 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung des

Entscheids und Rückweisung der Sache zu materiellem Entscheid, sowie die

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8. Es wurde keine Vernehmlassung

eingeholt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid

mit § 38 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.

) begründet. Demgemäss kann im

Beschwerdeverfahren die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten

verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird

die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht

geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.2

Der

Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie von Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), indem ihm der

Rechtszugang verweigert werde, obwohl klar sei, dass er nicht über die nötigen

Mittel für die Prozessführung verfüge. Zudem sieht er eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs darin, dass sich die Vorinstanz nicht dazu äussere, dass der

Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss wegen Mittellosigkeit gar nicht leisten

könne. Er stellt sich auf den Standpunkt, es dürfe nur dann wegen Nichtleistung

des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, wenn der

Beschwerdeführer diesen auch bezahlen könnte, dies aber nicht tue. Wenn es nur

um die Nicht-Aussichtslosigkeit gehe, dürfe kein Kostenvorschuss trotz

bestehender Mittellosigkeit erhoben werden. Die Behörde müsse einen gerechten

Entscheid treffen, welcher die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und

sein Recht zur Beurteilung der Angelegenheit gegen das Interesse der Behörde an

der Kostendeckung gegeneinander abwäge.

2.3

Mit § 38

Abs. 2 VRG besteht eine klare gesetzliche Grundlage, welche das Vorgehen der

Behörde ausdrücklich so vorsieht, indem auf eine Beschwerde nicht einzutreten

ist, wenn der Kostenvorschuss nicht geleistet wird. Der Beschwerdeführer

verkennt, dass die angerufenen Gesetzesartikel nur dann einen unentgeltlichen

Verfahrenszugang gewähren, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint. Ist hingegen

zum Vornherein klar, dass die Verlustgefahren der Beschwerde die Gewinnchancen

überwiegen, besteht kein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtszugang. Im

vorliegenden Verfahren wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit des

Verfahrens mit Urteil 6B_614/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018

bestätigt. Mit anderen Worten wurden dabei das Interesse der Behörde an der

Kostendeckung und jenes des Beschwerdeführers an der Beurteilung der

Angelegenheit gegeneinander abgewogen und erkannt, dass das Interesse der

Behörde auf Kostendeckung aufgrund der geringen Gewinnchancen des

Beschwerdeführers überwiegt. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 798

festgehalten, wer einen im Gesetz vorgesehenen Kostenvorschuss anfechte und

sich darauf berufe, ihm werde der Zugang zum Gericht verwehrt, habe in der

Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich drohe,

da er finanziell nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu leisten. Die

Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers lediglich einen minimalen Kostenvorschuss von CHF 300.00

erhoben. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde in keiner Weise auf,

dass er nicht im Stande wäre, diesen zu leisten. Aus seinem bekannten

bisherigen Verhalten ist vielmehr das Gegenteil zu schliessen, beschäftigt er

doch seit mehreren Monaten einen Anwalt mit dem Verfassen unzähliger

Beschwerden auch in Verfahren ohne unentgeltliche Rechtspflege. Er kann damit

nicht behaupten, der Rechtszugang werde ihm in unrechtmässiger Weise

verweigert.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege (ohne jegliche Belege) ist abzuweisen, da die Beschwerde keine

Aussicht auf Erfolg hat und geradezu mutwillig und trölerisch anmutet. Die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind unter Berücksichtigung der

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf CHF 300.00

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann