VWBES.2018.426
Beistandschaft
14. Dezember 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___, geb. [...] 1990, hat eine
geistige Behinderung, weshalb sie mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen vom 7. Juli 2011 entmündigt worden ist.
1.2 Mit Beschluss der
Vormundschaftsbehörde der Sozialregion [...] vom 31. August 2011 wurde für B.___
eine Vormundschaft gemäss Art. 369 aZGB errichtet.
1.3 Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Olten-Gösgen vom 17. Juni 2015
wurde die umfassende Beistandschaft für B.___ gemäss Art. 398 ZGB bestätigt.
1.4 Am 25. Juli 2018 beantragte die
Familie von B.___ die Aufhebung der umfassenden Beistandschaft. Zur Begründung
wurde ausgeführt, B.___ gehe es gesundheitlich besser und die Familie könne die
Aufgabe des Beistandes vollumfänglich übernehmen.
1.5 Der Beistand von B.___ nahm mit
Schreiben vom 30. August 2018 Stellung.
1.6 B.___ und ihr Vater A.___ wurden am
17. September 2018 vom fallführenden Behördenmitglied der KESB persönlich
angehört.
2. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2018
wies die KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Die umfassende
Beistandschaft wurde angepasst und eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung angeordnet.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 5. November 2018 Einsprache (recte: Beschwerde) an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des
angefochtenen Entscheids.
3.2 Die KESB schloss mit Stellungnahme
vom 22. November 2018 auf Beschwerdeabweisung.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] und § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Als Vater der Verbeiständeten gilt der
Beschwerdeführer als «der betroffenen Person nahestehende Person» nach Art. 450
Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und ist damit zur Beschwerde legitimiert.
2.1
Die Erwachsenenschutzbehörde
errichtet nach Art. 390 Abs. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige
Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines
ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur
teilweise oder gar nicht besorgen kann (Ziff. 1) oder wenn sie wegen
vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die
erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung
berechtigte Person bezeichnet hat (Ziff. 2). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht
erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB).
2.2
In Art. 389 ZGB unterstellt der
Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden
Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389
Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn
die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen
sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu
Urteil des BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder
öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die
Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von
vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das
heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die
Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre
Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen, das heisst solche, die
den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es
gilt der Grundsatz: «Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher
Eingriff wie möglich». Dies gilt auch für die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (Urteil des BGer 5A_702/2013
vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1).
2.3
Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die
Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder
einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer
kein Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die
betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst
hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr
Schwächezustand zum Positiven verändert hat (vgl. Helmut Henkel in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St.
Gallen 2014, Art. 399 N 5).
3.1
Der Beschwerdeführer ist der
Meinung, er könne – zusammen mit den weiteren Familienangehörigen – die
Vertretungsbeistandschaft für seine Tochter selbst übernehmen.
3.2
Der Beistand von B.___ brachte in
seiner Stellungnahme vom 30. August 2018 vor, B.___ könne nicht alleine wohnen
und für sich selbst sorgen. Bei ihrem Vater und dessen 2. Ehefrau, wo B.___ seit
längerem wohne, sei sie gut aufgehoben und gut umsorgt. Der Vater organisiere
die Arztbesuche und stehe auch eng in Kontakt mit der Bezugsperson bei der
VEBO. B.___ sei stark von der Familie beeinflussbar. Sie benötige auch
weiterhin die Unterstützung einer Beistandsperson. Die Beistandschaft solle
daher nicht aufgehoben werden. Der Kontakt zur Familie von B.___ laufe
hauptsächlich über den Vater. Die Zusammenarbeit mit ihm funktioniere bisher
sehr gut. Da er sich immer noch mit einem Asyl-Status in der Schweiz aufhalte,
müssten er und seine Ehefrau mit relativ wenig Geld auskommen. Im Gegensatz
dazu verfüge B.___ über ein Vermögen von rund CHF 50'000.00. Aufgrund dieses
Spannungsfeldes könne ein familienexterner Beistand die Interessen von B.___
objektiver wahrnehmen, als eine (familien-)angehörige Person. Da sich die
Familie sehr engagiert für das Wohlergehen von B.___ einsetze, könne eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung den Schutzbedarf abdecken.
3.2
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen
Entscheid fest, B.___ sei aufgrund einer geistigen Behinderung entmündigt.
Diese Behinderung bestehe nach wie vor. Der Beistand erachte jedoch eine
umfassende Beistandschaft als nicht mehr notwendig und deshalb nicht
verhältnismässig. Da sich ihre Familie sehr stark für das Wohlergehen von B.___
einsetze, decke eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ihren
Schutzbedarf. Die Voraussetzungen für eine Beistandschaft als
erwachsenenschutzrechtliche Massnahme seien nach wie vor gegeben.
4.1
Es steht ausser Frage, dass die
Tochter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Erkrankung auf Hilfe angewiesen
ist.
4.2
Vorliegend hat die KESB dem Beistand
folgende Aufgaben übertragen:
-
das Einkommen und das
Vermögen von B.___ sorgfältig zu verwalten;
-
B.___ beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten,
namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,
(Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
-
B.___ bei allfälligen
Fragen der Unterbringung und des Wohnens soweit nötig zu vertreten;
-
für eine geeignete
Arbeit/Tagesstruktur besorgt zu sein und B.___ in diesem Bereich soweit nötig
zu vertreten.
4.3
Diese Tätigkeiten umfassen neben dem
finanziellen und administrativen Bereich auch den Bereich Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur.
Die persönliche Betreuung ist hingegen von der Beistandschaft nicht betroffen. Dass
sich der Beschwerdeführer und seine Familie gut um B.___ kümmern, steht nicht
zur Diskussion. B.___ hat gemäss Klientenbilanzen der Sozialregion [...] ein
Vermögen von rund CHF 50'000.00. Sie deckt ihren Unterhalt durch eine IV-Rente.
Der Beschwerdeführer und seine Frau leben in engen finanziellen Verhältnissen.
Der Beschwerdeführer ist sozialhilfeabhängig. Bei dieser Situation ist ein
gewisser Interessenkonflikt des Beschwerdeführers bei der Verwaltung des
Einkommens seiner Tochter nicht von der Hand zu weisen. Ein möglicher
Interessenkonflikt steht aber einer familiären Unterstützung in finanziellen
Angelegenheiten entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die nötige
persönliche Distanz, um die alleinigen Interessen seiner Tochter in ihren
finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Die behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes haben das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen
(Art. 388 Abs. 1 ZGB). Der Beistand muss sich deshalb bei der Erfüllung seiner
Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten Person leiten
lassen (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Mit der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer deshalb
die Eignung zur Übernahme der Vermögensverwaltungsbeistandschaft abzusprechen. Auch
im administrativen Bereich und im Bereich Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur ist
eine Beistandschaft durch eine familienexterne Person angezeigt. Diesbezüglich
ist zu berücksichtigen, dass die Vormundschaft über B.___ ursprünglich
errichtet worden ist, weil ihre Eltern nicht in der Lage waren, die Sorge für
ihre Tochter weiterzuführen. Dass sich an diesem Umstand etwas geändert hat,
wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
4.4
Die gebotene Unterstützung für B.___
kann aufgrund des Gesagten nicht vollumfänglich durch den Beschwerdeführer oder
durch eine andere nahestehende Personen von B.___ gewährleistet werden. Der
Grundsatz der Subsidiarität wurde eingehalten.
4.5
Die behördliche Massnahme wurde
vorliegend der Lebenssituation von B.___ angepasst und es wurde anstelle der
umfassenden Beistandschaft eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung angeordnet. Damit wurde die mildest mögliche und dennoch
wirksame Massnahme verfügt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde ebenfalls
eingehalten.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Gemäss dem eingereichten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege verfügt der von der Sozialhilfe abhängige Beschwerdeführer
jedoch nicht über die nötigen Mittel zur Bezahlung des Prozesses, weshalb ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist (vgl. § 76 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Die Kosten trägt damit der
Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage
ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_28/2019 vom 11.
Januar 2019 nicht ein.