Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.426

Beistandschaft

14. Dezember 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 B.___, geb. [...] 1990, hat eine

geistige Behinderung, weshalb sie mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen vom 7. Juli 2011 entmündigt worden ist.

1.2 Mit Beschluss der

Vormundschaftsbehörde der Sozialregion [...] vom 31. August 2011 wurde für B.___

eine Vormundschaft gemäss Art. 369 aZGB errichtet.

1.3 Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Olten-Gösgen vom 17. Juni 2015

wurde die umfassende Beistandschaft für B.___ gemäss Art. 398 ZGB bestätigt.

1.4 Am 25. Juli 2018 beantragte die

Familie von B.___ die Aufhebung der umfassenden Beistandschaft. Zur Begründung

wurde ausgeführt, B.___ gehe es gesundheitlich besser und die Familie könne die

Aufgabe des Beistandes vollumfänglich übernehmen.

1.5 Der Beistand von B.___ nahm mit

Schreiben vom 30. August 2018 Stellung.

1.6 B.___ und ihr Vater A.___ wurden am

17. September 2018 vom fallführenden Behördenmitglied der KESB persönlich

angehört.

2. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2018

wies die KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Die umfassende

Beistandschaft wurde angepasst und eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung angeordnet.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 5. November 2018 Einsprache (recte: Beschwerde) an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des

angefochtenen Entscheids.

3.2 Die KESB schloss mit Stellungnahme

vom 22. November 2018 auf Beschwerdeabweisung.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] und § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Als Vater der Verbeiständeten gilt der

Beschwerdeführer als «der betroffenen Person nahestehende Person» nach Art. 450

Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und ist damit zur Beschwerde legitimiert.

2.1

Die Erwachsenenschutzbehörde

errichtet nach Art. 390 Abs. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige

Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines

ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur

teilweise oder gar nicht besorgen kann (Ziff. 1) oder wenn sie wegen

vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die

erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung

berechtigte Person bezeichnet hat (Ziff. 2). Eine Vertretungsbeistandschaft

wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht

erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB).

2.2

In Art. 389 ZGB unterstellt der

Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden

Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389

Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn

die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen

sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu

Urteil des BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder

öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die

Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von

vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das

heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die

Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre

Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen, das heisst solche, die

den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es

gilt der Grundsatz: «Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher

Eingriff wie möglich». Dies gilt auch für die Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (Urteil des BGer 5A_702/2013

vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1).

2.3

Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die

Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder

einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer

kein Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die

betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst

hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr

Schwächezustand zum Positiven verändert hat (vgl. Helmut Henkel in: Heinrich

Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St.

Gallen 2014, Art. 399 N 5).

3.1

Der Beschwerdeführer ist der

Meinung, er könne – zusammen mit den weiteren Familienangehörigen – die

Vertretungsbeistandschaft für seine Tochter selbst übernehmen.

3.2

Der Beistand von B.___ brachte in

seiner Stellungnahme vom 30. August 2018 vor, B.___ könne nicht alleine wohnen

und für sich selbst sorgen. Bei ihrem Vater und dessen 2. Ehefrau, wo B.___ seit

längerem wohne, sei sie gut aufgehoben und gut umsorgt. Der Vater organisiere

die Arztbesuche und stehe auch eng in Kontakt mit der Bezugsperson bei der

VEBO. B.___ sei stark von der Familie beeinflussbar. Sie benötige auch

weiterhin die Unterstützung einer Beistandsperson. Die Beistandschaft solle

daher nicht aufgehoben werden. Der Kontakt zur Familie von B.___ laufe

hauptsächlich über den Vater. Die Zusammenarbeit mit ihm funktioniere bisher

sehr gut. Da er sich immer noch mit einem Asyl-Status in der Schweiz aufhalte,

müssten er und seine Ehefrau mit relativ wenig Geld auskommen. Im Gegensatz

dazu verfüge B.___ über ein Vermögen von rund CHF 50'000.00. Aufgrund dieses

Spannungsfeldes könne ein familienexterner Beistand die Interessen von B.___

objektiver wahrnehmen, als eine (familien-)angehörige Person. Da sich die

Familie sehr engagiert für das Wohlergehen von B.___ einsetze, könne eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung den Schutzbedarf abdecken.

3.2

Die Vorinstanz hielt im angefochtenen

Entscheid fest, B.___ sei aufgrund einer geistigen Behinderung entmündigt.

Diese Behinderung bestehe nach wie vor. Der Beistand erachte jedoch eine

umfassende Beistandschaft als nicht mehr notwendig und deshalb nicht

verhältnismässig. Da sich ihre Familie sehr stark für das Wohlergehen von B.___

einsetze, decke eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ihren

Schutzbedarf. Die Voraussetzungen für eine Beistandschaft als

erwachsenenschutzrechtliche Massnahme seien nach wie vor gegeben.

4.1

Es steht ausser Frage, dass die

Tochter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Erkrankung auf Hilfe angewiesen

ist.

4.2

Vorliegend hat die KESB dem Beistand

folgende Aufgaben übertragen:

-

das Einkommen und das

Vermögen von B.___ sorgfältig zu verwalten;

-

B.___ beim Erledigen der

administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten,

namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,

(Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

-

B.___ bei allfälligen

Fragen der Unterbringung und des Wohnens soweit nötig zu vertreten;

-

für eine geeignete

Arbeit/Tagesstruktur besorgt zu sein und B.___ in diesem Bereich soweit nötig

zu vertreten.

4.3

Diese Tätigkeiten umfassen neben dem

finanziellen und administrativen Bereich auch den Bereich Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur.

Die persönliche Betreuung ist hingegen von der Beistandschaft nicht betroffen. Dass

sich der Beschwerdeführer und seine Familie gut um B.___ kümmern, steht nicht

zur Diskussion. B.___ hat gemäss Klientenbilanzen der Sozialregion [...] ein

Vermögen von rund CHF 50'000.00. Sie deckt ihren Unterhalt durch eine IV-Rente.

Der Beschwerdeführer und seine Frau leben in engen finanziellen Verhältnissen.

Der Beschwerdeführer ist sozialhilfeabhängig. Bei dieser Situation ist ein

gewisser Interessenkonflikt des Beschwerdeführers bei der Verwaltung des

Einkommens seiner Tochter nicht von der Hand zu weisen. Ein möglicher

Interessenkonflikt steht aber einer familiären Unterstützung in finanziellen

Angelegenheiten entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die nötige

persönliche Distanz, um die alleinigen Interessen seiner Tochter in ihren

finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Die behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes haben das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen

(Art. 388 Abs. 1 ZGB). Der Beistand muss sich deshalb bei der Erfüllung seiner

Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten Person leiten

lassen (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Mit der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer deshalb

die Eignung zur Übernahme der Vermögensverwaltungsbeistandschaft abzusprechen. Auch

im administrativen Bereich und im Bereich Wohnen und Arbeit/Tagesstruktur ist

eine Beistandschaft durch eine familienexterne Person angezeigt. Diesbezüglich

ist zu berücksichtigen, dass die Vormundschaft über B.___ ursprünglich

errichtet worden ist, weil ihre Eltern nicht in der Lage waren, die Sorge für

ihre Tochter weiterzuführen. Dass sich an diesem Umstand etwas geändert hat,

wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

4.4

Die gebotene Unterstützung für B.___

kann aufgrund des Gesagten nicht vollumfänglich durch den Beschwerdeführer oder

durch eine andere nahestehende Personen von B.___ gewährleistet werden. Der

Grundsatz der Subsidiarität wurde eingehalten.

4.5

Die behördliche Massnahme wurde

vorliegend der Lebenssituation von B.___ angepasst und es wurde anstelle der

umfassenden Beistandschaft eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung angeordnet. Damit wurde die mildest mögliche und dennoch

wirksame Massnahme verfügt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde ebenfalls

eingehalten.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Gemäss dem eingereichten Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege verfügt der von der Sozialhilfe abhängige Beschwerdeführer

jedoch nicht über die nötigen Mittel zur Bezahlung des Prozesses, weshalb ihm

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist (vgl. § 76 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Die Kosten trägt damit der

Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_28/2019 vom 11.

Januar 2019 nicht ein.