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Entscheid

VWBES.2018.427

Sicherungsentzug des Führerausweises

11. Februar 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Bern vom 19. Mai 2017 wurde A.___, geb. 1978, wegen grober

Verkehrsregelverletzung, begangen am 3. März 2015 in Pieterlen durch

brüskes, unnötiges Bremsen und Nichtwahren eines genügenden Abstandes beim

Hintereinanderfahren, sowie Nötigung zu einer Geldstrafe von CHF 3'000.00

verurteilt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes des

Kantons Solothurn (BJD) den Entzug des Führerausweises für drei Monate an

(Warnungsentzug). Der Beginn des Entzugs wurde, in teilweiser Gutheissung eines

Verschiebungsgesuchs, spätestens auf den 4. Juli 2018 festgesetzt. Das erneute

Gesuch von A.___ um Verschiebung des Führerausweisentzugs vom 28. Mai 2018

wurde von der MFK mit Verfügung vom 30. Mai 2018 abgewiesen.

2. Am 12. Juli 2018 erstattete die

Kantonspolizei Solothurn Strafanzeige gegen A.___ wegen Führens eines

Personenwagens unter Drogeneinfluss (THC minimal: 2.59 μg/L, Kokain

minimal: 21.7 μg/L), begangen am 9. Juni 2018, um 21:50 Uhr, in Zuchwil.

Der Führerausweis wurde von der Polizei abgenommen.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die MFK, Abteilung Administrativmassnahmen, namens des BJD mit Verfügung

vom 2. August 2018 A.___ vorsorglich den Führerausweis. Zur Abklärung der

Fahreignung wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung im

Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (nachfolgend: BZVM) in Zürich angeordnet.

Es wurde weiter festgehalten, dass die Kosten für die Untersuchung und die

Erstellung des Gutachtens durch A.___ zu tragen seien. Das beiliegende

Anmeldeformular sei innert 14 Tagen ausgefüllt und unterzeichnet an das BZVM zu

senden. Dieses werde sich anschliessend zwecks Regelung der Kostenfrage und

Vereinbarung eines Termins melden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. A.___ meldete sich in der Folge nicht beim BZVM an.

4. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018

teilte die MFK A.___ mit, dass sie beabsichtige, das Administrativverfahren

abzuschliessen und ihm den Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien

und Spezialkategorien (inklusive Motorfahrräder) gestützt auf Art. 16 Abs. 1

SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen und für das Fahren unter Drogeneinfluss

eine Sperrfrist anzuordnen. A.___ wurde die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme

innert 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Mit E-Mail vom 11. Oktober

2018 und eingeschriebenem Brief vom 17. Oktober 2018 nahm A.___ sein

Äusserungsrecht wahr.

5. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018

entzog die MFK namens des BJD A.___ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16

Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit. Der Beginn des Entzugs wurde auf den 9.

September 2018 festgesetzt. Die Sperrfrist wurde bei drei Monaten fixiert. Die

Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom positiven Ergebnis einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse abhängig gemacht. Die

Anordnung des Sicherungsentzugs wurde damit begründet, dass sich A.___ der

angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzogen habe.

6. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) vom

22. Oktober 2018.

7. Die Vorinstanz schloss in ihrer

Stellungnahme vom 4. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

8. In seiner Stellungnahme vom 14.

Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung

fest. Er ersuchte zusätzlich um Einsicht in die Akten der Blutentnahme vom 9.

Juni 2018. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine

Kopie der Strafanzeige vom 9. Juni 2018 zugestellt.

9. Am 21. Januar 2019 reichte der

Beschwerdeführer zusätzliche Bemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen

(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Vorinstanz habe seine Stellungnahmen vom 11. Oktober 2018 (per E-Mail) sowie

vom 17. Oktober 2018 (per eingeschriebenen Brief) nicht zur Kenntnis genommen.

Ihm sei durch den nicht eingeschriebenen Brief vom 2. Oktober 2018

verunmöglicht worden, innert der angesetzten Frist zu reagieren. Der

Beschwerdeführer macht somit sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf

rechtliches Gehör geltend.

2.2

Die MFK führt demgegenüber in ihrer

Stellungnahme unter anderem aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.

Oktober 2018 eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme ab Erhalt des Schreibens

gesetzt worden sei. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit für

die Einreichung einer Stellungnahme gehabt haben solle, sei nicht ersichtlich.

Dass weiter die Stellungnahmen des Beschwerdeführers ignoriert worden seien,

sei unzutreffend. Vielmehr seien die darin gemachten Ausführungen aufgrund der

unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben für die Entscheidfindung nicht

relevant gewesen, weshalb darauf in der angefochtenen Verfügung nicht in

besonderer Weise habe eingegangen werden müssen.

2.3

Der Anspruch der Parteien auf rechtliches

Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. § 18

Abs. 2 Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1). Daraus fliesst als Teilgehalt die

Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu

prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 I 135 E. 2.1).

Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens

kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten

lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE

136.

I 229 E. 5.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit

jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126

I 97 E. 2b).

2.4

In seinen übereinstimmenden

Stellungnahmen vom 11. Oktober 2018 (per

E-Mail) und vom 17. Oktober 2018 (per eingeschriebenen Brief) brachte der

Beschwerdeführer gegenüber der MFK im Wesentlichen vor, dass er infolge der Krankheit

seines Vaters gezwungen gewesen sei, nach Tschechien auszuwandern. Die

Abweisung des Gesuchs um Verschiebung des Ausweisentzugs habe zu einer schweren

psychischen Belastung und in der Folge zum Drogenkonsum geführt. Seine

langzeitige Arbeitslosigkeit, Aussteuerung und der Umzug ins Ausland hätten

seine finanziellen Mittel erschöpft, so dass er sich den vom BZVM

eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 nicht habe leisten

können. Im Ergebnis könne er der geforderten Anmeldung beim BZVM nicht Folge

leisten.

2.5

Die Vorinstanz begründete die

Anordnung des Sicherungsentzugs mit der fehlenden Anmeldung zur

verkehrsmedizinischen Untersuchung beim BZVM. Der Beschwerdeführer habe seine

Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Abklärung der Fahreignung verletzt. Er habe

dadurch die Vermutung, dass er zum Führen von Motorfahrzeugen ungeeignet sei,

nicht entkräften können.

2.6

Die angefochtene Verfügung hat den

Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Die Vorinstanz

durfte sich in der Folge auf die Nennung der Gründe, weshalb sie die

Voraussetzungen des Sicherungsentzugs im vorliegenden Fall für gegeben

erachtet, beschränken. Ihrer Begründungspflicht ist die Vorinstanz mit dem

Verweis auf die fehlende Anmeldung beim BZVM ohne Weiteres nachgekommen. Sie

hat nicht die Begründungspflicht verletzt, sondern die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Argumente lediglich als nicht entscheiderheblich qualifiziert. Hinweise

darauf, dass die Vorinstanz die Stellungnahmen des Beschwerdeführers einfach

ignoriert hat, gibt es keine. So sind sowohl die E-Mail vom 11. Oktober 2018

wie auch das Schreiben vom 17. Oktober 2018 Teil der von der Vorinstanz beim

Verwaltungsgericht eingereichten Akten. Ob die Begründung inhaltlich überzeugt

oder ob gegebenenfalls die Argumente des Beschwerdeführers zu einem anderen

Resultat hätten führen müssen, ist nicht unter dem Gesichtspunkt des

Gehörsanspruchs, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Verfügung zu

prüfen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV

bzw. § 18 Abs. 2 KV) erweist sich demzufolge als unbegründet.

3.

Zu prüfen sind weiter die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Anordnung des Sicherungsentzugs durch

die Vorinstanz sowie dessen Modalitäten.

3.1

Die Vorinstanz ordnete den

Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers an, weil sich dieser

der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzogen hatte. Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe den Kostenvorschuss von CHF

1'500.00 für die verkehrsmedizinische Untersuchung infolge seiner langzeitigen

Arbeitslosigkeit, Aussteuerung und dem Umzug ins Ausland nicht leisten können.

Weiter wies er darauf hin, dass er am Tag der Kontrolle keine Drogen konsumiert

habe und nicht unter Vollrausch gestanden habe. In seiner Stellungnahme vom 29.

Juli 2018 gab er jedoch zu, dass er sich am Tag vor der Polizeikontrolle vom 9.

Juni 2018 an einem Anlass zum Drogenkonsum habe verleiten lassen. In der

Stellungnahme vom 21. Januar 2019 führte er aus, er habe am Abend des 8. Juni

2018.

lediglich eine Marihuana-Zigarette konsumiert, die er von einem Partygast

angeboten bekommen habe. Der Betäubungsmittelvortest (Drogenschnelltest) sowie

der ärztliche Untersuchungsbefund seien nicht positiv auf Cannabis oder Kokain

ausgefallen. Der Betäubungsmittelvortest der Polizei sei dagegen positiv auf

Opiate ausgefallen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er das

verschreibungspflichtige Medikament Optifen einnehme.

3.2

Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind

Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie

können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen

Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Hinsichtlich des

Führerausweisentzugs wegen fehlender Fahreignung wird Art. 16 Abs. 1 SVG

durch Art. 16d SVG konkretisiert (Bernhard Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 3). So wird

nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG einer Person der Führerausweis auf unbestimmte

Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)

müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über

Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das

sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).

Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der

Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr

ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder

zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr

gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den

regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser

seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu

beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und c mit Hinweisen). Dabei darf auf

fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der

Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen,

oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am

motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1C_365/2013

vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c; BGE 124 II

559.

E. 3d und 4e). Um diese Frage abzuklären, ist nach Art. 15d Abs. 1 lit. b

SVG zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, wenn eine Person unter

dem Einfluss eines Betäubungsmittels fährt, wobei bereits ein einmaliger

Verstoss genügt (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 21). Fahrunfähigkeit

gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeugführers unter anderem

Tetrahydrocannabinol (THC, Cannabis) sowie Kokain festgestellt werden (Art. 2

Abs. 2 lit. a und c Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Die Grenzwerte

liegen gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) für THC bei 1.5

μg/L, für Kokain bei 15 μg/L. Gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG dürfen

Kontrollen auf Betäubungsmittel hin im Gegensatz zu Alkoholkontrollen nur bei

konkreten Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit durchgeführt werden. Wird eine

Fahreignungsuntersuchung bzw. eine verkehrsmedizinische Untersuchung

angeordnet, ist der Führerausweis grundsätzlich nach Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung

(VZV, SR 451.51) vorsorglich zu entziehen. Wird die erforderliche

Mitwirkung bei der Fahreignungsuntersuchungsuntersuchung verweigert, können

daraus im Rahmen der Beweiswürdigung negative Schlüsse auf die Fahreignung

gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 1C_445/2012 vom

26.

April 2013 E. 3.3). Im Verfahren auf Abklärung der Fahreignung besteht kein

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012

vom 7. Februar 2013 E. 2.2).

3.3

Der Beschwerdeführer wurde am 9.

Juni 2018 um 21:50 Uhr in Zuchwil von der Polizei kontrolliert. Anlässlich der

Kontrolle wurde um 21:55 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt. Dieser verlief

negativ. Da jedoch der Beschwerdeführer sehr nervös war und seine verwaschene

Aussprache sowie verlangsamte Antworten auf die Fragen der Polizei auffielen,

wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt. Dieser fiel positiv auf die Substanz

Opiate aus. Der Beschwerdeführer gab an, keine Drogen zu konsumieren. Bei der

in der Folge durchgeführten Kontrolle der Tasche, die sich auf dem Rücksitz des

Fahrzeuges befand, konnte ein Minigrip getrocknete Hanfblüten sichergestellt

werden. Im Anschluss daran wurde von der diensthabenden Staatsanwältin die Entnahme

einer Blut- und Urinprobe angeordnet. Der Beschwerdeführer erklärte sich

hiermit einverstanden. Die Blut- und Urinentnahme wurde im Bürgerspital

Solothurn durchgeführt. Die Proben wurden vom Institut für Rechtsmedizin der

Universität analysiert. Es wurden Cannabinoide und Kokain festgestellt (THC

minimal: 2.59 μg/L, Kokain minimal: 21.7 μg/L).

3.4

In einem ersten Schritt ist

(vorfrageweise) zu prüfen, ob für die polizeiliche Kontrolle auf

Betäubungsmittel hin ein genügender Anlass bestand. Wie dargelegt, bedarf es

hierfür konkreter Anzeichen (vgl. oben E. 3.2). Der Beschwerdeführer fiel zum

Zeitpunkt der Kontrolle mit verwaschener Aussprache sowie verlangsamten

Antworten auf die Fragen der Polizei auf. Mit Blick auf den negativ verlaufenen

Alkoholschnelltest waren dies typische Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum,

womit ein Anlass für die Durchführung eines Drogenschnelltests bestand (vgl.

Bundesamt für Strassen ASTRA, Weisungen betreffend die Feststellung der

Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, Bern 2016, 2.1). Nicht weiter erheblich ist

die Tatsache, dass der Drogenschnelltest kein positives Resultat auf THC und

Kokain, sondern auf Opiate ergab, was sich in der Folge nicht bestätigte. Es

ist gerichtsnotorisch, dass der Schnelltest keine absolute Sicherheit bei der

Bestimmung der konsumierten Substanzen bietet. Das positive Resultat für Opiate

kann im Übrigen nicht auf das vom Beschwerdeführer angeblich konsumierte

Medikament «Optifen» zurückgeführt werden, da es sich bei diesem Wirkstoff

Ibuprofen nicht um ein Opiat handelt. Aufgrund der mangelnden Verlässlichkeit

des Drogenschnelltests ist bei einem positiven Resultat in der Folge eine Urin-

und Blutentnahme anzuordnen. Die Polizei hatte deshalb nach dem

Drogenschnelltest nach wie vor Anlass, weitere Abklärungen hinsichtlich des

Betäubungsmittelkonsums des Beschwerdeführers vorzunehmen bzw. bei der

Staatsanwaltschaft zu beantragen. Für die Kontrolle des Beschwerdeführers auf

Betäubungsmittel hin bestand nach dem Gesagten somit ein genügender Anlass.

4.

Sodann ist in einem zweiten Schritt

zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung

angeordnet hat. Die beim Beschwerdeführer am 9. Juni 2018 gemessene

Konzentrationen von THC sowie Kokain in Blut und Urin überstiegen die vom ASTRA

festgelegten Grenzwerte. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um Mischkonsum

handelte, was die gegenseitige Verstärkung der Wirkungen und Nebenwirkungen der

Betäubungsmittel zur Folge haben kann. Der Beschwerdeführer gibt zumindest auch

den Konsum von Cannabis am Vorabend der Kontrolle zu. Demnach lag im Zeitpunkt

der Kontrolle am 9. Juni 2018 beim Beschwerdeführer Fahrunfähigkeit infolge des

Konsums von Betäubungsmitteln vor. Zudem führte er Betäubungsmittel mit. Dies

hat zur Folge, dass zur Abklärung einer eventuellen Drogenabhängigkeit mit

Einfluss auf die Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung

durchzuführen ist. Entgegen seinen Aussagen kann beim Beschwerdeführer nicht

von vornherein davon ausgegangen werden, dass es sich beim Fahren unter dem

Einfluss von Betäubungsmitteln am 9. Juni 2018 lediglich um eine einmalige

Angelegenheit gehandelt hat. Vielmehr ist genau dies Gegenstand der

Untersuchung. Die verkehrsmedizinische Untersuchung dient dazu, abzuklären, ob

beim Beschwerdeführer eine Drogenabhängigkeit vorliegt, weil er nicht mehr in

der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen

und insofern die Fahreignung nicht mehr besteht. Die Vorinstanz hat demzufolge

zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet.

5.1

In einem dritten Schritt ist zu

prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Sicherungsentzug angeordnet hat. Der

Beschwerdeführer ist der Anordnung der Vorinstanz, sich einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, nicht nachgekommen und hat

folglich seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der Verweis auf fehlende

finanzielle Mittel vermag an der Pflicht zur Untersuchung nichts zu ändern. Solange

die Untersuchung nicht durchgeführt ist, besteht Unsicherheit über die Fahreignung

des Beschwerdeführers. Die Verweigerung der Mitwirkung deutet im Rahmen der

Beweiswürdigung auf ein Fehlen der Fahreignung hin. Die Vorinstanz hat deshalb

zu Recht einen Sicherungsentzug angeordnet.

5.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

es sei nicht klar, wie er nun vorzugehen habe, um wieder in den Besitz seines

Führerausweises zu kommen. Es ist offensichtlich, dass der Wegzug des

Beschwerdeführers ins Ausland das Verfahren der Abklärung der Fahreignung

verkompliziert. Der Beschwerdeführer befand sich nach dem vorsorglichen

Führerausweisentzug jedoch noch längere Zeit in der Schweiz. In diesem Zeitraum

hätte er sich ohne Weiteres der angeordneten Untersuchung unterziehen können.

Ob gegebenenfalls die verkehrsmedizinische Untersuchung und/oder eventuelle

Nachkontrollen im Ausland durchgeführt werden können, ist hier nicht zu

entscheiden. Zuerst hätte der Beschwerdeführer ein entsprechendes, konkret

formuliertes Gesuch an die MFK zu richten. Es ist aber angesichts des Selbstverschuldens

des Beschwerdeführers sowie der im internationalen Vergleich verhältnismässig

geringen Distanz zwischen der Schweiz und Tschechien zweifelhaft, ob dem

Beschwerdeführer zur Durchführung der Untersuchung eine Rückkehr in die Schweiz

nicht zumutbar ist.

6.

In einem vierten Schritt ist zu

prüfen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der verkehrsmedizinischen

Untersuchung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Dies ist in

Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen. Wer

durch eigenes Fehlverhalten – wie vorliegend eine Fahrt unter dem Einfluss von

Betäubungsmitteln – ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung geweckt hat und,

was ihm frei steht, den zu Recht vorsorglich entzogenen Führerausweis

wiedererlangen möchte, kann selbstredend für die dafür erforderlichen

verkehrsmedizinischen Abklärungen keine unentgeltliche Rechtspflege

beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2).

Der sinngemässe Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die verkehrsmedizinische

Untersuchung ist deshalb abzuweisen. Nach Absprache mit dem BZVM dürfte eine

Ratenzahlung mit grösster Wahrscheinlichkeit möglich sein.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen

sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Scherrer Reber Bachmann