VWBES.2018.427
Sicherungsentzug des Führerausweises
11. Februar 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikant Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern vom 19. Mai 2017 wurde A.___, geb. 1978, wegen grober
Verkehrsregelverletzung, begangen am 3. März 2015 in Pieterlen durch
brüskes, unnötiges Bremsen und Nichtwahren eines genügenden Abstandes beim
Hintereinanderfahren, sowie Nötigung zu einer Geldstrafe von CHF 3'000.00
verurteilt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes des
Kantons Solothurn (BJD) den Entzug des Führerausweises für drei Monate an
(Warnungsentzug). Der Beginn des Entzugs wurde, in teilweiser Gutheissung eines
Verschiebungsgesuchs, spätestens auf den 4. Juli 2018 festgesetzt. Das erneute
Gesuch von A.___ um Verschiebung des Führerausweisentzugs vom 28. Mai 2018
wurde von der MFK mit Verfügung vom 30. Mai 2018 abgewiesen.
2. Am 12. Juli 2018 erstattete die
Kantonspolizei Solothurn Strafanzeige gegen A.___ wegen Führens eines
Personenwagens unter Drogeneinfluss (THC minimal: 2.59 μg/L, Kokain
minimal: 21.7 μg/L), begangen am 9. Juni 2018, um 21:50 Uhr, in Zuchwil.
Der Führerausweis wurde von der Polizei abgenommen.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die MFK, Abteilung Administrativmassnahmen, namens des BJD mit Verfügung
vom 2. August 2018 A.___ vorsorglich den Führerausweis. Zur Abklärung der
Fahreignung wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung im
Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (nachfolgend: BZVM) in Zürich angeordnet.
Es wurde weiter festgehalten, dass die Kosten für die Untersuchung und die
Erstellung des Gutachtens durch A.___ zu tragen seien. Das beiliegende
Anmeldeformular sei innert 14 Tagen ausgefüllt und unterzeichnet an das BZVM zu
senden. Dieses werde sich anschliessend zwecks Regelung der Kostenfrage und
Vereinbarung eines Termins melden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. A.___ meldete sich in der Folge nicht beim BZVM an.
4. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018
teilte die MFK A.___ mit, dass sie beabsichtige, das Administrativverfahren
abzuschliessen und ihm den Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien
und Spezialkategorien (inklusive Motorfahrräder) gestützt auf Art. 16 Abs. 1
SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen und für das Fahren unter Drogeneinfluss
eine Sperrfrist anzuordnen. A.___ wurde die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
innert 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Mit E-Mail vom 11. Oktober
2018 und eingeschriebenem Brief vom 17. Oktober 2018 nahm A.___ sein
Äusserungsrecht wahr.
5. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018
entzog die MFK namens des BJD A.___ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16
Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit. Der Beginn des Entzugs wurde auf den 9.
September 2018 festgesetzt. Die Sperrfrist wurde bei drei Monaten fixiert. Die
Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom positiven Ergebnis einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse abhängig gemacht. Die
Anordnung des Sicherungsentzugs wurde damit begründet, dass sich A.___ der
angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzogen habe.
6. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) vom
22. Oktober 2018.
7. Die Vorinstanz schloss in ihrer
Stellungnahme vom 4. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
8. In seiner Stellungnahme vom 14.
Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung
fest. Er ersuchte zusätzlich um Einsicht in die Akten der Blutentnahme vom 9.
Juni 2018. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine
Kopie der Strafanzeige vom 9. Juni 2018 zugestellt.
9. Am 21. Januar 2019 reichte der
Beschwerdeführer zusätzliche Bemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen
(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Vorinstanz habe seine Stellungnahmen vom 11. Oktober 2018 (per E-Mail) sowie
vom 17. Oktober 2018 (per eingeschriebenen Brief) nicht zur Kenntnis genommen.
Ihm sei durch den nicht eingeschriebenen Brief vom 2. Oktober 2018
verunmöglicht worden, innert der angesetzten Frist zu reagieren. Der
Beschwerdeführer macht somit sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend.
2.2
Die MFK führt demgegenüber in ihrer
Stellungnahme unter anderem aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.
Oktober 2018 eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme ab Erhalt des Schreibens
gesetzt worden sei. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit für
die Einreichung einer Stellungnahme gehabt haben solle, sei nicht ersichtlich.
Dass weiter die Stellungnahmen des Beschwerdeführers ignoriert worden seien,
sei unzutreffend. Vielmehr seien die darin gemachten Ausführungen aufgrund der
unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben für die Entscheidfindung nicht
relevant gewesen, weshalb darauf in der angefochtenen Verfügung nicht in
besonderer Weise habe eingegangen werden müssen.
2.3
Der Anspruch der Parteien auf rechtliches
Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. § 18
Abs. 2 Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1). Daraus fliesst als Teilgehalt die
Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu
prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 I 135 E. 2.1).
Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten
lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE
136.
I 229 E. 5.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126
I 97 E. 2b).
2.4
In seinen übereinstimmenden
Stellungnahmen vom 11. Oktober 2018 (per
E-Mail) und vom 17. Oktober 2018 (per eingeschriebenen Brief) brachte der
Beschwerdeführer gegenüber der MFK im Wesentlichen vor, dass er infolge der Krankheit
seines Vaters gezwungen gewesen sei, nach Tschechien auszuwandern. Die
Abweisung des Gesuchs um Verschiebung des Ausweisentzugs habe zu einer schweren
psychischen Belastung und in der Folge zum Drogenkonsum geführt. Seine
langzeitige Arbeitslosigkeit, Aussteuerung und der Umzug ins Ausland hätten
seine finanziellen Mittel erschöpft, so dass er sich den vom BZVM
eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 nicht habe leisten
können. Im Ergebnis könne er der geforderten Anmeldung beim BZVM nicht Folge
leisten.
2.5
Die Vorinstanz begründete die
Anordnung des Sicherungsentzugs mit der fehlenden Anmeldung zur
verkehrsmedizinischen Untersuchung beim BZVM. Der Beschwerdeführer habe seine
Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Abklärung der Fahreignung verletzt. Er habe
dadurch die Vermutung, dass er zum Führen von Motorfahrzeugen ungeeignet sei,
nicht entkräften können.
2.6
Die angefochtene Verfügung hat den
Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Die Vorinstanz
durfte sich in der Folge auf die Nennung der Gründe, weshalb sie die
Voraussetzungen des Sicherungsentzugs im vorliegenden Fall für gegeben
erachtet, beschränken. Ihrer Begründungspflicht ist die Vorinstanz mit dem
Verweis auf die fehlende Anmeldung beim BZVM ohne Weiteres nachgekommen. Sie
hat nicht die Begründungspflicht verletzt, sondern die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Argumente lediglich als nicht entscheiderheblich qualifiziert. Hinweise
darauf, dass die Vorinstanz die Stellungnahmen des Beschwerdeführers einfach
ignoriert hat, gibt es keine. So sind sowohl die E-Mail vom 11. Oktober 2018
wie auch das Schreiben vom 17. Oktober 2018 Teil der von der Vorinstanz beim
Verwaltungsgericht eingereichten Akten. Ob die Begründung inhaltlich überzeugt
oder ob gegebenenfalls die Argumente des Beschwerdeführers zu einem anderen
Resultat hätten führen müssen, ist nicht unter dem Gesichtspunkt des
Gehörsanspruchs, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Verfügung zu
prüfen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV
bzw. § 18 Abs. 2 KV) erweist sich demzufolge als unbegründet.
3.
Zu prüfen sind weiter die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Anordnung des Sicherungsentzugs durch
die Vorinstanz sowie dessen Modalitäten.
3.1
Die Vorinstanz ordnete den
Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers an, weil sich dieser
der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzogen hatte. Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe den Kostenvorschuss von CHF
1'500.00 für die verkehrsmedizinische Untersuchung infolge seiner langzeitigen
Arbeitslosigkeit, Aussteuerung und dem Umzug ins Ausland nicht leisten können.
Weiter wies er darauf hin, dass er am Tag der Kontrolle keine Drogen konsumiert
habe und nicht unter Vollrausch gestanden habe. In seiner Stellungnahme vom 29.
Juli 2018 gab er jedoch zu, dass er sich am Tag vor der Polizeikontrolle vom 9.
Juni 2018 an einem Anlass zum Drogenkonsum habe verleiten lassen. In der
Stellungnahme vom 21. Januar 2019 führte er aus, er habe am Abend des 8. Juni
2018.
lediglich eine Marihuana-Zigarette konsumiert, die er von einem Partygast
angeboten bekommen habe. Der Betäubungsmittelvortest (Drogenschnelltest) sowie
der ärztliche Untersuchungsbefund seien nicht positiv auf Cannabis oder Kokain
ausgefallen. Der Betäubungsmittelvortest der Polizei sei dagegen positiv auf
Opiate ausgefallen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er das
verschreibungspflichtige Medikament Optifen einnehme.
3.2
Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind
Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie
können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen
Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Hinsichtlich des
Führerausweisentzugs wegen fehlender Fahreignung wird Art. 16 Abs. 1 SVG
durch Art. 16d SVG konkretisiert (Bernhard Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 3). So wird
nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG einer Person der Führerausweis auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)
müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über
Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).
Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der
Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr
ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder
zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr
gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den
regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser
seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu
beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und c mit Hinweisen). Dabei darf auf
fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der
Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen,
oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1C_365/2013
vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c; BGE 124 II
559.
E. 3d und 4e). Um diese Frage abzuklären, ist nach Art. 15d Abs. 1 lit. b
SVG zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, wenn eine Person unter
dem Einfluss eines Betäubungsmittels fährt, wobei bereits ein einmaliger
Verstoss genügt (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 21). Fahrunfähigkeit
gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeugführers unter anderem
Tetrahydrocannabinol (THC, Cannabis) sowie Kokain festgestellt werden (Art. 2
Abs. 2 lit. a und c Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Die Grenzwerte
liegen gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) für THC bei 1.5
μg/L, für Kokain bei 15 μg/L. Gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG dürfen
Kontrollen auf Betäubungsmittel hin im Gegensatz zu Alkoholkontrollen nur bei
konkreten Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit durchgeführt werden. Wird eine
Fahreignungsuntersuchung bzw. eine verkehrsmedizinische Untersuchung
angeordnet, ist der Führerausweis grundsätzlich nach Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung
(VZV, SR 451.51) vorsorglich zu entziehen. Wird die erforderliche
Mitwirkung bei der Fahreignungsuntersuchungsuntersuchung verweigert, können
daraus im Rahmen der Beweiswürdigung negative Schlüsse auf die Fahreignung
gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 1C_445/2012 vom
26.
April 2013 E. 3.3). Im Verfahren auf Abklärung der Fahreignung besteht kein
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012
vom 7. Februar 2013 E. 2.2).
3.3
Der Beschwerdeführer wurde am 9.
Juni 2018 um 21:50 Uhr in Zuchwil von der Polizei kontrolliert. Anlässlich der
Kontrolle wurde um 21:55 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt. Dieser verlief
negativ. Da jedoch der Beschwerdeführer sehr nervös war und seine verwaschene
Aussprache sowie verlangsamte Antworten auf die Fragen der Polizei auffielen,
wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt. Dieser fiel positiv auf die Substanz
Opiate aus. Der Beschwerdeführer gab an, keine Drogen zu konsumieren. Bei der
in der Folge durchgeführten Kontrolle der Tasche, die sich auf dem Rücksitz des
Fahrzeuges befand, konnte ein Minigrip getrocknete Hanfblüten sichergestellt
werden. Im Anschluss daran wurde von der diensthabenden Staatsanwältin die Entnahme
einer Blut- und Urinprobe angeordnet. Der Beschwerdeführer erklärte sich
hiermit einverstanden. Die Blut- und Urinentnahme wurde im Bürgerspital
Solothurn durchgeführt. Die Proben wurden vom Institut für Rechtsmedizin der
Universität analysiert. Es wurden Cannabinoide und Kokain festgestellt (THC
minimal: 2.59 μg/L, Kokain minimal: 21.7 μg/L).
3.4
In einem ersten Schritt ist
(vorfrageweise) zu prüfen, ob für die polizeiliche Kontrolle auf
Betäubungsmittel hin ein genügender Anlass bestand. Wie dargelegt, bedarf es
hierfür konkreter Anzeichen (vgl. oben E. 3.2). Der Beschwerdeführer fiel zum
Zeitpunkt der Kontrolle mit verwaschener Aussprache sowie verlangsamten
Antworten auf die Fragen der Polizei auf. Mit Blick auf den negativ verlaufenen
Alkoholschnelltest waren dies typische Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum,
womit ein Anlass für die Durchführung eines Drogenschnelltests bestand (vgl.
Bundesamt für Strassen ASTRA, Weisungen betreffend die Feststellung der
Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, Bern 2016, 2.1). Nicht weiter erheblich ist
die Tatsache, dass der Drogenschnelltest kein positives Resultat auf THC und
Kokain, sondern auf Opiate ergab, was sich in der Folge nicht bestätigte. Es
ist gerichtsnotorisch, dass der Schnelltest keine absolute Sicherheit bei der
Bestimmung der konsumierten Substanzen bietet. Das positive Resultat für Opiate
kann im Übrigen nicht auf das vom Beschwerdeführer angeblich konsumierte
Medikament «Optifen» zurückgeführt werden, da es sich bei diesem Wirkstoff
Ibuprofen nicht um ein Opiat handelt. Aufgrund der mangelnden Verlässlichkeit
des Drogenschnelltests ist bei einem positiven Resultat in der Folge eine Urin-
und Blutentnahme anzuordnen. Die Polizei hatte deshalb nach dem
Drogenschnelltest nach wie vor Anlass, weitere Abklärungen hinsichtlich des
Betäubungsmittelkonsums des Beschwerdeführers vorzunehmen bzw. bei der
Staatsanwaltschaft zu beantragen. Für die Kontrolle des Beschwerdeführers auf
Betäubungsmittel hin bestand nach dem Gesagten somit ein genügender Anlass.
4.
Sodann ist in einem zweiten Schritt
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung
angeordnet hat. Die beim Beschwerdeführer am 9. Juni 2018 gemessene
Konzentrationen von THC sowie Kokain in Blut und Urin überstiegen die vom ASTRA
festgelegten Grenzwerte. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um Mischkonsum
handelte, was die gegenseitige Verstärkung der Wirkungen und Nebenwirkungen der
Betäubungsmittel zur Folge haben kann. Der Beschwerdeführer gibt zumindest auch
den Konsum von Cannabis am Vorabend der Kontrolle zu. Demnach lag im Zeitpunkt
der Kontrolle am 9. Juni 2018 beim Beschwerdeführer Fahrunfähigkeit infolge des
Konsums von Betäubungsmitteln vor. Zudem führte er Betäubungsmittel mit. Dies
hat zur Folge, dass zur Abklärung einer eventuellen Drogenabhängigkeit mit
Einfluss auf die Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung
durchzuführen ist. Entgegen seinen Aussagen kann beim Beschwerdeführer nicht
von vornherein davon ausgegangen werden, dass es sich beim Fahren unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln am 9. Juni 2018 lediglich um eine einmalige
Angelegenheit gehandelt hat. Vielmehr ist genau dies Gegenstand der
Untersuchung. Die verkehrsmedizinische Untersuchung dient dazu, abzuklären, ob
beim Beschwerdeführer eine Drogenabhängigkeit vorliegt, weil er nicht mehr in
der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen
und insofern die Fahreignung nicht mehr besteht. Die Vorinstanz hat demzufolge
zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet.
5.1
In einem dritten Schritt ist zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Sicherungsentzug angeordnet hat. Der
Beschwerdeführer ist der Anordnung der Vorinstanz, sich einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, nicht nachgekommen und hat
folglich seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der Verweis auf fehlende
finanzielle Mittel vermag an der Pflicht zur Untersuchung nichts zu ändern. Solange
die Untersuchung nicht durchgeführt ist, besteht Unsicherheit über die Fahreignung
des Beschwerdeführers. Die Verweigerung der Mitwirkung deutet im Rahmen der
Beweiswürdigung auf ein Fehlen der Fahreignung hin. Die Vorinstanz hat deshalb
zu Recht einen Sicherungsentzug angeordnet.
5.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
es sei nicht klar, wie er nun vorzugehen habe, um wieder in den Besitz seines
Führerausweises zu kommen. Es ist offensichtlich, dass der Wegzug des
Beschwerdeführers ins Ausland das Verfahren der Abklärung der Fahreignung
verkompliziert. Der Beschwerdeführer befand sich nach dem vorsorglichen
Führerausweisentzug jedoch noch längere Zeit in der Schweiz. In diesem Zeitraum
hätte er sich ohne Weiteres der angeordneten Untersuchung unterziehen können.
Ob gegebenenfalls die verkehrsmedizinische Untersuchung und/oder eventuelle
Nachkontrollen im Ausland durchgeführt werden können, ist hier nicht zu
entscheiden. Zuerst hätte der Beschwerdeführer ein entsprechendes, konkret
formuliertes Gesuch an die MFK zu richten. Es ist aber angesichts des Selbstverschuldens
des Beschwerdeführers sowie der im internationalen Vergleich verhältnismässig
geringen Distanz zwischen der Schweiz und Tschechien zweifelhaft, ob dem
Beschwerdeführer zur Durchführung der Untersuchung eine Rückkehr in die Schweiz
nicht zumutbar ist.
6.
In einem vierten Schritt ist zu
prüfen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der verkehrsmedizinischen
Untersuchung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Dies ist in
Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen. Wer
durch eigenes Fehlverhalten – wie vorliegend eine Fahrt unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln – ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung geweckt hat und,
was ihm frei steht, den zu Recht vorsorglich entzogenen Führerausweis
wiedererlangen möchte, kann selbstredend für die dafür erforderlichen
verkehrsmedizinischen Abklärungen keine unentgeltliche Rechtspflege
beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2).
Der sinngemässe Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die verkehrsmedizinische
Untersuchung ist deshalb abzuweisen. Nach Absprache mit dem BZVM dürfte eine
Ratenzahlung mit grösster Wahrscheinlichkeit möglich sein.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen
sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer Reber Bachmann