VWBES.2018.428
vorsorglicher Führerausweisentzug und verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung
26. November 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug und verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. [...] 1983, wurde im
Rahmen einer Verkehrskontrolle am 2. Oktober 2018, 19:30 Uhr in Kölliken,
von der Kantonspolizei Aargau angehalten und kontrolliert. Aufgrund von
Anzeichen auf Alkoholkonsum führte die Polizei eine Atemalkoholprobe durch, die
mit einem Wert von 0.60 mg/l positiv ausfiel. Gegenüber der Polizei erweckte A.___
einen psychisch instabilen Eindruck. Sie gab an, täglich Antidepressiva (2
Tabletten à 60 mg Duloxetin) zu nehmen, Depressionen zu haben und am
Borderline-Syndrom zu leiden. Die Polizei nahm A.___ den Führerausweis vorläufig
ab.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK),
namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), am 26. Oktober 2018
einen vorsorglichen Führerausweisentzug und wies A.___ einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 5. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Zudem stellte sie sinngemäss den Antrag um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde.
3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 15. November 2018 auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 19. November
2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für die Beschwerdeführerin von
erheblichem Nachteil ist, ist er gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der
Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog
die MFK, die Polizei habe der Beschwerdeführerin wegen Führens eines
Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten
Alkoholkonzentration von 0.60 mg/l, begangen am 2. Oktober 2018, ein Fahrverbot
erteilt. Dem Polizeibericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
der Anhaltung vom 2. Oktober 2018 einen psychisch instabilen Eindruck gemacht
habe. Gemäss ihren eigenen Angaben nehme sie täglich Antidepressiva (zwei
Tabletten à 60 mg), habe Depressionen und leide an einem Borderline-Syndrom. Sie
habe angegeben, dass ihr momentan «alles ein wenig viel» sei. Ihre Oma sei
verstorben, sie habe sich von ihrem Partner getrennt und sei in einer allgemein
schlechten Stimmung. Am Folgetag habe sich die Beschwerdeführerin mit einer
E-Mail bei der Polizei für ihren Zustand am Vortag entschuldigt und erklärt,
dass sie sich in eine Klinik begeben werde, um dort ihre Probleme mit
professioneller Hilfe anzugehen. Die MFK schlussfolgerte, es würden ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestehen, weshalb ihr der
Führerausweis bis zu deren Abklärung vorsorglich zu entziehen sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin moniert, sie
sei am Tag der Polizeikontrolle emotional stark belastet gewesen und habe aus
dem Affekt heraus falsch gehandelt, was sie sehr bedaure. Sie befinde sich
zurzeit in der Klinik [...] in [...]. Dort könne sie die schlimmen Ereignisse
der letzten Wochen aufarbeiten. Es bestehe keine Medikamentenproblematik. Sie
nehme seit zwei Jahren auf ärztliche Verordnung hin 120 mg Duloxetin. Weitere
Medikamente nehme sie nicht. Ihre psychischen Probleme würden sich auf Vorfälle
(Trennung, Tod, Stress) beziehen, die innerhalb kürzester Zeit stattgefunden
hätten. Betreffend des Borderline-Syndroms sei sie in Behandlung. Dieses
beeinträchtige ihre Fahrfähigkeit in keiner Weise. Sie schäme sich für die
Kurzschlussreaktion und kümmere sich darum, aus der traurigen Phase
herauszufinden. Sie sei seit ihrem 18. Lebensjahr im Besitze des
Führerausweises und ihre Fahrtauglichkeit sei noch nie in Frage gestellt
worden.
2.3
Die MFK hält in ihrer Vernehmlassung
fest, auch die Beschwerdeführerin räume in ihrer Beschwerde ein, dass sie an
einem Borderline-Syndrom leide. Gemäss Polizeirapport habe die
Beschwerdeführerin am Tag der Kontrolle vor Fahrtbeginn «in einem Schluck» eine
derartige Menge Alkohol konsumiert, die zu einer Atemalkoholkonzentration von
0.60
mg/l, d.h. zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.2 g/kg
geführt habe. Angesichts ihrer psychischen Erkrankung könne nicht
ausgeschlossen werden, dass es im Strassenverkehr, namentlich bei affektiven
Belastungen, zu weiteren derartigen Kurzschlusshandlungen komme, zumal die
psychiatrische Behandlung noch anzudauern scheine. Der Nachweis einer
erfolgreichen, langfristigen Psychotherapie sei bisher jedenfalls nicht
erbracht worden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in einer eher hohen Dosierung
(120 mg) das Medikament Duloxetin einnehme, welches negative Wirkungen auf die
Fahrfähigkeit habe.
3.1
Strittig und zu klären ist, ob die
MFK den Führerausweis der Beschwerdeführerin zu Recht vorsorglich entzog und
sie einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zuwies.
3.2
Bestehen ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR
741.
). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines
Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als
besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und
ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen
Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände
ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der
Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen
nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem
Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende
Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen
Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen
(Urteile des BGer 1C_357/2014 vom 18. November 2014 E. 1.3;1C_423/2010 vom
14.
Februar 2011 E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E. 2b).
3.3
Nach Art. 15d Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG,
SR 741.01) wird eine
Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an der
Fahreignung bestehen. Art. 15d Abs. 1 SVG nennt Beispiele von Fällen, in denen
Bedenken an der Fahreignung bestehen. Die Aufzählung der Verdachtsgründe
fehlender Fahreignung in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG ist beispielhaft und
nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend
anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte;
abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu
beachten (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 15d N 35 f.; siehe
auch Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015,1C_328/2013 vom 18.
September 2013). Eine Fahreignungsabklärung kann z.B. bei einem Mischkonsum von
Alkohol und Medikamenten angeordnet werden (Philippe Weissenberger, Kommentar
zum SVG, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 15d N 29).
4.1
Bei der Beschwerdeführerin wurde am
2.
Oktober 2018 ein Atemalkoholtest durchgeführt. Die Atemalkoholmessung ergab
einen Wert von 0.60 mg/l. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Polizei an,
sie habe die Menge Alkohol in einem Schluck vor Fahrtbeginn getrunken. Sie erklärte
zudem, sie nehme täglich Antidepressiva (120 mg), habe Depressionen und leide
an einem Borderline-Syndrom.
4.2
Dass für die MFK gestützt auf diese
Umstände ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestanden,
ist nachvollziehbar. Sowohl das Trinkverhalten der Beschwerdeführerin als auch
deren Angaben über die Medikamenteneinnahme und ihre psychischen Probleme
begründen einen dringenden Verdacht einer fehlenden Fahreignung. Daran ändert
nichts, dass die Beschwerdeführerin über einen ungetrübten automobilistischen
Leumund verfügt. Es ist nicht vertretbar, die Beschwerdeführerin bis zum
Vorliegen der Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Untersuchung
weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen. Der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der
allgemeinen Verkehrssicherheit denn auch die Regel (Urteil des BGer 1C_232/2018
vom 13. August 2018 E. 3.1; BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396 E. 3).
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel