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Entscheid

VWBES.2018.428

vorsorglicher Führerausweisentzug und verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung

26. November 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. [...] 1983, wurde im

Rahmen einer Verkehrskontrolle am 2. Oktober 2018, 19:30 Uhr in Kölliken,

von der Kantonspolizei Aargau angehalten und kontrolliert. Aufgrund von

Anzeichen auf Alkoholkonsum führte die Polizei eine Atemalkoholprobe durch, die

mit einem Wert von 0.60 mg/l positiv ausfiel. Gegenüber der Polizei erweckte A.___

einen psychisch instabilen Eindruck. Sie gab an, täglich Antidepressiva (2

Tabletten à 60 mg Duloxetin) zu nehmen, Depressionen zu haben und am

Borderline-Syndrom zu leiden. Die Polizei nahm A.___ den Führerausweis vorläufig

ab.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK),

namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), am 26. Oktober 2018

einen vorsorglichen Führerausweisentzug und wies A.___ einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 5. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Zudem stellte sie sinngemäss den Antrag um aufschiebende Wirkung der

Beschwerde.

3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 15. November 2018 auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 19. November

2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für die Beschwerdeführerin von

erheblichem Nachteil ist, ist er gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der

Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog

die MFK, die Polizei habe der Beschwerdeführerin wegen Führens eines

Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten

Alkoholkonzentration von 0.60 mg/l, begangen am 2. Oktober 2018, ein Fahrverbot

erteilt. Dem Polizeibericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich

der Anhaltung vom 2. Oktober 2018 einen psychisch instabilen Eindruck gemacht

habe. Gemäss ihren eigenen Angaben nehme sie täglich Antidepressiva (zwei

Tabletten à 60 mg), habe Depressionen und leide an einem Borderline-Syndrom. Sie

habe angegeben, dass ihr momentan «alles ein wenig viel» sei. Ihre Oma sei

verstorben, sie habe sich von ihrem Partner getrennt und sei in einer allgemein

schlechten Stimmung. Am Folgetag habe sich die Beschwerdeführerin mit einer

E-Mail bei der Polizei für ihren Zustand am Vortag entschuldigt und erklärt,

dass sie sich in eine Klinik begeben werde, um dort ihre Probleme mit

professioneller Hilfe anzugehen. Die MFK schlussfolgerte, es würden ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestehen, weshalb ihr der

Führerausweis bis zu deren Abklärung vorsorglich zu entziehen sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin moniert, sie

sei am Tag der Polizeikontrolle emotional stark belastet gewesen und habe aus

dem Affekt heraus falsch gehandelt, was sie sehr bedaure. Sie befinde sich

zurzeit in der Klinik [...] in [...]. Dort könne sie die schlimmen Ereignisse

der letzten Wochen aufarbeiten. Es bestehe keine Medikamentenproblematik. Sie

nehme seit zwei Jahren auf ärztliche Verordnung hin 120 mg Duloxetin. Weitere

Medikamente nehme sie nicht. Ihre psychischen Probleme würden sich auf Vorfälle

(Trennung, Tod, Stress) beziehen, die innerhalb kürzester Zeit stattgefunden

hätten. Betreffend des Borderline-Syndroms sei sie in Behandlung. Dieses

beeinträchtige ihre Fahrfähigkeit in keiner Weise. Sie schäme sich für die

Kurzschlussreaktion und kümmere sich darum, aus der traurigen Phase

herauszufinden. Sie sei seit ihrem 18. Lebensjahr im Besitze des

Führerausweises und ihre Fahrtauglichkeit sei noch nie in Frage gestellt

worden.

2.3

Die MFK hält in ihrer Vernehmlassung

fest, auch die Beschwerdeführerin räume in ihrer Beschwerde ein, dass sie an

einem Borderline-Syndrom leide. Gemäss Polizeirapport habe die

Beschwerdeführerin am Tag der Kontrolle vor Fahrtbeginn «in einem Schluck» eine

derartige Menge Alkohol konsumiert, die zu einer Atemalkoholkonzentration von

0.60

mg/l, d.h. zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.2 g/kg

geführt habe. Angesichts ihrer psychischen Erkrankung könne nicht

ausgeschlossen werden, dass es im Strassenverkehr, namentlich bei affektiven

Belastungen, zu weiteren derartigen Kurzschlusshandlungen komme, zumal die

psychiatrische Behandlung noch anzudauern scheine. Der Nachweis einer

erfolgreichen, langfristigen Psychotherapie sei bisher jedenfalls nicht

erbracht worden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in einer eher hohen Dosierung

(120 mg) das Medikament Duloxetin einnehme, welches negative Wirkungen auf die

Fahrfähigkeit habe.

3.1

Strittig und zu klären ist, ob die

MFK den Führerausweis der Beschwerdeführerin zu Recht vorsorglich entzog und

sie einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zuwies.

3.2

Bestehen ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis

vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR

741.

). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines

Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als

besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und

ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen

Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände

ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der

Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen

nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem

Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende

Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen

Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen

(Urteile des BGer 1C_357/2014 vom 18. November 2014 E. 1.3;1C_423/2010 vom

14.

Februar 2011 E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E. 2b).

3.3

Nach Art. 15d Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG,

SR 741.01) wird eine

Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an der

Fahreignung bestehen. Art. 15d Abs. 1 SVG nennt Beispiele von Fällen, in denen

Bedenken an der Fahreignung bestehen. Die Aufzählung der Verdachtsgründe

fehlender Fahreignung in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG ist beispielhaft und

nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend

anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte;

abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu

beachten (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 15d N 35 f.; siehe

auch Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015,1C_328/2013 vom 18.

September 2013). Eine Fahreignungsabklärung kann z.B. bei einem Mischkonsum von

Alkohol und Medikamenten angeordnet werden (Philippe Weissenberger, Kommentar

zum SVG, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 15d N 29).

4.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde am

2.

Oktober 2018 ein Atemalkoholtest durchgeführt. Die Atemalkoholmessung ergab

einen Wert von 0.60 mg/l. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Polizei an,

sie habe die Menge Alkohol in einem Schluck vor Fahrtbeginn getrunken. Sie erklärte

zudem, sie nehme täglich Antidepressiva (120 mg), habe Depressionen und leide

an einem Borderline-Syndrom.

4.2

Dass für die MFK gestützt auf diese

Umstände ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestanden,

ist nachvollziehbar. Sowohl das Trinkverhalten der Beschwerdeführerin als auch

deren Angaben über die Medikamenteneinnahme und ihre psychischen Probleme

begründen einen dringenden Verdacht einer fehlenden Fahreignung. Daran ändert

nichts, dass die Beschwerdeführerin über einen ungetrübten automobilistischen

Leumund verfügt. Es ist nicht vertretbar, die Beschwerdeführerin bis zum

Vorliegen der Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Untersuchung

weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen. Der vorsorgliche Entzug des

Führerausweises bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der

allgemeinen Verkehrssicherheit denn auch die Regel (Urteil des BGer 1C_232/2018

vom 13. August 2018 E. 3.1; BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396 E. 3).

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel