VWBES.2018.429
erwachsenenschutzrechtliche Massnahme
8. Januar 2019Deutsch23 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend
erwachsenenschutzrechtliche Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017
gelangte einer der Söhne von A.___ (geb. am [...] November 1932) an die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und beantragte
die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Validierung des Vorsorgeauftrages.
2. Mit Entscheid vom 24. August 2017
ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für A.___ im Rahmen einer
superprovisorischen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens-
und Vermögensverwaltung in den Bereichen Administration, Finanzen inkl.
Instandhaltung der Liegenschaft an. Die Handlungsfähigkeit von A.___ wurde für
die Bereiche Finanzverwaltung und Abschluss jeglicher Verträge eingeschränkt
sowie die Verfügungsbefugnis für sämtliche Konten entzogen. Als Beistand wurde einer
der Söhne von A.___, B.___, eingesetzt. Das Verfahren betreffend Validierung
des Vorsorgeauftrages wurde sistiert.
3. Mit Auftrag vom 19. September 2017
erteilte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein der Sozialregion Dorneck den
Auftrag, die Situation von A.___ umfassend abzuklären. Gleichentags wurde die
superprovisorisch errichtete Vertretungsbeistandschaft vorsorglich bestätigt.
Als neuer Beistand für A.___ wurde C.___ eingesetzt. Das Verfahren betreffend
Validierung des Vorsorgeauftrages blieb weiterhin sistiert.
4. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Markus Reber, reichte der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Eingabe vom 4.
Dezember 2017 zwei ärztliche Begutachtungen vom 6. und 11. November 2017 ein
und begehrte, es sei festzustellen, dass die vorsorglichen Massnahmen
aufzuheben seien, A.___ urteilsfähig und das Verfahren als erledigt
abzuschreiben sei. Eventualiter sei ein ärztliches Gutachten über den
Gesundheitszustand von A.___ einzuholen. Damit sei ein Arzt aus dem Raum [...]
zu beauftragen.
5. Am 1. Februar 2018 ging der
Abklärungsbericht vom 31. Januar 2018 der Sozialregion Dorneck bei der KESB
ein. Dieser kam zum Schluss, dass A.___ urteilsfähig sei und keine relevante
Demenz vorliege, weshalb von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen abzusehen
sei. Zur Validierung des Vorsorgeauftrags wurde keine Stellung genommen und es
wurden keine weiteren ärztlichen Berichte eingeholt.
6. Mit Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. März 2018 wurde eine unabhängige
Begutachtung von A.___ bei Dr. med. D.___, Arzt für Psychiatrie und
Psychotherapie in [...], angeordnet. Am 27. April 2018 ging das Gutachten bei
der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein. Der Gutachter stellte bei A.___
folgende Diagnose: mittelschweres dementielles Syndrom (wahrscheinlich vom
Alzheimer Typ mit spätem Beginn (ICD 10: F00.1).
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 26. September 2018 folgenden
Entscheid:
1. Die mit Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 19. September 2017 vorsorglich errichtete
Vertretungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit wird
bestätigt.
1.1 Die
Handlungsfähigkeit (Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit) von A.___, geb. [...]
November 1932, wird gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB für die nachfolgenden
Bereiche eingeschränkt:
-
Verwaltung seines gesamten Einkommens und Vermögens;
-
Abschluss/Aufhebung jeglicher Verträge, insbesondere: Schenkungen,
Darlehensverträge, Kredit- und Abzahlungsverträge, Leasingverträge,
Belastung/Veräusserung seiner Liegenschaft, mit Ausnahme der Mandatierung eines
Rechtsvertreters im vorliegenden Verfahren.
1.1.2 A.___
sowie allen weiteren durch ihn bevollmächtigten Personen bleibt insbesondere
die Verfügungsbefugnis per sofort für sämtliche Konten, Depots etc.
insbesondere bei der Raiffeisenbank [...], lautend auf A.___, entzogen.
1.1.3 Für
A.___ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 349
ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen,
-
ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu
vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
-
ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere
sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;
-
um die Instandstellung der Liegenschaft besorgt zu sein;
-
betreffend seine weiteren Verpflichtungen wird auf den Entscheid vom 24. August
2017 verwiesen.
1.1.4 Zum
Beistand wird per 19. September 2017 C.___ ernannt mit der Verpflichtung,
-
zu Handen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bis am 30. November 2017 ein
Eingangsinventar per Entscheiddatum zu erstellen und zur Genehmigung
einzureichen;
-
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte
Verhältnisse zu stellen;
-
mindestens alle zwei Jahre, erstmals für die Zeitspanne vom 19. September 2017
bis 31. August 2019, einen ordentlichen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und
Belegen einzureichen.
2. Der
durch A.___ errichtete Vorsorgeauftrag vom 20. November 2016 wird nicht
validiert.
3. Sofern
A.___ resp. seine Rechtsvertretung mehr oder anders beantragt hat, werden seine
Anträge abgewiesen.
4. A.___
resp. seine Rechtsvertretung sowie C.___ wird mit Einbezug der Sozialregion
Dorneck aufgefordert, eine schriftliche Vereinbarung betreffend Mandatsträgerentschädigung
auszuarbeiten und zur Prüfung und Genehmigung bei der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis zum 31. Oktober 2018 einzureichen.
5. Die
Verfahrenskosten werden auf CHF 4'150.00 festgelegt und gehen zu Lasten von A.___.
8. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber, mit
Schreiben vom 5. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit
den Rechtsbegehren:
1. Es
sei der Entscheid der KESB Region Dorneck-Thierstein vom 26. September 2018
aufzuheben.
2. Das
Gutachten von Dr. D.___ vom 19. April 2018 sei aus den Akten zu weisen.
3. Eventualiter:
Das Gutachten von D.___ vom 19. April 2018 sei in den Akten zu belassen, aber
es sei nicht darauf abzustellen.
4. Subeventualiter:
Es sei ein neues Gutachten bei einem unabhängigen Gutachter einzuholen, der ein
Gutachten erstattet über die Urteilsfähigkeit des Exploranden, das ohne
Fremdanamnesen, Verfahrensakten und Befragung der Angehörigen, unter
Berücksichtigung der schweren Hörbeeinträchtigung des Exploranden und
allenfalls die kognitiven Fähigkeiten des Exploranden (insbesondere das
Kurzzeitgedächtnis) schriftlich testet, erstellt wird.
5. Es
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer urteilsfähig ist bzw. dass keine
Anzeichen bestehen, dass er nicht urteilsfähig sein soll.
6. Es
seien die vorsorglichen Massnahmen aufzuheben.
7. Das
Verfahren vor der KESB sei als erledigt abzuschreiben.
8. Eventualiter:
Es sei bloss eine Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB zu errichten.
9. Subeventualiter:
Die Akten seien an die nun zuständigen Behörden im […] zu überweisen.
10. Die
drei Kinder des Beschwerdeführers (E.___ (recte F.___), G.___ und B.___) seien
ab sofort aus dem Verteiler der Verfügungen der KESB und des
Verwaltungsgerichts zu nehmen. Sie sind nicht Verfahrensbeteiligte.
11. Den
drei Kindern des Beschwerdeführers sei ab sofort keine Akteneinsicht mehr zu
gewähren.
12. Es
sei eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und es sei der
Beschwerdeführer persönlich vom Verwaltungsgericht anzuhören.
13.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
9. Mit Stellungnahme vom 27. November
2018 beantragte der Beistand des Beschwerdeführers die Aufhebung der
Beistandschaft. Während der inzwischen über einjährigen Beistandschaft habe er
beim Beschwerdeführer keinerlei Anzeichen feststellen können, welche auf eine
nicht vorhandene Urteilsfähigkeit hinweisen würden. Sicherlich sei die verbale
Kommunikation wegen seines schweren Hörleidens nicht sehr einfach. Diese
Schwerhörigkeit werde aber kompensiert, indem der Beschwerdeführer seine
Wünsche/Anregungen klar und unmissverständlich schriftlich formuliere. Daher
bestünden keine Gründe für die Aufrechterhaltung der Beistandschaft.
10. Gleichentags schloss die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf Abweisung der Beschwerde.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210, i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG
ZGB, BGS 211.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die
Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein
Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf
jeden Fall erhalten. Der Beschwerdeführer wohnt zum heutigen Zeitpunkt zwar in [...]
[…], hatte bei der Eröffnung des Verfahrens jedoch noch seinen Wohnsitz in [...]
SO. Demnach ist die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für die Beurteilung der
Angelegenheit zuständig, weshalb die Akten nicht an die zuständigen Behörden im
[...] zu überweisen sind.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um eine
mündliche Verhandlung mit Anhörung des Beschwerdeführers. Nach § 71 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegesetz,
VRG, BGS 124.11) finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer
hat seinen Standpunkt in seiner 39-seitigen Beschwerdeschrift ausführlich
aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten
Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer
Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal eine
mündliche Kommunikation mit dem Beschwerdeführer aufgrund seines schweren
Hörleidens nur sehr eingeschränkt möglich ist.
Der Vollständigkeitshalber ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine persönliche
Anhörung respektive ein persönliches Gespräch mit Verfügung vom 9. Mai 2018 und
Schreiben vom 12. Oktober 2017 (Aktum 143) angeboten hat. Der Beschwerdeführer
hat jedoch davon keinen Gebrauch gemacht (vgl. Schreiben vom 16. Juli 2018,
Aktum 247 ff. und 144), weshalb der Vorwurf (Beschwerdeschrift S. 25), die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer nie persönlich angehört und persönlich
erlebt, und allein auf das Gutachten von Dr. med. D.___ abgestellt, nicht
gehört werden kann.
4.
Abzuweisen sind auch die
Beweisanträge auf Befragung der Kinder des Beschwerdeführers sowie die
Befragung des Notars H.___, des Beistandes und von I.___ als Zeugen. Gemäss
§ 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die
Beweisanträge der Parteien gebunden. Vorliegend geht der für das Verfahren
relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in
Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Befragung der oben
erwähnten Personen hervorgehen könnten. Die Anträge sind somit abzuweisen.
5.
Des Weiteren beantragt der
Beschwerdeführer, seine Kinder seien ab sofort aus dem Verteiler der
Verfügungen der KESB und des Verwaltungsgerichts zu nehmen und ihnen ab sofort
keine Akteneinsicht mehr zu gewähren. Dazu ist festzuhalten, dass das
Verwaltungsgericht weder die Kinder des Beschwerdeführers im Verteiler
aufgenommen noch ihnen Akteneinsicht gewährt hat. Was das Verfahren vor der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein anbelangt, so lag es im Ermessen der KESB darüber
zu entscheiden und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb
darauf nicht eingetreten werden kann.
6.
Nicht angefochten ist die
Nicht-Validierung des Vorsorgeauftrages.
7.1
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige
Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines
ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur
teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen
sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie
möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss
erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).
7.2
Das Erwachsenenschutzrecht kennt
verschiedene Arten von Beistandschaften. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
bestätigte die vorsorglich errichtete Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung und schränkte die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in
mehreren Bereichen ein. Als Beistand wurde C.___ eingesetzt. Gemäss Art. 394
Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft dann errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und
deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Bei
der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach
Art. 395 Abs. 1 ZGB hat die Erwachsenenschutzbehörde die Vermögenswerte zu
bestimmen, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie
kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder
das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter Verwaltung
stellen.
7.3.1
Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
begründet ihren Entscheid insbesondere damit, es seien mehrere verschiedene und
nicht übereinstimmende Meinungen sowie teilweise nicht vollständige
Informationen zum Gesundheitszustand sowie zur Frage, ob der Beschwerdeführer
in der Lage sei, sich selbständig um seine administrativ-finanziellen
Angelegenheiten zu kümmern bzw. eine Drittperson zu beauftragen und
entsprechend zu überwachen, vorgelegen. Auch nach Eingang des Abklärungsberichtes
vom 31. Januar 2018 der Sozialregion Dorneck habe die Situation des
Beschwerdeführers nicht abschliessend geklärt werden können. Deshalb sei ein
unabhängiges Gutachten in Auftrag gegeben worden, wobei dem Beschwerdeführer
vorgängig die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zum vorgesehenen Gutachter
sowie zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe
sich mit Eingabe vom 12. März 2018 damit einverstanden erklärt. Die vom
Beschwerdeführer zahlreich aufgelisteten Gründe würden keine Zweifel an der
Verwertbarkeit des Gutachtens von. Dr. med. D.___ zu erwecken vermögen:
gegenseitige Anschuldigungen und anstandsloses Verhalten seien nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Dass der Gutachter zu Ergebnissen komme, die nicht
der Eigenwahrnehmung des Beschwerdeführers entsprächen, begründe keine Willkür.
Auch eine abweichende Einschätzung der Situation durch den Beschwerdeführer
habe keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Gutachtens. An dieser
Einschätzung würden auch die vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 4. Dezember
2017.
und vom 8. August 2018 eingereichten ärztlichen Berichte von Dr. J.___, Facharzt
FMH Neurologie, vom 16. November 2017, von Dr. med. K.___, Facharzt für Ohren-,
Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 6. November 2017
und 20. Juni 2018 sowie der handschriftlich verfasste Brief des
Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, nichts ändern. Beim eingeholten Gutachten
handle es sich um ein Beweismittel und es obliege der KESB, dieses zu würdigen
und unter Einbezug der weiteren Akten die richtigen Schlussfolgerungen daraus
zu ziehen. Das Gutachten von Dr. med. D.___ sei aktuell und sorgfältig
ausgearbeitet sowie umfassend, sodass darauf abgestützt werden könne. Der
Gutachter habe über sämtliche Vorakten der KESB – somit auch über die diversen
vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte – verfügt und habe in seinem
Gutachten in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer sich
nicht mehr selbständig um seine administrativ-finanziellen Angelegenheiten
kümmern könne und diesbezüglich auf Hilfe angewiesen sei. Da die dementielle
Erkrankung nicht gestoppt werden könne und er bereits jetzt aufgrund der
Erkrankung leicht beeinflussbar sei, sei eine Einschränkung der
Handlungsfähigkeit im Bereich Finanzen und beim Abschluss von Verträgen sinnvoll
und erforderlich.
7.3.2
Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend
geltend, seit er bei seiner Ehefrau in [...] […] lebe, gehe es ihm
gesundheitlich bedeutend besser. Er sei bei ihr sehr gut aufgehoben, weshalb er
keinen Beistand benötige. Der Beschwerdeführer sei keineswegs dement oder
depressiv. Es sei finanziell unabhängig und könne grundsätzlich über sein
Vermögen verfügen. Er sei nicht verpflichtet, dieses für seine Erben «zu
sparen». Die Einsicht in den Bankverkehr sei seitens der Kinder des
Beschwerdeführers dazu missbraucht worden, gegenüber Ärzten, Behörden und
Gutachtern Falschinformationen zu verbreiten mit der Absicht, die finanzielle
Kontrolle über das Vermögen des Beschwerdeführers zu übernehmen. Hierzu werden
verschiedene Vorfälle bzw. Beispiele aufgelistet (Steuerprobleme,
Aktienverkauf, Erbvertrag, Manipulation der Hausärztin, CHF 40'000.00). Der
Beschwerdeführer sei sehr stark hörgeschädigt. Es sei wissenschaftlich
erwiesen, dass die neurologische/neuropsychologische Begutachtung von
hörbehinderten Personen besonders schwierig sei, weil die Bereiche
Sprache/Lernen und Gedächtnis/komplexe Aufmerksamkeit/soziale Kognition hochgradig
interdependent seien. Eine Begutachtung stelle für hörbehinderte Exploranden eine
enorme Anstrengung dar. Zur Belegung reicht der Beschwerdeführer verschiedene
Aufsätze aus dem medizinischen Bereich ein. Er weist daraufhin, dass der
Hörbehinderung des Beschwerdeführers weder in der Untersuchung in der
Memory-Klinik Bruderholz noch im neuen Gutachten von Dr. med. D.___ genügend
Rechnung getragen worden sei. Es gebe deshalb keine medizinischen Fakten, die
die Einschränkung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Ein
mittelschweres dementielles Syndrom (wahrscheinlich vom Alzheimer Typ) mit
spätem Beginn werde als Diagnose von der Memory Klinik Bruderholz einfach von
Dr. med. D.___ übernommen. Es wäre sinnvoll gewesen, ein
neurologisches/alterspsychiatrisches Gutachten einzuholen, nicht ein
psychiatrisches Gutachten. Die Sozialregion Dorneck habe in ihrem
Abklärungsbericht vom 31. Januar 2018 eindeutig festgehalten, dass der Beschwerdeführer
urteilsfähig sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, gerade unverständlich
und willkürlich, dass diese Beurteilung mit keinem Wort erwähnt werde. Schliesslich
reicht der Beschwerdeführer einen handschriftlich verfassten Brief vom 9. Juli
2018.
ein, wonach zusammenfassend der Gutachter Dr. med. D.___ negativ
beeinflusst und somit nicht objektiv gewesen sein soll.
6.4.1
Dem Gutachten von Dr. med. D.___
vom 19. April 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einem
mittelschweren dementiellen Syndrom (wahrscheinlich vom Alzheimer Typ) mit
spätem Beginn (ICD 10: F00.1) leidet. Die Diagnose stützte sich auf die
Beobachtungen seines Umfeldes (wobei hier unterschiedliche Angaben bestünden),
der eigenen Beobachtungen und der testpsychologischen Untersuchung. Die
Diagnose einer dementiellen Entwicklung sei immer eine Verdachtsdiagnose,
welche erschwert werde, wenn eine emotionale Störung, z.B. eine Depression
vorliege. Von früher her sei bekannt, dass der Beschwerdeführer unter
depressiven Schwankungen gelitten habe, weshalb er von der Hausärztin ein
Antidepressivum erhalten habe. Die Kriterien für eine Depression seien sowohl bei
der Untersuchung in der Memory Klinik im Jahre 2017, als auch bei der jetzigen
Untersuchung nicht gegeben. Aber es habe sich eine emotionale Instabilität
unter dem Stress der aktuellen Untersuchung gezeigt, welche über das
verständliche Mass hinausgegangen sei und mit wahnhaft anmutenden Aggressionen,
sowie spontaner Traurigkeit verbunden gewesen sei, was ein Hinweis auf ein
dementielles Syndrom sei. Im Weiteren spiele die Persönlichkeit des Betroffenen
eine wichtige Rolle. Hier gebe es in der Anamnese keine Auffälligkeiten. Es
gebe zwei umfassende testpsychologische Untersuchungen, welche deutliche
Gedächtnisstörungen gezeigt hätten, was auch zur MRI Untersuchung, nämlich der
Atrophie der temporomesialen Strukturen passe. Dies habe auch im Interview
beobachtet werden können. Zum Beispiel habe der Beschwerdeführer gemeint, seit
bereits vier Jahren im [...] zu wohnen, was nicht stimmte. Bei der MMS
Untersuchung, welche die Hausärzte als Screeninguntersuchung angewendet hätten,
sei er unauffällig gewesen. Das heisse, nur bei genaueren Tests und auch beim
kritischen Hinschauen hätten sich die Gedächtnisstörungen gezeigt. Fehler
würden vom Beschwerdeführer dissimuliert (Intrusionen): wenn er sich an ein
Wort nicht mehr habe erinnern können, habe er eines erfunden, was für Demenz
typisch sei. Dies sei ihm nicht bewusst gewesen.
Die Diagnose einer Demenz heisse nicht,
dass alles nicht mehr gehe. Viele Funktionen seien erhalten und könnten bei
idealen Bedingungen und Motivation gelebt werden. Passend zur Diagnose einer
Demenz sei die Fragilität des Beschwerdeführers auf seine Umwelt und seine
emotionalen Schwankungen. Eine kritische Auseinandersetzung und Meinungsbildung
werde schwieriger. Sein Umfeld, nämlich seine Kinder und die Familie seiner
Freundin (Anmerkung Schreibende: heutige Ehefrau) hätten sich nicht gut
verstanden. In diesem Spannungsfeld bewege sich der Beschwerdeführer. Es sei
der Eindruck entstanden, dass es beide Seiten, sowohl die Ehefrau, als auch die
Kinder, gut gemeint hätten, aber aus verschiedenen Sichtweisen herangekommen
seien und es deshalb zu verschiedenen Interpretationen gekommen sei. Leider
hätten sie sich nicht verstanden und beidseitig hätten grosse Ängste bestanden.
Interessant sei, dass der Beschwerdeführer sich jeweils an die eine oder andere
Seite angepasst habe, je nachdem wo er gelebt habe. Er scheine es im [...] gut
zu haben und habe ungeahnte Fähigkeiten entwickelt, gehe wieder Skifahren und
sei aktiv, was besser sei als jedes Medikament. Das Leben dort heisse aber
auch, keinen Kontakt zu den Kindern zu haben. Leider schreite die dementielle
Entwicklung voran. Da der Beschwerdeführer Realität und Zusammenhänge des
Lebens nicht mehr ausreichend kritisch differenzieren könne, werde eine
Vermögensverwaltung durch eine Fachperson ausserhalb der Familie, mit externer
Steuerung der Ausgaben, empfohlen. Sein Leben im [...] gefalle dem
Beschwerdeführer und werde sicher auch Geld kosten. Eine Versorgung in seinem
Haus sei auch nicht billig gewesen. Es könne, ausser bei den Finanzen, noch
selbständig entscheiden, wo und wie er leben wolle, zumal seine Ehefrau für ihn
sorge und das Verhältnis zu ihr gut sei.
7.4.2
Den Akten liegt ein weiteres
Gutachten der Memory Klinik Bruderholz vom 24. Juli 2017 bei. Beim
Beschwerdeführer wurde damals folgende Diagnosen erstellt: Mittelschweres
dementielles Syndrom, am ehesten neurodegenerativer Ätiologie im Rahmen einer whs.
Alzheimer Erkrankung, whs. verstärkt bei Dg. 2 sowie anamnestisch
rezidivierende depressive Episoden, aktuell medikamentös behandelt mit
Citalopram 10 mg. Im Aufmerksamkeitsbereich sei die visuelle Merkspanne
grenzwertig reduziert. Bei der computergestützten Prüfung der geteilten
Aufmerksamkeit sei die Reaktionsgeschwindigkeit auf auditive Reize stark und
auf visuelle Reize leicht verlangsamt. Ausserdem sei die Anzahl Auslassungen
mittelgradig erhöht. Im verbal-episodischen Gedächtnis seien die Enkodierung,
der freie verzögerte Abruf sowie die relative Behaltensleistung leicht
reduziert. Das Wiedererkennen sei grenzwertig vermindert. Im visuell-episodischen
Gedächtnis sei der freie verzögerte Abruf, bei einer mittelgradig reduzierten
relativen Behaltensleistung, mittelschwer beeinträchtigt; beim Wiedererkennen
begehe der Patient einen Fehler. Im Bereich der exekutiven Funktionen sei das
verbale Arbeitsgedächtnis grenzwertig und das visuelle Arbeitsgedächtnis
mittelgradig defizitär. Die Interferenzanfälligkeit sei mittelschwer erhöht.
Die semantische und figurale Flüssigkeit seien leicht reduziert. In allen
übrigen kognitiven Bereichen erreiche der Patient unauffällige Leistungen. Die
Ergebnisse basierten auf dem Vergleich mit alters-, geschlechts- und
ausbildungskorrigierten Normwerten. Im Rahmen der neuropsychologischen
Untersuchung komme es zu insgesamt mittelschweren Defiziten in der geteilten
Aufmerksamkeit, einer leichten Abrufstörung im verbal-episodischen Gedächtnis
und einer mittelgradigen Abrufstörung im visuell-episodischen Gedächtnis.
Ausserdem komme es zu insgesamt leichten Beeinträchtigungen in Teilbereichen
der exekutiven Funktionen. Klinisch imponierten ausserdem Fluktuationen der
kognitiven Leistungsfähigkeit. Im MRI des Neurocraniums vom 18. Juli 2017 zeige
sich eine nur geringe generalisierte kortikale Hirnatrophie mit aber
überproportionaler Beteiligung der temporomesialen und weniger parietalen
Strukturen (MTA-Score III beidseits). Nur geringgradige vaskuläre
mikroangiopathische Veränderungen Grad I. Die Kriterien für eine Demenz seien
erfüllt. Fremdanamnestischen Angaben zufolge sei der Patient im Alltag in allen
Lebensbereichen massiv auf Unterstützung angewiesen. Im Vergleich dazu seien
die Defizite im kognitiven Ausfallprofil weniger deutlich ausgeprägt. Es sei
davon auszugehen, dass die fremdanamnestisch berichtete Antriebslosigkeit im
Rahmen der affektiven Problematik des Patienten im Alltag zu einer
Überschätzung der kognitiven Defizite führe und die vom Sohn beschriebenen
deutlichen tagesabhängigen Fluktuationen erkläre. Insgesamt wird der
Schweregrad auf mittelschwer interpretiert. Aufgrund der anamnestischen
Angaben, des kognitiven Ausfallprofils sowie der Bildgebung sei am ehestens von
einer neurodegenerativen Ätiologie im Sinne einer whs. Alzheimer-Erkrankung
auszugehen. Die Defizite würden – wie oben beschrieben – wahrscheinlich
verstärkt durch die fremdanamnestisch beschriebene affektive Problematik des
Patienten. Es sei möglich, dass die Antriebslosigkeit im Rahmen der affektiven
Problematik zusätzlich dadurch verstärkt werde, dass dem Patienten so gut wie
alle Aufgaben abgenommen worden seien. Um eine totale Resignation zu vermeiden,
sei er in gewisse einfachere Tätigkeiten miteinzubeziehen.
8.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt
auf das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 19. April 2018 zu Recht die vorsorglich errichtete
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung bestätigt und die
Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Bereiche Finanzverwaltung und
Abschluss jeglicher Verträge einschränkte.
8.1
Soweit nichts anderes bestimmt ist,
finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung (§
58.
Abs. 1 VRG). Ein Gutachten zeichnet sich in formeller Hinsicht durch einen
klaren und systematischen Aufbau aus. Inhaltlich muss es vollständig, klar und
schlüssig sein (Annette Dolge in: Karl Spühler/Luca Renchio/Dominik Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.
183.
ZPO N 9). Das Gutachten muss klar, d.h. präzis, verständlich und
widerspruchsfrei sein. Aus dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen
Grundlagen die sachverständige Person ausgegangen ist und wie bzw. aus welchen
Quellen sie diese ermittelt hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus
als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen. Da es Aufgabe
der sachverständigen Person ist, dem Gericht die fehlende Fachkunde zu
vermitteln, sollten ihre Ausführungen für das Gericht und die Parteien
nachvollziehbar sein (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N 12). Das
Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht hat
dabei zu prüfen, ob das Gutachten ordnungsgemäss erstellt wurde und in Aufbau
und Inhalt vollständig, klar und schlüssig ist. Von den gutachterlichen
Schlussfolgerungen darf es nur aus triftigen Gründen abweichen, was im
Endentscheid genau zu begründen ist (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N
15).
8.2
Das Gutachten von Dr. med. D.___ stützt
sich auf Gespräche mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, die Untersuchung
des Beschwerdeführers, die Telefonate mit den beiden Kindern des
Beschwerdeführers B.___ und F.___, die testpsychologische Untersuchung des
Beschwerdeführers sowie die Akten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Wenn
das Gutachten gestützt auf die erhobenen Befunde zum Ergebnis gelangt, dass der
Beschwerdeführer an einem mittelschweren dementiellen Syndrom (wahrscheinlich
vom Alzheimer Typ) mit spätem Beginn (ICD 10: F00.1) leidet, ist diese
Expertenmeinung ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig, so dass es auch
für das Gericht keinen Grund gibt, davon abzuweichen. Das Gutachten ist als
solches in sich stimmig und, soweit für Nichtfachleute möglich, gut
nachvollziehbar. Es gibt keinen Grund, an den Testergebnissen oder deren
Auswertung zu zweifeln. Zudem diagnostizierten auch die Gutachter der Memory
Klinik Bruderholz, welche auf die Abklärung von Demenz spezialisiert sind, beim
Beschwerdeführer ein mittelschweres dementielles Syndrom. Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die Abklärungsperson der Sozialregion Dorneck
sowie der Beistand des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen sind, dass von
einer Erwachsenenschutzmassnahme abzusehen sei respektive keine Gründe für die
Aufrechterhaltung der Beistandschaft bestünden, da sie keine Fachpersonen auf
dem Gebiet Demenz sind. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gibt es auch
keine Anhaltspunkte, dass seiner Hörbehinderung bei der Begutachtung nicht
gebührend Rechnung getragen worden sein soll. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
teilte im Gespräch mit dem Gutachter mit, welches vor der testpsychologischen Untersuchung
des Beschwerdeführers stattfand, dass alleine das Gehör des Beschwerdeführers
schwierig sei (Aktum 209). Auch verfügte der Gutachter über sämtliche Akten der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, in welchen sich unter anderem auch das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. März 2018 befand, wo auf Seite 2 auf
die Untersuchung von Dr. K.___ (HNO) vom 6. November 2017 (Aktum 185) und auf die
hochgradige Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers verwiesen wurde. Ebenso
wusste Frau L.___ (diplomierte Psychologin FH und eidgenössisch anerkannte
Psychotherapeutin), welche die testpsychologische Untersuchung beim
Beschwerdeführer durchführte, über die Hörbehinderung des Beschwerdeführers
Bescheid (Aktum 211 letzter Abschnitt). Die Begutachtung fand somit im
Bewusstsein der Hörbehinderung des Beschwerdeführers statt. Auch kann nicht die
Rede davon sein, dass der Gutachter Dr. med. D.___, wie in der Beschwerdeschrift
auf Seite 29 behauptet wird, die Diagnose mittelschweres dementielles Syndrom
(wahrscheinlich vom Alzheimer Typ) mit spätem Beginn von der Memory Klinik
Bruderholz einfach übernommen hat. Der Gutachter hat wie oben aufgezeigt selber
mit dem Beschwerdeführer und seinem Umfeld Gespräche geführt und eigene Tests
durchgeführt. Aufgrund all dieser Abklärungen ist er zu dieser Diagnose
gekommen. Dass anstelle eines psychiatrischen ein neurologisches/alterspsychiatrisches
Gutachten eingeholt hätte werden müssen, hätte der Beschwerdeführer bei der
Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Einholung eines Gutachtens am 2.
März 2018 vorbringen können. Im Schreiben vom 12. März 2018 (Aktum 198 ff.) hat
er jedoch nichts dergleichen beantragt, sondern hat sich mit dem vorgesehenen
Gutachten inkl. Gutachter und Fragestellung einverstanden erklärt (Aktum 198),
wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer selber mit Schreiben vom 4.
Dezember 2017 (Aktum 180) eventualiter das Einholen eines ärztlichen Gutachtens
über den geistigen Zustand des Beschwerdeführers bei einem Arzt aus dem Raum [...]
beantragt hat. Wie bereits erwähnt ist das Gutachten als solches in sich
stimmig und gut nachvollziehbar, weshalb – entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers – darauf abzustellen und kein neues Gutachten bei einem
unabhängigen Gutachter einzuholen ist.
Zusammenfassend kann somit festgehalten
werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner dementiellen Erkrankung nicht
mehr selbständig um seine administrativ-finanziellen Angelegenheiten kümmern
kann und diesbezüglich auf Hilfe angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht die vorsorglich errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Einschränkung
der Handlungsfähigkeit im Bereich Finanzen und beim Abschluss von Verträgen
bestätigt.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser