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Entscheid

VWBES.2018.429

erwachsenenschutzrechtliche Massnahme

8. Januar 2019Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017

gelangte einer der Söhne von A.___ (geb. am [...] November 1932) an die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und beantragte

die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Validierung des Vorsorgeauftrages.

2. Mit Entscheid vom 24. August 2017

ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für A.___ im Rahmen einer

superprovisorischen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens-

und Vermögensverwaltung in den Bereichen Administration, Finanzen inkl.

Instandhaltung der Liegenschaft an. Die Handlungsfähigkeit von A.___ wurde für

die Bereiche Finanzverwaltung und Abschluss jeglicher Verträge eingeschränkt

sowie die Verfügungsbefugnis für sämtliche Konten entzogen. Als Beistand wurde einer

der Söhne von A.___, B.___, eingesetzt. Das Verfahren betreffend Validierung

des Vorsorgeauftrages wurde sistiert.

3. Mit Auftrag vom 19. September 2017

erteilte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein der Sozialregion Dorneck den

Auftrag, die Situation von A.___ umfassend abzuklären. Gleichentags wurde die

superprovisorisch errichtete Vertretungsbeistandschaft vorsorglich bestätigt.

Als neuer Beistand für A.___ wurde C.___ eingesetzt. Das Verfahren betreffend

Validierung des Vorsorgeauftrages blieb weiterhin sistiert.

4. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

Markus Reber, reichte der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Eingabe vom 4.

Dezember 2017 zwei ärztliche Begutachtungen vom 6. und 11. November 2017 ein

und begehrte, es sei festzustellen, dass die vorsorglichen Massnahmen

aufzuheben seien, A.___ urteilsfähig und das Verfahren als erledigt

abzuschreiben sei. Eventualiter sei ein ärztliches Gutachten über den

Gesundheitszustand von A.___ einzuholen. Damit sei ein Arzt aus dem Raum [...]

zu beauftragen.

5. Am 1. Februar 2018 ging der

Abklärungsbericht vom 31. Januar 2018 der Sozialregion Dorneck bei der KESB

ein. Dieser kam zum Schluss, dass A.___ urteilsfähig sei und keine relevante

Demenz vorliege, weshalb von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen abzusehen

sei. Zur Validierung des Vorsorgeauftrags wurde keine Stellung genommen und es

wurden keine weiteren ärztlichen Berichte eingeholt.

6. Mit Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. März 2018 wurde eine unabhängige

Begutachtung von A.___ bei Dr. med. D.___, Arzt für Psychiatrie und

Psychotherapie in [...], angeordnet. Am 27. April 2018 ging das Gutachten bei

der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein. Der Gutachter stellte bei A.___

folgende Diagnose: mittelschweres dementielles Syndrom (wahrscheinlich vom

Alzheimer Typ mit spätem Beginn (ICD 10: F00.1).

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 26. September 2018 folgenden

Entscheid:

1. Die mit Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 19. September 2017 vorsorglich errichtete

Vertretungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit wird

bestätigt.

1.1 Die

Handlungsfähigkeit (Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit) von A.___, geb. [...]

November 1932, wird gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB für die nachfolgenden

Bereiche eingeschränkt:

-

Verwaltung seines gesamten Einkommens und Vermögens;

-

Abschluss/Aufhebung jeglicher Verträge, insbesondere: Schenkungen,

Darlehensverträge, Kredit- und Abzahlungsverträge, Leasingverträge,

Belastung/Veräusserung seiner Liegenschaft, mit Ausnahme der Mandatierung eines

Rechtsvertreters im vorliegenden Verfahren.

1.1.2 A.___

sowie allen weiteren durch ihn bevollmächtigten Personen bleibt insbesondere

die Verfügungsbefugnis per sofort für sämtliche Konten, Depots etc.

insbesondere bei der Raiffeisenbank [...], lautend auf A.___, entzogen.

1.1.3 Für

A.___ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 349

ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen,

-

ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu

vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

-

ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere

sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

-

um die Instandstellung der Liegenschaft besorgt zu sein;

-

betreffend seine weiteren Verpflichtungen wird auf den Entscheid vom 24. August

2017 verwiesen.

1.1.4 Zum

Beistand wird per 19. September 2017 C.___ ernannt mit der Verpflichtung,

-

zu Handen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bis am 30. November 2017 ein

Eingangsinventar per Entscheiddatum zu erstellen und zur Genehmigung

einzureichen;

-

nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte

Verhältnisse zu stellen;

-

mindestens alle zwei Jahre, erstmals für die Zeitspanne vom 19. September 2017

bis 31. August 2019, einen ordentlichen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und

Belegen einzureichen.

2. Der

durch A.___ errichtete Vorsorgeauftrag vom 20. November 2016 wird nicht

validiert.

3. Sofern

A.___ resp. seine Rechtsvertretung mehr oder anders beantragt hat, werden seine

Anträge abgewiesen.

4. A.___

resp. seine Rechtsvertretung sowie C.___ wird mit Einbezug der Sozialregion

Dorneck aufgefordert, eine schriftliche Vereinbarung betreffend Mandatsträgerentschädigung

auszuarbeiten und zur Prüfung und Genehmigung bei der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis zum 31. Oktober 2018 einzureichen.

5. Die

Verfahrenskosten werden auf CHF 4'150.00 festgelegt und gehen zu Lasten von A.___.

8. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber, mit

Schreiben vom 5. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit

den Rechtsbegehren:

1. Es

sei der Entscheid der KESB Region Dorneck-Thierstein vom 26. September 2018

aufzuheben.

2. Das

Gutachten von Dr. D.___ vom 19. April 2018 sei aus den Akten zu weisen.

3. Eventualiter:

Das Gutachten von D.___ vom 19. April 2018 sei in den Akten zu belassen, aber

es sei nicht darauf abzustellen.

4. Subeventualiter:

Es sei ein neues Gutachten bei einem unabhängigen Gutachter einzuholen, der ein

Gutachten erstattet über die Urteilsfähigkeit des Exploranden, das ohne

Fremdanamnesen, Verfahrensakten und Befragung der Angehörigen, unter

Berücksichtigung der schweren Hörbeeinträchtigung des Exploranden und

allenfalls die kognitiven Fähigkeiten des Exploranden (insbesondere das

Kurzzeitgedächtnis) schriftlich testet, erstellt wird.

5. Es

sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer urteilsfähig ist bzw. dass keine

Anzeichen bestehen, dass er nicht urteilsfähig sein soll.

6. Es

seien die vorsorglichen Massnahmen aufzuheben.

7. Das

Verfahren vor der KESB sei als erledigt abzuschreiben.

8. Eventualiter:

Es sei bloss eine Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB zu errichten.

9. Subeventualiter:

Die Akten seien an die nun zuständigen Behörden im […] zu überweisen.

10. Die

drei Kinder des Beschwerdeführers (E.___ (recte F.___), G.___ und B.___) seien

ab sofort aus dem Verteiler der Verfügungen der KESB und des

Verwaltungsgerichts zu nehmen. Sie sind nicht Verfahrensbeteiligte.

11. Den

drei Kindern des Beschwerdeführers sei ab sofort keine Akteneinsicht mehr zu

gewähren.

12. Es

sei eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und es sei der

Beschwerdeführer persönlich vom Verwaltungsgericht anzuhören.

13.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

9. Mit Stellungnahme vom 27. November

2018 beantragte der Beistand des Beschwerdeführers die Aufhebung der

Beistandschaft. Während der inzwischen über einjährigen Beistandschaft habe er

beim Beschwerdeführer keinerlei Anzeichen feststellen können, welche auf eine

nicht vorhandene Urteilsfähigkeit hinweisen würden. Sicherlich sei die verbale

Kommunikation wegen seines schweren Hörleidens nicht sehr einfach. Diese

Schwerhörigkeit werde aber kompensiert, indem der Beschwerdeführer seine

Wünsche/Anregungen klar und unmissverständlich schriftlich formuliere. Daher

bestünden keine Gründe für die Aufrechterhaltung der Beistandschaft.

10. Gleichentags schloss die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf Abweisung der Beschwerde.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210, i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG

ZGB, BGS 211.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die

Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein

Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf

jeden Fall erhalten. Der Beschwerdeführer wohnt zum heutigen Zeitpunkt zwar in [...]

[…], hatte bei der Eröffnung des Verfahrens jedoch noch seinen Wohnsitz in [...]

SO. Demnach ist die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für die Beurteilung der

Angelegenheit zuständig, weshalb die Akten nicht an die zuständigen Behörden im

[...] zu überweisen sind.

3.

Der Beschwerdeführer ersucht um eine

mündliche Verhandlung mit Anhörung des Beschwerdeführers. Nach § 71 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegesetz,

VRG, BGS 124.11) finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer

hat seinen Standpunkt in seiner 39-seitigen Beschwerdeschrift ausführlich

aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten

Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer

Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal eine

mündliche Kommunikation mit dem Beschwerdeführer aufgrund seines schweren

Hörleidens nur sehr eingeschränkt möglich ist.

Der Vollständigkeitshalber ist

festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine persönliche

Anhörung respektive ein persönliches Gespräch mit Verfügung vom 9. Mai 2018 und

Schreiben vom 12. Oktober 2017 (Aktum 143) angeboten hat. Der Beschwerdeführer

hat jedoch davon keinen Gebrauch gemacht (vgl. Schreiben vom 16. Juli 2018,

Aktum 247 ff. und 144), weshalb der Vorwurf (Beschwerdeschrift S. 25), die

Vorinstanz habe den Beschwerdeführer nie persönlich angehört und persönlich

erlebt, und allein auf das Gutachten von Dr. med. D.___ abgestellt, nicht

gehört werden kann.

4.

Abzuweisen sind auch die

Beweisanträge auf Befragung der Kinder des Beschwerdeführers sowie die

Befragung des Notars H.___, des Beistandes und von I.___ als Zeugen. Gemäss

§ 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die

Beweisanträge der Parteien gebunden. Vorliegend geht der für das Verfahren

relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in

Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Befragung der oben

erwähnten Personen hervorgehen könnten. Die Anträge sind somit abzuweisen.

5.

Des Weiteren beantragt der

Beschwerdeführer, seine Kinder seien ab sofort aus dem Verteiler der

Verfügungen der KESB und des Verwaltungsgerichts zu nehmen und ihnen ab sofort

keine Akteneinsicht mehr zu gewähren. Dazu ist festzuhalten, dass das

Verwaltungsgericht weder die Kinder des Beschwerdeführers im Verteiler

aufgenommen noch ihnen Akteneinsicht gewährt hat. Was das Verfahren vor der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein anbelangt, so lag es im Ermessen der KESB darüber

zu entscheiden und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb

darauf nicht eingetreten werden kann.

6.

Nicht angefochten ist die

Nicht-Validierung des Vorsorgeauftrages.

7.1

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige

Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines

ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur

teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen

sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie

möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss

erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

7.2

Das Erwachsenenschutzrecht kennt

verschiedene Arten von Beistandschaften. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

bestätigte die vorsorglich errichtete Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung und schränkte die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in

mehreren Bereichen ein. Als Beistand wurde C.___ eingesetzt. Gemäss Art. 394

Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft dann errichtet, wenn die

hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und

deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die

Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Bei

der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach

Art. 395 Abs. 1 ZGB hat die Erwachsenenschutzbehörde die Vermögenswerte zu

bestimmen, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie

kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder

das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter Verwaltung

stellen.

7.3.1

Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

begründet ihren Entscheid insbesondere damit, es seien mehrere verschiedene und

nicht übereinstimmende Meinungen sowie teilweise nicht vollständige

Informationen zum Gesundheitszustand sowie zur Frage, ob der Beschwerdeführer

in der Lage sei, sich selbständig um seine administrativ-finanziellen

Angelegenheiten zu kümmern bzw. eine Drittperson zu beauftragen und

entsprechend zu überwachen, vorgelegen. Auch nach Eingang des Abklärungsberichtes

vom 31. Januar 2018 der Sozialregion Dorneck habe die Situation des

Beschwerdeführers nicht abschliessend geklärt werden können. Deshalb sei ein

unabhängiges Gutachten in Auftrag gegeben worden, wobei dem Beschwerdeführer

vorgängig die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zum vorgesehenen Gutachter

sowie zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe

sich mit Eingabe vom 12. März 2018 damit einverstanden erklärt. Die vom

Beschwerdeführer zahlreich aufgelisteten Gründe würden keine Zweifel an der

Verwertbarkeit des Gutachtens von. Dr. med. D.___ zu erwecken vermögen:

gegenseitige Anschuldigungen und anstandsloses Verhalten seien nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens. Dass der Gutachter zu Ergebnissen komme, die nicht

der Eigenwahrnehmung des Beschwerdeführers entsprächen, begründe keine Willkür.

Auch eine abweichende Einschätzung der Situation durch den Beschwerdeführer

habe keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Gutachtens. An dieser

Einschätzung würden auch die vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 4. Dezember

2017.

und vom 8. August 2018 eingereichten ärztlichen Berichte von Dr. J.___, Facharzt

FMH Neurologie, vom 16. November 2017, von Dr. med. K.___, Facharzt für Ohren-,

Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 6. November 2017

und 20. Juni 2018 sowie der handschriftlich verfasste Brief des

Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, nichts ändern. Beim eingeholten Gutachten

handle es sich um ein Beweismittel und es obliege der KESB, dieses zu würdigen

und unter Einbezug der weiteren Akten die richtigen Schlussfolgerungen daraus

zu ziehen. Das Gutachten von Dr. med. D.___ sei aktuell und sorgfältig

ausgearbeitet sowie umfassend, sodass darauf abgestützt werden könne. Der

Gutachter habe über sämtliche Vorakten der KESB – somit auch über die diversen

vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte – verfügt und habe in seinem

Gutachten in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer sich

nicht mehr selbständig um seine administrativ-finanziellen Angelegenheiten

kümmern könne und diesbezüglich auf Hilfe angewiesen sei. Da die dementielle

Erkrankung nicht gestoppt werden könne und er bereits jetzt aufgrund der

Erkrankung leicht beeinflussbar sei, sei eine Einschränkung der

Handlungsfähigkeit im Bereich Finanzen und beim Abschluss von Verträgen sinnvoll

und erforderlich.

7.3.2

Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend

geltend, seit er bei seiner Ehefrau in [...] […] lebe, gehe es ihm

gesundheitlich bedeutend besser. Er sei bei ihr sehr gut aufgehoben, weshalb er

keinen Beistand benötige. Der Beschwerdeführer sei keineswegs dement oder

depressiv. Es sei finanziell unabhängig und könne grundsätzlich über sein

Vermögen verfügen. Er sei nicht verpflichtet, dieses für seine Erben «zu

sparen». Die Einsicht in den Bankverkehr sei seitens der Kinder des

Beschwerdeführers dazu missbraucht worden, gegenüber Ärzten, Behörden und

Gutachtern Falschinformationen zu verbreiten mit der Absicht, die finanzielle

Kontrolle über das Vermögen des Beschwerdeführers zu übernehmen. Hierzu werden

verschiedene Vorfälle bzw. Beispiele aufgelistet (Steuerprobleme,

Aktienverkauf, Erbvertrag, Manipulation der Hausärztin, CHF 40'000.00). Der

Beschwerdeführer sei sehr stark hörgeschädigt. Es sei wissenschaftlich

erwiesen, dass die neurologische/neuropsychologische Begutachtung von

hörbehinderten Personen besonders schwierig sei, weil die Bereiche

Sprache/Lernen und Gedächtnis/komplexe Aufmerksamkeit/soziale Kognition hochgradig

interdependent seien. Eine Begutachtung stelle für hörbehinderte Exploranden eine

enorme Anstrengung dar. Zur Belegung reicht der Beschwerdeführer verschiedene

Aufsätze aus dem medizinischen Bereich ein. Er weist daraufhin, dass der

Hörbehinderung des Beschwerdeführers weder in der Untersuchung in der

Memory-Klinik Bruderholz noch im neuen Gutachten von Dr. med. D.___ genügend

Rechnung getragen worden sei. Es gebe deshalb keine medizinischen Fakten, die

die Einschränkung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Ein

mittelschweres dementielles Syndrom (wahrscheinlich vom Alzheimer Typ) mit

spätem Beginn werde als Diagnose von der Memory Klinik Bruderholz einfach von

Dr. med. D.___ übernommen. Es wäre sinnvoll gewesen, ein

neurologisches/alterspsychiatrisches Gutachten einzuholen, nicht ein

psychiatrisches Gutachten. Die Sozialregion Dorneck habe in ihrem

Abklärungsbericht vom 31. Januar 2018 eindeutig festgehalten, dass der Beschwerdeführer

urteilsfähig sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, gerade unverständlich

und willkürlich, dass diese Beurteilung mit keinem Wort erwähnt werde. Schliesslich

reicht der Beschwerdeführer einen handschriftlich verfassten Brief vom 9. Juli

2018.

ein, wonach zusammenfassend der Gutachter Dr. med. D.___ negativ

beeinflusst und somit nicht objektiv gewesen sein soll.

6.4.1

Dem Gutachten von Dr. med. D.___

vom 19. April 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einem

mittelschweren dementiellen Syndrom (wahrscheinlich vom Alzheimer Typ) mit

spätem Beginn (ICD 10: F00.1) leidet. Die Diagnose stützte sich auf die

Beobachtungen seines Umfeldes (wobei hier unterschiedliche Angaben bestünden),

der eigenen Beobachtungen und der testpsychologischen Untersuchung. Die

Diagnose einer dementiellen Entwicklung sei immer eine Verdachtsdiagnose,

welche erschwert werde, wenn eine emotionale Störung, z.B. eine Depression

vorliege. Von früher her sei bekannt, dass der Beschwerdeführer unter

depressiven Schwankungen gelitten habe, weshalb er von der Hausärztin ein

Antidepressivum erhalten habe. Die Kriterien für eine Depression seien sowohl bei

der Untersuchung in der Memory Klinik im Jahre 2017, als auch bei der jetzigen

Untersuchung nicht gegeben. Aber es habe sich eine emotionale Instabilität

unter dem Stress der aktuellen Untersuchung gezeigt, welche über das

verständliche Mass hinausgegangen sei und mit wahnhaft anmutenden Aggressionen,

sowie spontaner Traurigkeit verbunden gewesen sei, was ein Hinweis auf ein

dementielles Syndrom sei. Im Weiteren spiele die Persönlichkeit des Betroffenen

eine wichtige Rolle. Hier gebe es in der Anamnese keine Auffälligkeiten. Es

gebe zwei umfassende testpsychologische Untersuchungen, welche deutliche

Gedächtnisstörungen gezeigt hätten, was auch zur MRI Untersuchung, nämlich der

Atrophie der temporomesialen Strukturen passe. Dies habe auch im Interview

beobachtet werden können. Zum Beispiel habe der Beschwerdeführer gemeint, seit

bereits vier Jahren im [...] zu wohnen, was nicht stimmte. Bei der MMS

Untersuchung, welche die Hausärzte als Screeninguntersuchung angewendet hätten,

sei er unauffällig gewesen. Das heisse, nur bei genaueren Tests und auch beim

kritischen Hinschauen hätten sich die Gedächtnisstörungen gezeigt. Fehler

würden vom Beschwerdeführer dissimuliert (Intrusionen): wenn er sich an ein

Wort nicht mehr habe erinnern können, habe er eines erfunden, was für Demenz

typisch sei. Dies sei ihm nicht bewusst gewesen.

Die Diagnose einer Demenz heisse nicht,

dass alles nicht mehr gehe. Viele Funktionen seien erhalten und könnten bei

idealen Bedingungen und Motivation gelebt werden. Passend zur Diagnose einer

Demenz sei die Fragilität des Beschwerdeführers auf seine Umwelt und seine

emotionalen Schwankungen. Eine kritische Auseinandersetzung und Meinungsbildung

werde schwieriger. Sein Umfeld, nämlich seine Kinder und die Familie seiner

Freundin (Anmerkung Schreibende: heutige Ehefrau) hätten sich nicht gut

verstanden. In diesem Spannungsfeld bewege sich der Beschwerdeführer. Es sei

der Eindruck entstanden, dass es beide Seiten, sowohl die Ehefrau, als auch die

Kinder, gut gemeint hätten, aber aus verschiedenen Sichtweisen herangekommen

seien und es deshalb zu verschiedenen Interpretationen gekommen sei. Leider

hätten sie sich nicht verstanden und beidseitig hätten grosse Ängste bestanden.

Interessant sei, dass der Beschwerdeführer sich jeweils an die eine oder andere

Seite angepasst habe, je nachdem wo er gelebt habe. Er scheine es im [...] gut

zu haben und habe ungeahnte Fähigkeiten entwickelt, gehe wieder Skifahren und

sei aktiv, was besser sei als jedes Medikament. Das Leben dort heisse aber

auch, keinen Kontakt zu den Kindern zu haben. Leider schreite die dementielle

Entwicklung voran. Da der Beschwerdeführer Realität und Zusammenhänge des

Lebens nicht mehr ausreichend kritisch differenzieren könne, werde eine

Vermögensverwaltung durch eine Fachperson ausserhalb der Familie, mit externer

Steuerung der Ausgaben, empfohlen. Sein Leben im [...] gefalle dem

Beschwerdeführer und werde sicher auch Geld kosten. Eine Versorgung in seinem

Haus sei auch nicht billig gewesen. Es könne, ausser bei den Finanzen, noch

selbständig entscheiden, wo und wie er leben wolle, zumal seine Ehefrau für ihn

sorge und das Verhältnis zu ihr gut sei.

7.4.2

Den Akten liegt ein weiteres

Gutachten der Memory Klinik Bruderholz vom 24. Juli 2017 bei. Beim

Beschwerdeführer wurde damals folgende Diagnosen erstellt: Mittelschweres

dementielles Syndrom, am ehesten neurodegenerativer Ätiologie im Rahmen einer whs.

Alzheimer Erkrankung, whs. verstärkt bei Dg. 2 sowie anamnestisch

rezidivierende depressive Episoden, aktuell medikamentös behandelt mit

Citalopram 10 mg. Im Aufmerksamkeitsbereich sei die visuelle Merkspanne

grenzwertig reduziert. Bei der computergestützten Prüfung der geteilten

Aufmerksamkeit sei die Reaktionsgeschwindigkeit auf auditive Reize stark und

auf visuelle Reize leicht verlangsamt. Ausserdem sei die Anzahl Auslassungen

mittelgradig erhöht. Im verbal-episodischen Gedächtnis seien die Enkodierung,

der freie verzögerte Abruf sowie die relative Behaltensleistung leicht

reduziert. Das Wiedererkennen sei grenzwertig vermindert. Im visuell-episodischen

Gedächtnis sei der freie verzögerte Abruf, bei einer mittelgradig reduzierten

relativen Behaltensleistung, mittelschwer beeinträchtigt; beim Wiedererkennen

begehe der Patient einen Fehler. Im Bereich der exekutiven Funktionen sei das

verbale Arbeitsgedächtnis grenzwertig und das visuelle Arbeitsgedächtnis

mittelgradig defizitär. Die Interferenzanfälligkeit sei mittelschwer erhöht.

Die semantische und figurale Flüssigkeit seien leicht reduziert. In allen

übrigen kognitiven Bereichen erreiche der Patient unauffällige Leistungen. Die

Ergebnisse basierten auf dem Vergleich mit alters-, geschlechts- und

ausbildungskorrigierten Normwerten. Im Rahmen der neuropsychologischen

Untersuchung komme es zu insgesamt mittelschweren Defiziten in der geteilten

Aufmerksamkeit, einer leichten Abrufstörung im verbal-episodischen Gedächtnis

und einer mittelgradigen Abrufstörung im visuell-episodischen Gedächtnis.

Ausserdem komme es zu insgesamt leichten Beeinträchtigungen in Teilbereichen

der exekutiven Funktionen. Klinisch imponierten ausserdem Fluktuationen der

kognitiven Leistungsfähigkeit. Im MRI des Neurocraniums vom 18. Juli 2017 zeige

sich eine nur geringe generalisierte kortikale Hirnatrophie mit aber

überproportionaler Beteiligung der temporomesialen und weniger parietalen

Strukturen (MTA-Score III beidseits). Nur geringgradige vaskuläre

mikroangiopathische Veränderungen Grad I. Die Kriterien für eine Demenz seien

erfüllt. Fremdanamnestischen Angaben zufolge sei der Patient im Alltag in allen

Lebensbereichen massiv auf Unterstützung angewiesen. Im Vergleich dazu seien

die Defizite im kognitiven Ausfallprofil weniger deutlich ausgeprägt. Es sei

davon auszugehen, dass die fremdanamnestisch berichtete Antriebslosigkeit im

Rahmen der affektiven Problematik des Patienten im Alltag zu einer

Überschätzung der kognitiven Defizite führe und die vom Sohn beschriebenen

deutlichen tagesabhängigen Fluktuationen erkläre. Insgesamt wird der

Schweregrad auf mittelschwer interpretiert. Aufgrund der anamnestischen

Angaben, des kognitiven Ausfallprofils sowie der Bildgebung sei am ehestens von

einer neurodegenerativen Ätiologie im Sinne einer whs. Alzheimer-Erkrankung

auszugehen. Die Defizite würden – wie oben beschrieben – wahrscheinlich

verstärkt durch die fremdanamnestisch beschriebene affektive Problematik des

Patienten. Es sei möglich, dass die Antriebslosigkeit im Rahmen der affektiven

Problematik zusätzlich dadurch verstärkt werde, dass dem Patienten so gut wie

alle Aufgaben abgenommen worden seien. Um eine totale Resignation zu vermeiden,

sei er in gewisse einfachere Tätigkeiten miteinzubeziehen.

8.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt

auf das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 19. April 2018 zu Recht die vorsorglich errichtete

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung bestätigt und die

Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Bereiche Finanzverwaltung und

Abschluss jeglicher Verträge einschränkte.

8.1

Soweit nichts anderes bestimmt ist,

finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung (§

58.

Abs. 1 VRG). Ein Gutachten zeichnet sich in formeller Hinsicht durch einen

klaren und systematischen Aufbau aus. Inhaltlich muss es vollständig, klar und

schlüssig sein (Annette Dolge in: Karl Spühler/Luca Renchio/Dominik Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.

183.

ZPO N 9). Das Gutachten muss klar, d.h. präzis, verständlich und

widerspruchsfrei sein. Aus dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen

Grundlagen die sachverständige Person ausgegangen ist und wie bzw. aus welchen

Quellen sie diese ermittelt hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus

als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen. Da es Aufgabe

der sachverständigen Person ist, dem Gericht die fehlende Fachkunde zu

vermitteln, sollten ihre Ausführungen für das Gericht und die Parteien

nachvollziehbar sein (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N 12). Das

Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht hat

dabei zu prüfen, ob das Gutachten ordnungsgemäss erstellt wurde und in Aufbau

und Inhalt vollständig, klar und schlüssig ist. Von den gutachterlichen

Schlussfolgerungen darf es nur aus triftigen Gründen abweichen, was im

Endentscheid genau zu begründen ist (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N

15).

8.2

Das Gutachten von Dr. med. D.___ stützt

sich auf Gespräche mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, die Untersuchung

des Beschwerdeführers, die Telefonate mit den beiden Kindern des

Beschwerdeführers B.___ und F.___, die testpsychologische Untersuchung des

Beschwerdeführers sowie die Akten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Wenn

das Gutachten gestützt auf die erhobenen Befunde zum Ergebnis gelangt, dass der

Beschwerdeführer an einem mittelschweren dementiellen Syndrom (wahrscheinlich

vom Alzheimer Typ) mit spätem Beginn (ICD 10: F00.1) leidet, ist diese

Expertenmeinung ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig, so dass es auch

für das Gericht keinen Grund gibt, davon abzuweichen. Das Gutachten ist als

solches in sich stimmig und, soweit für Nichtfachleute möglich, gut

nachvollziehbar. Es gibt keinen Grund, an den Testergebnissen oder deren

Auswertung zu zweifeln. Zudem diagnostizierten auch die Gutachter der Memory

Klinik Bruderholz, welche auf die Abklärung von Demenz spezialisiert sind, beim

Beschwerdeführer ein mittelschweres dementielles Syndrom. Daran vermag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass die Abklärungsperson der Sozialregion Dorneck

sowie der Beistand des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen sind, dass von

einer Erwachsenenschutzmassnahme abzusehen sei respektive keine Gründe für die

Aufrechterhaltung der Beistandschaft bestünden, da sie keine Fachpersonen auf

dem Gebiet Demenz sind. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gibt es auch

keine Anhaltspunkte, dass seiner Hörbehinderung bei der Begutachtung nicht

gebührend Rechnung getragen worden sein soll. Die Ehefrau des Beschwerdeführers

teilte im Gespräch mit dem Gutachter mit, welches vor der testpsychologischen Untersuchung

des Beschwerdeführers stattfand, dass alleine das Gehör des Beschwerdeführers

schwierig sei (Aktum 209). Auch verfügte der Gutachter über sämtliche Akten der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, in welchen sich unter anderem auch das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. März 2018 befand, wo auf Seite 2 auf

die Untersuchung von Dr. K.___ (HNO) vom 6. November 2017 (Aktum 185) und auf die

hochgradige Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers verwiesen wurde. Ebenso

wusste Frau L.___ (diplomierte Psychologin FH und eidgenössisch anerkannte

Psychotherapeutin), welche die testpsychologische Untersuchung beim

Beschwerdeführer durchführte, über die Hörbehinderung des Beschwerdeführers

Bescheid (Aktum 211 letzter Abschnitt). Die Begutachtung fand somit im

Bewusstsein der Hörbehinderung des Beschwerdeführers statt. Auch kann nicht die

Rede davon sein, dass der Gutachter Dr. med. D.___, wie in der Beschwerdeschrift

auf Seite 29 behauptet wird, die Diagnose mittelschweres dementielles Syndrom

(wahrscheinlich vom Alzheimer Typ) mit spätem Beginn von der Memory Klinik

Bruderholz einfach übernommen hat. Der Gutachter hat wie oben aufgezeigt selber

mit dem Beschwerdeführer und seinem Umfeld Gespräche geführt und eigene Tests

durchgeführt. Aufgrund all dieser Abklärungen ist er zu dieser Diagnose

gekommen. Dass anstelle eines psychiatrischen ein neurologisches/alterspsychiatrisches

Gutachten eingeholt hätte werden müssen, hätte der Beschwerdeführer bei der

Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Einholung eines Gutachtens am 2.

März 2018 vorbringen können. Im Schreiben vom 12. März 2018 (Aktum 198 ff.) hat

er jedoch nichts dergleichen beantragt, sondern hat sich mit dem vorgesehenen

Gutachten inkl. Gutachter und Fragestellung einverstanden erklärt (Aktum 198),

wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer selber mit Schreiben vom 4.

Dezember 2017 (Aktum 180) eventualiter das Einholen eines ärztlichen Gutachtens

über den geistigen Zustand des Beschwerdeführers bei einem Arzt aus dem Raum [...]

beantragt hat. Wie bereits erwähnt ist das Gutachten als solches in sich

stimmig und gut nachvollziehbar, weshalb – entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers – darauf abzustellen und kein neues Gutachten bei einem

unabhängigen Gutachter einzuholen ist.

Zusammenfassend kann somit festgehalten

werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner dementiellen Erkrankung nicht

mehr selbständig um seine administrativ-finanziellen Angelegenheiten kümmern

kann und diesbezüglich auf Hilfe angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach zu

Recht die vorsorglich errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Einschränkung

der Handlungsfähigkeit im Bereich Finanzen und beim Abschluss von Verträgen

bestätigt.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser