VWBES.2018.431
Bauen ausserhalb der Bauzone / Asphaltierung Weg zum Waldhaus
29. Juli 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Bürgergemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
von Arx,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Asphaltierung Weg zum Waldhaus
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Baukommission der
Einwohnergemeinde [...] liess dem Bau- und Justizdepartement (BJD) im April
2018 das nachträgliche Baugesuch für die bereits ausgeführte Asphaltierung des
Wegs zum Waldhaus des Natur-und Vogelschutzvereins inkl. der bereits
ausgeführten Erstellung einer asphaltierten Ausweichstelle, der bereits
ausgeführten Erstellung eines asphaltierten Autoabstellplatzes und der bereits
ausgeführten Installation einer Schranke am Waldrand auf GB [...] Nr.[...] zur
Prüfung überweisen. Die bereits ausgeführten Arbeiten, Bauten und Anlagen
liegen in der Landwirtschaftszone, das Grundstück, gehört der Bürgergemeinde A.___.
Der Weg ist ca. 250 m lang, 3 m breit
und führt von der Kantonsstrasse in südlicher Richtung entlang eines
Waldrandes. Westlich des Weges liegt Ackerland. Nach ca. 150 m liegt in einem
Kurvenbereich eine ca. 25 m lange und 5 m breite Ausweichstelle. Am Ende des
Weges befindet sich ein ebenfalls ca. 25 m langer und 8 m breiter Abstell-und
Wendeplatz.
2. Die Baukommission A.___ hatte das
Baugesuch publiziert und vom 15. März 2018 bis zum 29. März 2018 öffentlich
aufgelegt. Während der Auflagefrist waren keine Einsprachen eingegangen.
3. Nach Durchführung eines
Mitberichtsverfahrens und Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das BJD am
25. Oktober 2018 folgende Verfügung:
1. Die bereits ausgeführte Ausweichstelle
(ohne Asphaltbelag), der bereits ausgeführte Autoabstellplatz (ohne
Asphaltbelag) und die bereits ausgeführte Installation einer Schranke am
Waldrand sind standortgebunden und werden gemäss Art. 24 RPG nachträglich
bewilligt.
2. Die bereits ausgeführten Asphaltierungen
des Wegs, der Ausweichstelle und des Autoabstellplatzes sind weder zonenkonform
noch erfüllen sie Voraussetzungen von Art. 24 RPG. Eine nachträgliche
Ausnahmebewilligung kann nicht erteilt werden.
3. Die Ausnahmebewilligung nach § 5 lit. c
VWW für die Unterschreitung des Waldabstandes wird nachträglich erteilt.
4. In der Sichtzone (Sichtweite min. 125.00
m bei 5.00 m Beobachtungsdistanz) ist die freie Sicht im Höhenbereich zwischen
0.50 m und 3.00 m jederzeit zu gewährleisten.
5. Die Asphaltierungen des Wegs (bis auf
die ersten zehn Meter ab der Kantonstrasse) der Ausweichstelle und des Autoabstellplatzes
sind restlos zu beseitigen. Es ist ein Kies- / Mergelbelag wie auf dem
ursprünglichen Weg bzw. dem anschliessenden Waldweg zu erstellen. Der
Bauherrschaft wird dafür eine Frist gesetzt bis zum 28. Februar 2019. Im
Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt. Die
Baukommission der Einwohnergemeinde [...] hat dem Amt für Raumplanung,
Abteilung Baugesuche, nach Ablauf der Frist schriftlich Bericht zu erstatten.
6. Die örtliche Baubehörde hat im Sinne von
§ 150 ff. PBG die Einhaltung der obgenannten Auflagen zu kontrollieren und bei
festgestellten Mängeln dem Amt für Raumplanung schriftlich Meldung zu
erstatten.
7. Vorbehalten bleiben die ordentliche
Baubewilligung und weitere kantonale oder eidgenössische Bewilligungen, welche
nicht in diesem Verfahren koordiniert werden können.
8. (Bearbeitungsgebühr)
Zur Begründung wurde zusammengefasst
ausgeführt, eine Bewilligung für die bereits ausgeführten Bauten und Anlagen
nach Art. 22 Abs. 2 RPG könne nicht erteilt werden; diese seien in der Landwirtschaftszone
nicht zonenkonform. Auch aus forstwirtschaftlichen Gründen seien sie nicht
nötig. Hingegen seien die für die Erschliessung von Feld und Wald ausserhalb
der Bauzone notwendigen Verkehrsanlagen grundsätzlich standortbedingt und,
falls sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige
Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht
überdimensioniert seien, bewilligungsfähig. Dies gelte für die Ausweichstelle,
den Autoabstellplatz und die installierte Schranke am Waldrand; diese seien
standortgebunden. Hingegen gelte dies nicht für die Asphaltierung der gesamten
Strasse und der beiden Plätze. Für die Nutzung des in der Ebene liegenden
Weges, der Ausweichstelle und des Autoabstellplatzes durch Besucher des
Waldhauses, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Pachtlandes der
Bürgergemeinde oder von Spaziergängern und Reitern etc. sei keine Befestigung
notwendig. Für die Asphaltierungen könne die erforderliche Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 RPG nachträglich deshalb nicht erteilt werden.
4. Gegen die Verfügung des BJD vom 25.
Oktober 2018 erhob die Bürgergemeinde A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin),
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, mit Schreiben vom 7. November 2018
Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 1, 2, 5 und 6 der
Verfügung des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn, Amt für
Raumplanung, vom 25. Oktober 2018 aufzuheben.
2. Es seien die bereits ausgeführte
Ausweichstelle in asphaltierter Form, der bereits ausgeführte Autoabstellplatz
in asphaltierter Form, die bereits ausgeführte Installation einer Schranke am
Waldrand sowie die Asphaltierung des Wegs auf seiner ganzen Länge als standortgebunden
zu qualifizieren und nach Art. 24 RPG nachträglich zu bewilligen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine
Nachfrist von einem Monat für die einlässliche Begründung der Beschwerde
einzuräumen.
4. Unter Kosten-und Entschädigungsfolge.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 wurden
die gestellten Rechtsbegehren bestätigt und innert erstreckter Frist
nachträglich begründet. Die fragliche Wegstrecke führe zum Eingang eines
grossen Waldes, welcher ein wichtiges Naherholungsgebiet bilde. Der Weg diene
unter anderem als Zufahrt für die Bewirtschaftung einer grossen Waldfläche. Er
werde in diesem Zusammenhang regelmässig von schweren Forstfahrzeugen befahren.
Das Naherholungsgebiet werde rege von Spaziergängen, Hundebesitzern und Reitern
benutzt. Viele von ihnen würden dabei mit ihren Personenwagen jeweils bis an
den Waldeingang fahren. Auch die Nutzer des Waldhauses würden den Weg benutzen.
Im Ergebnis herrschten im Bereich des Waldeingangs jeweils über die Wochenenden
chaotische Verkehrs- und Parkierungsverhältnisse. Diesen Missstand habe die
Beschwerdeführerin mit dem Parkplatz, der Ausweichstelle und der Schranke zum
Waldeingang beheben wollen. Die dargestellte Nutzung des früher nur mit einem
Mergelbelag versehenen Wegstücks, namentlich durch die Forstfahrzeuge, habe
regelmässig zu einer übermässigen Abnutzung und Beschädigung des Belags in Form
von Schlaglöchern, Verformungen, usw., welche mindestens alle zwei Jahre
aufwendig wiederhergestellt werden mussten, geführt. Zudem habe sich die
Schneeräumung wegen der Löcher ausgesprochen aufwendig gestaltet. Diese
Instandstellungsarbeiten seien jeweils im Rahmen des allgemeinen Forstdienstes
erfolgt, weshalb die angefallenen Kosten nicht eindeutig ausgeschieden werden
könnten. Der jährliche Aufwand für die Instandstellung werde jedoch auf CHF 5’000.00
bis CHF 10’000.00 geschätzt. Mit der eingebrachten Asphaltierung seien diese
Kosten nahezu vollständig entfallen und die Schneeräumung gestalte sich
problemlos. Im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Erschliessungsanlage sei
mit zu berücksichtigen, dass ein in der Landwirtschaftszone gelegener Weg auch
der Erschliessung von zonenfremden Bauten und Anlagen oder als Durchfahrt für
eine andere Zone dienen könne. In einem solchen Fall seien die Umstände
namentlich im Zusammenhang mit dem erforderlichen Ausbaugrad des Weges mit zu
berücksichtigen. Es möge zutreffen, dass für einen Flurweg in der Regel ein
Naturbelag für die Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche
ausreichend sei. Im vorliegenden Fall diene der Flurweg aber auch der
Erschliessung des Waldhauses, des Naherholungsgebiets und der
Forstbewirtschaftung. Es habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass ein
Naturbelag dieser Kumulation von Nutzungen nicht genüge bzw. mit
unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sei. Es liege im allgemeinen und
öffentlichen Interesse, dass die Beschwerdeführerin die Zufahrt zum
Naherholungsgebiet, zur Waldhütte und für die Forstwirtschaft ermögliche und
gewährleiste. Es müsse ihr möglich sein, diese wichtigen, im öffentlichen
Interesse liegenden Aufgaben mit einem vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand
wahrzunehmen. Dies sei vorliegend nur mit der von der Beschwerdeführerin
gewählten Asphaltierung der Wegfläche nachhaltig und unter vertretbaren Kosten
möglich. Die Asphaltierung sei deshalb unter den dargestellten Voraussetzungen
zonenkonform im Sinne von Art. 16a in Verbindung mit Art. 22 RPG. Zumindest
aber seien die Voraussetzungen nach Art. 24 RPG bezüglich Erteilung einer
Ausnahmebewilligung erfüllt.
5. Das BJD nahm mit Schreiben vom 28.
Januar 2019 Stellung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin abzuweisen. Zur Begründung wurde grundsätzlich auf die
angefochtene Verfügung verwiesen und nochmals ausdrücklich festgehalten, dass
sowohl das Amt für Landwirtschaft als auch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei
eine landwirtschaftlich resp. forstwirtschaftlich begründete Asphaltierung
ausdrücklich verneint hätten. Es seien keine Gründe ersichtlich, um von den
Ansichten der kantonalen Fachstellen abzuweichen. Der Feldweg liege in der
Ebene und es sei nicht erkennbar, inwiefern eine Asphaltierung notwendig - und
damit zonenkonform - sein sollte. Werde die Zonenkonformität verneint, könne
erst recht nicht mit denselben Argumenten eine Standortbedingtheit begründet
werden. Jedenfalls könne die Benützung durch einige Personenwagen nicht dazu
führen, dass ein Feldweg asphaltiert werden müsse. Andernfalls dürfte das
gesamte Netz an Feldwegen ausserhalb Bauzone asphaltiert werden. Die
Unterhaltskosten, welche nicht im Ansatz nachgewiesen seien, könnten zudem auch
mit einem geeigneten verdichteten Kiesbelag (so zum Beispiel Netstaler Belag)
tief gehalten werden. Dieser Belag halte im Übrigen auch der Beanspruchung
durch grössere land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge stand. Gewisse
Unterhaltskosten seien angesichts der raumplanerischen Interessen am Erhalt von
Naturwegen generell hinzunehmen, wobei anzumerken sei, dass auch ein Hartbelag
einen gewissen Unterhalt erfordere und die Beschwerdeführerin zudem dessen
Erstellungskosten geflissentlich unberücksichtigt lasse.
6. Die Stellungnahme des BJD wurde dem
Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Er hat auf
allfällige Bemerkungen verzichtet, womit die vorliegende Sache sich als
spruchreif erweist.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Bürgergemeinde A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid i.S. von § 11bis
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 16a Raumplanungsgesetz
(RPG, SR 700) i.V. mit Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sind
Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötig sind, in der Landwirtschaftszone zonenkonform.
Bei der infrage stehenden Strasse mit Ausweich- und Parkplatz handelt es sich
nicht um eine Baute, sondern um eine Anlage. Diese hat keine eigentliche landwirtschaftliche
Erschliessungsfunktion, denn das Ackerland ist durch die Kantonsstrasse und
einen weiter westlich liegenden Feldweg erschlossen. Auch hat sie keine
forstwirtschaftliche Erschliessungsfunktion, denn der östlich und südlich
angrenzende Wald ist ohne weiteres durch andere Strassen zugänglich. Sie dient
fast ausschliesslich dem Betrieb des Waldhauses des Natur- und
Vogelschutzvereins und der Naherholung. Es ist deshalb klar und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht wirklich bestritten, dass eine Baubewilligung
nach Art. 22 RPG in der Landwirtschaftszone nicht erteilt werden kann.
3.1
Damit stellt sich die Frage, ob
allenfalls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann. Dies
ist der Fall, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb
der Bauzone erfordert (lit. a) und wenn keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (lit. b). Man spricht in erster Linie von der sogenannten
Standortgebundenheit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Baute
oder Anlage dann als standortgebunden, wenn sie aus technischen oder
betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Die Voraussetzungen sind nach
objektiven Massstäben zu beurteilen. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche
des Einzelnen kann es ebenso wenig ankommen wie auf die persönliche
Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit. Generell ist bei der Beurteilung der
Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung und
Zerstörung der Landschaft entgegen zu wirken Die Standortgebundenheit einer
Erschliessungsanlage kann nicht ohne den Zweck beurteilt werden, den sie
erfüllen soll (Urteil des Bundesgerichtes 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5;
SOG 2009 Nr. 19 E. 5b). Die für die Erschliessung von Feld und Wald ausserhalb
der Bauzone notwendigen Verkehrsanlagen sind grundsätzlich standortbedingt. Das
gilt aber nur, wenn und soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in
einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb oder zum
Wald stehen und sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige
Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht
überdimensioniert sind (BGE 1A.63/1998 vom 3. September 1998 zitiert in SOG
2009.
Nr. 19 E. 5b).
3.2
Die Vorinstanz hat die
Standortgebundenheit der Ausweichstelle, des Autoabstellplatzes und der
Installation einer Schranke am Waldrand grundsätzlich bejaht, da Weg und Wald
der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich seien und der Naherholung, sowie
dem Betrieb eines bewilligten Waldhauses dienten. Die Schranke diene zudem der
Durchsetzung geltenden Rechts und die Ausweichstelle der Verkehrssicherheit. Der
Autoabstellplatz führe zu einer geordneten Parkierung. All dies rechtfertige
die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Das blieb
unangefochten.
3.3
Umstritten ist die Asphaltierung. Im
Lichte des oben Gesagten (Ziffer 3.1) ist klar, dass der Weg keineswegs
asphaltiert sein muss. Das Strässchen weist kein Gefälle auf, ist eine Stich-
und keine Durchgangsstrasse und wird vornehmlich von Personenwagen (bis 3.5 t) befahren.
Damit unterliegt dieses einer ganz normalen Nutzung und kann, wenn es Schlaglöcher
aufweisen sollte, mit relativ wenig Aufwand und ohne Beizug eines externen
Unternehmens durch den eigenen Forstdienst instandgehalten werden. Im Übrigen
sind die geltend gemachten Unterhaltskosten nur geschätzt und nicht belegt, und
ob eine asphaltierte Zufahrtsstrasse zu einem Waldhaus tatsächlich
wirtschaftlicher ist, ist bei Einbezug der (hier unbekannten)
Herstellungskosten mehr als fraglich. Auch aus ökologischen Gründen
(Versiegelung des Bodens) kann die Asphaltierung eines Zufahrtsweges zu einem
Waldhaus nur ganz ausnahmsweise infrage kommen. Eine solche Ausnahmesituation liegt
hier nicht vor. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wieso die Zufahrt zu
einem Waldhaus eines Natur-und Vogelschutzvereins im Winter vom Schnee geräumt
werden muss, wenn dann auf einer Höhe von 430 m ü. M. überhaupt noch Schnee liegt.
Das BJD hat demnach zu Recht die Standortgebundenheit der Asphaltierung
verneint und Frist für den Rück-, resp. Einbau eines Kies- oder Mergelbelags
gesetzt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Das BJD hat in der angefochtenen Verfügung für
den Rückbau eine Frist von vier Monaten gesetzt. Analog ist deshalb der
Beschwerdeführerin zur Erfüllung von Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung neu
eine Frist bis 31. Dezember 2019 zu setzen.
5.
Bei diesem Ausgang hat die Bürgergemeinde A.___ die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht infrage. Der entsprechende Antrag
ist abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Zum Vollzug von Ziffer 5 der Verfügung
des BJD vom 28. Oktober 2018 wird der Bürgergemeinde A.___ neu Frist gesetzt
bis 31. Dezember 2019.
3. Die Bürgergemeinde A.___ hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad