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Entscheid

VWBES.2018.431

Bauen ausserhalb der Bauzone / Asphaltierung Weg zum Waldhaus

29. Juli 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Baukommission der

Einwohnergemeinde [...] liess dem Bau- und Justizdepartement (BJD) im April

2018 das nachträgliche Baugesuch für die bereits ausgeführte Asphaltierung des

Wegs zum Waldhaus des Natur-und Vogelschutzvereins inkl. der bereits

ausgeführten Erstellung einer asphaltierten Ausweichstelle, der bereits

ausgeführten Erstellung eines asphaltierten Autoabstellplatzes und der bereits

ausgeführten Installation einer Schranke am Waldrand auf GB [...] Nr.[...] zur

Prüfung überweisen. Die bereits ausgeführten Arbeiten, Bauten und Anlagen

liegen in der Landwirtschaftszone, das Grundstück, gehört der Bürgergemeinde A.___.

Der Weg ist ca. 250 m lang, 3 m breit

und führt von der Kantonsstrasse in südlicher Richtung entlang eines

Waldrandes. Westlich des Weges liegt Ackerland. Nach ca. 150 m liegt in einem

Kurvenbereich eine ca. 25 m lange und 5 m breite Ausweichstelle. Am Ende des

Weges befindet sich ein ebenfalls ca. 25 m langer und 8 m breiter Abstell-und

Wendeplatz.

2. Die Baukommission A.___ hatte das

Baugesuch publiziert und vom 15. März 2018 bis zum 29. März 2018 öffentlich

aufgelegt. Während der Auflagefrist waren keine Einsprachen eingegangen.

3. Nach Durchführung eines

Mitberichtsverfahrens und Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das BJD am

25. Oktober 2018 folgende Verfügung:

1. Die bereits ausgeführte Ausweichstelle

(ohne Asphaltbelag), der bereits ausgeführte Autoabstellplatz (ohne

Asphaltbelag) und die bereits ausgeführte Installation einer Schranke am

Waldrand sind standortgebunden und werden gemäss Art. 24 RPG nachträglich

bewilligt.

2. Die bereits ausgeführten Asphaltierungen

des Wegs, der Ausweichstelle und des Autoabstellplatzes sind weder zonenkonform

noch erfüllen sie Voraussetzungen von Art. 24 RPG. Eine nachträgliche

Ausnahmebewilligung kann nicht erteilt werden.

3. Die Ausnahmebewilligung nach § 5 lit. c

VWW für die Unterschreitung des Waldabstandes wird nachträglich erteilt.

4. In der Sichtzone (Sichtweite min. 125.00

m bei 5.00 m Beobachtungsdistanz) ist die freie Sicht im Höhenbereich zwischen

0.50 m und 3.00 m jederzeit zu gewährleisten.

5. Die Asphaltierungen des Wegs (bis auf

die ersten zehn Meter ab der Kantonstrasse) der Ausweichstelle und des Autoabstellplatzes

sind restlos zu beseitigen. Es ist ein Kies- / Mergelbelag wie auf dem

ursprünglichen Weg bzw. dem anschliessenden Waldweg zu erstellen. Der

Bauherrschaft wird dafür eine Frist gesetzt bis zum 28. Februar 2019. Im

Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt. Die

Baukommission der Einwohnergemeinde [...] hat dem Amt für Raumplanung,

Abteilung Baugesuche, nach Ablauf der Frist schriftlich Bericht zu erstatten.

6. Die örtliche Baubehörde hat im Sinne von

§ 150 ff. PBG die Einhaltung der obgenannten Auflagen zu kontrollieren und bei

festgestellten Mängeln dem Amt für Raumplanung schriftlich Meldung zu

erstatten.

7. Vorbehalten bleiben die ordentliche

Baubewilligung und weitere kantonale oder eidgenössische Bewilligungen, welche

nicht in diesem Verfahren koordiniert werden können.

8. (Bearbeitungsgebühr)

Zur Begründung wurde zusammengefasst

ausgeführt, eine Bewilligung für die bereits ausgeführten Bauten und Anlagen

nach Art. 22 Abs. 2 RPG könne nicht erteilt werden; diese seien in der Landwirtschaftszone

nicht zonenkonform. Auch aus forstwirtschaftlichen Gründen seien sie nicht

nötig. Hingegen seien die für die Erschliessung von Feld und Wald ausserhalb

der Bauzone notwendigen Verkehrsanlagen grundsätzlich standortbedingt und,

falls sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige

Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht

überdimensioniert seien, bewilligungsfähig. Dies gelte für die Ausweichstelle,

den Autoabstellplatz und die installierte Schranke am Waldrand; diese seien

standortgebunden. Hingegen gelte dies nicht für die Asphaltierung der gesamten

Strasse und der beiden Plätze. Für die Nutzung des in der Ebene liegenden

Weges, der Ausweichstelle und des Autoabstellplatzes durch Besucher des

Waldhauses, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Pachtlandes der

Bürgergemeinde oder von Spaziergängern und Reitern etc. sei keine Befestigung

notwendig. Für die Asphaltierungen könne die erforderliche Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 RPG nachträglich deshalb nicht erteilt werden.

4. Gegen die Verfügung des BJD vom 25.

Oktober 2018 erhob die Bürgergemeinde A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin),

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, mit Schreiben vom 7. November 2018

Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien die Ziffern 1, 2, 5 und 6 der

Verfügung des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn, Amt für

Raumplanung, vom 25. Oktober 2018 aufzuheben.

2. Es seien die bereits ausgeführte

Ausweichstelle in asphaltierter Form, der bereits ausgeführte Autoabstellplatz

in asphaltierter Form, die bereits ausgeführte Installation einer Schranke am

Waldrand sowie die Asphaltierung des Wegs auf seiner ganzen Länge als standortgebunden

zu qualifizieren und nach Art. 24 RPG nachträglich zu bewilligen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin eine

Nachfrist von einem Monat für die einlässliche Begründung der Beschwerde

einzuräumen.

4. Unter Kosten-und Entschädigungsfolge.

Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 wurden

die gestellten Rechtsbegehren bestätigt und innert erstreckter Frist

nachträglich begründet. Die fragliche Wegstrecke führe zum Eingang eines

grossen Waldes, welcher ein wichtiges Naherholungsgebiet bilde. Der Weg diene

unter anderem als Zufahrt für die Bewirtschaftung einer grossen Waldfläche. Er

werde in diesem Zusammenhang regelmässig von schweren Forstfahrzeugen befahren.

Das Naherholungsgebiet werde rege von Spaziergängen, Hundebesitzern und Reitern

benutzt. Viele von ihnen würden dabei mit ihren Personenwagen jeweils bis an

den Waldeingang fahren. Auch die Nutzer des Waldhauses würden den Weg benutzen.

Im Ergebnis herrschten im Bereich des Waldeingangs jeweils über die Wochenenden

chaotische Verkehrs- und Parkierungsverhältnisse. Diesen Missstand habe die

Beschwerdeführerin mit dem Parkplatz, der Ausweichstelle und der Schranke zum

Waldeingang beheben wollen. Die dargestellte Nutzung des früher nur mit einem

Mergelbelag versehenen Wegstücks, namentlich durch die Forstfahrzeuge, habe

regelmässig zu einer übermässigen Abnutzung und Beschädigung des Belags in Form

von Schlaglöchern, Verformungen, usw., welche mindestens alle zwei Jahre

aufwendig wiederhergestellt werden mussten, geführt. Zudem habe sich die

Schneeräumung wegen der Löcher ausgesprochen aufwendig gestaltet. Diese

Instandstellungsarbeiten seien jeweils im Rahmen des allgemeinen Forstdienstes

erfolgt, weshalb die angefallenen Kosten nicht eindeutig ausgeschieden werden

könnten. Der jährliche Aufwand für die Instandstellung werde jedoch auf CHF 5’000.00

bis CHF 10’000.00 geschätzt. Mit der eingebrachten Asphaltierung seien diese

Kosten nahezu vollständig entfallen und die Schneeräumung gestalte sich

problemlos. Im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Erschliessungsanlage sei

mit zu berücksichtigen, dass ein in der Landwirtschaftszone gelegener Weg auch

der Erschliessung von zonenfremden Bauten und Anlagen oder als Durchfahrt für

eine andere Zone dienen könne. In einem solchen Fall seien die Umstände

namentlich im Zusammenhang mit dem erforderlichen Ausbaugrad des Weges mit zu

berücksichtigen. Es möge zutreffen, dass für einen Flurweg in der Regel ein

Naturbelag für die Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche

ausreichend sei. Im vorliegenden Fall diene der Flurweg aber auch der

Erschliessung des Waldhauses, des Naherholungsgebiets und der

Forstbewirtschaftung. Es habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass ein

Naturbelag dieser Kumulation von Nutzungen nicht genüge bzw. mit

unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sei. Es liege im allgemeinen und

öffentlichen Interesse, dass die Beschwerdeführerin die Zufahrt zum

Naherholungsgebiet, zur Waldhütte und für die Forstwirtschaft ermögliche und

gewährleiste. Es müsse ihr möglich sein, diese wichtigen, im öffentlichen

Interesse liegenden Aufgaben mit einem vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand

wahrzunehmen. Dies sei vorliegend nur mit der von der Beschwerdeführerin

gewählten Asphaltierung der Wegfläche nachhaltig und unter vertretbaren Kosten

möglich. Die Asphaltierung sei deshalb unter den dargestellten Voraussetzungen

zonenkonform im Sinne von Art. 16a in Verbindung mit Art. 22 RPG. Zumindest

aber seien die Voraussetzungen nach Art. 24 RPG bezüglich Erteilung einer

Ausnahmebewilligung erfüllt.

5. Das BJD nahm mit Schreiben vom 28.

Januar 2019 Stellung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführerin abzuweisen. Zur Begründung wurde grundsätzlich auf die

angefochtene Verfügung verwiesen und nochmals ausdrücklich festgehalten, dass

sowohl das Amt für Landwirtschaft als auch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei

eine landwirtschaftlich resp. forstwirtschaftlich begründete Asphaltierung

ausdrücklich verneint hätten. Es seien keine Gründe ersichtlich, um von den

Ansichten der kantonalen Fachstellen abzuweichen. Der Feldweg liege in der

Ebene und es sei nicht erkennbar, inwiefern eine Asphaltierung notwendig - und

damit zonenkonform - sein sollte. Werde die Zonenkonformität verneint, könne

erst recht nicht mit denselben Argumenten eine Standortbedingtheit begründet

werden. Jedenfalls könne die Benützung durch einige Personenwagen nicht dazu

führen, dass ein Feldweg asphaltiert werden müsse. Andernfalls dürfte das

gesamte Netz an Feldwegen ausserhalb Bauzone asphaltiert werden. Die

Unterhaltskosten, welche nicht im Ansatz nachgewiesen seien, könnten zudem auch

mit einem geeigneten verdichteten Kiesbelag (so zum Beispiel Netstaler Belag)

tief gehalten werden. Dieser Belag halte im Übrigen auch der Beanspruchung

durch grössere land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge stand. Gewisse

Unterhaltskosten seien angesichts der raumplanerischen Interessen am Erhalt von

Naturwegen generell hinzunehmen, wobei anzumerken sei, dass auch ein Hartbelag

einen gewissen Unterhalt erfordere und die Beschwerdeführerin zudem dessen

Erstellungskosten geflissentlich unberücksichtigt lasse.

6. Die Stellungnahme des BJD wurde dem

Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Er hat auf

allfällige Bemerkungen verzichtet, womit die vorliegende Sache sich als

spruchreif erweist.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Bürgergemeinde A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid i.S. von § 11bis

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 16a Raumplanungsgesetz

(RPG, SR 700) i.V. mit Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sind

Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den

produzierenden Gartenbau nötig sind, in der Landwirtschaftszone zonenkonform.

Bei der infrage stehenden Strasse mit Ausweich- und Parkplatz handelt es sich

nicht um eine Baute, sondern um eine Anlage. Diese hat keine eigentliche landwirtschaftliche

Erschliessungsfunktion, denn das Ackerland ist durch die Kantonsstrasse und

einen weiter westlich liegenden Feldweg erschlossen. Auch hat sie keine

forstwirtschaftliche Erschliessungsfunktion, denn der östlich und südlich

angrenzende Wald ist ohne weiteres durch andere Strassen zugänglich. Sie dient

fast ausschliesslich dem Betrieb des Waldhauses des Natur- und

Vogelschutzvereins und der Naherholung. Es ist deshalb klar und wird von der

Beschwerdeführerin auch nicht wirklich bestritten, dass eine Baubewilligung

nach Art. 22 RPG in der Landwirtschaftszone nicht erteilt werden kann.

3.1

Damit stellt sich die Frage, ob

allenfalls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann. Dies

ist der Fall, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb

der Bauzone erfordert (lit. a) und wenn keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen (lit. b). Man spricht in erster Linie von der sogenannten

Standortgebundenheit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Baute

oder Anlage dann als standortgebunden, wenn sie aus technischen oder

betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen

Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Die Voraussetzungen sind nach

objektiven Massstäben zu beurteilen. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche

des Einzelnen kann es ebenso wenig ankommen wie auf die persönliche

Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit. Generell ist bei der Beurteilung der

Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung und

Zerstörung der Landschaft entgegen zu wirken Die Standortgebundenheit einer

Erschliessungsanlage kann nicht ohne den Zweck beurteilt werden, den sie

erfüllen soll (Urteil des Bundesgerichtes 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5;

SOG 2009 Nr. 19 E. 5b). Die für die Erschliessung von Feld und Wald ausserhalb

der Bauzone notwendigen Verkehrsanlagen sind grundsätzlich standortbedingt. Das

gilt aber nur, wenn und soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in

einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb oder zum

Wald stehen und sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige

Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht

überdimensioniert sind (BGE 1A.63/1998 vom 3. September 1998 zitiert in SOG

2009.

Nr. 19 E. 5b).

3.2

Die Vorinstanz hat die

Standortgebundenheit der Ausweichstelle, des Autoabstellplatzes und der

Installation einer Schranke am Waldrand grundsätzlich bejaht, da Weg und Wald

der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich seien und der Naherholung, sowie

dem Betrieb eines bewilligten Waldhauses dienten. Die Schranke diene zudem der

Durchsetzung geltenden Rechts und die Ausweichstelle der Verkehrssicherheit. Der

Autoabstellplatz führe zu einer geordneten Parkierung. All dies rechtfertige

die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Das blieb

unangefochten.

3.3

Umstritten ist die Asphaltierung. Im

Lichte des oben Gesagten (Ziffer 3.1) ist klar, dass der Weg keineswegs

asphaltiert sein muss. Das Strässchen weist kein Gefälle auf, ist eine Stich-

und keine Durchgangsstrasse und wird vornehmlich von Personenwagen (bis 3.5 t) befahren.

Damit unterliegt dieses einer ganz normalen Nutzung und kann, wenn es Schlaglöcher

aufweisen sollte, mit relativ wenig Aufwand und ohne Beizug eines externen

Unternehmens durch den eigenen Forstdienst instandgehalten werden. Im Übrigen

sind die geltend gemachten Unterhaltskosten nur geschätzt und nicht belegt, und

ob eine asphaltierte Zufahrtsstrasse zu einem Waldhaus tatsächlich

wirtschaftlicher ist, ist bei Einbezug der (hier unbekannten)

Herstellungskosten mehr als fraglich. Auch aus ökologischen Gründen

(Versiegelung des Bodens) kann die Asphaltierung eines Zufahrtsweges zu einem

Waldhaus nur ganz ausnahmsweise infrage kommen. Eine solche Ausnahmesituation liegt

hier nicht vor. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wieso die Zufahrt zu

einem Waldhaus eines Natur-und Vogelschutzvereins im Winter vom Schnee geräumt

werden muss, wenn dann auf einer Höhe von 430 m ü. M. überhaupt noch Schnee liegt.

Das BJD hat demnach zu Recht die Standortgebundenheit der Asphaltierung

verneint und Frist für den Rück-, resp. Einbau eines Kies- oder Mergelbelags

gesetzt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Das BJD hat in der angefochtenen Verfügung für

den Rückbau eine Frist von vier Monaten gesetzt. Analog ist deshalb der

Beschwerdeführerin zur Erfüllung von Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung neu

eine Frist bis 31. Dezember 2019 zu setzen.

5.

Bei diesem Ausgang hat die Bürgergemeinde A.___ die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht infrage. Der entsprechende Antrag

ist abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Zum Vollzug von Ziffer 5 der Verfügung

des BJD vom 28. Oktober 2018 wird der Bürgergemeinde A.___ neu Frist gesetzt

bis 31. Dezember 2019.

3. Die Bürgergemeinde A.___ hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad