VWBES.2018.432
Führerausweisentzug
21. Dezember 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ besitzt eine
Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) für das Arzneimittel
Cannabis-Öl zur Behandlung ihrer chronischen Schmerzen.
1.2 Am 22. September 2018, 20:00 Uhr, wurde
A.___ in [...] im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei Kanton
Solothurn angehalten und kontrolliert. Dabei stellte die Polizei
Marihuanageruch im Fahrzeuginnern fest. Auch aufgrund von äusseren Anzeichen der
Lenkerin auf Betäubungsmittel (gerötete Augenschleimhäute, glasiger Blick, schläfrig,
apathisch, Reaktion verlangsamt) führte die Polizei einen Drogenschnelltest
durch, der positiv ausfiel. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort
abgenommen und die Lenkerin wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital
Olten gebracht. In den Effekten von A.___ wurde ein Joint Marihuana gefunden.
1.3 Die forensisch-toxikologische
Untersuchung des abgenommenen Blutes am Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend:
IRM) Bern fiel positiv auf THC aus, mit einem Ergebnis von 11 µg/L bzw. einem
unteren Wert im Vertrauensbereich von 7.7 µg/L. Der entsprechende Bericht
datiert vom 3. Oktober 2018.
2.1 Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
MFK), namens des Bau- und Justizdepartements, am 10. Oktober 2018 einen
vorsorglichen Führerausweisentzug.
2.2 Mit Verfügung vom 6. November 2018
bestätigte die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug und wies A.___ einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 12. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 13.
November 2018 wurde der Beschwerde in Bezug auf die Anmeldung zu einer
verkehrsmedizinischen Eignungsuntersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Die MFK schloss mit Vernehmlassung
vom 3. Dezember 2018 auf Beschwerdeabweisung.
3.4 Mit Replik vom 11. Dezember 2018
hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für die Beschwerdeführerin von
erheblichem Nachteil ist, ist er gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der
Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Strittig und zu klären ist, ob die
MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und die
Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen Kontrolle zuwies.
2.2
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem
frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung
bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene
mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines
Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit
setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der
Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach
geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und
c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn
der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr
besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr
teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82
E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,
namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei
Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen
oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).
Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der
Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person bestehen.
2.3
Das Bundesgericht hält zum
vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials,
welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon
Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner
Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für
die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser
erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden.
Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen
werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen
werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen
Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im
anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises
bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen
Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom 9. September
2013.
E. 3; BGE 127 II 122 E.5; BGE 125 II 396 E. 3).
2.4
Gemäss der Verkehrsregelnverordnung
(VRV, SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m.
Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des
Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs.
2.
lit. a VRV). Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) gelten die
Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV als nachgewiesen, wenn
die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
THC (Cannabinoide): 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA).
2.5
Der bei der Beschwerdeführerin
ermittelte THC-Wert von mindestens 7.7 µg/L lag somit über dem Grenzwert von
Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA. Dies reicht grundsätzlich bereits aus, um Zweifel an
der Fahreignung einer Person hervorzurufen. Die Feststellung einer
THC-Konzentration über dem Grenzwert reicht für die Annahme der Fahrunfähigkeit
nur dann nicht aus, wenn die betreffende Person - wie vorliegend - nachweisen
kann, dass sie Cannabis auf ärztliche Verschreibung einnimmt (Art. 2 Abs. 2ter
VRV).
3.1
Es ist zu prüfen, ob ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestehen.
3.2
Die Vorinstanz hielt dazu im
angefochtenen Entscheid fest, es obliege der Person, welche Betäubungsmittel
auf ärztliche Verordnung hin einnehme, ihre Fahrfähigkeit nachzuweisen. Auf das
ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 28. Oktober 2018, das der
Beschwerdeführerin Fahrfähigkeit attestiere, könne angesichts der polizeilichen
Feststellungen (schläfrig, apathisch, Reaktion verlangsamt) nicht abgestellt
werden. Mit der Fahreignungsuntersuchung soll Klarheit darüber geschaffen
werden, ob die Beschwerdeführerin jederzeit in fahrfähigem Zustand
Motorfahrzeuge führen könne.
3.3
Die Beschwerdeführerin moniert, sie
nehme Cannabis-Öl ein, was ihr mit der Ausnahmebewilligung des BAG erlaubt
werde. Gemäss Zeugnis von Dr. med. B.___ vom 28. Oktober 2018 sei die
Fahrfähigkeit gegeben, wenn sie die zulässige Dosis einnehme. Der im Auto
gefundene Joint habe ihrem Sohn gehört. Sie habe einen einwandfreien
automobilistischen Leumund. Zudem sei sie auf ihren Führerausweis angewiesen.
3.4
Die MFK hält in ihrer Vernehmlassung
fest, die Polizei habe bei der Verkehrskontrolle Auffälligkeiten festgestellt,
die zur Anordnung der Blutprobe geführt hätten. Der Abschlussbericht des IRM
Bern vom 3. Oktober 2018 schweige sich zur Frage aus, ob sich die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhaltung in einem fahrunfähigen Zustand
befunden habe. In massnahmenrechtlicher Hinsicht sei entscheidend, ob die
Beschwerdeführerin auch mit der Ausnahmebewilligung des BAG über die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen verfüge bzw. ob sie frei von einer Sucht sei, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtige. Daran würden aus den
folgenden Gründen ernsthafte Zweifel bestehen. Vorliegend erstaune, dass das
die Fahrfähigkeit bejahende ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ erst am 28. Oktober
2018, demnach über einen Monat nach dem Ereignis, ausgestellt worden sei. Die
Ausnahmebewilligung des BAG vom 14. Februar 2018 erlaube die beschränkte
medizinische Anwendung von Cannabis-Öl, normiert 12 mg THC total/g, halte aber
nirgends fest, dass trotz der Einnahme die Fahrfähigkeit gegeben sei. Gemäss
eigenen Angaben gegenüber der Polizei nehme die Beschwerdeführerin jeden Tag
mindestens diese Menge ein. Dies und die bei der Polizeikontrolle
festgestellten Auffälligkeiten bzw. Beeinträchtigungen begründeten ernsthafte
Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin jederzeit beim Führen eines
Motorfahrzeugs über die erforderliche Fahrfähigkeit verfüge.
4.1
Die Ausnahmebewilligung des BAG
weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Motorfahrzeug oder Fahrrad nur führen
darf, wer über die nötige Fahrfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes
verfügt. Weiter wird ausgeführt, dass es Personen, welche Betäubungsmittel auf
ärztliche Verschreibung hin einnehmen, obliege, ihre Fahrfähigkeit
nachzuweisen, beispielsweise mittels ärztlichem Zeugnis.
4.2
Gemäss Bestätigung von Dr. med. B.___
vom 28. Oktober 2018 beeinträchtigt die therapeutische Einnahme von Cannabis-Öl
im verschriebenen Umfang (3 x 2.5 mg, bis zu zulässigen max. 12 mg täglich) die
Fahrfähigkeit nicht.
4.3
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem THC-Wert
im Blut von mindestens 7.7 µg/L angehalten worden ist, erweckt den Verdacht,
dass sie ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Substanz verbotenerweise oder auf ärztliche
Verschreibung hin konsumiert worden ist, denn dies ändert an den Auswirkungen
auf die Fahrfähigkeit nichts (siehe zum Ganzen: Marcel
Alexander Niggli, Gerhard Fiolka, Fahren in fahrunfähigem Zustand:
Voraussetzungen, Konsequenzen, Erfahrungen / I.-VII.
Strassenverkehrsrechtstagung 10. - 11. Juni 2010, S. 97 ff.).
4.4
Kommt hinzu, dass unklar ist, ob die
Beschwerdeführerin nur das ihr verschriebene Cannabis-Öl in der erlaubten Dosis
konsumiert hat, nachdem im Fahrzeug der Beschwerdeführerin Marihuanageruch
festgestellt, in ihren Effekten ein Marihuanajoint gefunden worden ist (auf
Frage der Polizei hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass es sich um ihr
Betäubungsmittel handle [vgl. Strafanzeige]) und bei der Beschwerdeführerin
auch äussere Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum wahrgenommen worden sind. Fragen
wirft auch das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhaltung auf: Angesprochen
auf Betäubungsmittelkonsum hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei angegeben,
dass womöglich ihr Sohn im Auto gekifft habe. Sie selbst habe mit
Betäubungsmitteln nichts zu tun. Erst nach dem durchgeführten Drogenschnelltest
hat die Beschwerdeführerin ihre Ausnahmebewilligung vorgezeigt. Warum sie nicht
sofort auf ihre mitgeführte Ausnahmebewilligung verwiesen hat, ist nicht verständlich.
4.5
Dass für die MFK gestützt auf diese
Umstände ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin
bestanden, ist nachvollziehbar. Sowohl der bei ihr gemessene THC-Wert als auch
die Umstände anlässlich ihrer Anhaltung und ihr Verhalten begründen einen
dringenden Verdacht einer fehlenden Fahreignung. Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdeführerin einen ungetrübten automobilistischen Leumund hat und sie auf
ihr Auto angewiesen ist. Die Administrativbehörde ist gezwungen, weitere Abklärungen
vorzunehmen, um den hervorgerufenen Fahreignungszweifel aus der Welt zu
schaffen. Diese Abklärung ist sicherlich für die betroffene Person
problematisch, kosten- und zeitintensiv, aufgrund der faktischen Unsicherheit
jedoch unumgänglich. Es wird zu prüfen sein, ob die Fahrfähigkeit trotz der
Einnahme des Cannabis-Öls erhalten war. Aus der von der Beschwerdeführerin zu
den Akten gereichten Bestätigung von Dr. B.___, wonach die therapeutische
Einnahme von Cannabis-Öl im verschriebenen Umfang (3 x 2.5 mg, bis zu
zulässigen max. 12 mg täglich) die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht
beeinträchtige, ist diesbezüglich nichts abzuleiten, datiert sie doch erst vom
28.
Oktober 2018. Es ist nicht vertretbar, die Beschwerdeführerin bis zum
Vorliegen der Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Untersuchung
weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug
bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse bildet denn - wie bereits erwähnt -
auch die Regel (Urteil des BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1; BGE 127
II 122 E. 5).
4.6
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.1
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig.
5.2
Die Beschwerdeführerin hat um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
5.3
Bei der Beschwerdeführerin fehlt es
offensichtlich am Erfordernis der Bedürftigkeit. Sie hat ein monatliches
Einkommen von CHF 3'974.00 (CHF 2'504.00 Alimente; CHF 1'006.00 IV-Rente, CHF
464.00
Rente [...]). Zudem besitzt sie frei verfügbares Vermögen von rund CHF
125'000.00 (vgl. Verfügung der Sozialregion [...] vom 27. September 2018). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb nicht bewilligt werden. Entsprechend
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen
sind.
6.
Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 13. November 2018 in Bezug auf die Anmeldung zur verkehrsmedizinischen
Untersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Beschwerdeführerin ist
demnach neu Frist zu setzen, um sich für die verkehrsmedizinische Untersuchung
anzumelden. Die Anmeldung hat innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu erfolgen, sofern sie nicht bereits vorgenommen worden ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat das ihr von der MFK
zugestellte Anmeldeformular innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils, ausgefüllt und unterzeichnet, an das Begutachtungszentrum vmzh in
Zürich zu senden.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_41/2019 vom 4. April 2019 bestätigt.