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Entscheid

VWBES.2018.432

Führerausweisentzug

21. Dezember 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ besitzt eine

Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) für das Arzneimittel

Cannabis-Öl zur Behandlung ihrer chronischen Schmerzen.

1.2 Am 22. September 2018, 20:00 Uhr, wurde

A.___ in [...] im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei Kanton

Solothurn angehalten und kontrolliert. Dabei stellte die Polizei

Marihuanageruch im Fahrzeuginnern fest. Auch aufgrund von äusseren Anzeichen der

Lenkerin auf Betäubungsmittel (gerötete Augenschleimhäute, glasiger Blick, schläfrig,

apathisch, Reaktion verlangsamt) führte die Polizei einen Drogenschnelltest

durch, der positiv ausfiel. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort

abgenommen und die Lenkerin wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital

Olten gebracht. In den Effekten von A.___ wurde ein Joint Marihuana gefunden.

1.3 Die forensisch-toxikologische

Untersuchung des abgenommenen Blutes am Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend:

IRM) Bern fiel positiv auf THC aus, mit einem Ergebnis von 11 µg/L bzw. einem

unteren Wert im Vertrauensbereich von 7.7 µg/L. Der entsprechende Bericht

datiert vom 3. Oktober 2018.

2.1 Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

MFK), namens des Bau- und Justizdepartements, am 10. Oktober 2018 einen

vorsorglichen Führerausweisentzug.

2.2 Mit Verfügung vom 6. November 2018

bestätigte die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug und wies A.___ einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 12. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 13.

November 2018 wurde der Beschwerde in Bezug auf die Anmeldung zu einer

verkehrsmedizinischen Eignungsuntersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Die MFK schloss mit Vernehmlassung

vom 3. Dezember 2018 auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Replik vom 11. Dezember 2018

hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für die Beschwerdeführerin von

erheblichem Nachteil ist, ist er gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der

Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Strittig und zu klären ist, ob die

MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und die

Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen Kontrolle zuwies.

2.2

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem

frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen

beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung

bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene

mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines

Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das

sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit

setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der

Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach

geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und

c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn

der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und

Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr

besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr

teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82

E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,

namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei

Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen

oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).

Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der

Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person bestehen.

2.3

Das Bundesgericht hält zum

vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials,

welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon

Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für

die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser

erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden.

Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen

werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen

werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen

Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im

anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises

bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen

Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom 9. September

2013.

E. 3; BGE 127 II 122 E.5; BGE 125 II 396 E. 3).

2.4

Gemäss der Verkehrsregelnverordnung

(VRV, SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m.

Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des

Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs.

2.

lit. a VRV). Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) gelten die

Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV als nachgewiesen, wenn

die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:

THC (Cannabinoide): 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA).

2.5

Der bei der Beschwerdeführerin

ermittelte THC-Wert von mindestens 7.7 µg/L lag somit über dem Grenzwert von

Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA. Dies reicht grundsätzlich bereits aus, um Zweifel an

der Fahreignung einer Person hervorzurufen. Die Feststellung einer

THC-Konzentration über dem Grenzwert reicht für die Annahme der Fahrunfähigkeit

nur dann nicht aus, wenn die betreffende Person - wie vorliegend - nachweisen

kann, dass sie Cannabis auf ärztliche Verschreibung einnimmt (Art. 2 Abs. 2ter

VRV).

3.1

Es ist zu prüfen, ob ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestehen.

3.2

Die Vorinstanz hielt dazu im

angefochtenen Entscheid fest, es obliege der Person, welche Betäubungsmittel

auf ärztliche Verordnung hin einnehme, ihre Fahrfähigkeit nachzuweisen. Auf das

ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 28. Oktober 2018, das der

Beschwerdeführerin Fahrfähigkeit attestiere, könne angesichts der polizeilichen

Feststellungen (schläfrig, apathisch, Reaktion verlangsamt) nicht abgestellt

werden. Mit der Fahreignungsuntersuchung soll Klarheit darüber geschaffen

werden, ob die Beschwerdeführerin jederzeit in fahrfähigem Zustand

Motorfahrzeuge führen könne.

3.3

Die Beschwerdeführerin moniert, sie

nehme Cannabis-Öl ein, was ihr mit der Ausnahmebewilligung des BAG erlaubt

werde. Gemäss Zeugnis von Dr. med. B.___ vom 28. Oktober 2018 sei die

Fahrfähigkeit gegeben, wenn sie die zulässige Dosis einnehme. Der im Auto

gefundene Joint habe ihrem Sohn gehört. Sie habe einen einwandfreien

automobilistischen Leumund. Zudem sei sie auf ihren Führerausweis angewiesen.

3.4

Die MFK hält in ihrer Vernehmlassung

fest, die Polizei habe bei der Verkehrskontrolle Auffälligkeiten festgestellt,

die zur Anordnung der Blutprobe geführt hätten. Der Abschlussbericht des IRM

Bern vom 3. Oktober 2018 schweige sich zur Frage aus, ob sich die

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhaltung in einem fahrunfähigen Zustand

befunden habe. In massnahmenrechtlicher Hinsicht sei entscheidend, ob die

Beschwerdeführerin auch mit der Ausnahmebewilligung des BAG über die

erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen

von Motorfahrzeugen verfüge bzw. ob sie frei von einer Sucht sei, die das

sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtige. Daran würden aus den

folgenden Gründen ernsthafte Zweifel bestehen. Vorliegend erstaune, dass das

die Fahrfähigkeit bejahende ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ erst am 28. Oktober

2018, demnach über einen Monat nach dem Ereignis, ausgestellt worden sei. Die

Ausnahmebewilligung des BAG vom 14. Februar 2018 erlaube die beschränkte

medizinische Anwendung von Cannabis-Öl, normiert 12 mg THC total/g, halte aber

nirgends fest, dass trotz der Einnahme die Fahrfähigkeit gegeben sei. Gemäss

eigenen Angaben gegenüber der Polizei nehme die Beschwerdeführerin jeden Tag

mindestens diese Menge ein. Dies und die bei der Polizeikontrolle

festgestellten Auffälligkeiten bzw. Beeinträchtigungen begründeten ernsthafte

Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin jederzeit beim Führen eines

Motorfahrzeugs über die erforderliche Fahrfähigkeit verfüge.

4.1

Die Ausnahmebewilligung des BAG

weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Motorfahrzeug oder Fahrrad nur führen

darf, wer über die nötige Fahrfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes

verfügt. Weiter wird ausgeführt, dass es Personen, welche Betäubungsmittel auf

ärztliche Verschreibung hin einnehmen, obliege, ihre Fahrfähigkeit

nachzuweisen, beispielsweise mittels ärztlichem Zeugnis.

4.2

Gemäss Bestätigung von Dr. med. B.___

vom 28. Oktober 2018 beeinträchtigt die therapeutische Einnahme von Cannabis-Öl

im verschriebenen Umfang (3 x 2.5 mg, bis zu zulässigen max. 12 mg täglich) die

Fahrfähigkeit nicht.

4.3

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem THC-Wert

im Blut von mindestens 7.7 µg/L angehalten worden ist, erweckt den Verdacht,

dass sie ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Dabei

spielt es keine Rolle, ob die Substanz verbotenerweise oder auf ärztliche

Verschreibung hin konsumiert worden ist, denn dies ändert an den Auswirkungen

auf die Fahrfähigkeit nichts (siehe zum Ganzen: Marcel

Alexander Niggli, Gerhard Fiolka, Fahren in fahrunfähigem Zustand:

Voraussetzungen, Konsequenzen, Erfahrungen / I.-VII.

Strassenverkehrsrechtstagung 10. - 11. Juni 2010, S. 97 ff.).

4.4

Kommt hinzu, dass unklar ist, ob die

Beschwerdeführerin nur das ihr verschriebene Cannabis-Öl in der erlaubten Dosis

konsumiert hat, nachdem im Fahrzeug der Beschwerdeführerin Marihuanageruch

festgestellt, in ihren Effekten ein Marihuanajoint gefunden worden ist (auf

Frage der Polizei hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass es sich um ihr

Betäubungsmittel handle [vgl. Strafanzeige]) und bei der Beschwerdeführerin

auch äussere Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum wahrgenommen worden sind. Fragen

wirft auch das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhaltung auf: Angesprochen

auf Betäubungsmittelkonsum hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei angegeben,

dass womöglich ihr Sohn im Auto gekifft habe. Sie selbst habe mit

Betäubungsmitteln nichts zu tun. Erst nach dem durchgeführten Drogenschnelltest

hat die Beschwerdeführerin ihre Ausnahmebewilligung vorgezeigt. Warum sie nicht

sofort auf ihre mitgeführte Ausnahmebewilligung verwiesen hat, ist nicht verständlich.

4.5

Dass für die MFK gestützt auf diese

Umstände ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin

bestanden, ist nachvollziehbar. Sowohl der bei ihr gemessene THC-Wert als auch

die Umstände anlässlich ihrer Anhaltung und ihr Verhalten begründen einen

dringenden Verdacht einer fehlenden Fahreignung. Daran ändert nichts, dass die

Beschwerdeführerin einen ungetrübten automobilistischen Leumund hat und sie auf

ihr Auto angewiesen ist. Die Administrativbehörde ist gezwungen, weitere Abklärungen

vorzunehmen, um den hervorgerufenen Fahreignungszweifel aus der Welt zu

schaffen. Diese Abklärung ist sicherlich für die betroffene Person

problematisch, kosten- und zeitintensiv, aufgrund der faktischen Unsicherheit

jedoch unumgänglich. Es wird zu prüfen sein, ob die Fahrfähigkeit trotz der

Einnahme des Cannabis-Öls erhalten war. Aus der von der Beschwerdeführerin zu

den Akten gereichten Bestätigung von Dr. B.___, wonach die therapeutische

Einnahme von Cannabis-Öl im verschriebenen Umfang (3 x 2.5 mg, bis zu

zulässigen max. 12 mg täglich) die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht

beeinträchtige, ist diesbezüglich nichts abzuleiten, datiert sie doch erst vom

28.

Oktober 2018. Es ist nicht vertretbar, die Beschwerdeführerin bis zum

Vorliegen der Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Untersuchung

weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug

bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse bildet denn - wie bereits erwähnt -

auch die Regel (Urteil des BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1; BGE 127

II 122 E. 5).

4.6

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.1

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig.

5.2

Die Beschwerdeführerin hat um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann

eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

5.3

Bei der Beschwerdeführerin fehlt es

offensichtlich am Erfordernis der Bedürftigkeit. Sie hat ein monatliches

Einkommen von CHF 3'974.00 (CHF 2'504.00 Alimente; CHF 1'006.00 IV-Rente, CHF

464.00

Rente [...]). Zudem besitzt sie frei verfügbares Vermögen von rund CHF

125'000.00 (vgl. Verfügung der Sozialregion [...] vom 27. September 2018). Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb nicht bewilligt werden. Entsprechend

hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen

sind.

6.

Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 13. November 2018 in Bezug auf die Anmeldung zur verkehrsmedizinischen

Untersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Beschwerdeführerin ist

demnach neu Frist zu setzen, um sich für die verkehrsmedizinische Untersuchung

anzumelden. Die Anmeldung hat innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils zu erfolgen, sofern sie nicht bereits vorgenommen worden ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat das ihr von der MFK

zugestellte Anmeldeformular innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils, ausgefüllt und unterzeichnet, an das Begutachtungszentrum vmzh in

Zürich zu senden.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_41/2019 vom 4. April 2019 bestätigt.