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Entscheid

VWBES.2018.434

Führerausweisentzug

17. Dezember 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 2. Juni 2018, 16:05 Uhr, fuhr A.___

als Lenkerin eines Personenwagens innerorts in [...] auf der [...]strasse in

Fahrtrichtung [...]. Dabei übersah sie eine Fussgängerin im Bereich des

Fussgängerstreifens und fuhr sie an.

2. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom

29. August 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die

Lenkerin wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln.

3. Am 7. November 2018 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des

Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für

einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 2. Juni 2018 als mittelschwere

Verletzung der Strassenverkehrsregeln ein.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 13. November 2018 Einspruch (recte: Beschwerde) an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen

Entscheids.

5. Mit Präsidialverfügung vom 14.

November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 16 Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen

die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen

Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gegeben sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E.

2.

;6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442;

Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999

4487).

2.2

Die MFK wertete das Verhalten der

Beschwerdeführerin als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die

Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin als leichte

Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.3

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn

sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit

dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten

Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort

gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II

214.

E. 3a; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).

2.4

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des

BGer 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den

Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht

überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG

legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt

eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während

die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die

objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib

193.

E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine

Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006

vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer

Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst

die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht

aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit

Hinweisen).

3.1

Strittig und zu klären ist, ob die

Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat und ihr den

Führerausweis deshalb für einen Monat entzogen hat.

3.2

Die Beschwerdeführerin moniert, sie

trage am Unfall nicht die alleinige Schuld. Die Fussgängerin habe nicht

geschaut und keine Anstalten gemacht, stehen zu bleiben. Es sei ihr unmöglich

gewesen, zu bremsen. Sie sei auf den Führerausweis angewiesen, da sie noch zu

50.

% arbeitstätig sei. Auch ihre gebrechliche Mutter sei auf ihre Fahrdienste

angewiesen.

4.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Damit verlangt das Gesetz vom Fahrzeuglenker, dass er alle

wesentlichen Informationen über die Strasse und die aktuellen Verhältnisse

(Sicht- und Witterungsbedingungen, Signalisation, Markierungen), das

Verkehrsgeschehen, das Fahrzeug und über sich selbst aufnimmt, verarbeitet und

sein Verhalten darauf einstellt. Das bedeutet unter anderem, dass er sein

Fahrzeug mit situationsangepasster Aufmerksamkeit lenkt (vgl. René

Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I,

2.

Auflage, Bern 2002, S. 251 f.).

4.2

Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der

Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und

nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich

schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Art. 6

Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) verdeutlicht dies

dahingehend, dass der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen

und nötigenfalls anhalten müsse, damit er dieser Pflicht nachkommen könne. Art.

33.

Abs. 2 SVG enthält eine zentrale Verkehrsregel, deren Missachtung

regelmässig zu schweren Unfällen führt (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar

zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 33 N 2).

4.3

Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl

vom 29. August 2018 steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch Mangel an

Aufmerksamkeit sowie Missachten des Vortrittsrechts beim Fussgängerstreifen

Verkehrsregeln verletzt hat. Die Missachtung dieser Regeln bei der Anfahrt zu

einem Fussgängerstreifen ruft eine ernstliche Gefahr für die Fussgänger hervor,

da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer

Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können

(Urteil des BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1). Bei einem

unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt

mithin die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von

Fussgängern nahe. Die Missachtung des Vortritts von Fussgängern auf

Fussgängerstreifen wiegt mindestens mittelschwer, selbst wenn der

Fahrzeugführer durch den Gegenverkehr geblendet wurde (Weissenberger, a.a.O.,

Art. 16 b N 15). Im zu beurteilenden Fall hat die Fussgängerin Prellungen im

rechten Beckenbereich und Schürfungen am rechten Arm und Bein erlitten. Vor

diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die durch die

Beschwerdeführerin hervorgerufene Gefahr nicht mehr als gering eingestuft hat

(vgl. insb. Urteile des BGer 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.5;1C_594/2008

vom 27. Mai 2009 E. 2.2.3) und die Widerhandlung als mittelschwer im Sinne von

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilt hat.

4.4

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Fussgängerin treffe eine Mitschuld. Im Administrativmassnahmenrecht

gibt es aber – gleich wie im Strafrecht – keine Schuldkompensation. Dies

bedeutet, dass die einem Fahrzeuglenker anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung

durch ein allfälliges schuldhaftes Verhalten eines Dritten grundsätzlich nicht

beseitigt werden kann. Ein Drittverschulden, welches derart schwer wiegen

würde, dass es den Tatbeitrag der Beschwerdeführerin in den Hintergrund drängen

und deren Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würde, ist jedenfalls

nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3

und 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2 f.).

4.5

Nach einer mittelschweren

Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art.

16b Abs. 2 lit. a SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf nicht

unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3).

Da der Beschwerdeführerin gegenüber die Mindestentzugsdauer von einem Monat

angeordnet worden ist, bleibt kein Raum für eine weitergehende Berücksichtigung

der von ihr geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit.

5.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

5.2

Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 14. November 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung

des Führerausweises bei der MFK ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue

Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat den Führerausweis innert 14

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel