VWBES.2018.434
Führerausweisentzug
17. Dezember 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. Juni 2018, 16:05 Uhr, fuhr A.___
als Lenkerin eines Personenwagens innerorts in [...] auf der [...]strasse in
Fahrtrichtung [...]. Dabei übersah sie eine Fussgängerin im Bereich des
Fussgängerstreifens und fuhr sie an.
2. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom
29. August 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die
Lenkerin wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln.
3. Am 7. November 2018 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des
Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für
einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 2. Juni 2018 als mittelschwere
Verletzung der Strassenverkehrsregeln ein.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 13. November 2018 Einspruch (recte: Beschwerde) an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen
Entscheids.
5. Mit Präsidialverfügung vom 14.
November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 16 Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen
die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen
Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E.
2.
;6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442;
Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999
4487).
2.2
Die MFK wertete das Verhalten der
Beschwerdeführerin als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die
Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin als leichte
Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.
2.3
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn
sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit
dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten
Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II
214.
E. 3a; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).
2.4
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des
BGer 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den
Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht
überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG
legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt
eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während
die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die
objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib
193.
E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine
Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006
vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer
Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst
die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht
aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit
Hinweisen).
3.1
Strittig und zu klären ist, ob die
Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat und ihr den
Führerausweis deshalb für einen Monat entzogen hat.
3.2
Die Beschwerdeführerin moniert, sie
trage am Unfall nicht die alleinige Schuld. Die Fussgängerin habe nicht
geschaut und keine Anstalten gemacht, stehen zu bleiben. Es sei ihr unmöglich
gewesen, zu bremsen. Sie sei auf den Führerausweis angewiesen, da sie noch zu
50.
% arbeitstätig sei. Auch ihre gebrechliche Mutter sei auf ihre Fahrdienste
angewiesen.
4.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Damit verlangt das Gesetz vom Fahrzeuglenker, dass er alle
wesentlichen Informationen über die Strasse und die aktuellen Verhältnisse
(Sicht- und Witterungsbedingungen, Signalisation, Markierungen), das
Verkehrsgeschehen, das Fahrzeug und über sich selbst aufnimmt, verarbeitet und
sein Verhalten darauf einstellt. Das bedeutet unter anderem, dass er sein
Fahrzeug mit situationsangepasster Aufmerksamkeit lenkt (vgl. René
Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I,
2.
Auflage, Bern 2002, S. 251 f.).
4.2
Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der
Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und
nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich
schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Art. 6
Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) verdeutlicht dies
dahingehend, dass der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen
und nötigenfalls anhalten müsse, damit er dieser Pflicht nachkommen könne. Art.
33.
Abs. 2 SVG enthält eine zentrale Verkehrsregel, deren Missachtung
regelmässig zu schweren Unfällen führt (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar
zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 33 N 2).
4.3
Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl
vom 29. August 2018 steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch Mangel an
Aufmerksamkeit sowie Missachten des Vortrittsrechts beim Fussgängerstreifen
Verkehrsregeln verletzt hat. Die Missachtung dieser Regeln bei der Anfahrt zu
einem Fussgängerstreifen ruft eine ernstliche Gefahr für die Fussgänger hervor,
da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer
Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können
(Urteil des BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1). Bei einem
unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt
mithin die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von
Fussgängern nahe. Die Missachtung des Vortritts von Fussgängern auf
Fussgängerstreifen wiegt mindestens mittelschwer, selbst wenn der
Fahrzeugführer durch den Gegenverkehr geblendet wurde (Weissenberger, a.a.O.,
Art. 16 b N 15). Im zu beurteilenden Fall hat die Fussgängerin Prellungen im
rechten Beckenbereich und Schürfungen am rechten Arm und Bein erlitten. Vor
diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die durch die
Beschwerdeführerin hervorgerufene Gefahr nicht mehr als gering eingestuft hat
(vgl. insb. Urteile des BGer 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.5;1C_594/2008
vom 27. Mai 2009 E. 2.2.3) und die Widerhandlung als mittelschwer im Sinne von
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilt hat.
4.4
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Fussgängerin treffe eine Mitschuld. Im Administrativmassnahmenrecht
gibt es aber – gleich wie im Strafrecht – keine Schuldkompensation. Dies
bedeutet, dass die einem Fahrzeuglenker anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung
durch ein allfälliges schuldhaftes Verhalten eines Dritten grundsätzlich nicht
beseitigt werden kann. Ein Drittverschulden, welches derart schwer wiegen
würde, dass es den Tatbeitrag der Beschwerdeführerin in den Hintergrund drängen
und deren Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würde, ist jedenfalls
nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3
und 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2 f.).
4.5
Nach einer mittelschweren
Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art.
16b Abs. 2 lit. a SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf nicht
unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3).
Da der Beschwerdeführerin gegenüber die Mindestentzugsdauer von einem Monat
angeordnet worden ist, bleibt kein Raum für eine weitergehende Berücksichtigung
der von ihr geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit.
5.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
5.2
Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 14. November 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung
des Führerausweises bei der MFK ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue
Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat den Führerausweis innert 14
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel