Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.435

Alimentenbevorschussung

15. November 2018Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit mazedonischem Scheidungsurteil

vom 28. November 2017 wurde der Kindsvater verpflichtet, an seine drei

Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je 2'000.00 mazedonische Denar zu

bezahlen, was umgerechnet je CHF 43.00 entspricht.

2. Die Kindsmutter A.___ stellte am

20. September 2018 das Gesuch um Bevorschussung der Kinderalimente mit

Wirkung ab Juli 2018.

3. Am 6. November 2018 verfügte das

Oberamt Olten-Gösgen namens des Departements des Innern die Bevorschussung der

Kinderalimente ab Juli 2018 im Umfang von je CHF 43.00.

4. Gegen diese Verfügung erhebt A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und verlangt Alimente von CHF 705.00 pro Kind und Monat sowie

Frauenalimente. Sie gibt an, ihre Anwältin werde nun das Scheidungsurteil

anfechten und die Alimente beim Gericht geltend machen, welche den schweizerischen

Einkommensverhältnissen bzw. dem Einkommen ihres Ex-Ehemannes, welcher in der

Schweiz lebe und arbeite, entsprechen würden.

5. Es wurde keine Vernehmlassung

eingeholt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS

831.

] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 95 Abs. 3 SG werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter

bevorschusst, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren

Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind.

2.2

Vorliegend

wurden im vollstreckbaren Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge von umgerechnet

CHF 43.00 pro Kind festgesetzt, welche nun auch bevorschusst werden. Eine

über diesen Betrag hinausgehende Bevorschussung ist im Gesetz nicht vorgesehen,

und deshalb auch nicht möglich. Auch die Bevorschussung der Frauenalimente ist

im kantonalen Gesetz nicht vorgesehen und die Beschwerde deshalb als

unbegründet abzuweisen.

2.3

Wie die

Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, ist beim Zivilgericht eine Abänderung

des Scheidungsurteils mit entsprechender Anpassung der Alimente zu beantragen.

Gestützt auf das abgeänderte Scheidungsurteil wird in der Folge beim Oberamt

ein neues Gesuch um Bevorschussung der neu festgesetzten Alimente gestellt

werden können.

3.

Praxisgemäss

werden in Beschwerdeverfahren betreffend Alimentenbevorschussung keine Kosten

erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann