VWBES.2018.435
Alimentenbevorschussung
15. November 2018Deutsch3 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Oberamt Olten-Gösgen, Alimentenbevorschussung
und Inkasso
Beschwerdegegnerin
betreffend Alimentenbevorschussung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit mazedonischem Scheidungsurteil
vom 28. November 2017 wurde der Kindsvater verpflichtet, an seine drei
Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je 2'000.00 mazedonische Denar zu
bezahlen, was umgerechnet je CHF 43.00 entspricht.
2. Die Kindsmutter A.___ stellte am
20. September 2018 das Gesuch um Bevorschussung der Kinderalimente mit
Wirkung ab Juli 2018.
3. Am 6. November 2018 verfügte das
Oberamt Olten-Gösgen namens des Departements des Innern die Bevorschussung der
Kinderalimente ab Juli 2018 im Umfang von je CHF 43.00.
4. Gegen diese Verfügung erhebt A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und verlangt Alimente von CHF 705.00 pro Kind und Monat sowie
Frauenalimente. Sie gibt an, ihre Anwältin werde nun das Scheidungsurteil
anfechten und die Alimente beim Gericht geltend machen, welche den schweizerischen
Einkommensverhältnissen bzw. dem Einkommen ihres Ex-Ehemannes, welcher in der
Schweiz lebe und arbeite, entsprechen würden.
5. Es wurde keine Vernehmlassung
eingeholt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS
831.
] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 95 Abs. 3 SG werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter
bevorschusst, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren
Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind.
2.2
Vorliegend
wurden im vollstreckbaren Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge von umgerechnet
CHF 43.00 pro Kind festgesetzt, welche nun auch bevorschusst werden. Eine
über diesen Betrag hinausgehende Bevorschussung ist im Gesetz nicht vorgesehen,
und deshalb auch nicht möglich. Auch die Bevorschussung der Frauenalimente ist
im kantonalen Gesetz nicht vorgesehen und die Beschwerde deshalb als
unbegründet abzuweisen.
2.3
Wie die
Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, ist beim Zivilgericht eine Abänderung
des Scheidungsurteils mit entsprechender Anpassung der Alimente zu beantragen.
Gestützt auf das abgeänderte Scheidungsurteil wird in der Folge beim Oberamt
ein neues Gesuch um Bevorschussung der neu festgesetzten Alimente gestellt
werden können.
3.
Praxisgemäss
werden in Beschwerdeverfahren betreffend Alimentenbevorschussung keine Kosten
erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann