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Entscheid

VWBES.2018.439

Schulausschluss

24. Januar 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 C.___ (geb. [...] 2005) besuchte die

Primarschule [...] in [...]. Vom 3. April 2018 bis 6. April 2018 wurde er von

der Schule ausgeschlossen. Auf Verlangen seiner Mutter A.___ erliess die

Schuldirektion B.___ am 30. Mai 2018 eine anfechtbare Verfügung. Als

Begründung für den befristeten Schulausschluss wurde angeführt, C.___ habe am

25. Januar 2018 andere Schüler körperlich angegriffen, ein Mädchen gepackt und

es zu Boden geworfen. Darauf sei ihm angedroht worden, dass es im

Wiederholungsfall zu einem «Time-Out» kommen werde. Am 22. März 2018 habe C.___

einen Schüler von hinten in die Beine getreten.

1.2 Am 14. Juni 2018 erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) gegen den Schulausschluss Beschwerde beim Departement für

Bildung und Kultur (nachfolgend: DBK) mit den folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung vom 30. Mai 2018 sei

aufzuheben.

2. Die Massnahme des Timeouts sei aus den

gesamten Akten zu entfernen.

3. Die Schulakten seien so zu führen, als

ob nie ein Timeout erfolgt oder erwähnt worden sei.

4. Das Schreiben der Schulleitung vom 20.

Februar 2018 sei aus den gesamten Akten zu entfernen.

1.3 Mit Verfügung vom 5. November 2018 wies

das DBK die Beschwerde ab.

2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 16. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn und ersuchte um vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen

Verfügung.

2.2 Mit Stellungnahme vom 7. Dezember

2018 beantragte das DBK auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter

sei sie abzuweisen.

2.3 Die Schuldirektion B.___ schloss mit

Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.

2.4 Mit Replik vom 3. Januar 2019

(Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3

Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111).

1.2

Gemäss § 12 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt

wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die

Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der

Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des

Verwaltungsgerichtsurteils noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise kann gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen

praktischen Interesses verzichtet werden, wenn die gerügte Rechtsverletzung

sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche

Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE

140.

III 92 E. 1.1 S. 93 f. mit Hinweisen).

1.3

Der Schulausschluss erfolgte für die

Zeit vom 3. bis 6. April 2018. Eine Aufhebung oder Korrektur der in Frage

stehenden Disziplinarmassnahme nützt (dem Sohn) der Beschwerdeführerin insofern

nichts mehr. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sohn unter diesen Umständen

kein aktuelles Interesse an der Aufhebung der Massnahme haben, ist

offensichtlich. Es wurden denn auch keine Gründe dargetan, weshalb die

nachträgliche Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit noch von Nutzen sein

könnte. Fraglich ist, ob der Ausnahmefall eines virtuellen Interesses vorliegt.

Dies dürfte nicht der Fall sein: Der Sohn der Beschwerdeführerin besucht gemäss

Gesprächsprotokoll vom 5. April 2018 jetzt die Oberstufe, welche in [...] im

Oberstufenzentrum [...] angesiedelt ist. Die Schule [...], wo das Time-Out

verhängt wurde, wird darum in etwaige künftige Verfahren ähnlicher Art gar

nicht mehr involviert sein. Insofern ist auch das virtuelle Interesse zu

verneinen. Zudem ist die rechtzeitige Überprüfung eines Time-Outs grundsätzlich

möglich:

1.4

Nach § 24ter Abs. 1 VSG

ergreift die Lehrperson gegenüber Schülern, deren Verhalten zu Beanstandungen

Anlass gibt, diejenigen Massnahmen (nach Absatz 2), die zur Aufrechterhaltung

des Schulbetriebes nötig sind. Die Lehrperson orientiert bei

Disziplinarproblemen frühzeitig den Schulleiter und zieht Fachstellen bei. Eine

Massnahme nach Abs. 2 lit. f ist etwa der Ausschluss vom Unterricht bis

höchstens 7 Tage, nach vorgängiger Benachrichtigung der Inhaber der

elterlichen Sorge. Zum Verfahren sieht § 24quater VSG folgende

Regelung vor: Bei Anständen aus der Ergreifung von Massnahmen durch die

Lehrperson nach § 24ter Absatz 2 Buchstaben e und f sowie bei

Massnahmen gemäss § 24ter Absatz 3 Buchstaben b-e erlässt der

Schulleiter eine Verfügung (Abs. 1). Die betroffenen Schüler sowie die Inhaber

der elterlichen Sorge sind vor einer Verfügung des Schulleiters gemäss Absatz 1

anzuhören. In dringenden Fällen ist ein sofortiger Ausschluss ohne vorgängige

Anhörung möglich. Die Anhörung ist in diesen Fällen so bald als möglich

nachzuholen (Abs. 2). Der Schulleiter kann allfälligen Beschwerden die

aufschiebende Wirkung entziehen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer

Beschwerde ist jeweils explizit zu begründen (Abs. 3). Offenbar verfasste die

Schule im vorliegenden Fall ein Schreiben vom 29. März 2018, aus welchem

hervorging, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin eine Auszeit verfügt wurde

(so Mail der Beschwerdeführerin vom 3. April 2018 an Frau D.___) und welches

laut Angaben der Schule zumindest inhaltlich als Verfügung gedacht war. Auf

Wunsch der Beschwerdeführerin ist dieses Aktenstück anscheinend aus den

Unterlagen entfernt worden. Die Beschwerdeführerin verlangte in der Folge

anlässlich des Elterngesprächs vom 5. April 2018 eine neue anfechtbare

Verfügung, welche allerdings erst am 30. Mai 2018 erging und vom Departement im

Beschwerdeverfahren am 5. November 2018 materiell behandelt wurde. Die

Verzögerung von Seiten der Schule ist schwerlich nachvollziehbar. Aber aufgrund

der gesetzlichen Vorgaben wäre eine rechtzeitige Anfechtung eines Time-Outs

immerhin theoretisch möglich, stets unter dem Vorbehalt, die aufschiebende

Wirkung werde nicht entzogen und die Angelegenheit werde vordringlich behandelt.

1.5

Auf die Beschwerde ist darum mangels

schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Selbst wenn

aber darauf einzutreten wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen.

2.1

Auch im vorliegenden Verfahren bildet

Beschwerdegegenstand ausschliesslich der Schulausschluss in der Zeit vom 3. bis

6.

April 2018. Datenschutzrechtliche Fragen stehen hier nicht zur Diskussion.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, der als Disziplinarmassnahme verfügte Schulausschluss sei

ungerechtfertigt, unverhältnismässig und willkürlich gewesen. Sie sei vor

Erlass der Verfügung nicht angehört worden und die Verfügung sei nicht

verfahrenskonform ergangen.

3.1

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor

Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b).

3.2

Die Beschwerdeführerin wurde vor und

nach Erlass der Massnahmenverfügung persönlich, telefonisch und schriftlich angehört.

Sie selbst führt in ihrem Schreiben zu Handen der Schulleitung vom 10. April

2018.

aus, sie sei am 27. März 2018 darüber informiert worden, dass ihr Sohn

eine einwöchige Schulauszeit erhalten werde. Dies stellt sie bis heute nicht in

Abrede. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit offensichtlich nicht

gegeben. Am 5. April 2018, während des Time-Outs, fand ein weiteres Gespräch

zwischen der Beschwerdeführerin, der Schulleitung und dem Klassenlehrer statt. Auch

danach stand die Beschwerdeführerin in ständigem Kontakt mit der Schule. Dass das Volksschulamt bei

etwaigen Gesprächen nicht dabei war, ist nicht zu beanstanden.

4.1

Gemäss § 24ter

Abs. 2 lit. f VSG kann eine Lehrperson gegen Schüler, deren Verhalten zu

Beanstandungen Anlass gibt, als schwerste Disziplinarmassnahme einen Ausschluss

vom Unterricht bis höchstens sieben Tagen anordnen.

4.2

Der Schulausschluss während der

obligatorischen Schulzeit stellt zwar einen schweren Eingriff in das

verfassungsmässige Recht auf Grundschulunterricht dar. Auf Grund des

Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht jedoch ein erhebliches

öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen

Erfüllung der Schulpflicht. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in aller

Regel die privaten Interessen der einzelnen Schüler und rechtfertigt gewisse

Einschränkungen, insbesondere Disziplinarmassnahmen. Dabei sind nicht nur

Disziplinarmassnahmen zulässig, die zum Ziel haben, einen geordneten

Schulbetrieb unmittelbar sicherzustellen; sie können auch

präventiv-erzieherische Zwecke verfolgen. Sie dürfen jedoch nicht dazu dienen,

schlechte Leistungen zu ahnden. Die Schule erbringt ihre Leistungen nicht im

eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben hat eine öffentliche Schule von einer Gesamtsicht auszugehen. Sowohl

in der Vermittlung des Lehrstoffes als auch bei ihrer Organisation muss sie

sich an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner halten, und sie hat die

Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu gewährleisten. Die

Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet daher dort ihre

Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr

aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in

Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen

Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird

insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird

der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch die

Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule gegenüber anderen Schülern der

Klasse oder des betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der

vorübergehende oder definitive Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im

öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der

übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Grundschulbildung (BGE 129

I 35 E. 9.1).

4.3

Unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger

einschneidende Massnahme zu treffen. Der Ausschluss aus disziplinarischen

Gründen ist daher erst zulässig, wenn weniger weitgehende Massnahmen, verbunden

mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben,

es sei denn, der Disziplinarverstoss sei so schwer, dass der fehlbare Schüler

untragbar für die Schule geworden ist und diese, sofern der Schüler nicht

entfernt wird, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann. Der Ausschluss

kommt somit nur als letzte und schärfste Massnahme (ultima ratio) in Frage.

Auch seine Dauer muss der Situation angemessen sein (BGE 129 I 35 E.

10.

).

4.4

C.___ hat am 22. März 2018 einen Schüler

von hinten attackiert und gegen dessen Beine getreten (vgl. E-Mail vom 23. März

2018.

von [...] an [...]). Zudem wird in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai

2018.

dargelegt, C.___ habe auf die Intervention der beaufsichtigenden

Lehrperson erwähnt, diese habe ihm nichts zu sagen. Diese Verfehlung vermag den

auf vier Tage befristeten Schulausschluss von C.___ insofern zu rechtfertigen,

als es sich nicht um das erste Fehlverhalten des Schülers handelte. Offenbar musste

sein Benehmen schon früher beanstandet werden. So hat C.___ am 25. Januar

2018.

ein Mädchen gepackt und es zu Boden geschleudert. Der Beschwerdeführerin

wurde mit Brief der Schulleitung vom 20. Februar 2018 mitgeteilt, dass ein

solches Verhalten nicht geduldet werde. Sollte C.___ noch einmal einen anderen

Schüler/eine andere Schülerin körperlich so massiv attackieren, werde sein

Verhalten eine Konsequenz (einwöchiger Ausschluss von der Schule oder

Versetzung in ein anderes Schulhaus) zur Folge haben. Zuvor waren Gespräche

geführt, Informationen gemacht, Abmachungen zwischen dem Klassenlehrer, C.___

und der Beschwerdeführerin getroffen worden. Dies ergibt sich aus den

eingereichten Akten (etwa Beilagen A der Schuldirektion).

4.5

Im Übrigen übt die

Beschwerdeführerin vor allem appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid

und bemängelt Einzelheiten, die für die Beurteilung der Rechtslage nicht

ausschlaggebend sind. Selbst wenn also auf die Beschwerde einzutreten wäre,

wäre sie abzuweisen.

5.

Richtig ist allerdings, dass die

Schulleitung wie der Schuldirektor ihre Entscheide nicht, wie vom Gesetz verlangt,

als Verfügung bezeichneten und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versahen

(§§ 19 und 20 VRG). Irrig ist auch die Auffassung des Schuldirektors, das

rechtliche Gehör wäre spätestens mit dem Gespräch vom 6. Juni 2018, eine

Woche nach Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2018, gewährt worden.

6.

Auf die Beschwerde ist somit mangels

schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel