VWBES.2018.439
Schulausschluss
24. Januar 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. Schuldirektion
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Schulausschluss
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 C.___ (geb. [...] 2005) besuchte die
Primarschule [...] in [...]. Vom 3. April 2018 bis 6. April 2018 wurde er von
der Schule ausgeschlossen. Auf Verlangen seiner Mutter A.___ erliess die
Schuldirektion B.___ am 30. Mai 2018 eine anfechtbare Verfügung. Als
Begründung für den befristeten Schulausschluss wurde angeführt, C.___ habe am
25. Januar 2018 andere Schüler körperlich angegriffen, ein Mädchen gepackt und
es zu Boden geworfen. Darauf sei ihm angedroht worden, dass es im
Wiederholungsfall zu einem «Time-Out» kommen werde. Am 22. März 2018 habe C.___
einen Schüler von hinten in die Beine getreten.
1.2 Am 14. Juni 2018 erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen den Schulausschluss Beschwerde beim Departement für
Bildung und Kultur (nachfolgend: DBK) mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 30. Mai 2018 sei
aufzuheben.
2. Die Massnahme des Timeouts sei aus den
gesamten Akten zu entfernen.
3. Die Schulakten seien so zu führen, als
ob nie ein Timeout erfolgt oder erwähnt worden sei.
4. Das Schreiben der Schulleitung vom 20.
Februar 2018 sei aus den gesamten Akten zu entfernen.
1.3 Mit Verfügung vom 5. November 2018 wies
das DBK die Beschwerde ab.
2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 16. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn und ersuchte um vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung.
2.2 Mit Stellungnahme vom 7. Dezember
2018 beantragte das DBK auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter
sei sie abzuweisen.
2.3 Die Schuldirektion B.___ schloss mit
Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.
2.4 Mit Replik vom 3. Januar 2019
(Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3
Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111).
1.2
Gemäss § 12 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt
wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des
Verwaltungsgerichtsurteils noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise kann gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses verzichtet werden, wenn die gerügte Rechtsverletzung
sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE
140.
III 92 E. 1.1 S. 93 f. mit Hinweisen).
1.3
Der Schulausschluss erfolgte für die
Zeit vom 3. bis 6. April 2018. Eine Aufhebung oder Korrektur der in Frage
stehenden Disziplinarmassnahme nützt (dem Sohn) der Beschwerdeführerin insofern
nichts mehr. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sohn unter diesen Umständen
kein aktuelles Interesse an der Aufhebung der Massnahme haben, ist
offensichtlich. Es wurden denn auch keine Gründe dargetan, weshalb die
nachträgliche Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit noch von Nutzen sein
könnte. Fraglich ist, ob der Ausnahmefall eines virtuellen Interesses vorliegt.
Dies dürfte nicht der Fall sein: Der Sohn der Beschwerdeführerin besucht gemäss
Gesprächsprotokoll vom 5. April 2018 jetzt die Oberstufe, welche in [...] im
Oberstufenzentrum [...] angesiedelt ist. Die Schule [...], wo das Time-Out
verhängt wurde, wird darum in etwaige künftige Verfahren ähnlicher Art gar
nicht mehr involviert sein. Insofern ist auch das virtuelle Interesse zu
verneinen. Zudem ist die rechtzeitige Überprüfung eines Time-Outs grundsätzlich
möglich:
1.4
Nach § 24ter Abs. 1 VSG
ergreift die Lehrperson gegenüber Schülern, deren Verhalten zu Beanstandungen
Anlass gibt, diejenigen Massnahmen (nach Absatz 2), die zur Aufrechterhaltung
des Schulbetriebes nötig sind. Die Lehrperson orientiert bei
Disziplinarproblemen frühzeitig den Schulleiter und zieht Fachstellen bei. Eine
Massnahme nach Abs. 2 lit. f ist etwa der Ausschluss vom Unterricht bis
höchstens 7 Tage, nach vorgängiger Benachrichtigung der Inhaber der
elterlichen Sorge. Zum Verfahren sieht § 24quater VSG folgende
Regelung vor: Bei Anständen aus der Ergreifung von Massnahmen durch die
Lehrperson nach § 24ter Absatz 2 Buchstaben e und f sowie bei
Massnahmen gemäss § 24ter Absatz 3 Buchstaben b-e erlässt der
Schulleiter eine Verfügung (Abs. 1). Die betroffenen Schüler sowie die Inhaber
der elterlichen Sorge sind vor einer Verfügung des Schulleiters gemäss Absatz 1
anzuhören. In dringenden Fällen ist ein sofortiger Ausschluss ohne vorgängige
Anhörung möglich. Die Anhörung ist in diesen Fällen so bald als möglich
nachzuholen (Abs. 2). Der Schulleiter kann allfälligen Beschwerden die
aufschiebende Wirkung entziehen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer
Beschwerde ist jeweils explizit zu begründen (Abs. 3). Offenbar verfasste die
Schule im vorliegenden Fall ein Schreiben vom 29. März 2018, aus welchem
hervorging, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin eine Auszeit verfügt wurde
(so Mail der Beschwerdeführerin vom 3. April 2018 an Frau D.___) und welches
laut Angaben der Schule zumindest inhaltlich als Verfügung gedacht war. Auf
Wunsch der Beschwerdeführerin ist dieses Aktenstück anscheinend aus den
Unterlagen entfernt worden. Die Beschwerdeführerin verlangte in der Folge
anlässlich des Elterngesprächs vom 5. April 2018 eine neue anfechtbare
Verfügung, welche allerdings erst am 30. Mai 2018 erging und vom Departement im
Beschwerdeverfahren am 5. November 2018 materiell behandelt wurde. Die
Verzögerung von Seiten der Schule ist schwerlich nachvollziehbar. Aber aufgrund
der gesetzlichen Vorgaben wäre eine rechtzeitige Anfechtung eines Time-Outs
immerhin theoretisch möglich, stets unter dem Vorbehalt, die aufschiebende
Wirkung werde nicht entzogen und die Angelegenheit werde vordringlich behandelt.
1.5
Auf die Beschwerde ist darum mangels
schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Selbst wenn
aber darauf einzutreten wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen.
2.1
Auch im vorliegenden Verfahren bildet
Beschwerdegegenstand ausschliesslich der Schulausschluss in der Zeit vom 3. bis
6.
April 2018. Datenschutzrechtliche Fragen stehen hier nicht zur Diskussion.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, der als Disziplinarmassnahme verfügte Schulausschluss sei
ungerechtfertigt, unverhältnismässig und willkürlich gewesen. Sie sei vor
Erlass der Verfügung nicht angehört worden und die Verfügung sei nicht
verfahrenskonform ergangen.
3.1
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b).
3.2
Die Beschwerdeführerin wurde vor und
nach Erlass der Massnahmenverfügung persönlich, telefonisch und schriftlich angehört.
Sie selbst führt in ihrem Schreiben zu Handen der Schulleitung vom 10. April
2018.
aus, sie sei am 27. März 2018 darüber informiert worden, dass ihr Sohn
eine einwöchige Schulauszeit erhalten werde. Dies stellt sie bis heute nicht in
Abrede. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit offensichtlich nicht
gegeben. Am 5. April 2018, während des Time-Outs, fand ein weiteres Gespräch
zwischen der Beschwerdeführerin, der Schulleitung und dem Klassenlehrer statt. Auch
danach stand die Beschwerdeführerin in ständigem Kontakt mit der Schule. Dass das Volksschulamt bei
etwaigen Gesprächen nicht dabei war, ist nicht zu beanstanden.
4.1
Gemäss § 24ter
Abs. 2 lit. f VSG kann eine Lehrperson gegen Schüler, deren Verhalten zu
Beanstandungen Anlass gibt, als schwerste Disziplinarmassnahme einen Ausschluss
vom Unterricht bis höchstens sieben Tagen anordnen.
4.2
Der Schulausschluss während der
obligatorischen Schulzeit stellt zwar einen schweren Eingriff in das
verfassungsmässige Recht auf Grundschulunterricht dar. Auf Grund des
Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht jedoch ein erhebliches
öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen
Erfüllung der Schulpflicht. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in aller
Regel die privaten Interessen der einzelnen Schüler und rechtfertigt gewisse
Einschränkungen, insbesondere Disziplinarmassnahmen. Dabei sind nicht nur
Disziplinarmassnahmen zulässig, die zum Ziel haben, einen geordneten
Schulbetrieb unmittelbar sicherzustellen; sie können auch
präventiv-erzieherische Zwecke verfolgen. Sie dürfen jedoch nicht dazu dienen,
schlechte Leistungen zu ahnden. Die Schule erbringt ihre Leistungen nicht im
eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben hat eine öffentliche Schule von einer Gesamtsicht auszugehen. Sowohl
in der Vermittlung des Lehrstoffes als auch bei ihrer Organisation muss sie
sich an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner halten, und sie hat die
Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu gewährleisten. Die
Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet daher dort ihre
Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr
aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in
Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen
Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird
insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird
der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch die
Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule gegenüber anderen Schülern der
Klasse oder des betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der
vorübergehende oder definitive Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im
öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der
übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Grundschulbildung (BGE 129
I 35 E. 9.1).
4.3
Unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger
einschneidende Massnahme zu treffen. Der Ausschluss aus disziplinarischen
Gründen ist daher erst zulässig, wenn weniger weitgehende Massnahmen, verbunden
mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben,
es sei denn, der Disziplinarverstoss sei so schwer, dass der fehlbare Schüler
untragbar für die Schule geworden ist und diese, sofern der Schüler nicht
entfernt wird, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann. Der Ausschluss
kommt somit nur als letzte und schärfste Massnahme (ultima ratio) in Frage.
Auch seine Dauer muss der Situation angemessen sein (BGE 129 I 35 E.
10.
).
4.4
C.___ hat am 22. März 2018 einen Schüler
von hinten attackiert und gegen dessen Beine getreten (vgl. E-Mail vom 23. März
2018.
von [...] an [...]). Zudem wird in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai
2018.
dargelegt, C.___ habe auf die Intervention der beaufsichtigenden
Lehrperson erwähnt, diese habe ihm nichts zu sagen. Diese Verfehlung vermag den
auf vier Tage befristeten Schulausschluss von C.___ insofern zu rechtfertigen,
als es sich nicht um das erste Fehlverhalten des Schülers handelte. Offenbar musste
sein Benehmen schon früher beanstandet werden. So hat C.___ am 25. Januar
2018.
ein Mädchen gepackt und es zu Boden geschleudert. Der Beschwerdeführerin
wurde mit Brief der Schulleitung vom 20. Februar 2018 mitgeteilt, dass ein
solches Verhalten nicht geduldet werde. Sollte C.___ noch einmal einen anderen
Schüler/eine andere Schülerin körperlich so massiv attackieren, werde sein
Verhalten eine Konsequenz (einwöchiger Ausschluss von der Schule oder
Versetzung in ein anderes Schulhaus) zur Folge haben. Zuvor waren Gespräche
geführt, Informationen gemacht, Abmachungen zwischen dem Klassenlehrer, C.___
und der Beschwerdeführerin getroffen worden. Dies ergibt sich aus den
eingereichten Akten (etwa Beilagen A der Schuldirektion).
4.5
Im Übrigen übt die
Beschwerdeführerin vor allem appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
und bemängelt Einzelheiten, die für die Beurteilung der Rechtslage nicht
ausschlaggebend sind. Selbst wenn also auf die Beschwerde einzutreten wäre,
wäre sie abzuweisen.
5.
Richtig ist allerdings, dass die
Schulleitung wie der Schuldirektor ihre Entscheide nicht, wie vom Gesetz verlangt,
als Verfügung bezeichneten und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versahen
(§§ 19 und 20 VRG). Irrig ist auch die Auffassung des Schuldirektors, das
rechtliche Gehör wäre spätestens mit dem Gespräch vom 6. Juni 2018, eine
Woche nach Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2018, gewährt worden.
6.
Auf die Beschwerde ist somit mangels
schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel