VWBES.2018.441
Verlegung in eine Psychiatrische Klinik
26. November 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verlegung
in eine Psychiatrische Klinik
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ wurde vom Obergericht des
Kantons Solothurn am 8. Mai 2014 wegen vorsätzlicher Tötung, Angriffs,
bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 16
Jahren und 3 Monaten verurteilt. Das Obergericht ordnete zudem anstelle der
erstinstanzlich ausgesprochenen Verwahrung eine stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Anstalt an. Die
psychische Störung besteht gemäss psychiatrischem Gutachten, dem das Gericht in
seinem Urteil folgte, in einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, welche durch
eine leichte Reizbarkeit, geringe Frustrationstoleranz, eine
Selbstwertproblematik, eine tiefe Schwelle für gewalttätiges Handeln, die
Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein, eine deutliche
Verantwortungslosigkeit sowie eine Missachtung sozialer Normen und Regeln
geprägt ist (Urteil S. 36).
1.2 Seit dem 9. Januar 2018 befindet
sich A.___ (Beschwerdeführer) in der geschlossenen Justizvollzugsanstalt (JVA)
Solothurn im Massnahmenvollzug. Vorher befand er sich seit dem Tötungsdelikt
vom 3. April 2011 zunächst in Untersuchungshaft, seit 25. Juni 2011 im
vorzeitigen Strafvollzug in verschiedenen Anstalten.
1.3 Bereits nach kurzer Zeit kam es in
der JVA zu Verstössen gegen die Hausordnung, welche zu Arrest führten. Der
Beschwerdeführer focht die Sanktionen mit Beschwerden an und verlangte dafür
die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung, was letztinstanzlich
mit Entscheiden des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 wegen Aussichtslosigkeit
abgelehnt wurde. In der Sache selbst ist materiell noch nicht gerichtlich
entschieden.
2. Nach einer Meldung der
Anstaltsleitung an die Vollzugsbehörde vom 19. Juni 2018, wonach sich beim
Beschwerdeführer aktuell ein schwieriger Vollzugsverlauf zeige, mit aggressivem
Verhalten und Drohungen, sodass von einer deutlichen Fremdgefährdung auszugehen
sei und auch autoaggressives Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne,
suchte die Vollzugsbehörde nach einer geeigneten Platzierungsmöglichkeit für
ein Time-Out und fand diese innert kurzer Frist in der Klinik Münsterlingen
(Austrittsbericht Spital Thurgau, Klinik Münsterlingen, vom 9. Juli 2018). Am
22. Juni wurde diese kurzzeitige Verlegung, die am 25. Juni 2018 stattfände,
sowohl dem Beschwerdeführer wie dessen Anwalt schriftlich mitgeteilt. Am 6.
Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer wie seinem Anwalt wiederum schriftlich
angezeigt, dass die Rückverlegung in die JVA am 9. Juli 2018 erfolge.
3. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2018
verlangte der Anwalt von A.___ beim Departement des Innern, die Verfügung vom
22. Juni 2018 des Amtes für Justizvollzug sei aufzuheben (Ziff. 1) und der
Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Klinik Münsterlingen zu entlassen und
in die ordentliche Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen
(Ziff. 2). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dies superprovisorisch
sofort anzuordnen (Ziff. 3). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und [die
Sache] an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Ziff. 4). Der
Beschwerde sei zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufschiebende
Wirkung zu gewähren (Ziff. 5), es sei festzustellen, dass das Haftsetting in der
Psychiatrischen Klinik Münsterlingen Art. 3 und 5. Ziff. 1 lit. e EMRK verletze
(Ziff. 6), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 8). Zudem
verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung (Ziff.
7).
Das Departement bestätigte den Eingang
der Beschwerde und gab am 9. Juli 2018 dem Vertreter Gelegenheit, eine
Kostennote einzureichen, da es ohne weitere Instruktionsmassnahmen zu
entscheiden gedenke.
4. Mit Entscheid vom 16. Juli 2018 hiess
das Departement die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf
eintrat (Ziff. 1) und stellte fest, dass das als Verfügung zu qualifizierende
Schreiben vom 22. Juni 2018 nichtig sei (Ziff. 2). Es verzichtete auf
Verfahrenskosten (Ziff. 3) und wies das Gesuch um Parteientschädigung ab (Ziff.
4). Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hiess es
gut und entschädigte diesen entsprechend dem in der Kostennote geltend
gemachten Aufwand, allerdings zum gesetzlichen Ansatz von CHF 180.00 pro
Stunde.
5. Mit «verwaltungsexterner Beschwerde»
vom 27. Juli 2018 verlangte Rechtsanwalt Burkhalter im Namen von A.___, der
Entscheid des Departementes des Innern vom 16. Juli 2018 sei aufzuheben (Ziff.
1) und das Departement anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf das
Setting des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik in Münsterlingen zu
erlassen (Ziff. 2). Es sei weiter festzustellen, dass es im vorliegenden
Verfahren durch das Departement zu einer Rechtsverweigerung gekommen sei (Ziff.
3) und das Haftsetting in der Klinik die EMRK verletzt habe (Ziff. 4). Dem
Beschwerdeführer sei für das vorangegangene Beschwerdeverfahren eine volle
Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 5), eventualiter auf einen
Rückforderungsanspruch zu verzichten (Ziff. 6). Subeventualiter sei der
Entscheid des Departements aufzuheben und [die Sache] an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Ziff. 7). Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Ziff. 8),
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 9).
6. Das Verwaltungsgericht zog bei den
Vorinstanzen die in der Sache ergangenen Akten bei, holte aber keine
Vernehmlassungen ein. Es wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. September
2018 ab, soweit es darauf eintrat, wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und auferlegte dem Beschwerdeführer
Kosten von CHF 300.00.
7. Das Bundesgericht hiess mit Urteil
vom 15. November 2018 eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut,
soweit darauf einzutreten sei, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
20. September 2018 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurück. Es erwog, wenn eine Rechtsmittelbehörde das «Hauptbegehren»
betreffend die geltend gemachte Nichtigkeit einer Entscheidung gutheisse, so
treffe den Staat eine Entschädigungspflicht ungeachtet dessen, ob der den
Fehlentscheid verursachenden Behörde eine Entschädigungspflicht auferlegt
werden könne. Es könne nicht für die diesbezügliche Entschädigung der
Anwaltskosten dem obsiegenden Mandanten ein Rückforderungsanspruch des Staates
und ein Nachzahlungsanspruch des Anwalts überbunden werden, wie dies das Departement
entschieden und das Verwaltungsgericht geschützt habe. In diesem Punkt sei die
Beschwerde wegen willkürlicher Beurteilung gutzuheissen. Entsprechend werde die
Vorinstanz auch die Verlegung der kantonalen Kosten sowie die Anträge auf
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung insgesamt neu zu beurteilen
haben.
Erwägungen
II.
1.1
Gegen die angefochtene
Departementsverfügung ist nach § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS
124.
), § 36 Abs. 2 Justizvollzugsgesetz (JUVG, BGS 331.11) und § 49 Abs. 1
des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Das
Verwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz. Frist und Formvorschriften
für eine Beschwerde sind eingehalten. Der Beschwerdeführer ist Adressat des
angefochtenen Entscheides und deshalb von diesem besonders berührt. Fraglich
ist, ob er auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat, wie von § 12 Abs. 1 VRG als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation
verlangt wird, und überhaupt (noch) beschwert ist.
1.2
Schweizerische Lehre und Praxis
verlangen – anders als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – ein
aktuelles praktisches Interesse im Urteilszeitpunkt, damit eine materielle
Beschwer bzw. ein schutzwürdiges Interesse bejaht wird. Der mit der
angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil muss noch bestehen und im
Rahmen des Urteils behoben werden können. Ausnahmsweise kann trotz
weggefallenen aktuellen Interesses auf eine Beschwerde eingetreten werden, wenn
es um die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EMRK geht.
Ein schutzwürdiges Interesse ist zu verneinen, wenn ein rein theoretisches
Problem zur Diskussion gestellt wird, ohne dass eine Änderung des Dispositivs
verlangt wird, oder wenn in der Verfügung den Begehren des Adressaten
vollumfänglich entsprochen wurde (Vera Marantelli / Said Huber in: Bernhard
Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 48 N 15).
1.3
Die Vorinstanz gab in ihrem
Entscheid den Hauptbegehren des Beschwerdeführers statt, soweit sie darauf
eintrat, stellte die Nichtigkeit der Verfügung des Amtes für Strafvollzug
(betreffend Klinikeinweisung) fest und gewährte die unentgeltliche Rechtspflege
samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Insoweit kann zum vornherein keine
Beschwer mehr vorliegen. Keine Beschwer kann auch mehr vorliegen hinsichtlich
der verlangten prozessualen Vorkehren (einstweilige Vorkehren bzw. aufschiebende
Wirkung während des vorinstanzlichen Verfahrens).
1.4
Der Beschwerdeführer verlangt in
Ziff. 2 seiner Beschwerde, das Departement des Innern sei anzuweisen, eine
anfechtbare Verfügung in Bezug auf das Setting des Beschwerdeführers in der
Psychiatrischen Klinik Münsterlingen zu erlassen. Nachdem der Beschwerdeführer
sich schon im Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz nicht mehr in der Klinik
befand, sondern wiederum in der JVA, ist offensichtlich, dass in diesem Punkt
kein schutzwürdiges aktuelles Interesse besteht, darauf nicht einzutreten ist
und auch von der Vorinstanz nicht einzutreten war.
1.5
Der Beschwerdeführer verlangt die
Feststellung, dass das Haftsetting in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen
Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt habe. Auch daran besteht kein
aktuelles schutzwürdiges Interesse, könnte doch diese Frage bei Bedarf ohne
weiteres in einem allfälligen Entschädigungs- bzw. Haftungsprozess geprüft
werden. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer nach Artikel 5 Ziff. 1 lit.
a EMRK rechtmässig nach Verurteilung durch das zuständige Gericht in Haft
gehalten wurde und wird, und nicht aufgrund eines fürsorgerischen
Freiheitsentzuges, was in Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK geregelt ist. Artikel 5
Ziff. 3 und 4 EMRK finden im vorliegenden Fall offensichtlich keine Anwendung.
Schliesslich ist das Feststellungsbegehren ebenso wie die Behauptung, er sei
dort gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe unterworfen
worden, was nach Artikel 3 EMRK verboten ist, klar widersprüchlich und damit
rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer selber sagte, das klinische
Umfeld habe ihm zugesagt, obwohl das Setting strenger war als in der JVA, und
angab, er möchte in diese Klinik versetzt werden und die Massnahme, zu der er
vom Gericht verurteilt wurde, in Zukunft dort vollziehen lassen (Eingabe
Rechtsanwalt Burkhalter vom 18. Juli 2018 an das Amt für Justizvollzug; ebenso
Beschwerdebegründung Ziff. 1.5). Auch darauf ist nicht einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend, weil diese nicht innert
angemessener Frist über die Rechtsmässigkeit der Haft in der Klinik in
Münsterlingen entschieden und sich geweigert habe, einen entsprechenden
Feststellungsentscheid zu erlassen. Er stützt seine Argumentation primär auf
die von der Vorinstanz festgestellte Nichtigkeit der Verlegung in die Klinik
durch das Amt für Justizvollzug, welche nicht korrekt in Form einer Verfügung
erfolgt sei.
2.2
Dass es nicht um ein
Haftprüfungsverfahren ging oder geht, wurde bereits festgestellt (oben Erw.
1.
). Die Vorinstanz wäre auch nicht zuständig, über eine Haftbeschwerde zu
entscheiden, ebenso wenig wie über eine fürsorgerische Freiheitsentziehung, ist
sie doch weder im einen noch im andern Fall das zuständige Gericht. Worin ihre
Rechtsverweigerung liegen soll, ist deshalb unerfindlich.
2.3
Die Vorinstanz geht in ihrem
angefochtenen Entscheid in der Tat davon aus, dass das Amt für Justizvollzug
die Verlegung des Beschwerdeführers von der JVA in die Klinik mittels Verfügung
hätte anordnen müssen. Weder das Gesetz noch die Verordnung über den
Justizvollzug sähen zwar spezifische Regeln über Verlegungen bzw. Versetzungen
vor; das Schreiben vom 22. Juni 2018 erfülle aber sämtliche Elemente des
materiellen Verfügungsbegriffs, handle es sich doch um eine hoheitliche,
verbindliche und erzwingbare Anordnung, die sich konkret auf den
Beschwerdeführer beziehe und gestützt auf kantonales Strafvollzugsrecht
Pflichten des Beschwerdeführers begründe. Dass Verlegungen zu verfügen seien,
zeige auch ein Blick in die entsprechenden Erlasse anderer Kantone.
2.4
Richtig ist, dass die vorübergehende
Verlegung in die Klinik in Münsterlingen von der zuständigen Behörde für den
Strafvollzug vorgenommen wurde. Mit der Verlegung in die Klinik wurde aber
lediglich der akuten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung
getragen; die Verlegung dauerte denn auch nur solange, als sie ärztlich geboten
war, und wurde schon nach zwei Wochen aufgehoben (vgl. Austrittsbericht der
Klinik). Ein (zusätzlicher) Freiheitsentzug erfolgte damit nicht, ist doch dem
Beschwerdeführer die Freiheit seit längerer Zeit rechtskräftig vom zuständigen
Strafgericht entzogen, wie auch seither rechtskräftig angeordnet ist, dass er
therapeutisch zu behandeln ist. Die Regeln zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung
– und damit Artikel 5 Ziff. 1 lit. e EMRK – dürften im vorliegenden Fall
ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen, da die Freiheit eben bereits entzogen
ist; das mag aber offenbleiben, ist doch eine entsprechende Anfechtung, welche
innert 10 Tagen direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen gewesen wäre, nicht
erfolgt. Andere Rechte entzogen oder Pflichten auferlegt wurden dem
Beschwerdeführer mit der Verlegung in die Klinik nicht. Eine Spitaleinweisung
wegen gesundheitlicher Probleme, seien diese nun körperlicher oder seelischer
Natur, hat nicht auf dem Verfügungsweg zu erfolgen, da es nicht um eine
Einschränkung von Rechten oder eine Auferlegung von Pflichten der
entsprechenden Person geht, über welche entschieden werden soll, sondern allenfalls
um die Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber dieser Person, da die Behörde dem
Recht des Gefangenen auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen ihrer
Möglichkeiten Rechnung zu tragen hat.
2.5
Ob eine Verlegung oder Versetzung in
eine andere Justizvollzugsanstalt generell oder im Einzelfall nach aktuellem
solothurnischen Strafvollzugsrecht auf dem Verfügungsweg zu erfolgen hat, ist
nicht hier zu entscheiden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gibt es dazu
in den verschiedenen Kantonen keine einheitliche Regelung und im
solothurnischen Recht keine direkt anwendbaren Rechtsregeln. Nach bisheriger
Auffassung, die sich auf eine jahrzehntealte publizierte Praxis stützt, war die
Versetzung in eine andere Anstalt bei gleichzeitigem Wechsel des Anstaltstyps anfechtbar,
nicht jedoch die Verlegung in eine andere gleichartige Anstalt (RB 1959 Nr.
41).
2.6
Wenn bei der Verlegung in die Klinik
von einem Realakt auszugehen ist, könnte nach § 28bis VRG eine
Feststellungsverfügung hinsichtlich deren Widerrechtlichkeit verlangt werden,
was der Beschwerdeführer im Ergebnis im Grunde getan hat. Auch dafür ist jedoch
Voraussetzung, dass ein schutzwürdiges Interesse besteht und Rechte oder
Pflichten der betroffenen Person berührt werden, was wie dargelegt zu verneinen
ist.
2.7
Eine Rechtsverweigerung durch die
Vorinstanz ist also nicht auszumachen.
3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz ihm
entgegen seines Antrages die Akteneinsicht nicht vollständig und sofort gewährt
habe. Insbesondere hätte die Vorinstanz die ergangenen Akten unaufgefordert
ihren jeweiligen Verfügungen beilegen müssen. Diese Rüge geht offensichtlich
völlig fehl. Eine Verpflichtung der Behörde, einer Verfügung sämtliche bisher
ergangenen Akten beizulegen, ist nirgends vorgesehen. Zudem hatte die
Vorinstanz mit der Gutheissung der Beschwerde keine Veranlassung mehr, Akten
zuzustellen, und dem Beschwerdeführer konnte daraus kein Nachteil entstehen.
4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer
die Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, wonach ihm trotz
Gutheissung keine Parteientschädigung sondern eine Entschädigung aus
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit entsprechendem Rückforderungsvorbehalt
zugesprochen worden war.
Entsprechend den Erwägungen des
Bundesgerichts ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen; die Ziffern 4
bis 6 des Entscheids des Departements des Innern vom 16. Juli 2018 sind aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung gemäss der am 12. Juli
2018.
an das Departement eingereichten Kostennote auszurichten. Dabei ist jedoch
der Stundenansatz praxisgemäss auf das Minimum von CHF 230.00/h
festzusetzen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit dem mittellosen
Beschwerdeführer eine Honorarvereinbarung über einen höheren Betrag vereinbart
worden ist. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Departement ist
somit auf CHF 2'293.25 (Honorar: 9.15 h x CHF 230.00, Auslagen:
CHF 24.80, MwSt.: 7,7 %) festzusetzen und vom Staat Solothurn zu bezahlen.
5.
Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
6.
Bei diesem Obsiegen in einem Nebenpunkt
sind, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst, vom
Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu erheben. Die restlichen
Kosten trägt der Staat Solothurn.
7.
Dieser Ausgang des Verfahrens ändert nichts
daran, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit in der Hauptsache und in gewissen Teilen gar Mutwilligkeit
der Beschwerde abzuweisen ist, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
8.
Dem Beschwerdeführer ist für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht gestützt auf § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung entsprechend dem teilweisen Obsiegen im
Kostenpunkt eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da es sich lediglich um eine
Gutheissung in einem Nebenpunkt handelt, erscheint eine Parteientschädigung von
pauschal CHF 300.00 gerechtfertigt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Ziffern 4 bis 6 des Beschwerdeentscheids des Departements des
Innern vom 16. Juli 2018 werden aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor dem Departement des Innern eine Parteientschädigung von
CHF 2'293.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.
5. A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 300.00 auszurichten, welche mit den
Verfahrenskosten gemäss Ziffer 5 verrechnet wird.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019 bestätigt.