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Entscheid

VWBES.2018.441

Verlegung in eine Psychiatrische Klinik

26. November 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ wurde vom Obergericht des

Kantons Solothurn am 8. Mai 2014 wegen vorsätzlicher Tötung, Angriffs,

bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 16

Jahren und 3 Monaten verurteilt. Das Obergericht ordnete zudem anstelle der

erstinstanzlich ausgesprochenen Verwahrung eine stationäre therapeutische

Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Anstalt an. Die

psychische Störung besteht gemäss psychiatrischem Gutachten, dem das Gericht in

seinem Urteil folgte, in einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, welche durch

eine leichte Reizbarkeit, geringe Frustrationstoleranz, eine

Selbstwertproblematik, eine tiefe Schwelle für gewalttätiges Handeln, die

Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein, eine deutliche

Verantwortungslosigkeit sowie eine Missachtung sozialer Normen und Regeln

geprägt ist (Urteil S. 36).

1.2 Seit dem 9. Januar 2018 befindet

sich A.___ (Beschwerdeführer) in der geschlossenen Justizvollzugsanstalt (JVA)

Solothurn im Massnahmenvollzug. Vorher befand er sich seit dem Tötungsdelikt

vom 3. April 2011 zunächst in Untersuchungshaft, seit 25. Juni 2011 im

vorzeitigen Strafvollzug in verschiedenen Anstalten.

1.3 Bereits nach kurzer Zeit kam es in

der JVA zu Verstössen gegen die Hausordnung, welche zu Arrest führten. Der

Beschwerdeführer focht die Sanktionen mit Beschwerden an und verlangte dafür

die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung, was letztinstanzlich

mit Entscheiden des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 wegen Aussichtslosigkeit

abgelehnt wurde. In der Sache selbst ist materiell noch nicht gerichtlich

entschieden.

2. Nach einer Meldung der

Anstaltsleitung an die Vollzugsbehörde vom 19. Juni 2018, wonach sich beim

Beschwerdeführer aktuell ein schwieriger Vollzugsverlauf zeige, mit aggressivem

Verhalten und Drohungen, sodass von einer deutlichen Fremdgefährdung auszugehen

sei und auch autoaggressives Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne,

suchte die Vollzugsbehörde nach einer geeigneten Platzierungsmöglichkeit für

ein Time-Out und fand diese innert kurzer Frist in der Klinik Münsterlingen

(Austrittsbericht Spital Thurgau, Klinik Münsterlingen, vom 9. Juli 2018). Am

22. Juni wurde diese kurzzeitige Verlegung, die am 25. Juni 2018 stattfände,

sowohl dem Beschwerdeführer wie dessen Anwalt schriftlich mitgeteilt. Am 6.

Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer wie seinem Anwalt wiederum schriftlich

angezeigt, dass die Rückverlegung in die JVA am 9. Juli 2018 erfolge.

3. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2018

verlangte der Anwalt von A.___ beim Departement des Innern, die Verfügung vom

22. Juni 2018 des Amtes für Justizvollzug sei aufzuheben (Ziff. 1) und der

Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Klinik Münsterlingen zu entlassen und

in die ordentliche Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen

(Ziff. 2). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dies superprovisorisch

sofort anzuordnen (Ziff. 3). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und [die

Sache] an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Ziff. 4). Der

Beschwerde sei zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufschiebende

Wirkung zu gewähren (Ziff. 5), es sei festzustellen, dass das Haftsetting in der

Psychiatrischen Klinik Münsterlingen Art. 3 und 5. Ziff. 1 lit. e EMRK verletze

(Ziff. 6), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 8). Zudem

verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung (Ziff.

7).

Das Departement bestätigte den Eingang

der Beschwerde und gab am 9. Juli 2018 dem Vertreter Gelegenheit, eine

Kostennote einzureichen, da es ohne weitere Instruktionsmassnahmen zu

entscheiden gedenke.

4. Mit Entscheid vom 16. Juli 2018 hiess

das Departement die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf

eintrat (Ziff. 1) und stellte fest, dass das als Verfügung zu qualifizierende

Schreiben vom 22. Juni 2018 nichtig sei (Ziff. 2). Es verzichtete auf

Verfahrenskosten (Ziff. 3) und wies das Gesuch um Parteientschädigung ab (Ziff.

4). Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hiess es

gut und entschädigte diesen entsprechend dem in der Kostennote geltend

gemachten Aufwand, allerdings zum gesetzlichen Ansatz von CHF 180.00 pro

Stunde.

5. Mit «verwaltungsexterner Beschwerde»

vom 27. Juli 2018 verlangte Rechtsanwalt Burkhalter im Namen von A.___, der

Entscheid des Departementes des Innern vom 16. Juli 2018 sei aufzuheben (Ziff.

1) und das Departement anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf das

Setting des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik in Münsterlingen zu

erlassen (Ziff. 2). Es sei weiter festzustellen, dass es im vorliegenden

Verfahren durch das Departement zu einer Rechtsverweigerung gekommen sei (Ziff.

3) und das Haftsetting in der Klinik die EMRK verletzt habe (Ziff. 4). Dem

Beschwerdeführer sei für das vorangegangene Beschwerdeverfahren eine volle

Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 5), eventualiter auf einen

Rückforderungsanspruch zu verzichten (Ziff. 6). Subeventualiter sei der

Entscheid des Departements aufzuheben und [die Sache] an die Vorinstanz

zurückzuweisen (Ziff. 7). Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Ziff. 8),

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 9).

6. Das Verwaltungsgericht zog bei den

Vorinstanzen die in der Sache ergangenen Akten bei, holte aber keine

Vernehmlassungen ein. Es wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. September

2018 ab, soweit es darauf eintrat, wies das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und auferlegte dem Beschwerdeführer

Kosten von CHF 300.00.

7. Das Bundesgericht hiess mit Urteil

vom 15. November 2018 eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut,

soweit darauf einzutreten sei, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

20. September 2018 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die

Vorinstanz zurück. Es erwog, wenn eine Rechtsmittelbehörde das «Hauptbegehren»

betreffend die geltend gemachte Nichtigkeit einer Entscheidung gutheisse, so

treffe den Staat eine Entschädigungspflicht ungeachtet dessen, ob der den

Fehlentscheid verursachenden Behörde eine Entschädigungspflicht auferlegt

werden könne. Es könne nicht für die diesbezügliche Entschädigung der

Anwaltskosten dem obsiegenden Mandanten ein Rückforderungsanspruch des Staates

und ein Nachzahlungsanspruch des Anwalts überbunden werden, wie dies das Departement

entschieden und das Verwaltungsgericht geschützt habe. In diesem Punkt sei die

Beschwerde wegen willkürlicher Beurteilung gutzuheissen. Entsprechend werde die

Vorinstanz auch die Verlegung der kantonalen Kosten sowie die Anträge auf

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung insgesamt neu zu beurteilen

haben.

Erwägungen

II.

1.1

Gegen die angefochtene

Departementsverfügung ist nach § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS

124.

), § 36 Abs. 2 Justizvollzugsgesetz (JUVG, BGS 331.11) und § 49 Abs. 1

des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Das

Verwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz. Frist und Formvorschriften

für eine Beschwerde sind eingehalten. Der Beschwerdeführer ist Adressat des

angefochtenen Entscheides und deshalb von diesem besonders berührt. Fraglich

ist, ob er auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

hat, wie von § 12 Abs. 1 VRG als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation

verlangt wird, und überhaupt (noch) beschwert ist.

1.2

Schweizerische Lehre und Praxis

verlangen – anders als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – ein

aktuelles praktisches Interesse im Urteilszeitpunkt, damit eine materielle

Beschwer bzw. ein schutzwürdiges Interesse bejaht wird. Der mit der

angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil muss noch bestehen und im

Rahmen des Urteils behoben werden können. Ausnahmsweise kann trotz

weggefallenen aktuellen Interesses auf eine Beschwerde eingetreten werden, wenn

es um die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EMRK geht.

Ein schutzwürdiges Interesse ist zu verneinen, wenn ein rein theoretisches

Problem zur Diskussion gestellt wird, ohne dass eine Änderung des Dispositivs

verlangt wird, oder wenn in der Verfügung den Begehren des Adressaten

vollumfänglich entsprochen wurde (Vera Marantelli / Said Huber in: Bernhard

Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 48 N 15).

1.3

Die Vorinstanz gab in ihrem

Entscheid den Hauptbegehren des Beschwerdeführers statt, soweit sie darauf

eintrat, stellte die Nichtigkeit der Verfügung des Amtes für Strafvollzug

(betreffend Klinikeinweisung) fest und gewährte die unentgeltliche Rechtspflege

samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Insoweit kann zum vornherein keine

Beschwer mehr vorliegen. Keine Beschwer kann auch mehr vorliegen hinsichtlich

der verlangten prozessualen Vorkehren (einstweilige Vorkehren bzw. aufschiebende

Wirkung während des vorinstanzlichen Verfahrens).

1.4

Der Beschwerdeführer verlangt in

Ziff. 2 seiner Beschwerde, das Departement des Innern sei anzuweisen, eine

anfechtbare Verfügung in Bezug auf das Setting des Beschwerdeführers in der

Psychiatrischen Klinik Münsterlingen zu erlassen. Nachdem der Beschwerdeführer

sich schon im Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz nicht mehr in der Klinik

befand, sondern wiederum in der JVA, ist offensichtlich, dass in diesem Punkt

kein schutzwürdiges aktuelles Interesse besteht, darauf nicht einzutreten ist

und auch von der Vorinstanz nicht einzutreten war.

1.5

Der Beschwerdeführer verlangt die

Feststellung, dass das Haftsetting in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen

Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt habe. Auch daran besteht kein

aktuelles schutzwürdiges Interesse, könnte doch diese Frage bei Bedarf ohne

weiteres in einem allfälligen Entschädigungs- bzw. Haftungsprozess geprüft

werden. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer nach Artikel 5 Ziff. 1 lit.

a EMRK rechtmässig nach Verurteilung durch das zuständige Gericht in Haft

gehalten wurde und wird, und nicht aufgrund eines fürsorgerischen

Freiheitsentzuges, was in Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK geregelt ist. Artikel 5

Ziff. 3 und 4 EMRK finden im vorliegenden Fall offensichtlich keine Anwendung.

Schliesslich ist das Feststellungsbegehren ebenso wie die Behauptung, er sei

dort gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe unterworfen

worden, was nach Artikel 3 EMRK verboten ist, klar widersprüchlich und damit

rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer selber sagte, das klinische

Umfeld habe ihm zugesagt, obwohl das Setting strenger war als in der JVA, und

angab, er möchte in diese Klinik versetzt werden und die Massnahme, zu der er

vom Gericht verurteilt wurde, in Zukunft dort vollziehen lassen (Eingabe

Rechtsanwalt Burkhalter vom 18. Juli 2018 an das Amt für Justizvollzug; ebenso

Beschwerdebegründung Ziff. 1.5). Auch darauf ist nicht einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend, weil diese nicht innert

angemessener Frist über die Rechtsmässigkeit der Haft in der Klinik in

Münsterlingen entschieden und sich geweigert habe, einen entsprechenden

Feststellungsentscheid zu erlassen. Er stützt seine Argumentation primär auf

die von der Vorinstanz festgestellte Nichtigkeit der Verlegung in die Klinik

durch das Amt für Justizvollzug, welche nicht korrekt in Form einer Verfügung

erfolgt sei.

2.2

Dass es nicht um ein

Haftprüfungsverfahren ging oder geht, wurde bereits festgestellt (oben Erw.

1.

). Die Vorinstanz wäre auch nicht zuständig, über eine Haftbeschwerde zu

entscheiden, ebenso wenig wie über eine fürsorgerische Freiheitsentziehung, ist

sie doch weder im einen noch im andern Fall das zuständige Gericht. Worin ihre

Rechtsverweigerung liegen soll, ist deshalb unerfindlich.

2.3

Die Vorinstanz geht in ihrem

angefochtenen Entscheid in der Tat davon aus, dass das Amt für Justizvollzug

die Verlegung des Beschwerdeführers von der JVA in die Klinik mittels Verfügung

hätte anordnen müssen. Weder das Gesetz noch die Verordnung über den

Justizvollzug sähen zwar spezifische Regeln über Verlegungen bzw. Versetzungen

vor; das Schreiben vom 22. Juni 2018 erfülle aber sämtliche Elemente des

materiellen Verfügungsbegriffs, handle es sich doch um eine hoheitliche,

verbindliche und erzwingbare Anordnung, die sich konkret auf den

Beschwerdeführer beziehe und gestützt auf kantonales Strafvollzugsrecht

Pflichten des Beschwerdeführers begründe. Dass Verlegungen zu verfügen seien,

zeige auch ein Blick in die entsprechenden Erlasse anderer Kantone.

2.4

Richtig ist, dass die vorübergehende

Verlegung in die Klinik in Münsterlingen von der zuständigen Behörde für den

Strafvollzug vorgenommen wurde. Mit der Verlegung in die Klinik wurde aber

lediglich der akuten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung

getragen; die Verlegung dauerte denn auch nur solange, als sie ärztlich geboten

war, und wurde schon nach zwei Wochen aufgehoben (vgl. Austrittsbericht der

Klinik). Ein (zusätzlicher) Freiheitsentzug erfolgte damit nicht, ist doch dem

Beschwerdeführer die Freiheit seit längerer Zeit rechtskräftig vom zuständigen

Strafgericht entzogen, wie auch seither rechtskräftig angeordnet ist, dass er

therapeutisch zu behandeln ist. Die Regeln zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung

– und damit Artikel 5 Ziff. 1 lit. e EMRK – dürften im vorliegenden Fall

ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen, da die Freiheit eben bereits entzogen

ist; das mag aber offenbleiben, ist doch eine entsprechende Anfechtung, welche

innert 10 Tagen direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen gewesen wäre, nicht

erfolgt. Andere Rechte entzogen oder Pflichten auferlegt wurden dem

Beschwerdeführer mit der Verlegung in die Klinik nicht. Eine Spitaleinweisung

wegen gesundheitlicher Probleme, seien diese nun körperlicher oder seelischer

Natur, hat nicht auf dem Verfügungsweg zu erfolgen, da es nicht um eine

Einschränkung von Rechten oder eine Auferlegung von Pflichten der

entsprechenden Person geht, über welche entschieden werden soll, sondern allenfalls

um die Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber dieser Person, da die Behörde dem

Recht des Gefangenen auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen ihrer

Möglichkeiten Rechnung zu tragen hat.

2.5

Ob eine Verlegung oder Versetzung in

eine andere Justizvollzugsanstalt generell oder im Einzelfall nach aktuellem

solothurnischen Strafvollzugsrecht auf dem Verfügungsweg zu erfolgen hat, ist

nicht hier zu entscheiden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gibt es dazu

in den verschiedenen Kantonen keine einheitliche Regelung und im

solothurnischen Recht keine direkt anwendbaren Rechtsregeln. Nach bisheriger

Auffassung, die sich auf eine jahrzehntealte publizierte Praxis stützt, war die

Versetzung in eine andere Anstalt bei gleichzeitigem Wechsel des Anstaltstyps anfechtbar,

nicht jedoch die Verlegung in eine andere gleichartige Anstalt (RB 1959 Nr.

41).

2.6

Wenn bei der Verlegung in die Klinik

von einem Realakt auszugehen ist, könnte nach § 28bis VRG eine

Feststellungsverfügung hinsichtlich deren Widerrechtlichkeit verlangt werden,

was der Beschwerdeführer im Ergebnis im Grunde getan hat. Auch dafür ist jedoch

Voraussetzung, dass ein schutzwürdiges Interesse besteht und Rechte oder

Pflichten der betroffenen Person berührt werden, was wie dargelegt zu verneinen

ist.

2.7

Eine Rechtsverweigerung durch die

Vorinstanz ist also nicht auszumachen.

3.

Weiter rügt der Beschwerdeführer eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz ihm

entgegen seines Antrages die Akteneinsicht nicht vollständig und sofort gewährt

habe. Insbesondere hätte die Vorinstanz die ergangenen Akten unaufgefordert

ihren jeweiligen Verfügungen beilegen müssen. Diese Rüge geht offensichtlich

völlig fehl. Eine Verpflichtung der Behörde, einer Verfügung sämtliche bisher

ergangenen Akten beizulegen, ist nirgends vorgesehen. Zudem hatte die

Vorinstanz mit der Gutheissung der Beschwerde keine Veranlassung mehr, Akten

zuzustellen, und dem Beschwerdeführer konnte daraus kein Nachteil entstehen.

4.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer

die Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, wonach ihm trotz

Gutheissung keine Parteientschädigung sondern eine Entschädigung aus

unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit entsprechendem Rückforderungsvorbehalt

zugesprochen worden war.

Entsprechend den Erwägungen des

Bundesgerichts ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen; die Ziffern 4

bis 6 des Entscheids des Departements des Innern vom 16. Juli 2018 sind aufzuheben.

Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung gemäss der am 12. Juli

2018.

an das Departement eingereichten Kostennote auszurichten. Dabei ist jedoch

der Stundenansatz praxisgemäss auf das Minimum von CHF 230.00/h

festzusetzen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit dem mittellosen

Beschwerdeführer eine Honorarvereinbarung über einen höheren Betrag vereinbart

worden ist. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Departement ist

somit auf CHF 2'293.25 (Honorar: 9.15 h x CHF 230.00, Auslagen:

CHF 24.80, MwSt.: 7,7 %) festzusetzen und vom Staat Solothurn zu bezahlen.

5.

Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

6.

Bei diesem Obsiegen in einem Nebenpunkt

sind, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst, vom

Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu erheben. Die restlichen

Kosten trägt der Staat Solothurn.

7.

Dieser Ausgang des Verfahrens ändert nichts

daran, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit in der Hauptsache und in gewissen Teilen gar Mutwilligkeit

der Beschwerde abzuweisen ist, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

8.

Dem Beschwerdeführer ist für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht gestützt auf § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung entsprechend dem teilweisen Obsiegen im

Kostenpunkt eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da es sich lediglich um eine

Gutheissung in einem Nebenpunkt handelt, erscheint eine Parteientschädigung von

pauschal CHF 300.00 gerechtfertigt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Ziffern 4 bis 6 des Beschwerdeentscheids des Departements des

Innern vom 16. Juli 2018 werden aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor dem Departement des Innern eine Parteientschädigung von

CHF 2'293.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht

gegenstandslos geworden ist.

5. A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 300.00 auszurichten, welche mit den

Verfahrenskosten gemäss Ziffer 5 verrechnet wird.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019 bestätigt.