VWBES.2018.447
Beanstandungen bei Schlachtung
2. Juli 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
vertreten
durch Rechtsanwalt Jürg Niklaus
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement
2. Amt
für Landwirtschaft
Beschwerdegegner
betreffend Beanstandungen
bei Schlachtung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018
verlangte der Veterinärdienst des Amtes für Landwirtschaft von A.___ und B.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Betrag von CHF 606.50
(CHF 437.50 Aufwand vor Ort und CHF 169.00 Administrativkosten). Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 30. Januar 2018 sei die
Kuh […] aus ihrem Betrieb in der Firma [...] AG in [...] geschlachtet worden.
Bei der Ankunft im Schlachthof sei den Mitarbeitern des Veterinärdienstes bei der
Schlachttieruntersuchung eine hochgradige Lahmheit der linken Hintergliedmasse
aufgefallen. Im Stehen habe das Tier sein Bein nicht mehr belastet. Die
Kruppen- und lange Sitzbeinmuskulatur sei auf der linken Seite stark atrophiert
gewesen. Nach der Schlachtung und Reinigung habe sich vor allem die linke
hintere Aussenklaue als sehr gross gezeigt und Anzeichen eines Geschwürs aufgewiesen.
Die Kuh sei auf dem Begleitdokument trotz hochgradiger Lahmheit als gesund
ausgewiesen worden. Diese Feststellungen hätten zusätzliche Abklärungen und
Aufwendungen durch den Veterinärdienst erfordert und hätten zu einer
Beanstandung geführt. Der amtliche Tierarzt habe für die Erledigung seiner
Arbeiten 2,5 Stunden benötigt. Diese würden entsprechend dem Gebührentarif des
Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) mit einem Ansatz von CHF 175.00
verrechnet.
2. Der Veterinärdienst erstattete am
22. Mai 2018 in dieser Angelegenheit bei der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer.
3. Gegen die Verfügung des
Veterinärdienstes wandten sich die Beschwerdeführer erfolglos an das
Volkswirtschaftsdepartement, welches mit Entscheid vom 6. November 2018
Folgendes verfügte:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (inkl.
Entscheidgebühr) in der Höhe von 300 Franken werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten
Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
4. Mit Beschwerde vom 15. November
2018 wandten sich die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und baten darum,
die Strafanzeige vom 22. Mai 2018 sowie die Rechnung über CHF 606.50
zu annullieren.
5. Mit Vernehmlassung vom
30. November 2018 nahm das Volkswirtschaftsdepartement Stellung zur Beschwerde
und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht seien je zur Hälfte den Beschwerdeführern und dem Kanton
aufzuerlegen.
6. Der Veterinärdienst des Amtes für
Landwirtschaft schloss mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 auf Abweisung der
Beschwerde.
7. Der zwischenzeitlich von den
Beschwerdeführern mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Jürg Niklaus, nahm mit
Replik vom 30. Januar 2019 Stellung in der Sache und stellte folgende
Anträge:
1. Die Verfügung des Veterinärdienstes vom
27. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Eventualiter sei die Verfügung des
Veterinärdienstes vom 27. Juni 2018 insoweit aufzuheben, als dass die Kosten
für die zusätzlichen Aufwendungen und Abklärungen nicht vollumfänglich den
Beschwerdeführern auferlegt werden;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten des Kantons Solothurn.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesent-lich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung
der erstinstanzlichen Verfügung des Veterinärdienstes vom 27. Juni 2018.
Damit verkennen sie, dass aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde der
Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements an die Stelle der angefochtenen Gebührenrechnung
getreten ist. Soweit die (noch) ohne anwaltliche Vertretung erhobene Beschwerde
nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
aufzufassen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Strafrechtliche Aspekte können
hier nicht Prozessthema sein, weshalb auf das zumindest sinngemässe Begehren um
Absehen einer strafrechtlichen Sanktion nicht eingetreten werden kann.
2.
Die Beschwerdeführer machen in
formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Ihre Stellungnahme vom 14. September 2018 sei im vorinstanzlichen Verfahren
nicht berücksichtigt worden, weil der Veterinärdienst diese nicht an das
zuständige Volkswirtschaftsdepartement weitergeleitet habe. Das
Volkswirtschaftsdepartement anerkennt in seiner Vernehmlassung ausdrücklich,
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt zu haben.
2.1
Die Beschwerdeführer haben sich vor
Erlass des angefochtenen Entscheides zwar geäussert, die Eingabe indes an den
Veterinärdienst anstatt an das zuständige Volkswirtschaftsdepartement gerichtet.
Da die gesetzlich vorgesehene Weiterleitung der Eingabe gemäss § 6
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) an das zuständige
Volkswirtschaftsdepartement unterblieben ist, liegt in der Tat eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer vor.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe-bung des angefochtenen Entscheides
(BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Von einer Rückweisung der Sache
an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133
I 201 E. 2.2).
2.3
Vorliegend ist es offensichtlich im
Interesse der Beschwerdeführer, dass baldmöglichst ein Entscheid in der Sache
gefällt wird. Sodann ist eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht beantragt und
diese erschiene zudem als formalistischer Leerlauf, weil die Beschwerdeführer in
der fraglichen Eingabe einzig vorbringen, entgegen der Ansicht des
Veterinärdienstes sei der Gesundheitszustand der betreffenden Kuh im
Begleitdokument korrekt angegeben worden. Dieses Vorbringen zielt mehrheitlich
am Prozessthema vorbei, geht es doch in diesem Verfahren einzig um die Rechtmässigkeit
der Gebührenrechnung. Die Gehörsverletzung durch das
Volkswirtschaftsdepartement ist indes im Kostenpunkt zu berücksichtigen.
3.
Die Kontrolle von Lebensmitteln ist
grundsätzlich gebührenfrei (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetz über
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0). In Art.
58.
Abs. 2 LMG finden sich die Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenfreiheit.
Gebühren werden erhoben für:
- die Kontrolle, die zu einer Beanstandung
führt; in besonders leichten Fällen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet
(lit. a);
- die wiederholte Beanstandung des
gleichen Sachverhalts (lit. b);
- die Nachkontrolle eines Betriebs (lit.
c);
- den Aufwand zur Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustandes (Ersatzvornahme, lit. d);
- die Schlachttier- und die
Fleischuntersuchung, soweit sie dem Zweck dieses Gesetzes dient (lit. e);
- die Kontrolle eines Zerlegebetriebs
(lit. f);
- die Kontrolle von Lebensmitteln
tierischer Herkunft, die von den Bundesbehörden durchgeführt wird (g);
- besondere Dienstleistungen und
Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden (h);
- Bewilligungen, einschliesslich
Betriebsbewilligungen für Schlacht- und für Zerlegebetriebe; die übrigen
Betriebsbewilligungen nach Artikel 11 Absatz 1 sind gebührenfrei (lit. i).
3.1
Die Beschwerdeführer führen aus, der
Veterinärdienst habe sich in seiner Verfügung bezüglich die Verrechnung der
Mehrkosten auf Art. 58 Abs. 2 lit. e LMG gestützt. Das
Volkswirtschaftsdepartement sei dem Veterinärdienst im Ergebnis gefolgt, habe
sich hingegen im Entscheid vom 30. November 2018 auf Art. 58 Abs. 2 lit. a
LMG gestützt. Der Veterinärdienst habe sich in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember
2018.
nun ebenfalls auf Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG gestützt. Den
Beschwerdeführern könne die ursprüngliche Ursache (die äusserlich sichtbaren
Verletzungen der betroffenen Kuh) für die Durchführung weiterer Abklärungen
nicht angelastet werden. Der vorliegende Fall sei als besonders leicht i.S.v.
Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG zu qualifizieren und somit auf die Erhebung der
Gebühr zu verzichten.
3.2
Nicht mehr als besonders leichter
Fall i.S.v. Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG zu beurteilen ist ein Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung,
welcher dazu führt, dass in massgeblicher Weise die mit dem Lebensmittelgesetz
verfolgten Ziele – Schutz der Gesundheit und Schutz vor Täuschungen im
Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen – durchkreuzt werden.
Damit hebt sich der «besonders leichte Fall» nach Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG vom
«leichten Fall» nach Art. 37 Abs. 2 LMG ab. Die Latte für das Einreichen
einer Strafanzeige soll höher liegen als diejenige für das Erheben von Gebühren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom
25.
Mai 2011 [nachfolgend Botschaft zum LMG], BBl 2011 5636).
3.3
Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend
einzig die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Gebühren in der Höhe von
CHF 606.50 (CHF 437.50 Aufwand vor Ort und CHF 169.00
Administrativkosten) zu überprüfen ist. Nicht bestritten wird von den
Beschwerdeführern, dass die Klauenuntersuchung notwendig war und im
entsprechenden Umfang stattgefunden hat. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen
der Parteien zu den festgestellten Beanstandungen weiter einzugehen. Festzuhalten
bleibt lediglich, dass die gemachten Abklärungen und Untersuchungen schriftlich,
fotografisch und mit Videoaufnahmen dokumentiert sind und keine Veranlassung
besteht, an den Angaben des Veterinärdienstes zu zweifeln.
3.4
Am 22. Mai 2018 erstattete der
Veterinärdienst in der vorliegenden Angelegenheit eine Strafanzeige an die
Strafverfolgungsbehörden. Unter anderem wird den Beschwerdeführern darin
vorgeworfen, in der Gesundheitsmeldung fälschlicherweise bestätigt zu haben,
dass die Kuh gesund sei, obwohl sie offensichtlich und für jedermann erkennbar
gelahmt habe. Durch das Unterlassen der Gesundheitsmeldung liege ein Verstoss
gegen Art. 24 Abs. 5 Verordnung über das Schlachten und die
Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190) vor. Wie in der Botschaft zum LMG ausgeführt
wird, sind die Anforderungen für das Einreichen einer Strafanzeige höher als
diejenigen für das Erheben von Gebühren (vgl. E. 3.2 hiervor). Dementsprechend
kann nicht mehr von einem besonders leichten Fall i.S.v. Art. 58 Abs. 2 lit. a
LMG die Rede sein. Immerhin sind sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführer
einig, dass Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG als Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Gebühren dient, zumal es sich vorliegend um eine Kontrolle gehandelt hat, die
zu einer Beanstandung geführt hat. Dass in der ursprünglichen Verfügung vom
27.
Juni 2018 mit Art. 58 Abs. 2 lit. e LMG eine falsche Rechtsgrundlage
genannt worden ist, ist nicht weiter beachtlich.
3.5
Gemäss Art. 61 VSFK richten sich die
Gebühren für die Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Artikel 58
Abs. 2 lit. a sowie g-i LMG nach dem Zeitaufwand. Auslagen werden gesondert in
Rechnung gestellt (Abs. 1). Die Kantone bestimmen den Stundenansatz (Abs. 2).
Gemäss den kantonalrechtlichen Grundlagen betragen die Gebühren für Kontrollen
im Bereich des Tierschutzes zwischen CHF 100.00 und CHF 2'000.00 (§
114.
Abs. 1 lit. c Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Gemäss § 3 Abs. 2 Weisung
über den Vollzug des Gebührentarifs vom 29. Juni 1993 (Stand
1.
Oktober 2016) werden die Tarifstufen vom Finanzdepartement festgelegt. Gemäss
der Verfügung des Finanzdepartements vom 5. April 2012 beträgt der
Stundenansatz in der massgeblichen Tarifstufe 3 (Durchschnitt der Lohnklassen
20-24) CHF 175.00. Der amtliche Tierarzt benötigte für die Schlachttier-
und Klauenuntersuchung gemäss der Beanstandung vom 15. Februar 2018 2.5
Stunden. Demnach erweisen sich die in Rechnung gestellten Kosten von
CHF 437.50 für den Aufwand vor Ort als rechtens. Ebenso wenig zu
beanstanden sind die Administrativkosten von CHF 169.00 für das Erstellen
der Verfügung und die Aufwendungen des Sekretariats. Sie liegen am unteren Ende
des Gebührenrahmens nach § 114 Abs. 1 lit. c GT.
3.6
Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde insoweit als teilweise begründet, als festzustellen ist, dass es im
vorinstanzlichen Verfahren zu einer Gehörsverletzung gekommen ist. Aufgrund der
Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens je zur Hälfte den Beschwerdeführern und dem Kanton Solothurn
aufzuerlegen. Ziffer 2 des Entscheides des Volkswirtschaftsdepartements vom
6.
November 2018 ist dementsprechend aufzuheben und wie folgt neu zu
formulieren: Die Beschwerdeführer haben an die Verfahrenskosten von
CHF 300.00 vor dem Volkswirtschaftsdepartement CHF 150.00 zu
bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Aufgrund der teilweisen Gutheissung
der Beschwerde rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 den Beschwerdeführern wie vom
Departement beantragt nur zur Hälfte aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist
angesichts des Ausgangs und des Umstandes, dass die Beschwerdeführer sich erst
für die Rückäusserung eines Vertreters bedienten, nicht zuzusprechen. Den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der
Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Es besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids des
Volkswirtschaftsdepartementes vom 6. November 2018 wird aufgehoben und wie
folgt neu formuliert: Die Beschwerdeführer haben an die Verfahrenskosten von
CHF 300.00 vor dem Volkswirtschaftsdepartement CHF 150.00 zu
bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdeführer haben an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 die Hälfte, also CHF
400.00 zu bezahlen.
4. Parteientschädigung wird keine
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman