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Entscheid

VWBES.2018.447

Beanstandungen bei Schlachtung

2. Juli 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018

verlangte der Veterinärdienst des Amtes für Landwirtschaft von A.___ und B.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Betrag von CHF 606.50

(CHF 437.50 Aufwand vor Ort und CHF 169.00 Administrativkosten). Zur

Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 30. Januar 2018 sei die

Kuh […] aus ihrem Betrieb in der Firma [...] AG in [...] geschlachtet worden.

Bei der Ankunft im Schlachthof sei den Mitarbeitern des Veterinärdienstes bei der

Schlachttieruntersuchung eine hochgradige Lahmheit der linken Hintergliedmasse

aufgefallen. Im Stehen habe das Tier sein Bein nicht mehr belastet. Die

Kruppen- und lange Sitzbeinmuskulatur sei auf der linken Seite stark atrophiert

gewesen. Nach der Schlachtung und Reinigung habe sich vor allem die linke

hintere Aussenklaue als sehr gross gezeigt und Anzeichen eines Geschwürs aufgewiesen.

Die Kuh sei auf dem Begleitdokument trotz hochgradiger Lahmheit als gesund

ausgewiesen worden. Diese Feststellungen hätten zusätzliche Abklärungen und

Aufwendungen durch den Veterinärdienst erfordert und hätten zu einer

Beanstandung geführt. Der amtliche Tierarzt habe für die Erledigung seiner

Arbeiten 2,5 Stunden benötigt. Diese würden entsprechend dem Gebührentarif des

Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) mit einem Ansatz von CHF 175.00

verrechnet.

2. Der Veterinärdienst erstattete am

22. Mai 2018 in dieser Angelegenheit bei der zuständigen

Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer.

3. Gegen die Verfügung des

Veterinärdienstes wandten sich die Beschwerdeführer erfolglos an das

Volkswirtschaftsdepartement, welches mit Entscheid vom 6. November 2018

Folgendes verfügte:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (inkl.

Entscheidgebühr) in der Höhe von 300 Franken werden den Beschwerdeführern

auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten

Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

4. Mit Beschwerde vom 15. November

2018 wandten sich die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und baten darum,

die Strafanzeige vom 22. Mai 2018 sowie die Rechnung über CHF 606.50

zu annullieren.

5. Mit Vernehmlassung vom

30. November 2018 nahm das Volkswirtschaftsdepartement Stellung zur Beschwerde

und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht seien je zur Hälfte den Beschwerdeführern und dem Kanton

aufzuerlegen.

6. Der Veterinärdienst des Amtes für

Landwirtschaft schloss mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 auf Abweisung der

Beschwerde.

7. Der zwischenzeitlich von den

Beschwerdeführern mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Jürg Niklaus, nahm mit

Replik vom 30. Januar 2019 Stellung in der Sache und stellte folgende

Anträge:

1. Die Verfügung des Veterinärdienstes vom

27. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben;

2. Eventualiter sei die Verfügung des

Veterinärdienstes vom 27. Juni 2018 insoweit aufzuheben, als dass die Kosten

für die zusätzlichen Aufwendungen und Abklärungen nicht vollumfänglich den

Beschwerdeführern auferlegt werden;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten des Kantons Solothurn.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesent-lich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung

der erstinstanzlichen Verfügung des Veterinärdienstes vom 27. Juni 2018.

Damit verkennen sie, dass aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde der

Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements an die Stelle der angefochtenen Gebührenrechnung

getreten ist. Soweit die (noch) ohne anwaltliche Vertretung erhobene Beschwerde

nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

aufzufassen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Strafrechtliche Aspekte können

hier nicht Prozessthema sein, weshalb auf das zumindest sinngemässe Begehren um

Absehen einer strafrechtlichen Sanktion nicht eingetreten werden kann.

2.

Die Beschwerdeführer machen in

formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Ihre Stellungnahme vom 14. September 2018 sei im vorinstanzlichen Verfahren

nicht berücksichtigt worden, weil der Veterinärdienst diese nicht an das

zuständige Volkswirtschaftsdepartement weitergeleitet habe. Das

Volkswirtschaftsdepartement anerkennt in seiner Vernehmlassung ausdrücklich,

das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt zu haben.

2.1

Die Beschwerdeführer haben sich vor

Erlass des angefochtenen Entscheides zwar geäussert, die Eingabe indes an den

Veterinärdienst anstatt an das zuständige Volkswirtschaftsdepartement gerichtet.

Da die gesetzlich vorgesehene Weiterleitung der Eingabe gemäss § 6

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) an das zuständige

Volkswirtschaftsdepartement unterblieben ist, liegt in der Tat eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer vor.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe-bung des angefochtenen Entscheides

(BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Von einer Rückweisung der Sache

an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133

I 201 E. 2.2).

2.3

Vorliegend ist es offensichtlich im

Interesse der Beschwerdeführer, dass baldmöglichst ein Entscheid in der Sache

gefällt wird. Sodann ist eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht beantragt und

diese erschiene zudem als formalistischer Leerlauf, weil die Beschwerdeführer in

der fraglichen Eingabe einzig vorbringen, entgegen der Ansicht des

Veterinärdienstes sei der Gesundheitszustand der betreffenden Kuh im

Begleitdokument korrekt angegeben worden. Dieses Vorbringen zielt mehrheitlich

am Prozessthema vorbei, geht es doch in diesem Verfahren einzig um die Rechtmässigkeit

der Gebührenrechnung. Die Gehörsverletzung durch das

Volkswirtschaftsdepartement ist indes im Kostenpunkt zu berücksichtigen.

3.

Die Kontrolle von Lebensmitteln ist

grundsätzlich gebührenfrei (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetz über

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0). In Art.

58.

Abs. 2 LMG finden sich die Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenfreiheit.

Gebühren werden erhoben für:

- die Kontrolle, die zu einer Beanstandung

führt; in besonders leichten Fällen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet

(lit. a);

- die wiederholte Beanstandung des

gleichen Sachverhalts (lit. b);

- die Nachkontrolle eines Betriebs (lit.

c);

- den Aufwand zur Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustandes (Ersatzvornahme, lit. d);

- die Schlachttier- und die

Fleischuntersuchung, soweit sie dem Zweck dieses Gesetzes dient (lit. e);

- die Kontrolle eines Zerlegebetriebs

(lit. f);

- die Kontrolle von Lebensmitteln

tierischer Herkunft, die von den Bundesbehörden durchgeführt wird (g);

- besondere Dienstleistungen und

Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden (h);

- Bewilligungen, einschliesslich

Betriebsbewilligungen für Schlacht- und für Zerlegebetriebe; die übrigen

Betriebsbewilligungen nach Artikel 11 Absatz 1 sind gebührenfrei (lit. i).

3.1

Die Beschwerdeführer führen aus, der

Veterinärdienst habe sich in seiner Verfügung bezüglich die Verrechnung der

Mehrkosten auf Art. 58 Abs. 2 lit. e LMG gestützt. Das

Volkswirtschaftsdepartement sei dem Veterinärdienst im Ergebnis gefolgt, habe

sich hingegen im Entscheid vom 30. November 2018 auf Art. 58 Abs. 2 lit. a

LMG gestützt. Der Veterinärdienst habe sich in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember

2018.

nun ebenfalls auf Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG gestützt. Den

Beschwerdeführern könne die ursprüngliche Ursache (die äusserlich sichtbaren

Verletzungen der betroffenen Kuh) für die Durchführung weiterer Abklärungen

nicht angelastet werden. Der vorliegende Fall sei als besonders leicht i.S.v.

Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG zu qualifizieren und somit auf die Erhebung der

Gebühr zu verzichten.

3.2

Nicht mehr als besonders leichter

Fall i.S.v. Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG zu beurteilen ist ein Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung,

welcher dazu führt, dass in massgeblicher Weise die mit dem Lebensmittelgesetz

verfolgten Ziele – Schutz der Gesundheit und Schutz vor Täuschungen im

Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen – durchkreuzt werden.

Damit hebt sich der «besonders leichte Fall» nach Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG vom

«leichten Fall» nach Art. 37 Abs. 2 LMG ab. Die Latte für das Einreichen

einer Strafanzeige soll höher liegen als diejenige für das Erheben von Gebühren

(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom

25.

Mai 2011 [nachfolgend Botschaft zum LMG], BBl 2011 5636).

3.3

Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend

einzig die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Gebühren in der Höhe von

CHF 606.50 (CHF 437.50 Aufwand vor Ort und CHF 169.00

Administrativkosten) zu überprüfen ist. Nicht bestritten wird von den

Beschwerdeführern, dass die Klauenuntersuchung notwendig war und im

entsprechenden Umfang stattgefunden hat. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen

der Parteien zu den festgestellten Beanstandungen weiter einzugehen. Festzuhalten

bleibt lediglich, dass die gemachten Abklärungen und Untersuchungen schriftlich,

fotografisch und mit Videoaufnahmen dokumentiert sind und keine Veranlassung

besteht, an den Angaben des Veterinärdienstes zu zweifeln.

3.4

Am 22. Mai 2018 erstattete der

Veterinärdienst in der vorliegenden Angelegenheit eine Strafanzeige an die

Strafverfolgungsbehörden. Unter anderem wird den Beschwerdeführern darin

vorgeworfen, in der Gesundheitsmeldung fälschlicherweise bestätigt zu haben,

dass die Kuh gesund sei, obwohl sie offensichtlich und für jedermann erkennbar

gelahmt habe. Durch das Unterlassen der Gesundheitsmeldung liege ein Verstoss

gegen Art. 24 Abs. 5 Verordnung über das Schlachten und die

Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190) vor. Wie in der Botschaft zum LMG ausgeführt

wird, sind die Anforderungen für das Einreichen einer Strafanzeige höher als

diejenigen für das Erheben von Gebühren (vgl. E. 3.2 hiervor). Dementsprechend

kann nicht mehr von einem besonders leichten Fall i.S.v. Art. 58 Abs. 2 lit. a

LMG die Rede sein. Immerhin sind sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführer

einig, dass Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG als Rechtsgrundlage für die Erhebung der

Gebühren dient, zumal es sich vorliegend um eine Kontrolle gehandelt hat, die

zu einer Beanstandung geführt hat. Dass in der ursprünglichen Verfügung vom

27.

Juni 2018 mit Art. 58 Abs. 2 lit. e LMG eine falsche Rechtsgrundlage

genannt worden ist, ist nicht weiter beachtlich.

3.5

Gemäss Art. 61 VSFK richten sich die

Gebühren für die Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Artikel 58

Abs. 2 lit. a sowie g-i LMG nach dem Zeitaufwand. Auslagen werden gesondert in

Rechnung gestellt (Abs. 1). Die Kantone bestimmen den Stundenansatz (Abs. 2).

Gemäss den kantonalrechtlichen Grundlagen betragen die Gebühren für Kontrollen

im Bereich des Tierschutzes zwischen CHF 100.00 und CHF 2'000.00 (§

114.

Abs. 1 lit. c Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Gemäss § 3 Abs. 2 Weisung

über den Vollzug des Gebührentarifs vom 29. Juni 1993 (Stand

1.

Oktober 2016) werden die Tarifstufen vom Finanzdepartement festgelegt. Gemäss

der Verfügung des Finanzdepartements vom 5. April 2012 beträgt der

Stundenansatz in der massgeblichen Tarifstufe 3 (Durchschnitt der Lohnklassen

20-24) CHF 175.00. Der amtliche Tierarzt benötigte für die Schlachttier-

und Klauenuntersuchung gemäss der Beanstandung vom 15. Februar 2018 2.5

Stunden. Demnach erweisen sich die in Rechnung gestellten Kosten von

CHF 437.50 für den Aufwand vor Ort als rechtens. Ebenso wenig zu

beanstanden sind die Administrativkosten von CHF 169.00 für das Erstellen

der Verfügung und die Aufwendungen des Sekretariats. Sie liegen am unteren Ende

des Gebührenrahmens nach § 114 Abs. 1 lit. c GT.

3.6

Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde insoweit als teilweise begründet, als festzustellen ist, dass es im

vorinstanzlichen Verfahren zu einer Gehörsverletzung gekommen ist. Aufgrund der

Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens je zur Hälfte den Beschwerdeführern und dem Kanton Solothurn

aufzuerlegen. Ziffer 2 des Entscheides des Volkswirtschaftsdepartements vom

6.

November 2018 ist dementsprechend aufzuheben und wie folgt neu zu

formulieren: Die Beschwerdeführer haben an die Verfahrenskosten von

CHF 300.00 vor dem Volkswirtschaftsdepartement CHF 150.00 zu

bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Aufgrund der teilweisen Gutheissung

der Beschwerde rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 den Beschwerdeführern wie vom

Departement beantragt nur zur Hälfte aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist

angesichts des Ausgangs und des Umstandes, dass die Beschwerdeführer sich erst

für die Rückäusserung eines Vertreters bedienten, nicht zuzusprechen. Den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen. Es besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids des

Volkswirtschaftsdepartementes vom 6. November 2018 wird aufgehoben und wie

folgt neu formuliert: Die Beschwerdeführer haben an die Verfahrenskosten von

CHF 300.00 vor dem Volkswirtschaftsdepartement CHF 150.00 zu

bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdeführer haben an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 die Hälfte, also CHF

400.00 zu bezahlen.

4. Parteientschädigung wird keine

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman