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Entscheid

VWBES.2018.448

Lärmsanierungsprojekt

14. November 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Gestützt auf die Sanierungspflicht

gemäss Art. 13 der Lärmschutz-Verordnung des Bundes (LSV, SR 814.41) liess das

kantonale Amt für Verkehr und Tiefbau (AVT) ein Lärmsanierungsprojekt (LSP) für

die Haupt-, die Galmis- und die Obere Steingrubenstrasse in Rüttenen

ausarbeiten. Während der Auflagefrist vom 9. April 2018 bis 8. Mai 2018 ging

eine Einsprache des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS), Sektion Solothurn, ein.

Der VCS verlangte die Rückweisung des Projekts und die Umsetzung der

bundesrechtlich vorgeschriebenen Lärmsanierung durch Massnahmen an der Quelle.

Insbesondere forderte er, die Lärmsanierung auf der Hauptstrasse sei zwischen

den beiden Bushaltestellen Rüttenen Dorf und Rüttenen Endstation (bzw. Übergang

Galmisstrasse-Hauptstrasse) mit einer Geschwindigkeitsreduktion auf Tempo 30

umzusetzen.

2. Mit Beschluss vom 5. November 2018

(RRB Nr. 2018/1737) wies der Regierungsrat die Einsprache ab. Das AVT werde als

Lärmsanierungsmassnahme auf der Hauptstrasse, zwischen der Einmündung

Feldstrasse und der Einmündung Forstweg, einen lärmdämmenden Belag (SDA 4-12)

mit einer Endwirkung von -3 Dezibel im Jahr 2021 einbauen. Diese Massnahme dränge

sich auf, da auf halber Länge der Bach ausgedolt und deshalb die Strasse mit

einem neuen Deckbelag versehen werde. Es mache daher Sinn, den lärmdämmenden

Belag auf den kritischen Bereich auszuweiten, zumal der bestehende Belag sein

kritisches Alter bereits erreicht habe. Mit dieser Massnahme könnten neun

weitere Liegenschaften geschützt werden. Nach Absprache mit der Gemeinde

Rüttenen werde das Strassenbauprojekt zur Sicherung der Quelle auf der

Galmisstrasse erweitert und die bestehende Insel, die als Einfahrtstor geplant

gewesen sei, vergrössert und damit der Einfahrtskurvenradius verkleinert. Mit

dieser Massnahme und der Ausweitung des Innerortsgeschwindigkeitsregimes werde

eine Geschwindigkeitsreduktion im Bereich der Schulhäuser erwartet.

Gleichzeitig habe das AVT Geschwindigkeitsmessungen in Auftrag gegeben. Je nach

Ausgang der Ergebnisse würden weitergehende Massnahmen geprüft und allenfalls

umgesetzt, dies in Absprache mit der Gemeinde.

Als weitere LSP-Massnahme ist gemäss dem

zitierten Regierungsratsbeschluss auf der Oberen Steingrubenstrasse der Einbau

eines lärmdämmenden Belags (SDA 8-12) im Jahr 2024 vorgesehen. Bei 15

Liegenschaften mit Immissionsgrenzwertüberschreitung auch nach der Sanierung

gewährte der Regierungsrat Erleichterungen nach Art. 14 LSV.

3. Dagegen gelangte der VCS, Sektion

Solothurn, am 22. November 2018 ans Verwaltungsgericht und beantragte, das LSP

sei zurückzuweisen. Die bundesrechtlich vorgeschriebene Lärmsanierung sei mit

Massnahmen an der Quelle, also Verkehrsberuhigungsmassnahmen, umzusetzen. Insbesondere

sei die Lärmsanierung auf der Hauptstrasse ab der Bushaltestelle Rüttenen Dorf

bis nach der Bushaltestelle Rüttenen Endstation (bzw. Übergang

Galmisstrasse/Hauptstrasse) mit einer Geschwindigkeitsreduktion auf Tempo 30

umzusetzen. Der Lärmverminderung und dem Sicherheitsgewinn, insbesondere für

die Schulkinder, seien in diesem LSP besondere Beachtung zu schenken. Die

Beurteilungspunkte des Kriteriums Sicherheit, welche in der Vollzugshilfe des

Kantons Solothurn zur Beurteilung von Tempo 30 im Rahmen von LSP auf Seite 8,

3.3.2., aufgeführt sind, seien zu berücksichtigen.

4. Das instruierende Bau- und

Justizdepartement nahm am 4. Dezember 2018 namens des Regierungsrats Stellung

zur Beschwerde und schloss auf Abweisung, da eine Lärmsanierung mit Massnahmen

an der Quelle vorgesehen sei. Die Wirkung lärmdämmender Beläge sei schweizweit

anerkannt und wirksamer als Temporeduktionen, zumal aufgrund der

Geschwindigkeitsmessungen (durchschnittlich unter 40 km/h) die damit zu

erzielende Wirkung minimal sein dürfte.

5. Replizierend hielt der VCS mit

Eingabe vom 29. Januar 2019 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung

fest.

6. Da die Einwohnergemeinde Rüttenen bis

zu diesem Zeitpunkt nicht ins Verfahren vor Verwaltungsgericht eingebunden war,

wurde ihr mit Verfügung vom 29. Juli 2019 die Gelegenheit geboten, sich

ebenfalls zur Angelegenheit zu äussern. Davon machte die Einwohnergemeinde am

29. August 2019 Gebrauch und hielt fest, der Gemeinderat befürworte die

Einführung von Tempo 30 auf der Hauptstrasse zwischen Kirchenzentrum und

Schulhaus zur Optimierung des Lärmschutzes und zur Verbesserung der

Schulwegsicherheit einstimmig.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der VCS gehört zu den

beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b des

eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und Art. 12 Abs. 1 lit. b

des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451); die Sektion

Solothurn kann ihre Legitimation zudem auf § 16 Abs. 2 des kantonalen Planungs-

und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) stützen, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

Bereits im Urteil VWBES.2013.2013.406

(Nunningen) hatte das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Abänderungen

des LSP nach der Auflage eine Gehörsverletzung darstellen, wenn

Drittbetroffene nicht davon in Kenntnis gesetzt werden. Auch vorliegend wurde

das LSP aufgrund der Einsprache angepasst bzw. verbessert. Neu soll in der

Hauptstrasse zwischen der Einmündung Feldstrasse und der Einmündung Forstweg ein

lärmdämmender Belag mit einer Endwirkung von -3 Dezibel im Jahr 2021 eingebaut

werden. Der Einsprecher bzw. heutige Beschwerdeführer hat erst im angefochtenen

RRB davon erfahren. Mit Nachdruck ist darum nochmals darauf hinzuweisen, dass

im Falle solcher nachträglicher Ergänzungen/Abänderungen diese den Betroffenen vorgängig

zur Kenntnis zu bringen sind. Zwar geht mit dem zeitlich vorgezogenen Belagseinbau

eine zusätzliche Lärmreduktion einher. Zudem erwähnt der RRB die Anpassung

ausdrücklich. Insofern kann der Gehörsmangel als geheilt gelten, weil dem

Verwaltungsgericht volle Kognition zukommt (§ 67bis Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 124.11]) und eine Rückweisung einem

prozessualen Leerlauf gleichkäme. Trotzdem sind solche Verfahrensgrundsätze

künftig zu beachten.

3.1

Bei der Kantonsstrasse in Rüttenen

handelt es sich um eine bestehende ortsfeste Altanlage im Sinn von Art. 7 Abs.

7.

und Art. 2 Abs. 1 LSV, deren Betrieb und Nutzung zu Überschreitungen der

massgebenden Immissionsgrenzwerte führt und die daher nach den Bestimmungen von

Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 ff. LSV saniert werden muss und zwar so weit,

als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist

(Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Ziel der Sanierung ist,

zumindest eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu vermeiden (Art. 13

Abs. 2 lit. b LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die

Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen

würde oder wenn überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und

Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der

Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14 Abs. 1

LSV).

3.2

Werden Erleichterungen gewährt, wird

die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation

zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung – wie

der Beschwerdeführer zu Recht ausführt – nur in Sonderfällen erfolgen soll.

Die Gewährung von Erleichterungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers

restriktiv gehandhabt werden und setzt voraus, dass die in Betracht kommenden

Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft werden und die

für und gegen die Massnahmen sprechenden Interessen umfassend gegeneinander

abgewogen werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_117/2017,1C_118/2017 vom 20.

März 2018 E. 3.1;1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1;1C_589/2014 vom 3. Februar

2016.

E. 2.1 in: URP 2016 S. 319; RDAF 2017 I S. 423). Allerdings müssen im

Plangenehmigungsverfahren nicht alle denkbaren Alternativen im Detail

projektiert werden. Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder

offensichtlich unverhältnismässig scheinen, dürfen nach einer ersten

summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (Urteil

1C_74/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.1).

4.1

Dispositiv-Ziff. 3.4 des

angefochtenen Beschlusses hält fest, bei 15 Liegenschaften würden die

Immissionsgrenwerte (IGW) auch nach der Sanierung überschritten, so dass dafür

Erleichterungen nach Art. 14 LSV gewährt würden. Es handelt sich um neun

Liegenschaften an der Haupt-, eine an der Kreuzen- und fünf an der Oberen

Steingrubenstrasse. Laut LSP (Lärmsanierungsprojekt vom 5. Juli 2016 der Firma WAM Planer und Ingenieure AG, Solothurn) wurden im

Rahmen einer Massnahmenstudie die möglichen Sanierungsmassnahmen wie

Geschwindigkeitsbeschränkungen, Ersatz der heutigen Strassenbeläge,

Schallhindernisse und planerische

Massnahmen untersucht. Weitere Massnahmen mit Ausnahme des Belagsersatzes

hätten verworfen werden müssen; insbesondere kämen Massnahmen auf dem

Ausbreitungsweg (z.B. Lärmschutzwände) aufgrund ungenügender Wirkung oder der

Beeinträchtigung der Erschliessung nicht in Frage (S. 3). Den einzelnen Erleichterungsanträgen

in Anhang E des LSP kann für jede Liegenschaft detailliert entnommen werden,

dass die mangelnde Realisierungsmöglichkeit von Lärmschutzwänden (aufgrund der

Erschliessung der betroffenen Gebäude) und/oder deren ungenügende Wirkung

(mittlere Wirkung bei einer Lärmschutzwand mit vertretbarer Höhe geringer als 5

dB(A)) ausschlaggebend für den Sanierungsantrag war. Zudem wurde der

Kosten-Nutzen-Faktor als ungenügend erachtet.

4.3

Wie bereits in mehreren Urteilen des

Verwaltungsgerichts festgehalten (zuletzt VWBES.2017.98 vom 4. September 2017,

Büren; VWBES.2013.406 vom 22. Juli 2014, Nunningen), stellt die blosse

Genehmigung des Lärmsanierungsprojekts und die Gewährung von Erleichterungen

keine Sanierung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. Unbesehen der

Tatsache, dass Belagssanierungen sicher ein taugliches Mittel zur Lärmminderung

sind, fehlt wiederum eine verbindliche Frist, bis wann die Massnahme realisiert

sein muss. Im LSP von 2016 wird auf S. 22 der Zeitplan für die Durchführung der

Massnahmen erläutert. Gemäss Mehrjahresprogramm sei der Belagsersatz in der

Oberen Steingrubenstrasse voraussichtlich im Jahr 2020, in der Hauptstrasse

erst nach 2025, ungefähr im Jahr 2030, vorgesehen. S. 19 wird ersichtlich, dass

für den Zeitpunkt des Belageinbaus wie im Fall Büren wiederum auf den Zustand

des heutigen Belags abgestellt wird: So wird ausgeführt, die Obere Steingrube

werde voraussichtlich im Jahr 2020 vom Belagszustand her kritisch. Ein Ersatz

dränge sich in dieser Zeit auf. Bei der Hauptstrasse wird der Zustand des

Belags erst im Jahr 2030 als kritisch eingeschätzt. Der Situationsplan 1:500

«Rüttenen, Hauptstrasse und Galmisstrasse, Lärmsanierungsprojekt mit

Sanierungsmassnahmen» vom 6. Dezember 2016 führt im Titel den

Sanierungshorizont 2034 auf. In Dispo-Ziff. 3.2 des angefochtenen Beschlusses

heisst es dann immerhin für die Hauptstrasse zwischen den Einmündungen

Feldstrasse und Forstweg: «Der Einbau dieses Belages [mit einer Endwirkung von

-3 dB(A)] ist im Jahr 2021 vorgesehen». Aus den Erwägungen geht hervor, dass

die Belagssanierung im Zusammenhang mit der geplanten Bachausdolung entlang der

Hauptstrasse erfolgen soll. Dies macht sicher Sinn. Und es ist durchaus nachvollziehbar,

dass ein noch intakter Belag nicht per sofort ersetzt werden soll. Trotzdem ist

auch – wie vom Verwaltungsgericht ebenfalls bereits in VWBES.2017.98 ausgeführt

– in diesem Fall zumindest ein verbindlicher Endzeitpunkt für die Belagssanierung

festzulegen, erst recht, nachdem die bundesrechtlich festgesetzte Frist für die

Sanierung von Strassen, welche auf den 31. März 2018 datiert war (Art. 16 Abs.

2.

USG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV), mittlerweile abgelaufen ist. Letztlich

fehlt auch für die Belagssanierung der Oberen Steingrubenstrasse eine

verbindliche End-Frist. Wiederum wird die Formulierung: «Als weitere Massnahme

ist auf der Oberen Steingrubenstrasse der Einbau eines lärmdämmenden Belages

(SDA 8-12) im Jahr 2024 vorgesehen» verwendet.

4.4

Der angefochtene Beschluss vermag

somit wiederum den Anforderungen an eine Sanierung im Sinne von Art. 16 USG und

Art. 13 ff. LSV bezüglich der Belagssanierungen nicht zu genügen, auch wenn die

Fristen in diesem Fall kürzer angesetzt sind als etwa im bereits zitierten

Urteil Büren. Aber auch hier kommt ein weiterer Mangel hinzu.

5.1

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit

für Fahrzeuge in Ortschaften wurde vom Bundesrat auf 50 km/h festgelegt (Art.

4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11] i.V.m. Art. 32

Abs. 2 SVG [SR 741.01]). Sie kann für bestimmte Strassenstrecken von der

zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden

(Art. 32 Abs. 3 SVG). Die Herabsetzung ist nach Art. 108 Abs. 2 der

Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) insbesondere zulässig, wenn eine

Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben

ist (lit. a), wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu

erreichenden Schutzes bedürfen (lit. b) oder wenn dadurch eine im Sinne der

Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)

vermindert werden kann; dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

wahren (lit. d).

5.2

Die Anordnung von abweichenden

Höchstgeschwindigkeiten ist nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellendes

Gutachten zulässig (BGE 139 II 145 E. 4.3 S. 166; Urteil 1C_11/2017 des

Bundesgerichts vom 2. März 2018 E. 2.2). Dieses hat aufzuzeigen, dass die

Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen

vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV). Art. 3

der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen (SR 741.231.3)

umschreibt den Inhalt des zu erstellenden Gutachtens näher. Entscheidend ist,

dass die zuständige Behörde namentlich aufgrund des Gutachtens die

erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der Voraussetzungen

von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die Massnahme zweck- und

verhältnismässig ist (vgl. BGE 139 II 145 E. 4.3 S. 166; 136 II 539 E. 3.2 S.

548; Urteile 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2;1C_121/2017 vom 18. Juli 2017

E. 3.3.1).

5.3

Die Möglichkeit einer etwaigen

Lärmreduktion durch die Einführung von Tempo 30 genügt also nicht, dass eine

solche per se gefordert werden kann. Dazu bedarf es eines Gutachtens. Und auch

ein solches muss nicht in jedem Fall eingeholt werden. Erweist sich eine Temporeduktion

von vornherein als unverhältnismässige oder wirkungslose Massnahme, erübrigen

sich weitere Abklärungen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht im publizierten

VWBES.2017.98 (Büren) in E. 4.1 mit Verweis auf Wissenschaft und Rechtsprechung

ausführlich aufgezeigt, dass die Reduktion der maximal zulässigen

Geschwindigkeit von 50 auf 30 km/h relevante Immissionspegelminderungen zur

Folge haben kann. Temporeduktionen als Beitrag zur Lärmsanierung sind nicht

ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

5.4

Aufgrund des Urteils VWBES.2013.406

(Nunningen) hat der Kanton vom Büro Grolimund + Partner AG eine Vollzugshilfe

erarbeiten lassen. Diese stellt in einem ersten Schritt die fünf Kriterien

Sicherheit, Unfall, Verkehr, Umwelt und Strassencharakter auf, anhand derer

geprüft wird, ob die Umsetzung von Tempo 30 eindeutig realisierbar sei (grün)

oder nicht (rot) oder ob, im Falle keiner eindeutigen Einordnung (orange), ein

Fachgutachten gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG erstellt werden müsse. In der

Vollzugsordnung des Kantons Solothurns wird somit neu eine Abwägung aller

Themen vorgenommen. Im Urteil VWBES.2017.98 hatte das Verwaltungsgericht darauf

hingewiesen, dass einzelne Kriterien noch immer nicht zu überzeugen vermögen –

namentlich ist nicht notwendig, dass die Anzahl der von IGW-Überschreitungen

betroffenen Anwohner signifikant reduziert werden kann oder dass Lärmklagen von

Anwohner vorliegen. Auffallend ist, mit wie vielen doppelten Verneinungen die

Vollzugshilfe operiert («Es sind keine anderen Massnahmen an der Quelle mit

signifikanter Wirkung möglich?», «Ist mit Tempo 30 keine relevante Behinderung

des ÖVs zu erwarten?"). Dies ist der Lesbarkeit nicht gerade dienlich.

Insgesamt aber ist die Vollzugshilfe grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um

abzuschätzen, ob die Einholung eines Gutachtens nötig ist.

5.5

Hier nun wird in Kapitel 3.2 des LSP

ausgeführt, mit der bereits vorgesehenen Massnahme des lärmarmen Belags könnten

bei 13 Liegenschaften die Belastungen unter die IGW gesenkt werden (mit

Hauptstrasse) bzw. bei zwei (ohne Hauptstrasse). Mit der Einführung von Tempo

30.

– zusätzlich zum lärmarmen Belag – könnte gemäss LSP im vorliegenden Fall

rein theoretisch je nach Streckenabschnitt und Beurteilungszeitraum eine

Lärmminderung von ca. 1.7 dB(A) tags und ca 1.8 dB(A) nachts erwartet werden,

sofern die Strassen entsprechend baulich umgestaltet und dieses

Geschwindigkeitsregime von den Fahrzeuglenkern auch tatsächlich so respektiert

würde. Damit liessen sich die Immissionen im Beurteilungszustand 2034 bei zusätzlichen

18.

Liegenschaften und vier Parzellen knapp unter den IGW senken.

Entlang der Oberen Steingrubenstrasse

seien keine Sicherheitsdefizite oder betrieblichen Defizite vorhanden, die nur

mit Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit behoben werden könnten. Der

Strassenraum sei normgemäss ausgebaut, mit beidseitigen und nur an wenigen

Stellen einseitigen Trottoirs. Auf den südlich davon liegenden Quartierstrassen

sei Tempo 30 eingeführt worden. Zu prüfen sei die Ausstattung des vorhandenen

Fussgängerstreifens mit einer Mittelinsel.

Sämtliche untersuchten

Strassenabschnitte würden von den Busbetrieben Solothurn und Umgebung befahren

(Linie 4). Allfällige Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit müssten

busbetriebliche Anliegen berücksichtigen, also verträglich mit dem

existierenden Betrieb sein. Die Zugänglichkeit zu den Haltestellen dürfe nicht

erschwert werden und der Komfort der bestehenden Haltestellen müsse mindestens

dem heutigen Niveau entsprechen.

Alarmwertüberschreitungen seien nirgends

zu erwarten.

Der im Ortskern von Rüttenen liegende

Abschnitt der Hauptstrasse vermöge mit seiner heutigen Gestaltung den

Ansprüchen an eine Ortsdurchfahrt nicht mehr zu genügen. Im Rahmen eines

Betriebs- und Gestaltungskonzepts sollte auch eine Temporeduktion als mögliche

Massnahme in Betracht gezogen werden. Ausserhalb dieses Bereichs werde eine

Abweichung von der gesetzlich festgelegten Höchstgeschwindigkeit weder als

zweck- noch verhältnismässig erachtet (S. 15 und 16 LSP).

Auf S. 20 wird unter Ziff. 4.2.2

festgehalten, entlang der untersuchten Strassenabschnitte liessen sich mit

einer Temporeduktion – zusätzlich zum lärmarmen Belag – die Immissionen bei

allen ausser sechs Liegenschaften knapp unter den IGW senken. Aufgrund der

Zusammenstellung in Kap. 3.2 (vorzitiert) erachte man eine Temporeduktion weder

als zweck- noch verhältnismässig. Die Argumente, die gegen eine Temporeduktion

sprächen, überwögen den lärmschützerischen Aspekt. Werde im Ortszentrum ein

Betriebs- und Gestaltungskonzept erarbeitet, könne diese Frage noch einmal

diskutiert werden.

5.6

Gemäss dem «Kriterienkatalog zur

Beurteilung von Tempo-30 im Rahmen von Lärmsanierungsprojekten» könnte auf der

Hauptstrasse mit Tempo 30 eine wahrnehmbare Reduktion des Lärmpegels erreicht

werden und die Anzahl Anwohner, die von IGW-Überschreitungen betroffen ist,

signifikant reduziert werden. Die Frage, ob keine anderen Massnahmen an der

Quelle mit signifikanter Wirkung möglich seien, wurde verneint, während über

Lärmklagen von Anwohnern nichts bekannt war (Anhang K des LSP). Unter dem Titel

«Sicherheit» war die Frage zu beantworten, ob Trottoirs, Fussgänger- und

Radwege sowie Strassenquerungen bei der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h den Anforderungen nicht entsprächen und ob die Situation mit Tempo

30.

verbessert werden könne. Die Antwort war negativ, was angesichts der Lage

der beiden Schulhäuser und der Bemerkung auf S. 16 des LSP, wonach der Ortskern

in seiner heutigen Ausgestaltung den Anforderungen an eine Ortsdurchfahrt nicht

zu genügen vermöge, nicht nachvollziehbar ist. Eine überdurchschnittliche

Unfallhäufigkeit wurde ebenfalls verneint. Indes wurde bejaht, dass bei Tempo

30.

zusammen mit verhältnismässigen flankierenden Massnahmen eine Reduktion der

effektiv gefahrenen Geschwindigkeit um ca. 20 km/h erreicht werden könnte. Die

Frage: «Ist mit Tempo 30 keine relevante Behinderung des ÖVs zu erwarten?»

wurde verneint (ob das heisst, nein, es ist keine relevante Behinderung zu

erwarten oder es ist «nicht keine», also ja, eine relevante Behinderung zu

erwarten, bleibt unklar); eine Verkehrsverlagerung kann aber ausgeschlossen

werden. Eine bestehende oder geplante Tempo-30-Zone auf dem angrenzenden

Strassennetz sei weder vorhanden noch geplant, und eine Verbesserung der

Verkehrssituation in Spitzenstunden mit Tempo 30 wird nicht erwartet. Eine

Geschwindigkeitsreduktion wurde mangels Versorgungsroute für Ausnahmetransporte

für möglich erachtet, und mit den zusätzlichen nötigen flankierenden Massnahmen

können weiterhin alle zugelassenen Fahrzeugarten den Strassenabschnitt auch bei

Tempo 30 befahren. Der Strassenabschnitt habe teilweise siedlungsorientierten

Charakter und es handle sich teilweise um das Dorfzentrum.

Der Kriterienkatalog zur Oberen

Steingrubenstrasse wurde weitgehend identisch beantwortet. Einzig die Frage

nach der bestehenden Tempo-30-Zone im angrenzenden Strassennetz wurde

zusätzlich bejaht, während sowohl der siedlungsorientierte Charakter als auch

derjenige des Dorfzentrums verneint wurden.

Für beide Strassen wurde in der

Schlussbeurteilung das Fazit gezogen, aufgrund des Kriteriums Umwelt bringe die

Einführung von Tempo 30 zusätzlichen Nutzen. Mit dem vorgeschlagenen lärmarmen

Belag stehe eine mindestens ebenso wirksame Massnahme an der Quelle zur

Verfügung und es lägen keine Sicherheitsdefizite vor, welche ausschliesslich

mit Herabsetzung der signalisierten Geschwindigkeit behoben werden könnten.

Empfohlen wurde für beide Strassen, Tempo 50 beizubehalten und im Falle eines

neuen Betriebs- und Gestaltungskonzepts der Ortsdurchfahrt Rüttenen für den

Bereich Hauptstrasse eine Temporeduktion zu prüfen.

5.7

Im Herbst 2018 wurden an sieben

Tagen Verkehrsmessungen durchgeführt. Gemäss den Schlussfolgerungen der

Emch+Berger Verkehrsplanung AG vom 22. Oktober 2018 (S. 15) widerlegten die

Messungen die Vermutung, dass im Bereich des Schulhauses erhöhte Geschwindigkeiten

gefahren werden. Auf der Höhe der Gemeindeverwaltung Richtung Solothurn habe

die V85 (mittlere Geschwindigkeit von 85% der Fahrzeuge) einen Wert

von 42 km/h ergeben und 2% der gemessenen Geschwindigkeiten hätten die

zulässigen 50 km/h überschritten. Richtung Balm habe die V85 bei 43

km/h gelegen und die Geschwindigkeitsüberschreitungen bei 3%. Auf der Höhe der

Hauptstrasse 70 Richtung Solothurn habe die V85 einen Wert von 47

km/h gezeigt, 5% der gemessenen Geschwindigkeiten seien schneller als 50 km/h

gewesen. Richtung Balm habe an gleicher Stelle ebenfalls eine V85

von 47 km/h gemessen werden können, dies bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

von 4%. In keine Richtung seien vermehrt zu hohe Geschwindigkeiten gemessen

worden. Maximal hätten 5% der gemessenen Geschwindigkeiten über der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit gelegen. Sollte jedoch der Wunsch bestehen, ein Tempo 30

Geschwindigkeitsregime in diesem Bereich einzuführen, müssten diesbezüglich

weitere Argumente (Kriterien) in Betracht gezogen werden. Die

Durchschnittsgeschwindigkeiten (Vd) lagen zwischen 32 km/h und 39

km/h.

5.8.1

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Lärmminderung mittels

Geschwindigkeitsreduktion aufgrund der vorliegenden Daten nicht ausgeschlossen

werden kann, sondern im Gegenteil gerade auf der Hauptstrasse im Dorfkern mit

der engen S-Kurve ausgangs Dorf Richtung Balm sehr plausibel scheint. Zudem

würde die Gemeinde eine Herabsetzung der Geschwindigkeit zwischen

Kirchenzentrum und den Schulhäusern sowohl zur Optimierung des Lärmschutzes als

auch aus Sicherheitsgründen ausdrücklich begrüssen. Daran ändern die erwähnten

Verkehrsmessungen nichts, im Gegenteil, betrug doch die

Durchschnittgeschwindigkeit Vd während der sieben Tage zwischen 32

km/h und 39 km/h. Zudem kann auf E. 4.2 des Urteils VWBES.2017.98 verwiesen

werden, wo auf die lärmintensiven Brems- und Beschleunigungsphasen bei Tempo 50

Bezug genommen wurde.

5.8.2

Insofern muss eine Temporeduktion als

mögliche Sanierungsmassnahme mittels Gutachten (vgl. dazu SOG 2013 Nr. 22)

eingehender geprüft und abgeklärt werden. Ohne hinreichende Kenntnis über die

Auswirkungen einer Geschwindigkeitsherabsetzung sinngemäss überwiegende

Interessen an der Gewährung von Erleichterungen zu bejahen, widerspricht Art.

14.

Abs. 1 LSV, zumal das LSP die Argumente, die gegen eine Temporeduktion

sprechen, nicht wirklich deutlich herausarbeitet, sondern lediglich auf die

Busbetriebe und fehlende Sicherheitsdefizite verweist. Dass der Busbetrieb auch

mit Tempo 30 aufrechterhalten werden kann, wurde bereits in VWBES.2017.98 und

VWBES.2013.406 mit Verweis auf die Rechtsprechung festgehalten. Die Buslinie

Nr. 4 mit Endhalt in Rüttenen verkehrt im Halbstundentakt, lediglich am Morgen

von 8.15h bis 12.45h (ab Rüttenen Endhalt) und am Nachmittag von 14.15h bis

16.

h (ab Rüttenen Endhalt) erfolgt eine Verdichtung mit der Linie 2, die

jeweils ebenfalls halbstündlich fährt. Dass Tempo 30 zu einer relevanten

Einschränkung dieses Betriebs führen soll, ist wiederum schwer nachvollziehbar.

Wenn das AVT in seiner Vernehmlassung namens

des Regierungsrats ausführt, Verkehrssicherheitsaspekte beträfen

Verkehrsmassnahmen und seien nicht Gegenstand des LSP, verkennt es, dass dieser

Aspekt gerade bei der gesamten Interessenabwägung und der Prüfung der Verhältnismässigkeit

sehr wohl eine Rolle spielt (vgl. auch Urteil 1C_589/2014 des Bundesgerichts

vom 3. Februar 2016 E. 6.4). Und auch wenn es sich hier nicht um eine ganze

Tempo-30-Zone handelt, gilt dennoch auch hier, was das Bundesgericht im Fall

der Sevogelstrasse in Basel ausgeführt hat: Dient die Zuweisung zu einer

Tempo-30-Zone der Sicherheit besonders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer,

muss - wie beim Vorliegen eines erheblichen Sicherheitsdefizits (BGE 139 II 145

E. 5.6 S. 170) - nicht zugewartet werden, bis sich ein Verkehrsunfall ereignet

(Urteil 1C_11/2017 des Bundesgerichts vom 2. März 2018 E. 5.3).

6.1

Die Beschwerde ist demnach

begründet, sie ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid erfüllt die

Anforderungen an eine Sanierungsverfügung nicht und der Regierungsratsbeschluss

Nr. 2018/1737 vom 5. November 2018 ist aufzuheben. Das BJD hat namens des Regierungsrats

verbindlich aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen welche Strassenabschnitte in

Rüttenen bis zu welchem verbindlichen Zeitpunkt saniert werden müssen. Vertieft

zu prüfen ist in diesem Zusammenhang mittels Gutachten nach Art. 32 Abs. 3 SVG

und Art. 108 SSV die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30

km/h sowohl auf der Hauptstrasse als auch auf der Oberen Steingrubenstrasse.

Sollte sich die Einführung von Tempo 30 als unverhältnismässig und/oder nicht

zielführend erweisen, wird festzulegen sein, wie die Sanierung mittels

lärmdämmender Strassenbeläge erreicht werden soll. Dabei wird insbesondere der

Zeitpunkt der Belagserneuerung genauer benannt werden müssen: Kann eine

wesentliche Verbesserung der Lärmsituation bereits vor Ablauf der Lebensdauer

des bestehenden Belags erreicht werden, tritt das Argument der fehlenden

Amortisation in den Hintergrund. Entsprechend anzupassen und zu nennen sind die

Liegenschaften, bei welchen letztendlich Erleichterungen gewährt werden sollen.

6.2

Die Kosten des Verfahrens werden auf

CHF 1‘500.00 festgelegt. Sie sind gemäss Art. 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO (Schweizerische

Zivilprozessordnung, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. Der

Beschwerdeführer obsiegt vollumfänglich, weshalb der Kanton Solothurn die

Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF

3'000.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Parteientschädigung ist

keine zuzusprechen, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Regierungsratsbeschluss Nr. 2018/1737 vom 5. November 2018 wird

aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an die Vorinstanz

zurückgewiesen. Diese hat verbindlich festzulegen, welche Sanierungsmassnahmen

in Rüttenen an welchen Strassenabschnitten bis zu welchem verbindlichen

Zeitpunkt zu treffen sind. Vorab vertieft zu prüfen ist mittels Gutachten nach

Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 SSV die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h auf 30 km/h sowohl entlang der Hauptstrasse als auch an der Oberen

Steingrubenstrasse. Sollte eine Geschwindigkeitsherabsetzung als

Sanierungsmassnahme nicht in Frage kommen, ist aufzuzeigen, wie und bis wann

die Sanierung mittels lärmdämmender Strassenbeläge erreicht werden soll. Danach

sind die Grundstücke neu zu benennen, bei welchen Erleichterungen im Sinn von

Art. 14 LSV gewährt werden sollen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad