VWBES.2018.448
Lärmsanierungsprojekt
14. November 2019Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
VCS Sektion Solothurn, Niklaus Konrad-Strasse 18,
4500 Solothurn,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn, vertreten durch Bau- und
Justizdepartement, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn
2. Amt
für Verkehr und Tiefbau, Werkhofstrasse 65, z.Hd. Herr Rolf Müller,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Lärmsanierungsprojekt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gestützt auf die Sanierungspflicht
gemäss Art. 13 der Lärmschutz-Verordnung des Bundes (LSV, SR 814.41) liess das
kantonale Amt für Verkehr und Tiefbau (AVT) ein Lärmsanierungsprojekt (LSP) für
die Haupt-, die Galmis- und die Obere Steingrubenstrasse in Rüttenen
ausarbeiten. Während der Auflagefrist vom 9. April 2018 bis 8. Mai 2018 ging
eine Einsprache des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS), Sektion Solothurn, ein.
Der VCS verlangte die Rückweisung des Projekts und die Umsetzung der
bundesrechtlich vorgeschriebenen Lärmsanierung durch Massnahmen an der Quelle.
Insbesondere forderte er, die Lärmsanierung auf der Hauptstrasse sei zwischen
den beiden Bushaltestellen Rüttenen Dorf und Rüttenen Endstation (bzw. Übergang
Galmisstrasse-Hauptstrasse) mit einer Geschwindigkeitsreduktion auf Tempo 30
umzusetzen.
2. Mit Beschluss vom 5. November 2018
(RRB Nr. 2018/1737) wies der Regierungsrat die Einsprache ab. Das AVT werde als
Lärmsanierungsmassnahme auf der Hauptstrasse, zwischen der Einmündung
Feldstrasse und der Einmündung Forstweg, einen lärmdämmenden Belag (SDA 4-12)
mit einer Endwirkung von -3 Dezibel im Jahr 2021 einbauen. Diese Massnahme dränge
sich auf, da auf halber Länge der Bach ausgedolt und deshalb die Strasse mit
einem neuen Deckbelag versehen werde. Es mache daher Sinn, den lärmdämmenden
Belag auf den kritischen Bereich auszuweiten, zumal der bestehende Belag sein
kritisches Alter bereits erreicht habe. Mit dieser Massnahme könnten neun
weitere Liegenschaften geschützt werden. Nach Absprache mit der Gemeinde
Rüttenen werde das Strassenbauprojekt zur Sicherung der Quelle auf der
Galmisstrasse erweitert und die bestehende Insel, die als Einfahrtstor geplant
gewesen sei, vergrössert und damit der Einfahrtskurvenradius verkleinert. Mit
dieser Massnahme und der Ausweitung des Innerortsgeschwindigkeitsregimes werde
eine Geschwindigkeitsreduktion im Bereich der Schulhäuser erwartet.
Gleichzeitig habe das AVT Geschwindigkeitsmessungen in Auftrag gegeben. Je nach
Ausgang der Ergebnisse würden weitergehende Massnahmen geprüft und allenfalls
umgesetzt, dies in Absprache mit der Gemeinde.
Als weitere LSP-Massnahme ist gemäss dem
zitierten Regierungsratsbeschluss auf der Oberen Steingrubenstrasse der Einbau
eines lärmdämmenden Belags (SDA 8-12) im Jahr 2024 vorgesehen. Bei 15
Liegenschaften mit Immissionsgrenzwertüberschreitung auch nach der Sanierung
gewährte der Regierungsrat Erleichterungen nach Art. 14 LSV.
3. Dagegen gelangte der VCS, Sektion
Solothurn, am 22. November 2018 ans Verwaltungsgericht und beantragte, das LSP
sei zurückzuweisen. Die bundesrechtlich vorgeschriebene Lärmsanierung sei mit
Massnahmen an der Quelle, also Verkehrsberuhigungsmassnahmen, umzusetzen. Insbesondere
sei die Lärmsanierung auf der Hauptstrasse ab der Bushaltestelle Rüttenen Dorf
bis nach der Bushaltestelle Rüttenen Endstation (bzw. Übergang
Galmisstrasse/Hauptstrasse) mit einer Geschwindigkeitsreduktion auf Tempo 30
umzusetzen. Der Lärmverminderung und dem Sicherheitsgewinn, insbesondere für
die Schulkinder, seien in diesem LSP besondere Beachtung zu schenken. Die
Beurteilungspunkte des Kriteriums Sicherheit, welche in der Vollzugshilfe des
Kantons Solothurn zur Beurteilung von Tempo 30 im Rahmen von LSP auf Seite 8,
3.3.2., aufgeführt sind, seien zu berücksichtigen.
4. Das instruierende Bau- und
Justizdepartement nahm am 4. Dezember 2018 namens des Regierungsrats Stellung
zur Beschwerde und schloss auf Abweisung, da eine Lärmsanierung mit Massnahmen
an der Quelle vorgesehen sei. Die Wirkung lärmdämmender Beläge sei schweizweit
anerkannt und wirksamer als Temporeduktionen, zumal aufgrund der
Geschwindigkeitsmessungen (durchschnittlich unter 40 km/h) die damit zu
erzielende Wirkung minimal sein dürfte.
5. Replizierend hielt der VCS mit
Eingabe vom 29. Januar 2019 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung
fest.
6. Da die Einwohnergemeinde Rüttenen bis
zu diesem Zeitpunkt nicht ins Verfahren vor Verwaltungsgericht eingebunden war,
wurde ihr mit Verfügung vom 29. Juli 2019 die Gelegenheit geboten, sich
ebenfalls zur Angelegenheit zu äussern. Davon machte die Einwohnergemeinde am
29. August 2019 Gebrauch und hielt fest, der Gemeinderat befürworte die
Einführung von Tempo 30 auf der Hauptstrasse zwischen Kirchenzentrum und
Schulhaus zur Optimierung des Lärmschutzes und zur Verbesserung der
Schulwegsicherheit einstimmig.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der VCS gehört zu den
beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b des
eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und Art. 12 Abs. 1 lit. b
des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451); die Sektion
Solothurn kann ihre Legitimation zudem auf § 16 Abs. 2 des kantonalen Planungs-
und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) stützen, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
Bereits im Urteil VWBES.2013.2013.406
(Nunningen) hatte das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Abänderungen
des LSP nach der Auflage eine Gehörsverletzung darstellen, wenn
Drittbetroffene nicht davon in Kenntnis gesetzt werden. Auch vorliegend wurde
das LSP aufgrund der Einsprache angepasst bzw. verbessert. Neu soll in der
Hauptstrasse zwischen der Einmündung Feldstrasse und der Einmündung Forstweg ein
lärmdämmender Belag mit einer Endwirkung von -3 Dezibel im Jahr 2021 eingebaut
werden. Der Einsprecher bzw. heutige Beschwerdeführer hat erst im angefochtenen
RRB davon erfahren. Mit Nachdruck ist darum nochmals darauf hinzuweisen, dass
im Falle solcher nachträglicher Ergänzungen/Abänderungen diese den Betroffenen vorgängig
zur Kenntnis zu bringen sind. Zwar geht mit dem zeitlich vorgezogenen Belagseinbau
eine zusätzliche Lärmreduktion einher. Zudem erwähnt der RRB die Anpassung
ausdrücklich. Insofern kann der Gehörsmangel als geheilt gelten, weil dem
Verwaltungsgericht volle Kognition zukommt (§ 67bis Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 124.11]) und eine Rückweisung einem
prozessualen Leerlauf gleichkäme. Trotzdem sind solche Verfahrensgrundsätze
künftig zu beachten.
3.1
Bei der Kantonsstrasse in Rüttenen
handelt es sich um eine bestehende ortsfeste Altanlage im Sinn von Art. 7 Abs.
7.
und Art. 2 Abs. 1 LSV, deren Betrieb und Nutzung zu Überschreitungen der
massgebenden Immissionsgrenzwerte führt und die daher nach den Bestimmungen von
Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 ff. LSV saniert werden muss und zwar so weit,
als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist
(Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Ziel der Sanierung ist,
zumindest eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu vermeiden (Art. 13
Abs. 2 lit. b LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die
Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen
würde oder wenn überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und
Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der
Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14 Abs. 1
LSV).
3.2
Werden Erleichterungen gewährt, wird
die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation
zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung – wie
der Beschwerdeführer zu Recht ausführt – nur in Sonderfällen erfolgen soll.
Die Gewährung von Erleichterungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers
restriktiv gehandhabt werden und setzt voraus, dass die in Betracht kommenden
Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft werden und die
für und gegen die Massnahmen sprechenden Interessen umfassend gegeneinander
abgewogen werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_117/2017,1C_118/2017 vom 20.
März 2018 E. 3.1;1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1;1C_589/2014 vom 3. Februar
2016.
E. 2.1 in: URP 2016 S. 319; RDAF 2017 I S. 423). Allerdings müssen im
Plangenehmigungsverfahren nicht alle denkbaren Alternativen im Detail
projektiert werden. Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder
offensichtlich unverhältnismässig scheinen, dürfen nach einer ersten
summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (Urteil
1C_74/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.1).
4.1
Dispositiv-Ziff. 3.4 des
angefochtenen Beschlusses hält fest, bei 15 Liegenschaften würden die
Immissionsgrenwerte (IGW) auch nach der Sanierung überschritten, so dass dafür
Erleichterungen nach Art. 14 LSV gewährt würden. Es handelt sich um neun
Liegenschaften an der Haupt-, eine an der Kreuzen- und fünf an der Oberen
Steingrubenstrasse. Laut LSP (Lärmsanierungsprojekt vom 5. Juli 2016 der Firma WAM Planer und Ingenieure AG, Solothurn) wurden im
Rahmen einer Massnahmenstudie die möglichen Sanierungsmassnahmen wie
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Ersatz der heutigen Strassenbeläge,
Schallhindernisse und planerische
Massnahmen untersucht. Weitere Massnahmen mit Ausnahme des Belagsersatzes
hätten verworfen werden müssen; insbesondere kämen Massnahmen auf dem
Ausbreitungsweg (z.B. Lärmschutzwände) aufgrund ungenügender Wirkung oder der
Beeinträchtigung der Erschliessung nicht in Frage (S. 3). Den einzelnen Erleichterungsanträgen
in Anhang E des LSP kann für jede Liegenschaft detailliert entnommen werden,
dass die mangelnde Realisierungsmöglichkeit von Lärmschutzwänden (aufgrund der
Erschliessung der betroffenen Gebäude) und/oder deren ungenügende Wirkung
(mittlere Wirkung bei einer Lärmschutzwand mit vertretbarer Höhe geringer als 5
dB(A)) ausschlaggebend für den Sanierungsantrag war. Zudem wurde der
Kosten-Nutzen-Faktor als ungenügend erachtet.
4.3
Wie bereits in mehreren Urteilen des
Verwaltungsgerichts festgehalten (zuletzt VWBES.2017.98 vom 4. September 2017,
Büren; VWBES.2013.406 vom 22. Juli 2014, Nunningen), stellt die blosse
Genehmigung des Lärmsanierungsprojekts und die Gewährung von Erleichterungen
keine Sanierung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. Unbesehen der
Tatsache, dass Belagssanierungen sicher ein taugliches Mittel zur Lärmminderung
sind, fehlt wiederum eine verbindliche Frist, bis wann die Massnahme realisiert
sein muss. Im LSP von 2016 wird auf S. 22 der Zeitplan für die Durchführung der
Massnahmen erläutert. Gemäss Mehrjahresprogramm sei der Belagsersatz in der
Oberen Steingrubenstrasse voraussichtlich im Jahr 2020, in der Hauptstrasse
erst nach 2025, ungefähr im Jahr 2030, vorgesehen. S. 19 wird ersichtlich, dass
für den Zeitpunkt des Belageinbaus wie im Fall Büren wiederum auf den Zustand
des heutigen Belags abgestellt wird: So wird ausgeführt, die Obere Steingrube
werde voraussichtlich im Jahr 2020 vom Belagszustand her kritisch. Ein Ersatz
dränge sich in dieser Zeit auf. Bei der Hauptstrasse wird der Zustand des
Belags erst im Jahr 2030 als kritisch eingeschätzt. Der Situationsplan 1:500
«Rüttenen, Hauptstrasse und Galmisstrasse, Lärmsanierungsprojekt mit
Sanierungsmassnahmen» vom 6. Dezember 2016 führt im Titel den
Sanierungshorizont 2034 auf. In Dispo-Ziff. 3.2 des angefochtenen Beschlusses
heisst es dann immerhin für die Hauptstrasse zwischen den Einmündungen
Feldstrasse und Forstweg: «Der Einbau dieses Belages [mit einer Endwirkung von
-3 dB(A)] ist im Jahr 2021 vorgesehen». Aus den Erwägungen geht hervor, dass
die Belagssanierung im Zusammenhang mit der geplanten Bachausdolung entlang der
Hauptstrasse erfolgen soll. Dies macht sicher Sinn. Und es ist durchaus nachvollziehbar,
dass ein noch intakter Belag nicht per sofort ersetzt werden soll. Trotzdem ist
auch – wie vom Verwaltungsgericht ebenfalls bereits in VWBES.2017.98 ausgeführt
– in diesem Fall zumindest ein verbindlicher Endzeitpunkt für die Belagssanierung
festzulegen, erst recht, nachdem die bundesrechtlich festgesetzte Frist für die
Sanierung von Strassen, welche auf den 31. März 2018 datiert war (Art. 16 Abs.
2.
USG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV), mittlerweile abgelaufen ist. Letztlich
fehlt auch für die Belagssanierung der Oberen Steingrubenstrasse eine
verbindliche End-Frist. Wiederum wird die Formulierung: «Als weitere Massnahme
ist auf der Oberen Steingrubenstrasse der Einbau eines lärmdämmenden Belages
(SDA 8-12) im Jahr 2024 vorgesehen» verwendet.
4.4
Der angefochtene Beschluss vermag
somit wiederum den Anforderungen an eine Sanierung im Sinne von Art. 16 USG und
Art. 13 ff. LSV bezüglich der Belagssanierungen nicht zu genügen, auch wenn die
Fristen in diesem Fall kürzer angesetzt sind als etwa im bereits zitierten
Urteil Büren. Aber auch hier kommt ein weiterer Mangel hinzu.
5.1
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit
für Fahrzeuge in Ortschaften wurde vom Bundesrat auf 50 km/h festgelegt (Art.
4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11] i.V.m. Art. 32
Abs. 2 SVG [SR 741.01]). Sie kann für bestimmte Strassenstrecken von der
zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden
(Art. 32 Abs. 3 SVG). Die Herabsetzung ist nach Art. 108 Abs. 2 der
Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) insbesondere zulässig, wenn eine
Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben
ist (lit. a), wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu
erreichenden Schutzes bedürfen (lit. b) oder wenn dadurch eine im Sinne der
Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)
vermindert werden kann; dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
wahren (lit. d).
5.2
Die Anordnung von abweichenden
Höchstgeschwindigkeiten ist nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellendes
Gutachten zulässig (BGE 139 II 145 E. 4.3 S. 166; Urteil 1C_11/2017 des
Bundesgerichts vom 2. März 2018 E. 2.2). Dieses hat aufzuzeigen, dass die
Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen
vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV). Art. 3
der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen (SR 741.231.3)
umschreibt den Inhalt des zu erstellenden Gutachtens näher. Entscheidend ist,
dass die zuständige Behörde namentlich aufgrund des Gutachtens die
erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der Voraussetzungen
von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die Massnahme zweck- und
verhältnismässig ist (vgl. BGE 139 II 145 E. 4.3 S. 166; 136 II 539 E. 3.2 S.
548; Urteile 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2;1C_121/2017 vom 18. Juli 2017
E. 3.3.1).
5.3
Die Möglichkeit einer etwaigen
Lärmreduktion durch die Einführung von Tempo 30 genügt also nicht, dass eine
solche per se gefordert werden kann. Dazu bedarf es eines Gutachtens. Und auch
ein solches muss nicht in jedem Fall eingeholt werden. Erweist sich eine Temporeduktion
von vornherein als unverhältnismässige oder wirkungslose Massnahme, erübrigen
sich weitere Abklärungen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht im publizierten
VWBES.2017.98 (Büren) in E. 4.1 mit Verweis auf Wissenschaft und Rechtsprechung
ausführlich aufgezeigt, dass die Reduktion der maximal zulässigen
Geschwindigkeit von 50 auf 30 km/h relevante Immissionspegelminderungen zur
Folge haben kann. Temporeduktionen als Beitrag zur Lärmsanierung sind nicht
ohne Weiteres von der Hand zu weisen.
5.4
Aufgrund des Urteils VWBES.2013.406
(Nunningen) hat der Kanton vom Büro Grolimund + Partner AG eine Vollzugshilfe
erarbeiten lassen. Diese stellt in einem ersten Schritt die fünf Kriterien
Sicherheit, Unfall, Verkehr, Umwelt und Strassencharakter auf, anhand derer
geprüft wird, ob die Umsetzung von Tempo 30 eindeutig realisierbar sei (grün)
oder nicht (rot) oder ob, im Falle keiner eindeutigen Einordnung (orange), ein
Fachgutachten gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG erstellt werden müsse. In der
Vollzugsordnung des Kantons Solothurns wird somit neu eine Abwägung aller
Themen vorgenommen. Im Urteil VWBES.2017.98 hatte das Verwaltungsgericht darauf
hingewiesen, dass einzelne Kriterien noch immer nicht zu überzeugen vermögen –
namentlich ist nicht notwendig, dass die Anzahl der von IGW-Überschreitungen
betroffenen Anwohner signifikant reduziert werden kann oder dass Lärmklagen von
Anwohner vorliegen. Auffallend ist, mit wie vielen doppelten Verneinungen die
Vollzugshilfe operiert («Es sind keine anderen Massnahmen an der Quelle mit
signifikanter Wirkung möglich?», «Ist mit Tempo 30 keine relevante Behinderung
des ÖVs zu erwarten?"). Dies ist der Lesbarkeit nicht gerade dienlich.
Insgesamt aber ist die Vollzugshilfe grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um
abzuschätzen, ob die Einholung eines Gutachtens nötig ist.
5.5
Hier nun wird in Kapitel 3.2 des LSP
ausgeführt, mit der bereits vorgesehenen Massnahme des lärmarmen Belags könnten
bei 13 Liegenschaften die Belastungen unter die IGW gesenkt werden (mit
Hauptstrasse) bzw. bei zwei (ohne Hauptstrasse). Mit der Einführung von Tempo
30.
– zusätzlich zum lärmarmen Belag – könnte gemäss LSP im vorliegenden Fall
rein theoretisch je nach Streckenabschnitt und Beurteilungszeitraum eine
Lärmminderung von ca. 1.7 dB(A) tags und ca 1.8 dB(A) nachts erwartet werden,
sofern die Strassen entsprechend baulich umgestaltet und dieses
Geschwindigkeitsregime von den Fahrzeuglenkern auch tatsächlich so respektiert
würde. Damit liessen sich die Immissionen im Beurteilungszustand 2034 bei zusätzlichen
18.
Liegenschaften und vier Parzellen knapp unter den IGW senken.
Entlang der Oberen Steingrubenstrasse
seien keine Sicherheitsdefizite oder betrieblichen Defizite vorhanden, die nur
mit Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit behoben werden könnten. Der
Strassenraum sei normgemäss ausgebaut, mit beidseitigen und nur an wenigen
Stellen einseitigen Trottoirs. Auf den südlich davon liegenden Quartierstrassen
sei Tempo 30 eingeführt worden. Zu prüfen sei die Ausstattung des vorhandenen
Fussgängerstreifens mit einer Mittelinsel.
Sämtliche untersuchten
Strassenabschnitte würden von den Busbetrieben Solothurn und Umgebung befahren
(Linie 4). Allfällige Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit müssten
busbetriebliche Anliegen berücksichtigen, also verträglich mit dem
existierenden Betrieb sein. Die Zugänglichkeit zu den Haltestellen dürfe nicht
erschwert werden und der Komfort der bestehenden Haltestellen müsse mindestens
dem heutigen Niveau entsprechen.
Alarmwertüberschreitungen seien nirgends
zu erwarten.
Der im Ortskern von Rüttenen liegende
Abschnitt der Hauptstrasse vermöge mit seiner heutigen Gestaltung den
Ansprüchen an eine Ortsdurchfahrt nicht mehr zu genügen. Im Rahmen eines
Betriebs- und Gestaltungskonzepts sollte auch eine Temporeduktion als mögliche
Massnahme in Betracht gezogen werden. Ausserhalb dieses Bereichs werde eine
Abweichung von der gesetzlich festgelegten Höchstgeschwindigkeit weder als
zweck- noch verhältnismässig erachtet (S. 15 und 16 LSP).
Auf S. 20 wird unter Ziff. 4.2.2
festgehalten, entlang der untersuchten Strassenabschnitte liessen sich mit
einer Temporeduktion – zusätzlich zum lärmarmen Belag – die Immissionen bei
allen ausser sechs Liegenschaften knapp unter den IGW senken. Aufgrund der
Zusammenstellung in Kap. 3.2 (vorzitiert) erachte man eine Temporeduktion weder
als zweck- noch verhältnismässig. Die Argumente, die gegen eine Temporeduktion
sprächen, überwögen den lärmschützerischen Aspekt. Werde im Ortszentrum ein
Betriebs- und Gestaltungskonzept erarbeitet, könne diese Frage noch einmal
diskutiert werden.
5.6
Gemäss dem «Kriterienkatalog zur
Beurteilung von Tempo-30 im Rahmen von Lärmsanierungsprojekten» könnte auf der
Hauptstrasse mit Tempo 30 eine wahrnehmbare Reduktion des Lärmpegels erreicht
werden und die Anzahl Anwohner, die von IGW-Überschreitungen betroffen ist,
signifikant reduziert werden. Die Frage, ob keine anderen Massnahmen an der
Quelle mit signifikanter Wirkung möglich seien, wurde verneint, während über
Lärmklagen von Anwohnern nichts bekannt war (Anhang K des LSP). Unter dem Titel
«Sicherheit» war die Frage zu beantworten, ob Trottoirs, Fussgänger- und
Radwege sowie Strassenquerungen bei der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h den Anforderungen nicht entsprächen und ob die Situation mit Tempo
30.
verbessert werden könne. Die Antwort war negativ, was angesichts der Lage
der beiden Schulhäuser und der Bemerkung auf S. 16 des LSP, wonach der Ortskern
in seiner heutigen Ausgestaltung den Anforderungen an eine Ortsdurchfahrt nicht
zu genügen vermöge, nicht nachvollziehbar ist. Eine überdurchschnittliche
Unfallhäufigkeit wurde ebenfalls verneint. Indes wurde bejaht, dass bei Tempo
30.
zusammen mit verhältnismässigen flankierenden Massnahmen eine Reduktion der
effektiv gefahrenen Geschwindigkeit um ca. 20 km/h erreicht werden könnte. Die
Frage: «Ist mit Tempo 30 keine relevante Behinderung des ÖVs zu erwarten?»
wurde verneint (ob das heisst, nein, es ist keine relevante Behinderung zu
erwarten oder es ist «nicht keine», also ja, eine relevante Behinderung zu
erwarten, bleibt unklar); eine Verkehrsverlagerung kann aber ausgeschlossen
werden. Eine bestehende oder geplante Tempo-30-Zone auf dem angrenzenden
Strassennetz sei weder vorhanden noch geplant, und eine Verbesserung der
Verkehrssituation in Spitzenstunden mit Tempo 30 wird nicht erwartet. Eine
Geschwindigkeitsreduktion wurde mangels Versorgungsroute für Ausnahmetransporte
für möglich erachtet, und mit den zusätzlichen nötigen flankierenden Massnahmen
können weiterhin alle zugelassenen Fahrzeugarten den Strassenabschnitt auch bei
Tempo 30 befahren. Der Strassenabschnitt habe teilweise siedlungsorientierten
Charakter und es handle sich teilweise um das Dorfzentrum.
Der Kriterienkatalog zur Oberen
Steingrubenstrasse wurde weitgehend identisch beantwortet. Einzig die Frage
nach der bestehenden Tempo-30-Zone im angrenzenden Strassennetz wurde
zusätzlich bejaht, während sowohl der siedlungsorientierte Charakter als auch
derjenige des Dorfzentrums verneint wurden.
Für beide Strassen wurde in der
Schlussbeurteilung das Fazit gezogen, aufgrund des Kriteriums Umwelt bringe die
Einführung von Tempo 30 zusätzlichen Nutzen. Mit dem vorgeschlagenen lärmarmen
Belag stehe eine mindestens ebenso wirksame Massnahme an der Quelle zur
Verfügung und es lägen keine Sicherheitsdefizite vor, welche ausschliesslich
mit Herabsetzung der signalisierten Geschwindigkeit behoben werden könnten.
Empfohlen wurde für beide Strassen, Tempo 50 beizubehalten und im Falle eines
neuen Betriebs- und Gestaltungskonzepts der Ortsdurchfahrt Rüttenen für den
Bereich Hauptstrasse eine Temporeduktion zu prüfen.
5.7
Im Herbst 2018 wurden an sieben
Tagen Verkehrsmessungen durchgeführt. Gemäss den Schlussfolgerungen der
Emch+Berger Verkehrsplanung AG vom 22. Oktober 2018 (S. 15) widerlegten die
Messungen die Vermutung, dass im Bereich des Schulhauses erhöhte Geschwindigkeiten
gefahren werden. Auf der Höhe der Gemeindeverwaltung Richtung Solothurn habe
die V85 (mittlere Geschwindigkeit von 85% der Fahrzeuge) einen Wert
von 42 km/h ergeben und 2% der gemessenen Geschwindigkeiten hätten die
zulässigen 50 km/h überschritten. Richtung Balm habe die V85 bei 43
km/h gelegen und die Geschwindigkeitsüberschreitungen bei 3%. Auf der Höhe der
Hauptstrasse 70 Richtung Solothurn habe die V85 einen Wert von 47
km/h gezeigt, 5% der gemessenen Geschwindigkeiten seien schneller als 50 km/h
gewesen. Richtung Balm habe an gleicher Stelle ebenfalls eine V85
von 47 km/h gemessen werden können, dies bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
von 4%. In keine Richtung seien vermehrt zu hohe Geschwindigkeiten gemessen
worden. Maximal hätten 5% der gemessenen Geschwindigkeiten über der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit gelegen. Sollte jedoch der Wunsch bestehen, ein Tempo 30
Geschwindigkeitsregime in diesem Bereich einzuführen, müssten diesbezüglich
weitere Argumente (Kriterien) in Betracht gezogen werden. Die
Durchschnittsgeschwindigkeiten (Vd) lagen zwischen 32 km/h und 39
km/h.
5.8.1
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Lärmminderung mittels
Geschwindigkeitsreduktion aufgrund der vorliegenden Daten nicht ausgeschlossen
werden kann, sondern im Gegenteil gerade auf der Hauptstrasse im Dorfkern mit
der engen S-Kurve ausgangs Dorf Richtung Balm sehr plausibel scheint. Zudem
würde die Gemeinde eine Herabsetzung der Geschwindigkeit zwischen
Kirchenzentrum und den Schulhäusern sowohl zur Optimierung des Lärmschutzes als
auch aus Sicherheitsgründen ausdrücklich begrüssen. Daran ändern die erwähnten
Verkehrsmessungen nichts, im Gegenteil, betrug doch die
Durchschnittgeschwindigkeit Vd während der sieben Tage zwischen 32
km/h und 39 km/h. Zudem kann auf E. 4.2 des Urteils VWBES.2017.98 verwiesen
werden, wo auf die lärmintensiven Brems- und Beschleunigungsphasen bei Tempo 50
Bezug genommen wurde.
5.8.2
Insofern muss eine Temporeduktion als
mögliche Sanierungsmassnahme mittels Gutachten (vgl. dazu SOG 2013 Nr. 22)
eingehender geprüft und abgeklärt werden. Ohne hinreichende Kenntnis über die
Auswirkungen einer Geschwindigkeitsherabsetzung sinngemäss überwiegende
Interessen an der Gewährung von Erleichterungen zu bejahen, widerspricht Art.
14.
Abs. 1 LSV, zumal das LSP die Argumente, die gegen eine Temporeduktion
sprechen, nicht wirklich deutlich herausarbeitet, sondern lediglich auf die
Busbetriebe und fehlende Sicherheitsdefizite verweist. Dass der Busbetrieb auch
mit Tempo 30 aufrechterhalten werden kann, wurde bereits in VWBES.2017.98 und
VWBES.2013.406 mit Verweis auf die Rechtsprechung festgehalten. Die Buslinie
Nr. 4 mit Endhalt in Rüttenen verkehrt im Halbstundentakt, lediglich am Morgen
von 8.15h bis 12.45h (ab Rüttenen Endhalt) und am Nachmittag von 14.15h bis
16.
h (ab Rüttenen Endhalt) erfolgt eine Verdichtung mit der Linie 2, die
jeweils ebenfalls halbstündlich fährt. Dass Tempo 30 zu einer relevanten
Einschränkung dieses Betriebs führen soll, ist wiederum schwer nachvollziehbar.
Wenn das AVT in seiner Vernehmlassung namens
des Regierungsrats ausführt, Verkehrssicherheitsaspekte beträfen
Verkehrsmassnahmen und seien nicht Gegenstand des LSP, verkennt es, dass dieser
Aspekt gerade bei der gesamten Interessenabwägung und der Prüfung der Verhältnismässigkeit
sehr wohl eine Rolle spielt (vgl. auch Urteil 1C_589/2014 des Bundesgerichts
vom 3. Februar 2016 E. 6.4). Und auch wenn es sich hier nicht um eine ganze
Tempo-30-Zone handelt, gilt dennoch auch hier, was das Bundesgericht im Fall
der Sevogelstrasse in Basel ausgeführt hat: Dient die Zuweisung zu einer
Tempo-30-Zone der Sicherheit besonders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer,
muss - wie beim Vorliegen eines erheblichen Sicherheitsdefizits (BGE 139 II 145
E. 5.6 S. 170) - nicht zugewartet werden, bis sich ein Verkehrsunfall ereignet
(Urteil 1C_11/2017 des Bundesgerichts vom 2. März 2018 E. 5.3).
6.1
Die Beschwerde ist demnach
begründet, sie ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid erfüllt die
Anforderungen an eine Sanierungsverfügung nicht und der Regierungsratsbeschluss
Nr. 2018/1737 vom 5. November 2018 ist aufzuheben. Das BJD hat namens des Regierungsrats
verbindlich aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen welche Strassenabschnitte in
Rüttenen bis zu welchem verbindlichen Zeitpunkt saniert werden müssen. Vertieft
zu prüfen ist in diesem Zusammenhang mittels Gutachten nach Art. 32 Abs. 3 SVG
und Art. 108 SSV die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30
km/h sowohl auf der Hauptstrasse als auch auf der Oberen Steingrubenstrasse.
Sollte sich die Einführung von Tempo 30 als unverhältnismässig und/oder nicht
zielführend erweisen, wird festzulegen sein, wie die Sanierung mittels
lärmdämmender Strassenbeläge erreicht werden soll. Dabei wird insbesondere der
Zeitpunkt der Belagserneuerung genauer benannt werden müssen: Kann eine
wesentliche Verbesserung der Lärmsituation bereits vor Ablauf der Lebensdauer
des bestehenden Belags erreicht werden, tritt das Argument der fehlenden
Amortisation in den Hintergrund. Entsprechend anzupassen und zu nennen sind die
Liegenschaften, bei welchen letztendlich Erleichterungen gewährt werden sollen.
6.2
Die Kosten des Verfahrens werden auf
CHF 1‘500.00 festgelegt. Sie sind gemäss Art. 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO (Schweizerische
Zivilprozessordnung, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. Der
Beschwerdeführer obsiegt vollumfänglich, weshalb der Kanton Solothurn die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF
3'000.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Parteientschädigung ist
keine zuzusprechen, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Regierungsratsbeschluss Nr. 2018/1737 vom 5. November 2018 wird
aufgehoben.
2. Das Verfahren wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Diese hat verbindlich festzulegen, welche Sanierungsmassnahmen
in Rüttenen an welchen Strassenabschnitten bis zu welchem verbindlichen
Zeitpunkt zu treffen sind. Vorab vertieft zu prüfen ist mittels Gutachten nach
Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 SSV die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h auf 30 km/h sowohl entlang der Hauptstrasse als auch an der Oberen
Steingrubenstrasse. Sollte eine Geschwindigkeitsherabsetzung als
Sanierungsmassnahme nicht in Frage kommen, ist aufzuzeigen, wie und bis wann
die Sanierung mittels lärmdämmender Strassenbeläge erreicht werden soll. Danach
sind die Grundstücke neu zu benennen, bei welchen Erleichterungen im Sinn von
Art. 14 LSV gewährt werden sollen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad