VWBES.2018.451
Führerausweisentzug
21. Februar 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Anlässlich einer Polizeikontrolle
wurde A.___ als Fahrer eines Transportwagens, Mercedes-Benz 519 CDI, mit
Anhänger am 8. August 2018 auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet [...],
angehalten und kontrolliert. Bei der Wägung der Fahrzeugkombination wurde ein
Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs von 4’539 kg festgestellt. Das im
Fahrzeugausweis vermerkte Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs von 3’500 kg wurde somit
um 1'039 kg und damit um 29.69 % überschritten.
2. Mit Verfügung vom 15. November 2018
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) A.___
den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Kategorie BE wegen einer leichten
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem
Monat, dies, da er mit Verfügung vom 21. März 2017 bereits verwarnt worden war.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 23. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 27.
November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Am 27. November 2018 zog der Beschwerdeführer
die Beschwerde zurück und erklärte, er habe irrtümlich den Entwurf eingereicht
und werde eine neue definitive Beschwerde einreichen.
3.4 Am 28. November 2018 reichte der
Beschwerdeführer (Postaufgabe) eine neue Beschwerde ein. Er verlangte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.5 Mit Verfügung vom 29. November 2018
stellte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts fest, dass die Verfügung vom
27. November 2018 ihre Gültigkeit behalte.
3.6 Mit Vernehmlassung vom 25. Januar
2019 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid, das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs sei
überschritten worden. Das gemäss Typengenehmigung vom Hersteller garantierte
Gewicht für das Zugfahrzeug sei mit dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewicht
(3'500 kg) identisch. Durch die Überlast sei dieses Garantiegewicht
überschritten worden. Die Bremsen seien nicht für solche Lasten konstruiert.
Bei einer Notbremsung müsste mit erheblich längerem Bremsweg gerechnet werden. Es
handle sich um eine leichte Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften.
2.2
Der Beschwerdeführer moniert, die
Annahme der Vorinstanz, es habe sich um ein Zugfahrzeug mit 3'500.00 kg
Garantiegewicht gehandelt, sei nur teils korrekt. Beim kontrollierten Fahrzeug habe
es sich um einen Mercedes Sprinter 519 CDI gehandelt. Die Baureihe mit 5
beginnend sei konstruiert für 5 Tonnen Gesamtgewicht. Laut Mercedes sei dieser
Typ Fahrzeug im EU-Raum und in der Schweiz mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von 5 Tonnen unterwegs. Die Bremsen des Fahrzeugs seien also durchaus für
solche Lasten konstruiert. Eine Gefährdung des Verkehrs habe nie bestanden.
2.3
In ihrer Vernehmlassung hält die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegen, gemäss Typengenehmigung betrage das
Garantiegewicht für das von ihm gelenkte Fahrzeug Mercedes-Benz 519 CDI 3'500
kg. Dies entspreche dem zulässigen Gesamtgewicht. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sei für die Beantwortung der Frage, ob wegen einer
Gewichtsüberschreitung eine Gefährdung vorliege, das im Fahrzeugausweis
eingetragene Gesamtgewicht massgebend. Der Lieferwagen des Beschwerdeführers
habe das zulässige Gesamtgewicht um 29.60 % überschritten. Damit habe der
Beschwerdeführer zumindest eine leichte erhöhte abstrakte Gefährdung
geschaffen. Auch sein Verschulden müsste zumindest als leicht qualifiziert
werden. Er habe zum Zeitpunkt der Widerhandlung bereits seit zwei Jahren als
Chauffeur bei seiner Arbeitgeberin gearbeitet. Als solcher sei er für die
Einhaltung der Verkehrsvorschriften und damit auch für das korrekte Beladen des
von ihm gelenkten Fahrzeugs vollumfänglich verantwortlich. Bei einer
Gewichtsüberschreitung von 29.60 % könne nicht mehr von einem besonders
leichten Verschulden ausgegangen werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer, der die Auffassung vertrete, mit dem fraglichen Fahrzeug
höhere Lasten als im Fahrzeugausweis angegeben, transportieren zu dürfen, dafür
im Besitze der Unterkategorie C1 sein müsste.
3.1
Gemäss Art. 16a Strassenverkehrsgesetz (SVG,
SR 741.01) begeht eine
leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes
Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Gemäss der Rechtsprechung müssen eine geringe
Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ vorliegen (BGE 135 II 138 E.
2.2.3
mit Hinweisen). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis
für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren
der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde
(Abs. 2). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet
(Abs. 4). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c
SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn in Anbetracht der
jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil des BGer 1C_120/2016 vom
8.
Juli 2016 E. 3.1 mit Hinweis).
3.2
Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge
nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen
so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden
können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet
und die Strasse nicht beschädigt werden. Laut Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen
Fahrzeuge nicht überladen werden. Ergänzend hält Art. 57 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV,
SR 741.11) fest, dass sich
der Führer zu vergewissern hat, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem
Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden
ist. Art. 67 VRV legt maximale Betriebsgewichte für diverse Fahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen fest.
3.3
Die vom Beschwerdeführer
verletzten Vorschriften sollen vorab sicherstellen, dass nur betriebssichere
Fahrzeuge in Verkehr gesetzt werden und diese so beladen werden, dass die
Ladung die Betriebssicherheit, sei es durch überhöhtes Gewicht, falsche Verteilung
des Gewichts oder ungenügende Sicherung, nicht beeinträchtigt. Diese Normen
tragen insbesondere zur Sicherheit auf Autobahnen bei, wo die
Verkehrsteilnehmer mit hohen Geschwindigkeiten unterwegs sind. Es handelt sich
dabei um wichtige Verkehrsvorschriften (Urteil des BGer 1C_169/2014 vom 18.
Februar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen), die mit jenen über die Geschwindigkeit
(vgl. BGE 123 II 37 E. 1c) oder die Abstände (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.1)
vergleichbar sind.
4.1
Umstritten ist, ob für die
Beurteilung des Vorliegens einer erhöhten abstrakten Gefahr auf das im Fahrzeugausweis vermerkte zulässige
Gesamtgewicht von 3.5 Tonnen oder auf das vom Hersteller garantierte
Höchstgewicht von 5 Tonnen abzustellen ist.
4.2
Vor
dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs durchläuft dieses ein striktes Verfahren,
in welchem überprüft wird, ob es den aufgestellten technischen Anforderungen
entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist. Gemäss Art.
12.
Abs. 1 SVG unterliegen Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger der
Typengenehmigung. Diese stellt die amtliche Bestätigung der Übereinstimmung
eines Typs mit den einschlägigen technischen Anforderungen und seiner Eignung
zum vorgesehenen Gebrauch dar (Art. 2 lit. b der Verordnung über die
Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen [TGV, SR 741.511]). Die
Typengenehmigung enthält die für die Zulassung und Überprüfung notwendigen
Angaben (Art. 8 Abs. 1 TGV), darunter auch das Garantiegewicht. Nach Art. 7
Abs. 3 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS, SR 741.41) ist das Garantiegewicht (technisch zulässiges Höchstgewicht)
das vom Hersteller höchstens zugelassene Gewicht. Dieser hat eine Garantie über
das technisch zulässige Höchstgewicht abzugeben (Art. 41 Abs. 2 VTS), die nur
unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 2bis VTS anerkannt
wird.
4.3
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können nachträglich beigebrachte
Herstellergarantien, die nicht Grundlage des Typengenehmigungsverfahrens
bildeten und somit über keine amtliche Bestätigung verfügen, grundsätzlich
keine Berücksichtigung finden. Vielmehr ist in der Regel auf das im
Fahrzeugausweis ausgewiesene, der Typengenehmigung entsprechende Gesamtgewicht
abzustellen (vgl. Urteile des BGer 1C_181/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 3.2;
1C_690/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4). Im Urteil 1C_512/2014 vom 24. Februar
2015.
präzisierte das Bundesgericht, dass das Vorliegen einer Gefährdung auf der
Grundlage des Gewichts zu beurteilen sei, welches das Fahrzeug tatsächlich
aufgrund seiner technischen Vorrichtungen zu tragen vermöge und das von der
Kontrollbehörde überprüft und bestätigt worden sei (vgl. E. 3.4.2).
4.4
Im vorliegenden Fall garantierte der Hersteller für den Mercedes-Benz
519.
CDI ein technisch zulässiges Höchstgewicht von 5 Tonnen. Gemäss
Typengenehmigung beträgt das Gesamtgewicht jedoch «nur» 3.5 Tonnen. Dieses
gemäss Typengenehmigung garantierte Gewicht entspricht auch dem im
Fahrzeugausweis eingetragenen. Gemäss Art. 67 Abs. 3 VRV darf der im
Fahrzeugausweis ausgewiesene Wert nicht überschritten werden. Dass - wie der
Beschwerdeführer vorbringt - die Bremsen auf ein Garantiegewicht von 7 Tonnen
ausgerichtet sind, ändert an der durch den Beschwerdeführer geschaffenen Gefahrenlage
nichts (vgl. Urteil des BGer 1C_417/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.3.3; vgl. auch
Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 30 N 13).
4.5
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz bei einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts des
Zugfahrzeugs von 29.69 % von einer leicht erhöhten abstrakten Gefährdung ausgegangen
ist. Das Bundesgericht ging denn bereits bei einer Überschreitung des
zulässigen Gesamtgewichts eines Kleintransporters um 34.11 % bzw. 54.09 % von einer
erhöhten bzw. erhöht abstrakten Gefahr aus (Urteile des BGer 1C_181/2014 vom 8.
Oktober 2014 E. 4.3;1C_690/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.2). Dass den
Beschwerdeführer - welcher als Berufschauffeur arbeitet - ein leichtes
Verschulden trifft, dessen Vorliegen Voraussetzung für eine leichte
Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG bildet, wird nicht in
rechtsgenüglicher Weise bestritten. Auch kann nicht auf einen besonders
leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG erkennt werden: Die vom Beschwerdeführer
geschaffene objektive Gefährdungslage kann nach dem Vorerwähnten nicht als
besonders gering eingestuft werden (vgl. Urteil des BGer 1C_183/2016 vom 22.
September 2016 E. 3.1).
5.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel