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Entscheid

VWBES.2018.451

Führerausweisentzug

21. Februar 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Anlässlich einer Polizeikontrolle

wurde A.___ als Fahrer eines Transportwagens, Mercedes-Benz 519 CDI, mit

Anhänger am 8. August 2018 auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet [...],

angehalten und kontrolliert. Bei der Wägung der Fahrzeugkombination wurde ein

Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs von 4’539 kg festgestellt. Das im

Fahrzeugausweis vermerkte Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs von 3’500 kg wurde somit

um 1'039 kg und damit um 29.69 % überschritten.

2. Mit Verfügung vom 15. November 2018

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) A.___

den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Kategorie BE wegen einer leichten

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem

Monat, dies, da er mit Verfügung vom 21. März 2017 bereits verwarnt worden war.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 23. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 27.

November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Am 27. November 2018 zog der Beschwerdeführer

die Beschwerde zurück und erklärte, er habe irrtümlich den Entwurf eingereicht

und werde eine neue definitive Beschwerde einreichen.

3.4 Am 28. November 2018 reichte der

Beschwerdeführer (Postaufgabe) eine neue Beschwerde ein. Er verlangte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.5 Mit Verfügung vom 29. November 2018

stellte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts fest, dass die Verfügung vom

27. November 2018 ihre Gültigkeit behalte.

3.6 Mit Vernehmlassung vom 25. Januar

2019 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid, das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs sei

überschritten worden. Das gemäss Typengenehmigung vom Hersteller garantierte

Gewicht für das Zugfahrzeug sei mit dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewicht

(3'500 kg) identisch. Durch die Überlast sei dieses Garantiegewicht

überschritten worden. Die Bremsen seien nicht für solche Lasten konstruiert.

Bei einer Notbremsung müsste mit erheblich längerem Bremsweg gerechnet werden. Es

handle sich um eine leichte Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften.

2.2

Der Beschwerdeführer moniert, die

Annahme der Vorinstanz, es habe sich um ein Zugfahrzeug mit 3'500.00 kg

Garantiegewicht gehandelt, sei nur teils korrekt. Beim kontrollierten Fahrzeug habe

es sich um einen Mercedes Sprinter 519 CDI gehandelt. Die Baureihe mit 5

beginnend sei konstruiert für 5 Tonnen Gesamtgewicht. Laut Mercedes sei dieser

Typ Fahrzeug im EU-Raum und in der Schweiz mit einem zulässigen Gesamtgewicht

von 5 Tonnen unterwegs. Die Bremsen des Fahrzeugs seien also durchaus für

solche Lasten konstruiert. Eine Gefährdung des Verkehrs habe nie bestanden.

2.3

In ihrer Vernehmlassung hält die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegen, gemäss Typengenehmigung betrage das

Garantiegewicht für das von ihm gelenkte Fahrzeug Mercedes-Benz 519 CDI 3'500

kg. Dies entspreche dem zulässigen Gesamtgewicht. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sei für die Beantwortung der Frage, ob wegen einer

Gewichtsüberschreitung eine Gefährdung vorliege, das im Fahrzeugausweis

eingetragene Gesamtgewicht massgebend. Der Lieferwagen des Beschwerdeführers

habe das zulässige Gesamtgewicht um 29.60 % überschritten. Damit habe der

Beschwerdeführer zumindest eine leichte erhöhte abstrakte Gefährdung

geschaffen. Auch sein Verschulden müsste zumindest als leicht qualifiziert

werden. Er habe zum Zeitpunkt der Widerhandlung bereits seit zwei Jahren als

Chauffeur bei seiner Arbeitgeberin gearbeitet. Als solcher sei er für die

Einhaltung der Verkehrsvorschriften und damit auch für das korrekte Beladen des

von ihm gelenkten Fahrzeugs vollumfänglich verantwortlich. Bei einer

Gewichtsüberschreitung von 29.60 % könne nicht mehr von einem besonders

leichten Verschulden ausgegangen werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass

der Beschwerdeführer, der die Auffassung vertrete, mit dem fraglichen Fahrzeug

höhere Lasten als im Fahrzeugausweis angegeben, transportieren zu dürfen, dafür

im Besitze der Unterkategorie C1 sein müsste.

3.1

Gemäss Art. 16a Strassenverkehrsgesetz (SVG,

SR 741.01) begeht eine

leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes

Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Gemäss der Rechtsprechung müssen eine geringe

Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ vorliegen (BGE 135 II 138 E.

2.2.3

mit Hinweisen). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis

für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren

der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde

(Abs. 2). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet

(Abs. 4). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c

SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung

zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn in Anbetracht der

jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil des BGer 1C_120/2016 vom

8.

Juli 2016 E. 3.1 mit Hinweis).

3.2

Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge

nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen

so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden

können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet

und die Strasse nicht beschädigt werden. Laut Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen

Fahrzeuge nicht überladen werden. Ergänzend hält Art. 57 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV,

SR 741.11) fest, dass sich

der Führer zu vergewissern hat, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem

Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden

ist. Art. 67 VRV legt maximale Betriebsgewichte für diverse Fahrzeuge und

Fahrzeugkombinationen fest.

3.3

Die vom Beschwerdeführer

verletzten Vorschriften sollen vorab sicherstellen, dass nur betriebssichere

Fahrzeuge in Verkehr gesetzt werden und diese so beladen werden, dass die

Ladung die Betriebssicherheit, sei es durch überhöhtes Gewicht, falsche Verteilung

des Gewichts oder ungenügende Sicherung, nicht beeinträchtigt. Diese Normen

tragen insbesondere zur Sicherheit auf Autobahnen bei, wo die

Verkehrsteilnehmer mit hohen Geschwindigkeiten unterwegs sind. Es handelt sich

dabei um wichtige Verkehrsvorschriften (Urteil des BGer 1C_169/2014 vom 18.

Februar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen), die mit jenen über die Geschwindigkeit

(vgl. BGE 123 II 37 E. 1c) oder die Abstände (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.1)

vergleichbar sind.

4.1

Umstritten ist, ob für die

Beurteilung des Vorliegens einer erhöhten abstrakten Gefahr auf das im Fahrzeugausweis vermerkte zulässige

Gesamtgewicht von 3.5 Tonnen oder auf das vom Hersteller garantierte

Höchstgewicht von 5 Tonnen abzustellen ist.

4.2

Vor

dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs durchläuft dieses ein striktes Verfahren,

in welchem überprüft wird, ob es den aufgestellten technischen Anforderungen

entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist. Gemäss Art.

12.

Abs. 1 SVG unterliegen Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger der

Typengenehmigung. Diese stellt die amtliche Bestätigung der Übereinstimmung

eines Typs mit den einschlägigen technischen Anforderungen und seiner Eignung

zum vorgesehenen Gebrauch dar (Art. 2 lit. b der Verordnung über die

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen [TGV, SR 741.511]). Die

Typengenehmigung enthält die für die Zulassung und Überprüfung notwendigen

Angaben (Art. 8 Abs. 1 TGV), darunter auch das Garantiegewicht. Nach Art. 7

Abs. 3 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

(VTS, SR 741.41) ist das Garantiegewicht (technisch zulässiges Höchstgewicht)

das vom Hersteller höchstens zugelassene Gewicht. Dieser hat eine Garantie über

das technisch zulässige Höchstgewicht abzugeben (Art. 41 Abs. 2 VTS), die nur

unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 2bis VTS anerkannt

wird.

4.3

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können nachträglich beigebrachte

Herstellergarantien, die nicht Grundlage des Typengenehmigungsverfahrens

bildeten und somit über keine amtliche Bestätigung verfügen, grundsätzlich

keine Berücksichtigung finden. Vielmehr ist in der Regel auf das im

Fahrzeugausweis ausgewiesene, der Typengenehmigung entsprechende Gesamtgewicht

abzustellen (vgl. Urteile des BGer 1C_181/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 3.2;

1C_690/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4). Im Urteil 1C_512/2014 vom 24. Februar

2015.

präzisierte das Bundesgericht, dass das Vorliegen einer Gefährdung auf der

Grundlage des Gewichts zu beurteilen sei, welches das Fahrzeug tatsächlich

aufgrund seiner technischen Vorrichtungen zu tragen vermöge und das von der

Kontrollbehörde überprüft und bestätigt worden sei (vgl. E. 3.4.2).

4.4

Im vorliegenden Fall garantierte der Hersteller für den Mercedes-Benz

519.

CDI ein technisch zulässiges Höchstgewicht von 5 Tonnen. Gemäss

Typengenehmigung beträgt das Gesamtgewicht jedoch «nur» 3.5 Tonnen. Dieses

gemäss Typengenehmigung garantierte Gewicht entspricht auch dem im

Fahrzeugausweis eingetragenen. Gemäss Art. 67 Abs. 3 VRV darf der im

Fahrzeugausweis ausgewiesene Wert nicht überschritten werden. Dass - wie der

Beschwerdeführer vorbringt - die Bremsen auf ein Garantiegewicht von 7 Tonnen

ausgerichtet sind, ändert an der durch den Beschwerdeführer geschaffenen Gefahrenlage

nichts (vgl. Urteil des BGer 1C_417/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.3.3; vgl. auch

Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 30 N 13).

4.5

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz bei einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts des

Zugfahrzeugs von 29.69 % von einer leicht erhöhten abstrakten Gefährdung ausgegangen

ist. Das Bundesgericht ging denn bereits bei einer Überschreitung des

zulässigen Gesamtgewichts eines Kleintransporters um 34.11 % bzw. 54.09 % von einer

erhöhten bzw. erhöht abstrakten Gefahr aus (Urteile des BGer 1C_181/2014 vom 8.

Oktober 2014 E. 4.3;1C_690/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.2). Dass den

Beschwerdeführer - welcher als Berufschauffeur arbeitet - ein leichtes

Verschulden trifft, dessen Vorliegen Voraussetzung für eine leichte

Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG bildet, wird nicht in

rechtsgenüglicher Weise bestritten. Auch kann nicht auf einen besonders

leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG erkennt werden: Die vom Beschwerdeführer

geschaffene objektive Gefährdungslage kann nach dem Vorerwähnten nicht als

besonders gering eingestuft werden (vgl. Urteil des BGer 1C_183/2016 vom 22.

September 2016 E. 3.1).

5.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel