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Entscheid

VWBES.2018.455

Zonen- und Gestaltungsplan Naturreservat "Fulnau" Seewen

11. November 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der Wald im Gebiet «Fulnau» im

oberen Teil des Pelzmühletals liegt vollständig im Eigentum des Kantons

Solothurn. Im Jahre 1997 wurde über dem sich im Gebiet befindenden Abrissgebiet

eines historischen Bergsturzes ein Waldreservat ausgeschieden, welches einen

Nutzungsverzicht während 100 Jahren zum Ziel hat (RRB Nr. 2915 vom 9. Dezember

1997). Als Folge des Bergsturzes entwickelten sich im «Fulnau» verschiedene

Böden und Waldgesellschaften, welche gute Voraussetzungen für spezialisierte

Tier- und Pflanzenarten bieten. So kommen u.a. verschiedene geschützte und

schützenswerte Arten vor, wovon elf auf der Roten Liste stehen.

1.2 Aufgrund des durch mehrere Studien

belegten Vorkommens zahlreicher geschützter und gefährdeter Arten hat der

Regierungsrat mit RRB Nr. 2018/1807 vom 20. November 2018 den kantonalen Zonen-

und Gestaltungsplan Naturreservat «Fulnau» mit Sonder­bauvorschriften genehmigt

und über dem Gebiet «Fulnau» ein Naturreservat ausge­schieden. Dieses bezweckt

die Erhaltung und Pflege der verschiedenen Lebensräume für schutzwürdige

Pflanzen und Tiere. Im Vordergrund stehen dabei der Schutz der wertvollen

Felsökosysteme und die Bereinigung des bestehenden Nutzungskonflikts zwischen

dem Naturschutz und der Freizeitnutzung, insbesondere dem Kletterbetrieb im

Felsgebiet «Borowan». Entsprechende Vorgaben sind im Gestaltungsplan und den

Sonderbauvorschriften erlassen worden. Auf die zahlreichen gegen den Zonen- und

Gestaltungsplan Naturreservat «Fulnau» erhobenen Einsprachen ist der

Regierungsrat mangels Legitimation der Einsprecher nicht eingetreten.

2. Gegen den Regierungsratsbeschluss mit

RRB Nr. 2018/1807 vom 20. November 2018 betreffend den kantonalen Zonen- und

Gestaltungsplan Naturreservat «Fulnau» mit Sonderbauvorschriften erhoben

Verwaltungsgerichtsbeschwerde:

-

Schweizer Alpen-Club SAC,

Sektion Angenstein mit Eingabe vom 29. November 2019 und ergänzender Begründung

vom 16. Januar 2019, im Wesentlichen mit dem Antrag, dass das Kletterverbot

sowie die Umstufung des Waldreservats «Fulnau» in ein Naturreservat zu

überprüfen und neu zu beurteilen seien;

-

A.___, mit Eingabe vom 29.

November 2019 und ergänzender Begründung vom 09. Februar 2019 und

Bemerkungen vom 26. April 2019, im Wesentlichen mit dem Antrag, dass das

Felsklettern im ganzen Reservatsperimeter gestattet bleibe;

-

B.___, mit Eingabe vom 30.

November 2019 und ergänzender Begründung vom 22. Januar 2019 und

Bemerkungen vom 26. April 2019, im Wesentlichen mit dem Antrag, dass das

Kletterverbot sowie die forstlichen Massnahmen und die Unterschutzstellung zu

überprüfen und neu zu beurteilen seien;

-

IG Klettern Basler Jura,

p.A. B.___, mit Eingabe vom 30. November 2019 und ergänzender Begründung vom

21. Januar 2019 und Bemerkungen vom 26. April 2019, im Wesentlichen mit dem Antrag

auf Aufhebung des RRB Nr. 2018/1807 vom 20. November 2018 unter

Zurückweisung der Streitsache zur materiellen Behandlung der Einsprache vom 10.

Juni 2018;

-

D.___, E.___, F.___, G.___,

I.___ sowie H.___ mit Eingaben vom 29. November 2019 (alle mit Postaufgabe vom

30. November 2018), wobei sie sich alle durch die IG Klettern, p.A. B.___,

vertreten lassen.

Mit Stellungnahme vom 5. April 2019

beantragt das Bau- und Justizdepartement Abweisung der Beschwerden, soweit

darauf einzutreten ist.

3. Im Übrigen erhoben beim Verwaltungsgericht

mehrere weitere Personen Beschwerde gegen RRB Nr. 2018/1807 vom 20. November

2018. Das Verwaltungsgericht hat mehrere Nichteintretensentscheide mangels

Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren bzw. formeller Beschwer oder wegen

verspäteter Beschwerdeerhebung getroffen, welche in Rechtskraft erwachsen sind

und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (Urteil vom 05.

Dezember 2018 zu den Beschwerden von [...], [...], [...], [...] und [...];

Urteil vom 07. Dezember 2018 zu den Beschwerden von [...]; Urteil vom 13.

Dezember 2018 zur Beschwerde von [...]; Urteil vom 13. Dezember 2018 zur

Beschwerde von [...]).

Erwägungen

II.

1.1

Die oben unter Ziffer I/2

aufgeführten Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind

zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung

zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auf die

Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Sämtliche Beschwerden richten sich

gegen denselben mit Regierungsratsbeschluss (RRB Nr. 2018/1807 vom 20. November

2018) und mit sämtlichen Beschwerden wird inhaltlich eine Aufhebung des

Kletterverbots sowie der Ausscheidung des Gebiets «Fulnau» als Naturreservat

angestrebt. Die Beschwerden können daher gemeinsam behandelt werden.

1.3

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist bloss die Frage, ob der Regierungsrat auf die Einsprachen zu

Recht nicht eingetreten sei.

2.1

Nur, wenn ein Einsprecher oder Beschwerdeführer

durch einen Entscheid beschwert ist, ist er auch zur Einsprache oder Beschwerde

legitimiert. Der Regierungsrat hat die Legitimation aller Einsprecher verneint,

mit verschiedenen Begründungen. Die Legitimation ist daher für die jeweiligen Einsprecher

separat zu überprüfen.

2.2

Nach § 12 VRG ist zur Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder

einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat. Nichtadressaten von Verfügungen bzw. nur

indirekt von der Verfügung betroffene Dritte können nur dann legitimiert sein,

wenn sie als «besonders berührt» gelten und eine besondere beachtenswerte, nahe

Beziehung zur Streitsache aufweisen. Mit anderen Worten muss die

beschwerdeführende Person stärker als jedermann betroffen sein. Dabei bestimmt

sich die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache nach objektiven Kriterien

(Isabelle Häner: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

(VwVG), 2. Auflage, Zürich 2019, N 12 zu Art. 48).

2.3

Schweizer Alpen-Club SAC, Sektion

Angenstein

Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über

den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind Organisationen, die sich dem

Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen

beschwerdelegitimiert, sofern sie gesamtschweizerisch tätig sind und rein

ideelle Zwecke verfolgen. Die Sektion Angenstein des SAC ist nicht

gesamtschweizerisch tätig. Auch wenn rechtlich selbständige kantonale

Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet durch die Zentralorganisation

zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden

ermächtigt werden können (Isabelle Häner, a.a.O., N 31 und 30 zu Art. 48),

wird eine solche Ermächtigung weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Der SAC

(Zentralverband) hat zwar im Vorverfahren mitgewirkt, aber nicht Einsprache

erhoben.

Ein Verband kann jedoch gemäss BGE 136

II 539, E. 1.1 auch die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es

sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der

Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu

deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre

(sogenannte «egoistische Verbandsbeschwerde»). Diese Voraussetzungen müssen

kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Wer

keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend

machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen. Das Beschwerderecht steht

daher auch nicht jedem Verein zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem

fraglichen Sachgebiet befasst. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer

Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet bestehen,

in welchem die fragliche Verfügung erlassen worden ist.

Die Sektion Angenstein des SAC müsste

also vorweg aufzeigen, dass zumindest eine Grosszahl ihrer Mitglieder mehr

als jeder andere von der Massnahme betroffen wäre (eine einfache

Betroffenheit genügt nicht) und dass jedes dieser Mitglieder seinerseits zur

Beschwerdeerhebung befugt wäre. Entgegen der Behauptung der Sektion Angenstein

des SAC genügen ein virtuelles Interesse oder die blosse Möglichkeit, dass sich

Vereinsmitglieder im Rahmen von Touren-, Natur oder Ausbildungstätigkeit im

Felsgebiet «Borowan» betätigen wollen, eben gerade nicht für das Bestehen einer

besonderen Betroffenheit. Da keine Verpflichtung der Sektion Angenstein

zur Kommunikation eines Kletterverbots besteht, kann die fehlende Pflicht auch

keine Betroffenheit auslösen. Zutreffend ist, dass ein Kletterverbot im

Felsgebiet «Borowan» für Kletterer eine Einschränkung in der Auswahl von

Klettergebieten darstellt. Da es jedoch keinen unbedingten und vollumfänglichen

Anspruch auf Klettern an jedem Ort gibt, und sich im Raum des gesamten Basler

Juras anstelle des Felsgebietes «Borowan» eine Vielzahl von Kletteralternativen

anbieten, kann hier auch keine besondere Betroffenheit erblickt werden.

Auch die einzelnen Mitglieder der

Sektion Angenstein des SAC wären wie vom Bundesgericht verlangt, nicht zur

Beschwerde befugt: dies einerseits, weil sie nicht in der Nähe des Waldes im

Gebiet «Fulnau» wohnen und daher kaum beschwert sind, andererseits weil ihre

Mitglieder das Gebiet «Fulnau» nach eigenen Angaben weder regelmässig und

häufig noch ganzjährig nutzen und meistens in anderen Klettergebieten der

näheren und weiteren Umgebung anzutreffen sind und ihrem Hobby nachgehen. Sie

sind daher nicht mehr als jeder andere vom Kletterverbot beeinträchtigt oder in

ihrem Hobby eingeschränkt.

Der Schweizer Alpen-Club SAC, Sektion Angenstein,

war daher nicht zur Einsprache legitimiert, weshalb seine Beschwerde abzuweisen

ist.

2.4

Verein IG Klettern Basler Jura und durch

diesen vertretene Personen / Mitglieder

Die IG Klettern Basler Jura ist ein

Verein mit Sitz in Basel, welcher sich gemäss Art. 2 seiner Statuten unter

Berücksichtigung ökologischer Interessen für die Förderung und Erhaltung der

Klettergebiete im Basler Jura einsetzt.

Der Verein erfüllt die für eine

egoistische Verbandsbeschwerde geforderten Legitimationsvoraussetzungen aus

denselben Gründen, wie bei der Sektion Angenstein des SAC dargelegt, nicht: Die

Mehrheit der aufgeführten Einzelmitglieder wohnt im Kanton Basel-Landschaft.

Lediglich zwei Personen wohnen im Kanton Solothurn, aber selbst die beiden

Einwohner aus […] wohnen in deutlicher Distanz zum Felsgebiet «Borowan» in

Seewen. Weder eine Mehrheit der Vereinsmitglieder noch ein einzelnes Mitglied

machen geltend oder belegen, dass sie häufig und regelmässig im Felsgebiet

«Borowan» anzutreffen und am Klettern seien. Belegt wird vielmehr das

Gegenteil: Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sich die Kletterer je nach

Können, Kletterpartner, Zeitbudget, Jahres- und Tageszeit oder Wetter für

dieses – oder eben jenes – Klettergebiet entscheiden. Dabei seien die

Voraussetzungen im Gebiet «Borowan» selten optimal, weshalb dieses auch nur

selten frequentiert werde. Damit gesteht die IG Klettern selber ein, dass sie

und ihre Mitglieder mehrheitlich und ohne Weiteres auf viele anderen Routen in

der Umgebung ausweichen und von einem Kletterverbot im Gebiet «Borowan» kaum

betroffen sind, weshalb die IG Klettern Basler Jura sowie auch deren einzelne

Mitglieder oder von ihm vertretene Personen (D.___, E.___, F.___, G.___, H.___,

I.___) nicht legitimiert waren. Deren Beschwerden sind abzuweisen. Dass der

Verein IG Klettern Basler Jura nicht zu den beschwerdeberechtigten

Organisationen nach Art. 12 NHG gehört wurde bereits im angefochtenen RRB

treffend ausgeführt.

2.5

B.___ und A.___

B.___ des Vereins IG Klettern Basler

Jura, für welchen er Beschwerde erhoben hat und welcher auch für sechs

Einzelpersonen die Beschwerde vertritt. Er wohnt in [...] im Kanton

Basel-Landschaft. An derselben Adresse wohnt auch die weitere

Beschwerdeführerin A.___. Auch ihnen fehlt neben der verlangten räumlichen

Beziehungsnähe die besondere Betroffenheit, da sie ohne Weiteres regelmässig

und häufig in anderen Klettergebieten der näheren und weiteren Umgebung ihrem

Hobby frönen und in ihrer Freizeitaktivität objektiv nicht eingeschränkt sind.

Sie sind daher wie alle beschwerdeführenden Privatpersonen nicht mehr als

jedermann betroffen und daher nicht legitimiert.

3.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden

sind demnach abzuweisen. Es wären keine weiteren Erörterungen nötig. Dennoch

sei in Kürze dargelegt, dass die Einsprachen von der Vorinstanz auch materiell

abzuweisen gewesen wären:

Das Felsgebiet «Borowan» ist – wie die

Beschwerdeführer selber betonen – einzigartig, unter anderem, weil es praktisch

als einziges Felsgebiet eine Nordexposition ausweist und daher extrem schattig

und nass ist (während die meisten Felspartien im Jura gegen Südwesten

ausgerichtet und sehr sonnig sind). Gemäss der IG Klettern gibt es keine

vergleichbaren Felswände im Basler Jura.

Das NHG bezweckt unter anderem, die

einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren

natürlichen Lebensraum zu schützen (Art. 1 lit. d NHG) und die Kantone in der

Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Naturschutzes zu unterstützen (Art. 1

lit. b NHG). Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund der

gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU

erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind (Art. 14 Abs. 3 lit. d

NHV). Biotope werden insbesondere geschützt durch Gestaltungsmassnahmen, mit

denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden

vermieden werden können (Art. 14 Abs. 2 lit. c NHV).

Der Kanton Solothurn ist

Alleineigentümer des Waldes im Gebiet «Fulnau». Das dortige Abrissgebiet eines

historischen Bergsturzes – das hier zur Diskussion stehen­de Klettergebiet

«Borowan» – beherbergt zahlreiche geschützte und gefährdete Arten, wovon elf

auf der Roten Liste stehen. Als besonders wertvoll gelten die dortigen

Felsökosysteme, welche unbestrittenermassen etwas Besonderes sind. Deren Schutz

liegt im öffentlichen Interesse. Gemäss dem Raumplanungsbericht «Zonen- und

Gestaltungplan Kantonales Naturreservat ‘Fulnau’, Seewen» der BSB+Partner Ingenieure

und Plan vom 4. Mai 2018 besteht im massgebenden Felsgebiet eine besonders hohe

Vielfalt an Landschnecken und Moosen, welche in ihrem Vorkommen einzigartig

sind und von denen viele Arten nicht nur gefährdet, sondern auf der Roten Liste

aufgeführt und vom Aussterben bedroht sind. Nicht nur die Felswände, sondern

auch die Felsfüsse und die Felsköpfe weisen eine sensible und seltene Flora und

Fauna auf (Seite 7 f.). Weiter wurde festgestellt, dass im Gebiet «Fulnau» seit

der Errichtung der Kletterrouten an vielen Stellen Moosschichten und

Gefässpflanzen entfernt wurden (Seite 10). Demgegenüber stehen die Interessen

des Klettersports (andere Interessen werden nicht geltend gemacht und sind

nicht ersichtlich). Da für diese Freizeitbeschäftigung eine Vielzahl von

Ausweichrouten zur Verfügung stehen (und das nun geschützte Felsgebiet auch

bisher nur relativ selten beklettert worden sein soll), wird die Sportausübung

nicht massgeblich beeinträchtigt. Weil

ausserdem der freie Zugang zum Waldgebiet durch ein Kletterverbot nicht

tangiert wird, hat die

Interessenabwägung klar zu Gunsten der Naturschutzmassnahme auszufallen.

Über das Entfernen von Moosschichten und

Gefässpflanzen hinaus bestehen die offensichtlichen und auch im

Raumplanungsbericht (Seite 10) aufgeführten Auswirkungen des Kletterns unter

anderem in der Trampelpfadbildung an den Zu- und Abstiegen, Trittschäden und

Bodenverdichtungen an Waldfuss- und Felsköpfen, sowie Beeinträchtigungen der

Vegetation durch Griff- und Tritteinwirkungen an der Wand. Diese können nur

durch ein Kletterverbot verhindert werden, weshalb ein solches geeignet und

erforderlich ist, um das Schutzziel zu erreichen. Insgesamt erweist sich das

Kletterverbot damit als verhältnismässig.

4.

Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.

Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die

Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der

Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen. Die Beschwerdeführer sind vollständig unterlegen. Entsprechend

dem Ausgang haben die zehn Beschwerdeführer die Kosten des Ver­fahrens vor

Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2‘000.00

festzusetzen sind, je zu einem Zehntel zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerden des Schweizer Alpen-Club SAC Sektion Angenstein, von A.___, B.___,

des IG Klettern Basler Jura, von D.___, E.___, F.___, G.___, H.___ und I.___ werden

abgewiesen.

2. Die

Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden auf CHF 2‘000.00

festgelegt und sind von den Parteien zu je einem Zehntel zu bezahlen. Die

Verwaltungsgerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF

200.00 verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_661/2019,1C_665/2019,1C_666/2019 bestätigt.