VWBES.2018.455
Zonen- und Gestaltungsplan Naturreservat "Fulnau" Seewen
11. November 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. Schweizer
Alpen-Club SAC Sektion Angenstein,
2. A.___
3. B.___
4. C.___
5. D.___
6. E.___
7. F.___
8. G.___
9. H.___
10. I.___
Ziffer 5 bis 10 hier vertreten
durch IG Klettern Basler Jura,
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn vertreten durch Bau- und
Justizdepartement
Beschwerdegegner
betreffend Zonen- und
Gestaltungsplan Naturreservat "Fulnau" Seewen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der Wald im Gebiet «Fulnau» im
oberen Teil des Pelzmühletals liegt vollständig im Eigentum des Kantons
Solothurn. Im Jahre 1997 wurde über dem sich im Gebiet befindenden Abrissgebiet
eines historischen Bergsturzes ein Waldreservat ausgeschieden, welches einen
Nutzungsverzicht während 100 Jahren zum Ziel hat (RRB Nr. 2915 vom 9. Dezember
1997). Als Folge des Bergsturzes entwickelten sich im «Fulnau» verschiedene
Böden und Waldgesellschaften, welche gute Voraussetzungen für spezialisierte
Tier- und Pflanzenarten bieten. So kommen u.a. verschiedene geschützte und
schützenswerte Arten vor, wovon elf auf der Roten Liste stehen.
1.2 Aufgrund des durch mehrere Studien
belegten Vorkommens zahlreicher geschützter und gefährdeter Arten hat der
Regierungsrat mit RRB Nr. 2018/1807 vom 20. November 2018 den kantonalen Zonen-
und Gestaltungsplan Naturreservat «Fulnau» mit Sonderbauvorschriften genehmigt
und über dem Gebiet «Fulnau» ein Naturreservat ausgeschieden. Dieses bezweckt
die Erhaltung und Pflege der verschiedenen Lebensräume für schutzwürdige
Pflanzen und Tiere. Im Vordergrund stehen dabei der Schutz der wertvollen
Felsökosysteme und die Bereinigung des bestehenden Nutzungskonflikts zwischen
dem Naturschutz und der Freizeitnutzung, insbesondere dem Kletterbetrieb im
Felsgebiet «Borowan». Entsprechende Vorgaben sind im Gestaltungsplan und den
Sonderbauvorschriften erlassen worden. Auf die zahlreichen gegen den Zonen- und
Gestaltungsplan Naturreservat «Fulnau» erhobenen Einsprachen ist der
Regierungsrat mangels Legitimation der Einsprecher nicht eingetreten.
2. Gegen den Regierungsratsbeschluss mit
RRB Nr. 2018/1807 vom 20. November 2018 betreffend den kantonalen Zonen- und
Gestaltungsplan Naturreservat «Fulnau» mit Sonderbauvorschriften erhoben
Verwaltungsgerichtsbeschwerde:
-
Schweizer Alpen-Club SAC,
Sektion Angenstein mit Eingabe vom 29. November 2019 und ergänzender Begründung
vom 16. Januar 2019, im Wesentlichen mit dem Antrag, dass das Kletterverbot
sowie die Umstufung des Waldreservats «Fulnau» in ein Naturreservat zu
überprüfen und neu zu beurteilen seien;
-
A.___, mit Eingabe vom 29.
November 2019 und ergänzender Begründung vom 09. Februar 2019 und
Bemerkungen vom 26. April 2019, im Wesentlichen mit dem Antrag, dass das
Felsklettern im ganzen Reservatsperimeter gestattet bleibe;
-
B.___, mit Eingabe vom 30.
November 2019 und ergänzender Begründung vom 22. Januar 2019 und
Bemerkungen vom 26. April 2019, im Wesentlichen mit dem Antrag, dass das
Kletterverbot sowie die forstlichen Massnahmen und die Unterschutzstellung zu
überprüfen und neu zu beurteilen seien;
-
IG Klettern Basler Jura,
p.A. B.___, mit Eingabe vom 30. November 2019 und ergänzender Begründung vom
21. Januar 2019 und Bemerkungen vom 26. April 2019, im Wesentlichen mit dem Antrag
auf Aufhebung des RRB Nr. 2018/1807 vom 20. November 2018 unter
Zurückweisung der Streitsache zur materiellen Behandlung der Einsprache vom 10.
Juni 2018;
-
D.___, E.___, F.___, G.___,
I.___ sowie H.___ mit Eingaben vom 29. November 2019 (alle mit Postaufgabe vom
30. November 2018), wobei sie sich alle durch die IG Klettern, p.A. B.___,
vertreten lassen.
Mit Stellungnahme vom 5. April 2019
beantragt das Bau- und Justizdepartement Abweisung der Beschwerden, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Im Übrigen erhoben beim Verwaltungsgericht
mehrere weitere Personen Beschwerde gegen RRB Nr. 2018/1807 vom 20. November
2018. Das Verwaltungsgericht hat mehrere Nichteintretensentscheide mangels
Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren bzw. formeller Beschwer oder wegen
verspäteter Beschwerdeerhebung getroffen, welche in Rechtskraft erwachsen sind
und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (Urteil vom 05.
Dezember 2018 zu den Beschwerden von [...], [...], [...], [...] und [...];
Urteil vom 07. Dezember 2018 zu den Beschwerden von [...]; Urteil vom 13.
Dezember 2018 zur Beschwerde von [...]; Urteil vom 13. Dezember 2018 zur
Beschwerde von [...]).
Erwägungen
II.
1.1
Die oben unter Ziffer I/2
aufgeführten Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind
zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung
zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auf die
Beschwerden ist einzutreten.
1.2
Sämtliche Beschwerden richten sich
gegen denselben mit Regierungsratsbeschluss (RRB Nr. 2018/1807 vom 20. November
2018) und mit sämtlichen Beschwerden wird inhaltlich eine Aufhebung des
Kletterverbots sowie der Ausscheidung des Gebiets «Fulnau» als Naturreservat
angestrebt. Die Beschwerden können daher gemeinsam behandelt werden.
1.3
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist bloss die Frage, ob der Regierungsrat auf die Einsprachen zu
Recht nicht eingetreten sei.
2.1
Nur, wenn ein Einsprecher oder Beschwerdeführer
durch einen Entscheid beschwert ist, ist er auch zur Einsprache oder Beschwerde
legitimiert. Der Regierungsrat hat die Legitimation aller Einsprecher verneint,
mit verschiedenen Begründungen. Die Legitimation ist daher für die jeweiligen Einsprecher
separat zu überprüfen.
2.2
Nach § 12 VRG ist zur Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder
einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Nichtadressaten von Verfügungen bzw. nur
indirekt von der Verfügung betroffene Dritte können nur dann legitimiert sein,
wenn sie als «besonders berührt» gelten und eine besondere beachtenswerte, nahe
Beziehung zur Streitsache aufweisen. Mit anderen Worten muss die
beschwerdeführende Person stärker als jedermann betroffen sein. Dabei bestimmt
sich die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache nach objektiven Kriterien
(Isabelle Häner: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), 2. Auflage, Zürich 2019, N 12 zu Art. 48).
2.3
Schweizer Alpen-Club SAC, Sektion
Angenstein
Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über
den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind Organisationen, die sich dem
Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen
beschwerdelegitimiert, sofern sie gesamtschweizerisch tätig sind und rein
ideelle Zwecke verfolgen. Die Sektion Angenstein des SAC ist nicht
gesamtschweizerisch tätig. Auch wenn rechtlich selbständige kantonale
Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet durch die Zentralorganisation
zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden
ermächtigt werden können (Isabelle Häner, a.a.O., N 31 und 30 zu Art. 48),
wird eine solche Ermächtigung weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Der SAC
(Zentralverband) hat zwar im Vorverfahren mitgewirkt, aber nicht Einsprache
erhoben.
Ein Verband kann jedoch gemäss BGE 136
II 539, E. 1.1 auch die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es
sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der
Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu
deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre
(sogenannte «egoistische Verbandsbeschwerde»). Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Wer
keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend
machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen. Das Beschwerderecht steht
daher auch nicht jedem Verein zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem
fraglichen Sachgebiet befasst. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer
Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet bestehen,
in welchem die fragliche Verfügung erlassen worden ist.
Die Sektion Angenstein des SAC müsste
also vorweg aufzeigen, dass zumindest eine Grosszahl ihrer Mitglieder mehr
als jeder andere von der Massnahme betroffen wäre (eine einfache
Betroffenheit genügt nicht) und dass jedes dieser Mitglieder seinerseits zur
Beschwerdeerhebung befugt wäre. Entgegen der Behauptung der Sektion Angenstein
des SAC genügen ein virtuelles Interesse oder die blosse Möglichkeit, dass sich
Vereinsmitglieder im Rahmen von Touren-, Natur oder Ausbildungstätigkeit im
Felsgebiet «Borowan» betätigen wollen, eben gerade nicht für das Bestehen einer
besonderen Betroffenheit. Da keine Verpflichtung der Sektion Angenstein
zur Kommunikation eines Kletterverbots besteht, kann die fehlende Pflicht auch
keine Betroffenheit auslösen. Zutreffend ist, dass ein Kletterverbot im
Felsgebiet «Borowan» für Kletterer eine Einschränkung in der Auswahl von
Klettergebieten darstellt. Da es jedoch keinen unbedingten und vollumfänglichen
Anspruch auf Klettern an jedem Ort gibt, und sich im Raum des gesamten Basler
Juras anstelle des Felsgebietes «Borowan» eine Vielzahl von Kletteralternativen
anbieten, kann hier auch keine besondere Betroffenheit erblickt werden.
Auch die einzelnen Mitglieder der
Sektion Angenstein des SAC wären wie vom Bundesgericht verlangt, nicht zur
Beschwerde befugt: dies einerseits, weil sie nicht in der Nähe des Waldes im
Gebiet «Fulnau» wohnen und daher kaum beschwert sind, andererseits weil ihre
Mitglieder das Gebiet «Fulnau» nach eigenen Angaben weder regelmässig und
häufig noch ganzjährig nutzen und meistens in anderen Klettergebieten der
näheren und weiteren Umgebung anzutreffen sind und ihrem Hobby nachgehen. Sie
sind daher nicht mehr als jeder andere vom Kletterverbot beeinträchtigt oder in
ihrem Hobby eingeschränkt.
Der Schweizer Alpen-Club SAC, Sektion Angenstein,
war daher nicht zur Einsprache legitimiert, weshalb seine Beschwerde abzuweisen
ist.
2.4
Verein IG Klettern Basler Jura und durch
diesen vertretene Personen / Mitglieder
Die IG Klettern Basler Jura ist ein
Verein mit Sitz in Basel, welcher sich gemäss Art. 2 seiner Statuten unter
Berücksichtigung ökologischer Interessen für die Förderung und Erhaltung der
Klettergebiete im Basler Jura einsetzt.
Der Verein erfüllt die für eine
egoistische Verbandsbeschwerde geforderten Legitimationsvoraussetzungen aus
denselben Gründen, wie bei der Sektion Angenstein des SAC dargelegt, nicht: Die
Mehrheit der aufgeführten Einzelmitglieder wohnt im Kanton Basel-Landschaft.
Lediglich zwei Personen wohnen im Kanton Solothurn, aber selbst die beiden
Einwohner aus […] wohnen in deutlicher Distanz zum Felsgebiet «Borowan» in
Seewen. Weder eine Mehrheit der Vereinsmitglieder noch ein einzelnes Mitglied
machen geltend oder belegen, dass sie häufig und regelmässig im Felsgebiet
«Borowan» anzutreffen und am Klettern seien. Belegt wird vielmehr das
Gegenteil: Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sich die Kletterer je nach
Können, Kletterpartner, Zeitbudget, Jahres- und Tageszeit oder Wetter für
dieses – oder eben jenes – Klettergebiet entscheiden. Dabei seien die
Voraussetzungen im Gebiet «Borowan» selten optimal, weshalb dieses auch nur
selten frequentiert werde. Damit gesteht die IG Klettern selber ein, dass sie
und ihre Mitglieder mehrheitlich und ohne Weiteres auf viele anderen Routen in
der Umgebung ausweichen und von einem Kletterverbot im Gebiet «Borowan» kaum
betroffen sind, weshalb die IG Klettern Basler Jura sowie auch deren einzelne
Mitglieder oder von ihm vertretene Personen (D.___, E.___, F.___, G.___, H.___,
I.___) nicht legitimiert waren. Deren Beschwerden sind abzuweisen. Dass der
Verein IG Klettern Basler Jura nicht zu den beschwerdeberechtigten
Organisationen nach Art. 12 NHG gehört wurde bereits im angefochtenen RRB
treffend ausgeführt.
2.5
B.___ und A.___
B.___ des Vereins IG Klettern Basler
Jura, für welchen er Beschwerde erhoben hat und welcher auch für sechs
Einzelpersonen die Beschwerde vertritt. Er wohnt in [...] im Kanton
Basel-Landschaft. An derselben Adresse wohnt auch die weitere
Beschwerdeführerin A.___. Auch ihnen fehlt neben der verlangten räumlichen
Beziehungsnähe die besondere Betroffenheit, da sie ohne Weiteres regelmässig
und häufig in anderen Klettergebieten der näheren und weiteren Umgebung ihrem
Hobby frönen und in ihrer Freizeitaktivität objektiv nicht eingeschränkt sind.
Sie sind daher wie alle beschwerdeführenden Privatpersonen nicht mehr als
jedermann betroffen und daher nicht legitimiert.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden
sind demnach abzuweisen. Es wären keine weiteren Erörterungen nötig. Dennoch
sei in Kürze dargelegt, dass die Einsprachen von der Vorinstanz auch materiell
abzuweisen gewesen wären:
Das Felsgebiet «Borowan» ist – wie die
Beschwerdeführer selber betonen – einzigartig, unter anderem, weil es praktisch
als einziges Felsgebiet eine Nordexposition ausweist und daher extrem schattig
und nass ist (während die meisten Felspartien im Jura gegen Südwesten
ausgerichtet und sehr sonnig sind). Gemäss der IG Klettern gibt es keine
vergleichbaren Felswände im Basler Jura.
Das NHG bezweckt unter anderem, die
einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren
natürlichen Lebensraum zu schützen (Art. 1 lit. d NHG) und die Kantone in der
Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Naturschutzes zu unterstützen (Art. 1
lit. b NHG). Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund der
gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU
erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind (Art. 14 Abs. 3 lit. d
NHV). Biotope werden insbesondere geschützt durch Gestaltungsmassnahmen, mit
denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden
vermieden werden können (Art. 14 Abs. 2 lit. c NHV).
Der Kanton Solothurn ist
Alleineigentümer des Waldes im Gebiet «Fulnau». Das dortige Abrissgebiet eines
historischen Bergsturzes – das hier zur Diskussion stehende Klettergebiet
«Borowan» – beherbergt zahlreiche geschützte und gefährdete Arten, wovon elf
auf der Roten Liste stehen. Als besonders wertvoll gelten die dortigen
Felsökosysteme, welche unbestrittenermassen etwas Besonderes sind. Deren Schutz
liegt im öffentlichen Interesse. Gemäss dem Raumplanungsbericht «Zonen- und
Gestaltungplan Kantonales Naturreservat ‘Fulnau’, Seewen» der BSB+Partner Ingenieure
und Plan vom 4. Mai 2018 besteht im massgebenden Felsgebiet eine besonders hohe
Vielfalt an Landschnecken und Moosen, welche in ihrem Vorkommen einzigartig
sind und von denen viele Arten nicht nur gefährdet, sondern auf der Roten Liste
aufgeführt und vom Aussterben bedroht sind. Nicht nur die Felswände, sondern
auch die Felsfüsse und die Felsköpfe weisen eine sensible und seltene Flora und
Fauna auf (Seite 7 f.). Weiter wurde festgestellt, dass im Gebiet «Fulnau» seit
der Errichtung der Kletterrouten an vielen Stellen Moosschichten und
Gefässpflanzen entfernt wurden (Seite 10). Demgegenüber stehen die Interessen
des Klettersports (andere Interessen werden nicht geltend gemacht und sind
nicht ersichtlich). Da für diese Freizeitbeschäftigung eine Vielzahl von
Ausweichrouten zur Verfügung stehen (und das nun geschützte Felsgebiet auch
bisher nur relativ selten beklettert worden sein soll), wird die Sportausübung
nicht massgeblich beeinträchtigt. Weil
ausserdem der freie Zugang zum Waldgebiet durch ein Kletterverbot nicht
tangiert wird, hat die
Interessenabwägung klar zu Gunsten der Naturschutzmassnahme auszufallen.
Über das Entfernen von Moosschichten und
Gefässpflanzen hinaus bestehen die offensichtlichen und auch im
Raumplanungsbericht (Seite 10) aufgeführten Auswirkungen des Kletterns unter
anderem in der Trampelpfadbildung an den Zu- und Abstiegen, Trittschäden und
Bodenverdichtungen an Waldfuss- und Felsköpfen, sowie Beeinträchtigungen der
Vegetation durch Griff- und Tritteinwirkungen an der Wand. Diese können nur
durch ein Kletterverbot verhindert werden, weshalb ein solches geeignet und
erforderlich ist, um das Schutzziel zu erreichen. Insgesamt erweist sich das
Kletterverbot damit als verhältnismässig.
4.
Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.
Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die
Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der
Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der
Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Die Beschwerdeführer sind vollständig unterlegen. Entsprechend
dem Ausgang haben die zehn Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2‘000.00
festzusetzen sind, je zu einem Zehntel zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerden des Schweizer Alpen-Club SAC Sektion Angenstein, von A.___, B.___,
des IG Klettern Basler Jura, von D.___, E.___, F.___, G.___, H.___ und I.___ werden
abgewiesen.
2. Die
Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden auf CHF 2‘000.00
festgelegt und sind von den Parteien zu je einem Zehntel zu bezahlen. Die
Verwaltungsgerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF
200.00 verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_661/2019,1C_665/2019,1C_666/2019 bestätigt.