VWBES.2018.457
Sozialhilfe
5. Juni 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Soziale
Dienste Oberer Leberberg
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 lehnten
die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (nachfolgend SDOL) den Antrag von A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) zum Bezug von Sozialhilfe für die Monate Februar 2018 bis
April 2018 aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab. Mit Verfügung vom 24. August
2018 lehnten die SDOL den Antrag des Beschwerdeführers zum Bezug von
Sozialhilfe für die Monate Mai 2018 bis Juli 2018 ab. Ebenfalls am
24. August 2018 verfügten die SDOL unter anderem die Hinterlegung der
Auto- und Motorradschilder bis am 7. September 2018 bei der zuständigen
Motorfahrzeugkontrolle.
2. Gegen diese Verfügungen der SDOL
gelangte der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (nachfolgend DdI),
welches die drei Verfahren vereinigte und mit Beschwerdeentscheid vom
21. November 2018 Folgendes verfügte:
1. Die Beschwerde vom 5. Mai 2018
betreffend Ablehnung der Sozialhilfe für die Monate Februar 2018 bis April 2018
wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Beschwerde vom 6. September
2018 betreffend Auto wird gutgeheissen. Die Verfügung der Sozialen Dienste
Oberer Leberberg vom 24. August 2018 betreffend Auto wird aufgehoben.
3. Die Beschwerde vom 6. September
2018 betreffend Ablehnung Sozialhilfe für die Monate Mai bis Juli 2018 wird
teilweise gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen an die SDOL zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
5. Das Gesuch um Ausrichtung einer
Parteientschädigung wird abgewiesen.
6. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
nicht eingetreten, soweit dieses nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.
3. Gegen diesen Entscheid wandte sich
der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, mit Beschwerde vom
3. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Auf die Beschwerde werde eingetreten.
2. Die Beschwerde werde gutgeheissen.
3. Die Ziff. 1, 5 und 6 des
Beschwerdeentscheids vom 21. November 2018 des Rechtsdienstes des
Departements des Innern werde aufgehoben.
3.1 Dem
Beschwerdeführer werde für die Monate Februar 2018 bis April 2018 Sozialhilfe
zugesprochen.
Subsidiär: Die Angelegenheit werde im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3.2 Dem
Beschwerdeführer werde für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom
24. August 2018 betreffend dem Besitz eines Autos die beantragte
Parteientschädigung von CHF 1’750.00 (exkl. MWST) zugesprochen.
3.3 Dem
Beschwerdeführer werde für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 24.
August 2018 betreffend Ablehnung der Sozialhilfe für die Monate Mai bis Juli
2018 die beantragte Parteientschädigung von CHF 2’250.00 (exkl. MWST)
zugesprochen.
Subsidiär: Dem Beschwerdeführer werde für die
Beschwerdeverfahren vor dem Departement des Innern die vollständige unentgeltliche
Rechtspflege erteilt.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Dem Beschwerdeführer werde für das
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von mind.
CHF 2'250.00 (exkl. MWST, berechnet zum Stundenansatz von CHF 250.00)
zugesprochen.
Gleichzeitig ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember
2018 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers und nahm Stellung zur Beschwerde.
5. Die Sozialen Dienste verzichteten mit
Eingabe vom 7. Januar 2019 auf eine Stellungnahme und verwiesen auf die Akten
und die Vernehmlassung vom 11. Mai 2018 an das DdI.
6. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019
reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel, namentlich die Buchhaltungen
seiner Unternehmen und seine persönliche Steuererklärung für das vergangene
Jahr, zu den Akten.
7. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019
verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen und reichte seine
Honorarnoten ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3
Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den (teilweise) angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der angefochtene Entscheid des DdI
vom 21. November 2018 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid
unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DdI als zweite Instanz
entschieden hat (vgl. § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124.11).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die
Einvernahme seiner Person als Partei und die Edition der Scheidungsakten
SLZPR.2017.501 beim Richteramt Solothurn-Lebern. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind
die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang
in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung
hervorgehen könnten. Wofür die beantragte Parteieinvernahme Beweis erbringen
soll, geht aus der Beschwerde im Übrigen nicht hervor. Es wird sodann nicht
ausgeführt und ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Scheidungsakten für das
vorliegende Verfahren betreffend Sozialhilfe von Belang sein sollten. Von den
entsprechenden Beweisanträgen kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3
mit Hinweisen); sie sind abzuweisen.
Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht
beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der
Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,
wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil
des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines
Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden
Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134
I 140, E. 5.2).
3.1
Auf Sozialhilfeleistungen haben
Menschen in sozialen Notlagen laut § 10 Abs. 2 SG einen Rechtsanspruch, wenn
die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen (lit. a); unterhalts- und
unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung
leisten (lit. b); kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere
Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht
ausreichend oder nicht rechtzeitig decken (lit. c). Nach § 147 Abs. 1 SG
richten die Einwohnergemeinden die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in
einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirksamen Hilfeleistung
verpflichtet.
3.2
Sozialhilfe wird laut § 148 SG auf
der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und
berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (Abs. 1). Sozialhilfe
setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem
Prinzip der Gegenleistung (Abs. 2). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der
Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach
§ 17 SG sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren
gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren
mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit
möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren
(lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich
Auskunft zu erteilen (lit. c), Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d),
Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis), zweckgebundene
Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e) und eingetretene Änderungen
umgehend mitzuteilen (lit. f). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann
befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn
die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die
betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden (§ 165 SG).
4.1
Vorliegend verneinten die Sozialen
Dienste mit Verfügung vom 4. Mai 2018 die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers aufgrund eines Einnahmenüberschusses für die Monate Februar
2018.
bis April 2018. Zu den von den Sozialen Diensten getroffenen
Budgetberechnungen führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, der Bedarf des
Beschwerdeführers (Grundbedarf und Wohnkosten) sei korrekt abgebildet worden.
Hingegen würden sich die Einnahmen des Beschwerdeführers aufgrund der
verletzten Mitwirkungspflicht nicht nachvollziehen lassen. Die durch den
Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben der verschiedenen Unternehmen
liessen sich teilweise nicht nachvollziehen, seien widersprüchlich und
teilweise auch nicht belegt. Zudem lasse er sich teilweise Beträge, die
offenbar der GmbH zustehen würden, auf sein Privatkonto überweisen. Der
Beschwerdeführer habe es unterlassen, alles nach Unternehmen und chronologisch
zu ordnen, was eine Überprüfung verunmögliche. Die Sozialen Dienste hätten es
demgegenüber unterlassen, die betreffend Entschädigung für die Haushaltführung
am 4. Mai 2018 eingereichten Unterlagen in die Prüfung der Bedürftigkeit
miteinfliessen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom
24.
April 2018 von den SDOL gemahnt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar
gewisse Auflistungen eingereicht, jedoch seien diese teilweise nicht belegt.
Entsprechend hätten die Sozialen Dienste androhungsgemäss nicht auf das Gesuch
eintreten sollen (vgl. zum Ganzen E. 5.4 des angefochtenen Entscheids).
4.2
Demgegenüber führt der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde namentlich aus, er verfüge über kein Einkommen und sei zu
70% krankgeschrieben. Bereits hieraus ergebe sich, dass er mit dem Einsatz
seiner 30% Arbeitskraft, auch wenn dieser gewinnbringend wäre, kaum den
Unterhalt seiner Familie bestreiten könnte. Seine Lebenspartnerin sei aufgrund
der Geburt des gemeinsamen Sohnes nur noch 50% arbeitstätig. Bei den von der
Vorinstanz angerechneten Einnahmen handle es sich nicht um Privatbezüge des
Beschwerdeführers, sondern um Einnahmen seiner Unternehmen […] GmbH und […] GmbH.
Deren Mehreinnahmen könnten nicht dem Beschwerdeführer angerechnet werden, da
es sich um Einnahmen der Unternehmen handle. Weiter macht der Beschwerdeführer
eine Verletzung der Untersuchungsmaxime geltend. Die Vorinstanzen hätten den
Sachverhalt nicht durch genaue Instruktionen an den Beschwerdeführer eruiert.
Er habe stets sämtliche geforderte Belege und Beilagen eingereicht, weshalb ihm
keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Betreffend
die Mitwirkungspflicht müsse auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
der Beschwerdeführer seit längerer Zeit krankgeschrieben sei, weshalb ihm
jedenfalls teilweise nicht habe zugemutet werden können, die hohen
Anforderungen der SDOL zu erfüllen. Der Vorinstanz müsse sodann vorgeworfen
werden, dass sie den Beschwerdeführer ungenügend auf seine Mitwirkungspflicht
gemäss § 17 SG und die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen habe. Sodann seien
die Buchhaltungen seiner Unternehmen von den Vorinstanzen zu keinem Zeitpunkt
verlangt worden und seien zur Berechnung der Bedürftigkeit nicht massgebend. Es
bestehe eine übersichtliche Aufstellung der Einkommen und Auslagen des
Beschwerdeführers.
5.1
Grundsätzlich ist es im
Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären
(vgl. § 14 VRG). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen
Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es
vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind
berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen
zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und
schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG). Die Tragweite der
Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die Pflicht der Parteien
relativiert, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies
nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG sowie speziell § 17 SG). Kann von den
Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden
und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu
forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht
insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien
liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser
kennt als die Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 994 mit Hinweis auf BGE 130 II 499, 464 und 128 II
139, 142 f.).
5.2
Laut § 152 Abs. 1 SG richtet sich
die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Auch
nach den SKOS-Richtlinien ist, wer Sozialhilfe beantragt, verpflichtet, bei der
Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat
wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden,
welche für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die
Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege,
Gerichtsentscheide usw.). Sie muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird
auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen
und persönlichen Verhältnissen sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden
(SKOS-Richtlinien A.5-3). Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die
zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu
ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein
allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht
geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen
(SKOS-Richtlinien A.8-5).
5.3
Der Beschwerdeführer wurde im April
2018.
mehrfach schriftlich aufgefordert, fehlende Unterlagen zu seinen
finanziellen Verhältnissen einzureichen. Am 19. April 2018 fand sodann ein
Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem diesem erläutert worden
ist, welche Belege und Informationen noch fehlen. Am 23. bzw. 24. April
2018.
setzten die Sozialen Dienste dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis am
30.
April 2018, um namentlich Kontoauszüge sämtlicher privater Konti sowie
monatliche Abrechnungen der […] GmbH, der […] GmbH und des […] für die Monate
Februar 2018 bis April 2018 einzureichen. Falls sich der Beschwerdeführer bis
dahin nicht gemeldet haben sollte, werde davon ausgegangen, dass er die Unterstützung
der Sozialen Dienste nicht mehr benötige. Es könne aufgrund der fehlenden
Mitwirkung (§ 17 SG) die Bedürftigkeit nicht mehr festgestellt werden.
Schlussfolgernd würden sie die sozialhilferechtliche Unterstützung einstellen
bzw. nicht weiter auf seinen Antrag zum Bezug von Sozialhilfe eingehen.
Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers steht somit fest, dass dieser
mehrfach schriftlich zur Einreichung der Unterlagen ermahnt und auf die
möglichen Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
5.4
Die vom Beschwerdeführer bei den
Sozialen Diensten eingereichten Auflistungen der […] GmbH, der […] GmbH und des
[…] enthalten nicht näher umschriebene Ausgaben- und Einnahmepositionen, die
nicht weiter überprüfbar und damit kaum aussagekräftig sind. In seiner
Beschwerde an die Vorinstanz führte der Beschwerdeführer aus, seine Unternehmen
hätten als juristische Personen nichts mit ihm zu tun. Bis heute konnte der
Beschwerdeführer keine Erklärung dafür abgeben, weshalb er fortlaufend
Zahlungen zwischen seinen Unternehmen und seinen privaten Konti abwickelt.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass eine derartige Vermischung von
Geschäfts- und Privatvermögen nicht zuletzt auch aus steuerlichen Gründen
problematisch ist. Fest steht, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die
Sozialhilfe in den Monaten Februar 2018 bis April 2018 seinerzeit bei den
Sozialen Diensten nicht alle notwendigen Unterlagen – insbesondere Belege –
eingereicht und die nötigen Auskünfte erteilt hat, um sein Gesuch zu behandeln.
Die eingereichten Auflistungen reichen dazu nicht aus. Dem Beschwerdeführer
wäre es möglich gewesen, innert der ihm angesetzten Frist die einverlangten
Unterlagen einzureichen und über seine finanziellen Verhältnisse Klarheit zu
schaffen. Auch aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 6. April 2018,
welches dem Beschwerdeführer eine 70% Arbeitsunfähigkeit bis 6. Mai 2018 attestiert,
kann nicht geschlossen werden, dass es ihm gänzlich unmöglich gewesen wäre, die
angeforderten Unterlagen einzureichen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die
Sozialen Dienste aufgrund diverser Unklarheiten und den damals vorliegenden
unvollständigen Unterlagen davon ausgingen, es liege keine Bedürftigkeit vor. Da
der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen trotz seiner Mitwirkungspflicht
nicht einreichte und auch sonst kaum für Klarheit seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sorgte, hätten die Sozialen Dienste auch einen Nichteintretensentscheid
fällen können, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt.
5.5
Am 15. Januar 2019 reichte der
Beschwerdeführer 11 neue Beilagen (Nr. 12-22) zu den Akten. Bezüglich der […] GmbH
legt der Beschwerdeführer unter anderem erstmals die Erfolgsrechnung 2018 ins
Recht, welche einen Unternehmensverlust von CHF 33'354.69 ausweist. Bei der
Position des Personalaufwandes ist einzig ein Sozialversicherungsaufwand von
CHF 360.10 ausgewiesen. Auch die Erfolgsrechnung der […] GmbH für das Jahr 2018
weist einen Verlust von CHF 583.76 aus. Lohnzahlungen sind aus beiden
Erfolgsrechnungen nicht ersichtlich. In der ins Recht gelegten Steuererklärung
2018.
werden sodann keine Einkünfte deklariert. Vor diesem Hintergrund ist unter
anderem unklar, weshalb der Beschwerdeführer die Tätigkeit beim […] als
Nebenerwerb bezeichnet, ein entsprechendes Einkommen aus den eingereichten
Buchhaltungsunterlagen indes nicht hervorgeht. Der Beschwerdeführer gibt weiter
an, bei der […] GmbH handle es sich um eine Musikschule, bei der sich
verschiedene Musiklehrer auf eigene Rechnung die Räumlichkeiten teilen würden,
wobei sie über die […] GmbH laufe, jedoch von einer Drittperson betreut werde.
Der Beschwerdeführer habe nie Musikunterricht gegeben, weshalb er auch hieraus
kein Einkommen erziele. Der Beschwerdeführer trägt als Geschäftsführer dieses
Unternehmens für die erbrachten Dienstleistungen letztlich auch eine gewisse
Verantwortung, weshalb nicht nachvollziehbar ist, wenn er angibt, daraus
keinerlei Verdienst zu erzielen. Es erschliesst sich auch nicht aus den Akten,
weshalb in den eingereichten Buchhaltungsunterlagen keine Lohnzahlungen an
Musiklehrer erkennbar sind. Somit bestehen weiterhin Unklarheiten und
widersprüchliche Angaben bezüglich die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers und seiner Unternehmen.
5.6
Die im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren eingereichten Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen
wurden verspätet nachgereicht, weshalb sie an den zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz nichts zu ändern vermögen. Mit Blick auf die Rechtsnatur des Leistungsentscheids
in der Sozialhilfe als Dauerverwaltungsakt, mit dem nicht über einen
abgeschlossenen, sondern über einen zeitlich noch offenen Sachverhalt
entschieden wird, steht dem Beschwerdeführer bei der vorliegenden Sachlage
ohnehin kein rückwirkender Anspruch auf Sozialhilfe zu. Dies würde dazu führen,
dass er für seine Säumnis keinerlei Nachteil zu vergegenwärtigen hätte (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00412, E. 4.3). Eine erneute
Prüfung, ob der Beschwerdeführer in den Monaten Februar 2018 bis April 2018
Anspruch auf Sozialhilfe hat, kann demnach unterbleiben.
6.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich
die Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheides. Hinsichtlich
Parteientschädigung ist in § 39 VRG geregelt, dass im Beschwerdeverfahren vor
den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat solche zugesprochen
werden können, wofür die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs über die
Prozessparteien sinngemäss anwendbar seien. Nach langjähriger und konstanter
Praxis handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine echte «Kann-Vorschrift».
Das heisst, es besteht kein genereller Anspruch auf eine Parteientschädigung,
der Zuspruch ist in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen der entscheidenden
Behörde gestellt (vgl. z.B. SOG 2001 Nr. 29). Eine allgemeine Bestimmung,
wie die Parteikosten im Verfahren zu verlegen sind, fehlt. Bestimmt wird in §
39.
VRG einzig, dass den am Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine
Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden. Die Regel von § 39
VRG hat demnach zur Folge, dass bei Unterliegen des Beschwerdeführers dieser in
der Regel keine Parteientschädigung zu bezahlen hat, wenn auf der Gegenseite
nur Behörden beteiligt sind. Eine Parteientschädigung kann ihm hingegen
zugunsten von beteiligten privaten Beschwerdegegnern auferlegt werden. Andererseits
erhält der Beschwerdeführer bei Obsiegen in der Regel keine
Parteientschädigung, wenn nur Behörden im Verfahren beteiligt sind; eine
Parteientschädigung kann ihm hingegen zulasten von unterliegenden privaten
Beschwerdegegnern zugesprochen werden. Eine Parteientschädigung durch das
Gemeinwesen kommt praxisgemäss nur in Frage, wenn dieses einen Fehlentscheid in
besonderer Weise zu verantworten hat. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. SOG
2010.
Nr. 20). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass dem
Beschwerdeführer trotz teilweisem Obsiegen keine Parteientschädigung
ausgerichtet worden ist.
7.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten ist, soweit
es nicht gegenstandslos geworden ist. Die unentgeltliche Rechtspflege kann im
Beschwerdeverfahren vor dem Departement gemäss § 39ter i.V.m. § 76
Abs. 1 VRG dann gewährt werden, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen
Mittel für die Prozessführung verfügt und der Prozess nicht aussichtslos oder
mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Die Vorinstanz
führte in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer habe ein ausgefülltes
Formular sowie einige Belege eingereicht und auf die übrigen Akten verwiesen.
Im Gesuch habe er angegeben, über keinerlei Einnahmen zu verfügen. Dem könne
jedoch nicht gefolgt werden, zumal aus den Unterlagen ersichtlich sei, dass
sich der Beschwerdeführer diverse Beträge auf sein privates Konto überweisen
lasse oder Beträge für private Angelegenheiten verwende. Ein vollständiges
Gesuch bedeute nicht nur, dass es vollständig ausgefüllt sei, sondern auch,
dass es wahrheitsgetreu sei.
8.1
Da die Vorinstanz in Verfahren
betreffend Sozialhilfe keine Verfahrenskosten erhebt, erübrigt es sich, auf
deren Ausführungen zur Mittellosigkeit näher einzugehen. Fraglich und zu prüfen
ist einzig, ob dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte
gewährt werden müssen.
8.2
Die bedürftige Partei hat Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender
Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt
nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2).
8.3
Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind
auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere
Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch
in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine
Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit
wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren
von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die
Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die
Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt
sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Im Bereich der
Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere
rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die
ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (Urteil des
Bundesgerichts 8C_140/2013 vom 16. April 2013, E. 3.1 ff. m.w.H.).
8.4
Derartige Schwierigkeiten sind
vorliegend nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht im Ansatz
geltend gemacht. Dass eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig war, zeigt
sich auch darin, dass der Beschwerdeführer im vereinigten Beschwerdeverfahren
vor der Vorinstanz eine von drei Beschwerden selbst verfasst hat. Demnach
erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unberechtigt.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer
hat die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über
das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Da in Sozialhilfeverfahren
praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das Gesuch um integrale
unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich gegenstandslos. Was die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrifft, kann auf die Ausführungen in E. 8.2
ff. hiervor verwiesen werden. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege
ist somit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6. 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman