Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.457

Sozialhilfe

5. Juni 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 lehnten

die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (nachfolgend SDOL) den Antrag von A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) zum Bezug von Sozialhilfe für die Monate Februar 2018 bis

April 2018 aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab. Mit Verfügung vom 24. August

2018 lehnten die SDOL den Antrag des Beschwerdeführers zum Bezug von

Sozialhilfe für die Monate Mai 2018 bis Juli 2018 ab. Ebenfalls am

24. August 2018 verfügten die SDOL unter anderem die Hinterlegung der

Auto- und Motorradschilder bis am 7. September 2018 bei der zuständigen

Motorfahrzeugkontrolle.

2. Gegen diese Verfügungen der SDOL

gelangte der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (nachfolgend DdI),

welches die drei Verfahren vereinigte und mit Beschwerdeentscheid vom

21. November 2018 Folgendes verfügte:

1. Die Beschwerde vom 5. Mai 2018

betreffend Ablehnung der Sozialhilfe für die Monate Februar 2018 bis April 2018

wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Beschwerde vom 6. September

2018 betreffend Auto wird gutgeheissen. Die Verfügung der Sozialen Dienste

Oberer Leberberg vom 24. August 2018 betreffend Auto wird aufgehoben.

3. Die Beschwerde vom 6. September

2018 betreffend Ablehnung Sozialhilfe für die Monate Mai bis Juli 2018 wird

teilweise gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen an die SDOL zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

5. Das Gesuch um Ausrichtung einer

Parteientschädigung wird abgewiesen.

6. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird

nicht eingetreten, soweit dieses nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.

3. Gegen diesen Entscheid wandte sich

der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, mit Beschwerde vom

3. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde werde eingetreten.

2. Die Beschwerde werde gutgeheissen.

3. Die Ziff. 1, 5 und 6 des

Beschwerdeentscheids vom 21. November 2018 des Rechtsdienstes des

Departements des Innern werde aufgehoben.

3.1 Dem

Beschwerdeführer werde für die Monate Februar 2018 bis April 2018 Sozialhilfe

zugesprochen.

Subsidiär: Die Angelegenheit werde im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

3.2 Dem

Beschwerdeführer werde für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom

24. August 2018 betreffend dem Besitz eines Autos die beantragte

Parteientschädigung von CHF 1’750.00 (exkl. MWST) zugesprochen.

3.3 Dem

Beschwerdeführer werde für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 24.

August 2018 betreffend Ablehnung der Sozialhilfe für die Monate Mai bis Juli

2018 die beantragte Parteientschädigung von CHF 2’250.00 (exkl. MWST)

zugesprochen.

Subsidiär: Dem Beschwerdeführer werde für die

Beschwerdeverfahren vor dem Departement des Innern die vollständige unentgeltliche

Rechtspflege erteilt.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Dem Beschwerdeführer werde für das

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von mind.

CHF 2'250.00 (exkl. MWST, berechnet zum Stundenansatz von CHF 250.00)

zugesprochen.

Gleichzeitig ersuchte der

Beschwerdeführer um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember

2018 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

des Beschwerdeführers und nahm Stellung zur Beschwerde.

5. Die Sozialen Dienste verzichteten mit

Eingabe vom 7. Januar 2019 auf eine Stellungnahme und verwiesen auf die Akten

und die Vernehmlassung vom 11. Mai 2018 an das DdI.

6. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019

reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel, namentlich die Buchhaltungen

seiner Unternehmen und seine persönliche Steuererklärung für das vergangene

Jahr, zu den Akten.

7. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019

verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen und reichte seine

Honorarnoten ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3

Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den (teilweise) angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der angefochtene Entscheid des DdI

vom 21. November 2018 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder

unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid

unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DdI als zweite Instanz

entschieden hat (vgl. § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die

Einvernahme seiner Person als Partei und die Edition der Scheidungsakten

SLZPR.2017.501 beim Richteramt Solothurn-Lebern. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind

die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang

in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung

hervorgehen könnten. Wofür die beantragte Parteieinvernahme Beweis erbringen

soll, geht aus der Beschwerde im Übrigen nicht hervor. Es wird sodann nicht

ausgeführt und ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Scheidungsakten für das

vorliegende Verfahren betreffend Sozialhilfe von Belang sein sollten. Von den

entsprechenden Beweisanträgen kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne

Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3

mit Hinweisen); sie sind abzuweisen.

Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht

beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der

Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,

wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil

des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines

Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden

Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134

I 140, E. 5.2).

3.1

Auf Sozialhilfeleistungen haben

Menschen in sozialen Notlagen laut § 10 Abs. 2 SG einen Rechtsanspruch, wenn

die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen (lit. a); unterhalts- und

unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung

leisten (lit. b); kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere

Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht

ausreichend oder nicht rechtzeitig decken (lit. c). Nach § 147 Abs. 1 SG

richten die Einwohnergemeinden die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in

einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirksamen Hilfeleistung

verpflichtet.

3.2

Sozialhilfe wird laut § 148 SG auf

der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und

berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (Abs. 1). Sozialhilfe

setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem

Prinzip der Gegenleistung (Abs. 2). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der

Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach

§ 17 SG sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren

gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren

mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle

erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit

möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren

(lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich

Auskunft zu erteilen (lit. c), Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d),

Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis), zweckgebundene

Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e) und eingetretene Änderungen

umgehend mitzuteilen (lit. f). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann

befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn

die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die

betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen

werden (§ 165 SG).

4.1

Vorliegend verneinten die Sozialen

Dienste mit Verfügung vom 4. Mai 2018 die Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers aufgrund eines Einnahmenüberschusses für die Monate Februar

2018.

bis April 2018. Zu den von den Sozialen Diensten getroffenen

Budgetberechnungen führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, der Bedarf des

Beschwerdeführers (Grundbedarf und Wohnkosten) sei korrekt abgebildet worden.

Hingegen würden sich die Einnahmen des Beschwerdeführers aufgrund der

verletzten Mitwirkungspflicht nicht nachvollziehen lassen. Die durch den

Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben der verschiedenen Unternehmen

liessen sich teilweise nicht nachvollziehen, seien widersprüchlich und

teilweise auch nicht belegt. Zudem lasse er sich teilweise Beträge, die

offenbar der GmbH zustehen würden, auf sein Privatkonto überweisen. Der

Beschwerdeführer habe es unterlassen, alles nach Unternehmen und chronologisch

zu ordnen, was eine Überprüfung verunmögliche. Die Sozialen Dienste hätten es

demgegenüber unterlassen, die betreffend Entschädigung für die Haushaltführung

am 4. Mai 2018 eingereichten Unterlagen in die Prüfung der Bedürftigkeit

miteinfliessen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom

24.

April 2018 von den SDOL gemahnt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar

gewisse Auflistungen eingereicht, jedoch seien diese teilweise nicht belegt.

Entsprechend hätten die Sozialen Dienste androhungsgemäss nicht auf das Gesuch

eintreten sollen (vgl. zum Ganzen E. 5.4 des angefochtenen Entscheids).

4.2

Demgegenüber führt der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerde namentlich aus, er verfüge über kein Einkommen und sei zu

70% krankgeschrieben. Bereits hieraus ergebe sich, dass er mit dem Einsatz

seiner 30% Arbeitskraft, auch wenn dieser gewinnbringend wäre, kaum den

Unterhalt seiner Familie bestreiten könnte. Seine Lebenspartnerin sei aufgrund

der Geburt des gemeinsamen Sohnes nur noch 50% arbeitstätig. Bei den von der

Vorinstanz angerechneten Einnahmen handle es sich nicht um Privatbezüge des

Beschwerdeführers, sondern um Einnahmen seiner Unternehmen […] GmbH und […] GmbH.

Deren Mehreinnahmen könnten nicht dem Beschwerdeführer angerechnet werden, da

es sich um Einnahmen der Unternehmen handle. Weiter macht der Beschwerdeführer

eine Verletzung der Untersuchungsmaxime geltend. Die Vorinstanzen hätten den

Sachverhalt nicht durch genaue Instruktionen an den Beschwerdeführer eruiert.

Er habe stets sämtliche geforderte Belege und Beilagen eingereicht, weshalb ihm

keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Betreffend

die Mitwirkungspflicht müsse auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass

der Beschwerdeführer seit längerer Zeit krankgeschrieben sei, weshalb ihm

jedenfalls teilweise nicht habe zugemutet werden können, die hohen

Anforderungen der SDOL zu erfüllen. Der Vorinstanz müsse sodann vorgeworfen

werden, dass sie den Beschwerdeführer ungenügend auf seine Mitwirkungspflicht

gemäss § 17 SG und die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen habe. Sodann seien

die Buchhaltungen seiner Unternehmen von den Vorinstanzen zu keinem Zeitpunkt

verlangt worden und seien zur Berechnung der Bedürftigkeit nicht massgebend. Es

bestehe eine übersichtliche Aufstellung der Einkommen und Auslagen des

Beschwerdeführers.

5.1

Grundsätzlich ist es im

Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären

(vgl. § 14 VRG). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen

Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände

abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es

vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind

berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen

zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und

schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG). Die Tragweite der

Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die Pflicht der Parteien

relativiert, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies

nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG sowie speziell § 17 SG). Kann von den

Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden

und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu

forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht

insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien

liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser

kennt als die Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 994 mit Hinweis auf BGE 130 II 499, 464 und 128 II

139, 142 f.).

5.2

Laut § 152 Abs. 1 SG richtet sich

die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Auch

nach den SKOS-Richtlinien ist, wer Sozialhilfe beantragt, verpflichtet, bei der

Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat

wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse

Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden,

welche für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die

Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege,

Gerichtsentscheide usw.). Sie muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird

auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen

und persönlichen Verhältnissen sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden

(SKOS-Richtlinien A.5-3). Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die

zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu

ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein

allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht

geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen

(SKOS-Richtlinien A.8-5).

5.3

Der Beschwerdeführer wurde im April

2018.

mehrfach schriftlich aufgefordert, fehlende Unterlagen zu seinen

finanziellen Verhältnissen einzureichen. Am 19. April 2018 fand sodann ein

Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem diesem erläutert worden

ist, welche Belege und Informationen noch fehlen. Am 23. bzw. 24. April

2018.

setzten die Sozialen Dienste dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis am

30.

April 2018, um namentlich Kontoauszüge sämtlicher privater Konti sowie

monatliche Abrechnungen der […] GmbH, der […] GmbH und des […] für die Monate

Februar 2018 bis April 2018 einzureichen. Falls sich der Beschwerdeführer bis

dahin nicht gemeldet haben sollte, werde davon ausgegangen, dass er die Unterstützung

der Sozialen Dienste nicht mehr benötige. Es könne aufgrund der fehlenden

Mitwirkung (§ 17 SG) die Bedürftigkeit nicht mehr festgestellt werden.

Schlussfolgernd würden sie die sozialhilferechtliche Unterstützung einstellen

bzw. nicht weiter auf seinen Antrag zum Bezug von Sozialhilfe eingehen.

Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers steht somit fest, dass dieser

mehrfach schriftlich zur Einreichung der Unterlagen ermahnt und auf die

möglichen Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

5.4

Die vom Beschwerdeführer bei den

Sozialen Diensten eingereichten Auflistungen der […] GmbH, der […] GmbH und des

[…] enthalten nicht näher umschriebene Ausgaben- und Einnahmepositionen, die

nicht weiter überprüfbar und damit kaum aussagekräftig sind. In seiner

Beschwerde an die Vorinstanz führte der Beschwerdeführer aus, seine Unternehmen

hätten als juristische Personen nichts mit ihm zu tun. Bis heute konnte der

Beschwerdeführer keine Erklärung dafür abgeben, weshalb er fortlaufend

Zahlungen zwischen seinen Unternehmen und seinen privaten Konti abwickelt.

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass eine derartige Vermischung von

Geschäfts- und Privatvermögen nicht zuletzt auch aus steuerlichen Gründen

problematisch ist. Fest steht, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die

Sozialhilfe in den Monaten Februar 2018 bis April 2018 seinerzeit bei den

Sozialen Diensten nicht alle notwendigen Unterlagen – insbesondere Belege –

eingereicht und die nötigen Auskünfte erteilt hat, um sein Gesuch zu behandeln.

Die eingereichten Auflistungen reichen dazu nicht aus. Dem Beschwerdeführer

wäre es möglich gewesen, innert der ihm angesetzten Frist die einverlangten

Unterlagen einzureichen und über seine finanziellen Verhältnisse Klarheit zu

schaffen. Auch aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 6. April 2018,

welches dem Beschwerdeführer eine 70% Arbeitsunfähigkeit bis 6. Mai 2018 attestiert,

kann nicht geschlossen werden, dass es ihm gänzlich unmöglich gewesen wäre, die

angeforderten Unterlagen einzureichen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die

Sozialen Dienste aufgrund diverser Unklarheiten und den damals vorliegenden

unvollständigen Unterlagen davon ausgingen, es liege keine Bedürftigkeit vor. Da

der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen trotz seiner Mitwirkungspflicht

nicht einreichte und auch sonst kaum für Klarheit seiner Einkommens- und

Vermögensverhältnisse sorgte, hätten die Sozialen Dienste auch einen Nichteintretensentscheid

fällen können, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt.

5.5

Am 15. Januar 2019 reichte der

Beschwerdeführer 11 neue Beilagen (Nr. 12-22) zu den Akten. Bezüglich der […] GmbH

legt der Beschwerdeführer unter anderem erstmals die Erfolgsrechnung 2018 ins

Recht, welche einen Unternehmensverlust von CHF 33'354.69 ausweist. Bei der

Position des Personalaufwandes ist einzig ein Sozialversicherungsaufwand von

CHF 360.10 ausgewiesen. Auch die Erfolgsrechnung der […] GmbH für das Jahr 2018

weist einen Verlust von CHF 583.76 aus. Lohnzahlungen sind aus beiden

Erfolgsrechnungen nicht ersichtlich. In der ins Recht gelegten Steuererklärung

2018.

werden sodann keine Einkünfte deklariert. Vor diesem Hintergrund ist unter

anderem unklar, weshalb der Beschwerdeführer die Tätigkeit beim […] als

Nebenerwerb bezeichnet, ein entsprechendes Einkommen aus den eingereichten

Buchhaltungsunterlagen indes nicht hervorgeht. Der Beschwerdeführer gibt weiter

an, bei der […] GmbH handle es sich um eine Musikschule, bei der sich

verschiedene Musiklehrer auf eigene Rechnung die Räumlichkeiten teilen würden,

wobei sie über die […] GmbH laufe, jedoch von einer Drittperson betreut werde.

Der Beschwerdeführer habe nie Musikunterricht gegeben, weshalb er auch hieraus

kein Einkommen erziele. Der Beschwerdeführer trägt als Geschäftsführer dieses

Unternehmens für die erbrachten Dienstleistungen letztlich auch eine gewisse

Verantwortung, weshalb nicht nachvollziehbar ist, wenn er angibt, daraus

keinerlei Verdienst zu erzielen. Es erschliesst sich auch nicht aus den Akten,

weshalb in den eingereichten Buchhaltungsunterlagen keine Lohnzahlungen an

Musiklehrer erkennbar sind. Somit bestehen weiterhin Unklarheiten und

widersprüchliche Angaben bezüglich die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers und seiner Unternehmen.

5.6

Die im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren eingereichten Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen

wurden verspätet nachgereicht, weshalb sie an den zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz nichts zu ändern vermögen. Mit Blick auf die Rechtsnatur des Leistungsentscheids

in der Sozialhilfe als Dauerverwaltungsakt, mit dem nicht über einen

abgeschlossenen, sondern über einen zeitlich noch offenen Sachverhalt

entschieden wird, steht dem Beschwerdeführer bei der vorliegenden Sachlage

ohnehin kein rückwirkender Anspruch auf Sozialhilfe zu. Dies würde dazu führen,

dass er für seine Säumnis keinerlei Nachteil zu vergegenwärtigen hätte (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00412, E. 4.3). Eine erneute

Prüfung, ob der Beschwerdeführer in den Monaten Februar 2018 bis April 2018

Anspruch auf Sozialhilfe hat, kann demnach unterbleiben.

6.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich

die Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheides. Hinsichtlich

Parteientschädigung ist in § 39 VRG geregelt, dass im Beschwerdeverfahren vor

den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat solche zugesprochen

werden können, wofür die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs über die

Prozessparteien sinngemäss anwendbar seien. Nach langjähriger und konstanter

Praxis handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine echte «Kann-Vorschrift».

Das heisst, es besteht kein genereller Anspruch auf eine Parteientschädigung,

der Zuspruch ist in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen der entscheidenden

Behörde gestellt (vgl. z.B. SOG 2001 Nr. 29). Eine allgemeine Bestimmung,

wie die Parteikosten im Verfahren zu verlegen sind, fehlt. Bestimmt wird in §

39.

VRG einzig, dass den am Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine

Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden. Die Regel von § 39

VRG hat demnach zur Folge, dass bei Unterliegen des Beschwerdeführers dieser in

der Regel keine Parteientschädigung zu bezahlen hat, wenn auf der Gegenseite

nur Behörden beteiligt sind. Eine Parteientschädigung kann ihm hingegen

zugunsten von beteiligten privaten Beschwerdegegnern auferlegt werden. Andererseits

erhält der Beschwerdeführer bei Obsiegen in der Regel keine

Parteientschädigung, wenn nur Behörden im Verfahren beteiligt sind; eine

Parteientschädigung kann ihm hingegen zulasten von unterliegenden privaten

Beschwerdegegnern zugesprochen werden. Eine Parteientschädigung durch das

Gemeinwesen kommt praxisgemäss nur in Frage, wenn dieses einen Fehlentscheid in

besonderer Weise zu verantworten hat. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. SOG

2010.

Nr. 20). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass dem

Beschwerdeführer trotz teilweisem Obsiegen keine Parteientschädigung

ausgerichtet worden ist.

7.

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz

zu Recht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten ist, soweit

es nicht gegenstandslos geworden ist. Die unentgeltliche Rechtspflege kann im

Beschwerdeverfahren vor dem Departement gemäss § 39ter i.V.m. § 76

Abs. 1 VRG dann gewährt werden, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen

Mittel für die Prozessführung verfügt und der Prozess nicht aussichtslos oder

mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Die Vorinstanz

führte in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer habe ein ausgefülltes

Formular sowie einige Belege eingereicht und auf die übrigen Akten verwiesen.

Im Gesuch habe er angegeben, über keinerlei Einnahmen zu verfügen. Dem könne

jedoch nicht gefolgt werden, zumal aus den Unterlagen ersichtlich sei, dass

sich der Beschwerdeführer diverse Beträge auf sein privates Konto überweisen

lasse oder Beträge für private Angelegenheiten verwende. Ein vollständiges

Gesuch bedeute nicht nur, dass es vollständig ausgefüllt sei, sondern auch,

dass es wahrheitsgetreu sei.

8.1

Da die Vorinstanz in Verfahren

betreffend Sozialhilfe keine Verfahrenskosten erhebt, erübrigt es sich, auf

deren Ausführungen zur Mittellosigkeit näher einzugehen. Fraglich und zu prüfen

ist einzig, ob dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte

gewährt werden müssen.

8.2

Die bedürftige Partei hat Anspruch

auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender

Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich

machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die

Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn

zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt

nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2).

8.3

Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind

auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die

Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere

Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der

Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch

in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine

Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit

wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren

von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die

Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen

Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die

Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt

sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Im Bereich der

Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit

Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere

rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die

ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_140/2013 vom 16. April 2013, E. 3.1 ff. m.w.H.).

8.4

Derartige Schwierigkeiten sind

vorliegend nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht im Ansatz

geltend gemacht. Dass eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig war, zeigt

sich auch darin, dass der Beschwerdeführer im vereinigten Beschwerdeverfahren

vor der Vorinstanz eine von drei Beschwerden selbst verfasst hat. Demnach

erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unberechtigt.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer

hat die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über

das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Da in Sozialhilfeverfahren

praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das Gesuch um integrale

unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich gegenstandslos. Was die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrifft, kann auf die Ausführungen in E. 8.2

ff. hiervor verwiesen werden. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege

ist somit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos

geworden ist.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6. 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman