VWBES.2018.458
Umteilung der Obhut
12. März 2019Deutsch29 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, Stampfli
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___
Beschwerdegegner
betreffend Umteilung
der Obhut
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 2009) ist die Tochter
der unverheirateten und getrennt voneinander lebenden A.___ und B.___. Am
4. August 2010 schlossen die Kindseltern einen Unterhalts- und
Sorgerechtsvertrag ab, wonach ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zukommen
soll und der Kindsmutter bei getrennten Haushalten die Obhut über C.___
zusteht.
2. Am 27. Mai 2014 wies das
Familiengericht Baden den Antrag des Kindsvaters auf Übertragung der Obhut von
der Kindsmutter an ihn ab, obwohl C.___ seit Februar 2011 im Haushalt von ihm
und seinen Eltern gelebt hatte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am
12. März 2015 ebenfalls abgewiesen.
3. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun errichtete am 17. März 2016 eine
Beistandschaft für C.___ mit den Aufgaben, die Kindseltern in ihrer Sorge um C.___
mit Rat und Tat zu unterstützen sowie die Eltern bei den Gesprächen rund um den
persönlichen Verkehr und im Informationsaustausch zur Ausübung der gemeinsamen
elterlichen Sorge zu unterstützen.
4. Am 30. November 2017 ging bei
der KESB Region Solothurn ein fürsorgerischer Informationsbericht der
Kantonspolizei Solothurn ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es
am 20. Oktober 2017 zu einem Polizeieinsatz in der Familie A.___ gekommen
sei. D.___, der Partner der Kindsmutter, habe in offenbar stark betrunkenem
Zustand geschrien und Mobiliar zerstört. Nach Eintreffen der Polizei habe er
auch diese beschimpft und sei tätlich geworden. Abklärungen hätten ergeben,
dass D.___ regelmässig und viel Alkohol konsumiere, dass eines der Mädchen in
der Vergangenheit geäussert habe, Angst vor diesem zu haben und dass die
Familie die fristlose Kündigung für ihre Wohnung erhalten habe.
5. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018
stellte der Kindsvater Antrag, es sei die Obhut über C.___ auf ihn zu
übertragen.
6. Mit Abklärungsbericht vom
24. August 2018 empfahl die Beiständin, [...], die Beistandschaft sei
beizubehalten, die Obhut sei dem Vater zuzuteilen, der Mutter sei ein
grosszügiges Besuchsrecht einzuräumen und C.___ solle für ihre weitere
Entwicklung kinderpsychologische Betreuung erhalten.
7. Nach getrennter Anhörung beider
Kindseltern und von C.___ fällte die KESB am 30. Oktober 2018 folgenden
Entscheid:
3.1 C.___ wird unter die Obhut des
Kindsvaters, B.___, gestellt.
3.2 Die Besuche zwischen der Kindsmutter und
C.___ regeln die Eltern im gegenseitigen Einvernehmen. Im Konfliktfall gilt
folgende Minimalregelung:
3.2.1 Die Kindsmutter, A.___, hat das Recht,
ihre Tochter C.___ jede 2. Woche von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu
Besuch zu nehmen.
3.2.2 Die Kindsmutter, A.___, hat das Recht, 3
Wochen Ferien pro Jahr mit C.___ zu verbringen.
3.3 Im Rahmen der bestehenden Beistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird der Aufgabenbereich der Beiständin
angepasst und lautet neu wie folgt:
3.3.1 die Eltern in ihrer Sorge um das Kind
mit Rat und Tat zu unterstützen;
3.3.2 die Eltern dabei zu unterstützen, ein
für C.___ geeignetes kinderpsychologisches Angebot zu organisieren und in der
Folge den Therapieverlauf zu begleiten;
3.3.3 die Eltern bei den Gesprächen rund um
den persönlichen Verkehr und im Informationsaustausch zur Ausübung der
gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen.
3.4 Der anteilmässige Verfahrenskostenanteil
des Kindsvaters wird auf CHF 750.00 festgesetzt und dem Kindsvater zur
Bezahlung auferlegt.
3.5 Der anteilmässige Verfahrenskostenanteil
der Kindsmutter wird auf CHF 750.00 festgesetzt und dieser auferlegt.
Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Verfahrenskostenanteil
der Kindsmutter, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald die Kindsmutter zur Nachzahlung in der Lage ist.
8. Gegen diesen Entscheid liess die
Kindsmutter, A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, am
3. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen. Beantragt
wurde, der Entscheid sei aufzuheben und C.___ unter der Obhut der
Beschwerdeführerin zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem
wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
gestellt.
Beim Vorfall vom 20. Oktober 2017
seien die Kinder nicht zugegen gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im
Juli 2018 die gemeinsame Tochter von ihr und Herrn D.___ zur Welt gebracht,
weshalb sie sich nicht einfach von diesem fernhalten könne. Herr D.___ sei im
August 2018 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und die durch das
Zusammenleben entstehenden Konflikte hätten seither vermieden werden können.
Die Beschwerdeführerin könne sich nun vollumfänglich der Betreuung ihrer drei
Töchter widmen. Im Situationsbericht der Sozialberatung vom 9. August 2018
sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin sehr zuverlässig und die
Zusammenarbeit gut und angenehm sei. Der Haushalt sei sehr ordentlich und
sauber. Die beiden älteren Mädchen seien körperlich gesund und psychisch
unauffällig. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern sei
liebevoll und ausgeglichen und sie könne gut auf die Kinder eingehen. Die Erziehungskompetenzen
seien zudem als unauffällig eingeschätzt worden.
Die Beschwerdeführerin arbeite bloss
stundenweise, womit es ihr möglich sei, die Kinder mehrheitlich selbst zu
betreuen, was beim Vater nicht der Fall wäre. Es sei zudem zu wenig abgeklärt
worden, welche Auswirkungen die Umteilung der Obhut auf das familiäre System
habe, insbesondere die Trennung der Geschwister. Auch ein weiterer Schulwechsel
wäre nicht zum Wohl von C.___.
Es werde beantragt, dass ein weiterer
Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung eingeholt werde, da sich die
Situation bei der Beschwerdeführerin seit dem Auszug von Herrn D.___ beruhigt
und stabilisiert habe.
9. Mit Stellungnahme vom
10. Dezember 2018 wies der Kindsvater, B.___, unter anderem darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin während den ersten 4 ½ Lebensjahren von C.___
freiwillig auf ihr Kind verzichtet habe und damit einverstanden gewesen sei,
dass er die Betreuung und Erziehung übernehme. Seine Partnerin würde C.___
tagsüber betreuen und auch seine Eltern, die im selben Ort wohnen würden,
könnten ihn bei der Betreuung unterstützen. C.___ habe in diesem Dorf von 2013
bis 2014 auch den Kindergarten besucht und kenne sich dort aus. Ein
vernünftiges Besuchsrecht würde er auf jeden Fall befürworten. Sinngemäss wurde
die Abweisung der Beschwerde beantragt.
10. Mit Stellungnahme vom 3. Januar
2019 beantragte die Beiständin, [...], sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Es hätten während der Abklärungsphase von Februar bis zum Auszug von Herrn D.___
im September 2018 mehrere Vorfälle von häuslicher Gewalt stattgefunden. C.___
habe geschildert, welche Schutzmechanismen sie bereits anwende, um ihre
Halbschwester zu schützen, indem sie sich zusammen ins Kinderzimmer zurückziehen
würden. Sie sei die älteste der drei Schwestern, die aus drei verschiedenen
Verbindungen der Kindsmutter stammten, und nehme bereits Betreuung und
Verantwortungen wahr, welche nicht ihrem Alter entsprechen würden.
Der Kindsvater habe ein sehr solides Umfeld
und lebe in einer langjährigen und sicheren Partnerschaft. Er lebe in
geregelten Verhältnissen, erziele ein sicheres Einkommen und habe ein sicheres
und für das Kind sehr vertrautes privates Helfernetz. Der Kindsvater und seine
Partnerin würden als reflektiert und geerdet wahrgenommen. Die Grosseltern
väterlicherseits seien zudem sehr wichtige Bezugspersonen für C.___. So habe
sie geäussert, in [...] zwei Zuhause zu haben, beim Vater und bei den
Grosseltern. Beim Kindsvater könne C.___ ein sicheres und stabiles Umfeld
geboten werden. Der Kindsvater werde absolut nicht als Person wahrgenommen, der
das Kind der Mutter vorenthalten wolle. Mit einer grosszügigen Besuchs- und
Ferienregelung könnten die wichtigen Beziehungen zwischen den Geschwistern und
mit der Mutter gepflegt werden und würden eine andere Qualität gewinnen.
Frau A.___ habe im privaten Bereich
keine konstanten und sicheren Bezugspersonen, die sie unterstützten. Sie lebe
schwierige Beziehungen. In der Erziehung sei sie im Privaten auf sich selbst
gestellt. Sie werde als unsichere Person wahrgenommen und werde durch die Väter
der anderen Kinder wenig unterstützt. Sie sei auf Hilfe von professionellen
Dritten angewiesen. Frau A.___ sei in der Vergangenheit zweimal konfliktreiche
Beziehungen eingegangen. Häufige Wohnorts- und Schulwechsel seien die Folge für
C.___ gewesen. Frau A.___ führe einen sauberen Haushalt, bemühe sich mit den
Mädchen und habe positive Ressourcen. Sie habe Erziehungskompetenzen aber auch
Einschränkungen, da sie konfliktreiche Beziehungen lebe und sich davon abhängig
mache.
11. Mit Vernehmlassung vom
4. Januar 2019 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Es stimme nicht, dass es seit dem Vorfall von Oktober 2017 zu
keiner häuslichen Gewalt mehr gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe während
der Abklärungsphase wiederholt von Vorfällen häuslicher Gewalt berichtet und
auch entsprechende körperliche Spuren aufgewiesen. Anlässlich der Anhörung vom
26. September 2018 habe sie zudem deutlich geäussert, dass sie und ihr
Partner zwar in verschiedenen Haushalten wohnen, ihre Paarbeziehung jedoch
weiterführen würden. Es wäre blauäugig zu glauben, es würde in der bislang
höchst konfliktreichen Paarbeziehung nur aufgrund des Umstands, dass die Partner
in unterschiedlichen Haushalten wohnten, nicht mehr zu Konflikten kommen.
Solange die Beschwerdeführerin die Paarbeziehung mit Herrn D.___ weiterführe,
werde dieser sich auch bei ihr und ihren Kindern aufhalten und es bestehe für C.___
und ihre Schwestern weiterhin die Gefahr, Zeuge oder Opfer von Gewalt zu
werden. Es gelinge der Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht, C.___ vor
der Belastung, Angst und dem Stress zu schützen, welche Gewalt im häuslichen
Umfeld für ein Kind bedeute. Auch die häufigen, oftmals überstürzten Schul- und
Wohnortswechsel schienen C.___ stark zu belasten. Die Beschwerdeführerin sei
nicht in der Lage, C.___ die benötigten stabilen Strukturen zu bieten. Während
die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Tochter C.___
als unzureichend beurteilt werden müsse, sei der Kindsvater ohne Weiteres dazu
befähigt, seiner Tochter die nötige Betreuung, Versorgung und Förderung
zukommen zu lassen. Da behördliche Kindesschutzmassnahmen erst subsidiär zur
Anwendung kämen und der Kindsvater das Wohl von C.___ ohne Weiteres wahren
könne, sei eine Obhutsumteilung weiteren Kindesschutzmassnahmen vorzuziehen. Es
gebe keinerlei Hinweise, dass der Kindsvater den Kontakt zwischen der
Kindsmutter und C.___ nicht fördern oder C.___ diesbezüglich negativ
beeinflussen würde. Sorgfältig abzuwägen sei der Umstand, dass die Geschwister
durch den Umzug von C.___ getrennt würden. Es könne aber nicht sein, dass C.___
in einem für sie gefährdenden Umfeld verbleiben müsse, um ihre jüngere Schwester
zu schützen.
12. Mit Verfügung vom 8. Januar
2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Adrian Keller als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzt.
13. Mit Stellungnahme vom
28. Januar 2019 liess die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen
festhalten und ergänzende Anträge stellen:
Eventuell sei C.___ unter
die alternierende Obhut zu stellen.
Subeventuell sei die
Minimalregelung des Besuchsrechts folgendermassen abzuändern:
-
Die Kindsmutter, A.___, hat
das Recht, ihre Tochter C.___ an drei Wochenenden pro Monat von Freitag 18:00
Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu Besuch zu nehmen.
-
Die Kindsmutter, A.___, hat
das Recht, sechs Wochen Ferien pro Jahr mit C.___ zu verbringen.
Die Beschwerdeführerin bestreite
vehement, dass es seit dem Vorfall im Oktober 2017 zu häuslicher Gewalt
gekommen sei. Die Abklärungsphase habe von Februar 2018 bis August 2018
gedauert. Seither sei von keinen negativen Vorfällen mehr berichtet worden, weshalb
erneut darum ersucht werde, einen aktuellen Bericht der Familienbegleiterin
einzuholen.
Die Befürchtung der Beschwerdeführerin,
wonach der Kindsvater den Kontakt zwischen ihr und C.___ erschweren könnte,
rühre nicht von ungefähr. Dieser grüsse sie bei Übergaben nicht einmal und
reagiere nicht auf Kontaktaufnahmen bezüglich Kinderbelangen. Auch habe C.___
Aussagen gemacht, welche nur auf eine negative Beeinflussung seitens des
Kindsvaters und dessen Umfeld zurückgeführt werden könnten.
Die Massnahme sei unverhältnismässig, da
mildere Mittel wie eine Wohnortfixierung oder eine engmaschige Begleitung
möglich gewesen wären. Die Kontinuität der Verhältnisse sei wichtig für ein
Kind.
Wenn dem Hauptbegehren nicht gefolgt
werden könne, sei die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen.
Allenfalls könne dadurch das Bedürfnis nach Konstanz in der aktuellen
schulischen Situation von C.___ (kein erneuter Schulwechsel) mit vermehrtem
Aufenthalt beim Kindsvater kombiniert werden. Die geographische Situation wirke
zwar erschwerend, doch sollte je nach Stundenplan von C.___ eine alternierende
Obhut möglich sein. Zur Klärung der konkreten Ausgestaltung und Regelung der
alternierenden Obhut wäre aufgrund des diesbezüglich nicht liquiden
Sachverhalts die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und
Neubeurteilung zurückzuweisen.
Es werde befürchtet, dass das
Besuchsrecht der Kindsmutter auf das im angefochtenen Entscheid definierte
Minimalrecht reduziert werde. Die Beiständin empfehle ein regelmässiges und
ausgedehntes Besuchsrecht. Auch die Vorinstanz betone die Wichtigkeit der
Mutter-Tochter-Beziehung und die Beziehung unter den Geschwistern, lege dann
aber doch bloss ein gerichtsübliches Minimalbesuchsrecht als Mindestmass fest,
was einen Ermessensfehler darstelle.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die
Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen
Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder
dazu ausserstande sind. Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die
Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils,
des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der
Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Gemäss Abs. 2 kann sie sich
auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der
Betreuungsanteile beschränken. Voraussetzung für die Umteilung der Obhut ist,
dass die bisherige Zuteilung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht. Dies ist
dann der Fall, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes
ernsthaft zu gefährden droht, bzw. diese dem Kind mehr schadet als ihre
Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und
den Lebensumständen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St.
Gallen 2014, Art. 298d ZGB N 4).
2.1
Mit Entscheid des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 12. März 2015 war C.___ unter die Obhut der Kindsmutter
gestellt worden, nachdem sie seit Februar 2011 im Haushalt der Grosseltern und
des dort wohnenden Kindsvaters betreut worden war. Kurz davor, im November 2014,
hatte die Kindsmutter ihr zweites Kind, E.___, geboren, dessen Vater sie ca.
einen Monat vor der Geburt geheiratet hatte. Gemäss Abklärungsbericht vom
20.
November 2015 zog die Kindsmutter dann bereits im April 2015 zu einem
neuen Lebenspartner. Dies hatte für C.___ zur Folge, dass sie zuerst am Wohnort
des Kindsvaters in [...] AG in den Kindergarten eintrat, dann in den
Kindergarten in [...] FR und von dort nach [...] BE und weiter nach [...] BE wechseln
musste.
Bezüglich des damaligen Lebenspartners, F.___,
finden sich in den Akten Berichte betreffend häusliche Gewalt vom
14.
Dezember 2015 und 20. Mai 2016, wobei auch die Kinder zugegen
waren. So heisst es im Bericht bezüglich des Vorfalls vom 20. Mai 2016,
dass F.___ beim Eintreffen der Polizei bereits durch das Rega-Team betreut
worden sei und sich A.___ und ihre Töchter vor Ort befunden hätten. F.___ sei
bei einem Streit völlig ausgerastet, habe Mobiliar zerstört, A.___ gepackt,
gegen ein Fenster gedrückt, und seinen Kopf dann mehrmals heftig gegen eine
Wand geschlagen und ein Fenster der Tür eingeschlagen. Er habe dabei ein Schädelhirntrauma
sowie eine stark pulsierend blutende Wunde am Arm erlitten und sei bewusstlos
gewesen. C.___ und E.___ seien bei dem Streit anwesend gewesen und C.___ habe
während des Streits eine Hand im Türrahmen eingeklemmt. Gemäss Abklärungsbericht
vom 12. Juli 2016 war es in der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 2016 erneut
zu einem Vorfall häuslicher Gewalt zwischen der Kindsmutter und F.___ gekommen,
worauf die Kindsmutter zusammen mit den Kindern vorübergehend zu einer Freundin
und im Anschluss in eine Wohnung in [...] BE zog. Dort trat C.___ im August
2016.
dann auch in die erste Klasse ein. Offenbar hatte sich die Kindsmutter
damals aber nicht vom gewalttätigen Lebenspartner getrennt, sondern besass
dieser auch einen Schlüssel zur neuen Wohnung von A.___.
Im August 2017 zog die Kindsmutter dann
zusammen mit ihren Kindern zu einem neuen Lebenspartner, D.___, nach [...] SO,
wo C.___ in die 2. Klasse eintrat. Am 20. Oktober 2017 kam es dann auch
mit dem neuen Partner zu einem Polizeieinsatz aufgrund häuslicher Gewalt. Im
fürsorgerischen Informationsbericht der Polizei vom 21. November 2017
heisst es diesbezüglich, dass die Mietwohnung vom Vermieter fristlos gekündigt
worden sei, da die Polizei dort bereits zum wiederholten Mal aufgetaucht sei.
Per 1. Dezember 2017 zog die Familie dann zusammen mit dem gewaltbereiten
Lebenspartner der Kindsmutter in eine neue Wohnung im benachbarten [...] SO.
Damit C.___ nicht schon wieder die Schule wechseln musste, konnte organisiert
werden, dass sie die 2. Klasse in [...] abschliessen konnte.
Im Januar 2018 gab die KESB dann eine
Abklärung betreffend Kindesschutzmassnahmen in Auftrag. Im Laufe dieser
Abklärung berichtete die Beiständin am 21. Juni 2018, die Situation in der
Familie sei besorgniserregend. Beim Partner der Kindsmutter seien Gewalt,
Alkohol und Kokain Thema. Am Vortag habe die Kindsmutter erneut über eine
handgreifliche Auseinandersetzung zwischen ihr und ihrem Partner berichtet,
welche auch körperliche Spuren hinterlassen habe (z.B. mehrere abgebrochene
Fingernägel). Dies sei besonders besorgniserregend, weil die Kindsmutter
hochschwanger sei, Geburtstermin sei am 25. Juli 2018. Es sei bereits auf
freiwilliger Ebene eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingerichtet
worden.
Das 3. Kind der Beschwerdeführerin, G.___,
wurde am [...] Juli 2018 geboren. C.___ wechselte im August 2018 an die
Schule in [...] und wiederholt dort die 2. Klasse. Auch nachdem die
Beiständin und die Familienbegleiterin der Kindsmutter gemäss Meldung vom
26.
Juni 2018 an die KESB erklärt hatten, was mögliche Konsequenzen ihres
Verbleibens mit dem gewalttätigen Partner seien (mögliche Platzierung der
Kinder), berichtete die Beiständin am 6. September 2018, der Lebenspartner
sei nun Mitte August zu seiner Mutter gezogen, doch bestehe die Beziehung zu
diesem weiterhin. Am 14. September 2018 erfolgte eine Gefährdungsmeldung
der betreuenden Hebamme an die KESB wegen Überforderung der Kindsmutter. Anlässlich
der Anhörung durch die KESB vom 26. September 2018 bestritt die
Kindsmutter, dass es nach dem Polizeieinsatz von Oktober 2017 zu weiteren
handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrem Partner gekommen
sei. Sie würden sich bloss verbal streiten, dies teilweise auch laut. Auch in
der Beschwerdeschrift wird nicht behauptet, dass sich die Beschwerdeführerin
von ihrem gewaltbereiten Lebenspartner getrennt habe, sodass davon auszugehen
ist, dass diese Beziehung nach wie vor besteht.
2.2
Dieser Verlauf mit sechs
Schulwechseln in vier Jahren zeigt eindrücklich auf, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, ihrer 9-jährigen Tochter stabile
Strukturen und ein verlässliches Umfeld zu bieten. Bei C.___ zeigten sich denn
auch erhebliche Defizite in der Schule, die dazu geführt haben, dass sie nun
die 2. Klasse wiederholen muss. Hinzu kommt der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin nicht im Stande ist, ihre Töchter vor Gewalt zu schützen. So
kam es nicht nur mit dem vorherigen Lebenspartner am 20. Mai 2016 zu einem
für C.___ traumatisierenden Gewaltereignis, sondern die Beschwerdeführerin blieb
weiterhin mit ihren Töchtern im gleichen Haushalt mit dem gewaltbereiten
Lebenspartner wohnen und unterliess es damit, ihre Töchter vor der Gefahr
weiterer Gewaltereignisse zu schützen. Erst nach einem weiteren Ereignis im
Juli 2016 zog sie mit ihren Töchtern aus der gemeinsamen Wohnung aus, trennte
sich aber auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht und überliess dem Lebenspartner
offenbar gar einen Schlüssel zur Wohnung, in der sie mit ihren Töchtern gewohnt
hat.
Nach der Trennung von F.___ zog sie dann
zusammen mit ihren Töchtern gleich zu einem neuen emotional labilen Lebenspartner
mit einem Alkohol- und Drogenproblem und setzte ihre Töchter damit erneut einer
ähnlichen Gefährdungslage aus. Auch mit diesem Partner kam es zu mehreren
Vorfällen häuslicher Gewalt. Es mag zwar sein, dass die Töchter beim Ereignis
vom 20. Oktober 2017 nicht anwesend waren, doch trifft es nicht zu, dass
sich seither keine weiteren Vorfälle mit Gewalt ereignet hätten, berichtete
doch die Beschwerdeführerin im Juni 2018 der Beiständin selbst von einem
solchen und wies entsprechende Spuren auf.
Dem fürsorgerischen Informationsbericht
vom 21. November 2017 ist zu entnehmen, dass eines der Mädchen im Sommer
im Treppenhaus gestanden habe und zur Nachbarin gesagt habe, dass es nicht mehr
in die Wohnung wolle, weil es Angst vor D.___ habe. Anlässlich des Abklärungsauftrags
berichtete C.___ am 6. August 2018 der Abklärenden gegenüber, dass ihre
Mami und Herr D.___ manchmal Streit hätten, wenn er zu viel Bier getrunken habe
und dass er ihre Mami auch schon angegriffen habe. Einmal sei ihre Mami
verletzt und ihre Fingernägel abgerissen worden. Sie erzählte von ihren
Bewältigungsstrategien, wonach sie E.___ bei der Hand nehme und ins
Kinderzimmer mit ihr gehe, wenn Mami und Herr D.___ Streit hätten. Dieses
Abklärungsgespräch fand während den Sommerferien 2018 statt, die C.___ bei
ihrem Vater verbrachte. Dabei erzählte sie, es bereite ihr Unbehagen, dass D.___
bei ihrer Rückkehr wohl immer noch da sein werde.
All dies zeigt auf, dass C.___ bisher
bei der Mutter keine stabilen Verhältnisse vorgefunden hat. Zum einen musste
sie diverse Bindungsabbrüche durchmachen, indem sie immer wieder an andere
Wohnorte und in andere Schulklassen wechseln musste. Zum anderen wuchs sie die
letzten Jahre in einem Umfeld auf, in welchem Streit und Gewalt an der
Tagesordnung waren, sodass sie ständig in Alarmbereitschaft sein musste, um bei
einer erneuten Eskalation fliehen und ihre Schwester in Sicherheit bringen zu
können. Gewalt im häuslichen Umfeld bedeutet für ein Kind eine ständige
Belastung mit Angst und Stress. Dadurch war es C.___ gar nicht möglich, jemals
zur Ruhe kommen und sich auf ihre eigene Entwicklung zu konzentrieren, was eine
massive Gefährdung des Kindswohls darstellt und geeignete
Kindesschutzmassnahmen erfordert.
2.3.1
Die Beschwerdeführerin lässt
beantragen, es sei ein neuer Verlaufsbericht der sozialpädagogischen
Familienbegleitung einzuholen, da seit dem Abklärungsbericht per August 2018
bereits wieder einige Monate vergangen seien und sich die Situation bei ihr seit
dem Auszug von Herrn D.___ stabilisiert und beruhigt habe.
2.3.2
Dieser Antrag ist abzuweisen. Die
Abklärung erstreckte sich über einen verhältnismässig langen Zeitraum von sechs
Monaten, zeigt die Situation detailliert auf und ist nach wie vor aktuell. Auch
wenn es seit August 2018 zu keinen weiteren Umzügen oder Gewaltereignissen
gekommen sein sollte, vermöchte die Beschwerdeführerin dadurch nicht
aufzuzeigen, dass sie ihrer Tochter künftig ein sicheres und stabiles Umfeld
bieten wird. Zu oft und zu lange hat sie die Bedürfnisse ihrer Tochter nach
Stabilität und Sicherheit vernachlässigt und auch nach erheblichen
Gefährdungssituationen die notwendigen Konsequenzen nicht gezogen. Sie hatte
lange genug Gelegenheit aufzuzeigen, dass sie ihrer Tochter ein dem Kindswohl
entsprechendes Umfeld bieten kann. Sie vermochte dies jedoch nicht einmal
während der 6-monatigen Abklärungsphase zu tun.
2.4.1
Der Vater von C.___ ist Forstwart
und befindet sich in einer langjährigen Anstellung. Er ist seit neun Jahren in
einer Beziehung mit seiner jetzigen Partnerin und lebt seit vier Jahren mit
dieser zusammen (vgl. Abklärungsbericht S. 12). Auch die Partnerin machte einen
guten Eindruck auf die Abklärungsperson. Der Kindsvater zeige echte Besorgnis über
C.___s Entwicklung und über das Umfeld, in dem sie hauptsächlich aufwachsen
müsse. Er lebe in [...], wo er auch aufgewachsen sei, in der Nähe seiner
Eltern. Der Kindsvater und seine Partnerin wollten in Zukunft auch zusammen
Kinder haben. C.___ sei bei ihnen herzlich willkommen. C.___ habe in der
4.
-Zimmer-Wohnung ein eigenes und gut eingerichtetes Zimmer. Es habe eine
grosse Terrasse und einen Spielplatz sowie Schulen in der Nähe. Die Wohnung der
Grosseltern sei in ein paar Minuten mit dem Velo erreichbar. C.___ habe in der
Nähe auch Spielkameraden. Weder der Kindsvater noch seine Partnerin schienen
Probleme ausserhalb des Normbereichs zu haben. Sie könnten C.___ bei sich
aufnehmen. Die Partnerin würde eine Teilzeitstelle annehmen und habe bereits
mit ihrem Arbeitgeber gesprochen. C.___ könnte tagsüber teils auch bei den
Grosseltern betreut werden (vgl. Abklärungsbericht S. 21 f.). Zu den
Grosseltern väterlicherseits wurde im Abklärungsbericht erwähnt, diese hätten C.___
während den ersten Lebensjahren ein behütetes Umfeld geboten. Sie wollten, dass
C.___ sich gut entwickle. Sie würden dem Kind helfen, wo sie nur könnten. Es
sei erstaunlich, wie C.___ in den Ferien bei ihrem Papi und den Grosseltern aufgeblüht
sei. Im Umfeld in [...] könnte C.___ sicher ihre Lücken in der Schule aufholen
(vgl. S. 22). Auch die Lehrerin von C.___ führte gegenüber der Abklärungsperson
aus, der Vater von C.___ werde als verbindlicher und verlässlicher Partner
wahrgenommen. Er sei an C.___ sehr interessiert, seine Partnerin ebenfalls,
auch sie mache einen guten Eindruck. C.___ habe in diesem Schuljahr gute
Fortschritte erzielen können. Sie sei eine tolle Schülerin, habe viel gelernt,
benötige aber die Wiederholung des 2. Schuljahres. Sie könne es packen, wenn
ein gesundes, stabiles Umfeld ihr Sicherheit geben könnte (vgl. S. 18). C.___
selbst erklärte gegenüber der Abklärenden, sie wolle ganz ehrlich sein, sie
möchte lieber bei Papi und H.___ (Partnerin) leben. Denn dann sehe sie ihre
Grosseltern mehr und es gefalle ihr hier in [...] einfach besser. Sie kenne
sich hier aus, habe bei Papi und H.___ ein schönes eigenes Zimmer und bei den
Grosseltern ebenfalls. Eigentlich habe sie zwei Zuhause, bei Papi und bei den
Grosseltern. In [...] kenne sie schon andere Kinder von früher und aus den
Besuchen bei Papi und den Grosseltern. Die Freundin von Papi sei eine liebe
Person, mit ihr sei sie gerne zusammen (vgl. S. 16 f.).
2.4.2
Dies zeigt klar auf, dass C.___
bei ihrem Vater ein verlässliches und dem Kindswohl entsprechendes Umfeld
geboten werden kann. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, das dem
widersprechen würde. Das Argument, wonach C.___ bei der Mutter durch diese
selbst betreut würde, während der Vater Vollzeit arbeitstätig ist und auf
weitere Betreuungspersonen angewiesen ist, bringt hier keine besonderen
Vorteile. C.___ kennt und versteht sich sowohl mit der Partnerin ihres Vaters
als auch mit den Grosseltern bestens und fühlt sich an beiden Orten zuhause und
sicher aufgehoben.
Negativ zu bewerten ist bei einer
Umteilung der Obhut sicherlich, dass C.___ von ihren Geschwistern getrennt wird
und dass sie einen erneuten Wechsel von Schule und Wohnort durchmachen muss.
Der Schul- und Wohnortswechsel erscheint jedoch nicht sehr gravierend, da C.___
die Wohnverhältnisse bei ihrem Vater und bei ihren Grosseltern von früher und
von regelmässigen Besuchen bereits bestens kennt und sie sich dort wie erwähnt auch
zuhause fühlt. Sie kennt zudem einige Kinder bereits aus dem Kindergarten und
von Besuchen beim Vater, weshalb sie bei einem Wechsel bereits diverse
Anknüpfungspunkte hat.
Die Trennung von ihren (Halb-)Geschwistern
und von ihrer Mutter ist sicher nicht einfach für C.___. Als sie in den
Sommerferien durch die Abklärungsperson befragt wurde, befand sie sich bereits
seit einem ganzen Monat bei ihrem Vater und sagte aus, sie vermisse die Mutter
nicht fest, aber sie vermisse E.___ und freue sich auf diese. Inzwischen wird
sie auch zu Baby G.___ eine Bindung entwickelt haben. Der Trennung der
Geschwister kann mit regelmässigen Besuchskontakten begegnet werden, sodass die
Bindung zwischen den Geschwistern weitgehend aufrechterhalten werden kann. Klar
ist jedenfalls, dass die Nachteile, welche der Obhutswechsel mit sich bringt,
die Vorteile bei weitem nicht aufzuwiegen vermögen. Die Nachteile, welche sich
durch den Wohnortswechsel für E.___ und G.___ ergeben, bilden nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Jedenfalls darf das Wohl von C.___ nicht aufs
Spiel gesetzt werden, um ihre Schwestern zu schützen.
Die Umteilung der Obhut an den
Kindsvater ist somit eine geeignete Massnahme, um das Kindswohl von C.___ vor
den Gefährdungen bei der Kindsmutter zu schützen. Eine Wohnortfixierung, wie
sie die Beschwerdeführerin als mildere Massnahme vorschlägt, würde nicht
ausreichen, um das Wohl von C.___ zu schützen, da sie dadurch nicht vor den
gewalttätigen Lebenspartnern ihrer Mutter geschützt werden könnte. Da
behördliche Massnahmen nur subsidiär anzuwenden sind, also wenn weder die
Mutter noch der Vater das Wohl des Kindes zu schützen vermögen, geht die durch
die Vorinstanz angeordnete Umteilung der Obhut an den Kindsvater einer von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagenen engmaschigen behördlichen Begleitung vor.
3.1
Die Beschwerdeführerin beantragt
eventualiter die Zuteilung der alternierenden Obhut. Da dieser Antrag weniger
weit geht als die Beibehaltung des Obhutsrechts, ist auf dieses Begehren
grundsätzlich einzutreten, obwohl es erst später im Verfahren erhoben wurde.
Die Beschwerdeführerin macht dann aber keine konkreten Vorschläge, wie sie sich
ein Betreuungsmodell mit alternierender Obhut konkret vorstellt und wie dieses
umgesetzt werden könnte. Sie beantragt einzig die Rückweisung an die Vorinstanz
zur Prüfung einer alternierenden Obhut.
3.2
Bei der Prüfung, ob eine
alternierende Obhut möglich ist, steht das Kindeswohl im Vordergrund, die
Interessen der Eltern müssen in den Hintergrund treten. Der Entscheid über eine
alternierende Obhut ist mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalls zu treffen,
weshalb sich generelle Aussagen darüber verbieten. Zu den massgeblichen
Kriterien gehört die Erziehungsfähigkeit beider Eltern, die bei beiden gegeben
sein muss, damit eine alternierende Obhut überhaupt infrage kommt. Erforderlich
ist ferner eine gewisse Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern,
dies im Hinblick auf die organisatorischen Herausforderungen einer solchen
Betreuungsregelung. Gleichermassen ist der geografischen Distanz zwischen den
Wohnorten der Eltern Rechnung zu tragen. Von Bedeutung ist auch die Kontinuität
der Betreuungsregelung, weshalb eine alternierende Obhut eher zu errichten ist,
wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung gleichmässig betreut haben. Als
weitere Kriterien sind die Möglichkeit der persönlichen Betreuung zu
berücksichtigen, das Alter des Kindes und dessen Einbettung in ein soziales
Umfeld (wie etwa Halbgeschwister oder Freundeskreis). Und schliesslich muss der
Wunsch des Kindes in den Entscheid einfliessen, und zwar auch beim noch nicht
urteilsfähigen Kind. Abgesehen von der Voraussetzung der Erziehungsfähigkeit
sind die genannten Kriterien miteinander verflochten, sie beeinflussen sich
gegenseitig und ihr Gewicht variiert nach den Umständen des Einzelfalls (vgl.
zum Ganzen BGE 142 III 617 und 142 III 612).
3.3
Vorliegend wurde bereits unter
Erwägung 2.2 erkannt, dass das Kindswohl von C.___ gefährdet ist, wenn diese
unter der Obhut ihrer Mutter belassen wird. Bereits dies widerspricht einer
Zuteilung der alternierenden Obhut, welche einen Betreuungsanteil der
Kindsmutter von mindestens 30 % beinhalten würde, und verbietet den von der
Beschwerdeführerin vorgeschlagenen weiteren Schulbesuch in [...]. Zudem liegen
die Wohnorte der beiden Kindseltern rund 75 Fahrkilometer oder eine gute Autostunde
von einander entfernt, was Aufenthalte bei der Kindsmutter nur während den
Wochenenden und Schulferien zulässt. Insbesondere aber ist es nun für C.___
wichtig, dass sie in ruhigen und stabilen Verhältnissen aufwachsen und sich auf
ihre eigene Entwicklung konzentrieren kann. Zu häufige Wechsel zwischen Vater
und Mutter widersprechen diesem Ziel, weshalb der Antrag um Zuteilung der
alternierenden Obhut abzuweisen ist.
4.1
Letztlich beantragt die Kindsmutter
subeventualiter, das Besuchsrecht sei auszudehnen auf drei Wochenenden pro
Monat und auf sechs Wochen Ferien pro Jahr. Auch dieser Antrag wurde erst
später im Verfahren gestellt, doch ist darauf trotzdem einzutreten, da er
weniger weit geht als der Hauptantrag, welcher die Beibehaltung der Obhut bei
der Kindsmutter fordert.
4.2
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
4.3
Im Entscheid der Vorinstanz wurde
festgehalten, dass die Kindseltern die Besuche im gegenseitigen Einverständnis
regeln und im Konfliktfall die Minimalregelung von jedem 2. Wochenende von
Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr und drei Wochen Ferien pro Jahr gilt.
Richtig ist, dass der Abklärungsbericht
ein «regelmässiges, grosszügiges» Besuchsrecht vorsieht. Ein solches erscheint
denn auch wichtig und richtig, insbesondere um die Bindung zwischen den
Geschwistern wie auch zur Mutter aufrechterhalten zu können. Dabei ist es
jedoch nicht im Sinne des Kindswohls von C.___, wenn sie drei von vier
Wochenenden im Monat zu ihrer Mutter reisen muss und wieder zurück. Wie unter
Erwägung 3.3 bereits ausgeführt, widersprächen diese häufigen Wechsel C.___s
Interesse nach Ruhe, Stabilität und Kontinuität.
Hingegen erscheint es grundsätzlich
angemessen und sinnvoll, wenn C.___ während ihren Schulferien etwas mehr Zeit
mit ihren Geschwistern und der Mutter verbringen kann. Dies kann jedoch nur
dann gelten, wenn C.___ bei ihrer Mutter entspannte und kindsgerechte
Verhältnisse vorfindet. Bei einem Klima von ständigen Streitereien, Stress und
Gewalt mit dem Lebenspartner der Kindsmutter wäre ein ausgedehntes Ferienrecht
nicht im Sinne des Kindswohls. Wird C.___ zukünftig entspannte Verhältnisse bei
der Kindsmutter vorfinden, ist davon auszugehen, dass der Kindsvater gegen ein
ausgedehntes Ferienrecht von mehr als drei Wochen pro Jahr nichts einzuwenden
haben wird. Solange aber die Kindsmutter die Beziehung mit dem gewaltbereiten D.___
weiterführt, kann dies nicht garantiert werden, weshalb es nicht sinnvoll ist, ein
unbedingtes Ferienrecht von sechs Wochen festzulegen. Der entsprechende Antrag
ist deshalb abzuweisen, zumal die nun getroffene Regel als Minimallösung
formuliert wurde.
5.
Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die
Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___,
Rechtsanwalt Adrian Keller, macht mit Kostennote vom 4. Februar 2019 einen
Aufwand von 10,44 Stunden zu CHF 180.00/h sowie Auslagen von CHF 260.00
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 2'303.90 geltend. Der
Aufwand ist bis auf den Aufwand für ein Fristerstreckungsgesuch, welches vom
Vertreter selbst zu tragen ist, angemessen. Die Auslagen, welche nicht einzeln
ausgewiesen sind (CHF 211.50 für Fotokopien und CHF 48.50) sind sehr
hoch. Jedenfalls waren vorliegend nicht 423 Fotokopien notwendig. Die Auslagen
sind auf pauschal CHF 100.00 zu kürzen. Somit ist durch den Kanton
Solothurn eine Entschädigung von CHF 2'112.20 (Aufwand: CHF 1'861.20,
Auslagen, CHF 100.00, MwSt.: CHF 151.00) auszurichten; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Adrian Keller, wird auf
CHF CHF 2'112.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann