VWBES.2018.460
Ausschaffungshaft
14. Dezember 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Algerien stammende A.___
(geb. am [...], nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am
16. November 2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylbegehren. Mit
Verfügung vom 12. Dezember 2012 trat das Staatssekretariat für Migration
(SEM) auf das Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg. Die Ausreisefrist wurde auf den 10. Januar 2013 festgesetzt. Am
6. Januar 2013 verschwand der Beschwerdeführer aus der Empfangsstelle. Es
folgten mehrere Verhaftungen und Verbüssungen von zahlreichen Freiheitsstrafen
von insgesamt über zwei Jahren Dauer. Das Migrationsamt versuchte während
mehreren Jahren, Reisedokumente für den Beschwerdeführer von der algerischen
Vertretung zu erhalten. Die detaillierte Darstellung des Sachverhalts kann der
Verfügung des Migrationsamts vom 22. August 2018 entnommen werden.
2. Während der Verbüssung weiterer
Strafen im Kanton Bern, deren Strafende auf den 24. August 2018 fiel,
meldete das SEM am 3. Juli 2018, der Beschwerdeführer könne im Oktober
2018 an einem konsularischen Gespräch mit den algerischen Behörden teilnehmen.
Das Migrationsamt organisierte umgehend einen polizeilich begleiteten Rückflug
nach Algier für die Zeit nach diesem Gespräch. Am 21. August 2018
eröffnete das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft und
ordnete diese am 22. August 2018 für drei Monate, ab 25. August bis am
24. November 2018 an. Das Haftgericht genehmigte diese Anordnung am
27. August 2018.
3. Am 17. Oktober 2018 wurde der
Beschwerdeführer dem algerischen Konsul in Genf für ein Ausreisegespräch
vorgeführt, worauf ein Flug für den 8. November 2018 gebucht wurde.
Aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers musste die
Ausschaffung aber abgebrochen werden. Das Migrationsamt gab umgehend eine
erneute polizeilich begleitete Ausschaffung bei der zuständigen Behörde in
Auftrag und ordnete am 20. November 2018 die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis am 24. Februar 2019 an. Das Haftgericht genehmigte
diese mit Urteil vom 23. November 2018. Der Beschwerdeführer liess sich im
Haftverlängerungsverfahren durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner vertreten.
4. Mit undatiertem Schreiben, welches am
5. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht eintraf, erhob der
Beschwerdeführer persönlich Beschwerde gegen die Verlängerung der
Ausschaffungshaft. Die Beschwerde enthält keine Begründung.
5. Die Vorinstanzen verzichten auf eine
Stellungnahme und schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Ausschaffungshaft ist nach Art.
76.
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung
umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese
ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder
sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat
zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd, Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf
BGE 130 II 56 E. 3.1 und weitere). Aus dem Haftzweck der Sicherung des Vollzugs
folgt als weitere Haftvoraussetzung, dass die Ausschaffung von der Behörde
angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar
bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).
2.2
Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein,
diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56
E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die
Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und
zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des BGer
2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.1
Der Beschwerdeführer wurde mit
rechtskräftiger Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2012 aus der Schweiz
weggewiesen. Die Ausreisefrist ist am 10. Januar 2013 abgelaufen. Ein
rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, der bisher nicht vollzogen werden konnte,
liegt somit vor.
3.2
Die Ausschaffung nach Algerien ist
aktuell möglich. Die algerischen Behörden sind bereit, für den Beschwerdeführer
ein Ersatzreisedokument auszustellen. Ein dafür zwingend notwendiges
konsularisches Ausreisegespräch hat am 17. Oktober 2018 stattgefunden. Für
die per 8. November 2018 geplante polizeilich begleitete Rückführung war
auch ein Laissez-Passer ausgestellt worden. Die Rückführung scheiterte jedoch
am renitenten Verhalten des Beschwerdeführers. Ein erneuter polizeilich
begleiteter Rückflug nach Algier wurde durch das Migrationsamt bereits in
Auftrag gegeben, sodass davon auszugehen ist, dass die polizeilich begleitete
Rückführung innerhalb der angeordneten Haftdauer stattfinden wird.
3.3
Damit sind die formellen Voraussetzungen
für die Ausschaffungshaft erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein Haftgrund nach Art.
76.
AuG vorliegt und ob die Haft verhältnismässig ist.
4.1
Das bisherige Verhalten des
Beschwerdeführers lässt klar darauf schliessen, dass er sich im Fall einer Freilassung
aus der Ausschaffungshaft erneut den Behörden entziehen und untertauchen würde.
Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit rund sechs Jahren illegal in der
Schweiz auf. In dieser Zeit hat er zahlreich gegen die Rechtsordnung der
Schweiz verstossen und verbüsste während rund zwei Jahren Freiheitsstrafen. Er
hielt sich auch nicht an Auflagen der Migrationsbehörde und war für die
Behörden während der in Freiheit verbrachten Zeit nur während wenigen Monaten
verfügbar. Für seine Ausreise verhielt er sich in keiner Weise kooperativ,
sodass er in einem langwierigen Verfahren identifiziert werden musste. Eine für
den 8. November 2018 organisierte polizeilich begleitete Rückführung
musste aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen
werden. Damit ist es offensichtlich, dass er sich für eine kontrollierte
Rückreise in seine Heimat den Behörden nicht zur Verfügung halten würde. Auch
anlässlich des Gesprächs vom 3. Oktober 2018 gab er an, auf gar keinen
Fall nach Algerien zurückreisen zu wollen und lieber 18 Monate
Administrativhaft über sich ergehen zu lassen. Der Haftgrund der
Untertauchensgefahr ist damit eindeutig gegeben.
4.2
Gründe, welche die Ausschaffungshaft
als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden
auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist
offensichtlich hafterstehungsfähig. Aufgrund der Ausführungen in E. 4.1 hiervor
ist auch deutlich, dass es keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs gibt.
4.3
Auch die Haftdauer gibt keinen
Anlass zu Beanstandungen: Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf sie maximal sechs Monate
dauern; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung um höchstens
zwölf Monate möglich (Art. 79 Abs. 2 AuG). Das Departement hat die Haft vorliegend
um drei auf sechs Monate verlängert.
5.1
Zusammenfassend erweist sich die
Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Die
formellen Voraussetzungen sind erfüllt, ein Haftgrund ist gegeben, eine mildere
Massnahme besteht nicht. Das Haftgericht hat die Anordnung von
Ausschaffungshaft damit zu Recht genehmigt.
5.2
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann