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Entscheid

VWBES.2018.460

Ausschaffungshaft

14. Dezember 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus Algerien stammende A.___

(geb. am [...], nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am

16. November 2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylbegehren. Mit

Verfügung vom 12. Dezember 2012 trat das Staatssekretariat für Migration

(SEM) auf das Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz

weg. Die Ausreisefrist wurde auf den 10. Januar 2013 festgesetzt. Am

6. Januar 2013 verschwand der Beschwerdeführer aus der Empfangsstelle. Es

folgten mehrere Verhaftungen und Verbüssungen von zahlreichen Freiheitsstrafen

von insgesamt über zwei Jahren Dauer. Das Migrationsamt versuchte während

mehreren Jahren, Reisedokumente für den Beschwerdeführer von der algerischen

Vertretung zu erhalten. Die detaillierte Darstellung des Sachverhalts kann der

Verfügung des Migrationsamts vom 22. August 2018 entnommen werden.

2. Während der Verbüssung weiterer

Strafen im Kanton Bern, deren Strafende auf den 24. August 2018 fiel,

meldete das SEM am 3. Juli 2018, der Beschwerdeführer könne im Oktober

2018 an einem konsularischen Gespräch mit den algerischen Behörden teilnehmen.

Das Migrationsamt organisierte umgehend einen polizeilich begleiteten Rückflug

nach Algier für die Zeit nach diesem Gespräch. Am 21. August 2018

eröffnete das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft und

ordnete diese am 22. August 2018 für drei Monate, ab 25. August bis am

24. November 2018 an. Das Haftgericht genehmigte diese Anordnung am

27. August 2018.

3. Am 17. Oktober 2018 wurde der

Beschwerdeführer dem algerischen Konsul in Genf für ein Ausreisegespräch

vorgeführt, worauf ein Flug für den 8. November 2018 gebucht wurde.

Aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers musste die

Ausschaffung aber abgebrochen werden. Das Migrationsamt gab umgehend eine

erneute polizeilich begleitete Ausschaffung bei der zuständigen Behörde in

Auftrag und ordnete am 20. November 2018 die Verlängerung der

Ausschaffungshaft bis am 24. Februar 2019 an. Das Haftgericht genehmigte

diese mit Urteil vom 23. November 2018. Der Beschwerdeführer liess sich im

Haftverlängerungsverfahren durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner vertreten.

4. Mit undatiertem Schreiben, welches am

5. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht eintraf, erhob der

Beschwerdeführer persönlich Beschwerde gegen die Verlängerung der

Ausschaffungshaft. Die Beschwerde enthält keine Begründung.

5. Die Vorinstanzen verzichten auf eine

Stellungnahme und schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Ausschaffungshaft ist nach Art.

76.

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung

umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese

ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder

sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat

zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd, Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf

BGE 130 II 56 E. 3.1 und weitere). Aus dem Haftzweck der Sicherung des Vollzugs

folgt als weitere Haftvoraussetzung, dass die Ausschaffung von der Behörde

angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar

bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).

2.2

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein,

diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56

E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die

Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund

sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und

zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des BGer

2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.1

Der Beschwerdeführer wurde mit

rechtskräftiger Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2012 aus der Schweiz

weggewiesen. Die Ausreisefrist ist am 10. Januar 2013 abgelaufen. Ein

rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, der bisher nicht vollzogen werden konnte,

liegt somit vor.

3.2

Die Ausschaffung nach Algerien ist

aktuell möglich. Die algerischen Behörden sind bereit, für den Beschwerdeführer

ein Ersatzreisedokument auszustellen. Ein dafür zwingend notwendiges

konsularisches Ausreisegespräch hat am 17. Oktober 2018 stattgefunden. Für

die per 8. November 2018 geplante polizeilich begleitete Rückführung war

auch ein Laissez-Passer ausgestellt worden. Die Rückführung scheiterte jedoch

am renitenten Verhalten des Beschwerdeführers. Ein erneuter polizeilich

begleiteter Rückflug nach Algier wurde durch das Migrationsamt bereits in

Auftrag gegeben, sodass davon auszugehen ist, dass die polizeilich begleitete

Rückführung innerhalb der angeordneten Haftdauer stattfinden wird.

3.3

Damit sind die formellen Voraussetzungen

für die Ausschaffungshaft erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein Haftgrund nach Art.

76.

AuG vorliegt und ob die Haft verhältnismässig ist.

4.1

Das bisherige Verhalten des

Beschwerdeführers lässt klar darauf schliessen, dass er sich im Fall einer Freilassung

aus der Ausschaffungshaft erneut den Behörden entziehen und untertauchen würde.

Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit rund sechs Jahren illegal in der

Schweiz auf. In dieser Zeit hat er zahlreich gegen die Rechtsordnung der

Schweiz verstossen und verbüsste während rund zwei Jahren Freiheitsstrafen. Er

hielt sich auch nicht an Auflagen der Migrationsbehörde und war für die

Behörden während der in Freiheit verbrachten Zeit nur während wenigen Monaten

verfügbar. Für seine Ausreise verhielt er sich in keiner Weise kooperativ,

sodass er in einem langwierigen Verfahren identifiziert werden musste. Eine für

den 8. November 2018 organisierte polizeilich begleitete Rückführung

musste aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen

werden. Damit ist es offensichtlich, dass er sich für eine kontrollierte

Rückreise in seine Heimat den Behörden nicht zur Verfügung halten würde. Auch

anlässlich des Gesprächs vom 3. Oktober 2018 gab er an, auf gar keinen

Fall nach Algerien zurückreisen zu wollen und lieber 18 Monate

Administrativhaft über sich ergehen zu lassen. Der Haftgrund der

Untertauchensgefahr ist damit eindeutig gegeben.

4.2

Gründe, welche die Ausschaffungshaft

als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden

auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist

offensichtlich hafterstehungsfähig. Aufgrund der Ausführungen in E. 4.1 hiervor

ist auch deutlich, dass es keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des

Wegweisungsvollzugs gibt.

4.3

Auch die Haftdauer gibt keinen

Anlass zu Beanstandungen: Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf sie maximal sechs Monate

dauern; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung um höchstens

zwölf Monate möglich (Art. 79 Abs. 2 AuG). Das Departement hat die Haft vorliegend

um drei auf sechs Monate verlängert.

5.1

Zusammenfassend erweist sich die

Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Die

formellen Voraussetzungen sind erfüllt, ein Haftgrund ist gegeben, eine mildere

Massnahme besteht nicht. Das Haftgericht hat die Anordnung von

Ausschaffungshaft damit zu Recht genehmigt.

5.2

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann