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Entscheid

VWBES.2018.461

Denkmalpflege-Beitrag

26. Juni 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) ersuchte mit Schreiben vom 19. Mai 2018 beim Amt für Denkmalpflege und

Archäologie sinngemäss um Ausrichtung eines Denkmalpflege-Beitrags für die

Sanierung des zugehörigen Barockgartens des Gasthofes zum Kreuz in Wolfwil.

2. Das Bau- und Justizdepartement, vertreten

durch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie, wies das Gesuch um Ausrichtung

eines Denkmalpflege-Beitrags am 26. November 2018 ab. Zur Begründung wurde

festgehalten, die Neugestaltung und Vereinfachung des Gartens sei aus

denkmalpflegerischer Sicht nur bewilligt worden, weil der Garten nicht über

einen separaten Schutzstatus verfüge. Grundsätzlich würden

Denkmalpflege-Beiträge ausschliesslich an substanzerhaltende Massnahmen

gewährt, die fachgerecht und nach anerkannten denkmalpflegerischen Grundsätzen

ausgeführt worden seien. Vereinfachende Gartenumgestaltungen gehörten nicht

dazu. Ausserdem habe die kantonale Denkmalpflege mit der Kostenübernahme der

Planaufnahme des Gartens bereits einen finanziellen Beitrag an den Garten

geleistet.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie sei

aufzuheben und es sei ein Beitrag zur Sanierung des Barockgartens des ehemaligen

Restaurants Kreuz in Wolfwil zu gewähren. Im Jahre 2014 sei die Buchsbaumhecke

des im Barockstil angelegten Gartens durch starken Pilzbefall sehr beschädigt

worden. Trotz der eingeleiteten Massnahmen zur Rettung der Hecke habe der

Befall nicht eingedämmt werden können und so sei eine Sanierung bzw.

Ersatzpflanzung notwendig geworden. Im Herbst/Winter 2016 sei es zu einer

Begehung und Besprechung mit Herrn B.___ von der Denkmalpflege zum weiteren

Vorgehen gekommen. An diesem Treffen sei auch Herr C.___, Landschaftsarchitekt,

dabei gewesen. Dieser werde von der Denkmalpflege für Fragen der

Gartenarchitektur regelmässig hinzugezogen. Es sei rasch klargeworden, dass der

Buchs durch eine andere Staudenart habe ersetzt werden müssen, da der Pilz fünf

Jahre im Boden überlebe und somit eine erneute Buchspflanzung nicht zum Erfolg

geführt hätte. Herr C.___ habe vorgeschlagen, dass die Situation rund um den

Springbrunnen zu vereinfachen sei. B.___ sei mit diesem Vorschlag einverstanden

gewesen. Damals sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Beitrag unwahrscheinlich

sei, da es sich um eine Neupflanzung (neue Pflanzen) handeln würde. Da es sich

seiner Meinung nach um eine Wiederherstellung der barocken Form gehandelt habe,

habe er Herrn D.___, ehemaliger Amtsvorsteher der Kantonalen Denkmalpflege

Solothurn bis 2009, kontaktiert und ihm die Situation geschildert. Für diesen

sei es absolut unverständlich gewesen, dass diese Sanierungsmassnahme nicht beitragsberechtigt

sein solle. Dieser habe deshalb mit Herrn E.___ Kontakt aufgenommen. Daraufhin

habe ihm E.___ telefonisch mitgeteilt, dass sie wohl über das Ziel

hinausgeschossen seien und einen Beitrag in Aussicht gestellt. Im Frühjahr 2017

sei die Sanierung nach den von der Denkmalpflege bewilligten Plänen

durchgeführt worden. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Vereinfachung des

Gartens auf Wunsch der Denkmalpflege, bzw. des von ihr beigezogenen Gartenarchitekten

erfolgt sei.

4. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember

verwies das Amt für Denkmalpflege und Archäologie auf die Verfügung vom 26.

November 2018.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 32 Abs. 3 Verordnung

über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler [Kulturdenkmäler-Verordnung],

BGS 436.11). Der Beschwerdeführer ist als damaliger Eigentümer des Gasthofs zum

Kreuz in Wolfwil durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Als historische Kulturdenkmäler

gelten gemäss § 2 Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung Werke früherer menschlicher

Tätigkeit sowie Zeugnisse der Vergangenheit, die eine besondere archäologische,

geschichtliche, soziale, künstlerische, städtebauliche, technische,

wissenschaftliche oder heimatkundliche Bedeutung haben. Je nach ihrer Bedeutung

gelten als historische Kulturdenkmäler unter anderem insbesondere: (lit. a)

öffentliche und private Bauwerke mit der zugehörigen Umgebung wie Sakralbauten,

Burgen, Schlösser, Wohn- und Geschäftshäuser, Gaststätten, Bauernhäuser mit

ihren Nebenbauten, Fabriken, technische Anlagen, Wehranlagen, Brücken,

historische Stätten und (lit. c) Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen.

Besteht ein überwiegendes öffentliches

Interesse an der Erhaltung historischer Kulturdenkmäler, so können diese nach §

3.

Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung vom Kanton oder von den Gemeinden unter

Schutz gestellt werden. Der Schutz bezweckt die Erhaltung und die schonende

Nutzung der historischen Kulturdenkmäler und deren Umgebung (Abs. 2). Kanton

und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung von Schutzzonen oder

durch den Erlass von Schutzverfügungen (Abs. 3).

Gemäss § 9 Abs. 1

Kulturdenkmäler-Verordnung hat die Schutzverfügung zu enthalten: das

Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten Umgebung

(lit. a); die genaue örtliche und sachliche Umschreibung der Schutzmassnahmen

(lit. b).

Die vom Kanton mit Verfügung geschützten

historischen Kulturdenkmäler sind gemäss § 15 Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung

in das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 einzutragen. Die zuständigen kantonalen

Fachstellen legen ein Verzeichnis der vom Kanton mit Einzelverfügung

geschützten historischen Kulturdenkmäler (Schutzverzeichnis) an (§ 19 Abs. 1

Kulturdenkmäler-Verordnung).

Nach § 27 Abs. 1

Kulturdenkmäler-Verordnung kann der Kanton Beiträge an die Erhaltung und Pflege

geschützter und schützenswerter historischer Kulturdenkmäler und die

Durchführung wissenschaftlicher Ausgrabungen nach Massgabe der vom Kantonsrat

bewilligten Kredite sowie aus Mitteln des Lotteriefonds leisten.

2.2

Gemäss Schutzverfügung vom 7. Januar

1947.

(RRB Nr. 59) wurde der Gasthof zum Kreuz in Wolfwil in das «Amtliche

Inventar der unter öffentlichem Schutz stehenden Altertümer des Kantons Solothurn»

aufgenommen, wobei diesbezüglich Folgendes festhalten wurde: «18. Jahrh.,

«Redinghaus», 2 eichene Türen mit Türklopfer, Cheminée und Ofen im 1. Stock,

Gartenmauer und Tor aus Schmiedeisen». Ebenfalls im Inventar aufgenommen wurde

der Brunnen, Stock mit Jahreszahl 1867, beim Gasthof Kreuz. Der ehemalige

Gasthof zum Kreuz ist auch in der Datenbank der kantonalen Denkmalpflege

Solothurn im Schutzverzeichnis verzeichnet und steht demnach unter

Denkmalschutz. Der dazugehörige Garten hingegen verfügt – ausser der

Gartenmauer und dem Tor aus Schmiedeisen, wo gemäss Aktenlage keine Änderungen

vorgenommen wurden – jedoch nicht über einen separaten Schutzstatus (siehe den bereits

oben erwähnten RRB Nr. 59 sowie das Schutzverzeichnis unter https://www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-denkmalpflege-und-archaeologie/denkmalpflege/bewahren/-schutzobjekte-denkmalpflege,

Stand 31. Januar 2019). Der Garten wurde somit nicht zu einem historischen Kulturdenkmal

erklärt, was zur Folge hat, dass kein Denkmalpflege-Beitrag ausgerichtet werden

kann (vgl. auch Ziffer 4.42 der Liste der beitragsberechtigten Massnahmen bei

der Restaurierung von Schutzobjekten). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das

Gesuch um Ausrichtung eines Denkmalpflege-Beitrags abgewiesen. Aus den

allenfalls vorgängig erteilten mündlichen Aussagen kann der Beschwerdeführer

nichts zu seinen Gunsten ableiten, sie genügen nicht als verbindliche

Vertrauensgrundlage.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser