VWBES.2018.461
Denkmalpflege-Beitrag
26. Juni 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Amt für Denkmalpflege
und Archäologie
Beschwerdegegner
betreffend Denkmalpflege-Beitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) ersuchte mit Schreiben vom 19. Mai 2018 beim Amt für Denkmalpflege und
Archäologie sinngemäss um Ausrichtung eines Denkmalpflege-Beitrags für die
Sanierung des zugehörigen Barockgartens des Gasthofes zum Kreuz in Wolfwil.
2. Das Bau- und Justizdepartement, vertreten
durch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie, wies das Gesuch um Ausrichtung
eines Denkmalpflege-Beitrags am 26. November 2018 ab. Zur Begründung wurde
festgehalten, die Neugestaltung und Vereinfachung des Gartens sei aus
denkmalpflegerischer Sicht nur bewilligt worden, weil der Garten nicht über
einen separaten Schutzstatus verfüge. Grundsätzlich würden
Denkmalpflege-Beiträge ausschliesslich an substanzerhaltende Massnahmen
gewährt, die fachgerecht und nach anerkannten denkmalpflegerischen Grundsätzen
ausgeführt worden seien. Vereinfachende Gartenumgestaltungen gehörten nicht
dazu. Ausserdem habe die kantonale Denkmalpflege mit der Kostenübernahme der
Planaufnahme des Gartens bereits einen finanziellen Beitrag an den Garten
geleistet.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie sei
aufzuheben und es sei ein Beitrag zur Sanierung des Barockgartens des ehemaligen
Restaurants Kreuz in Wolfwil zu gewähren. Im Jahre 2014 sei die Buchsbaumhecke
des im Barockstil angelegten Gartens durch starken Pilzbefall sehr beschädigt
worden. Trotz der eingeleiteten Massnahmen zur Rettung der Hecke habe der
Befall nicht eingedämmt werden können und so sei eine Sanierung bzw.
Ersatzpflanzung notwendig geworden. Im Herbst/Winter 2016 sei es zu einer
Begehung und Besprechung mit Herrn B.___ von der Denkmalpflege zum weiteren
Vorgehen gekommen. An diesem Treffen sei auch Herr C.___, Landschaftsarchitekt,
dabei gewesen. Dieser werde von der Denkmalpflege für Fragen der
Gartenarchitektur regelmässig hinzugezogen. Es sei rasch klargeworden, dass der
Buchs durch eine andere Staudenart habe ersetzt werden müssen, da der Pilz fünf
Jahre im Boden überlebe und somit eine erneute Buchspflanzung nicht zum Erfolg
geführt hätte. Herr C.___ habe vorgeschlagen, dass die Situation rund um den
Springbrunnen zu vereinfachen sei. B.___ sei mit diesem Vorschlag einverstanden
gewesen. Damals sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Beitrag unwahrscheinlich
sei, da es sich um eine Neupflanzung (neue Pflanzen) handeln würde. Da es sich
seiner Meinung nach um eine Wiederherstellung der barocken Form gehandelt habe,
habe er Herrn D.___, ehemaliger Amtsvorsteher der Kantonalen Denkmalpflege
Solothurn bis 2009, kontaktiert und ihm die Situation geschildert. Für diesen
sei es absolut unverständlich gewesen, dass diese Sanierungsmassnahme nicht beitragsberechtigt
sein solle. Dieser habe deshalb mit Herrn E.___ Kontakt aufgenommen. Daraufhin
habe ihm E.___ telefonisch mitgeteilt, dass sie wohl über das Ziel
hinausgeschossen seien und einen Beitrag in Aussicht gestellt. Im Frühjahr 2017
sei die Sanierung nach den von der Denkmalpflege bewilligten Plänen
durchgeführt worden. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Vereinfachung des
Gartens auf Wunsch der Denkmalpflege, bzw. des von ihr beigezogenen Gartenarchitekten
erfolgt sei.
4. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember
verwies das Amt für Denkmalpflege und Archäologie auf die Verfügung vom 26.
November 2018.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 32 Abs. 3 Verordnung
über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler [Kulturdenkmäler-Verordnung],
BGS 436.11). Der Beschwerdeführer ist als damaliger Eigentümer des Gasthofs zum
Kreuz in Wolfwil durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Als historische Kulturdenkmäler
gelten gemäss § 2 Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung Werke früherer menschlicher
Tätigkeit sowie Zeugnisse der Vergangenheit, die eine besondere archäologische,
geschichtliche, soziale, künstlerische, städtebauliche, technische,
wissenschaftliche oder heimatkundliche Bedeutung haben. Je nach ihrer Bedeutung
gelten als historische Kulturdenkmäler unter anderem insbesondere: (lit. a)
öffentliche und private Bauwerke mit der zugehörigen Umgebung wie Sakralbauten,
Burgen, Schlösser, Wohn- und Geschäftshäuser, Gaststätten, Bauernhäuser mit
ihren Nebenbauten, Fabriken, technische Anlagen, Wehranlagen, Brücken,
historische Stätten und (lit. c) Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen.
Besteht ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Erhaltung historischer Kulturdenkmäler, so können diese nach §
3.
Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung vom Kanton oder von den Gemeinden unter
Schutz gestellt werden. Der Schutz bezweckt die Erhaltung und die schonende
Nutzung der historischen Kulturdenkmäler und deren Umgebung (Abs. 2). Kanton
und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung von Schutzzonen oder
durch den Erlass von Schutzverfügungen (Abs. 3).
Gemäss § 9 Abs. 1
Kulturdenkmäler-Verordnung hat die Schutzverfügung zu enthalten: das
Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten Umgebung
(lit. a); die genaue örtliche und sachliche Umschreibung der Schutzmassnahmen
(lit. b).
Die vom Kanton mit Verfügung geschützten
historischen Kulturdenkmäler sind gemäss § 15 Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung
in das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 einzutragen. Die zuständigen kantonalen
Fachstellen legen ein Verzeichnis der vom Kanton mit Einzelverfügung
geschützten historischen Kulturdenkmäler (Schutzverzeichnis) an (§ 19 Abs. 1
Kulturdenkmäler-Verordnung).
Nach § 27 Abs. 1
Kulturdenkmäler-Verordnung kann der Kanton Beiträge an die Erhaltung und Pflege
geschützter und schützenswerter historischer Kulturdenkmäler und die
Durchführung wissenschaftlicher Ausgrabungen nach Massgabe der vom Kantonsrat
bewilligten Kredite sowie aus Mitteln des Lotteriefonds leisten.
2.2
Gemäss Schutzverfügung vom 7. Januar
1947.
(RRB Nr. 59) wurde der Gasthof zum Kreuz in Wolfwil in das «Amtliche
Inventar der unter öffentlichem Schutz stehenden Altertümer des Kantons Solothurn»
aufgenommen, wobei diesbezüglich Folgendes festhalten wurde: «18. Jahrh.,
«Redinghaus», 2 eichene Türen mit Türklopfer, Cheminée und Ofen im 1. Stock,
Gartenmauer und Tor aus Schmiedeisen». Ebenfalls im Inventar aufgenommen wurde
der Brunnen, Stock mit Jahreszahl 1867, beim Gasthof Kreuz. Der ehemalige
Gasthof zum Kreuz ist auch in der Datenbank der kantonalen Denkmalpflege
Solothurn im Schutzverzeichnis verzeichnet und steht demnach unter
Denkmalschutz. Der dazugehörige Garten hingegen verfügt – ausser der
Gartenmauer und dem Tor aus Schmiedeisen, wo gemäss Aktenlage keine Änderungen
vorgenommen wurden – jedoch nicht über einen separaten Schutzstatus (siehe den bereits
oben erwähnten RRB Nr. 59 sowie das Schutzverzeichnis unter https://www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-denkmalpflege-und-archaeologie/denkmalpflege/bewahren/-schutzobjekte-denkmalpflege,
Stand 31. Januar 2019). Der Garten wurde somit nicht zu einem historischen Kulturdenkmal
erklärt, was zur Folge hat, dass kein Denkmalpflege-Beitrag ausgerichtet werden
kann (vgl. auch Ziffer 4.42 der Liste der beitragsberechtigten Massnahmen bei
der Restaurierung von Schutzobjekten). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das
Gesuch um Ausrichtung eines Denkmalpflege-Beitrags abgewiesen. Aus den
allenfalls vorgängig erteilten mündlichen Aussagen kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten, sie genügen nicht als verbindliche
Vertrauensgrundlage.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser