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Entscheid

VWBES.2018.462

Bewilligung zur Benützung von Schulräumen

20. Mai 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit E-Mail vom 24. August 2018 wandte

sich die A.___ AG (in der Folge Beschwerdeführerin) an die Schulleitung des

Berufsbildungszentrums (BBZ) Solothurn-Grenchen und bat um ein Angebot für die

Benutzung eines Schulzimmers für die Dauer von 13 Tagen zur Durchführung von

Kursen für voraussichtlich 8 Teilnehmende. Mit Verfügung vom 20. September 2018

teilte der Direktor des BBZ Solothurn-Grenchen der Gesuchstellerin mit, es

werde ihr keine Bewilligung zur Benutzung von Schulräumen erteilt, die

Voraussetzungen für eine Erteilung einer Bewilligung nach der Verordnung über

die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen

vom 25. März 1977 lägen nicht vor. Gegen diese Verfügung erhob die A.___ AG bei

der Beschwerdekommission der Berufsbildung (BKBB) am 29. September 2018

Beschwerde.

2. Die BKBB wies die Beschwerde am 20.

November 2018 ab und verpflichtete die A.___ AG die Kosten von CHF 800.00 zu

tragen. Zur Begründung führte sie aus, vorab sei darauf hinzuweisen, dass für

die Begründung der Gesuchsabweisung nicht der E-Mail-Verkehr zwischen dem

Direktor des BBZ Solothurn-Grenchen und der Beschwerdeführerin massgebend sei,

sondern die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Darin sei – im

Unterschied zum E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien – nicht vom

Auslastungsgrad der Schule die Rede, sondern korrekterweise von den kantonalen

Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung. In

dieser sei klar festgehalten, dass allfällige Bewilligungen zur Benützung von

Schulräumen für die Durchführung von wissenschaftlichen, künstlerischen und

kulturellen Veranstaltungen erteilt werden können. Gegenstand des Gesuches der

Beschwerdeführerin bilde ein Lehrgang für Online-Marketing-Management. Aus dem

auf der Website der Beschwerdeführerin publizierten Inhalt des Kurses gehe klar

hervor, dass es sich ohne Zweifel um eine kommerzielle Veranstaltung im Sinne

der erwähnten Verordnung handle. Die Beschwerdeführerin möchte mit der

Durchführung des genannten Lehrganges Einnahmen generieren. Das Kursgeld für

den Zertifikatslehrgang betrage gemäss Angaben auf der Website CHF 3'850.00,

die Kosten für das Zusatzmodul Projektarbeit CHF 1'500.00. Damit stehe fest,

dass die von der Beschwerdeführerin organisierte Schulung eine kommerzielle

Ausrichtung habe. Schliesslich bestehe kein Anspruch einer Gesuchstellerin oder

eines Gesuchstellers auf Erteilung einer Bewilligung, selbst wenn die

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt wären. Es handle sich um eine

Kann-Vorschrift.

3. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018

erhob die A.___ AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte die

Anträge, die Verfügung der Beschwerdekommission der Berufsbildung sei

aufzuheben und es sei ihr eine Bewilligung für die Benützung von Schulzimmern

am BBZ Solothurn-Grenchen zu erteilen, unter Übernahme der Verfahrenskosten und

Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung durch die

Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde innert ergänzter Frist ausgeführt, in

der Ausgangslage sei nicht erwähnt worden, dass der Leiter des BBZ mitgeteilt

habe, es könne keine Bewilligung erteilt werden, weil der Eigenbedarf so gross

sei. Die Zuordnung ihrer Weiterbildungsangebote und des Lehrgangs Online

Marketing zu einer kommerziellen Veranstaltung sei nicht zulässig und aus der

Luft gegriffen. Mit der Aussage, dass es sich um keine künstlerische oder

kulturelle Veranstaltung handle, stimme die BKBB zu, dass es sich beim Lehrgang

um eine wissenschaftliche Veranstaltung handle. Es sei allseits unbestritten,

dass ihre Weiterbildungsangebote einer wissenschaftlichen Veranstaltung

zuzuordnen seien und einen wissenschaftlichen Zweck – Vermittlung und Erwerb

von Wissen und Können – verfolgten. Die A.___ AG sei auch der Überzeugung, dass

es in der Natur und im Sinne der Verordnung sei, dass leerstehende Schulräumen

des Kantons für schulische Zwecke von Dritten genutzt werden bzw. gemietet

werden könnten. Mit dem seinerzeitigen Regierungsratsbeschluss vom 25. Mai 1977

habe man grundsätzlich zum Ausdruck bringen wollen, dass der Kanton seine

Schulräume und Schulanlagen an Dritte zur Verfügung stellen solle. Daraus lasse

sich ableiten, dass grundsätzlich die Bewilligung erteilt werde, sofern nicht

objektive und wichtige Gründe gegen eine Bewilligung sprächen. Die Vermietung leerstehender

Schulräume mache auch deshalb Sinn, weil damit die Liegenschaftsrechnung des

Kantons positiv beeinflusst werde und dies schlussendlich im Sinne der

Steuerzahler sei. Die Bewilligung sei grundsätzlich an zwei Bedingungen

geknüpft: erstens, dass der Schulbetrieb eine Benützung zulasse und zweitens,

dass der Zweck der Veranstaltung der Verordnung entspreche. Die derzeitige

Vermietung der Schulräume am BBZ Solothurn-Grenchen zeige, dass es sich um

Mieter und Benützer handle, die ihre Organisation und ihre Angebote auch nach

wirtschaftlichen Gesichtspunkten gestalten und führen würden.

4. Die Beschwerdekommission der

Berufsbildung nahm mit Schreiben vom 24. Januar 2019 zur Beschwerde Stellung

und beantragte, diese kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung führte sie

aus, gemäss § 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung entscheide über die Bewilligung

zur Benützung der Schulanlagen die zuständige Schulleitung (Rektor) und zwar in

Form einer Verfügung. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte E-Mail-Antwort

des Rektors habe deshalb in der Ausgangslage nicht erwähnt zu werden brauchen.

Weil bereits nach Sichtung der Beschwerdeakten offensichtlich gewesen sei, dass

die Voraussetzungen für eine Vermietung von Schulräumen nicht erfüllt seien,

habe man darauf verzichtet eine Vernehmlassung des BBZ und eine allfällige

Replik einzuholen. Dabei habe man sich auf § 34 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes gestützt. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie

vorbringe, das Argument «kommerzielle Veranstaltung» sei nicht zulässig und aus

der Luft gegriffen. Vielmehr ergebe sich dies zweifelsfrei aus der

Zweckbestimmung (§ 1) der genannten Verordnung. Sobald eine Veranstalterin wie

die Beschwerdeführerin mit ihren Kursen Einnahmen erwirtschafte, liege eine

kommerzielle Veranstaltung vor. Eine eigentliche Verkaufsveranstaltung bzw. der

Handel von und mit Gütern müsse demnach nicht betrieben werden. Wäre die

angebotene Weiterbildungsveranstaltung nicht kommerziell, müsste sie kostenlos

angeboten werden. Dem sei aber nicht so. Der Begriff kommerziell sei vor allem

auch abzugrenzen von den nicht-kommerziellen Tätigkeiten, nämlich jenen, die

aus ideellen, gemeinnützigen oder sozialen Gründen erfolgten. Es sei klar, dass

die Beschwerdeführerin ihre Kurse nicht aus ideellen Gründen anbiete, keine

gemeinnützige Unternehmung sei und auch keine sozialen Zwecke verfolge. Das

Anbieten von Kursen, wie dies die Beschwerdeführerin tue, könne also nur aus

geschäftlichen, gewinnorientierten oder eben kommerziellen Zwecken erfolgen.

Klar sei auch, dass die Beschwerdeführerin keine wissenschaftliche

Veranstaltung durchführe. Diese dienten nämlich vor allem dazu, die

wissenschaftlichen Arbeiten einem breiten Publikum zugänglich zu machen und zu

ermöglichen. Übliche Beispiele dafür seien Veranstaltungen wie Kongresse,

Tagungen, Konferenzen und Seminare. Aber auch lokale Veranstaltungen wie

wissenschaftliche Vorträge über historische oder naturwissenschaftliche Themen

würden darunterfallen. Im Gegensatz dazu richte sich der Lehrgang der

Beschwerdeführerin an einen kleinen Personenkreis und nicht an ein breites

Publikum. In erster Linie dienten die Schulanlagen dem Schulbetrieb. Nur

ausnahmsweise, und wenn es der Schulbetrieb zulasse, könnten die Schulräume auf

Gesuch hin Körperschaften und Organisationen nach Massgabe der Verordnung zur

Verfügung gestellt werden. Im vorliegenden Fall erfülle die Beschwerdeführerin

die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung zur Benützung der

Schulanlagen aber nicht. § 2 der Verordnung sei eine klare Kann-Vorschrift. Die

Bewilligungsbehörde müsse die Bewilligung nicht erteilen, selbst dann nicht,

wenn die Voraussetzungen erfüllt wären. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf eine

Bewilligung. Zur heutigen Vermietungs-Praxis sei zu sagen, dass das BBZ

Solothurn-Grenchen die Schulräume bisher einerseits an Behörden, andererseits

an Non-Profit-Organisationen, insbesondere für Weiterbildung, überbetriebliche

Kurse, Durchführung von Lehrabschlussprüfungen und Stützunterricht vermietete.

Dabei handle es sich um Partner im Berufslernverbund, ausgenommen davon seien

die kantonale Pensionskasse und die Gebäudeversicherung. Im Unterschied zu

diesen Non-Profit-Organisationen sei die A.___ AG eine profitorientierte

Aktiengesellschaft im Bereich der Unternehmensberatung. Eine diskriminierende,

respektive rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin liege demnach

nicht vor.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 20 Abs. 2 der Verordnung über

die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen,

BGS 414.71 [in der Folge: Verordnung]). Die A.___ AG ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung dienen

die Schulräume und Schulanlagen, die im Eigentum des Kantons stehen oder von

ihm gemietet sind, primär dem Schulbetrieb. Ihre Benützung kann, soweit es der

Schulbetrieb zulässt, auf Gesuch hin Körperschaften und Organisationen nach

Massgabe der Verordnung bewilligt werden (Abs. 2). Bewilligungen zur Benützung

von Schulräumen können erteilt werden für die Durchführung von

wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen (§ 2 Abs. 1

lit. a).

3.

Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin keine künstlerische oder kulturelle Veranstaltung

durchführen möchte. Sie behauptet hingegen, sie führe mit ihrem Marketing-Kurs

eine wissenschaftliche Veranstaltung durch und der Schulbetrieb lasse es ohne

weiteres zu, da das Schulhaus, wie der Rektor per E-Mail bestätigt habe, am

Samstag nicht ausgelastet sei.

3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass es

sich beim fraglichen Paragraphen 2 der Verordnung um eine sogenannte

Kann-Vorschrift handelt. Dabei räumt ein Rechtssatz den Verwaltungsbehörden

beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht, einen Spielraum

ein. Man spricht von sogenanntem Entschliessungsermessen. Die

Verwaltungsbehörden können von der Anordnung einer Massnahme absehen, da das

Gesetz den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen

nicht zwingend vorschreibt. Dieses Entschliessungsermessen liegt vor allem bei

solchen Kann-Vorschriften vor (vgl. dazu Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016 Rz. 398). Auf den vorliegenden Fall bezogen

heisst das, dass die Beschwerdeführerin – wie die Beschwerdegegnerin richtig

bemerkt – keinen Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung hat. Selbst wenn

die Voraussetzungen nach § 2 der Verordnung vorliegen würden, wären die

Behörden nicht verpflichtet, die verlangte Bewilligung zu erteilen.

3.2

Auch wenn es im vorliegenden Fall der

Schulbetrieb zulassen würde, könnte man sich fragen, ob die Aktiengesellschaft

unter den Begriff Körperschaften und Organisationen nach Sinn und Zweck der

Verordnung fällt. Dies kann jedoch offenbleiben, da die

Bewilligungsvoraussetzungen nach § 2 der Verordnung offensichtlich nicht

vorliegen.

3.3

Wie aus den Akten und dem

Internetauftritt der Beschwerdeführerin (www.[...].ch, abgerufen am 20. Mai

2019) hervorgeht, handelt es sich beim Kurs «Online-Marketing-Manager» um eine

Ausbildung, die es den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ermöglichen soll, in

Firmen selbst erarbeitete Online-Marketing-Konzepte umzusetzen und damit

letztendlich den Verkauf zu fördern und die eigene wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit oder die der Unternehmung zu steigern. In der Version 2

(Samstagskurse), für die das Gesuch gestellt wurde, werden dabei an ca. 12

Samstagen während rund 4 Monaten die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse

vermittelt. Für den Zertifikatslehrgang bezahlen die Teilnehmerinnen und

Teilnehmer den Betrag von CHF 3'850.00. Dies würden sie nicht tun, wenn nicht

die Hoffnung und Erwartung bestünde, mit den erworbenen Kenntnissen die

persönliche Qualifikation und Leistungsfähigkeit zu steigern und einen

wirtschaftlichen Mehrwert zu schaffen. Oftmals beteiligen sich ja auch

Arbeitgeber an derartigen Weiterbildungs- und Kurskosten und vereinbaren im

Gegenzug mit den Arbeitnehmern, sich für eine bestimmte Zeit zu verpflichten

und während dieser Zeit nicht zu kündigen. Es ist offensichtlich, dass es sich

bei diesem Kurs der Beschwerdeführerin um eine wirtschaftliche oder

kommerzielle Tätigkeit handelt. Die (leicht semantische) Unterscheidung der

Beschwerdeführerin ändert daran nichts. Mit Sicherheit ist der von der

Beschwerdeführerin angebotene Kurs «Online-Marketing-Manager» keine

wissenschaftliche Tätigkeit im Sinn von § 2 der Verordnung und die

Beschwerdegegnerin hat die Erteilung der Bewilligung zurecht verweigert.

3.4

Wie erwähnt, besteht kein Anspruch

auf Erteilung einer Bewilligung; es liegt im Ermessen der Behörden, eine solche

zu erteilen. Dass die Schulleitung des BBZ Solothurn-Grenchen dieses Ermessen

missbrauchen würde und die Beschwerdeführerin bei der Vermietung quasi

diskriminiert würde, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Wie aus der E-Mail des Rektors vom 14. Januar 2019 an den Leiter Rechtsdienst

des Departements für Bildung und Kultur (DBK) hervorgeht, wurden die

Räumlichkeiten in der Vergangenheit in erster Linie an Non-Profit-Organisationen

aus dem Bereich Berufslernverbund vermietet.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die A.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann