VWBES.2018.462
Bewilligung zur Benützung von Schulräumen
20. Mai 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdekommission der Berufsbildung
des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Bewilligung
zur Benützung von Schulräumen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit E-Mail vom 24. August 2018 wandte
sich die A.___ AG (in der Folge Beschwerdeführerin) an die Schulleitung des
Berufsbildungszentrums (BBZ) Solothurn-Grenchen und bat um ein Angebot für die
Benutzung eines Schulzimmers für die Dauer von 13 Tagen zur Durchführung von
Kursen für voraussichtlich 8 Teilnehmende. Mit Verfügung vom 20. September 2018
teilte der Direktor des BBZ Solothurn-Grenchen der Gesuchstellerin mit, es
werde ihr keine Bewilligung zur Benutzung von Schulräumen erteilt, die
Voraussetzungen für eine Erteilung einer Bewilligung nach der Verordnung über
die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen
vom 25. März 1977 lägen nicht vor. Gegen diese Verfügung erhob die A.___ AG bei
der Beschwerdekommission der Berufsbildung (BKBB) am 29. September 2018
Beschwerde.
2. Die BKBB wies die Beschwerde am 20.
November 2018 ab und verpflichtete die A.___ AG die Kosten von CHF 800.00 zu
tragen. Zur Begründung führte sie aus, vorab sei darauf hinzuweisen, dass für
die Begründung der Gesuchsabweisung nicht der E-Mail-Verkehr zwischen dem
Direktor des BBZ Solothurn-Grenchen und der Beschwerdeführerin massgebend sei,
sondern die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Darin sei – im
Unterschied zum E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien – nicht vom
Auslastungsgrad der Schule die Rede, sondern korrekterweise von den kantonalen
Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung. In
dieser sei klar festgehalten, dass allfällige Bewilligungen zur Benützung von
Schulräumen für die Durchführung von wissenschaftlichen, künstlerischen und
kulturellen Veranstaltungen erteilt werden können. Gegenstand des Gesuches der
Beschwerdeführerin bilde ein Lehrgang für Online-Marketing-Management. Aus dem
auf der Website der Beschwerdeführerin publizierten Inhalt des Kurses gehe klar
hervor, dass es sich ohne Zweifel um eine kommerzielle Veranstaltung im Sinne
der erwähnten Verordnung handle. Die Beschwerdeführerin möchte mit der
Durchführung des genannten Lehrganges Einnahmen generieren. Das Kursgeld für
den Zertifikatslehrgang betrage gemäss Angaben auf der Website CHF 3'850.00,
die Kosten für das Zusatzmodul Projektarbeit CHF 1'500.00. Damit stehe fest,
dass die von der Beschwerdeführerin organisierte Schulung eine kommerzielle
Ausrichtung habe. Schliesslich bestehe kein Anspruch einer Gesuchstellerin oder
eines Gesuchstellers auf Erteilung einer Bewilligung, selbst wenn die
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt wären. Es handle sich um eine
Kann-Vorschrift.
3. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018
erhob die A.___ AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte die
Anträge, die Verfügung der Beschwerdekommission der Berufsbildung sei
aufzuheben und es sei ihr eine Bewilligung für die Benützung von Schulzimmern
am BBZ Solothurn-Grenchen zu erteilen, unter Übernahme der Verfahrenskosten und
Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung durch die
Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde innert ergänzter Frist ausgeführt, in
der Ausgangslage sei nicht erwähnt worden, dass der Leiter des BBZ mitgeteilt
habe, es könne keine Bewilligung erteilt werden, weil der Eigenbedarf so gross
sei. Die Zuordnung ihrer Weiterbildungsangebote und des Lehrgangs Online
Marketing zu einer kommerziellen Veranstaltung sei nicht zulässig und aus der
Luft gegriffen. Mit der Aussage, dass es sich um keine künstlerische oder
kulturelle Veranstaltung handle, stimme die BKBB zu, dass es sich beim Lehrgang
um eine wissenschaftliche Veranstaltung handle. Es sei allseits unbestritten,
dass ihre Weiterbildungsangebote einer wissenschaftlichen Veranstaltung
zuzuordnen seien und einen wissenschaftlichen Zweck – Vermittlung und Erwerb
von Wissen und Können – verfolgten. Die A.___ AG sei auch der Überzeugung, dass
es in der Natur und im Sinne der Verordnung sei, dass leerstehende Schulräumen
des Kantons für schulische Zwecke von Dritten genutzt werden bzw. gemietet
werden könnten. Mit dem seinerzeitigen Regierungsratsbeschluss vom 25. Mai 1977
habe man grundsätzlich zum Ausdruck bringen wollen, dass der Kanton seine
Schulräume und Schulanlagen an Dritte zur Verfügung stellen solle. Daraus lasse
sich ableiten, dass grundsätzlich die Bewilligung erteilt werde, sofern nicht
objektive und wichtige Gründe gegen eine Bewilligung sprächen. Die Vermietung leerstehender
Schulräume mache auch deshalb Sinn, weil damit die Liegenschaftsrechnung des
Kantons positiv beeinflusst werde und dies schlussendlich im Sinne der
Steuerzahler sei. Die Bewilligung sei grundsätzlich an zwei Bedingungen
geknüpft: erstens, dass der Schulbetrieb eine Benützung zulasse und zweitens,
dass der Zweck der Veranstaltung der Verordnung entspreche. Die derzeitige
Vermietung der Schulräume am BBZ Solothurn-Grenchen zeige, dass es sich um
Mieter und Benützer handle, die ihre Organisation und ihre Angebote auch nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten gestalten und führen würden.
4. Die Beschwerdekommission der
Berufsbildung nahm mit Schreiben vom 24. Januar 2019 zur Beschwerde Stellung
und beantragte, diese kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung führte sie
aus, gemäss § 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung entscheide über die Bewilligung
zur Benützung der Schulanlagen die zuständige Schulleitung (Rektor) und zwar in
Form einer Verfügung. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte E-Mail-Antwort
des Rektors habe deshalb in der Ausgangslage nicht erwähnt zu werden brauchen.
Weil bereits nach Sichtung der Beschwerdeakten offensichtlich gewesen sei, dass
die Voraussetzungen für eine Vermietung von Schulräumen nicht erfüllt seien,
habe man darauf verzichtet eine Vernehmlassung des BBZ und eine allfällige
Replik einzuholen. Dabei habe man sich auf § 34 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes gestützt. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie
vorbringe, das Argument «kommerzielle Veranstaltung» sei nicht zulässig und aus
der Luft gegriffen. Vielmehr ergebe sich dies zweifelsfrei aus der
Zweckbestimmung (§ 1) der genannten Verordnung. Sobald eine Veranstalterin wie
die Beschwerdeführerin mit ihren Kursen Einnahmen erwirtschafte, liege eine
kommerzielle Veranstaltung vor. Eine eigentliche Verkaufsveranstaltung bzw. der
Handel von und mit Gütern müsse demnach nicht betrieben werden. Wäre die
angebotene Weiterbildungsveranstaltung nicht kommerziell, müsste sie kostenlos
angeboten werden. Dem sei aber nicht so. Der Begriff kommerziell sei vor allem
auch abzugrenzen von den nicht-kommerziellen Tätigkeiten, nämlich jenen, die
aus ideellen, gemeinnützigen oder sozialen Gründen erfolgten. Es sei klar, dass
die Beschwerdeführerin ihre Kurse nicht aus ideellen Gründen anbiete, keine
gemeinnützige Unternehmung sei und auch keine sozialen Zwecke verfolge. Das
Anbieten von Kursen, wie dies die Beschwerdeführerin tue, könne also nur aus
geschäftlichen, gewinnorientierten oder eben kommerziellen Zwecken erfolgen.
Klar sei auch, dass die Beschwerdeführerin keine wissenschaftliche
Veranstaltung durchführe. Diese dienten nämlich vor allem dazu, die
wissenschaftlichen Arbeiten einem breiten Publikum zugänglich zu machen und zu
ermöglichen. Übliche Beispiele dafür seien Veranstaltungen wie Kongresse,
Tagungen, Konferenzen und Seminare. Aber auch lokale Veranstaltungen wie
wissenschaftliche Vorträge über historische oder naturwissenschaftliche Themen
würden darunterfallen. Im Gegensatz dazu richte sich der Lehrgang der
Beschwerdeführerin an einen kleinen Personenkreis und nicht an ein breites
Publikum. In erster Linie dienten die Schulanlagen dem Schulbetrieb. Nur
ausnahmsweise, und wenn es der Schulbetrieb zulasse, könnten die Schulräume auf
Gesuch hin Körperschaften und Organisationen nach Massgabe der Verordnung zur
Verfügung gestellt werden. Im vorliegenden Fall erfülle die Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung zur Benützung der
Schulanlagen aber nicht. § 2 der Verordnung sei eine klare Kann-Vorschrift. Die
Bewilligungsbehörde müsse die Bewilligung nicht erteilen, selbst dann nicht,
wenn die Voraussetzungen erfüllt wären. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf eine
Bewilligung. Zur heutigen Vermietungs-Praxis sei zu sagen, dass das BBZ
Solothurn-Grenchen die Schulräume bisher einerseits an Behörden, andererseits
an Non-Profit-Organisationen, insbesondere für Weiterbildung, überbetriebliche
Kurse, Durchführung von Lehrabschlussprüfungen und Stützunterricht vermietete.
Dabei handle es sich um Partner im Berufslernverbund, ausgenommen davon seien
die kantonale Pensionskasse und die Gebäudeversicherung. Im Unterschied zu
diesen Non-Profit-Organisationen sei die A.___ AG eine profitorientierte
Aktiengesellschaft im Bereich der Unternehmensberatung. Eine diskriminierende,
respektive rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin liege demnach
nicht vor.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 20 Abs. 2 der Verordnung über
die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen,
BGS 414.71 [in der Folge: Verordnung]). Die A.___ AG ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung dienen
die Schulräume und Schulanlagen, die im Eigentum des Kantons stehen oder von
ihm gemietet sind, primär dem Schulbetrieb. Ihre Benützung kann, soweit es der
Schulbetrieb zulässt, auf Gesuch hin Körperschaften und Organisationen nach
Massgabe der Verordnung bewilligt werden (Abs. 2). Bewilligungen zur Benützung
von Schulräumen können erteilt werden für die Durchführung von
wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen (§ 2 Abs. 1
lit. a).
3.
Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin keine künstlerische oder kulturelle Veranstaltung
durchführen möchte. Sie behauptet hingegen, sie führe mit ihrem Marketing-Kurs
eine wissenschaftliche Veranstaltung durch und der Schulbetrieb lasse es ohne
weiteres zu, da das Schulhaus, wie der Rektor per E-Mail bestätigt habe, am
Samstag nicht ausgelastet sei.
3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass es
sich beim fraglichen Paragraphen 2 der Verordnung um eine sogenannte
Kann-Vorschrift handelt. Dabei räumt ein Rechtssatz den Verwaltungsbehörden
beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht, einen Spielraum
ein. Man spricht von sogenanntem Entschliessungsermessen. Die
Verwaltungsbehörden können von der Anordnung einer Massnahme absehen, da das
Gesetz den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
nicht zwingend vorschreibt. Dieses Entschliessungsermessen liegt vor allem bei
solchen Kann-Vorschriften vor (vgl. dazu Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016 Rz. 398). Auf den vorliegenden Fall bezogen
heisst das, dass die Beschwerdeführerin – wie die Beschwerdegegnerin richtig
bemerkt – keinen Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung hat. Selbst wenn
die Voraussetzungen nach § 2 der Verordnung vorliegen würden, wären die
Behörden nicht verpflichtet, die verlangte Bewilligung zu erteilen.
3.2
Auch wenn es im vorliegenden Fall der
Schulbetrieb zulassen würde, könnte man sich fragen, ob die Aktiengesellschaft
unter den Begriff Körperschaften und Organisationen nach Sinn und Zweck der
Verordnung fällt. Dies kann jedoch offenbleiben, da die
Bewilligungsvoraussetzungen nach § 2 der Verordnung offensichtlich nicht
vorliegen.
3.3
Wie aus den Akten und dem
Internetauftritt der Beschwerdeführerin (www.[...].ch, abgerufen am 20. Mai
2019) hervorgeht, handelt es sich beim Kurs «Online-Marketing-Manager» um eine
Ausbildung, die es den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ermöglichen soll, in
Firmen selbst erarbeitete Online-Marketing-Konzepte umzusetzen und damit
letztendlich den Verkauf zu fördern und die eigene wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit oder die der Unternehmung zu steigern. In der Version 2
(Samstagskurse), für die das Gesuch gestellt wurde, werden dabei an ca. 12
Samstagen während rund 4 Monaten die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse
vermittelt. Für den Zertifikatslehrgang bezahlen die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer den Betrag von CHF 3'850.00. Dies würden sie nicht tun, wenn nicht
die Hoffnung und Erwartung bestünde, mit den erworbenen Kenntnissen die
persönliche Qualifikation und Leistungsfähigkeit zu steigern und einen
wirtschaftlichen Mehrwert zu schaffen. Oftmals beteiligen sich ja auch
Arbeitgeber an derartigen Weiterbildungs- und Kurskosten und vereinbaren im
Gegenzug mit den Arbeitnehmern, sich für eine bestimmte Zeit zu verpflichten
und während dieser Zeit nicht zu kündigen. Es ist offensichtlich, dass es sich
bei diesem Kurs der Beschwerdeführerin um eine wirtschaftliche oder
kommerzielle Tätigkeit handelt. Die (leicht semantische) Unterscheidung der
Beschwerdeführerin ändert daran nichts. Mit Sicherheit ist der von der
Beschwerdeführerin angebotene Kurs «Online-Marketing-Manager» keine
wissenschaftliche Tätigkeit im Sinn von § 2 der Verordnung und die
Beschwerdegegnerin hat die Erteilung der Bewilligung zurecht verweigert.
3.4
Wie erwähnt, besteht kein Anspruch
auf Erteilung einer Bewilligung; es liegt im Ermessen der Behörden, eine solche
zu erteilen. Dass die Schulleitung des BBZ Solothurn-Grenchen dieses Ermessen
missbrauchen würde und die Beschwerdeführerin bei der Vermietung quasi
diskriminiert würde, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Wie aus der E-Mail des Rektors vom 14. Januar 2019 an den Leiter Rechtsdienst
des Departements für Bildung und Kultur (DBK) hervorgeht, wurden die
Räumlichkeiten in der Vergangenheit in erster Linie an Non-Profit-Organisationen
aus dem Bereich Berufslernverbund vermietet.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die A.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann