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Entscheid

VWBES.2018.464

Ablehnung der Vertrauensperson durch die KESB

7. Januar 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 22. November

2018 widerrief die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die

Ernennung von A.___ als Vertrauensperson von B.___. Einer allfälligen

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen.

Zur Begründung wurde angegeben, die von B.___

eingesetzte Vertrauensperson erweise sich als für ihre Interessen schädlich.

Sie gefährde die Betreuung und Behandlung im Wohnheim und im Ambulatorium. Es

sei durchaus erlaubt, den behandelnden Ärzten und dem Betreuungspersonal

kritische Fragen zu stellen. Was A.___ tue, gehe jedoch weit darüber hinaus.

Eine Vertrauensperson habe subtil zu agieren. A.___ scheine aber vielmehr das

Krankheitsbild von B.___ noch zu verschärfen.

2. Am 7. Dezember 2018 erhob A.___

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der oben erwähnte Entscheid und der

Entzug der aufschiebenden Wirkung seien ersatzlos aufzuheben.

2. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung

sei superprovisorisch aufzuheben.

3. Es sei URP und unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Es sei eine Fristverlängerung bis

Januar/Februar 2019 zu gewähren.

5. Unter Kostenfolge zu Lasten der

Gegenpartei.

Zur Begründung machte er sinngemäss geltend,

B.___ sei gar nicht krank, sondern werde durch die Klinik und die sie

betreuenden Personen krank gemacht. Frau B.___ brauche dringend Hilfe, weil sie

nicht richtig behandelt werde von den zuständigen Personen. Die KESB und die

Beiständin hätten während Jahren Frau B.___ Drogen eingeflösst, sie willen- und

wehrlos gemacht, mit der Absicht, sie zu vernichten, kurz und leidvoll sterben

zu lassen, nachdem sie in der Psychiatrie von einem Pfleger sexuell missbraucht

worden sei. Nun werde behauptet, Frau B.___ sei urteilsunfähig, doch merke

diese sehr wohl, dass sie Hilfe brauche gegen die mutmasslichen Verbrecher im

Amt. Er, A.___, verhalte sich gegenüber Frau B.___ sehr subtil. Das Gegenteil

könne von der KESB nicht belegt werden.

3. Mit Verfügung vom 10. Dezember

2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, seine Beschwerde innerhalb einer

nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen zu verbessern, indem er eine Begründung

nachliefere. Die bisherigen Vorbringen gingen auf die Vorbehalte gegen seine

Person kaum ein. Zudem wurde er aufgefordert, innerhalb derselben Frist einen

Kostenvorschuss zu bezahlen oder ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege einzureichen. Im Unterlassungsfall wurde ihm das Nichteintreten

auf seine Beschwerde angedroht.

4. Am 3. Januar 2019 reichte der

Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung nach und gab an, aufgrund eines Unfalls

vom 24. Dezember 2018 habe er nicht fristgerecht handeln können, was er

hiermit nachhole. Er führte aus, im angefochtenen Entscheid werde nicht

umschrieben, inwiefern der Beschwerdeführer «für die Interessen der betroffenen

Person schädlich» sei. Der Entscheid sei willkürlich und rechtsmissbräuchlich.

Die KESB könne keine Beweise für ihre falschen Behauptungen vorweisen. Der

Beschwerde wurde ein Sozialhilfebudget und ein Arztzeugnis vom

24. Dezember 2018 beigelegt. Das Arztzeugnis enthält jedoch keine Angaben

über irgendwelche Einschränkungen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 450 Abs. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde beim Gericht

schriftlich und begründet einzureichen. Genügt die Beschwerdeschrift den

Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10

Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfalle (§ 146 lit. c Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1).

Von der

Beschwerde führenden oder klagenden Partei kann ein Vorschuss bis zur Höhe der

mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden unter Androhung des

Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten

Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht ein

(§ 76ter Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

Im Verfahren um Angelegenheiten aus dem

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten keine Gerichtsferien (§ 146 lit. b EG

ZGB).

1.2

Gemäss Sendungsverfolgung der Post

wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung des Verwaltungsgerichts am 19. Dezember

2018.

zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist fing somit am 20. Dezember

2018.

an zu laufen und endete am 29. Dezember 2018. Da es sich dabei um

einen Samstag handelte, verlängerte sich die Frist bis zum nächsten Werktag, und

lief damit am 31. Dezember 2018 ab.

Bis zu diesem Datum hat der

Beschwerdeführer weder seine Beschwerde verbessert, noch den Kostenvorschuss

bezahlt oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht.

1.3.1

Mit Eingabe vom 3. Januar

2019.

macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund eines Unfalls davon

abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, was er hiermit nachhole.

1.3.2

Eine nicht

eingehaltene Frist kann laut § 10bis VRG auf Gesuch hin wiederhergestellt

werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten

worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um

Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall

des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte

Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2).

Krankheit kann nach der Rechtsprechung

ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den

Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter

beizuziehen. Die Wiederherstellung beurteilt sich

nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2 a und b S. 87 f.).

1.3.3

Der Beschwerdeführer begründet

sein Fristwiederherstellungsgesuch einzig mit dem Vorbringen, dass er am

24.

Dezember 2018 einen «Unfall» erlitten habe. Auch das beigelegte

Ärztliche Zeugnis belegt nicht mehr, als dass der Beschwerdeführer am

24.

Dezember 2018 einen «Unfall» erlitten habe. Dabei wird mit keinem Wort

begründet, inwiefern er dadurch davon abgehalten worden sein soll, fristgerecht

seine Beschwerde zu verbessern und einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, oder immerhin einen

Vertreter mit diesen Handlungen zu beauftragen. Die Begründung «Unfall» ist

damit klar ungenügend, um eine Fristwiederherstellung zu begründen.

Auf die Beschwerde ist deshalb wegen

nicht fristgerechter Bezahlung eines Kostenvorschusses oder Einreichung eines

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und auch wegen ungenügender

Beschwerdebegründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB) – die Begründung geht auf die

Erwägungen des Entscheids nicht ein – nicht einzutreten.

1.4

Selbst wenn das

Fristwiederherstellungsgesuch begründet gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer

trotzdem im Nachhinein weder den Kostenvorschuss bezahlt, noch ein ausgefülltes

Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beilagen eingereicht.

Er hat sich damit begnügt, einen Auszug aus seinem SKOS-Budget vom

16.

Juli 2018 beizulegen. Dies genügt den Anforderungen nicht, weshalb

auch bei fristgerechter Eingabe nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre.

2.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_54/2019 vom 24.

Januar 2019 nicht ein.