VWBES.2018.464
Ablehnung der Vertrauensperson durch die KESB
7. Januar 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnung
der Vertrauensperson durch die KESB
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 22. November
2018 widerrief die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die
Ernennung von A.___ als Vertrauensperson von B.___. Einer allfälligen
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen.
Zur Begründung wurde angegeben, die von B.___
eingesetzte Vertrauensperson erweise sich als für ihre Interessen schädlich.
Sie gefährde die Betreuung und Behandlung im Wohnheim und im Ambulatorium. Es
sei durchaus erlaubt, den behandelnden Ärzten und dem Betreuungspersonal
kritische Fragen zu stellen. Was A.___ tue, gehe jedoch weit darüber hinaus.
Eine Vertrauensperson habe subtil zu agieren. A.___ scheine aber vielmehr das
Krankheitsbild von B.___ noch zu verschärfen.
2. Am 7. Dezember 2018 erhob A.___
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der oben erwähnte Entscheid und der
Entzug der aufschiebenden Wirkung seien ersatzlos aufzuheben.
2. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung
sei superprovisorisch aufzuheben.
3. Es sei URP und unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Es sei eine Fristverlängerung bis
Januar/Februar 2019 zu gewähren.
5. Unter Kostenfolge zu Lasten der
Gegenpartei.
Zur Begründung machte er sinngemäss geltend,
B.___ sei gar nicht krank, sondern werde durch die Klinik und die sie
betreuenden Personen krank gemacht. Frau B.___ brauche dringend Hilfe, weil sie
nicht richtig behandelt werde von den zuständigen Personen. Die KESB und die
Beiständin hätten während Jahren Frau B.___ Drogen eingeflösst, sie willen- und
wehrlos gemacht, mit der Absicht, sie zu vernichten, kurz und leidvoll sterben
zu lassen, nachdem sie in der Psychiatrie von einem Pfleger sexuell missbraucht
worden sei. Nun werde behauptet, Frau B.___ sei urteilsunfähig, doch merke
diese sehr wohl, dass sie Hilfe brauche gegen die mutmasslichen Verbrecher im
Amt. Er, A.___, verhalte sich gegenüber Frau B.___ sehr subtil. Das Gegenteil
könne von der KESB nicht belegt werden.
3. Mit Verfügung vom 10. Dezember
2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, seine Beschwerde innerhalb einer
nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen zu verbessern, indem er eine Begründung
nachliefere. Die bisherigen Vorbringen gingen auf die Vorbehalte gegen seine
Person kaum ein. Zudem wurde er aufgefordert, innerhalb derselben Frist einen
Kostenvorschuss zu bezahlen oder ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege einzureichen. Im Unterlassungsfall wurde ihm das Nichteintreten
auf seine Beschwerde angedroht.
4. Am 3. Januar 2019 reichte der
Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung nach und gab an, aufgrund eines Unfalls
vom 24. Dezember 2018 habe er nicht fristgerecht handeln können, was er
hiermit nachhole. Er führte aus, im angefochtenen Entscheid werde nicht
umschrieben, inwiefern der Beschwerdeführer «für die Interessen der betroffenen
Person schädlich» sei. Der Entscheid sei willkürlich und rechtsmissbräuchlich.
Die KESB könne keine Beweise für ihre falschen Behauptungen vorweisen. Der
Beschwerde wurde ein Sozialhilfebudget und ein Arztzeugnis vom
24. Dezember 2018 beigelegt. Das Arztzeugnis enthält jedoch keine Angaben
über irgendwelche Einschränkungen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 450 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde beim Gericht
schriftlich und begründet einzureichen. Genügt die Beschwerdeschrift den
Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10
Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfalle (§ 146 lit. c Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1).
Von der
Beschwerde führenden oder klagenden Partei kann ein Vorschuss bis zur Höhe der
mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten
Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht ein
(§ 76ter Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Im Verfahren um Angelegenheiten aus dem
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten keine Gerichtsferien (§ 146 lit. b EG
ZGB).
1.2
Gemäss Sendungsverfolgung der Post
wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung des Verwaltungsgerichts am 19. Dezember
2018.
zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist fing somit am 20. Dezember
2018.
an zu laufen und endete am 29. Dezember 2018. Da es sich dabei um
einen Samstag handelte, verlängerte sich die Frist bis zum nächsten Werktag, und
lief damit am 31. Dezember 2018 ab.
Bis zu diesem Datum hat der
Beschwerdeführer weder seine Beschwerde verbessert, noch den Kostenvorschuss
bezahlt oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht.
1.3.1
Mit Eingabe vom 3. Januar
2019.
macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund eines Unfalls davon
abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, was er hiermit nachhole.
1.3.2
Eine nicht
eingehaltene Frist kann laut § 10bis VRG auf Gesuch hin wiederhergestellt
werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten
worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um
Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall
des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte
Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2).
Krankheit kann nach der Rechtsprechung
ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den
Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter
beizuziehen. Die Wiederherstellung beurteilt sich
nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2 a und b S. 87 f.).
1.3.3
Der Beschwerdeführer begründet
sein Fristwiederherstellungsgesuch einzig mit dem Vorbringen, dass er am
24.
Dezember 2018 einen «Unfall» erlitten habe. Auch das beigelegte
Ärztliche Zeugnis belegt nicht mehr, als dass der Beschwerdeführer am
24.
Dezember 2018 einen «Unfall» erlitten habe. Dabei wird mit keinem Wort
begründet, inwiefern er dadurch davon abgehalten worden sein soll, fristgerecht
seine Beschwerde zu verbessern und einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, oder immerhin einen
Vertreter mit diesen Handlungen zu beauftragen. Die Begründung «Unfall» ist
damit klar ungenügend, um eine Fristwiederherstellung zu begründen.
Auf die Beschwerde ist deshalb wegen
nicht fristgerechter Bezahlung eines Kostenvorschusses oder Einreichung eines
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und auch wegen ungenügender
Beschwerdebegründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB) – die Begründung geht auf die
Erwägungen des Entscheids nicht ein – nicht einzutreten.
1.4
Selbst wenn das
Fristwiederherstellungsgesuch begründet gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer
trotzdem im Nachhinein weder den Kostenvorschuss bezahlt, noch ein ausgefülltes
Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beilagen eingereicht.
Er hat sich damit begnügt, einen Auszug aus seinem SKOS-Budget vom
16.
Juli 2018 beizulegen. Dies genügt den Anforderungen nicht, weshalb
auch bei fristgerechter Eingabe nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre.
2.
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_54/2019 vom 24.
Januar 2019 nicht ein.