VWBES.2018.465
Befreiung von der Schulpflicht
23. Januar 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt
Beschwerdegegner
betreffend Befreiung
von der Schulpflicht / Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben, welches am
12. November 2018 beim Volksschulamt eintraf, ersuchten A.___ und B.___,
den Privatschulbesuch ihres Sohnes C.___ (geb.2009) am Bildungszentrum Basel
(BZB), per 12. November 2018 zu bewilligen.
2. Mit Verfügung des Departements für
Bildung und Kultur vom 20. November 2018 wurde C.___ von der Schulpflicht
an einer öffentlichen Volksschule im Kanton Solothurn ab 12. November 2018
befreit (Ziff. 3.1). Weiter wurde festgelegt, der Kanton Solothurn übernehme
weder das Schulgeld für den Privatschulbesuch, noch richte er Staatsbeiträge an
allfällige kommunale Leistungen aus (Ziff. 3.2).
3. Mit Beschwerde vom 4. Dezember
2018 gelangten die Kindseltern, A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt), an das Verwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung von
Ziffer 3.2 des vorinstanzlichen Entscheids bzw. um Sistierung der
Kostenübernahmeverfügung bis zum Abschluss der erforderlichen Abklärungen und
danach um Übernahme der Kosten für die private Schule durch den Kanton.
Bei ihrem Sohn sei eine Abklärung
hinsichtlich Asperger-Syndrom und Autismus im Gang. Nach Abschluss der
Abklärung werde man gegebenenfalls an den Schulpsychologischen Dienst gelangen
und gemäss dem normalen Prozess die Diskussion mit dem Amt über die geeignete
Schule wieder aufnehmen.
Es seien bereits diverse Diagnosen
gestellt worden. Im bisherigen Klassenunterricht mit 28 Schülern habe zu wenig
auf die Bedürfnisse von C.___ eingegangen werden können. C.___ sei aber kein
schlechter Schüler und wäre in einer Sonderschule nicht gut aufgehoben. Er habe
überall genügende bis gute Noten. Im gleichen Dorf wohne ein Junge mit der
Diagnose «Asperger», der einen Beitrag des Kantons an die Kosten erhalte.
Folglich hätte auch ihr Sohn bei einer entsprechenden Diagnose oder allenfalls
mit der bisherigen Diagnose Anspruch auf Übernahme eines Teils der Schulgelder.
4. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar
2019 beantragte das Volksschulamt namens des Departements für Bildung und
Kultur die Abweisung der Beschwerde. Bis heute liege kein Antrag der
zuständigen Fachstelle (Schulpsychologischer Dienst) auf sonderpädagogische
Massnahmen vor. Der Entscheid, ihren Sohn an einer Privatschule unterrichten zu
lassen, habe ausschliesslich bei den Eltern gelegen und sei nicht angeordnet
worden. Das Schulgeld sei deshalb nach Massgabe des Volksschulgesetzes
ausschliesslich durch die Eltern zu tragen. Die zurzeit getätigten Abklärungen
müssten über die zuständige Fachstelle des Kantons vorgenommen werden und dann
in einen Antrag an das Volksschulamt münden. Werde ein sonderpädagogischer
Bedarf festgestellt, erfolge die Beschulung grundsätzlich nicht in einer
ausserkantonalen Privatschule, sondern in einer geeigneten (möglichst wohnortnahen)
Sonderschule im Kanton Solothurn. Die Abläufe seien im Leitfaden
Sonderpädagogik 2013 definiert.
5. Mit Eingabe vom 20. Januar 2019
hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und führten aus, nach
Abschluss der ärztlichen Abklärungen sei eine Abklärung durch die kantonale
Fachstelle geplant. Sie hätten ihren Sohn aufgrund des Kindswohls nun bereits
unabhängig dieser Abklärungen an eine andere Schule geschickt, im Wissen darum,
dass die Finanzierung durch den Kanton noch nicht geklärt sei. Sie hätten
deshalb auch noch keine Finanzierung durch den Kanton beantragt, sondern nur
die Befreiung von der Schulpflicht im Kanton Solothurn. Sie seien überrascht
gewesen, dass der Kanton auch bereits über die Kosten entschieden habe, und
dies ohne ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren.
Die Vorinstanz habe sich selbst nicht an
das rechtmässige Verfahren gehalten, indem sie über die geeignete Schule und
die Finanzierung entschieden habe, ohne zuerst die nötigen Abklärungen zu
tätigen. Ziffer 3.2 sei somit aufzuheben. Über eine geeignete Schulung und
deren Finanzierung sei sodann auf Antrag von ihnen zu entscheiden. Den Antrag
könnten sie jedoch erst stellen, wenn sie die dafür nötigen medizinischen
Abklärungen getätigt hätten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter
Volksschulgesetz, VSG, BGS 431.111). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 20 VSG kann das Departement
einen Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn er einen der Volksschule
gleichwertigen Unterricht in einer anderen öffentlichen oder staatlich
anerkannten privaten Schule besucht, ein Angebot im Rahmen der vertikalen
Durchlässigkeit im Berufsbildungswesen in Anspruch nimmt oder eine
gleichwertige Bildung erfährt (Abs. 1). Nach der Befreiung von der Schulpflicht
tragen die Eltern die Verantwortung für die genügende Grundbildung des Kindes
(Abs. 2). § 44ter Abs. 5 VSG hält fest, dass sich die kommunalen
Schulträger an den Kosten für Privatunterricht oder
Privatschulen beteiligen können. Der Kanton übernimmt diese Kosten nicht.
2.2
Vorliegend beantragten die
Kindseltern, ihrem Sohn sei der Besuch einer Privatschule zu bewilligen,
woraufhin er von der Schulpflicht an einer öffentlichen Volksschule befreit
wurde.
Die Beschwerdeführer haben vorliegend
eigenmächtig entschieden, ihr Kind an einer Privatschule, nämlich dem BZB,
unterrichten zu lassen, wofür sie auch die Kosten zu tragen haben. Der Kanton
übernimmt keine Kosten für Privatunterricht oder Privatschulen (vgl. § 44ter
Abs. 5 VSG). Diese Art der Beschulung wurde vom Kanton nicht angeordnet und es
wurde auch nicht, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, über «die
geeignete Schule» entschieden. Die angefochtene Verfügung, wonach der Kanton
das Schulgeld für den Privatschulbesuch nicht übernimmt, ist somit nicht zu
beanstanden.
3.
Sollte in Zukunft eine Abklärung
durch die kantonale Fachstelle (Schulpsychologischer Dienst) durchgeführt und
ein Sonderschulbedarf bzw. Bedarf an sonderpädagogischen Massnahmen bei C.___
festgestellt werden, wird das Departement diese auf Antrag der kantonalen
Fachstelle verfügen (vgl. § 37ter Abs. 2 VSG) und die Kosten dafür
auch entsprechend § 44quater VSG übernehmen. Bedarfsweise kann
allenfalls auch eine ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen
Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, BGS 837.33) in Frage kommen.
Im Zeitpunkt der Anordnung einer
Sonderschulmassnahme durch den Kanton wird auch neu über die Kostentragung
entschieden werden. Im jetzigen Zeitpunkt tragen die Eltern die Verantwortung
für die eigenmächtig in die Wege geleitete Beschulung ihres Sohnes an einer
Privatschule selber und haben damit auch die Kosten dafür selbst zu tragen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann