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Entscheid

VWBES.2018.465

Befreiung von der Schulpflicht

23. Januar 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben, welches am

12. November 2018 beim Volksschulamt eintraf, ersuchten A.___ und B.___,

den Privatschulbesuch ihres Sohnes C.___ (geb.2009) am Bildungszentrum Basel

(BZB), per 12. November 2018 zu bewilligen.

2. Mit Verfügung des Departements für

Bildung und Kultur vom 20. November 2018 wurde C.___ von der Schulpflicht

an einer öffentlichen Volksschule im Kanton Solothurn ab 12. November 2018

befreit (Ziff. 3.1). Weiter wurde festgelegt, der Kanton Solothurn übernehme

weder das Schulgeld für den Privatschulbesuch, noch richte er Staatsbeiträge an

allfällige kommunale Leistungen aus (Ziff. 3.2).

3. Mit Beschwerde vom 4. Dezember

2018 gelangten die Kindseltern, A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt), an das Verwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung von

Ziffer 3.2 des vorinstanzlichen Entscheids bzw. um Sistierung der

Kostenübernahmeverfügung bis zum Abschluss der erforderlichen Abklärungen und

danach um Übernahme der Kosten für die private Schule durch den Kanton.

Bei ihrem Sohn sei eine Abklärung

hinsichtlich Asperger-Syndrom und Autismus im Gang. Nach Abschluss der

Abklärung werde man gegebenenfalls an den Schulpsychologischen Dienst gelangen

und gemäss dem normalen Prozess die Diskussion mit dem Amt über die geeignete

Schule wieder aufnehmen.

Es seien bereits diverse Diagnosen

gestellt worden. Im bisherigen Klassenunterricht mit 28 Schülern habe zu wenig

auf die Bedürfnisse von C.___ eingegangen werden können. C.___ sei aber kein

schlechter Schüler und wäre in einer Sonderschule nicht gut aufgehoben. Er habe

überall genügende bis gute Noten. Im gleichen Dorf wohne ein Junge mit der

Diagnose «Asperger», der einen Beitrag des Kantons an die Kosten erhalte.

Folglich hätte auch ihr Sohn bei einer entsprechenden Diagnose oder allenfalls

mit der bisherigen Diagnose Anspruch auf Übernahme eines Teils der Schulgelder.

4. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar

2019 beantragte das Volksschulamt namens des Departements für Bildung und

Kultur die Abweisung der Beschwerde. Bis heute liege kein Antrag der

zuständigen Fachstelle (Schulpsychologischer Dienst) auf sonderpädagogische

Massnahmen vor. Der Entscheid, ihren Sohn an einer Privatschule unterrichten zu

lassen, habe ausschliesslich bei den Eltern gelegen und sei nicht angeordnet

worden. Das Schulgeld sei deshalb nach Massgabe des Volksschulgesetzes

ausschliesslich durch die Eltern zu tragen. Die zurzeit getätigten Abklärungen

müssten über die zuständige Fachstelle des Kantons vorgenommen werden und dann

in einen Antrag an das Volksschulamt münden. Werde ein sonderpädagogischer

Bedarf festgestellt, erfolge die Beschulung grundsätzlich nicht in einer

ausserkantonalen Privatschule, sondern in einer geeigneten (möglichst wohnortnahen)

Sonderschule im Kanton Solothurn. Die Abläufe seien im Leitfaden

Sonderpädagogik 2013 definiert.

5. Mit Eingabe vom 20. Januar 2019

hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und führten aus, nach

Abschluss der ärztlichen Abklärungen sei eine Abklärung durch die kantonale

Fachstelle geplant. Sie hätten ihren Sohn aufgrund des Kindswohls nun bereits

unabhängig dieser Abklärungen an eine andere Schule geschickt, im Wissen darum,

dass die Finanzierung durch den Kanton noch nicht geklärt sei. Sie hätten

deshalb auch noch keine Finanzierung durch den Kanton beantragt, sondern nur

die Befreiung von der Schulpflicht im Kanton Solothurn. Sie seien überrascht

gewesen, dass der Kanton auch bereits über die Kosten entschieden habe, und

dies ohne ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren.

Die Vorinstanz habe sich selbst nicht an

das rechtmässige Verfahren gehalten, indem sie über die geeignete Schule und

die Finanzierung entschieden habe, ohne zuerst die nötigen Abklärungen zu

tätigen. Ziffer 3.2 sei somit aufzuheben. Über eine geeignete Schulung und

deren Finanzierung sei sodann auf Antrag von ihnen zu entscheiden. Den Antrag

könnten sie jedoch erst stellen, wenn sie die dafür nötigen medizinischen

Abklärungen getätigt hätten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter

Volksschulgesetz, VSG, BGS 431.111). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 20 VSG kann das Departement

einen Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn er einen der Volksschule

gleichwertigen Unterricht in einer anderen öffentlichen oder staatlich

anerkannten privaten Schule besucht, ein Angebot im Rahmen der vertikalen

Durchlässigkeit im Berufsbildungswesen in Anspruch nimmt oder eine

gleichwertige Bildung erfährt (Abs. 1). Nach der Befreiung von der Schulpflicht

tragen die Eltern die Verantwortung für die genügende Grundbildung des Kindes

(Abs. 2). § 44ter Abs. 5 VSG hält fest, dass sich die kommunalen

Schulträger an den Kosten für Privatunterricht oder

Privatschulen beteiligen können. Der Kanton übernimmt diese Kosten nicht.

2.2

Vorliegend beantragten die

Kindseltern, ihrem Sohn sei der Besuch einer Privatschule zu bewilligen,

woraufhin er von der Schulpflicht an einer öffentlichen Volksschule befreit

wurde.

Die Beschwerdeführer haben vorliegend

eigenmächtig entschieden, ihr Kind an einer Privatschule, nämlich dem BZB,

unterrichten zu lassen, wofür sie auch die Kosten zu tragen haben. Der Kanton

übernimmt keine Kosten für Privatunterricht oder Privatschulen (vgl. § 44ter

Abs. 5 VSG). Diese Art der Beschulung wurde vom Kanton nicht angeordnet und es

wurde auch nicht, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, über «die

geeignete Schule» entschieden. Die angefochtene Verfügung, wonach der Kanton

das Schulgeld für den Privatschulbesuch nicht übernimmt, ist somit nicht zu

beanstanden.

3.

Sollte in Zukunft eine Abklärung

durch die kantonale Fachstelle (Schulpsychologischer Dienst) durchgeführt und

ein Sonderschulbedarf bzw. Bedarf an sonderpädagogischen Massnahmen bei C.___

festgestellt werden, wird das Departement diese auf Antrag der kantonalen

Fachstelle verfügen (vgl. § 37ter Abs. 2 VSG) und die Kosten dafür

auch entsprechend § 44quater VSG übernehmen. Bedarfsweise kann

allenfalls auch eine ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen

Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, BGS 837.33) in Frage kommen.

Im Zeitpunkt der Anordnung einer

Sonderschulmassnahme durch den Kanton wird auch neu über die Kostentragung

entschieden werden. Im jetzigen Zeitpunkt tragen die Eltern die Verantwortung

für die eigenmächtig in die Wege geleitete Beschulung ihres Sohnes an einer

Privatschule selber und haben damit auch die Kosten dafür selbst zu tragen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann