VWBES.2018.473
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
23. Januar 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die aus Thailand stammende A.___,
geb. [...] 1963, reiste am 10. November 1994 zwecks Vorbereitung ihrer
Heirat mit einem Schweizer in die Schweiz ein. Nach der Heirat am 15. September
1995 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Jahr 1998 zog A.___ ihre
beiden Kinder (geb. 1986 und 1989) nach. Im gleichen Jahr trennte sich A.___
von ihrem Ehemann. Die Scheidung erfolgte im Jahr 2003. A.___ ist heute im
Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
1.2 A.___ hat sich in der Schweiz
wiederholt strafbar gemacht und wurde wie folgt verurteilt.
-
mit Strafmandat des
Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 17. Mai 2001 zu einer Busse
von CHF 200.00 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch
Erwerb zum Eigenkonsum und unentgeltliche Abgabe zum gemeinsamen Eigenkonsum
von sog. Thai-Pillen;
-
mit Urteil des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 22. November 2004 zu 13 Monaten Gefängnis,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen mehrfacher,
teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Gesetz über den
Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern;
-
mit Urteil des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 17. Juni 2005 zu 3 Monaten Gefängnis,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen falschen Zeugnisses
(Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 22. November 2004);
-
mit Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 21. Juli 2010 zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3
Jahren und zu einer Busse von CHF 500.00 wegen Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung;
-
mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren
und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 300.00
wegen Menschenhandel, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, mehrfacher
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im
Wiederholungsfall und mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
1.3 A.___ wurde per 23. Mai
2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
1.4 A.___ musste vom 22. Januar 2003 bis
1. Juli 2005 mit insgesamt CHF 49'632.10 sozialhilferechtlich unterstützt
werden. Auch während des Strafvollzugs wurde sie sozialhilferechtlich unterstützt.
Im Betreibungsregister Thal-Gäu ist A.___ mit 27 offenen Verlustscheinen im
Gesamtbetrag von CHF 38'733.55 verzeichnet.
1.5 Bereits am 21./30. Juni 2005 wurde A.___
durch die zuständige Behörde verwarnt und ihr wegen ihrer Straffälligkeit und
des Sozialhilfebezugs die Ausweisung aus der Schweiz angedroht.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 5. Dezember 2018, namens
des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies
sie an, die Schweiz per 28. Februar 2018 [recte: 2019] zu verlassen.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 12. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 13.
Dezember 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 10. Januar
2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolge.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die angefochtene Verfügung erging
unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, aAuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene
revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den
vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen Grundsätzen
über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der
Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl.
Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz.
20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen
2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich
und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung, da die massgeblichen
Normen weitgehend gleich lauten.
2.1
Das Migrationsamt
begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Die
Beschwerdeführerin sei am 16. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten
verurteilt worden. Es liege damit ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit.
a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b aAuG vor. Bei der schwersten Straftat handle es
sich um den Menschenhandel. Das Obergericht sei zum Schluss gekommen, dass in
der Gesamtschau nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden könne. Die
angedrohte Landesverweisung im Jahr 2005 habe die Beschwerdeführerin nicht
weiter beeindruckt. Sie habe sich nicht durch frühere Verurteilungen von ihrem
deliktischen Handeln abbringen lassen. Erst die Razzia vom 25. August 2015 habe
ihr strafbares Tun beendet. Eine Deliktsbearbeitung habe nicht stattgefunden.
Zum Nachtatverhalten habe das Obergericht ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Aussageverhalten widersprüchlich gewesen sei und
kaum Reue und Einsicht habe erkennen lassen. Sie hätte sich selbst im
Wesentlichen als Opfer bzw. gute Mutter der von ihr beschäftigten
Prostituierten gesehen. Gewisse Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 25.
November 2018 zeigten, dass sie nach wie vor uneinsichtig sei («Zu keiner Zeit
wollte ich jemanden verletzen und ausbeuten, aber die Strafen sind bereits
gefallen und ich habe das Urteil akzeptiert»). Es sei damit von einem nicht
unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Die Beschwerdeführerin bringe vor,
dass sie die Straftaten begangen habe, um sich und ihren Kindern den
Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Kinder der Beschwerdeführerin seien aber im
Zeitpunkt der Deliktsbegehung beide bereits volljährig gewesen. Die
Beschwerdeführerin hätte ohne weiteres einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachgehen
können. Die Beschwerdeführerin lebe seit nunmehr 24 Jahren in der Schweiz. Es
sei ihr bisher nicht gelungen, sich zu integrieren. Ihre Sprachkenntnisse
reichten nicht aus, um eine Deliktaufarbeitung in Angriff zu nehmen. Sie
arbeite seit der Entlassung aus dem Strafvollzug im Mai 2018 bei ihrem
Lebenspartner und wohne bei dessen Eltern. Sie habe sich lediglich während den
ersten 8 Jahren, bis zur Trennung von ihrem Ex-Ehemann, wohlverhalten. In den
vergangenen 16 Jahren sei sie immer wieder straffällig geworden und zu
Gefängnis- und Freiheitsstrafen von insgesamt 64 Monaten, 240 Tagessätzen und
Bussen von CHF 1000.00 verurteilt worden. In Thailand habe sie bis zu ihrem 31.
Altersjahr gelebt. Die Beschwerdeführerin spreche damit die heimatliche Sprache
und sei mit der dortigen Kultur als auch mit den dortigen Gepflogenheiten
vertraut, was ihr die Wiedereingliederung in Thailand erleichtern werde. Es
seien keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung in
Thailand ersichtlich. Ausländerrechtlich treffe die Beschwerdeführerin ein sehr
schweres Verschulden. Die Schwere der begangenen Straftaten, die wiederholte
Delinquenz sowie die nicht hinzunehmende Rückfallgefahr begründeten trotz der
24-jährigen Anwesenheit in der Schweiz ein erhebliches öffentliches Interesse
am Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz.
Die Beziehung zu ihrem Lebenspartner und zu ihren Kindern habe sie nicht davon
abhalten können, Straftaten zu begehen. Bei der Abwägung zwischen ihrem
privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz und dem entgegenstehenden
öffentlichen Interesse an der Wegweisung überwiegten die öffentlichen
Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen die
Wegweisung aus der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verbunden
mit der Wegweisung aus der Schweiz unter den gegebenen Umständen
verhältnismässig und halte vor Art. 8 EMRK stand.
2.2
Die Beschwerdeführerin entgegnet
zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Sie habe Fehler gemacht, das
sei klar. Es treffe nicht zu, dass sie Liebesdienerinnen in Gefangenschaft
gehalten habe. Die Frauen hätten sich frei bewegen können und hätten
selbständig entschieden, ob sie arbeiten wollen oder nicht. Das Urteil sei
gefallen und sie habe ihre Strafe abgesessen. Während der Haft habe sie viel
gelernt. Sie könne bei ihrem Lebensgefährten im Büro arbeiten. Sie habe ihr
Leben nun im Griff. Sie verspreche, nie mehr auffällig zu werden. Sie sei
bemüht, ihre Schulden abzubezahlen. Ihre Schwester und ihre Kinder lebten auch
in der Schweiz. In Thailand habe sie keine Familie mehr. Ihre Mutter sei
gestorben. Zudem sei sie gesundheitlich angeschlagen.
3.1
Die Niederlassungsbewilligung kann
widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt
worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b aAuG; BGE 135 II 377 E.
4.
; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b aAuG). Hiervon ist
auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von
strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie
auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu
halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I
16.
E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für
Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15
Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs.
2.
aAuG).
3.2
Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I
16.
E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts
und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
3.3
Die Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des BGer
2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011
E. 3.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die
Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und
2.
; Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE
137.
II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2).
3.4
Mit in die Beurteilung einzubeziehen
ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende
Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2
mit zahlreichen Hinweisen).
4.1
Unbestritten ist, dass der
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b aAuG gegeben
ist. Ausschlaggebend ist hierfür die Verurteilung durch das Obergericht des
Kantons Solothurn vom 16. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, u.a.
wegen Menschenhandel und mehrfacher Förderung der Prostitution.
4.2
Dem vorgenannten Urteil lässt sich
einführend entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 2004 bis zur
polizeilichen Intervention am 25. August 2015 in […] den Salon «[…]» betrieben
habe, in welchem thailändische Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ihre Dienste
angeboten hätten. Betreffend des Menschenhandels ging das Obergericht von einem
leichten Tatverschulden der Beschwerdeführerin aus und erwog dazu zusammengefasst
Folgendes: Die Beschwerdeführerin sei im ganzen (Menschenhandels-)Geschäft mit
den Prostituierten hierarchisch an der untersten Position gestanden,
vergleichbar mit einem Gassenverkäufer im Betäubungsmittelhandel.
Gestaltungsmacht sei ihr kaum zugekommen, die massgebenden Personen handelten
in erster Linie in Thailand, dann seien hierarchisch übergeordnete Händlerinnen
in der Schweiz gekommen, welche von den Sexarbeiterinnen überhöhte Schulden eingezogen
und sie auch finanziell abhängig gemacht hätten. Andererseits habe die
Beschwerdeführerin mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und damit
egoistischen Motiven gehandelt. Betreffend die Förderung der Prostitution ging
das Obergericht in einer Gesamtschau nicht mehr von einem einfachen Fall aus und
erwog dazu, zusammengefasst, die betroffenen Sexarbeiterinnen seien in ihrer
Freiheit erheblich eingeschränkt gewesen und hätten den Salon nur mit
Zustimmung der Beschwerdeführerin im Einzelfall verlassen dürfen und hätten
allfälligen Freiern rund um die Uhr zur Verfügung stehen müssen. Dazu hätten
die Frauen genau Rechenschaft über ihren Verdienst ablegen und diesen für die
Beschwerdeführerin hinterlegen müssen, worauf diese periodisch (in der Regel
wöchentlich) abgerechnet und vorweg jeweils die Hälfte für sich beansprucht
habe. Auch die zu erbringenden Dienstleistungen – darunter auch ungeschützter
Oralverkehr bei entsprechendem Wunsch des Freiers – und Preise seien ihnen
grösstenteils vorgegeben gewesen. Allerdings habe es keinerlei physische Gewalt
gegen die Sexarbeiterinnen gegeben und es sei auch nicht damit gedroht worden.
Die Dauer der Beschäftigung der Frauen sei sehr unterschiedlich gewesen,
zahlreiche hätten nur eine kurze oder gar unbekannte Zeitdauer bei der Beschwerdeführerin
gearbeitet, eine hingegen gegen drei Jahre. Die psychischen Folgen für die
sexuell ausgebeuteten Frauen seien zweifellos erheblich, entsprechende Berichte
seien aktenkundig. Anderseits werde aus den Akten auch deutlich, dass es in
anderen Etablissements durchaus auch erheblich strengere Regimes gegeben habe und
die Frauen die Beschwerdeführerin im Vergleich mit anderen
Bordellbetreiberinnen als gutmütig erlebten. Die Beschwerdeführerin habe mit
direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven gehandelt. Ihr deliktisches Verhalten
sei nur dank dem Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden beendet worden. Wenn
auch das Tatverschulden im Einzelfall leicht wiegen möge, sei doch
festzuhalten, dass die Tatzeit sich über vier Jahre hingezogen habe, während
denen die Beschwerdeführerin ihr Leben aus der Arbeit der betroffenen Frauen
finanziert habe. Sie habe das Geschäft nachgerade berufsmässig betrieben. Zu
den Täterkomponenten hielt das Obergericht fest, dass die Beschwerdeführerin in
ihrem Aussageverhalten widersprüchlich gewesen sei und kaum Reue oder Einsicht habe
erkennen lassen. Sie sehe sich selbst im Wesentlichen als Opfer bzw. gute
Mutter der von ihr beschäftigten Prostituierten. Im Strafvollzug werde ihr ein
gutes Führungszeugnis ausgestellt, sie habe sich vom Drogenkonsum distanzieren
können. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei auch vor dem Hintergrund der […]-Erkrankung,
bei welcher sich im Vollzug gemäss Führungsberichten eine Besserung eingestellt
habe, nicht erkennbar. Insgesamt wirkten sich die Täterkomponenten letztlich
nicht auf die Strafe aus, indem einem leicht straferhöhenden Umstand ein leicht
strafreduzierender Umstand gegenüberstehe.
4.3
Es geht nicht an, im
ausländerrechtlichen Verfahren die begangenen Straftaten zu bagatellisieren,
wie dies die Beschwerdeführerin tut. Bereits im Strafverfahren hat sie sich als
gute Mutter der von ihr beschäftigten Prostituierten gesehen. Ihre Vorbringen in
der Beschwerdeschrift erwecken den Eindruck, dass sie die Schwere ihrer
Straffälligkeit auch heute nicht einsieht. Der Menschenhandel ist heute
überdies eine der in Art. 121 Abs. 3 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101; «Ausschaffungsinitiative» [AS 2011 1199]) genannten
Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der Ausländer
aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Dieser
Wertung ist im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als
dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem
Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei
der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf
Schutz des Privat- und Familienrechts belässt (vgl. BGE 139 I 16). Das Wohlverhalten
der Beschwerdeführerin im Strafvollzug (vgl. Vollzugsbericht des
Justizvollzugsanstalt Hindelbank vom 3. März 2017) ist nur von untergeordneter
Bedeutung und erlaubt hier keine positive Prognose. Im Strafvollzug darf ein
tadelloses Verhalten regelmässig erwartet werden (BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Zudem
dürfen im Rahmen vorliegender Interessenabwägung auch generalpräventive
Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_679/2011 vom 21.
Februar 2012 E. 3. 1). Die Beschwerdeführerin hat in den letzten Jahren immer
wieder unter Beweis gestellt, dass sie nicht gewillt ist, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten. Frühere Verurteilungen und der bedingt gewährte
Vollzug haben keine abschreckende Wirkung gezeigt und konnten sie ebenso wenig
wie ein ausdrücklicher Hinweis auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen
durch die zuständige Behörde von weiteren Straftaten abhalten. Die
Beschwerdeführerin trifft aufgrund der wiederholt und langanhaltenden Delikten
ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Dies wird auch durch das
verhängte Strafmass von vier Jahren indiziert, liegt es doch weit über der
Grenze von einem Jahr, welches für die Möglichkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung massgeblich ist. In sicherheitspolizeilicher Hinsicht
besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des
Aufenthalts der Beschwerdeführerin.
5.
Die Beschwerdeführerin lebt zwar
schon seit fast 25 Jahren in der Schweiz. Allerdings sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, welche auf eine überdurchschnittliche Eingliederung in
schweizerische Verhältnisse schliessen liessen. Dass sie jahrelang im Milieu
der Prostitution und des Menschenhandels verkehrte, hohe Schulden hat und wiederholt
auf Sozialhilfe angewiesen war, spricht nicht für eine gelungene Integration.
Auch sprachlich hat sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer langen Anwesenheit
in der Schweiz nicht integrieren können. Sie spricht schlecht bis sehr schlecht
Deutsch. So reichten ihre Sprachkenntnisse nicht aus, um eine Deliktsaufbearbeitung
in Angriff zu nehmen. Zwar arbeitet die Beschwerdeführerin seit ihrer
Entlassung aus dem Strafvollzug bei ihrem Lebenspartner und wohnt bei dessen
Eltern. Der Kontakt zu ihrem heutigen Lebenspartner bestand aber schon vor der
Inhaftierung und vermag deshalb nichts am Umstand zu ändern, dass sich die
Beschwerdeführerin trotz ihres langen Aufenthaltes in der Schweiz hier nicht
integrieren konnte.
6.1
Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin geltend, eine Rückkehr nach Thailand könne ihr nicht
zugemutet werden. Dabei verkennt sie, dass sie erst im Alter von 31 Jahren in
die Schweiz gekommen ist und sich auch hier mehrheitlich in thailändischen
Kreisen bewegt hat. Sprache, Kultur und Gepflogenheiten ihres Heimatlandes sind
ihr bestens bekannt. Eine Rückkehr in ihr Heimatland ist verhältnismässig und
der Beschwerdeführerin zuzumuten.
6.2
Die Beschwerdeführerin macht kein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren beiden volljährigen Kindern geltend,
weshalb ihre Beziehung zu ihnen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fällt (vgl. BGE 139 II 393
E. 5.1). Gleiches gilt für ihre Beziehung zu ihrem Lebenspartner. Dazu
kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 6)
verwiesen werden.
7.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz zu
verlassen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist die
Ausreisefrist neu festzusetzen. Eine (verlängerte) Frist von zwei Monaten nach
Rechtskraft dieses Urteils erscheint angemessen.
7.2
Beim vorliegenden Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach
Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_188/2019 vom 5. April 2019 bestätigt.