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Entscheid

VWBES.2018.473

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

23. Januar 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die aus Thailand stammende A.___,

geb. [...] 1963, reiste am 10. November 1994 zwecks Vorbereitung ihrer

Heirat mit einem Schweizer in die Schweiz ein. Nach der Heirat am 15. September

1995 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Jahr 1998 zog A.___ ihre

beiden Kinder (geb. 1986 und 1989) nach. Im gleichen Jahr trennte sich A.___

von ihrem Ehemann. Die Scheidung erfolgte im Jahr 2003. A.___ ist heute im

Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

1.2 A.___ hat sich in der Schweiz

wiederholt strafbar gemacht und wurde wie folgt verurteilt.

-

mit Strafmandat des

Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 17. Mai 2001 zu einer Busse

von CHF 200.00 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch

Erwerb zum Eigenkonsum und unentgeltliche Abgabe zum gemeinsamen Eigenkonsum

von sog. Thai-Pillen;

-

mit Urteil des

Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 22. November 2004 zu 13 Monaten Gefängnis,

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen mehrfacher,

teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Gesetz über den

Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern;

-

mit Urteil des

Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 17. Juni 2005 zu 3 Monaten Gefängnis,

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen falschen Zeugnisses

(Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 22. November 2004);

-

mit Strafverfügung der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 21. Juli 2010 zu einer Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3

Jahren und zu einer Busse von CHF 500.00 wegen Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung;

-

mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren

und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 300.00

wegen Menschenhandel, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, mehrfacher

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im

Wiederholungsfall und mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

1.3 A.___ wurde per 23. Mai

2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

1.4 A.___ musste vom 22. Januar 2003 bis

1. Juli 2005 mit insgesamt CHF 49'632.10 sozialhilferechtlich unterstützt

werden. Auch während des Strafvollzugs wurde sie sozialhilferechtlich unterstützt.

Im Betreibungsregister Thal-Gäu ist A.___ mit 27 offenen Verlustscheinen im

Gesamtbetrag von CHF 38'733.55 verzeichnet.

1.5 Bereits am 21./30. Juni 2005 wurde A.___

durch die zuständige Behörde verwarnt und ihr wegen ihrer Straffälligkeit und

des Sozialhilfebezugs die Ausweisung aus der Schweiz angedroht.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 5. Dezember 2018, namens

des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies

sie an, die Schweiz per 28. Februar 2018 [recte: 2019] zu verlassen.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 12. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der

angefochtenen Verfügung.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 13.

Dezember 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 10. Januar

2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

unter Kostenfolge.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die angefochtene Verfügung erging

unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer (Ausländergesetz, aAuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene

revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den

vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen Grundsätzen

über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der

Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl.

Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz.

20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen

2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich

und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung, da die massgeblichen

Normen weitgehend gleich lauten.

2.1

Das Migrationsamt

begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Die

Beschwerdeführerin sei am 16. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten

verurteilt worden. Es liege damit ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit.

a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b aAuG vor. Bei der schwersten Straftat handle es

sich um den Menschenhandel. Das Obergericht sei zum Schluss gekommen, dass in

der Gesamtschau nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden könne. Die

angedrohte Landesverweisung im Jahr 2005 habe die Beschwerdeführerin nicht

weiter beeindruckt. Sie habe sich nicht durch frühere Verurteilungen von ihrem

deliktischen Handeln abbringen lassen. Erst die Razzia vom 25. August 2015 habe

ihr strafbares Tun beendet. Eine Deliktsbearbeitung habe nicht stattgefunden.

Zum Nachtatverhalten habe das Obergericht ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin in ihrem Aussageverhalten widersprüchlich gewesen sei und

kaum Reue und Einsicht habe erkennen lassen. Sie hätte sich selbst im

Wesentlichen als Opfer bzw. gute Mutter der von ihr beschäftigten

Prostituierten gesehen. Gewisse Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 25.

November 2018 zeigten, dass sie nach wie vor uneinsichtig sei («Zu keiner Zeit

wollte ich jemanden verletzen und ausbeuten, aber die Strafen sind bereits

gefallen und ich habe das Urteil akzeptiert»). Es sei damit von einem nicht

unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Die Beschwerdeführerin bringe vor,

dass sie die Straftaten begangen habe, um sich und ihren Kindern den

Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Kinder der Beschwerdeführerin seien aber im

Zeitpunkt der Deliktsbegehung beide bereits volljährig gewesen. Die

Beschwerdeführerin hätte ohne weiteres einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachgehen

können. Die Beschwerdeführerin lebe seit nunmehr 24 Jahren in der Schweiz. Es

sei ihr bisher nicht gelungen, sich zu integrieren. Ihre Sprachkenntnisse

reichten nicht aus, um eine Deliktaufarbeitung in Angriff zu nehmen. Sie

arbeite seit der Entlassung aus dem Strafvollzug im Mai 2018 bei ihrem

Lebenspartner und wohne bei dessen Eltern. Sie habe sich lediglich während den

ersten 8 Jahren, bis zur Trennung von ihrem Ex-Ehemann, wohlverhalten. In den

vergangenen 16 Jahren sei sie immer wieder straffällig geworden und zu

Gefängnis- und Freiheitsstrafen von insgesamt 64 Monaten, 240 Tagessätzen und

Bussen von CHF 1000.00 verurteilt worden. In Thailand habe sie bis zu ihrem 31.

Altersjahr gelebt. Die Beschwerdeführerin spreche damit die heimatliche Sprache

und sei mit der dortigen Kultur als auch mit den dortigen Gepflogenheiten

vertraut, was ihr die Wiedereingliederung in Thailand erleichtern werde. Es

seien keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung in

Thailand ersichtlich. Ausländerrechtlich treffe die Beschwerdeführerin ein sehr

schweres Verschulden. Die Schwere der begangenen Straftaten, die wiederholte

Delinquenz sowie die nicht hinzunehmende Rückfallgefahr begründeten trotz der

24-jährigen Anwesenheit in der Schweiz ein erhebliches öffentliches Interesse

am Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz.

Die Beziehung zu ihrem Lebenspartner und zu ihren Kindern habe sie nicht davon

abhalten können, Straftaten zu begehen. Bei der Abwägung zwischen ihrem

privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz und dem entgegenstehenden

öffentlichen Interesse an der Wegweisung überwiegten die öffentlichen

Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen die

Wegweisung aus der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verbunden

mit der Wegweisung aus der Schweiz unter den gegebenen Umständen

verhältnismässig und halte vor Art. 8 EMRK stand.

2.2

Die Beschwerdeführerin entgegnet

zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Sie habe Fehler gemacht, das

sei klar. Es treffe nicht zu, dass sie Liebesdienerinnen in Gefangenschaft

gehalten habe. Die Frauen hätten sich frei bewegen können und hätten

selbständig entschieden, ob sie arbeiten wollen oder nicht. Das Urteil sei

gefallen und sie habe ihre Strafe abgesessen. Während der Haft habe sie viel

gelernt. Sie könne bei ihrem Lebensgefährten im Büro arbeiten. Sie habe ihr

Leben nun im Griff. Sie verspreche, nie mehr auffällig zu werden. Sie sei

bemüht, ihre Schulden abzubezahlen. Ihre Schwester und ihre Kinder lebten auch

in der Schweiz. In Thailand habe sie keine Familie mehr. Ihre Mutter sei

gestorben. Zudem sei sie gesundheitlich angeschlagen.

3.1

Die Niederlassungsbewilligung kann

widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt

worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b aAuG; BGE 135 II 377 E.

4.

; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b aAuG). Hiervon ist

auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders

hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von

strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie

auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu

halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I

16.

E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für

Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15

Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs.

2.

aAuG).

3.2

Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I

16.

E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts

und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

3.3

Die Niederlassungsbewilligung eines

Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des BGer

2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011

E. 3.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.

wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die

Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und

2.

; Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE

137.

II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2).

3.4

Mit in die Beurteilung einzubeziehen

ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende

Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2

mit zahlreichen Hinweisen).

4.1

Unbestritten ist, dass der

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b aAuG gegeben

ist. Ausschlaggebend ist hierfür die Verurteilung durch das Obergericht des

Kantons Solothurn vom 16. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, u.a.

wegen Menschenhandel und mehrfacher Förderung der Prostitution.

4.2

Dem vorgenannten Urteil lässt sich

einführend entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 2004 bis zur

polizeilichen Intervention am 25. August 2015 in […] den Salon «[…]» betrieben

habe, in welchem thailändische Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ihre Dienste

angeboten hätten. Betreffend des Menschenhandels ging das Obergericht von einem

leichten Tatverschulden der Beschwerdeführerin aus und erwog dazu zusammengefasst

Folgendes: Die Beschwerdeführerin sei im ganzen (Menschenhandels-)Geschäft mit

den Prostituierten hierarchisch an der untersten Position gestanden,

vergleichbar mit einem Gassenverkäufer im Betäubungsmittelhandel.

Gestaltungsmacht sei ihr kaum zugekommen, die massgebenden Personen handelten

in erster Linie in Thailand, dann seien hierarchisch übergeordnete Händlerinnen

in der Schweiz gekommen, welche von den Sexarbeiterinnen überhöhte Schulden eingezogen

und sie auch finanziell abhängig gemacht hätten. Andererseits habe die

Beschwerdeführerin mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und damit

egoistischen Motiven gehandelt. Betreffend die Förderung der Prostitution ging

das Obergericht in einer Gesamtschau nicht mehr von einem einfachen Fall aus und

erwog dazu, zusammengefasst, die betroffenen Sexarbeiterinnen seien in ihrer

Freiheit erheblich eingeschränkt gewesen und hätten den Salon nur mit

Zustimmung der Beschwerdeführerin im Einzelfall verlassen dürfen und hätten

allfälligen Freiern rund um die Uhr zur Verfügung stehen müssen. Dazu hätten

die Frauen genau Rechenschaft über ihren Verdienst ablegen und diesen für die

Beschwerdeführerin hinterlegen müssen, worauf diese periodisch (in der Regel

wöchentlich) abgerechnet und vorweg jeweils die Hälfte für sich beansprucht

habe. Auch die zu erbringenden Dienstleistungen – darunter auch ungeschützter

Oralverkehr bei entsprechendem Wunsch des Freiers – und Preise seien ihnen

grösstenteils vorgegeben gewesen. Allerdings habe es keinerlei physische Gewalt

gegen die Sexarbeiterinnen gegeben und es sei auch nicht damit gedroht worden.

Die Dauer der Beschäftigung der Frauen sei sehr unterschiedlich gewesen,

zahlreiche hätten nur eine kurze oder gar unbekannte Zeitdauer bei der Beschwerdeführerin

gearbeitet, eine hingegen gegen drei Jahre. Die psychischen Folgen für die

sexuell ausgebeuteten Frauen seien zweifellos erheblich, entsprechende Berichte

seien aktenkundig. Anderseits werde aus den Akten auch deutlich, dass es in

anderen Etablissements durchaus auch erheblich strengere Regimes gegeben habe und

die Frauen die Beschwerdeführerin im Vergleich mit anderen

Bordellbetreiberinnen als gutmütig erlebten. Die Beschwerdeführerin habe mit

direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven gehandelt. Ihr deliktisches Verhalten

sei nur dank dem Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden beendet worden. Wenn

auch das Tatverschulden im Einzelfall leicht wiegen möge, sei doch

festzuhalten, dass die Tatzeit sich über vier Jahre hingezogen habe, während

denen die Beschwerdeführerin ihr Leben aus der Arbeit der betroffenen Frauen

finanziert habe. Sie habe das Geschäft nachgerade berufsmässig betrieben. Zu

den Täterkomponenten hielt das Obergericht fest, dass die Beschwerdeführerin in

ihrem Aussageverhalten widersprüchlich gewesen sei und kaum Reue oder Einsicht habe

erkennen lassen. Sie sehe sich selbst im Wesentlichen als Opfer bzw. gute

Mutter der von ihr beschäftigten Prostituierten. Im Strafvollzug werde ihr ein

gutes Führungszeugnis ausgestellt, sie habe sich vom Drogenkonsum distanzieren

können. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei auch vor dem Hintergrund der […]-Erkrankung,

bei welcher sich im Vollzug gemäss Führungsberichten eine Besserung eingestellt

habe, nicht erkennbar. Insgesamt wirkten sich die Täterkomponenten letztlich

nicht auf die Strafe aus, indem einem leicht straferhöhenden Umstand ein leicht

strafreduzierender Umstand gegenüberstehe.

4.3

Es geht nicht an, im

ausländerrechtlichen Verfahren die begangenen Straftaten zu bagatellisieren,

wie dies die Beschwerdeführerin tut. Bereits im Strafverfahren hat sie sich als

gute Mutter der von ihr beschäftigten Prostituierten gesehen. Ihre Vorbringen in

der Beschwerdeschrift erwecken den Eindruck, dass sie die Schwere ihrer

Straffälligkeit auch heute nicht einsieht. Der Menschenhandel ist heute

überdies eine der in Art. 121 Abs. 3 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101; «Ausschaffungsinitiative» [AS 2011 1199]) genannten

Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der Ausländer

aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Dieser

Wertung ist im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als

dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem

Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei

der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf

Schutz des Privat- und Familienrechts belässt (vgl. BGE 139 I 16). Das Wohlverhalten

der Beschwerdeführerin im Strafvollzug (vgl. Vollzugsbericht des

Justizvollzugsanstalt Hindelbank vom 3. März 2017) ist nur von untergeordneter

Bedeutung und erlaubt hier keine positive Prognose. Im Strafvollzug darf ein

tadelloses Verhalten regelmässig erwartet werden (BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Zudem

dürfen im Rahmen vorliegender Interessenabwägung auch generalpräventive

Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_679/2011 vom 21.

Februar 2012 E. 3. 1). Die Beschwerdeführerin hat in den letzten Jahren immer

wieder unter Beweis gestellt, dass sie nicht gewillt ist, sich an die hiesige

Rechtsordnung zu halten. Frühere Verurteilungen und der bedingt gewährte

Vollzug haben keine abschreckende Wirkung gezeigt und konnten sie ebenso wenig

wie ein ausdrücklicher Hinweis auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen

durch die zuständige Behörde von weiteren Straftaten abhalten. Die

Beschwerdeführerin trifft aufgrund der wiederholt und langanhaltenden Delikten

ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Dies wird auch durch das

verhängte Strafmass von vier Jahren indiziert, liegt es doch weit über der

Grenze von einem Jahr, welches für die Möglichkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung massgeblich ist. In sicherheitspolizeilicher Hinsicht

besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des

Aufenthalts der Beschwerdeführerin.

5.

Die Beschwerdeführerin lebt zwar

schon seit fast 25 Jahren in der Schweiz. Allerdings sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, welche auf eine überdurchschnittliche Eingliederung in

schweizerische Verhältnisse schliessen liessen. Dass sie jahrelang im Milieu

der Prostitution und des Menschenhandels verkehrte, hohe Schulden hat und wiederholt

auf Sozialhilfe angewiesen war, spricht nicht für eine gelungene Integration.

Auch sprachlich hat sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer langen Anwesenheit

in der Schweiz nicht integrieren können. Sie spricht schlecht bis sehr schlecht

Deutsch. So reichten ihre Sprachkenntnisse nicht aus, um eine Deliktsaufbearbeitung

in Angriff zu nehmen. Zwar arbeitet die Beschwerdeführerin seit ihrer

Entlassung aus dem Strafvollzug bei ihrem Lebenspartner und wohnt bei dessen

Eltern. Der Kontakt zu ihrem heutigen Lebenspartner bestand aber schon vor der

Inhaftierung und vermag deshalb nichts am Umstand zu ändern, dass sich die

Beschwerdeführerin trotz ihres langen Aufenthaltes in der Schweiz hier nicht

integrieren konnte.

6.1

Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin geltend, eine Rückkehr nach Thailand könne ihr nicht

zugemutet werden. Dabei verkennt sie, dass sie erst im Alter von 31 Jahren in

die Schweiz gekommen ist und sich auch hier mehrheitlich in thailändischen

Kreisen bewegt hat. Sprache, Kultur und Gepflogenheiten ihres Heimatlandes sind

ihr bestens bekannt. Eine Rückkehr in ihr Heimatland ist verhältnismässig und

der Beschwerdeführerin zuzumuten.

6.2

Die Beschwerdeführerin macht kein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren beiden volljährigen Kindern geltend,

weshalb ihre Beziehung zu ihnen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fällt (vgl. BGE 139 II 393

E. 5.1). Gleiches gilt für ihre Beziehung zu ihrem Lebenspartner. Dazu

kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 6)

verwiesen werden.

7.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz zu

verlassen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist die

Ausreisefrist neu festzusetzen. Eine (verlängerte) Frist von zwei Monaten nach

Rechtskraft dieses Urteils erscheint angemessen.

7.2

Beim vorliegenden Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach

Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_188/2019 vom 5. April 2019 bestätigt.