Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.475

Schadenersatz- und Genugtuungsforderung

23. Oktober 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführerin) meldete sich am Abend des 1. August 2013 wegen

rezidivierend auftretenden kolikartigen Unterbauchschmerzen in der

Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn. Die gestellte Diagnose lautete

Urolithiasis links (4x2 mm grosser Stein im linken Harnleiter) mit der

Nebendiagnose Nephrolithiasis links (ca. 6 mm grosser Stein in der linken

Niere). Der Beschwerdeführerin wurden diverse Medikamente verschrieben sowie

Urinsiebe abgegeben, und sie wurde gebeten, sich bei Zunahme der Beschwerden,

Fieber oder ausbleibender Besserung wieder auf der Notfallstation zu melden. Am

2. August 2013 um 2.09 Uhr meldete sich die Beschwerdeführerin wieder auf der

Notfallstation und wurde im Bürgerspital stationär aufgenommen. Am Mittag des

2. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin in das Kantonsspital Olten verlegt,

wo sie um 14.20 Uhr operiert werden sollte. Noch vor der Narkoseeinleitung

wurde die Beschwerdeführerin kreislaufinstabil und musste auf der

Intensivstation betreut werden. Nachdem sie wieder stabil war, wurden bei ihr

eine retrograde Ureteropyelographie (Kontrastmittel-Röntgendarstellung) und

eine Doppel-J-Einlage (Harnleiterschienung) durchgeführt. Nach der Operation

kam es bei der Gesuchstellerin zu einem Multiorganversagen, und sie wurde vom

3. August bis 15. August 2013 mechanisch beatmet. Am 16. August 2013 konnte sie

zurück auf die urologische Abteilung verlegt werden. Am 19. August 2013 wurde

der Beschwerdeführerin eine Perm-Cath-Einlage (Katheter zur Dialyse) eingesetzt,

und am 3. September 2013 wurde sie aus dem Kantonsspital Olten entlassen. Am

13. September 2013 wurde der Katheter und am 24. Oktober 2013 der 4 mm grosse

Stein operativ entfernt.

2. Mit Schreiben vom 12. September 2014

an die Solothurner Spitäler AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) liess die

Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Hugo Feuz, einen Anspruch auf

Schadensersatz (in noch zu bestimmender Höhe) und Genugtuung gegen die Beschwerdegegnerin

geltend machen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die

Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die sich aufdrängenden notwendigen

Massnahmen vorzunehmen, obwohl die verlaufstypischen Probleme und deren extrem

negative Folgen bekannt gewesen seien. Des Weiteren sei die am 19. August 2013

eingesetzte Perm-Cath-Einlage nicht korrekt eingelegt worden.

3. Mit Eingabe vom 11. September 2015

reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung bei

der Staatskanzlei des Kantons Solothurn (im Folgenden: Vorinstanz) ein. Sie

brachte im Wesentlichen vor, dass sie bei der Notfallkonsultation vom 1. August

2013 trotz erhöhter Entzündungswerte wieder nach Hause geschickt worden sei.

Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, am 1. August 2013 oder spätestens am

2. August 2013 beim Wiedereintritt eine antibiotische Behandlung anzuordnen.

Weiter seien die notwendigen Massnahmen bzw. die Verlegung in das Kantonsspital

Olten zur Durchführung der Operation zu spät erfolgt und das Funktionieren der

Perm-Cath-Einlage nicht kontrolliert worden. Als Folge der Pflichtverletzungen

sei ihre Leistungsfähigkeit heute derart reduziert, dass sie weder einer vollen

Erwerbstätigkeit nachgehen noch vollständig den Haushalt besorgen könne. Insbesondere

sei die Leistungsfähigkeit ihrer Nieren massiv reduziert und werde sich nicht

mehr verbessern.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

28. September 2015 zog die Vorinstanz von der Invalidenversicherung die

IV-Akten der Beschwerdeführerin bei. Am 19. Oktober 2015 gewährte die

Vorinstanz antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und setzte

Rechtsanwalt Hugo Feuz als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

25. August 2016 gab die Vorinstanz ein auf die Frage der Sorgfaltspflicht

beschränktes Gutachten bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin

und Nephrologie, Chefarzt und Klinikdirektor am Inselspital Bern, in Auftrag.

Dem Gutachter wurden die gesamten Kranken- und Verfahrensakten zur Verfügung

gestellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Edierung der Prozesshandbücher

der Beschwerdegegnerin wurde abgelehnt.

Am 6. Januar 2017 erging das Gutachten

von Prof. Dr. med. B.___. Dieses stellte die Vorinstanz den Parteien am 9.

Januar 2017 zu und setzte Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen.

Am 30. März 2017 reichte die

Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen ein und beantragte ein Obergutachten,

eventualiter ein zweites Gutachten mit diversen Anweisungen an den Gutachter.

Weiter beantragte sie die Befragung vom Dr. med. C.___ in Bezug auf die

Falschplatzierung der Perm-Cath-Einlage, das Einholen eines Gutachtens über die

Sorgfaltspflichtverletzung in der Organisation der Beschwerdegegnerin und die

Edierung der Prozesshandbücher.

Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom

29. Januar 2018 bzw. 15. Februar 2018 unterbreitete die Vorinstanz einerseits

Dr. med. C.___ diverse Fragen im Rahmen einer schriftlichen Auskunft und

stellte andererseits dem Gutachter Ergänzungsfragen. Den Parteien wurde in der

Folge die Möglichkeit eingeräumt, zum Gutachten und Ergänzungsgutachten

Bemerkungen einzureichen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom

31. Juli 2018 wies die Vorinstanz die weiteren beantragten Beweismassnahmen ab

und schloss den Schriftwechsel.

6. Mit Verfügung vom 29. November 2018

wies die Vorinstanz das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung ab (Dispositiv-Ziff.

1). Infolge unentgeltlicher Rechtspflege übertrug sie die Verfahrenskosten dem

Staat (Ziff. 2) und setzte eine Entschädigung für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand fest (Ziff. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,

das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ sei in sich schlüssig, nachvollziehbar

und widerspruchsfrei. Der Beschwerdegegnerin könne keine Verletzung der

ärztlichen Sorgfaltspflichten nachgewiesen werden. Die Behandlung der Beschwerdeführerin

im Bürgerspital Solothurn und im Kantonsspital Olten sei lege artis erfolgt.

7. Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

«1. Die Verfügung vom 29. November 2018

der Staatskanzlei Solothurn sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Vervollständigung

des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter: Es sei ein Gutachten über die Mängel

in der Organisation der Solothurner Spitäler AG sowie ein Obergutachten zur

Frage der medizinischen Sorgfaltsverletzung anzuordnen, unter vorgängiger

Gewährung des Fragerechts.

3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die

Beschränkung des Verfahrens aufzuheben und die Sache unter dem Aspekt der

Mängel in der Spitalorganisation zu behandeln.

4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, unter

vorgängiger Gewährung des Fragerechts ein Obergutachten zur medizinischen

Sorgfaltspflichtverletzung sowie ein Gutachten zu Organisationsmängeln der

Solothurner Spitäler AG anzuordnen.

5. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton

Solothurn aufzuerlegen.»

Zur Begründung führt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt

falsch festgestellt, da sie die von der Beschwerdeführerin gestellten

Beweisanträge zu Unrecht nicht abgenommen habe bzw. indem sie auf die

Äusserungen der – in Bezug auf Fragen der Spitalorganisation nicht kompetenten

– Gutachterstelle abgestellt habe. Weiter sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht

nicht nachgekommen, weshalb sie den Gehörsanspruch und das Recht auf

Beweisführung der Beschwerdeführerin verletzt habe. Das Gutachten von Prof. Dr.

med. B.___ sei mangelhaft und die Vorinstanz verletze ihr Ermessen, wenn sie

ihren Entscheid massgeblich darauf abstütze. In Bezug auf die schriftliche

Auskunft von Dr. med. C.___ ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die

Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin

verletzt, indem sie es unterlassen habe, diesen unter Gewährung des Fragerechts

als Partei oder als Zeuge zu befragen.

8. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar

2019 nahm die Staatskanzlei zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren

Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

Am 7. März 2019 nahm die

Beschwerdeführerin nochmals Stellung und am 8. März 2019 liess sich die

Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Schliesslich nahm die Beschwerdeführerin

am 1. April 2019 noch einmal Stellung.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 [GO, BGS 125.12] sowie § 19ter

Abs. 2 des Spitalgesetzes vom 12. Mai 2004 [SpiG, BGS 817.11]). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht

Ansprüche aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend, die im Bürgerspital

Solothurn bzw. im Kantonsspital Olten und damit an einem Spitalstandort der

Solothurner Spitäler AG erfolgte. Die Haftung der Solothurner Spitäler AG und ihres

Personals richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966

(VG, BGS 124.21; vgl. § 19bis SpiG sowie § 1 Abs. 3 VG).

2.2

Gemäss § 2 Abs. 1 VG haftet der

Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten

widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Diese als Kausalhaftung

ausgestaltete Staatshaftung ist gegeben, wenn der Geschädigte beweist, dass ein

Schaden entstanden ist, die schädigende Handlung des Beamten seiner

Amtstätigkeit zuzurechnen ist, die schädigende Handlung adäquate Ursache des

Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und die Schädigung widerrechtlich ist.

Widerrechtlich ist ein schädigendes Verhalten dann, wenn es gegen geschriebene

oder ungeschriebene Gebote und Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem

Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen (SOG 1994 Nr. 44 E. 3).

2.3

Es ist unbestritten, dass die

Behandlung von Patientinnen und Patienten in einem Spital der Solothurner

Spitäler AG als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gilt und deshalb für

Ansprüche aus mangelhafter Aufklärung oder fehlerhafter Behandlung das

Verantwortlichkeitsgesetz zur Anwendung kommt (BGE 122 III 101; vgl. Walter

Fellmann, Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten, in: Kuhn/Poledna

[Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 159 f.). Ebenfalls

unbestritten ist, dass die Behandlung vom 1. August 2013 bis 3. September 2013

als dienstliche Verrichtung gilt und von den behandelnden Ärzten in Ausübung

ihrer Amts- oder Berufstätigkeit vorgenommen wurde. Umstritten ist, ob diese

Tätigkeit widerrechtlich war oder nicht.

3.1

Fordert ein Patient Schadenersatz

und/oder Genugtuung, trägt er die Beweislast dafür, dass ein Behandlungsfehler

vorliegt, bei dessen Verursachung die erforderliche Sorgfalt nicht angewendet

wurde, er dadurch einen Schaden erlitten hat und zwischen dem Schaden und der

Pflichtverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Pflicht, die

übertragene Behandlung getreu und sorgfältig zu besorgen, ist dann verletzt,

wenn der Arzt seine Leistung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht

in der geschuldeten Weise erbringt. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die

allgemein anerkannten und praktizierten Regeln des Berufs verletzt werden. Der

fehlende Erfolgseintritt einer Operation als solcher begründet keine

Haftpflicht. Für den Erfolg hat der Arzt nicht zu garantieren; er schuldet nur

ein sorgfältiges Verhalten (Urteil VWBES.2013.86 des Verwaltungsgerichts vom

23.

September 2014 E. 4.3.1).

3.2

Gemäss der älteren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung haftete der Arzt nicht für einfache Fehlgriffe, die bis zu einem

gewissen Grad in der Natur seines Berufs liegen; er haftete für einen

offenkundigen Irrtum, für eine offensichtlich fehlerhafte Behandlung, für einen

klaren Kunstfehler oder die Unkenntnis von allgemein bekannten Grundlagen der

ärztlichen Wissenschaft (BGE 105 II 284). Gemäss der neueren Praxis haftet er

grundsätzlich für jede Pflichtverletzung (Urteil 4A_668/2010 vom 17. Februar

2011, 120 II 248; 120 Ib 411). Der Begriff der Pflichtverletzung darf nicht so

verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, die

aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte.

Für die Umschreibung der geschuldeten Sorgfalt ist die Situation im Zeitpunkt

des Ereignisses massgebend, nicht eine ex-post-Betrachtung. Die Anforderungen

an die ärztliche Sorgfaltspflicht richten sich nach den Umständen des

Einzelfalls (BGE 120 Ib 411).

3.3

Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist

jeder medizinische Eingriff mit gewissen Risiken verbunden, die auch bei

Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu vermeiden sind (BGE 120 II 249);

Ärzte und Spitäler üben eine gefahrengeneigte Tätigkeit aus, der auch

haftpflichtrechtlich Rechnung zu tragen ist. Eine Pflichtverletzung liegt nur

dann vor, wenn das Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht

mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten

ärztlichen Kunst steht. Nach der Rechtsprechung hat der Arzt für eine

unrichtige Beurteilung nur dann einzustehen, wenn diese unvertretbar ist oder

auf objektiv ungenügender Untersuchung beruht; ihm sind aber objektive

Fehltritte nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, die bei einem so

vielfältigen und verschiedenen Auffassungen Raum bietenden Beruf in gewissem

Umfang als unvermeidbar erscheinen (BGE 130 I 337 E. 5.3 S. 543 ff, 120 Ib

411).

4.

Die Beschwerdeführerin rügt eine

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Über diese Rüge ist vorab zu

befinden, könnte doch eine Bejahung zur sofortigen Gutheissung der Beschwerde

führen.

4.1

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV (SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits

stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der

Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das

Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört

zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder

sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S.

56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die

Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so

abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.

Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde

hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich

ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt

vieler: BGE 143 IV 65 E. 5.2 S. 70f.).

4.2

Grundsätzlich ist es im

(nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren Sache der Verwaltungsbehörde, den

entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 [VRG, BGS 124.11]). Die

Verwaltungsbehörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von

Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären

sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es

vernünftiger-weise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind

nach § 15 VRG berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und

Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen,

Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen.

4.3

Die Beschwerdeführerin ist der

Auffassung, die Vorinstanz habe die Beweisführung über Mängel in der

Organisation verweigert und damit ihr Recht auf Beweisführung verletzt. Konkret

hätte die Vorinstanz eine Expertise über die Mängel in der Organisation in der

Solothurner Spitäler AG anordnen bzw. die Prozesshandbücher edieren sollen. Sie

bezieht sich dabei auf Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO), so insbesondere Art. 188 Abs. 3 und 190 Abs. 2 ZPO.

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin trifft es vorab nicht zu, dass die Vorinstanz das Verfahren

generell auf die Frage der Sorgfaltspflicht beschränkt hat. Einzig die Fragen

an den Gutachter waren auf diese Thematik begrenzt, da sich der Gutachter kaum

zu grundsätzlichen organisatorischen Belangen hätte sachverständig äussern

können. Mängel in der Spitalorganisation wären dann wesentlich, wenn dadurch

ein kausaler Schaden entstehen konnte. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die

Beschwerdeführerin indes nur in pauschaler Weise die Organisation bemängelt,

ohne konkret darzulegen, inwiefern die Organisation mangelhaft gewesen sein

soll. Gemäss Art. 19ter Abs. 1 SpiG ist ein Schadenersatzbegehren

schriftlich und begründet einzureichen. Damit wäre es mitunter an der

Beschwerdeführerin gelegen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufzuzeigen,

welche Organisationsmängel konkret vorliegen sollen, was sie jedoch nicht getan

hat. Im Übrigen setzt sich E. II 7 des angefochtenen Entscheids

ausdrücklich und mit hinreichender Detailliertheit mit der Spitalorganisation

auseinander. Die Vorinstanz war deshalb nicht verpflichtet, neben dem

eingeholten Gutachten noch weitere Beweiserhebungen durchzuführen, da aus ihrer

Sicht der Sachverhalt genügend abgeklärt war (vgl. § 14 VRG).

Dies gilt auch hinsichtlich der

schriftlichen Auskunft von Dr. med. C.___ . Die Vor­instanz hat den

Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie es unterlassen

hat, diesen unter Gewährung des Fragerechts als Partei oder als Zeu­ge zu

befragen. Im vorinstanzlichen Verfahren war nicht Dr. med. C.___ – mangels

Organstellung – Partei, sondern die Solothurner Spitäler AG. Im

erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin zur schriftlichen

Auskunft von Dr. med. C.___ vom 30. Januar 2018 auch nicht mehr vernehmen

lassen. Sodann verkennt die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen, dass im

Verwaltungsverfahren die ZPO für das Beweisverfahren nur sinngemäss anwendbar

ist (§ 17 Abs. 1 VRG). Aus den Materialien ergibt sich denn auch klar, dass

viele Vorschriften des Zivil­prozessrechts nicht tel quel im

Verwaltungsverfahren angewendet werden können, sondern immer im Hinblick auf

die dort geltenden Verfahrensmaximen sowie die kantonalrechtlich vorgegebene

Behördenorganisation und –zuständigkeit. Die Verweisungen auf das

Zivilprozessrecht im VRG sind deshalb zu relativieren (Botschaft und Entwurf

des Regierungsrats vom 22. Dezember 2009 über die Einführungsgesetzgebung zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, RRB Nr. 2009/2466, S. 23).

4.4

Soweit die Beschwerdeführerin sodann

sinngemäss rügt, sie habe sich nicht vollständig zur Sache bzw. den

Erkenntnissen der Vorinstanz äussern können, verkennt sie den Charakter des

Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verlangt nicht, dass eine Partei die

Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der

entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in

diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu

unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des

Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen,

vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4 S.

495.

mit Hinweis; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.

Aufl. 2014, § 30 N. 39), was vorliegend ohne Weiteres der Fall war.

4.5

Damit erweist sich die Rüge der

Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Selbst wenn eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, könnte diese nicht besonders

schwerwiegende Verletzung hier ausnahmsweise als geheilt gelten, weil die

Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, sich vor dem Verwaltungsgericht zu

äussern, das sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann

(vgl. § 67bis Abs. 1 und 2 VRG).

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter,

es sei ein Gutachten über die Mängel in der Organisation der Solothurner

Spitäler AG sowie ein Obergutachten zur Frage der medizinischen

Sorgfaltsverletzung anzuordnen, unter vorgängiger Gewährung des Fragerechts.

5.2

Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für

das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang

in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einem weiteren Gutachten bzw.

Obergutachten hervorgehen könnten (vgl. auch E. 6.2 hiernach). Es sind demnach

keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Gutachten bzw. Obergutachten eingeholt

Dispositiv

werden müsste; es kann aufgrund der Akten entschieden werden.

6.1 Die Beschwerdeführerin ist weiter

der Auffassung, das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ sei mangelhaft und die

Vorinstanz verletze ihr Ermessen, wenn sie ihren Entscheid massgeblich darauf

abstütze bzw. sie verletze damit ihre Pflicht zur sachgemässen Feststellung des

Sachverhalts.

6.2 Die Rügen der Beschwerdeführerin

vermögen nicht zu überzeugen.

6.2.1 Indem die Beschwerdeführerin

argumentiert, der Gutachter sei fachlich gar nicht geeignet, sich zur

Spitalorganisation zu äussern, verhält sie sich widersprüchlich, da sie diese

Vorbehalte schon hätte im vorinstanzlichen Verfahren äussern müssen. Das

gleiche gilt für die Rüge, wonach dem Gutachter Rechtsfragen und nicht

Sachverhaltsfragen unterbreitet worden sein sollen. Der Beschwerdeführerin

wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2016 eine einmonatige Frist gesetzt, um

Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend zu machen und Ergänzungsfragen zu

stellen. Die Beschwerdeführerin hätte also im vorinstanzlichen Verfahren

Gelegenheit gehabt, allfällige Mängel in der Fragestellung zu rügen, was sie

indes nicht getan hat.

Beim Gutachter handelt es sich um einen

renommierten Chefarzt und Direktor der Klinik für Nephrologie und Hypertonie am

Inselspital Bern. Der Gutachter hat als medizinischer Experte zum Einzelfall

Stellung genommen und sich dabei auf seine berufliche Erfahrung abgestützt. Das

Gutachten äusserst sich ausreichend zu den gestellten Fragen und stimmt mit der

Krankengeschichte überein. So ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen,

wonach das Gutachten von Prof. Dr. B.___ insgesamt vollständig, schlüssig,

nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist.

Die Vorinstanz hat damit weder eine

Ermessensverletzung begangen noch ihre Pflicht zur sachgemässen Feststellung

des Sachverhalts verletzt, indem sie auf das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___

abgestellt hat.

6.2.2 Aus dem Gutachten von Prof. Dr.

med. B.___ ergibt sich mit genügender Klarheit, dass die Beschwerdegegnerin

den damals geltenden, objektiv gebotenen medizinisch-wissenschaftlichen

Standard in allen Teilen eingehalten hat. Der Gutachter bemängelt im Ergebnis

weder die getroffenen medizinischen Massnahmen noch die zeitlichen Abläufe. Er

hält vielmehr fest, dass die Beschwerdegegnerin in allen Teilen lege artis

gehandelt hat.

Damit kann die Beschwerdeführerin den

behandelnden Ärzten der Beschwerdegegnerin keine Sorgfaltspflichtverletzung

(vgl. E. 3.3 hiervor) nachweisen und eine solche ist auch nicht ersichtlich.

Daraus folgt, dass die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen hat, indem

sie das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung der Beschwerdeführerin

abgewiesen hat. Es kann auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des

angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des

Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind, grundsätzlich der Beschwerdeführerin

auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt

Hugo Feuz ist entsprechend der am 1. April 2019 eingereichten Honorarnote, die

angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 5'177.05

(26.37 h à CHF 180.00 nebst CHF 60.30 Auslagen und CHF 370.15 MWST)

festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Hugo Feuz

im Umfang von CHF 3‘408.05 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 300.00/Std.),

sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO).

7.3 Schliesslich ist der Solothurner

Spitäler AG praxisgemäss keine Entschädigung auszurichten (vgl. § 19quater

Abs. 1 SpiG; Urteile des Verwaltungsgerichts VWBES.2013.86 vom 23. September

2014 E. 6.2, VWBES.2014.56 vom 11. November 2014 E. 14, VWBES.2016.141 vom 8.

Februar 2017 E. 5.2.).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahren vor

Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 werden Der Beschwerdeführerin

auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die

Kosten durch den Kanton Solothurn getragen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage sind.

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwält Hugo

Feuz eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege von CHF 5'177.05 (inkl.

Auslagen und MWST) auszubezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Kantons Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch von

Rechtsanwalt Hugo Feuz im Umfang von CHF 3'408.05 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 300.00/h), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mir Urteil 4A_579/2019 vom 18. Februar 2020 bestätigt.