VWBES.2018.475
Schadenersatz- und Genugtuungsforderung
23. Oktober 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Winiger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatskanzlei
Legistik und Justiz
2. Solothurner
Spitäler AG, vertreten durch Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Schadenersatz-
und Genugtuungsforderung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) meldete sich am Abend des 1. August 2013 wegen
rezidivierend auftretenden kolikartigen Unterbauchschmerzen in der
Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn. Die gestellte Diagnose lautete
Urolithiasis links (4x2 mm grosser Stein im linken Harnleiter) mit der
Nebendiagnose Nephrolithiasis links (ca. 6 mm grosser Stein in der linken
Niere). Der Beschwerdeführerin wurden diverse Medikamente verschrieben sowie
Urinsiebe abgegeben, und sie wurde gebeten, sich bei Zunahme der Beschwerden,
Fieber oder ausbleibender Besserung wieder auf der Notfallstation zu melden. Am
2. August 2013 um 2.09 Uhr meldete sich die Beschwerdeführerin wieder auf der
Notfallstation und wurde im Bürgerspital stationär aufgenommen. Am Mittag des
2. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin in das Kantonsspital Olten verlegt,
wo sie um 14.20 Uhr operiert werden sollte. Noch vor der Narkoseeinleitung
wurde die Beschwerdeführerin kreislaufinstabil und musste auf der
Intensivstation betreut werden. Nachdem sie wieder stabil war, wurden bei ihr
eine retrograde Ureteropyelographie (Kontrastmittel-Röntgendarstellung) und
eine Doppel-J-Einlage (Harnleiterschienung) durchgeführt. Nach der Operation
kam es bei der Gesuchstellerin zu einem Multiorganversagen, und sie wurde vom
3. August bis 15. August 2013 mechanisch beatmet. Am 16. August 2013 konnte sie
zurück auf die urologische Abteilung verlegt werden. Am 19. August 2013 wurde
der Beschwerdeführerin eine Perm-Cath-Einlage (Katheter zur Dialyse) eingesetzt,
und am 3. September 2013 wurde sie aus dem Kantonsspital Olten entlassen. Am
13. September 2013 wurde der Katheter und am 24. Oktober 2013 der 4 mm grosse
Stein operativ entfernt.
2. Mit Schreiben vom 12. September 2014
an die Solothurner Spitäler AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) liess die
Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Hugo Feuz, einen Anspruch auf
Schadensersatz (in noch zu bestimmender Höhe) und Genugtuung gegen die Beschwerdegegnerin
geltend machen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die
Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die sich aufdrängenden notwendigen
Massnahmen vorzunehmen, obwohl die verlaufstypischen Probleme und deren extrem
negative Folgen bekannt gewesen seien. Des Weiteren sei die am 19. August 2013
eingesetzte Perm-Cath-Einlage nicht korrekt eingelegt worden.
3. Mit Eingabe vom 11. September 2015
reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung bei
der Staatskanzlei des Kantons Solothurn (im Folgenden: Vorinstanz) ein. Sie
brachte im Wesentlichen vor, dass sie bei der Notfallkonsultation vom 1. August
2013 trotz erhöhter Entzündungswerte wieder nach Hause geschickt worden sei.
Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, am 1. August 2013 oder spätestens am
2. August 2013 beim Wiedereintritt eine antibiotische Behandlung anzuordnen.
Weiter seien die notwendigen Massnahmen bzw. die Verlegung in das Kantonsspital
Olten zur Durchführung der Operation zu spät erfolgt und das Funktionieren der
Perm-Cath-Einlage nicht kontrolliert worden. Als Folge der Pflichtverletzungen
sei ihre Leistungsfähigkeit heute derart reduziert, dass sie weder einer vollen
Erwerbstätigkeit nachgehen noch vollständig den Haushalt besorgen könne. Insbesondere
sei die Leistungsfähigkeit ihrer Nieren massiv reduziert und werde sich nicht
mehr verbessern.
4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
28. September 2015 zog die Vorinstanz von der Invalidenversicherung die
IV-Akten der Beschwerdeführerin bei. Am 19. Oktober 2015 gewährte die
Vorinstanz antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und setzte
Rechtsanwalt Hugo Feuz als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.
5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
25. August 2016 gab die Vorinstanz ein auf die Frage der Sorgfaltspflicht
beschränktes Gutachten bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin
und Nephrologie, Chefarzt und Klinikdirektor am Inselspital Bern, in Auftrag.
Dem Gutachter wurden die gesamten Kranken- und Verfahrensakten zur Verfügung
gestellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Edierung der Prozesshandbücher
der Beschwerdegegnerin wurde abgelehnt.
Am 6. Januar 2017 erging das Gutachten
von Prof. Dr. med. B.___. Dieses stellte die Vorinstanz den Parteien am 9.
Januar 2017 zu und setzte Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen.
Am 30. März 2017 reichte die
Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen ein und beantragte ein Obergutachten,
eventualiter ein zweites Gutachten mit diversen Anweisungen an den Gutachter.
Weiter beantragte sie die Befragung vom Dr. med. C.___ in Bezug auf die
Falschplatzierung der Perm-Cath-Einlage, das Einholen eines Gutachtens über die
Sorgfaltspflichtverletzung in der Organisation der Beschwerdegegnerin und die
Edierung der Prozesshandbücher.
Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom
29. Januar 2018 bzw. 15. Februar 2018 unterbreitete die Vorinstanz einerseits
Dr. med. C.___ diverse Fragen im Rahmen einer schriftlichen Auskunft und
stellte andererseits dem Gutachter Ergänzungsfragen. Den Parteien wurde in der
Folge die Möglichkeit eingeräumt, zum Gutachten und Ergänzungsgutachten
Bemerkungen einzureichen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom
31. Juli 2018 wies die Vorinstanz die weiteren beantragten Beweismassnahmen ab
und schloss den Schriftwechsel.
6. Mit Verfügung vom 29. November 2018
wies die Vorinstanz das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung ab (Dispositiv-Ziff.
1). Infolge unentgeltlicher Rechtspflege übertrug sie die Verfahrenskosten dem
Staat (Ziff. 2) und setzte eine Entschädigung für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand fest (Ziff. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ sei in sich schlüssig, nachvollziehbar
und widerspruchsfrei. Der Beschwerdegegnerin könne keine Verletzung der
ärztlichen Sorgfaltspflichten nachgewiesen werden. Die Behandlung der Beschwerdeführerin
im Bürgerspital Solothurn und im Kantonsspital Olten sei lege artis erfolgt.
7. Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:
«1. Die Verfügung vom 29. November 2018
der Staatskanzlei Solothurn sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Vervollständigung
des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter: Es sei ein Gutachten über die Mängel
in der Organisation der Solothurner Spitäler AG sowie ein Obergutachten zur
Frage der medizinischen Sorgfaltsverletzung anzuordnen, unter vorgängiger
Gewährung des Fragerechts.
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die
Beschränkung des Verfahrens aufzuheben und die Sache unter dem Aspekt der
Mängel in der Spitalorganisation zu behandeln.
4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, unter
vorgängiger Gewährung des Fragerechts ein Obergutachten zur medizinischen
Sorgfaltspflichtverletzung sowie ein Gutachten zu Organisationsmängeln der
Solothurner Spitäler AG anzuordnen.
5. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton
Solothurn aufzuerlegen.»
Zur Begründung führt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
falsch festgestellt, da sie die von der Beschwerdeführerin gestellten
Beweisanträge zu Unrecht nicht abgenommen habe bzw. indem sie auf die
Äusserungen der – in Bezug auf Fragen der Spitalorganisation nicht kompetenten
– Gutachterstelle abgestellt habe. Weiter sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht
nicht nachgekommen, weshalb sie den Gehörsanspruch und das Recht auf
Beweisführung der Beschwerdeführerin verletzt habe. Das Gutachten von Prof. Dr.
med. B.___ sei mangelhaft und die Vorinstanz verletze ihr Ermessen, wenn sie
ihren Entscheid massgeblich darauf abstütze. In Bezug auf die schriftliche
Auskunft von Dr. med. C.___ ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die
Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt, indem sie es unterlassen habe, diesen unter Gewährung des Fragerechts
als Partei oder als Zeuge zu befragen.
8. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar
2019 nahm die Staatskanzlei zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren
Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.
Am 7. März 2019 nahm die
Beschwerdeführerin nochmals Stellung und am 8. März 2019 liess sich die
Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Schliesslich nahm die Beschwerdeführerin
am 1. April 2019 noch einmal Stellung.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 [GO, BGS 125.12] sowie § 19ter
Abs. 2 des Spitalgesetzes vom 12. Mai 2004 [SpiG, BGS 817.11]). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht
Ansprüche aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend, die im Bürgerspital
Solothurn bzw. im Kantonsspital Olten und damit an einem Spitalstandort der
Solothurner Spitäler AG erfolgte. Die Haftung der Solothurner Spitäler AG und ihres
Personals richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966
(VG, BGS 124.21; vgl. § 19bis SpiG sowie § 1 Abs. 3 VG).
2.2
Gemäss § 2 Abs. 1 VG haftet der
Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten
widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Diese als Kausalhaftung
ausgestaltete Staatshaftung ist gegeben, wenn der Geschädigte beweist, dass ein
Schaden entstanden ist, die schädigende Handlung des Beamten seiner
Amtstätigkeit zuzurechnen ist, die schädigende Handlung adäquate Ursache des
Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und die Schädigung widerrechtlich ist.
Widerrechtlich ist ein schädigendes Verhalten dann, wenn es gegen geschriebene
oder ungeschriebene Gebote und Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem
Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen (SOG 1994 Nr. 44 E. 3).
2.3
Es ist unbestritten, dass die
Behandlung von Patientinnen und Patienten in einem Spital der Solothurner
Spitäler AG als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gilt und deshalb für
Ansprüche aus mangelhafter Aufklärung oder fehlerhafter Behandlung das
Verantwortlichkeitsgesetz zur Anwendung kommt (BGE 122 III 101; vgl. Walter
Fellmann, Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten, in: Kuhn/Poledna
[Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 159 f.). Ebenfalls
unbestritten ist, dass die Behandlung vom 1. August 2013 bis 3. September 2013
als dienstliche Verrichtung gilt und von den behandelnden Ärzten in Ausübung
ihrer Amts- oder Berufstätigkeit vorgenommen wurde. Umstritten ist, ob diese
Tätigkeit widerrechtlich war oder nicht.
3.1
Fordert ein Patient Schadenersatz
und/oder Genugtuung, trägt er die Beweislast dafür, dass ein Behandlungsfehler
vorliegt, bei dessen Verursachung die erforderliche Sorgfalt nicht angewendet
wurde, er dadurch einen Schaden erlitten hat und zwischen dem Schaden und der
Pflichtverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Pflicht, die
übertragene Behandlung getreu und sorgfältig zu besorgen, ist dann verletzt,
wenn der Arzt seine Leistung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht
in der geschuldeten Weise erbringt. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die
allgemein anerkannten und praktizierten Regeln des Berufs verletzt werden. Der
fehlende Erfolgseintritt einer Operation als solcher begründet keine
Haftpflicht. Für den Erfolg hat der Arzt nicht zu garantieren; er schuldet nur
ein sorgfältiges Verhalten (Urteil VWBES.2013.86 des Verwaltungsgerichts vom
23.
September 2014 E. 4.3.1).
3.2
Gemäss der älteren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung haftete der Arzt nicht für einfache Fehlgriffe, die bis zu einem
gewissen Grad in der Natur seines Berufs liegen; er haftete für einen
offenkundigen Irrtum, für eine offensichtlich fehlerhafte Behandlung, für einen
klaren Kunstfehler oder die Unkenntnis von allgemein bekannten Grundlagen der
ärztlichen Wissenschaft (BGE 105 II 284). Gemäss der neueren Praxis haftet er
grundsätzlich für jede Pflichtverletzung (Urteil 4A_668/2010 vom 17. Februar
2011, 120 II 248; 120 Ib 411). Der Begriff der Pflichtverletzung darf nicht so
verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, die
aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte.
Für die Umschreibung der geschuldeten Sorgfalt ist die Situation im Zeitpunkt
des Ereignisses massgebend, nicht eine ex-post-Betrachtung. Die Anforderungen
an die ärztliche Sorgfaltspflicht richten sich nach den Umständen des
Einzelfalls (BGE 120 Ib 411).
3.3
Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist
jeder medizinische Eingriff mit gewissen Risiken verbunden, die auch bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu vermeiden sind (BGE 120 II 249);
Ärzte und Spitäler üben eine gefahrengeneigte Tätigkeit aus, der auch
haftpflichtrechtlich Rechnung zu tragen ist. Eine Pflichtverletzung liegt nur
dann vor, wenn das Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht
mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten
ärztlichen Kunst steht. Nach der Rechtsprechung hat der Arzt für eine
unrichtige Beurteilung nur dann einzustehen, wenn diese unvertretbar ist oder
auf objektiv ungenügender Untersuchung beruht; ihm sind aber objektive
Fehltritte nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, die bei einem so
vielfältigen und verschiedenen Auffassungen Raum bietenden Beruf in gewissem
Umfang als unvermeidbar erscheinen (BGE 130 I 337 E. 5.3 S. 543 ff, 120 Ib
411).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Über diese Rüge ist vorab zu
befinden, könnte doch eine Bejahung zur sofortigen Gutheissung der Beschwerde
führen.
4.1
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV (SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der
Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das
Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S.
56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die
Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so
abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt
vieler: BGE 143 IV 65 E. 5.2 S. 70f.).
4.2
Grundsätzlich ist es im
(nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren Sache der Verwaltungsbehörde, den
entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 [VRG, BGS 124.11]). Die
Verwaltungsbehörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von
Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären
sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es
vernünftiger-weise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind
nach § 15 VRG berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und
Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen,
Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen.
4.3
Die Beschwerdeführerin ist der
Auffassung, die Vorinstanz habe die Beweisführung über Mängel in der
Organisation verweigert und damit ihr Recht auf Beweisführung verletzt. Konkret
hätte die Vorinstanz eine Expertise über die Mängel in der Organisation in der
Solothurner Spitäler AG anordnen bzw. die Prozesshandbücher edieren sollen. Sie
bezieht sich dabei auf Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO), so insbesondere Art. 188 Abs. 3 und 190 Abs. 2 ZPO.
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin trifft es vorab nicht zu, dass die Vorinstanz das Verfahren
generell auf die Frage der Sorgfaltspflicht beschränkt hat. Einzig die Fragen
an den Gutachter waren auf diese Thematik begrenzt, da sich der Gutachter kaum
zu grundsätzlichen organisatorischen Belangen hätte sachverständig äussern
können. Mängel in der Spitalorganisation wären dann wesentlich, wenn dadurch
ein kausaler Schaden entstehen konnte. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die
Beschwerdeführerin indes nur in pauschaler Weise die Organisation bemängelt,
ohne konkret darzulegen, inwiefern die Organisation mangelhaft gewesen sein
soll. Gemäss Art. 19ter Abs. 1 SpiG ist ein Schadenersatzbegehren
schriftlich und begründet einzureichen. Damit wäre es mitunter an der
Beschwerdeführerin gelegen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufzuzeigen,
welche Organisationsmängel konkret vorliegen sollen, was sie jedoch nicht getan
hat. Im Übrigen setzt sich E. II 7 des angefochtenen Entscheids
ausdrücklich und mit hinreichender Detailliertheit mit der Spitalorganisation
auseinander. Die Vorinstanz war deshalb nicht verpflichtet, neben dem
eingeholten Gutachten noch weitere Beweiserhebungen durchzuführen, da aus ihrer
Sicht der Sachverhalt genügend abgeklärt war (vgl. § 14 VRG).
Dies gilt auch hinsichtlich der
schriftlichen Auskunft von Dr. med. C.___ . Die Vorinstanz hat den
Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie es unterlassen
hat, diesen unter Gewährung des Fragerechts als Partei oder als Zeuge zu
befragen. Im vorinstanzlichen Verfahren war nicht Dr. med. C.___ – mangels
Organstellung – Partei, sondern die Solothurner Spitäler AG. Im
erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin zur schriftlichen
Auskunft von Dr. med. C.___ vom 30. Januar 2018 auch nicht mehr vernehmen
lassen. Sodann verkennt die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen, dass im
Verwaltungsverfahren die ZPO für das Beweisverfahren nur sinngemäss anwendbar
ist (§ 17 Abs. 1 VRG). Aus den Materialien ergibt sich denn auch klar, dass
viele Vorschriften des Zivilprozessrechts nicht tel quel im
Verwaltungsverfahren angewendet werden können, sondern immer im Hinblick auf
die dort geltenden Verfahrensmaximen sowie die kantonalrechtlich vorgegebene
Behördenorganisation und –zuständigkeit. Die Verweisungen auf das
Zivilprozessrecht im VRG sind deshalb zu relativieren (Botschaft und Entwurf
des Regierungsrats vom 22. Dezember 2009 über die Einführungsgesetzgebung zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, RRB Nr. 2009/2466, S. 23).
4.4
Soweit die Beschwerdeführerin sodann
sinngemäss rügt, sie habe sich nicht vollständig zur Sache bzw. den
Erkenntnissen der Vorinstanz äussern können, verkennt sie den Charakter des
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verlangt nicht, dass eine Partei die
Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der
entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in
diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu
unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des
Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen,
vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4 S.
495.
mit Hinweis; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.
Aufl. 2014, § 30 N. 39), was vorliegend ohne Weiteres der Fall war.
4.5
Damit erweist sich die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Selbst wenn eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, könnte diese nicht besonders
schwerwiegende Verletzung hier ausnahmsweise als geheilt gelten, weil die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, sich vor dem Verwaltungsgericht zu
äussern, das sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(vgl. § 67bis Abs. 1 und 2 VRG).
5.1
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter,
es sei ein Gutachten über die Mängel in der Organisation der Solothurner
Spitäler AG sowie ein Obergutachten zur Frage der medizinischen
Sorgfaltsverletzung anzuordnen, unter vorgängiger Gewährung des Fragerechts.
5.2
Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für
das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang
in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einem weiteren Gutachten bzw.
Obergutachten hervorgehen könnten (vgl. auch E. 6.2 hiernach). Es sind demnach
keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Gutachten bzw. Obergutachten eingeholt
Dispositiv
werden müsste; es kann aufgrund der Akten entschieden werden.
6.1 Die Beschwerdeführerin ist weiter
der Auffassung, das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ sei mangelhaft und die
Vorinstanz verletze ihr Ermessen, wenn sie ihren Entscheid massgeblich darauf
abstütze bzw. sie verletze damit ihre Pflicht zur sachgemässen Feststellung des
Sachverhalts.
6.2 Die Rügen der Beschwerdeführerin
vermögen nicht zu überzeugen.
6.2.1 Indem die Beschwerdeführerin
argumentiert, der Gutachter sei fachlich gar nicht geeignet, sich zur
Spitalorganisation zu äussern, verhält sie sich widersprüchlich, da sie diese
Vorbehalte schon hätte im vorinstanzlichen Verfahren äussern müssen. Das
gleiche gilt für die Rüge, wonach dem Gutachter Rechtsfragen und nicht
Sachverhaltsfragen unterbreitet worden sein sollen. Der Beschwerdeführerin
wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2016 eine einmonatige Frist gesetzt, um
Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend zu machen und Ergänzungsfragen zu
stellen. Die Beschwerdeführerin hätte also im vorinstanzlichen Verfahren
Gelegenheit gehabt, allfällige Mängel in der Fragestellung zu rügen, was sie
indes nicht getan hat.
Beim Gutachter handelt es sich um einen
renommierten Chefarzt und Direktor der Klinik für Nephrologie und Hypertonie am
Inselspital Bern. Der Gutachter hat als medizinischer Experte zum Einzelfall
Stellung genommen und sich dabei auf seine berufliche Erfahrung abgestützt. Das
Gutachten äusserst sich ausreichend zu den gestellten Fragen und stimmt mit der
Krankengeschichte überein. So ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen,
wonach das Gutachten von Prof. Dr. B.___ insgesamt vollständig, schlüssig,
nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist.
Die Vorinstanz hat damit weder eine
Ermessensverletzung begangen noch ihre Pflicht zur sachgemässen Feststellung
des Sachverhalts verletzt, indem sie auf das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___
abgestellt hat.
6.2.2 Aus dem Gutachten von Prof. Dr.
med. B.___ ergibt sich mit genügender Klarheit, dass die Beschwerdegegnerin
den damals geltenden, objektiv gebotenen medizinisch-wissenschaftlichen
Standard in allen Teilen eingehalten hat. Der Gutachter bemängelt im Ergebnis
weder die getroffenen medizinischen Massnahmen noch die zeitlichen Abläufe. Er
hält vielmehr fest, dass die Beschwerdegegnerin in allen Teilen lege artis
gehandelt hat.
Damit kann die Beschwerdeführerin den
behandelnden Ärzten der Beschwerdegegnerin keine Sorgfaltspflichtverletzung
(vgl. E. 3.3 hiervor) nachweisen und eine solche ist auch nicht ersichtlich.
Daraus folgt, dass die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen hat, indem
sie das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung der Beschwerdeführerin
abgewiesen hat. Es kann auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind, grundsätzlich der Beschwerdeführerin
auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt
Hugo Feuz ist entsprechend der am 1. April 2019 eingereichten Honorarnote, die
angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 5'177.05
(26.37 h à CHF 180.00 nebst CHF 60.30 Auslagen und CHF 370.15 MWST)
festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Hugo Feuz
im Umfang von CHF 3‘408.05 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 300.00/Std.),
sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO).
7.3 Schliesslich ist der Solothurner
Spitäler AG praxisgemäss keine Entschädigung auszurichten (vgl. § 19quater
Abs. 1 SpiG; Urteile des Verwaltungsgerichts VWBES.2013.86 vom 23. September
2014 E. 6.2, VWBES.2014.56 vom 11. November 2014 E. 14, VWBES.2016.141 vom 8.
Februar 2017 E. 5.2.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahren vor
Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 werden Der Beschwerdeführerin
auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die
Kosten durch den Kanton Solothurn getragen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage sind.
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwält Hugo
Feuz eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege von CHF 5'177.05 (inkl.
Auslagen und MWST) auszubezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Kantons Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch von
Rechtsanwalt Hugo Feuz im Umfang von CHF 3'408.05 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 300.00/h), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mir Urteil 4A_579/2019 vom 18. Februar 2020 bestätigt.