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Entscheid

VWBES.2018.478

Regelung persönlicher Verkehr

17. Dezember 2018Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hat mit

Dispositiv

Dispositiv-Entscheid vom 11. Dezember 2018 den persönlichen Verkehr

zwischen den Kindseltern B.___ und A.___ und ihren Kindern über Weihnachten

geregelt und dabei ein Besuchsrecht für den 25. und 26. Dezember 2018

(ohne Übernachtung) festgelegt. Der Entscheid enthält keine Begründung, doch

wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb von 10 Tagen eine Begründung verlangt

werden kann.

2. Mit Schreiben vom 14. Dezember

2018 gelangte A.___ im Namen seiner Familie an das Verwaltungsgericht und gab

an, er habe sofort eine Begründung verlangt. Da es eile, erhebe er aber

gleichzeitig auch schon Beschwerde. Er verlange ein Besuchsrecht vom 24. Dezember

2018, 9:00 Uhr, bis 26. Dezember 2018, 18:00 Uhr.

3. Gemäss § 21bis lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann auf die Begründung von

Verfügungen und Entscheiden verzichtet werden, wenn den Parteien und den

anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert 10 Tagen seit

Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die

Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.

4. Das Verwaltungsgericht hat mit SOG

2016 Nr. 23 entschieden, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des

begründeten Entscheids zu laufen beginnt und ein nicht begründeter Entscheid

somit nicht anfechtbar ist. Es hat in Erwägung 2.6 dieses Entscheids

festgehalten, dass dies bei einem schweren Rechtseingriff problematisch sein

könne. Es hat offengelassen, ob in einem solchen Fall nicht doch gegen den

Entzug der aufschiebenden Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen

Beschwerde erhoben werden könnte, auch wenn der Entscheid nur im Dispositiv

vorliege.

5. Vorliegend wurde den

Beschwerdeführern ein Besuchsrecht über Weihnachten gewährt. Es geht einzig um

die Übernachtungen und die Zeit des 24. Dezember 2018. Damit handelt es

sich um keinen schweren Rechtseingriff.

6. Auf die Beschwerde gegen den

Dispositiv-Entscheid ist somit nicht einzutreten. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

7.1 Anzumerken ist, dass die

Beschwerdeführer vorliegend nicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung oder

die Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen verlangen, sondern die Anordnung

einer vorsorglichen Massnahme.

7.2 Nach Art. 445 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde alle für die Dauer des Verfahrens not­wendigen

vorsorgliche Massnahmen anordnen. Gemäss der Lehre steht diese Möglichkeit auch

der Beschwerdeinstanz offen (vgl. Thomas Geiser in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014,

Art. 450c N 9). Das Gesetz enthält jedoch für das Verfahren vor der

Beschwerdeinstanz keine entsprechende Regelung, weshalb sich das

Verwaltungsgericht diesbezüglich in Zurückhaltung übt. Die Lehre verlangt für

die Anordnung von vorsorglichen Mass­nahmen unter anderem Dringlichkeit und

eine günstige Hauptsachenprognose. Dringlichkeit liegt nur dann vor, wenn der

Verzicht auf die Massnahme einen erheblichen Nachteil bewirken würde (vgl.

Thomas Geiser, a.a.O., Art. 445 N 8 f.).

7.3 Auch wenn es sich vorliegend um

einen begründeten und anfechtbaren Entscheid der Vorinstanz handeln würde, wäre

der Antrag um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen somit abzuweisen. Wie

bereits unter Erwägung 5 erwähnt, wurde den Beschwerdeführern ein Besuchsrecht

gewährt, wenn auch nicht in dem Umfang, wie sie es wünschen. Der Verzicht auf

die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bewirkt bei den Beschwerdeführern

keinen erheblichen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung. Insbesondere trifft es

nicht zu, dass sich für die Kinder pro Tag 3 ½ Stunden und für die Eltern 7

Stunden Zugfahrt ergeben würden. Der Unterbringungsort der Kinder ist vom

Wohnort der Mutter mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 1 ¼ Stunden zu

erreichen, vom (der KESB bekannten) Wohnort des Kindsvaters gar in 10 Minuten.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann