VWBES.2018.478
Regelung persönlicher Verkehr
17. Dezember 2018Deutsch4 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Beschwerdegegnerin
betreffend Regelung
persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hat mit
Dispositiv
Dispositiv-Entscheid vom 11. Dezember 2018 den persönlichen Verkehr
zwischen den Kindseltern B.___ und A.___ und ihren Kindern über Weihnachten
geregelt und dabei ein Besuchsrecht für den 25. und 26. Dezember 2018
(ohne Übernachtung) festgelegt. Der Entscheid enthält keine Begründung, doch
wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb von 10 Tagen eine Begründung verlangt
werden kann.
2. Mit Schreiben vom 14. Dezember
2018 gelangte A.___ im Namen seiner Familie an das Verwaltungsgericht und gab
an, er habe sofort eine Begründung verlangt. Da es eile, erhebe er aber
gleichzeitig auch schon Beschwerde. Er verlange ein Besuchsrecht vom 24. Dezember
2018, 9:00 Uhr, bis 26. Dezember 2018, 18:00 Uhr.
3. Gemäss § 21bis lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann auf die Begründung von
Verfügungen und Entscheiden verzichtet werden, wenn den Parteien und den
anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert 10 Tagen seit
Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die
Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.
4. Das Verwaltungsgericht hat mit SOG
2016 Nr. 23 entschieden, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des
begründeten Entscheids zu laufen beginnt und ein nicht begründeter Entscheid
somit nicht anfechtbar ist. Es hat in Erwägung 2.6 dieses Entscheids
festgehalten, dass dies bei einem schweren Rechtseingriff problematisch sein
könne. Es hat offengelassen, ob in einem solchen Fall nicht doch gegen den
Entzug der aufschiebenden Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen
Beschwerde erhoben werden könnte, auch wenn der Entscheid nur im Dispositiv
vorliege.
5. Vorliegend wurde den
Beschwerdeführern ein Besuchsrecht über Weihnachten gewährt. Es geht einzig um
die Übernachtungen und die Zeit des 24. Dezember 2018. Damit handelt es
sich um keinen schweren Rechtseingriff.
6. Auf die Beschwerde gegen den
Dispositiv-Entscheid ist somit nicht einzutreten. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
7.1 Anzumerken ist, dass die
Beschwerdeführer vorliegend nicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung oder
die Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen verlangen, sondern die Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme.
7.2 Nach Art. 445 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen
vorsorgliche Massnahmen anordnen. Gemäss der Lehre steht diese Möglichkeit auch
der Beschwerdeinstanz offen (vgl. Thomas Geiser in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014,
Art. 450c N 9). Das Gesetz enthält jedoch für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz keine entsprechende Regelung, weshalb sich das
Verwaltungsgericht diesbezüglich in Zurückhaltung übt. Die Lehre verlangt für
die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen unter anderem Dringlichkeit und
eine günstige Hauptsachenprognose. Dringlichkeit liegt nur dann vor, wenn der
Verzicht auf die Massnahme einen erheblichen Nachteil bewirken würde (vgl.
Thomas Geiser, a.a.O., Art. 445 N 8 f.).
7.3 Auch wenn es sich vorliegend um
einen begründeten und anfechtbaren Entscheid der Vorinstanz handeln würde, wäre
der Antrag um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen somit abzuweisen. Wie
bereits unter Erwägung 5 erwähnt, wurde den Beschwerdeführern ein Besuchsrecht
gewährt, wenn auch nicht in dem Umfang, wie sie es wünschen. Der Verzicht auf
die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bewirkt bei den Beschwerdeführern
keinen erheblichen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung. Insbesondere trifft es
nicht zu, dass sich für die Kinder pro Tag 3 ½ Stunden und für die Eltern 7
Stunden Zugfahrt ergeben würden. Der Unterbringungsort der Kinder ist vom
Wohnort der Mutter mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 1 ¼ Stunden zu
erreichen, vom (der KESB bekannten) Wohnort des Kindsvaters gar in 10 Minuten.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann