VWBES.2018.480
Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug
26. März 2019Deutsch22 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. März 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der kosovarische Staatsangehörige A.___
(geb. 1974) und seine Landsfrau B.___ (geb. 1975) waren von 1994 bis 2003
verheiratet. Sie sind die Eltern von C.___ (geb. 1996), D.___ (geb. 1997), E.___
(geb. 2000), F.___ (geb. 2006) und G.___ (geb. 2011).
1.2 Von 2005 bis 2016 war A.___ mit
einer österreichischen Staatsangehörigen (geb. 1974) verheiratet. Am 11. August
2016 verheiratete er sich mit einer tschechischen Staatsangehörigen (geb. 1974),
mit welcher er am 12. September 2016 in die Schweiz einreiste.
1.3 A.___ ist heute im Besitz einer
EU/EFTA-Bewilligung.
2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017
ersuchte A.___ um Nachzug seiner drei jüngsten Kinder. Dem
Familiennachzugsgesuch legte er ein Urteil des Amtsgerichts in [...] vom 27.
September 2017 bei, mit welchem ihm die Kinder mit Zustimmung der Kindsmutter zur
Erziehung und zum Unterhalt zugesprochen worden sind. B.___ lebte im Zeitpunkt
des Urteilsspruches in [Ort 1], wo A.___ ein Haus besitzt bzw. wo seine Mutter
wohnt. Dies veranlasste das Migrationsamt zu einer Wohnüberprüfung vor Ort.
Diese wurde von der Schweizerischen Botschaft in Pristina durchgeführt. Der
entsprechende Bericht datiert vom 23. April 2018. Im Ergebnis wurde
festgehalten, dass B.___ zusammen mit ihren jüngsten Kindern im Hause von A.___
bzw. dessen Mutter lebe und dass es sich bei der Scheidung von A.___ und B.___ um
eine Scheinscheidung gehandelt habe.
3. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018
widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die
Aufenthaltsbewilligung von A.___ und wies ihn per 28. Februar 2019 aus der
Schweiz weg. Auf das Familiennachzugsgesuch wurde nicht eingetreten.
4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 17. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers und von dessen Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen.
3. Es sei A.___ der Familiennachzug zu
Gunsten von E.___, F.___ und G.___ zu gewähren.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 18.
Dezember 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 15. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten
Rechtsbegehren festhalten und ergänzte sie mit dem Eventualantrag, das
Verfahren sei zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.4 Mit Vernehmlassung vom 5. Februar
2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolge.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die angefochtene Verfügung erging
unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar 2019
in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR
142.
) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren selber
richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die im Lauf des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen
sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall (aufgrund des
weitgehend identischen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen von AuG und
AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.
3.1
Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er moniert, seine Teilnahme-
und Konfrontationsrechte seien verletzt worden. Trotz Ausführungen zu
widersprüchlichen Aussagen der Botschaftsangestellten und diametral
entgegenstehenden Aussagen seinerseits und seiner Familie zum Sachverhalt, sei
die Vorinstanz nicht näher auf diese Rügen eingegangen. Er habe als
Beweismittel Aussagen angeboten, welche bisher nie tatsächlich dokumentiert
worden seien, sondern nur auszugsweise und teilweise falsch in den Bericht der
Botschaftsmitarbeiter Eingang gefunden hätten. Die vorinstanzliche
Argumentation für die Abweisung der Befragung sei ungenügend. Der Sachverhalt
sei einseitig abgeklärt worden. Er habe zwar seinen Standpunkt in der
Stellungnahme vom 23. Juli 2018 vorgebracht, die Befragung der Familie hätte
aber zur Untermauerung dieser Stellungnahme gedient und hätte durchaus
zusätzliche Erkenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse bringen können.
Widersprüchliche Fakten würden derart in den Bericht eingefügt und gedreht,
dass alles der vorgefassten Meinung der Botschaftsmitarbeiter entsprechen
würde. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge
vorab zu prüfen (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 4A_453/2016 vom 16.
Februar 2017 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
3.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gebietet auch, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass
ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.
2.2
; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör erfasst unter anderem auch das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und
formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Diese
Verfassungsgarantie steht allerdings einer vorweggenommenen Beweiswürdigung
nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn
es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I
140.
E. 5.3).
3.3
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte
bzw. Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt, wenn sie auf den Bericht der
Schweizerischen Botschaft vom 23. April 2018 abstellte. Amtliche Auskünfte
werden ohne Beteiligung der Parteien eingeholt, was zwar die Beweiskraft im
Vergleich zur Zeugenaussage etwas zurücksetzt, indessen den Grundsatz der
Waffengleichheit nicht beschlägt. Dieser Grundsatz, entwickelt vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 133 I 1 E.
5.3
), stellt sicher, dass sich alle Parteien mit gleicher Wirksamkeit am
Verfahren beteiligen können, gleichermassen über den Gang des Verfahrens
unterrichtet werden und ihre Anliegen unter den gleichen Bedingungen und
Möglichkeiten vortragen können (Urteil des BGer 2C_391/2013 vom 13. November
2013.
E. 2.1). Dies war hier gewährleistet, denn der Bericht der Schweizerischen
Botschaft vom 23. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme
unterbreitet. Wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, konnte er seinen
Standpunkt in der Stellungnahme vom 23. Juli 2018 darlegen. Die Vorinstanz hat
die vom Beschwerdeführer beantragten Befragungen in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen, was nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat die
Vorinstanz dazu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
relevanten Erkenntnisse anlässlich der Befragung gewonnen werden könnten. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme von Beweismitteln liegt
offensichtlich nicht vor. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenso
wenig erkennbar, geht doch aus dem angefochtenen Entscheid klar hervor, auf
welche Elemente sich die Vorinstanz abstützte. Die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers in Bezug auf den erwähnten Bericht beziehen sich auf den
Sachverhalt bzw. die Beweiswürdigung (vgl. dazu nachstehend Erw. II/7.2 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer ersucht um
Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen
Vorakten beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen
Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus
Art. 6 EMRK besteht nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen
Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des
BGer 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E.2.3). Der Antrag ist deshalb
abzuweisen.
5.1
Die Vorinstanz erwog, die zweite Ehe
des Beschwerdeführers habe von Februar 2005 bis März 2016 gedauert. Während
dieser Ehe habe er mit seiner ersten Ehefrau im Kosovo die beiden jüngsten
Töchter F.___ und G.___ gezeugt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
nach Scheitern der zweiten Ehe in den Kosovo zu seiner Ex-Ehefrau
zurückgekehrt, mit welcher er aber keine faktische Lebensgemeinschaft mehr
geführt habe, sei wenig plausibel und in der kosovarischen Kultur schlicht
undenkbar. Die Wohnüberprüfung habe eindeutig ergeben, dass B.___ zusammen mit
ihren jüngsten Kindern nach wie vor im Hause ihrer Schwiegermutter lebe und
dass die eheähnliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ nach wie
vor intakt sei. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgesagt, er habe mit seiner
Ex-Ehefrau und den Kindern zusammengelebt bis seine jüngste Tochter fünf Jahre
alt gewesen sei, also bis ins Jahr 2016. Der Beschwerdeführer habe während des
gesamten Verfahrens nichts vorgebracht, was auf eine echte, gelebte Beziehung
zwischen ihm und seiner heutigen dritten Ehefrau schliessen lasse. Die gesamten
Umstände, die angetroffenen Wohnverhältnisse, der Umstand, dass der
Beschwerdeführer im Geschäft seines Ex-Schwagers in der Schweiz arbeite und die
widersprüchlichen Angaben sowie der zeitliche Ablauf, würden einzig den Schluss
zulassen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner dritten Ehefrau
lediglich zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen habe.
5.2
Der Beschwerdeführer
verneint, in seiner Heimat eine Parallelbeziehung geführt zu haben. Seine Ehe
mit seiner zweiten Ehefrau sei problembehaftet gewesen, weshalb er zeitweilig
zu seiner ersten Ehefrau zurückgekehrt sei. Nun sei er glücklich in dritter Ehe
verheiratet. B.___ wohne alleine in ihrem Elternhaus in [Ort 2]. Die im Bericht
wiedergegebenen Aussagen seien teils falsch. So bestreite der Vater von B.___, H.___,
die im Bericht angeführten Aussagen je so getätigt zu haben. Ferner habe I.___
nie gesagt, sie hole B.___ an die Haustüre und schliesslich habe er nie gesagt,
dass er und B.___ zusammengelebt hätten, bis die jüngste Tochter fünf Jahre alt
gewesen sei.
6.1
Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet zunächst die Frage, ob der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende
Wegweisung zu Recht erfolgten. Zum anderen ist umstritten, ob der Nachzug
zugunsten seiner drei jüngsten Kinder dem Beschwerdeführer zu Recht verweigert
wurde. Sollte sich ergeben, dass die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers rechtmässig widerrufen wurde, erübrigt sich die Prüfung des
Familiennachzugsgesuches, weshalb über den Bewilligungswiderruf vorab zu
befinden ist.
6.2
Die Ansprüche nach Art. 43 AuG
erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
6.3
Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG umfasst
auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch
entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte
Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem
Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen
einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache
der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe
geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch
Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter
Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft
führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen
geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin
erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa, weil er ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert
worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die
Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die
Tatsache, dass die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des
Anspruchs nach Art. 43 AuG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine
Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat
eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied
zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet
werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und
intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt
demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille
zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von
Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des BGer 2C_154/2015 vom 17. März
2015.
E. 2.3;2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2;2C_58/2012 E. 3.1 und
3.
).
6.4
Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG
liegt u.a. vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein
Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat (Verweis auf Art. 62 lit. a AuG).
7.1
Hinsichtlich des Vorwurfs, der
Beschwerdeführer habe eine Parallelbeziehung im Kosovo geführt, stützte sich
die Vorinstanz vor allem auf den Bericht der Schweizerischen Botschaft im
Kosovo vom 23. April 2018, den sie zur Abklärung der Wohnverhältnisse vor Ort
eingeholt hatte, nachdem ihr bekannt wurde, dass B.___ im Zeitpunkt der
Kindszuteilung am Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers lebte. Dem Bericht
vom 23. April 2018 kann zusammengefasst Folgendes entnommen werden: Die
Abklärungen seien durch zwei Teams durchgeführt worden, welche sich
gleichzeitig nach [Ort 2], dem Wohnort der Eltern von B.___, und [Ort 1], dem
Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers, begeben hätten. In [Ort 2] habe
niemand angetroffen werden können. Zufällig angefragte Dorfbewohner hätten
angegeben, alle Familienmitglieder lebten im Ausland. Die Eltern von B.___ würden
sich nur gelegentlich ferienhalber in [Ort 2] aufhalten. In [Ort 1] habe die
Mutter des Beschwerdeführers, I.___, die Haustüre geöffnet. Sie habe die Frage,
ob B.___ zu Hause sei, bejaht. Sie sei dann für circa 15 Minuten im Haus
verschwunden, worauf der Beschwerdeführer selbst an die Haustüre gekommen sei.
Er habe erklärt, während elf Jahren in der Tschechischen Republik gelebt zu
haben. Seine tschechische Ehefrau habe in […] eine Anstellung gefunden, weshalb
sie in die Schweiz umgezogen seien. Er selbst arbeite in der Schweiz bei seinem
Schwager. Nach dem Familiennachzug werde seine Ehefrau für seine Kinder sorgen.
Sie habe die Kinder noch nie gesehen und sei auch noch nie im Kosovo gewesen.
Er selber fahre über zwanzig Mal pro Jahr nach Kosovo. B.___ wohne nicht in
seinem Haus in [Ort 1], sondern im Hause ihrer Eltern in [Ort 2]. Er und B.___
hätten zusammengelebt, bis seine jüngste Tochter fünf Jahre alt gewesen sei. Im
Schlafzimmer der Töchter E.___, F.___ und G.___ hätten diverse Photos
festgestellt werden können, darunter ein (neueres) Bild, auf dem der
Beschwerdeführer, B.___ und zwei Töchter abgebildet gewesen seien. Das
Schlafzimmer des Beschwerdeführers entspreche einem normalen Schlafzimmer von
Eheleuten. Ein grosses Zimmer des Hauses hätte anfänglich gezeigt werden
sollen, dagegen habe I.___ aber interveniert, und schliesslich sei vorgebracht
worden, es fänden sich keine Schlüssel zum Zimmer.
Die Botschaftsmitarbeiter
schlussfolgerten zu diesem Besuch, der Empfang durch I.___ habe ohne jeglichen
Zweifel klarwerden lassen, dass ihre Schwiegertochter B.___ im Haus lebe und
sich anlässlich des Besuches auch dort aufgehalten habe. I.___ halte zwar zu
ihrem Sohn, finde die Sache aber in moralischer Hinsicht fragwürdig. Aus diesem
Grunde habe sie sich persönlich nicht zu Aussagen bewegen lassen wollen, von
denen sie gewusst habe, dass sie nicht der Realität entsprechen. Während des
Gespräches seien verschiedene Smartphones im Hause heissgelaufen, was auf die
Koordination mit der Familie von B.___ zurückzuführen gewesen sein dürfte.
Aufgrund des Benehmens von I.___, des Schlafzimmers des Beschwerdeführers und
der Tatsache, dass ein grosses Zimmer vorenthalten worden sei, sei davon auszugehen,
dass B.___ sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während des
Besuches im Haus aufgehalten habe.
Anlässlich eines zweiten
Besuches am gleichen Tage in [Ort 2] seien B.___ und ihre Eltern nach circa 15
Minuten eingetroffen. Der Vater von B.___, H.___, habe erklärt, er und seine
Ehefrau würden sich nur für einige Tage in ihrem Anwesen aufhalten. Sie würden
mehrmals pro Jahr zurückkehren, um nach dem Rechten zu schauen und damit seine
Ehefrau das Haus reinigen könne, etc., da sie über das Jahr niemanden hätten,
der zum Haus schauen könne. Das ganze Anwesen sei videoüberwacht und er könne
von der Schweiz aus überprüfen, was hier vor sich gehe. Für den Notfall verfüge
ein Nachbar über einen Schlüssel, da sonst niemand da sei, der schnell
eingreifen könnte. In der Schweiz habe er eine eigene Firma gegründet, welche
jetzt einer seiner Söhne weiterführe. Es sei für ihn kein Problem, dass der
Beschwerdeführer auch dort arbeite. Seine Tochter B.___ wohne in [Ort 2] seit
sie von ihrem Ehemann geschieden sei. Auf die Frage, was sie den ganzen Tag
tue, habe B.___ erklärt, sie schaue Fernsehen, kümmere sich ab und an um das
Haus; hin und wieder hole sie ihre Kinder im Hause des Beschwerdeführers zu
Besuchen ab. In dem Schlafzimmer, das sie als das ihre bezeichnet habe, seien
Bilder von Cousins und Cousinen gehangen, aber keine Bilder von ihren eigenen
Kindern.
Die Botschaftsmitarbeiter
schlussfolgerten zu diesem Besuch, es sei davon auszugehen, dass die Familie von
B.___ über den Besuch beim Haus des Beschwerdeführers telefonisch vororientiert
bzw. instruiert worden sei, B.___ abzuholen und in ihr Elternhaus zu nehmen. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass H.___ möglicherweise nicht über die
Hintergründe des administrativen Arrangements seiner Tochter und deren Ex-Ehemann
informiert gewesen sei oder offensichtlich zu wenig Zeit gehabt habe, sich
nachhaltig auf eine entsprechende Besuchssituation vorzubereiten. Denn
einerseits habe er die Lage offen und ehrlich geschildert, und anderseits habe
er sich gezwungen gesehen, in Widerspruch zu seinen Erstaussagen vorzubringen,
dass seine Tochter B.___ in seinem Anwesen wohne. Man habe deutlich wahrnehmen
können, dass seine Aussagen zur realen Ausgangslage sowie zur Technik im
Anwesen locker, selbstsicher und stolz erfolgten, während seine Aussagen zur
Wohn- und Lebenssituation seiner Tochter B.___ von Nervosität und Verstocktheit
geprägt gewesen seien. Sehr auffällig sei auch die Tatsache gewesen, dass
während des Aufenthaltes im Anwesen von H.___ dessen Smartphone heissgelaufen
sei. In keinem der Schlafzimmer hätten irgendwelche Hinweise darauf
festgestellt werden können, dass B.___ dort wohne. B.___ habe einen zufriedenen
Eindruck gemacht, habe allerdings physisch so ausgesehen, als arbeite sie im
Gegensatz zu ihrer Aussage sehr tüchtig in einem Haushalt mit. Sehr auffällig
sei auch gewesen, dass B.___ bei entsprechenden Fragen zur angeblichen Trennung
von ihren Kindern nicht im Ansatz Anzeichen von emotionaler Berührtheit
offenbart habe. Selbst die Frage, ob es für sie nicht schmerzhaft wäre, ihre
Kinder, sollten diese in die Schweiz gehen, nicht mehr oder zumindest nicht
mehr so oft zu sehen, habe sie in überlegener Weise mit der Antwort quittiert,
das würde man dann noch sehen. Bei weiteren Kontrollbesuchen habe sich
erwiesen, dass das Haus leer stehe.
7.2
Wie bereits erwähnt (Erw. II/3.3
vorstehend), ist der vorliegende Bericht ein zulässiges, der freien Würdigung
unterliegendes Beweismittel. Die rapportierende Vertretung der Botschaft müsste
schon vorsätzlich die Unwahrheit zu Protokoll gegeben haben, was
vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass der Bericht in Bezug auf die getroffenen Feststellungen und die Wiedergabe
der Äusserungen korrekt ist.
7.3
Gewichtige Hinweise
sprechen für eine gleichzeitige Parallelbeziehung im Ausland. Zuungunsten des
Beschwerdeführers fällt als wichtiges Indiz der Umstand ins Gewicht, dass seine
erste Ehefrau nach der Scheidung zusammen mit den Kindern und der ehemaligen
Schwiegermutter in deren Anwesen wohnen blieb. An dieser Tatsache können nach
den eingehenden Abklärungen der Schweizerischen Botschaft keine vernünftigen
Zweifel bestehen. Wie aus dem Bericht vom 23. April 2018 hervorgeht, ergibt
sich dieser Befund insbesondere aus den Abklärungen und Aussagen anlässlich der
Wohnortabklärung. Demgegenüber gibt es keine glaubhaften Hinweise, dass seine
erste Ehefrau - wie der Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich dauerhaft bei
ihren Eltern in [Ort 2] wohnt. Gegenteiliges hätte der Beschwerdeführer mit
einer Wohnsitzbestätigung beweisen können. Der von ihm pauschal erhobene
Vorwurf eines tendenziösen Vorgehens durch den Berichterstatter entbehrt des
Weiteren jeglicher Grundlage. Auch der ebenso unsubstantiierten Kritik an der
Qualität der Abklärung kann nicht gefolgt werden. Wenn der Beschwerdeführer
generell in Frage stellt, dass die Bewohner eines Dorfes über die
Familienverhältnisse ihrer Nachbarn im Bild sein könnten, so vermag er damit
die Aussagekraft des Abklärungsergebnisses nicht zu erschüttern. Die abklärende
Amtsstelle resp. Amtsperson gibt in einem Amtsbericht ihre gemachten
Wahrnehmungen wieder und würdigt diese aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse der
Verhältnisse vor Ort. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers basiert der
Abklärungsbericht sodann auf detaillierten und umfangreichen Abklärungen. Die
im Bericht gezogene Schlussfolgerung, wonach B.___ zusammen mit ihren jüngeren
Kindern im Hause des Beschwerdeführers bzw. dessen Mutter lebe und dass es sich
bei der Scheidung um eine Scheinscheidung gehandelt habe, erscheint bei einer
Gesamtbetrachtung zwingend. Dass eine Frau nach dem tatsächlichen Scheitern
einer Beziehung und der darauffolgenden Scheidung weiterhin bei den
Schwiegereltern/bzw. wie vorliegend bei der Schwiegermutter lebt, wäre in der
Schweiz als äusserst aussergewöhnlich einzustufen, in der notorisch im Kosovo
herrschenden traditionellen familialen Gesellschaftsstruktur ist dies als
praktisch ausgeschlossen zu betrachten. Der Beschwerdeführer selbst reist
mehrere Male ohne seine Ehefrau für Besuche/Geschäfte in den Kosovo. Mit Blick
auf die dargelegten Wohnverhältnisse ist davon auszugehen, dass er dabei nicht
nur seine Kinder, sondern auch seine erste Ehefrau besucht.
7.4
Es bestehen darüber
hinaus eine Anzahl weiterer Anzeichen dafür, dass die Scheidung von der ersten
Ehefrau nur vorgetäuscht wurde: Die Geburt gemeinsamer Kinder, während der
Beschwerdeführer mit einer anderen Frau verheiratet war; ohne Heirat einer hier
anwesenheitsberechtigten Person hätte der Beschwerdeführer nicht in die Schweiz
übersiedeln und hier eine Erwerbstätigkeit nachgehen können; der
Beschwerdeführer hat eine Anstellung bei seinem Schwager (Bruder seiner
Ex-Ehefrau); die aktuelle Ehefrau hat die Kinder des Beschwerdeführers noch nie
gesehen und hat mit ihm den Kosovo noch nie besucht, etc.
7.5
Die vorgehend
aufgezeigte Beweislage lässt bei einer Gesamtwürdigung vernünftigerweise keine
andere Erklärung zu, als dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine
Scheinehe führt. Dieser Schluss erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
jedenfalls wesentlich realistischer als die lebensfernen Erklärungsversuche des
Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seiner Argumentation
nicht, den Bestand einer Scheinehe zu widerlegen.
8.1
Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG
berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei
der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen
sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1;
2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1;2C_54/2012 vom 23. Juli 2012 E.
4.
).
8.2
In Bezug auf die
Verhältnismässigkeit des Widerrufs hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass
der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt und dass überwiegende private
Interessen nur bei besonderen Umständen anzunehmen sind (Urteil des BGer
2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5, nicht publ. in: BGE 142 II 265). Solche sind
hier nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war 42 Jahre alt, als er in die
Schweiz kam. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lebte er seit knapp zwei
Jahren in der Schweiz. Er ist wirtschaftlich-beruflich gut integriert. Über die
soziale Integration ist nichts bekannt; insbesondere liegen keine Anhaltspunkte
vor, welche nähere Beziehungen zu Schweizerinnen oder Schweizern belegen
würden. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz
regelmässige Kontakte zu seinem Heimatland Kosovo aufrechterhalten. Er ist der
dort gesprochenen Sprache mächtig und mit den dort herrschenden Verhältnissen
bestens vertraut. Es ist ihm deshalb ohne Weiteres zuzumuten, in den Kosovo
zurückzukehren.
9.1
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
9.2
Der Beschwerde wurde mit
Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für
die Ausreise ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der
Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu verlassen.
10.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innerhalb von zwei
Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel