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Entscheid

VWBES.2018.480

Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug

26. März 2019Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der kosovarische Staatsangehörige A.___

(geb. 1974) und seine Landsfrau B.___ (geb. 1975) waren von 1994 bis 2003

verheiratet. Sie sind die Eltern von C.___ (geb. 1996), D.___ (geb. 1997), E.___

(geb. 2000), F.___ (geb. 2006) und G.___ (geb. 2011).

1.2 Von 2005 bis 2016 war A.___ mit

einer österreichischen Staatsangehörigen (geb. 1974) verheiratet. Am 11. August

2016 verheiratete er sich mit einer tschechischen Staatsangehörigen (geb. 1974),

mit welcher er am 12. September 2016 in die Schweiz einreiste.

1.3 A.___ ist heute im Besitz einer

EU/EFTA-Bewilligung.

2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017

ersuchte A.___ um Nachzug seiner drei jüngsten Kinder. Dem

Familiennachzugsgesuch legte er ein Urteil des Amtsgerichts in [...] vom 27.

September 2017 bei, mit welchem ihm die Kinder mit Zustimmung der Kindsmutter zur

Erziehung und zum Unterhalt zugesprochen worden sind. B.___ lebte im Zeitpunkt

des Urteilsspruches in [Ort 1], wo A.___ ein Haus besitzt bzw. wo seine Mutter

wohnt. Dies veranlasste das Migrationsamt zu einer Wohnüberprüfung vor Ort.

Diese wurde von der Schweizerischen Botschaft in Pristina durchgeführt. Der

entsprechende Bericht datiert vom 23. April 2018. Im Ergebnis wurde

festgehalten, dass B.___ zusammen mit ihren jüngsten Kindern im Hause von A.___

bzw. dessen Mutter lebe und dass es sich bei der Scheidung von A.___ und B.___ um

eine Scheinscheidung gehandelt habe.

3. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018

widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die

Aufenthaltsbewilligung von A.___ und wies ihn per 28. Februar 2019 aus der

Schweiz weg. Auf das Familiennachzugsgesuch wurde nicht eingetreten.

4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 17. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers und von dessen Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen.

3. Es sei A.___ der Familiennachzug zu

Gunsten von E.___, F.___ und G.___ zu gewähren.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 18.

Dezember 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 15. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten

Rechtsbegehren festhalten und ergänzte sie mit dem Eventualantrag, das

Verfahren sei zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.4 Mit Vernehmlassung vom 5. Februar

2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

unter Kostenfolge.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die angefochtene Verfügung erging

unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar 2019

in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR

142.

) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren selber

richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die im Lauf des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen

sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall (aufgrund des

weitgehend identischen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen von AuG und

AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.

3.1

Der Beschwerdeführer

rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er moniert, seine Teilnahme-

und Konfrontationsrechte seien verletzt worden. Trotz Ausführungen zu

widersprüchlichen Aussagen der Botschaftsangestellten und diametral

entgegenstehenden Aussagen seinerseits und seiner Familie zum Sachverhalt, sei

die Vorinstanz nicht näher auf diese Rügen eingegangen. Er habe als

Beweismittel Aussagen angeboten, welche bisher nie tatsächlich dokumentiert

worden seien, sondern nur auszugsweise und teilweise falsch in den Bericht der

Botschaftsmitarbeiter Eingang gefunden hätten. Die vorinstanzliche

Argumentation für die Abweisung der Befragung sei ungenügend. Der Sachverhalt

sei einseitig abgeklärt worden. Er habe zwar seinen Standpunkt in der

Stellungnahme vom 23. Juli 2018 vorgebracht, die Befragung der Familie hätte

aber zur Untermauerung dieser Stellungnahme gedient und hätte durchaus

zusätzliche Erkenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse bringen können.

Widersprüchliche Fakten würden derart in den Bericht eingefügt und gedreht,

dass alles der vorgefassten Meinung der Botschaftsmitarbeiter entsprechen

würde. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge

vorab zu prüfen (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 4A_453/2016 vom 16.

Februar 2017 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

3.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gebietet auch, dass

die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass

ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.

2.2

; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches

Gehör erfasst unter anderem auch das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und

formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Diese

Verfassungsgarantie steht allerdings einer vorweggenommenen Beweiswürdigung

nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn

es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und

ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I

140.

E. 5.3).

3.3

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte

bzw. Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt, wenn sie auf den Bericht der

Schweizerischen Botschaft vom 23. April 2018 abstellte. Amtliche Auskünfte

werden ohne Beteiligung der Parteien eingeholt, was zwar die Beweiskraft im

Vergleich zur Zeugenaussage etwas zurücksetzt, indessen den Grundsatz der

Waffengleichheit nicht beschlägt. Dieser Grundsatz, entwickelt vom Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) und Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 133 I 1 E.

5.3

), stellt sicher, dass sich alle Parteien mit gleicher Wirksamkeit am

Verfahren beteiligen können, gleichermassen über den Gang des Verfahrens

unterrichtet werden und ihre Anliegen unter den gleichen Bedingungen und

Möglichkeiten vortragen können (Urteil des BGer 2C_391/2013 vom 13. November

2013.

E. 2.1). Dies war hier gewährleistet, denn der Bericht der Schweizerischen

Botschaft vom 23. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme

unterbreitet. Wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, konnte er seinen

Standpunkt in der Stellungnahme vom 23. Juli 2018 darlegen. Die Vorinstanz hat

die vom Beschwerdeführer beantragten Befragungen in antizipierter

Beweiswürdigung abgewiesen, was nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat die

Vorinstanz dazu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

relevanten Erkenntnisse anlässlich der Befragung gewonnen werden könnten. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme von Beweismitteln liegt

offensichtlich nicht vor. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenso

wenig erkennbar, geht doch aus dem angefochtenen Entscheid klar hervor, auf

welche Elemente sich die Vorinstanz abstützte. Die weiteren Rügen des

Beschwerdeführers in Bezug auf den erwähnten Bericht beziehen sich auf den

Sachverhalt bzw. die Beweiswürdigung (vgl. dazu nachstehend Erw. II/7.2 ff.).

4.

Der Beschwerdeführer ersucht um

Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen

Vorakten beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen

Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus

Art. 6 EMRK besteht nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen

Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des

BGer 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E.2.3). Der Antrag ist deshalb

abzuweisen.

5.1

Die Vorinstanz erwog, die zweite Ehe

des Beschwerdeführers habe von Februar 2005 bis März 2016 gedauert. Während

dieser Ehe habe er mit seiner ersten Ehefrau im Kosovo die beiden jüngsten

Töchter F.___ und G.___ gezeugt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei

nach Scheitern der zweiten Ehe in den Kosovo zu seiner Ex-Ehefrau

zurückgekehrt, mit welcher er aber keine faktische Lebensgemeinschaft mehr

geführt habe, sei wenig plausibel und in der kosovarischen Kultur schlicht

undenkbar. Die Wohnüberprüfung habe eindeutig ergeben, dass B.___ zusammen mit

ihren jüngsten Kindern nach wie vor im Hause ihrer Schwiegermutter lebe und

dass die eheähnliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ nach wie

vor intakt sei. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgesagt, er habe mit seiner

Ex-Ehefrau und den Kindern zusammengelebt bis seine jüngste Tochter fünf Jahre

alt gewesen sei, also bis ins Jahr 2016. Der Beschwerdeführer habe während des

gesamten Verfahrens nichts vorgebracht, was auf eine echte, gelebte Beziehung

zwischen ihm und seiner heutigen dritten Ehefrau schliessen lasse. Die gesamten

Umstände, die angetroffenen Wohnverhältnisse, der Umstand, dass der

Beschwerdeführer im Geschäft seines Ex-Schwagers in der Schweiz arbeite und die

widersprüchlichen Angaben sowie der zeitliche Ablauf, würden einzig den Schluss

zulassen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner dritten Ehefrau

lediglich zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen habe.

5.2

Der Beschwerdeführer

verneint, in seiner Heimat eine Parallelbeziehung geführt zu haben. Seine Ehe

mit seiner zweiten Ehefrau sei problembehaftet gewesen, weshalb er zeitweilig

zu seiner ersten Ehefrau zurückgekehrt sei. Nun sei er glücklich in dritter Ehe

verheiratet. B.___ wohne alleine in ihrem Elternhaus in [Ort 2]. Die im Bericht

wiedergegebenen Aussagen seien teils falsch. So bestreite der Vater von B.___, H.___,

die im Bericht angeführten Aussagen je so getätigt zu haben. Ferner habe I.___

nie gesagt, sie hole B.___ an die Haustüre und schliesslich habe er nie gesagt,

dass er und B.___ zusammengelebt hätten, bis die jüngste Tochter fünf Jahre alt

gewesen sei.

6.1

Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet zunächst die Frage, ob der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende

Wegweisung zu Recht erfolgten. Zum anderen ist umstritten, ob der Nachzug

zugunsten seiner drei jüngsten Kinder dem Beschwerdeführer zu Recht verweigert

wurde. Sollte sich ergeben, dass die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers rechtmässig widerrufen wurde, erübrigt sich die Prüfung des

Familiennachzugsgesuches, weshalb über den Bewilligungswiderruf vorab zu

befinden ist.

6.2

Die Ansprüche nach Art. 43 AuG

erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

6.3

Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG umfasst

auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch

entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte

Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem

Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen

einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache

der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe

geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch

Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter

Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft

führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen

geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin

erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa, weil er ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert

worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die

Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die

Tatsache, dass die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des

Anspruchs nach Art. 43 AuG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine

Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat

eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied

zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen

Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet

werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und

intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur

vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt

demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den

Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille

zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von

Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des BGer 2C_154/2015 vom 17. März

2015.

E. 2.3;2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2;2C_58/2012 E. 3.1 und

3.

).

6.4

Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG

liegt u.a. vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein

Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat (Verweis auf Art. 62 lit. a AuG).

7.1

Hinsichtlich des Vorwurfs, der

Beschwerdeführer habe eine Parallelbeziehung im Kosovo geführt, stützte sich

die Vorinstanz vor allem auf den Bericht der Schweizerischen Botschaft im

Kosovo vom 23. April 2018, den sie zur Abklärung der Wohnverhältnisse vor Ort

eingeholt hatte, nachdem ihr bekannt wurde, dass B.___ im Zeitpunkt der

Kindszuteilung am Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers lebte. Dem Bericht

vom 23. April 2018 kann zusammengefasst Folgendes entnommen werden: Die

Abklärungen seien durch zwei Teams durchgeführt worden, welche sich

gleichzeitig nach [Ort 2], dem Wohnort der Eltern von B.___, und [Ort 1], dem

Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers, begeben hätten. In [Ort 2] habe

niemand angetroffen werden können. Zufällig angefragte Dorfbewohner hätten

angegeben, alle Familienmitglieder lebten im Ausland. Die Eltern von B.___ würden

sich nur gelegentlich ferienhalber in [Ort 2] aufhalten. In [Ort 1] habe die

Mutter des Beschwerdeführers, I.___, die Haustüre geöffnet. Sie habe die Frage,

ob B.___ zu Hause sei, bejaht. Sie sei dann für circa 15 Minuten im Haus

verschwunden, worauf der Beschwerdeführer selbst an die Haustüre gekommen sei.

Er habe erklärt, während elf Jahren in der Tschechischen Republik gelebt zu

haben. Seine tschechische Ehefrau habe in […] eine Anstellung gefunden, weshalb

sie in die Schweiz umgezogen seien. Er selbst arbeite in der Schweiz bei seinem

Schwager. Nach dem Familiennachzug werde seine Ehefrau für seine Kinder sorgen.

Sie habe die Kinder noch nie gesehen und sei auch noch nie im Kosovo gewesen.

Er selber fahre über zwanzig Mal pro Jahr nach Kosovo. B.___ wohne nicht in

seinem Haus in [Ort 1], sondern im Hause ihrer Eltern in [Ort 2]. Er und B.___

hätten zusammengelebt, bis seine jüngste Tochter fünf Jahre alt gewesen sei. Im

Schlafzimmer der Töchter E.___, F.___ und G.___ hätten diverse Photos

festgestellt werden können, darunter ein (neueres) Bild, auf dem der

Beschwerdeführer, B.___ und zwei Töchter abgebildet gewesen seien. Das

Schlafzimmer des Beschwerdeführers entspreche einem normalen Schlafzimmer von

Eheleuten. Ein grosses Zimmer des Hauses hätte anfänglich gezeigt werden

sollen, dagegen habe I.___ aber interveniert, und schliesslich sei vorgebracht

worden, es fänden sich keine Schlüssel zum Zimmer.

Die Botschaftsmitarbeiter

schlussfolgerten zu diesem Besuch, der Empfang durch I.___ habe ohne jeglichen

Zweifel klarwerden lassen, dass ihre Schwiegertochter B.___ im Haus lebe und

sich anlässlich des Besuches auch dort aufgehalten habe. I.___ halte zwar zu

ihrem Sohn, finde die Sache aber in moralischer Hinsicht fragwürdig. Aus diesem

Grunde habe sie sich persönlich nicht zu Aussagen bewegen lassen wollen, von

denen sie gewusst habe, dass sie nicht der Realität entsprechen. Während des

Gespräches seien verschiedene Smartphones im Hause heissgelaufen, was auf die

Koordination mit der Familie von B.___ zurückzuführen gewesen sein dürfte.

Aufgrund des Benehmens von I.___, des Schlafzimmers des Beschwerdeführers und

der Tatsache, dass ein grosses Zimmer vorenthalten worden sei, sei davon auszugehen,

dass B.___ sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während des

Besuches im Haus aufgehalten habe.

Anlässlich eines zweiten

Besuches am gleichen Tage in [Ort 2] seien B.___ und ihre Eltern nach circa 15

Minuten eingetroffen. Der Vater von B.___, H.___, habe erklärt, er und seine

Ehefrau würden sich nur für einige Tage in ihrem Anwesen aufhalten. Sie würden

mehrmals pro Jahr zurückkehren, um nach dem Rechten zu schauen und damit seine

Ehefrau das Haus reinigen könne, etc., da sie über das Jahr niemanden hätten,

der zum Haus schauen könne. Das ganze Anwesen sei videoüberwacht und er könne

von der Schweiz aus überprüfen, was hier vor sich gehe. Für den Notfall verfüge

ein Nachbar über einen Schlüssel, da sonst niemand da sei, der schnell

eingreifen könnte. In der Schweiz habe er eine eigene Firma gegründet, welche

jetzt einer seiner Söhne weiterführe. Es sei für ihn kein Problem, dass der

Beschwerdeführer auch dort arbeite. Seine Tochter B.___ wohne in [Ort 2] seit

sie von ihrem Ehemann geschieden sei. Auf die Frage, was sie den ganzen Tag

tue, habe B.___ erklärt, sie schaue Fernsehen, kümmere sich ab und an um das

Haus; hin und wieder hole sie ihre Kinder im Hause des Beschwerdeführers zu

Besuchen ab. In dem Schlafzimmer, das sie als das ihre bezeichnet habe, seien

Bilder von Cousins und Cousinen gehangen, aber keine Bilder von ihren eigenen

Kindern.

Die Botschaftsmitarbeiter

schlussfolgerten zu diesem Besuch, es sei davon auszugehen, dass die Familie von

B.___ über den Besuch beim Haus des Beschwerdeführers telefonisch vororientiert

bzw. instruiert worden sei, B.___ abzuholen und in ihr Elternhaus zu nehmen. Es

müsse davon ausgegangen werden, dass H.___ möglicherweise nicht über die

Hintergründe des administrativen Arrangements seiner Tochter und deren Ex-Ehemann

informiert gewesen sei oder offensichtlich zu wenig Zeit gehabt habe, sich

nachhaltig auf eine entsprechende Besuchssituation vorzubereiten. Denn

einerseits habe er die Lage offen und ehrlich geschildert, und anderseits habe

er sich gezwungen gesehen, in Widerspruch zu seinen Erstaussagen vorzubringen,

dass seine Tochter B.___ in seinem Anwesen wohne. Man habe deutlich wahrnehmen

können, dass seine Aussagen zur realen Ausgangslage sowie zur Technik im

Anwesen locker, selbstsicher und stolz erfolgten, während seine Aussagen zur

Wohn- und Lebenssituation seiner Tochter B.___ von Nervosität und Verstocktheit

geprägt gewesen seien. Sehr auffällig sei auch die Tatsache gewesen, dass

während des Aufenthaltes im Anwesen von H.___ dessen Smartphone heissgelaufen

sei. In keinem der Schlafzimmer hätten irgendwelche Hinweise darauf

festgestellt werden können, dass B.___ dort wohne. B.___ habe einen zufriedenen

Eindruck gemacht, habe allerdings physisch so ausgesehen, als arbeite sie im

Gegensatz zu ihrer Aussage sehr tüchtig in einem Haushalt mit. Sehr auffällig

sei auch gewesen, dass B.___ bei entsprechenden Fragen zur angeblichen Trennung

von ihren Kindern nicht im Ansatz Anzeichen von emotionaler Berührtheit

offenbart habe. Selbst die Frage, ob es für sie nicht schmerzhaft wäre, ihre

Kinder, sollten diese in die Schweiz gehen, nicht mehr oder zumindest nicht

mehr so oft zu sehen, habe sie in überlegener Weise mit der Antwort quittiert,

das würde man dann noch sehen. Bei weiteren Kontrollbesuchen habe sich

erwiesen, dass das Haus leer stehe.

7.2

Wie bereits erwähnt (Erw. II/3.3

vorstehend), ist der vorliegende Bericht ein zulässiges, der freien Würdigung

unterliegendes Beweismittel. Die rapportierende Vertretung der Botschaft müsste

schon vorsätzlich die Unwahrheit zu Protokoll gegeben haben, was

vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass der Bericht in Bezug auf die getroffenen Feststellungen und die Wiedergabe

der Äusserungen korrekt ist.

7.3

Gewichtige Hinweise

sprechen für eine gleichzeitige Parallelbeziehung im Ausland. Zuungunsten des

Beschwerdeführers fällt als wichtiges Indiz der Umstand ins Gewicht, dass seine

erste Ehefrau nach der Scheidung zusammen mit den Kindern und der ehemaligen

Schwiegermutter in deren Anwesen wohnen blieb. An dieser Tatsache können nach

den eingehenden Abklärungen der Schweizerischen Botschaft keine vernünftigen

Zweifel bestehen. Wie aus dem Bericht vom 23. April 2018 hervorgeht, ergibt

sich dieser Befund insbesondere aus den Abklärungen und Aussagen anlässlich der

Wohnortabklärung. Demgegenüber gibt es keine glaubhaften Hinweise, dass seine

erste Ehefrau - wie der Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich dauerhaft bei

ihren Eltern in [Ort 2] wohnt. Gegenteiliges hätte der Beschwerdeführer mit

einer Wohnsitzbestätigung beweisen können. Der von ihm pauschal erhobene

Vorwurf eines tendenziösen Vorgehens durch den Berichterstatter entbehrt des

Weiteren jeglicher Grundlage. Auch der ebenso unsubstantiierten Kritik an der

Qualität der Abklärung kann nicht gefolgt werden. Wenn der Beschwerdeführer

generell in Frage stellt, dass die Bewohner eines Dorfes über die

Familienverhältnisse ihrer Nachbarn im Bild sein könnten, so vermag er damit

die Aussagekraft des Abklärungsergebnisses nicht zu erschüttern. Die abklärende

Amtsstelle resp. Amtsperson gibt in einem Amtsbericht ihre gemachten

Wahrnehmungen wieder und würdigt diese aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse der

Verhältnisse vor Ort. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers basiert der

Abklärungsbericht sodann auf detaillierten und umfangreichen Abklärungen. Die

im Bericht gezogene Schlussfolgerung, wonach B.___ zusammen mit ihren jüngeren

Kindern im Hause des Beschwerdeführers bzw. dessen Mutter lebe und dass es sich

bei der Scheidung um eine Scheinscheidung gehandelt habe, erscheint bei einer

Gesamtbetrachtung zwingend. Dass eine Frau nach dem tatsächlichen Scheitern

einer Beziehung und der darauffolgenden Scheidung weiterhin bei den

Schwiegereltern/bzw. wie vorliegend bei der Schwiegermutter lebt, wäre in der

Schweiz als äusserst aussergewöhnlich einzustufen, in der notorisch im Kosovo

herrschenden traditionellen familialen Gesellschaftsstruktur ist dies als

praktisch ausgeschlossen zu betrachten. Der Beschwerdeführer selbst reist

mehrere Male ohne seine Ehefrau für Besuche/Geschäfte in den Kosovo. Mit Blick

auf die dargelegten Wohnverhältnisse ist davon auszugehen, dass er dabei nicht

nur seine Kinder, sondern auch seine erste Ehefrau besucht.

7.4

Es bestehen darüber

hinaus eine Anzahl weiterer Anzeichen dafür, dass die Scheidung von der ersten

Ehefrau nur vorgetäuscht wurde: Die Geburt gemeinsamer Kinder, während der

Beschwerdeführer mit einer anderen Frau verheiratet war; ohne Heirat einer hier

anwesenheitsberechtigten Person hätte der Beschwerdeführer nicht in die Schweiz

übersiedeln und hier eine Erwerbstätigkeit nachgehen können; der

Beschwerdeführer hat eine Anstellung bei seinem Schwager (Bruder seiner

Ex-Ehefrau); die aktuelle Ehefrau hat die Kinder des Beschwerdeführers noch nie

gesehen und hat mit ihm den Kosovo noch nie besucht, etc.

7.5

Die vorgehend

aufgezeigte Beweislage lässt bei einer Gesamtwürdigung vernünftigerweise keine

andere Erklärung zu, als dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine

Scheinehe führt. Dieser Schluss erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung

jedenfalls wesentlich realistischer als die lebensfernen Erklärungsversuche des

Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seiner Argumentation

nicht, den Bestand einer Scheinehe zu widerlegen.

8.1

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG

berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei

der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen

sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1;

2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1;2C_54/2012 vom 23. Juli 2012 E.

4.

).

8.2

In Bezug auf die

Verhältnismässigkeit des Widerrufs hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass

der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt und dass überwiegende private

Interessen nur bei besonderen Umständen anzunehmen sind (Urteil des BGer

2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5, nicht publ. in: BGE 142 II 265). Solche sind

hier nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war 42 Jahre alt, als er in die

Schweiz kam. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lebte er seit knapp zwei

Jahren in der Schweiz. Er ist wirtschaftlich-beruflich gut integriert. Über die

soziale Integration ist nichts bekannt; insbesondere liegen keine Anhaltspunkte

vor, welche nähere Beziehungen zu Schweizerinnen oder Schweizern belegen

würden. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz

regelmässige Kontakte zu seinem Heimatland Kosovo aufrechterhalten. Er ist der

dort gesprochenen Sprache mächtig und mit den dort herrschenden Verhältnissen

bestens vertraut. Es ist ihm deshalb ohne Weiteres zuzumuten, in den Kosovo

zurückzukehren.

9.1

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

9.2

Der Beschwerde wurde mit

Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für

die Ausreise ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der

Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils zu verlassen.

10.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innerhalb von zwei

Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kofmel