VWBES.2018.483
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
28. März 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Nermin Zulic,
Beschwerdeführer
gegen
Departement
des Innern, vertreten
durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der aus Polen stammende A.___, geb. [...]
1975, ist seit 1997 mit einer Landsfrau verheiratet, mit welcher er vier
volljährige Kinder hat. Am 15. Dezember 2010 reiste A.___ in die Schweiz ein. Es
wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
1.2 A.___ hat sich in der Schweiz
wiederholt strafbar gemacht und wurde wie folgt verurteilt:
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Wallis vom 31. Januar 2013 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je CHF 80.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer
Busse von CHF 1‘600.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Überlassens
eines Fahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis;
2. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden Laufenburg vom 21. Oktober 2013 zu einer Busse von CHF 200.00 wegen
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren;
3. mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern vom 22. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und zu einer Busse von CHF 200.00 wegen
Vergewaltigung, Nötigung, übler Nachrede, Fahrens eines Personenwagens in
angetrunkenem Zustand (qualifiziert begangen), Führens eines nicht
vorschriftgemäss ausgerüsteten Personenwagens und Nichteinholens eines neuen
Fahrzeugausweises nach Halterwechsel;
4. mit Urteil des Bezirksgerichts
Rheinfelden vom 17. Oktober 2018 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je CHF 150.00 und zu einer Busse von CHF 100.00 wegen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis und Verwendens eines
Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt.
5. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2019 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Täuschung
der Behörden.
1.3 Das Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau widerrief die Aufenthaltsbewilligung von A.___ mit
Verfügung vom 31. August 2016 und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen erhob A.___
Einsprache.
1.4 Am 1. September 2016 verlegte A.___
seinen Wohnsitz in den Kanton Solothurn. Beim Migrationsamt reichte er ein
Kantonswechselgesuch ein. Auf dem Gesuch vermerkte A.___, dass er nicht
strafrechtlich verurteilt worden sei, dass er keine Schulden habe und dass er
keine Sozialhilfe bezogen habe. Das Migrationsamt erteilte ihm am 10. Oktober
2016 eine Aufenthaltsbewilligung.
1.5 Am 15. November 2016 erhielt das
Migrationsamt Kenntnis davon, dass A.___ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt,
dass er im Kanton Aargau sozialhilferechtlich unterstützt und dass seine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau widerrufen worden war.
1.6 Zufolge des Kantonswechsels wurde
das im Kanton Aargau hängige Einspracheverfahren mit Verfügung vom 9. Dezember 2016
als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verlängerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern (nachfolgend:
DdI), die Aufenthaltsbewilligung von A.___ mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 nicht
und wies ihn per 28. Februar 2019 aus der Schweiz weg.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 17. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des
Innern des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben.
2. Das Migrationsamt sei anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 9. Januar
2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die angefochtene Verfügung erging
unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1.
Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht
anwendbar. Das Verfahren selber richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126
Abs. 2 AIG). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den
vorliegenden Fall (aufgrund des weitgehend identischen Wortlauts der
einschlägigen Bestimmungen von AuG und AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.
3.1
Das Migrationsamt
begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der
Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden.
Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.
Rechtsprechungsgemäss komme dem Schutz der sexuellen Integrität ein hoher
Stellenwert zu, was namentlich auch Einschränkungen des Freizügigkeitsrechts im
Rahmen von Art. 5 Anhang 1 FZA zu rechtfertigen vermöge. Die Ausweisung wegen
einer einzigen strafrechtlichen Verurteilung könne vor Art. 5 Anhang 1 FZA
standhalten, wenn aus dem Verhalten des Täters hervorgehe, dass weitere schwere
Straftaten zu erwarten seien. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer am 14.
Dezember 2014 begangene Straftat und unter Berücksichtigung des ausgefällten
Strafmasses sei von einem erheblichen sicherheitspolizeilichen Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auszugehen.
Statt sich den Konsequenzen seiner Tat zu stellen, sei es dem Beschwerdeführer gelungen,
auch die Behörden zu täuschen, indem er in seinem Kantonswechselgesuch
wahrheitswidrig angegeben habe, nie strafrechtlich verurteilt worden zu sein
und keine Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Dem Beschwerdeführer sei es
nicht gelungen, sich zu bewähren. Im Januar 2018 habe er erneut delinquiert.
Die Begründung des Beschwerdeführers, eine vergleichbare Tat werde nicht mehr
möglich sein, da er nun mit Ehefrau und Sohn im gleichen Haushalt lebe, sei
nicht plausibel. Im Zeitpunkt der Tat sei der Beschwerdeführer bereits
verheiratet und Vater von vier Kindern gewesen. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer die Frau, die er vergewaltigt habe, gekannt habe, lasse die
Straftat nicht weniger gravierend erscheinen. Aufgrund der Schwere der verübten
Straftat, der wiederholten Delinquenz und der fehlenden Einsicht sei von einer
Rückfallgefahr auszugehen, die als hinreichend wahrscheinlich erscheine, um den
Anforderungen an eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung gemäss Art. 5 Anhang FZA zu genügen.
3.2
Der Beschwerdeführer
entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, Anlass zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung sei die Verurteilung wegen eines Sexualdelikts gewesen.
Nur eine hinreichende Rückfallgefahr betreffend dieses Delikts halte somit vor
Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA stand. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie
eine von den Strafgerichten abweichende Beurteilung zur Legalprognose
(Rückfallgefahr) vornehme. Im Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom
22.
April 2016 werde von einer nicht ungünstigen Legalprognose ausgegangen. Auch
habe er die Behörden nicht absichtlich getäuscht. Der Umzug nach [...] sei
wegen des geplanten Familiennachzugs seiner Ehefrau und der Kinder erfolgt. Für
die Vorinstanz wäre es ein Leichtes gewesen, seine Angaben zu überprüfen. Er
lebe seit 2014 in geordneten Verhältnissen und habe sein Leben in den Griff
bekommen. In der Schweiz sei er gut integriert. Der Sozialhilfebezug sei
lediglich während der Haft erfolgt und falle nur marginal ins Gewicht. Er sei
daran, seine Schulden, welche durch das Strafverfahren entstanden seien,
abzuzahlen. Anders als zum Zeitpunkt der Tat im Jahr 2014 lebten seine Ehefrau
und seine Kinder mittlerweile bei ihm im gleichen Haushalt. Es gebe keine
Anhaltspunkte, dass er wieder in eine ähnliche Situation wie diese vom 14.
Dezember 2014 kommen könnte.
4.1
Der Beschwerdeführer als polnischer Staatsangehöriger kann
sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA)
berufen. Er rügt hauptsächlich, dass die Verweigerung der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung Art. 5 Anhang I FZA verletze, weil von ihm keine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die
Wahrscheinlichkeit einer weiteren Delinquenz, insbesondere bezüglich
Sexualdelikten, sei als sehr gering einzustufen.
4.2
Die
Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe,
also zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Zudem
kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer im
Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 62
Abs. 1 lit. a AuG). Diese Widerrufsgründe sind auch auf den Widerruf
von EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen anwendbar, wobei diesfalls zusätzlich die
Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA zu beachten sind (vgl. Urteile des BGer
2C_237/2015 vom 2. November 2015 E. 2.1 und 2.2.1;2C_843/2014 vom
18.
März 2015 E. 2.1 und 4.2). Laut Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA dürfen die vom FZA gewährten Rechtsansprüche «nur durch
Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden». Gemäss Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG,
auf die Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, darf dabei
ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person massgebend
sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Massnahme somit nicht
ohne weiteres begründen. Nur wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein
persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung darstellt, ist die Massnahme begründet. Art. 5
Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven
Gründen ergriffen werden sollen. Es kommt damit wesentlich auf das
Rückfallrisiko an. Verlangt wird dabei eine nach Art und Ausmass der drohenden
Rechtsgüterverletzung hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer die
öffentliche Sicherheit und Ordnung auch künftig stören wird. Die Bejahung der
Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder
delinquieren wird. Und für die Verneinung einer Rückfallgefahr kann
gleichermassen nicht verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer
Straftat mehr besteht (Urteil des BGer 2C_1032/2016 vom 9. Mai 2017
E. 5.1).
4.3
Die
Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad sind nach der möglichen
Rechtsgutsverletzung zu differenzieren; je schwerer die zu erwartende
Rechtsgutsverletzung wiegt, umso niedriger sind die Anforderungen an die
wahrscheinliche Rückfallgefahr anzusetzen (BGE
136.
II 5 E. 4.2). Als schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen gelten
Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität,
organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und
Drogenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
zu Art. 5 Anhang I FZA). Sodann fordert das FZA nicht, dass sich die Rückfallgefahr
zwingend auf weitere Straftaten dieser Art bezieht,
sondern es genügt bereits, wenn die Gefahr weniger schwerer Straftaten droht
(vgl. Urteil des BGer 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4).
Ob die betreffende Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftige
Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine hinreichend schwere und
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist
im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aspekte zu beurteilen.
5.1
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung durch das
Obergericht des Kantons Bern vom 22. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 30
Monaten einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat.
5.2
Das
Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches
migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem
Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zu beantworten
ist im Hinblick auf Art. 5 Anhang I FZA im Rahmen der Gesamtwürdigung -
wie bereits erwähnt -, ob eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für
die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt.
5.3
Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung
liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer
holte am 14. Dezember 2014 um ca. 16:00 Uhr seine Bekannte an ihrem
Domizil ab. Die beiden fuhren in den [...]wald bei [...], wohin die Frau den
Beschwerdeführer freiwillig begleitete. Auf dem Parkplatz kam es nach einer
gewissen Zeit zu einem Streit. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt hatte
der Beschwerdeführer die Tasche der Frau (samt Telefon, Hausschlüsseln und
Ausweisen) behändigt. Der Beschwerdeführer verlangte von der Frau den Geschlechtsverkehr
und gab ihr zu verstehen, dass er ihr die Tasche nur zurückgeben werde, wenn er
Sex mit ihr haben könne. Als die Frau auf der Rückbank des Fahrzeugs nach ihrer
Tasche suchte, folgte der Beschwerdeführer ihr nach hinten. Es kam zu einer Rangelei
und der Beschwerdeführer zog der Frau gewaltsam die Hose und die Unterhosen
aus. Durch seine Lage und sein Gewicht, seine körperliche Überlegenheit sowie
durch Festhalten ihrer Hände bzw. Arme gelang es dem Beschwerdeführer, die Frau
zu fixieren. Obwohl diese sagte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, schrie
und versuchte, ihn von sich zu stossen, konnte der Beschwerdeführer gewaltsam
mehrmals mit seinen Fingern und einmal für rund 15 Sekunden mit seinem Penis in
die Vagina der Frau eindringen. Die Frau flüchtete mit nacktem Unterleib, nur
die Jacke des Beschwerdeführers um die Hüften geschlungen und ohne Tasche, über
den Waldweg zu einem etwa 250 m entfernt gelegenen Haus.
5.4
Dem Urteil des
Obergerichts Bern lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Tat nicht
von langer Hand geplant habe. Er habe sich mehrfach über den explizit
geäusserten Willen der Frau hinweggesetzt und trotz erheblicher körperlicher
Gegenwehr nicht von seinem Plan abgelassen. Er habe die Tatsache ausgenutzt,
dass die Frau an einem Dezemberabend im relativ abgelegenen Wald keine Hilfe
habe erwarten können. Opfer und Täter seien sich gegenseitig bekannt gewesen.
Auch wenn von einem ausgeprägten Vertrauensverhältnis nicht die Rede sein
könne, könnten durch eine derartige Tat durch einen Bekannten doch grundlegende
Werte in Frage gestellt werden. Allerdings sei relativierend anzufügen, dass
ein Übergriff durch einen unbekannten Dritten allenfalls noch gravierender
hätte wirken können. Die Art und Weise des Vorgehens, insbesondere das
Ausnützen der hilflosen Lage der Frau und die Überwindung ihrer andauernden
Gegenwehr durch körperliche Gewalt, zeugten von erheblicher krimineller
Energie. Das Obergericht des Kantons Bern befand die objektive Tatschwere noch
als leicht, jedoch mit der Tendenz gegen mittelschwer. Zur subjektiven
Tatkomponente führte es aus, der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz
gehandelt. Ob eine Machtdemonstration und die Erniedrigung der Frau oder eigene
sexuelle Motive im Vordergrund gestanden hätten, müsse offenbleiben, jedenfalls
habe es sich um Beweggründe rein egoistischer Natur gehandelt. Der Beschwerdeführer
habe den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzogen. Auch wenn davon ausgegangen
werden müsse, dass die Frau bei früherem freiwilligem Geschlechtsverkehr
(möglicherweise sogar mit dem Beschwerdeführer) ebenfalls nicht verhütet habe,
so habe sie sich doch unter diesen ganz anderen Umständen verständlicherweise
panisch vor einer Schwangerschaft gefürchtet und dadurch zusätzliche Qualen
erlitten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Frau in demütigender
Aufmachung zu Unbekannten habe flüchten müssen. Nach dem Vorfall habe die Frau schliesslich
Medikamente zur Aids-Prophylaxe und zur Verhütung einnehmen müssen. Im Übrigen
habe sie keine medizinische Betreuung benötigt und scheine den Vorfall bislang
gut verdaut zu haben. Langfristige psychische Folgen seien bei Sexualdelikten
jedoch stets denkbar. Zusammengefasst sei das Ausmass des verschuldeten
Erfolges als erheblich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe sich trotz
seiner Alkoholisierung im Klaren darüber sein müssen, dass er Unrecht getan
habe, zumal die Frau erhebliche körperliche Gegenwehr geleistet habe. Seine
Steuerungsfähigkeit sei höchstens leicht eingeschränkt gewesen. Zu seinen
Gunsten sei aber immerhin von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit
auszugehen. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Schuldfähigkeit
erscheine das Gesamtverschulden als gerade noch leicht.
Die
Legalprognose des Beschwerdeführers werde im vorliegenden Fall vorab durch die
Vorstrafe getrübt. Diese habe allerdings einzig Strassenverkehrsdelikte
betroffen und sei damit nur teilweise einschlägig. Zudem sei sie lediglich in
Form eines Strafbefehls verhängt worden, so dass nur beschränkt gesagt werden
könne, der Beschwerdeführer habe sich von früheren Strafverfahren nicht
beeindrucken lassen. Das vorliegende Verfahren sei für den Beschwerdeführer
einschneidend gewesen. Aus spezialpräventiver Sicht erscheine eine (voll)
unbedingte Freiheitsstrafe nicht notwendig, um den Beschwerdeführer von
weiteren Straftaten abzuhalten. Seine Prognose sei (noch) nicht ungünstig.
5.5
Bei der Vergewaltigung handelt es sich um eine der in Art. 121 Abs. 3 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) genannten Anlasstaten,
die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter
aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Nach der
Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA gelten Beeinträchtigungen der
sexuellen Integrität als schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen (vgl. BGE 139 II
121.
E. 6.3). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers ist daher als erheblich einzustufen. Hinsichtlich der
Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: Das Obergericht des Kantons Bern hat die
Freiheitsstrafe zwar teilbedingt ausgesprochen. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers lässt sich daraus aber noch nicht auf eine gute Prognose
schliessen: Zwar sind für die ausländerrechtliche Prüfung auch etwaige
Erwägungen des Strafgerichts – namentlich zur Gewährung des bedingten
Strafvollzugs – von Bedeutung (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dazu ist
aber zu bemerken, dass das Strafgericht die günstige Prognose grundsätzlich
vermutet. Nach Art. 42 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
genügt für den Strafaufschub durch das Strafgericht das Fehlen einer
ungünstigen Prognose; es bedarf nicht mehr wie früher einer günstigen Prognose
(BGE 134 IV I E. 4). Dieser Beurteilungsmassstab gilt indes nicht für
Fremdenpolizeibehörden, weshalb Letztere - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - auch nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden sind
(vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4). Das Obergericht des Kantons Bern ging dann
auch selber nur von einer «(noch) nicht ungünstigen» Prognose aus.
5.6
Am zukünftigen
Wohlverhalten des Beschwerdeführers bestehen erhebliche Zweifel: Der
Beschwerdeführer lebt seit rund acht Jahren in der Schweiz. Er erwirkte von 2013
bis 2019 insgesamt fünf strafrechtliche Verurteilungen. Der Beschwerdeführer
ist zudem während laufender Probezeit straffällig geworden. Die mehrfachen
Verurteilungen lassen auf eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen. Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei der Vergewaltigung um einen Übergriff
auf eine ihm bekannte und nicht auf eine x-beliebige, ihm völlig unbekannte
Person gehandelt habe. Es müsse von einer einmaligen Verfehlung ausgegangen
werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich keine günstige
Prognose daraus ableiten, dass er die Übergriffe auf eine ihm bekannte Person ausgeführt
hat. Sein Verhalten zeigte, dass er seine persönlichen Bedürfnisse
rücksichtslos in den Vordergrund stellt und dabei nicht davor zurückschreckt,
Gewalt anzuwenden. Gemäss Obergericht des Kantons Bern waren seine Beweggründe
rein egoistischer Natur. Aufgrund dessen besteht eine nicht unwahrscheinliche
Gefahr erneuter gewalttätiger Übergriffe.
5.7
Angesichts
der Schwere der Straftat (Vergewaltigung) müsste sogar selbst ein geringes
Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2). Dieses ist
hier erreicht. Aufgrund der mehrfachen Delinquenz und der Begehung neuer
Straftaten während der Probezeit besteht auch eine hinreichende zukünftige
Gefahr auch für weniger schwer zu gewichtende Delikte. Der Beschwerdeführer hat
nach Verbüssung der unbedingten Freiheitsstrafe denn auch weiter delinquiert. Die
Vorinstanz hat die Rückfallgefahr und die damit einhergehende hinreichende
schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
Recht bejaht.
5.8
Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben gemacht hat. Anlässlich des Kantonswechselsgesuchs hat er seine
strafrechtlichen Verurteilungen sowie seine Sozialhilfebezüge verschwiegen, was
ebenfalls einen Grund für den Entzug der Aufenthaltsbewilligung darstellt (Art.
62.
Abs. 1 lit. a AuG). Dass die Behörde keine diesbezüglichen Abklärungen
getätigt hat, erscheint zwar fragwürdig, ist aber nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
5.9
Das öffentliche Interesse, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdegegners zu widerrufen, überwiegt seine privaten
Interessen. Das öffentliche Interesse besteht in der mehrfachen, zuletzt
schweren Delinquenz und der hinreichenden Rückfallgefahr. Auf der privaten
Seite steht eine Anstellung und seine Familie in der Schweiz. Das private
Interesse wird indes dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer nach wie
vor eine enge Bindung zu seinem Heimatland aufweist und davon auszugehen ist,
dass er sich dort ohne grössere Schwierigkeiten wieder wird eingliedern können.
Der heute 44-jährige Beschwerdeführer hat seine ganze Kindheit und Jugend in
seinem Heimatland verbracht und ist mit den dortigen sprachlichen und
gesellschaftlichen Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut. Im Alter von 35
Jahren ist er in die Schweiz eingereist. Im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids lebte er seit acht Jahren in der Schweiz. Es ist ihm ohne Weiteres
zuzumuten, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Selbiges gilt auch für
seine Ehefrau, welche erst 2016 zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen ist. Kontakt
zu Familienmitgliedern und Freunden ist mittels moderner Kommunikationsmittel oder
besuchsweise weiterhin möglich. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist
sich demnach unter dem Blickwinkel von Art. 96 Abs. 1 AuG als
verhältnismässig.
5.10
Schliesslich kann der
Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Recht auf Privat- und
Familienleben keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Der Beschwerdeführer macht
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden
volljährigen Kindern geltend, weshalb die Beziehung zu ihnen nicht unter den
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten fällt (vgl. BGE 139 II 393 E.
5.
). Gleiches gilt für die Beziehung zu seiner Ehefrau.
6.1
Der Beschwerdeführer beantragt
eventualiter, es sei ein Gutachten betreffend Rückfallgefahr in Auftrag zu
geben.
6.2
Grundsätzlich ist es im
Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt
abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die Behörde hat somit die für das Verfahren
notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu
führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die
Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes
Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen,
Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15
VRG).
6.3
Der Beschwerdeführer stellt mit dem
begangenen Sexualdelikt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
dar. Aus seinem bisherigen Verhalten muss auf ein ausländerrechtlich nicht
hinzunehmendes Rückfallrisiko geschlossen werden. Unter diesen Umständen
erübrigt sich die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens zur Rückfallgefahr,
zumal Prognosen in psychiatrischen Gutachten mit Vorsicht zu begegnen ist.
Selbst eine positive Einstellung von Therapeuten und Vollzugs- und
Bewährungsdiensten hinsichtlich der Legalprognose könnte unter den dargelegten
Umständen zu keiner anderen ausländerrechtlichen Gewichtung der Rückfallgefahr
führen (vgl. dazu Urteile des BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3;
2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 3.2.2). Der entsprechende Beweisantrag ist deshalb
abzuweisen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_468/2019 vom 18. November 2019 bestätigt.