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Entscheid

VWBES.2018.483

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

28. März 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der aus Polen stammende A.___, geb. [...]

1975, ist seit 1997 mit einer Landsfrau verheiratet, mit welcher er vier

volljährige Kinder hat. Am 15. Dezember 2010 reiste A.___ in die Schweiz ein. Es

wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

1.2 A.___ hat sich in der Schweiz

wiederholt strafbar gemacht und wurde wie folgt verurteilt:

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Wallis vom 31. Januar 2013 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu je CHF 80.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer

Busse von CHF 1‘600.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Überlassens

eines Fahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis;

2. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Rheinfelden Laufenburg vom 21. Oktober 2013 zu einer Busse von CHF 200.00 wegen

Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren;

3. mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Bern vom 22. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Geldstrafe

von 45 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und zu einer Busse von CHF 200.00 wegen

Vergewaltigung, Nötigung, übler Nachrede, Fahrens eines Personenwagens in

angetrunkenem Zustand (qualifiziert begangen), Führens eines nicht

vorschriftgemäss ausgerüsteten Personenwagens und Nichteinholens eines neuen

Fahrzeugausweises nach Halterwechsel;

4. mit Urteil des Bezirksgerichts

Rheinfelden vom 17. Oktober 2018 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu je CHF 150.00 und zu einer Busse von CHF 100.00 wegen Führens

eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis und Verwendens eines

Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt.

5. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2019 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Täuschung

der Behörden.

1.3 Das Amt für Migration und

Integration des Kantons Aargau widerrief die Aufenthaltsbewilligung von A.___ mit

Verfügung vom 31. August 2016 und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen erhob A.___

Einsprache.

1.4 Am 1. September 2016 verlegte A.___

seinen Wohnsitz in den Kanton Solothurn. Beim Migrationsamt reichte er ein

Kantonswechselgesuch ein. Auf dem Gesuch vermerkte A.___, dass er nicht

strafrechtlich verurteilt worden sei, dass er keine Schulden habe und dass er

keine Sozialhilfe bezogen habe. Das Migrationsamt erteilte ihm am 10. Oktober

2016 eine Aufenthaltsbewilligung.

1.5 Am 15. November 2016 erhielt das

Migrationsamt Kenntnis davon, dass A.___ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt,

dass er im Kanton Aargau sozialhilferechtlich unterstützt und dass seine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau widerrufen worden war.

1.6 Zufolge des Kantonswechsels wurde

das im Kanton Aargau hängige Einspracheverfahren mit Verfügung vom 9. Dezember 2016

als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verlängerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern (nachfolgend:

DdI), die Aufenthaltsbewilligung von A.___ mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 nicht

und wies ihn per 28. Februar 2019 aus der Schweiz weg.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 17. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Departements des

Innern des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben.

2. Das Migrationsamt sei anzuweisen, dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 9. Januar

2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die angefochtene Verfügung erging

unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1.

Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht

anwendbar. Das Verfahren selber richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126

Abs. 2 AIG). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den

vorliegenden Fall (aufgrund des weitgehend identischen Wortlauts der

einschlägigen Bestimmungen von AuG und AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.

3.1

Das Migrationsamt

begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der

Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden.

Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.

Rechtsprechungsgemäss komme dem Schutz der sexuellen Integrität ein hoher

Stellenwert zu, was namentlich auch Einschränkungen des Freizügigkeitsrechts im

Rahmen von Art. 5 Anhang 1 FZA zu rechtfertigen vermöge. Die Ausweisung wegen

einer einzigen strafrechtlichen Verurteilung könne vor Art. 5 Anhang 1 FZA

standhalten, wenn aus dem Verhalten des Täters hervorgehe, dass weitere schwere

Straftaten zu erwarten seien. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer am 14.

Dezember 2014 begangene Straftat und unter Berücksichtigung des ausgefällten

Strafmasses sei von einem erheblichen sicherheitspolizeilichen Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auszugehen.

Statt sich den Konsequenzen seiner Tat zu stellen, sei es dem Beschwerdeführer gelungen,

auch die Behörden zu täuschen, indem er in seinem Kantonswechselgesuch

wahrheitswidrig angegeben habe, nie strafrechtlich verurteilt worden zu sein

und keine Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Dem Beschwerdeführer sei es

nicht gelungen, sich zu bewähren. Im Januar 2018 habe er erneut delinquiert.

Die Begründung des Beschwerdeführers, eine vergleichbare Tat werde nicht mehr

möglich sein, da er nun mit Ehefrau und Sohn im gleichen Haushalt lebe, sei

nicht plausibel. Im Zeitpunkt der Tat sei der Beschwerdeführer bereits

verheiratet und Vater von vier Kindern gewesen. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer die Frau, die er vergewaltigt habe, gekannt habe, lasse die

Straftat nicht weniger gravierend erscheinen. Aufgrund der Schwere der verübten

Straftat, der wiederholten Delinquenz und der fehlenden Einsicht sei von einer

Rückfallgefahr auszugehen, die als hinreichend wahrscheinlich erscheine, um den

Anforderungen an eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen

Ordnung gemäss Art. 5 Anhang FZA zu genügen.

3.2

Der Beschwerdeführer

entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, Anlass zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung sei die Verurteilung wegen eines Sexualdelikts gewesen.

Nur eine hinreichende Rückfallgefahr betreffend dieses Delikts halte somit vor

Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA stand. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie

eine von den Strafgerichten abweichende Beurteilung zur Legalprognose

(Rückfallgefahr) vornehme. Im Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom

22.

April 2016 werde von einer nicht ungünstigen Legalprognose ausgegangen. Auch

habe er die Behörden nicht absichtlich getäuscht. Der Umzug nach [...] sei

wegen des geplanten Familiennachzugs seiner Ehefrau und der Kinder erfolgt. Für

die Vorinstanz wäre es ein Leichtes gewesen, seine Angaben zu überprüfen. Er

lebe seit 2014 in geordneten Verhältnissen und habe sein Leben in den Griff

bekommen. In der Schweiz sei er gut integriert. Der Sozialhilfebezug sei

lediglich während der Haft erfolgt und falle nur marginal ins Gewicht. Er sei

daran, seine Schulden, welche durch das Strafverfahren entstanden seien,

abzuzahlen. Anders als zum Zeitpunkt der Tat im Jahr 2014 lebten seine Ehefrau

und seine Kinder mittlerweile bei ihm im gleichen Haushalt. Es gebe keine

Anhaltspunkte, dass er wieder in eine ähnliche Situation wie diese vom 14.

Dezember 2014 kommen könnte.

4.1

Der Beschwerdeführer als polnischer Staatsangehöriger kann

sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA)

berufen. Er rügt hauptsächlich, dass die Verweigerung der Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung Art. 5 Anhang I FZA verletze, weil von ihm keine

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die

Wahrscheinlichkeit einer weiteren Delinquenz, insbesondere bezüglich

Sexualdelikten, sei als sehr gering einzustufen.

4.2

Die

Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG

widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe,

also zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Zudem

kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer im

Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 62

Abs. 1 lit. a AuG). Diese Widerrufsgründe sind auch auf den Widerruf

von EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen anwendbar, wobei diesfalls zusätzlich die

Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA zu beachten sind (vgl. Urteile des BGer

2C_237/2015 vom 2. November 2015 E. 2.1 und 2.2.1;2C_843/2014 vom

18.

März 2015 E. 2.1 und 4.2). Laut Art. 5 Abs. 1

Anhang I FZA dürfen die vom FZA gewährten Rechtsansprüche «nur durch

Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit

gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden». Gemäss Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG,

auf die Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, darf dabei

ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person massgebend

sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Massnahme somit nicht

ohne weiteres begründen. Nur wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein

persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung darstellt, ist die Massnahme begründet. Art. 5

Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven

Gründen ergriffen werden sollen. Es kommt damit wesentlich auf das

Rückfallrisiko an. Verlangt wird dabei eine nach Art und Ausmass der drohenden

Rechtsgüterverletzung hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer die

öffentliche Sicherheit und Ordnung auch künftig stören wird. Die Bejahung der

Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder

delinquieren wird. Und für die Verneinung einer Rückfallgefahr kann

gleichermassen nicht verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer

Straftat mehr besteht (Urteil des BGer 2C_1032/2016 vom 9. Mai 2017

E. 5.1).

4.3

Die

Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad sind nach der möglichen

Rechtsgutsverletzung zu differenzieren; je schwerer die zu erwartende

Rechtsgutsverletzung wiegt, umso niedriger sind die Anforderungen an die

wahrscheinliche Rückfallgefahr anzusetzen (BGE

136.

II 5 E. 4.2). Als schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen gelten

Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität,

organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und

Drogenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung

zu Art. 5 Anhang I FZA). Sodann fordert das FZA nicht, dass sich die Rückfallgefahr

zwingend auf weitere Straftaten dieser Art bezieht,

sondern es genügt bereits, wenn die Gefahr weniger schwerer Straftaten droht

(vgl. Urteil des BGer 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4).

Ob die betreffende Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftige

Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine hinreichend schwere und

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist

im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aspekte zu beurteilen.

5.1

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung durch das

Obergericht des Kantons Bern vom 22. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 30

Monaten einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat.

5.2

Das

Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches

migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem

Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zu beantworten

ist im Hinblick auf Art. 5 Anhang I FZA im Rahmen der Gesamtwürdigung -

wie bereits erwähnt -, ob eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für

die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt.

5.3

Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung

liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer

holte am 14. Dezember 2014 um ca. 16:00 Uhr seine Bekannte an ihrem

Domizil ab. Die beiden fuhren in den [...]wald bei [...], wohin die Frau den

Beschwerdeführer freiwillig begleitete. Auf dem Parkplatz kam es nach einer

gewissen Zeit zu einem Streit. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt hatte

der Beschwerdeführer die Tasche der Frau (samt Telefon, Hausschlüsseln und

Ausweisen) behändigt. Der Beschwerdeführer verlangte von der Frau den Geschlechtsverkehr

und gab ihr zu verstehen, dass er ihr die Tasche nur zurückgeben werde, wenn er

Sex mit ihr haben könne. Als die Frau auf der Rückbank des Fahrzeugs nach ihrer

Tasche suchte, folgte der Beschwerdeführer ihr nach hinten. Es kam zu einer Rangelei

und der Beschwerdeführer zog der Frau gewaltsam die Hose und die Unterhosen

aus. Durch seine Lage und sein Gewicht, seine körperliche Überlegenheit sowie

durch Festhalten ihrer Hände bzw. Arme gelang es dem Beschwerdeführer, die Frau

zu fixieren. Obwohl diese sagte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, schrie

und versuchte, ihn von sich zu stossen, konnte der Beschwerdeführer gewaltsam

mehrmals mit seinen Fingern und einmal für rund 15 Sekunden mit seinem Penis in

die Vagina der Frau eindringen. Die Frau flüchtete mit nacktem Unterleib, nur

die Jacke des Beschwerdeführers um die Hüften geschlungen und ohne Tasche, über

den Waldweg zu einem etwa 250 m entfernt gelegenen Haus.

5.4

Dem Urteil des

Obergerichts Bern lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Tat nicht

von langer Hand geplant habe. Er habe sich mehrfach über den explizit

geäusserten Willen der Frau hinweggesetzt und trotz erheblicher körperlicher

Gegenwehr nicht von seinem Plan abgelassen. Er habe die Tatsache ausgenutzt,

dass die Frau an einem Dezemberabend im relativ abgelegenen Wald keine Hilfe

habe erwarten können. Opfer und Täter seien sich gegenseitig bekannt gewesen.

Auch wenn von einem ausgeprägten Vertrauensverhältnis nicht die Rede sein

könne, könnten durch eine derartige Tat durch einen Bekannten doch grundlegende

Werte in Frage gestellt werden. Allerdings sei relativierend anzufügen, dass

ein Übergriff durch einen unbekannten Dritten allenfalls noch gravierender

hätte wirken können. Die Art und Weise des Vorgehens, insbesondere das

Ausnützen der hilflosen Lage der Frau und die Überwindung ihrer andauernden

Gegenwehr durch körperliche Gewalt, zeugten von erheblicher krimineller

Energie. Das Obergericht des Kantons Bern befand die objektive Tatschwere noch

als leicht, jedoch mit der Tendenz gegen mittelschwer. Zur subjektiven

Tatkomponente führte es aus, der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz

gehandelt. Ob eine Machtdemonstration und die Erniedrigung der Frau oder eigene

sexuelle Motive im Vordergrund gestanden hätten, müsse offenbleiben, jedenfalls

habe es sich um Beweggründe rein egoistischer Natur gehandelt. Der Beschwerdeführer

habe den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzogen. Auch wenn davon ausgegangen

werden müsse, dass die Frau bei früherem freiwilligem Geschlechtsverkehr

(möglicherweise sogar mit dem Beschwerdeführer) ebenfalls nicht verhütet habe,

so habe sie sich doch unter diesen ganz anderen Umständen verständlicherweise

panisch vor einer Schwangerschaft gefürchtet und dadurch zusätzliche Qualen

erlitten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Frau in demütigender

Aufmachung zu Unbekannten habe flüchten müssen. Nach dem Vorfall habe die Frau schliesslich

Medikamente zur Aids-Prophylaxe und zur Verhütung einnehmen müssen. Im Übrigen

habe sie keine medizinische Betreuung benötigt und scheine den Vorfall bislang

gut verdaut zu haben. Langfristige psychische Folgen seien bei Sexualdelikten

jedoch stets denkbar. Zusammengefasst sei das Ausmass des verschuldeten

Erfolges als erheblich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe sich trotz

seiner Alkoholisierung im Klaren darüber sein müssen, dass er Unrecht getan

habe, zumal die Frau erhebliche körperliche Gegenwehr geleistet habe. Seine

Steuerungsfähigkeit sei höchstens leicht eingeschränkt gewesen. Zu seinen

Gunsten sei aber immerhin von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit

auszugehen. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Schuldfähigkeit

erscheine das Gesamtverschulden als gerade noch leicht.

Die

Legalprognose des Beschwerdeführers werde im vorliegenden Fall vorab durch die

Vorstrafe getrübt. Diese habe allerdings einzig Strassenverkehrsdelikte

betroffen und sei damit nur teilweise einschlägig. Zudem sei sie lediglich in

Form eines Strafbefehls verhängt worden, so dass nur beschränkt gesagt werden

könne, der Beschwerdeführer habe sich von früheren Strafverfahren nicht

beeindrucken lassen. Das vorliegende Verfahren sei für den Beschwerdeführer

einschneidend gewesen. Aus spezialpräventiver Sicht erscheine eine (voll)

unbedingte Freiheitsstrafe nicht notwendig, um den Beschwerdeführer von

weiteren Straftaten abzuhalten. Seine Prognose sei (noch) nicht ungünstig.

5.5

Bei der Vergewaltigung handelt es sich um eine der in Art. 121 Abs. 3 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) genannten Anlasstaten,

die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter

aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Nach der

Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA gelten Beeinträchtigungen der

sexuellen Integrität als schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen (vgl. BGE 139 II

121.

E. 6.3). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers ist daher als erheblich einzustufen. Hinsichtlich der

Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: Das Obergericht des Kantons Bern hat die

Freiheitsstrafe zwar teilbedingt ausgesprochen. Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers lässt sich daraus aber noch nicht auf eine gute Prognose

schliessen: Zwar sind für die ausländerrechtliche Prüfung auch etwaige

Erwägungen des Strafgerichts – namentlich zur Gewährung des bedingten

Strafvollzugs – von Bedeutung (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dazu ist

aber zu bemerken, dass das Strafgericht die günstige Prognose grundsätzlich

vermutet. Nach Art. 42 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

genügt für den Strafaufschub durch das Strafgericht das Fehlen einer

ungünstigen Prognose; es bedarf nicht mehr wie früher einer günstigen Prognose

(BGE 134 IV I E. 4). Dieser Beurteilungsmassstab gilt indes nicht für

Fremdenpolizeibehörden, weshalb Letztere - entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers - auch nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden sind

(vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4). Das Obergericht des Kantons Bern ging dann

auch selber nur von einer «(noch) nicht ungünstigen» Prognose aus.

5.6

Am zukünftigen

Wohlverhalten des Beschwerdeführers bestehen erhebliche Zweifel: Der

Beschwerdeführer lebt seit rund acht Jahren in der Schweiz. Er erwirkte von 2013

bis 2019 insgesamt fünf strafrechtliche Verurteilungen. Der Beschwerdeführer

ist zudem während laufender Probezeit straffällig geworden. Die mehrfachen

Verurteilungen lassen auf eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen. Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei der Vergewaltigung um einen Übergriff

auf eine ihm bekannte und nicht auf eine x-beliebige, ihm völlig unbekannte

Person gehandelt habe. Es müsse von einer einmaligen Verfehlung ausgegangen

werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich keine günstige

Prognose daraus ableiten, dass er die Übergriffe auf eine ihm bekannte Person ausgeführt

hat. Sein Verhalten zeigte, dass er seine persönlichen Bedürfnisse

rücksichtslos in den Vordergrund stellt und dabei nicht davor zurückschreckt,

Gewalt anzuwenden. Gemäss Obergericht des Kantons Bern waren seine Beweggründe

rein egoistischer Natur. Aufgrund dessen besteht eine nicht unwahrscheinliche

Gefahr erneuter gewalttätiger Übergriffe.

5.7

Angesichts

der Schwere der Straftat (Vergewaltigung) müsste sogar selbst ein geringes

Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2). Dieses ist

hier erreicht. Aufgrund der mehrfachen Delinquenz und der Begehung neuer

Straftaten während der Probezeit besteht auch eine hinreichende zukünftige

Gefahr auch für weniger schwer zu gewichtende Delikte. Der Beschwerdeführer hat

nach Verbüssung der unbedingten Freiheitsstrafe denn auch weiter delinquiert. Die

Vorinstanz hat die Rückfallgefahr und die damit einhergehende hinreichende

schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu

Recht bejaht.

5.8

Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren falsche

Angaben gemacht hat. Anlässlich des Kantonswechselsgesuchs hat er seine

strafrechtlichen Verurteilungen sowie seine Sozialhilfebezüge verschwiegen, was

ebenfalls einen Grund für den Entzug der Aufenthaltsbewilligung darstellt (Art.

62.

Abs. 1 lit. a AuG). Dass die Behörde keine diesbezüglichen Abklärungen

getätigt hat, erscheint zwar fragwürdig, ist aber nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

5.9

Das öffentliche Interesse, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdegegners zu widerrufen, überwiegt seine privaten

Interessen. Das öffentliche Interesse besteht in der mehrfachen, zuletzt

schweren Delinquenz und der hinreichenden Rückfallgefahr. Auf der privaten

Seite steht eine Anstellung und seine Familie in der Schweiz. Das private

Interesse wird indes dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer nach wie

vor eine enge Bindung zu seinem Heimatland aufweist und davon auszugehen ist,

dass er sich dort ohne grössere Schwierigkeiten wieder wird eingliedern können.

Der heute 44-jährige Beschwerdeführer hat seine ganze Kindheit und Jugend in

seinem Heimatland verbracht und ist mit den dortigen sprachlichen und

gesellschaftlichen Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut. Im Alter von 35

Jahren ist er in die Schweiz eingereist. Im Zeitpunkt des angefochtenen

Entscheids lebte er seit acht Jahren in der Schweiz. Es ist ihm ohne Weiteres

zuzumuten, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Selbiges gilt auch für

seine Ehefrau, welche erst 2016 zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen ist. Kontakt

zu Familienmitgliedern und Freunden ist mittels moderner Kommunikationsmittel oder

besuchsweise weiterhin möglich. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist

sich demnach unter dem Blickwinkel von Art. 96 Abs. 1 AuG als

verhältnismässig.

5.10

Schliesslich kann der

Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Recht auf Privat- und

Familienleben keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Der Beschwerdeführer macht

kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden

volljährigen Kindern geltend, weshalb die Beziehung zu ihnen nicht unter den

Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten fällt (vgl. BGE 139 II 393 E.

5.

). Gleiches gilt für die Beziehung zu seiner Ehefrau.

6.1

Der Beschwerdeführer beantragt

eventualiter, es sei ein Gutachten betreffend Rückfallgefahr in Auftrag zu

geben.

6.2

Grundsätzlich ist es im

Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt

abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die Behörde hat somit die für das Verfahren

notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten

Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu

führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die

Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes

Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen,

Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15

VRG).

6.3

Der Beschwerdeführer stellt mit dem

begangenen Sexualdelikt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit

dar. Aus seinem bisherigen Verhalten muss auf ein ausländerrechtlich nicht

hinzunehmendes Rückfallrisiko geschlossen werden. Unter diesen Umständen

erübrigt sich die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens zur Rückfallgefahr,

zumal Prognosen in psychiatrischen Gutachten mit Vorsicht zu begegnen ist.

Selbst eine positive Einstellung von Therapeuten und Vollzugs- und

Bewährungsdiensten hinsichtlich der Legalprognose könnte unter den dargelegten

Umständen zu keiner anderen ausländerrechtlichen Gewichtung der Rückfallgefahr

führen (vgl. dazu Urteile des BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3;

2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 3.2.2). Der entsprechende Beweisantrag ist deshalb

abzuweisen.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_468/2019 vom 18. November 2019 bestätigt.