VWBES.2018.484
Strafvollzug / Sicherungsmassnahme
28. Februar 2019Deutsch24 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
/ Sicherungsmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ befindet sich in der
Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA Solothurn) im Massnahmenvollzug. Mit
Verfügung vom 17. Oktober 2018 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV) an,
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werde vorerst für die Dauer von
maximal zehn Tagen – vom 17. bis 27. Oktober 2018 – in eine
Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung versetzt. Begründet wurde dies im
Wesentlichen damit, dass er am Abend des 16. Oktober 2018 über den
Zellenruf gemeldet habe, er habe ein T-Shirt angezündet. Nach Löschung durch
den Sicherheitsdienst sei festgestellt worden, dass der Boden im
Eingangsbereich der Zelle nass gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin
ausgesagt, dass dies erst der Anfang gewesen sei, falls er nicht unverzüglich
versetzt werde. In diesem Zusammenhang habe er gedroht, dass er einen
Mitarbeiter der JVA Solothurn töten werde, wenn es jetzt nicht «endlich
vorwärtsgehe». Weiter habe der Beschwerdeführer angekündigt, dass er am
folgenden Tag mit Feuerlegen und Fluten der Zelle weiterfahren und zudem die
WG-Küche zerstören werde. Aufgrund des akut selbst- und fremdgefährdenden
Verhaltens, zur Verhinderung weiteren Schadens und damit das
Sicherheitspersonal den Beschwerdeführer rund um die Uhr beobachten könne,
werde er im Rahmen einer besonderen Sicherungsmassnahme in eine
Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung versetzt. Die Situation werde am
Freitag, 19. Oktober 2018, neu beurteilt.
2. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 1. November 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter, Beschwerde an das Departement des Innern und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 17. Oktober 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Arreststrafe vom 17. Oktober 2018 unter Kameraaufschaltung rechtswidrig
ist.
3. Es sei festzustellen, dass die
getroffene Sanktion vom 17. Oktober 2018 Art. 3 EMRK verletzt.
4. Es sei festzustellen, dass die getroffene
Sanktion vom 17. Oktober 2018 Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK verletzt.
5. Es sei festzustellen, dass die
getroffene Sanktion vom 17. Oktober 2018 Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK
verletzt.
6. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom
17. Oktober 2018 der JVA Solothurn aufzuheben und an die Vorinstanz zur
neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.
7. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
8. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Das Departement wies die Beschwerde
wie auch das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit mit Entscheid vom 5. Dezember
2018 ab, ohne Kosten zu erheben.
4. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer am 17. Dezember 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2018 des Departements des Innern des
Kantons Solothurn aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Disziplinarverfügung vom 17. Oktober
2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Arreststrafe vom
17. Oktober 2018 unter Kameraaufschaltung rechtswidrig ist, dass die
getroffene Sanktion Art. 3 EMRK verletzt und dass die getroffene Sanktion Art.
5 Ziff. 1 lit. a EMRK sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt.
2. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Obsiegens gegenstandslos.
Rechtsanwalt Burkhalter wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'450.00 (inkl. Mehrwertsteuer, inkl.
Auslagen ausgerichtet; 10h à CHF 220.00, Auslagen CHF 75.00).
3. identisch»
2. Eventualiter: In Gutheissung der
Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2018 des
Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben und wie folgt neu zu
fassen:
«1. identisch.
2. Dem
Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Departement die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Burkhalter. Das
amtliche Honorar in Höhe von CHF 2'019.00 wird durch die Staatskasse
ausgerichtet (inkl. Mehrwertsteuer, inkl. Auslagen).
3. identisch.»
3. Subeventualiter: In Gutheissung der
Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2018 des
Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben und zur neuen
Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.
5. Die Vorinstanzen beantragten mit
Vernehmlassungen vom 14. und 17. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
6. Am 8. Februar 2019 liess der
Beschwerdeführer noch einmal Stellung nehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen
Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes des Innern, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig
(§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs. 2
Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11).
1.2
Soweit die Beschwerde gegen den
Entscheid des Amtes für Justizvollzug abgewiesen wurde, ist der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert.
Nachdem jedoch die angefochtene Massnahme der Versetzung in eine
Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung mit Verfügung vom 17. Oktober 2018
für die Dauer von maximal zehn Tagen angeordnet wurde, besteht kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des ursprünglich angefochtenen
Entscheids. Da es aber jederzeit wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann
und eine gerichtliche Beurteilung kaum je zeitnah möglich sein wird, ist auf
das Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf
die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.3
Unzulässig sind jedoch die
gestellten Feststellungsbegehren, wonach festzustellen sei, dass die Art. 3
sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. a und e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt seien. Solche
Feststellungsbegehren wären höchstens zulässig, wenn die entsprechenden Fragen
nicht bei der Prüfung des gleichzeitig gestellten Gestaltungsbegehrens um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zu beantworten wären. Darauf kann
deshalb nicht eingetreten werden.
2.
Angefochten ist ursprünglich eine
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 17. Oktober 2018, mit welcher der
Beschwerdeführer gestützt auf § 25 JUVG und § 25 der Verordnung über den
Justizvollzug (JUVV, BGS 311.12) in die Sicherheitszelle zur Kameraüberwachung
versetzt wurde. Es wurde verfügt, die sichernde Massnahme werde vom
17.
Oktober 2018 vorerst für maximal zehn Tage, d.h. bis maximal zum
27.
Oktober 2018 angeordnet. Am 19. Oktober 2018 finde eine
Lagebeurteilung statt.
2.1
Der Beschwerdeführer macht unter Buchstabe
C Ziffer 1 seiner Beschwerde als erstes geltend, der Entscheid sei aufzuheben,
weil ein Sicherheitsbeamter zum Beschwerdeführer die Worte «jetzt brechen wir
dich» gesagt haben soll. Da dieser Vorwurf nicht weiter abgeklärt worden sei,
sei das Folterverbot von Art. 3 EMRK verletzt.
Was dieser Vorwurf, der in keiner Weise
substantiiert worden ist, mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll, ist
nicht nachvollziehbar und hat jedenfalls keinen Einfluss auf die
Rechtmässigkeit oder etwaige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung.
2.2
In Buchstabe C Ziffer 2 seiner
Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung sei nichtig oder
zumindest aufzuheben, da sie nicht vom Direktor der Vollzugseinrichtung
unterzeichnet worden sei, wie dies § 63 der Hausordnung der JVA für
Arreststrafen vorschreibe. Dem Beschwerdeführer sei damit die Freiheit
unrechtmässig entzogen und damit Art. 5 Ziff. 1 lit. a der EMRK verletzt worden.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt
hat, handelt es sich bei der vorliegend angeordneten Massnahme um keine
Disziplinarsanktion, sondern um eine Sicherungsmassnahme zum Schutz des
Beschwerdeführers, wie sie § 25 Abs. 2 lit. c JUVG i.V.m. § 25 JUVV
ausdrücklich vorsieht. Diese wurde durch den Vollzugsleiter Systemführung
unterzeichnet, welcher für den geregelten Vollzug in den Wohngruppen
ausdrücklich zuständig ist und dem Direktor direkt unterstellt ist. Ein
Erfordernis, dass der Direktor mitunterzeichnen müsste, besteht bei einer
Sicherungsmassnahme nicht. Es besteht somit auch kein Mangel hinsichtlich
Unterzeichnung.
2.3
In unbelehrbarer und fast
trölerischer Weise behauptet der Beschwerdeführer auch unter Buchstabe C Ziffer
3, es handle sich um eine Disziplinarmassnahme, und rügt die fehlende
Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführer, obwohl im ursprünglich
angefochtenen Entscheid bereits im Titel steht «Verfügung […] betreffend
Aufenthalt in der Sicherheitszelle zum Selbstschutz mit Kameraaufschaltung
(sichernde Massnahme)» und diese auch gestützt auf § 25 JUVG begründet wurde. Sicherungsmassnahmen
dienen rein präventiven Zwecken. Sie unterscheiden sich von den
Disziplinarmassnahmen dadurch, dass sie keinen bereits erfolgten, im
Disziplinarverfahren sanktionierten, schuldhaften Pflichtverstoss voraussetzen,
sondern eine verschuldensunabhängige, von einem bestimmten Insassen ausgehende
konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung (vgl. Christoph Fricker,
Disziplinar- und besondere Sicherungsmassnahmen, Normative und tatsächliche
Ausgestaltung im straf- und strafverfahrensrechtlichen Freiheitsentzug der
Schweiz, Bern 2004, S. 71 f., zitiert im Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern SK 16 61 vom 26. Oktober 2016 E. 2b). Es ist deshalb klar, dass kein
schuldhaftes Verhalten erforderlich ist, um eine Sicherungsmassnahme anzuordnen
und auch der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass
die Vorinstanzen die Schuldhaftigkeit nicht begründet haben.
Die in Ziffer 3.6 geltend gemachte Rüge,
wonach die Isolierung von den anderen Mitinsassen unverhältnismässig sei,
erscheint missbräuchlich, nachdem dem Vollzugsjournal am 16. Oktober 2018
(am Tag des Ereignisses also, das zur angefochtenen Sicherungsmassnahme geführt
hat) zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wolle nicht in die Stufe 1
(Gruppenvollzug) versetzt werden und sei nicht bereit, mit den anderen Insassen
in den Hof zu gehen. Wie der Beschwerdeführer im Weiteren behaupten kann, er
habe gar niemanden gefährdet, ist nicht nachvollziehbar, nachdem er einen Brand
in seiner Zelle entfacht hat, welchem per se ein grosses Schadenspotenzial
immanent ist. Weiter hätte es offensichtlich als milderes Mittel nicht
ausgereicht, dem Beschwerdeführer das Feuerzeug wegzunehmen, um ihn zu
schützen, ist doch aus dem bisherigen Verlauf hinlänglich bekannt, dass der
Beschwerdeführer immer wieder neue Methoden für schädigendes Verhalten findet, und
er unmittelbar nach dem Anzünden des T-Shirts aussagte, dies sei erst der
Anfang gewesen. Er drohte damit, einen Mitarbeitenden zu töten und kündigte an,
er werde am nächsten Tag weiterfahren mit dem Feuerlegen, Fluten der Zelle und
werde auch die WG-Küche zerstören.
2.4
Unter Buchstabe C Ziffer 4 rügt der
Beschwerdeführer, die Einrichtung sei nicht geeignet, was offensichtlich nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auch dabei macht er wieder die
Unrechtmässigkeit der Disziplinierung geltend, obwohl völlig klar ist, dass
keine solche vorliegt. Auch der Vorwurf, es gebe keine medizinische Begleitung,
ist unbegründet, kann doch dem Vollzugsjournal entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer jederzeit Zugang zu einer Ärztin erhielt, wenn er darum
ersuchte (so z.B. am 6. und 16. November 2018) oder dass medizinisch
relevante Informationen an einen Arzt weitergeleitet wurden (so z.B. am
28.
Oktober 2018).
2.5
Unter Buchstabe C Ziffer 5 macht der
Beschwerdeführer eine weitere Verletzung des Folterverbots nach Art. 3 EMRK
geltend, indem er in dramatisierender Weise behauptet, die Einrichtung wolle
ihn «brechen» und nehme ihm durch die Videoüberwachung auch noch den letzten
Teil an Privatsphäre und greife in seine Würde ein. Auch müsse er sich sein
Recht auf Hofgang ständig erstreiten, erhalte keinen Zugang zu einer
medizinischen Betreuung und Versorgung und werde auf zeitlich unbegrenzte Dauer
vollständig und gänzlich isoliert.
Wie soeben erläutert, entbehrt die
Behauptung, wonach der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einer medizinischen
Betreuung und Versorgung erhalte, jeglicher Grundlage, und auch das Recht auf
Hofgang wurde dem Beschwerdeführer stets gewährt. Der Vorwurf, man wolle ihn
mit den ständigen Disziplinierungen und der Isolierung brechen, ist eine
pauschale und nicht substantiierte Behauptung. Die bisher erfolgten
Disziplinierungen waren aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig
und rechtmässig angeordnet worden, wie auch das Bundesgericht schon in mehreren
Entscheiden implizit und explizit bestätigt hat (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_614/2018 und 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018 sowie 6B_976/2018
vom 18. Oktober 2018). Auch die Versetzung in die Interventionsstufe ist
rechtmässig erfolgt, wie das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
20.
Dezember 2018 rechtskräftig festgestellt hat. All dies bildet aber gar
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der vorliegend zu beurteilende
Aufenthalt in einer Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung wurde zeitlich
befristet und stellt eine notwendige Sicherungsmassnahme dar, nachdem sich der
Beschwerdeführer mit dem Entfachen eines Brandes in seiner Zelle selbst gefährdet
hatte. Ob diese aufgrund möglicher Grundrechtseingriffe gerechtfertigt und
verhältnismässig war, ist nachfolgend unter Erwägung 3 zu prüfen.
3.
Der Beschwerdeführer macht in
Buchstabe C Ziffer 6 eine Verletzung von Art. 36 der Bundesverfassung (BV, SR
101) geltend, indem unrechtmässig in das Recht auf persönliche Freiheit nach
Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen werde.
3.1
Als erstes macht er geltend, es
mangle an einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundesrecht sehe keine permanente
Kameraüberwachung vor. § 25 Abs. 2 JUVG widerspreche dem Bundesrecht (Art. 90
StGB) sowie dem Konventionsrecht (Art. 3 und 5 EMRK) und könne deshalb nicht
als gesetzliche Grundlage gelten.
Nach Art. 123 Abs. 2 BV sind die Kantone
für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes
vorsieht. Das Bundesrecht enthält zwar in Art. 90 StGB Mindeststandards zum
Vollzug einer Massnahme, Abs. 1 insbesondere zur getrennten Unterbringung eines
Eingewiesenen, doch enthält es keine weiteren Einschränkungen zur Ausgestaltung
des Vollzugs, wozu die Kantone grundsätzlich zuständig sind. Das Bundesrecht
verbietet insbesondere die Kameraaufschaltung zur Überwachung eines sich selbst
und andere gefährdenden Insassen nicht. Das kantonale Recht sieht in § 25 JUVG
explizit die Unterbringung eines Eingewiesenen in einem Sicherheitsraum als
Sicherungsmassnahme vor, wenn die Gefahr von
Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen besteht. Die
Botschaft zu diesem Gesetz erwähnt ausdrücklich die Aufschaltung von
Videoaufzeichnung für sich selbst gefährdende Gefangene. In diesem Sinn führt §
25.
JUVV aus, in einem Sicherheitsraum untergebrachte Gefangene seien angemessen
zu beobachten, zu überwachen und zu betreuen. Bei Bedarf sei medizinisches
Personal beizuziehen. Für die Beobachtung dürften Anlagen zur visuellen
Überwachung eingesetzt werden. Die Aufzeichnung werde protokolliert. Das
Bundesgericht lässt es zu, dass die Haftbedingungen auf Verordnungs- oder
Reglementsstufe festgelegt werden (vgl. BGE 123 I 221 E. I.4 S. 226). Die
Massnahme der getrennten Unterbringung in einer Sicherheitszelle zum
Selbstschutz mit Kameraaufschaltung stützt sich somit auf eine genügende
gesetzliche Grundlage.
3.2
Weiter macht
der Beschwerdeführer geltend, die Massnahme liege weder im öffentlichen
Interesse noch schütze sie Grundrechte Dritter. Es sei letztlich gar nicht
klar, was das Ziel dieser Massnahme sein solle. Es scheine, als würde es darum
gehen, den Betroffenen «zu brechen». Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
weitere Utensilien anzünde, hätte auch dadurch gebannt werden können, dass der
Beschwerdeführer in einer Arrestzelle untergebracht werde. Eine permanente Videoüberwachung
sei dazu nicht notwendig.
Der ursprünglich
angefochtenen Verfügung ist der Zweck der Massnahme klar zu entnehmen. Es wurde
Folgendes ausgeführt: «Mit dem Anzünden des T-Shirts, der angekündigten
Todesdrohung gegen das Personal sowie der Drohung, weitere Feuer zu legen und
Sachschaden anzurichten, zeigt A.___ ein akut selbst- und fremdgefährdendes
Verhalten. Um weiteren Schaden zu verhindern und damit das Sicherheitspersonal
ihn rund um die Uhr beobachten kann, erscheint die Versetzung in die Sicherheitszelle
mit Kameraaufschaltung als geeignete Massnahme. Die Situation wird am Freitag,
den 19.10.2018 neu beurteilt. Es handelt sich hierbei um die Installation einer
sichernden Massnahme im Sinne einer besonderen Sicherungsmassnahme nach § 25
des Gesetzes über den Justizvollzug […].»
Auch die
Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid unter Ziffer 5.2.3 hinreichend
aufgezeigt, dass «die Verhinderung von Sachbeschädigungen respektive von
Brandstiftung innerhalb der Anstalt, der Schutz der Insassen im Allgemeinen
bzw. des sich selbst gefährdenden Beschwerdeführers im Speziellen und
schliesslich die Sicherstellung eines geordneten Massnahmenvollzugs» eindeutig
im öffentlichen Interesse liegt und aufgrund der Morddrohungen gegen
Mitarbeiter auch Grundrechte Dritter betroffen und zu schützen sind.
Dem bleibt
einzig beizufügen, dass die Entfachung eines Feuers in einer Gefängniszelle ein
grosses Gefährdungspotenzial hat. Nachdem der Beschwerdeführer mit weiteren
Bränden gedroht hat, war eine visuelle Überwachung offensichtlich erforderlich
und die getrennte Unterbringung allein hätte nicht ausgereicht, um der
Gefährdung entgegenzuwirken.
3.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet weiter die Eignung der Massnahme, indem behandelnde
und nicht disziplinierende Massnahmen notwendig wären. Die Eignung der
Disziplinierung sei zu verneinen. Die Vorinstanz äussere sich dazu nicht, womit
sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
Auch wenn der
Beschwerdeführer es noch so oft wiederholt, wird aus der Sicherungsmassnahme
keine Disziplinierung. Auch der Vorwurf der Gehörsverletzung ist unbegründet,
nachdem die Vorinstanz sich unter Ziffer 5.2.4.1 klar zur Eignung der Massnahme
geäussert und ausgeführt hat, «die Verlegung in die Sicherheitszelle, verbunden
mit der Kameraaufschaltung, stellt vorliegend unzweifelhaft eine geeignete
Massnahme dar, um – vor allem – selbstgefährdendes Verhalten durch Anzünden von
Gegenständen in der Zelle zu verhindern oder zumindest frühzeitig genug
reagieren zu können, bevor er sich dadurch selbst oder die übrigen Insassen und
die Mitarbeiter der JVA Solothurn schädigt.» Auch dem ist kaum etwas
beizufügen. Der Aufenthalt in der Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung ist
geeignet, um den Beschwerdeführer vor weiterem selbst- und fremdschädigendem
Verhalten abzuhalten oder zumindest frühzeitig reagieren zu können. Die
Unterbringung in einer Sicherheitszelle zur Reizabschirmung bildet zudem auch
ein bewährtes Mittel in der Psychiatrie.
3.4
Der
Beschwerdeführer bestreitet weiter die Erforderlichkeit der Massnahme. Die
Überwachung per Kamera in der Arrestzelle sei völlig unnötig und stelle eine
Erniedrigung des Betroffenen dar. Es werde nicht behauptet, dass es um den
Selbstschutz gehe, sondern es würde gar kein Zweck genannt. Auch die Dauer der
Massnahme sei unverhältnismässig. Nach bereits einem oder zwei Tagen
präsentiere sich die Situation jeweils wieder beruhigt. Es liege auch kein
Verschulden vor, weil der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage sei, seine
Bedürfnisse adäquat zu formulieren. Als milderes Mittel müsste erstmals ein
Vollzugsplan erstellt werden und auch die Verlegung in eine geeignete
Einrichtung wäre eine mildere Massnahme. Indem sich die Vorinstanz auf das
Vollzugsjournal stütze, verletze sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör, da ihm dieses nicht zugänglich gemacht worden sei.
Wie dem
Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren mehrfach klargemacht worden ist,
hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm sämtliche Unterlagen automatisch
zugestellt werden. Ihm wäre die Möglichkeit offen gestanden, ein Gesuch um Akteneinsicht
zu stellen. Dies hat er jedoch nicht getan. Eine Gehörsverletzung besteht
nicht.
Wie der
Beschwerdeführer behaupten kann, es werde gar kein Zweck für die
Massnahme genannt, ist schleierhaft, steht doch bereits im Titel der
angefochtenen Verfügung «zum Selbstschutz». Zudem wird in den Erwägungen –
nachdem der Beschwerdeführer gedroht hatte, einen Mitarbeitenden zu töten und
am nächsten Tag mit dem Feuerlegen und dem Fluten der Zelle weiterzumachen –
Folgendes erwähnt: «Um weiteren Schaden zu verhindern und damit das
Sicherheitspersonal ihn rund um die Uhr beobachten kann, erscheint die
Versetzung in die Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung als geeignete Massnahme.»
Auch die Vorinstanz hat unter Erwägung 5.2.4.1 klar festgehalten, die Massnahme
erfolge, um den Beschwerdeführer vor selbstschädigendem Verhalten und von der
Gefährdung der anderen Insassen und Mitarbeitenden abzuhalten. Wie bereits
vorne erwähnt, ist die Unterbringung in der Sicherheitszelle mit
Kameraaufschaltung geeignet, um den Schutzzweck zu erfüllen.
Soweit der
Beschwerdeführer die zeitliche Erforderlichkeit bestreitet, heisst es in der
ursprünglich angefochtenen Verfügung klar, die Massnahme werde vorerst für
«max.» 10 Tage angeordnet, und am 19. Oktober 2018, also nach zwei Tagen,
erfolge eine Lagebeurteilung. Dem Vollzugsjournal ist sodann zum
19.
Oktober 2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Abendessen
in der Überwachungszelle (Boden und Scheiben) verteilt habe. Er habe die Zelle
beschmutzt und gewässert und die Wände mit dem Stift besudelt. Es sei ihm
mitgeteilt worden, dass er weiterhin in der sichernden Massnahme bleibe.
Offensichtlich hatte sich der Zustand des Beschwerdeführers nach zwei Tagen
noch nicht beruhigt. Die zeitliche Abstufung zeigt jedenfalls, dass dem
Kriterium der zeitlichen Erforderlichkeit Rechnung getragen wurde und die
Massnahme im verfügten Rahmen in zeitlicher Hinsicht erforderlich war.
Inwiefern die
Verlegung in eine andere Anstalt oder die Erstellung eines neuen Vollzugsplans
geeignete Mittel sein sollen, um den Beschwerdeführer von weiterem selbst- und
fremdschädigendem Verhalten abzuhalten, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.
Weder in
sachlicher, räumlicher, zeitlicher noch in personeller Hinsicht ist ein
milderes Mittel ersichtlich, das den Beschwerdeführer von weiteren selbst- und
fremdschädigenden Handlungen hätte abhalten können. Das Entziehen des
Feuerzeugs hätte offensichtlich nicht gereicht, hat doch der Beschwerdeführer
schon mehrfach gezeigt, dass er immer neue Wege findet, um Schaden anzurichten,
wie aus diversen früheren Verfahren bekannt ist. Es war deshalb auch
erforderlich, ihn zu seinem eigenen Schutz durch die Mitarbeitenden per
Kameraaufschaltung permanent zu überwachen. Die Versetzung in die
Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung war somit als Schutzmassnahme
erforderlich.
3.5
Weiter
bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn und
prangert die Isolierung an, die nun bereits seit Monaten andauere. Die
Massnahme sei im Zusammenhang mit dem gesamten Setting zu betrachten und sei
nicht mehr verhältnismässig. Es gehe bloss darum, ihn «zu brechen». Die
Auswirkungen auf sein Leben, seine privaten Interessen, überstiegen bei weitem
die öffentlichen Interessen an seiner physischen und psychischen Schädigung (?).
Er rügt eine Gehörsverletzung, indem die Vorinstanz nicht auf die Parallelen
zum Fall Skender Vogt eingegangen sei.
Soweit der
Beschwerdeführer das Setting der Interventionsstufe anspricht, wurde erst
gerade mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2018 (VWBES.2018.339)
dessen Rechtmässigkeit festgestellt. Dabei wurde festgehalten, dass die JVA entgegen den Behauptungen
in der Beschwerde durchaus verhältnismässig reagiert habe und nicht mehr Einschränkungen
angeordnet und durchgesetzt habe, als notwendig gewesen seien, und dass diese
laufend überprüft und nötigenfalls angepasst worden seien, auch was mögliche
Lockerungen im Vollzugssetting betreffe (vgl. E. 6.2.2). Es trifft denn auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit
Februar 2018 «ohne zeitliche Begrenzung vollständig isoliert» sein soll. Auch
dies wurde bereits im Urteil vom 20. Dezember 2018 in Erwägung 5.4
widerlegt. Zudem ist dem Vollzugsjournal zu entnehmen, dass er sich am
16.
Oktober 2018 selbst weigerte, mit den anderen Insassen in den Hof zu
gehen und nicht von der Interventionsstufe in die Stufe 1 (Gruppenvollzug)
versetzt werden wollte. Zum anderen konnte er beispielsweise am 8. und
12.
November 2018 zusammen mit den anderen Insassen ins Fitness gehen, was
einer permanenten Isolierung widerspricht. Was der Beschwerdeführer mit dem
Satz «die Auswirkungen auf sein Leben, seine privaten Interessen, überstiegen
bei weitem die öffentlichen Interessen an seiner physischen und psychischen
Schädigung» ausdrücken will, ist unklar. Jedenfalls sind die öffentlichen Interessen
am Schutz der Gesundheit des Beschwerdeführers, der Mitinsassen und des
Personals höher zu gewichten als die Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers,
womit die Massnahme verhältnismässig ist.
Der
Beschwerdeführer macht keine detaillierten Ausführungen zum Fall «Skender
Vogt», welcher vorliegend auch nicht Gegenstand ist, weshalb darauf nicht
weiter einzugehen ist. Indem auch die Vorinstanz auf diese nicht weiter
substantiierten Vorbringen nicht weiter eingegangen ist, hat sie jedenfalls
keine Gehörsverletzung begangen.
3.6
Unter Ziffer
6.5
rügt der Beschwerdeführer durch die ununterbrochene Überwachung per Kamera
und die Isolierung während 10 Tagen eine Verletzung des Kerngehalts des Rechts
auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV.
Als
absoluter Kerngehalt des Schutzes Inhaftierter ist es unter keinen Umständen
erlaubt, «(d’)aller jusqu’à l’emploi de méthodes qui auraient, sinon pour but,
du moins en tout cas pour effet l’anéantissement de la personnalité du détenu
ou qui seraient de nature à lui infliger des troubles psychiques graves» (BGE
106.
Ia 277 E. 3a S. 281). Einen analogen Kerngehalt garantiert das
Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK. Diese
Bestimmung verbietet menschenunwürdige Haftbedingungen absolut (vgl. Jörg Paul
Müller/Markus Schefer: Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 116).
Zur getrennten
Unterbringung zum Schutz des Eingewiesenen und von Dritten ist zu erwähnen,
dass diese in Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB explizit vorgesehen und erlaubt ist,
dies gar ohne zeitliche Begrenzung, wobei selbstredend das Prinzip der
Verhältnismässigkeit beachtet werden muss. Die Kameraaufschaltung, damit
rechtzeitig eingegriffen und der Beschwerdeführer von weiterem
selbstschädigendem Verhalten abgehalten werden kann, stellt weder eine
unmenschliche noch erniedrigende Behandlung dar und ist nicht geeignet, die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu zerstören oder ihm schwere psychische
Schäden beizufügen. Die Massnahme verletzt den Kerngehalt von Art. 10 Abs. 2 BV
nicht.
4.
Soweit der Beschwerdeführer unter
Buchstabe C Ziffer 7 das allgemeine Setting seines Vollzugs anprangert, bildet
dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.
5.
Letztlich beschwert sich der
Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abgewiesen hat. Dies wurde mit der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde begründet und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unbedingt
einen Rechtsanwalt benötigt hätte, auch wenn die Massnahme in eher
schwerwiegender Weise in die Rechtsposition eingegriffen habe.
5.1
Gemäss § 39ter i.V.m. §
76.
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als
aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen.
5.2
Zur
(Nicht-)Aussichtslosigkeit der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer
vorbringen, bereits der Umfang von 11 Seiten des vorinstanzlichen Entscheids
zeige auf, dass die Beschwerde nicht aussichtslos gewesen sei. Vielmehr seien
die Umstände und die Äusserungen des Personals dergestalt, dass die Beschwerde
hätte gutgeheissen werden müssen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs tue ihr
Übriges. Die Vorinstanz habe die behauptete Aussichtslosigkeit nicht genügend
begründet, sondern lediglich behauptet. Es seien heikle Rechtsfragen zu klären
und es handle sich um einen schweren Grundrechtseingriff, weshalb nur mit
Zurückhaltung Aussichtslosigkeit angenommen werden dürfe.
Zur
Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt lässt der
Beschwerdeführer geltend machen, die Interessen des Beschwerdeführers seien
massiv betroffen und es stellten sich auch schwierige rechtliche und
tatsächliche Fragen. Der Betroffene sei schwer psychisch krank und gemäss
Gutachten «minderintelligent». Er könne sich in diesem Verfahren nicht selbst
zurechtfinden.
5.3
Im
vorliegenden Verfahren ging es darum, dass der Beschwerdeführer in seiner Zelle
ein T-Shirt angezündet und mit dem Entfachen weiterer Brände, Fluten seiner
Zelle, Töten eines Mitarbeitenden und Zerstörung von Mobiliar gedroht hat. Um
ihn von weiterem schädigendem Verhalten abzuhalten, wurde er in eine
Sicherheitszelle versetzt, wo er permanent per Kamera überwacht wurde, um bei
weiterem schädigendem Verhalten rechtzeitig eingreifen zu können. Die Massnahme
wurde auf maximal 10 Tage befristet, wobei von Anfang an angekündigt wurde,
dass nach zwei Tagen eine Überprüfung erfolgen werde.
Es bedarf keiner
besonderen Intelligenz, zu erkennen, dass die Massnahme zur Gewährung der
Sicherheit des Beschwerdeführers, der Mitinsassen und des Personals richtig war.
Durch die zeitliche Begrenzung und Überprüfung bereits nach zwei Tagen war sie
auch nicht übermässig. Der Umfang des vorinstanzlichen Entscheids sagt nichts
über die Gewinnaussichten der Beschwerde aus, sondern ist durch die
umfangreiche Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters verursacht, die durchwegs und
wohl bewusst von der falschen Prämisse ausgeht, es handle sich vorliegend um
eine Disziplinierung, obwohl der angefochtenen Verfügung eindeutig zu entnehmen
ist, dass es sich um eine Schutzmassnahme handelt. Auch behandelt die
Beschwerde diverse Punkte, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden, und es wurden teils gar gegen besseres Wissen Behauptungen aufgestellt,
die es zu widerlegen galt (beispielsweise, dass in der angefochtenen Verfügung
kein Zweck für die Massnahme genannt werde). Weiter wurden in mutwilliger Weise
essenzielle Grundrechtsverletzungen (wie fehlender Zugang zu medizinischer
Behandlung oder fehlender Hofgang) herbeigeschrieben, die jeglicher Grundlage
entbehren und durch einfaches Aktenstudium widerlegt werden konnten. Die
Beschwerde war in diesem Sinne mutwillig, weshalb sie die Vorinstanz zu Recht
als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abgewiesen hat. Dennoch war die Vorinstanz aufgrund des
Gehörsanspruchs gehalten, zu den Vorbringen Stellung zu nehmen.
5.4
Gleiches
gilt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, womit das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung auch in diesem Verfahren
abzuweisen ist.
6.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer finanziell schlecht dasteht. Für das vorliegende
Verfahren wird deshalb eine Gerichtsgebühr von bloss CHF 300.00 erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeistädnung wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bndesgericht mit Urteil 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 bestätigt.