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Entscheid

VWBES.2018.484

Strafvollzug / Sicherungsmassnahme

28. Februar 2019Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ befindet sich in der

Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA Solothurn) im Massnahmenvollzug. Mit

Verfügung vom 17. Oktober 2018 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV) an,

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werde vorerst für die Dauer von

maximal zehn Tagen – vom 17. bis 27. Oktober 2018 – in eine

Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung versetzt. Begründet wurde dies im

Wesentlichen damit, dass er am Abend des 16. Oktober 2018 über den

Zellenruf gemeldet habe, er habe ein T-Shirt angezündet. Nach Löschung durch

den Sicherheitsdienst sei festgestellt worden, dass der Boden im

Eingangsbereich der Zelle nass gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin

ausgesagt, dass dies erst der Anfang gewesen sei, falls er nicht unverzüglich

versetzt werde. In diesem Zusammenhang habe er gedroht, dass er einen

Mitarbeiter der JVA Solothurn töten werde, wenn es jetzt nicht «endlich

vorwärtsgehe». Weiter habe der Beschwerdeführer angekündigt, dass er am

folgenden Tag mit Feuerlegen und Fluten der Zelle weiterfahren und zudem die

WG-Küche zerstören werde. Aufgrund des akut selbst- und fremdgefährdenden

Verhaltens, zur Verhinderung weiteren Schadens und damit das

Sicherheitspersonal den Beschwerdeführer rund um die Uhr beobachten könne,

werde er im Rahmen einer besonderen Sicherungsmassnahme in eine

Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung versetzt. Die Situation werde am

Freitag, 19. Oktober 2018, neu beurteilt.

2. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 1. November 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter, Beschwerde an das Departement des Innern und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 17. Oktober 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die

Arreststrafe vom 17. Oktober 2018 unter Kameraaufschaltung rechtswidrig

ist.

3. Es sei festzustellen, dass die

getroffene Sanktion vom 17. Oktober 2018 Art. 3 EMRK verletzt.

4. Es sei festzustellen, dass die getroffene

Sanktion vom 17. Oktober 2018 Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK verletzt.

5. Es sei festzustellen, dass die

getroffene Sanktion vom 17. Oktober 2018 Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK

verletzt.

6. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom

17. Oktober 2018 der JVA Solothurn aufzuheben und an die Vorinstanz zur

neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

7. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Das Departement wies die Beschwerde

wie auch das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

-verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit mit Entscheid vom 5. Dezember

2018 ab, ohne Kosten zu erheben.

4. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer am 17. Dezember 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2018 des Departements des Innern des

Kantons Solothurn aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

«1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Disziplinarverfügung vom 17. Oktober

2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Arreststrafe vom

17. Oktober 2018 unter Kameraaufschaltung rechtswidrig ist, dass die

getroffene Sanktion Art. 3 EMRK verletzt und dass die getroffene Sanktion Art.

5 Ziff. 1 lit. a EMRK sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt.

2. Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Obsiegens gegenstandslos.

Rechtsanwalt Burkhalter wird für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'450.00 (inkl. Mehrwertsteuer, inkl.

Auslagen ausgerichtet; 10h à CHF 220.00, Auslagen CHF 75.00).

3. identisch»

2. Eventualiter: In Gutheissung der

Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2018 des

Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben und wie folgt neu zu

fassen:

«1. identisch.

2. Dem

Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Departement die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Burkhalter. Das

amtliche Honorar in Höhe von CHF 2'019.00 wird durch die Staatskasse

ausgerichtet (inkl. Mehrwertsteuer, inkl. Auslagen).

3. identisch.»

3. Subeventualiter: In Gutheissung der

Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2018 des

Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben und zur neuen

Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.

5. Die Vorinstanzen beantragten mit

Vernehmlassungen vom 14. und 17. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

6. Am 8. Februar 2019 liess der

Beschwerdeführer noch einmal Stellung nehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen

Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes des Innern, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig

(§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs. 2

Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11).

1.2

Soweit die Beschwerde gegen den

Entscheid des Amtes für Justizvollzug abgewiesen wurde, ist der

Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert.

Nachdem jedoch die angefochtene Massnahme der Versetzung in eine

Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung mit Verfügung vom 17. Oktober 2018

für die Dauer von maximal zehn Tagen angeordnet wurde, besteht kein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des ursprünglich angefochtenen

Entscheids. Da es aber jederzeit wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann

und eine gerichtliche Beurteilung kaum je zeitnah möglich sein wird, ist auf

das Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf

die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.3

Unzulässig sind jedoch die

gestellten Feststellungsbegehren, wonach festzustellen sei, dass die Art. 3

sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. a und e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt seien. Solche

Feststellungsbegehren wären höchstens zulässig, wenn die entsprechenden Fragen

nicht bei der Prüfung des gleichzeitig gestellten Gestaltungsbegehrens um

Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zu beantworten wären. Darauf kann

deshalb nicht eingetreten werden.

2.

Angefochten ist ursprünglich eine

Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 17. Oktober 2018, mit welcher der

Beschwerdeführer gestützt auf § 25 JUVG und § 25 der Verordnung über den

Justizvollzug (JUVV, BGS 311.12) in die Sicherheitszelle zur Kameraüberwachung

versetzt wurde. Es wurde verfügt, die sichernde Massnahme werde vom

17.

Oktober 2018 vorerst für maximal zehn Tage, d.h. bis maximal zum

27.

Oktober 2018 angeordnet. Am 19. Oktober 2018 finde eine

Lagebeurteilung statt.

2.1

Der Beschwerdeführer macht unter Buchstabe

C Ziffer 1 seiner Beschwerde als erstes geltend, der Entscheid sei aufzuheben,

weil ein Sicherheitsbeamter zum Beschwerdeführer die Worte «jetzt brechen wir

dich» gesagt haben soll. Da dieser Vorwurf nicht weiter abgeklärt worden sei,

sei das Folterverbot von Art. 3 EMRK verletzt.

Was dieser Vorwurf, der in keiner Weise

substantiiert worden ist, mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll, ist

nicht nachvollziehbar und hat jedenfalls keinen Einfluss auf die

Rechtmässigkeit oder etwaige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung.

2.2

In Buchstabe C Ziffer 2 seiner

Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung sei nichtig oder

zumindest aufzuheben, da sie nicht vom Direktor der Vollzugseinrichtung

unterzeichnet worden sei, wie dies § 63 der Hausordnung der JVA für

Arreststrafen vorschreibe. Dem Beschwerdeführer sei damit die Freiheit

unrechtmässig entzogen und damit Art. 5 Ziff. 1 lit. a der EMRK verletzt worden.

Wie die Vorinstanz richtig festgestellt

hat, handelt es sich bei der vorliegend angeordneten Massnahme um keine

Disziplinarsanktion, sondern um eine Sicherungsmassnahme zum Schutz des

Beschwerdeführers, wie sie § 25 Abs. 2 lit. c JUVG i.V.m. § 25 JUVV

ausdrücklich vorsieht. Diese wurde durch den Vollzugsleiter Systemführung

unterzeichnet, welcher für den geregelten Vollzug in den Wohngruppen

ausdrücklich zuständig ist und dem Direktor direkt unterstellt ist. Ein

Erfordernis, dass der Direktor mitunterzeichnen müsste, besteht bei einer

Sicherungsmassnahme nicht. Es besteht somit auch kein Mangel hinsichtlich

Unterzeichnung.

2.3

In unbelehrbarer und fast

trölerischer Weise behauptet der Beschwerdeführer auch unter Buchstabe C Ziffer

3, es handle sich um eine Disziplinarmassnahme, und rügt die fehlende

Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführer, obwohl im ursprünglich

angefochtenen Entscheid bereits im Titel steht «Verfügung […] betreffend

Aufenthalt in der Sicherheitszelle zum Selbstschutz mit Kameraaufschaltung

(sichernde Massnahme)» und diese auch gestützt auf § 25 JUVG begründet wurde. Sicherungsmassnahmen

dienen rein präventiven Zwecken. Sie unterscheiden sich von den

Disziplinarmassnahmen dadurch, dass sie keinen bereits erfolgten, im

Disziplinarverfahren sanktionierten, schuldhaften Pflichtverstoss voraussetzen,

sondern eine verschuldensunabhängige, von einem bestimmten Insassen ausgehende

konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung (vgl. Christoph Fricker,

Disziplinar- und besondere Sicherungsmassnahmen, Normative und tatsächliche

Ausgestaltung im straf- und strafverfahrensrechtlichen Freiheitsentzug der

Schweiz, Bern 2004, S. 71 f., zitiert im Urteil des Obergerichts des Kantons

Bern SK 16 61 vom 26. Oktober 2016 E. 2b). Es ist deshalb klar, dass kein

schuldhaftes Verhalten erforderlich ist, um eine Sicherungsmassnahme anzuordnen

und auch der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass

die Vorinstanzen die Schuldhaftigkeit nicht begründet haben.

Die in Ziffer 3.6 geltend gemachte Rüge,

wonach die Isolierung von den anderen Mitinsassen unverhältnismässig sei,

erscheint missbräuchlich, nachdem dem Vollzugsjournal am 16. Oktober 2018

(am Tag des Ereignisses also, das zur angefochtenen Sicherungsmassnahme geführt

hat) zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wolle nicht in die Stufe 1

(Gruppenvollzug) versetzt werden und sei nicht bereit, mit den anderen Insassen

in den Hof zu gehen. Wie der Beschwerdeführer im Weiteren behaupten kann, er

habe gar niemanden gefährdet, ist nicht nachvollziehbar, nachdem er einen Brand

in seiner Zelle entfacht hat, welchem per se ein grosses Schadenspotenzial

immanent ist. Weiter hätte es offensichtlich als milderes Mittel nicht

ausgereicht, dem Beschwerdeführer das Feuerzeug wegzunehmen, um ihn zu

schützen, ist doch aus dem bisherigen Verlauf hinlänglich bekannt, dass der

Beschwerdeführer immer wieder neue Methoden für schädigendes Verhalten findet, und

er unmittelbar nach dem Anzünden des T-Shirts aussagte, dies sei erst der

Anfang gewesen. Er drohte damit, einen Mitarbeitenden zu töten und kündigte an,

er werde am nächsten Tag weiterfahren mit dem Feuerlegen, Fluten der Zelle und

werde auch die WG-Küche zerstören.

2.4

Unter Buchstabe C Ziffer 4 rügt der

Beschwerdeführer, die Einrichtung sei nicht geeignet, was offensichtlich nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auch dabei macht er wieder die

Unrechtmässigkeit der Disziplinierung geltend, obwohl völlig klar ist, dass

keine solche vorliegt. Auch der Vorwurf, es gebe keine medizinische Begleitung,

ist unbegründet, kann doch dem Vollzugsjournal entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer jederzeit Zugang zu einer Ärztin erhielt, wenn er darum

ersuchte (so z.B. am 6. und 16. November 2018) oder dass medizinisch

relevante Informationen an einen Arzt weitergeleitet wurden (so z.B. am

28.

Oktober 2018).

2.5

Unter Buchstabe C Ziffer 5 macht der

Beschwerdeführer eine weitere Verletzung des Folterverbots nach Art. 3 EMRK

geltend, indem er in dramatisierender Weise behauptet, die Einrichtung wolle

ihn «brechen» und nehme ihm durch die Videoüberwachung auch noch den letzten

Teil an Privatsphäre und greife in seine Würde ein. Auch müsse er sich sein

Recht auf Hofgang ständig erstreiten, erhalte keinen Zugang zu einer

medizinischen Betreuung und Versorgung und werde auf zeitlich unbegrenzte Dauer

vollständig und gänzlich isoliert.

Wie soeben erläutert, entbehrt die

Behauptung, wonach der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einer medizinischen

Betreuung und Versorgung erhalte, jeglicher Grundlage, und auch das Recht auf

Hofgang wurde dem Beschwerdeführer stets gewährt. Der Vorwurf, man wolle ihn

mit den ständigen Disziplinierungen und der Isolierung brechen, ist eine

pauschale und nicht substantiierte Behauptung. Die bisher erfolgten

Disziplinierungen waren aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig

und rechtmässig angeordnet worden, wie auch das Bundesgericht schon in mehreren

Entscheiden implizit und explizit bestätigt hat (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_614/2018 und 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018 sowie 6B_976/2018

vom 18. Oktober 2018). Auch die Versetzung in die Interventionsstufe ist

rechtmässig erfolgt, wie das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

20.

Dezember 2018 rechtskräftig festgestellt hat. All dies bildet aber gar

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der vorliegend zu beurteilende

Aufenthalt in einer Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung wurde zeitlich

befristet und stellt eine notwendige Sicherungsmassnahme dar, nachdem sich der

Beschwerdeführer mit dem Entfachen eines Brandes in seiner Zelle selbst gefährdet

hatte. Ob diese aufgrund möglicher Grundrechtseingriffe gerechtfertigt und

verhältnismässig war, ist nachfolgend unter Erwägung 3 zu prüfen.

3.

Der Beschwerdeführer macht in

Buchstabe C Ziffer 6 eine Verletzung von Art. 36 der Bundesverfassung (BV, SR

101) geltend, indem unrechtmässig in das Recht auf persönliche Freiheit nach

Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen werde.

3.1

Als erstes macht er geltend, es

mangle an einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundesrecht sehe keine permanente

Kameraüberwachung vor. § 25 Abs. 2 JUVG widerspreche dem Bundesrecht (Art. 90

StGB) sowie dem Konventionsrecht (Art. 3 und 5 EMRK) und könne deshalb nicht

als gesetzliche Grundlage gelten.

Nach Art. 123 Abs. 2 BV sind die Kantone

für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes

vorsieht. Das Bundesrecht enthält zwar in Art. 90 StGB Mindeststandards zum

Vollzug einer Massnahme, Abs. 1 insbesondere zur getrennten Unterbringung eines

Eingewiesenen, doch enthält es keine weiteren Einschränkungen zur Ausgestaltung

des Vollzugs, wozu die Kantone grundsätzlich zuständig sind. Das Bundesrecht

verbietet insbesondere die Kameraaufschaltung zur Überwachung eines sich selbst

und andere gefährdenden Insassen nicht. Das kantonale Recht sieht in § 25 JUVG

explizit die Unterbringung eines Eingewiesenen in einem Sicherheitsraum als

Sicherungsmassnahme vor, wenn die Gefahr von

Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen besteht. Die

Botschaft zu diesem Gesetz erwähnt ausdrücklich die Aufschaltung von

Videoaufzeichnung für sich selbst gefährdende Gefangene. In diesem Sinn führt §

25.

JUVV aus, in einem Sicherheitsraum untergebrachte Gefangene seien angemessen

zu beobachten, zu überwachen und zu betreuen. Bei Bedarf sei medizinisches

Personal beizuziehen. Für die Beobachtung dürften Anlagen zur visuellen

Überwachung eingesetzt werden. Die Aufzeichnung werde protokolliert. Das

Bundesgericht lässt es zu, dass die Haftbedingungen auf Verordnungs- oder

Reglementsstufe festgelegt werden (vgl. BGE 123 I 221 E. I.4 S. 226). Die

Massnahme der getrennten Unterbringung in einer Sicherheitszelle zum

Selbstschutz mit Kameraaufschaltung stützt sich somit auf eine genügende

gesetzliche Grundlage.

3.2

Weiter macht

der Beschwerdeführer geltend, die Massnahme liege weder im öffentlichen

Interesse noch schütze sie Grundrechte Dritter. Es sei letztlich gar nicht

klar, was das Ziel dieser Massnahme sein solle. Es scheine, als würde es darum

gehen, den Betroffenen «zu brechen». Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer

weitere Utensilien anzünde, hätte auch dadurch gebannt werden können, dass der

Beschwerdeführer in einer Arrestzelle untergebracht werde. Eine permanente Videoüberwachung

sei dazu nicht notwendig.

Der ursprünglich

angefochtenen Verfügung ist der Zweck der Massnahme klar zu entnehmen. Es wurde

Folgendes ausgeführt: «Mit dem Anzünden des T-Shirts, der angekündigten

Todesdrohung gegen das Personal sowie der Drohung, weitere Feuer zu legen und

Sachschaden anzurichten, zeigt A.___ ein akut selbst- und fremdgefährdendes

Verhalten. Um weiteren Schaden zu verhindern und damit das Sicherheitspersonal

ihn rund um die Uhr beobachten kann, erscheint die Versetzung in die Sicherheitszelle

mit Kameraaufschaltung als geeignete Massnahme. Die Situation wird am Freitag,

den 19.10.2018 neu beurteilt. Es handelt sich hierbei um die Installation einer

sichernden Massnahme im Sinne einer besonderen Sicherungsmassnahme nach § 25

des Gesetzes über den Justizvollzug […].»

Auch die

Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid unter Ziffer 5.2.3 hinreichend

aufgezeigt, dass «die Verhinderung von Sachbeschädigungen respektive von

Brandstiftung innerhalb der Anstalt, der Schutz der Insassen im Allgemeinen

bzw. des sich selbst gefährdenden Beschwerdeführers im Speziellen und

schliesslich die Sicherstellung eines geordneten Massnahmenvollzugs» eindeutig

im öffentlichen Interesse liegt und aufgrund der Morddrohungen gegen

Mitarbeiter auch Grundrechte Dritter betroffen und zu schützen sind.

Dem bleibt

einzig beizufügen, dass die Entfachung eines Feuers in einer Gefängniszelle ein

grosses Gefährdungspotenzial hat. Nachdem der Beschwerdeführer mit weiteren

Bränden gedroht hat, war eine visuelle Überwachung offensichtlich erforderlich

und die getrennte Unterbringung allein hätte nicht ausgereicht, um der

Gefährdung entgegenzuwirken.

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet weiter die Eignung der Massnahme, indem behandelnde

und nicht disziplinierende Massnahmen notwendig wären. Die Eignung der

Disziplinierung sei zu verneinen. Die Vorinstanz äussere sich dazu nicht, womit

sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.

Auch wenn der

Beschwerdeführer es noch so oft wiederholt, wird aus der Sicherungsmassnahme

keine Disziplinierung. Auch der Vorwurf der Gehörsverletzung ist unbegründet,

nachdem die Vorinstanz sich unter Ziffer 5.2.4.1 klar zur Eignung der Massnahme

geäussert und ausgeführt hat, «die Verlegung in die Sicherheitszelle, verbunden

mit der Kameraaufschaltung, stellt vorliegend unzweifelhaft eine geeignete

Massnahme dar, um – vor allem – selbstgefährdendes Verhalten durch Anzünden von

Gegenständen in der Zelle zu verhindern oder zumindest frühzeitig genug

reagieren zu können, bevor er sich dadurch selbst oder die übrigen Insassen und

die Mitarbeiter der JVA Solothurn schädigt.» Auch dem ist kaum etwas

beizufügen. Der Aufenthalt in der Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung ist

geeignet, um den Beschwerdeführer vor weiterem selbst- und fremdschädigendem

Verhalten abzuhalten oder zumindest frühzeitig reagieren zu können. Die

Unterbringung in einer Sicherheitszelle zur Reizabschirmung bildet zudem auch

ein bewährtes Mittel in der Psychiatrie.

3.4

Der

Beschwerdeführer bestreitet weiter die Erforderlichkeit der Massnahme. Die

Überwachung per Kamera in der Arrestzelle sei völlig unnötig und stelle eine

Erniedrigung des Betroffenen dar. Es werde nicht behauptet, dass es um den

Selbstschutz gehe, sondern es würde gar kein Zweck genannt. Auch die Dauer der

Massnahme sei unverhältnismässig. Nach bereits einem oder zwei Tagen

präsentiere sich die Situation jeweils wieder beruhigt. Es liege auch kein

Verschulden vor, weil der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage sei, seine

Bedürfnisse adäquat zu formulieren. Als milderes Mittel müsste erstmals ein

Vollzugsplan erstellt werden und auch die Verlegung in eine geeignete

Einrichtung wäre eine mildere Massnahme. Indem sich die Vorinstanz auf das

Vollzugsjournal stütze, verletze sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör, da ihm dieses nicht zugänglich gemacht worden sei.

Wie dem

Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren mehrfach klargemacht worden ist,

hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm sämtliche Unterlagen automatisch

zugestellt werden. Ihm wäre die Möglichkeit offen gestanden, ein Gesuch um Akteneinsicht

zu stellen. Dies hat er jedoch nicht getan. Eine Gehörsverletzung besteht

nicht.

Wie der

Beschwerdeführer behaupten kann, es werde gar kein Zweck für die

Massnahme genannt, ist schleierhaft, steht doch bereits im Titel der

angefochtenen Verfügung «zum Selbstschutz». Zudem wird in den Erwägungen –

nachdem der Beschwerdeführer gedroht hatte, einen Mitarbeitenden zu töten und

am nächsten Tag mit dem Feuerlegen und dem Fluten der Zelle weiterzumachen –

Folgendes erwähnt: «Um weiteren Schaden zu verhindern und damit das

Sicherheitspersonal ihn rund um die Uhr beobachten kann, erscheint die

Versetzung in die Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung als geeignete Massnahme.»

Auch die Vorinstanz hat unter Erwägung 5.2.4.1 klar festgehalten, die Massnahme

erfolge, um den Beschwerdeführer vor selbstschädigendem Verhalten und von der

Gefährdung der anderen Insassen und Mitarbeitenden abzuhalten. Wie bereits

vorne erwähnt, ist die Unterbringung in der Sicherheitszelle mit

Kameraaufschaltung geeignet, um den Schutzzweck zu erfüllen.

Soweit der

Beschwerdeführer die zeitliche Erforderlichkeit bestreitet, heisst es in der

ursprünglich angefochtenen Verfügung klar, die Massnahme werde vorerst für

«max.» 10 Tage angeordnet, und am 19. Oktober 2018, also nach zwei Tagen,

erfolge eine Lagebeurteilung. Dem Vollzugsjournal ist sodann zum

19.

Oktober 2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Abendessen

in der Überwachungszelle (Boden und Scheiben) verteilt habe. Er habe die Zelle

beschmutzt und gewässert und die Wände mit dem Stift besudelt. Es sei ihm

mitgeteilt worden, dass er weiterhin in der sichernden Massnahme bleibe.

Offensichtlich hatte sich der Zustand des Beschwerdeführers nach zwei Tagen

noch nicht beruhigt. Die zeitliche Abstufung zeigt jedenfalls, dass dem

Kriterium der zeitlichen Erforderlichkeit Rechnung getragen wurde und die

Massnahme im verfügten Rahmen in zeitlicher Hinsicht erforderlich war.

Inwiefern die

Verlegung in eine andere Anstalt oder die Erstellung eines neuen Vollzugsplans

geeignete Mittel sein sollen, um den Beschwerdeführer von weiterem selbst- und

fremdschädigendem Verhalten abzuhalten, ist nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.

Weder in

sachlicher, räumlicher, zeitlicher noch in personeller Hinsicht ist ein

milderes Mittel ersichtlich, das den Beschwerdeführer von weiteren selbst- und

fremdschädigenden Handlungen hätte abhalten können. Das Entziehen des

Feuerzeugs hätte offensichtlich nicht gereicht, hat doch der Beschwerdeführer

schon mehrfach gezeigt, dass er immer neue Wege findet, um Schaden anzurichten,

wie aus diversen früheren Verfahren bekannt ist. Es war deshalb auch

erforderlich, ihn zu seinem eigenen Schutz durch die Mitarbeitenden per

Kameraaufschaltung permanent zu überwachen. Die Versetzung in die

Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung war somit als Schutzmassnahme

erforderlich.

3.5

Weiter

bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn und

prangert die Isolierung an, die nun bereits seit Monaten andauere. Die

Massnahme sei im Zusammenhang mit dem gesamten Setting zu betrachten und sei

nicht mehr verhältnismässig. Es gehe bloss darum, ihn «zu brechen». Die

Auswirkungen auf sein Leben, seine privaten Interessen, überstiegen bei weitem

die öffentlichen Interessen an seiner physischen und psychischen Schädigung (?).

Er rügt eine Gehörsverletzung, indem die Vorinstanz nicht auf die Parallelen

zum Fall Skender Vogt eingegangen sei.

Soweit der

Beschwerdeführer das Setting der Interventionsstufe anspricht, wurde erst

gerade mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2018 (VWBES.2018.339)

dessen Rechtmässigkeit festgestellt. Dabei wurde festgehalten, dass die JVA entgegen den Behauptungen

in der Beschwerde durchaus verhältnismässig reagiert habe und nicht mehr Einschränkungen

angeordnet und durchgesetzt habe, als notwendig gewesen seien, und dass diese

laufend überprüft und nötigenfalls angepasst worden seien, auch was mögliche

Lockerungen im Vollzugssetting betreffe (vgl. E. 6.2.2). Es trifft denn auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit

Februar 2018 «ohne zeitliche Begrenzung vollständig isoliert» sein soll. Auch

dies wurde bereits im Urteil vom 20. Dezember 2018 in Erwägung 5.4

widerlegt. Zudem ist dem Vollzugsjournal zu entnehmen, dass er sich am

16.

Oktober 2018 selbst weigerte, mit den anderen Insassen in den Hof zu

gehen und nicht von der Interventionsstufe in die Stufe 1 (Gruppenvollzug)

versetzt werden wollte. Zum anderen konnte er beispielsweise am 8. und

12.

November 2018 zusammen mit den anderen Insassen ins Fitness gehen, was

einer permanenten Isolierung widerspricht. Was der Beschwerdeführer mit dem

Satz «die Auswirkungen auf sein Leben, seine privaten Interessen, überstiegen

bei weitem die öffentlichen Interessen an seiner physischen und psychischen

Schädigung» ausdrücken will, ist unklar. Jedenfalls sind die öffentlichen Interessen

am Schutz der Gesundheit des Beschwerdeführers, der Mitinsassen und des

Personals höher zu gewichten als die Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers,

womit die Massnahme verhältnismässig ist.

Der

Beschwerdeführer macht keine detaillierten Ausführungen zum Fall «Skender

Vogt», welcher vorliegend auch nicht Gegenstand ist, weshalb darauf nicht

weiter einzugehen ist. Indem auch die Vorinstanz auf diese nicht weiter

substantiierten Vorbringen nicht weiter eingegangen ist, hat sie jedenfalls

keine Gehörsverletzung begangen.

3.6

Unter Ziffer

6.5

rügt der Beschwerdeführer durch die ununterbrochene Überwachung per Kamera

und die Isolierung während 10 Tagen eine Verletzung des Kerngehalts des Rechts

auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV.

Als

absoluter Kerngehalt des Schutzes Inhaftierter ist es unter keinen Umständen

erlaubt, «(d’)aller jusqu’à l’emploi de méthodes qui auraient, sinon pour but,

du moins en tout cas pour effet l’anéantissement de la personnalité du détenu

ou qui seraient de nature à lui infliger des troubles psychiques graves» (BGE

106.

Ia 277 E. 3a S. 281). Einen analogen Kerngehalt garantiert das

Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK. Diese

Bestimmung verbietet menschenunwürdige Haftbedingungen absolut (vgl. Jörg Paul

Müller/Markus Schefer: Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 116).

Zur getrennten

Unterbringung zum Schutz des Eingewiesenen und von Dritten ist zu erwähnen,

dass diese in Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB explizit vorgesehen und erlaubt ist,

dies gar ohne zeitliche Begrenzung, wobei selbstredend das Prinzip der

Verhältnismässigkeit beachtet werden muss. Die Kameraaufschaltung, damit

rechtzeitig eingegriffen und der Beschwerdeführer von weiterem

selbstschädigendem Verhalten abgehalten werden kann, stellt weder eine

unmenschliche noch erniedrigende Behandlung dar und ist nicht geeignet, die

Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu zerstören oder ihm schwere psychische

Schäden beizufügen. Die Massnahme verletzt den Kerngehalt von Art. 10 Abs. 2 BV

nicht.

4.

Soweit der Beschwerdeführer unter

Buchstabe C Ziffer 7 das allgemeine Setting seines Vollzugs anprangert, bildet

dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht weiter

einzugehen ist.

5.

Letztlich beschwert sich der

Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung abgewiesen hat. Dies wurde mit der Aussichtslosigkeit der

Beschwerde begründet und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unbedingt

einen Rechtsanwalt benötigt hätte, auch wenn die Massnahme in eher

schwerwiegender Weise in die Rechtsposition eingegriffen habe.

5.1

Gemäss § 39ter i.V.m. §

76.

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht

über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als

aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen.

5.2

Zur

(Nicht-)Aussichtslosigkeit der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer

vorbringen, bereits der Umfang von 11 Seiten des vorinstanzlichen Entscheids

zeige auf, dass die Beschwerde nicht aussichtslos gewesen sei. Vielmehr seien

die Umstände und die Äusserungen des Personals dergestalt, dass die Beschwerde

hätte gutgeheissen werden müssen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs tue ihr

Übriges. Die Vorinstanz habe die behauptete Aussichtslosigkeit nicht genügend

begründet, sondern lediglich behauptet. Es seien heikle Rechtsfragen zu klären

und es handle sich um einen schweren Grundrechtseingriff, weshalb nur mit

Zurückhaltung Aussichtslosigkeit angenommen werden dürfe.

Zur

Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt lässt der

Beschwerdeführer geltend machen, die Interessen des Beschwerdeführers seien

massiv betroffen und es stellten sich auch schwierige rechtliche und

tatsächliche Fragen. Der Betroffene sei schwer psychisch krank und gemäss

Gutachten «minderintelligent». Er könne sich in diesem Verfahren nicht selbst

zurechtfinden.

5.3

Im

vorliegenden Verfahren ging es darum, dass der Beschwerdeführer in seiner Zelle

ein T-Shirt angezündet und mit dem Entfachen weiterer Brände, Fluten seiner

Zelle, Töten eines Mitarbeitenden und Zerstörung von Mobiliar gedroht hat. Um

ihn von weiterem schädigendem Verhalten abzuhalten, wurde er in eine

Sicherheitszelle versetzt, wo er permanent per Kamera überwacht wurde, um bei

weiterem schädigendem Verhalten rechtzeitig eingreifen zu können. Die Massnahme

wurde auf maximal 10 Tage befristet, wobei von Anfang an angekündigt wurde,

dass nach zwei Tagen eine Überprüfung erfolgen werde.

Es bedarf keiner

besonderen Intelligenz, zu erkennen, dass die Massnahme zur Gewährung der

Sicherheit des Beschwerdeführers, der Mitinsassen und des Personals richtig war.

Durch die zeitliche Begrenzung und Überprüfung bereits nach zwei Tagen war sie

auch nicht übermässig. Der Umfang des vorinstanzlichen Entscheids sagt nichts

über die Gewinnaussichten der Beschwerde aus, sondern ist durch die

umfangreiche Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters verursacht, die durchwegs und

wohl bewusst von der falschen Prämisse ausgeht, es handle sich vorliegend um

eine Disziplinierung, obwohl der angefochtenen Verfügung eindeutig zu entnehmen

ist, dass es sich um eine Schutzmassnahme handelt. Auch behandelt die

Beschwerde diverse Punkte, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bilden, und es wurden teils gar gegen besseres Wissen Behauptungen aufgestellt,

die es zu widerlegen galt (beispielsweise, dass in der angefochtenen Verfügung

kein Zweck für die Massnahme genannt werde). Weiter wurden in mutwilliger Weise

essenzielle Grundrechtsverletzungen (wie fehlender Zugang zu medizinischer

Behandlung oder fehlender Hofgang) herbeigeschrieben, die jeglicher Grundlage

entbehren und durch einfaches Aktenstudium widerlegt werden konnten. Die

Beschwerde war in diesem Sinne mutwillig, weshalb sie die Vorinstanz zu Recht

als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung abgewiesen hat. Dennoch war die Vorinstanz aufgrund des

Gehörsanspruchs gehalten, zu den Vorbringen Stellung zu nehmen.

5.4

Gleiches

gilt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, womit das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung auch in diesem Verfahren

abzuweisen ist.

6.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer finanziell schlecht dasteht. Für das vorliegende

Verfahren wird deshalb eine Gerichtsgebühr von bloss CHF 300.00 erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeistädnung wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bndesgericht mit Urteil 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 bestätigt.