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Entscheid

VWBES.2018.486

Sozialhilfe

2. April 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

stellte am 18. September 2018 beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu

(nachfolgend Zweckverband SRTG) erneut einen Antrag auf wirtschaftliche

Sozialhilfe. Dieser teilte dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 mit, dass

der Antrag nicht geprüft werden könne, solange 13 namentlich aufgeführte

Unterlagen fehlen würden. Der Zweckverband SRTG mahnte den Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 5. November 2018, weil dieser die Unterlagen nicht fristgerecht

einreichte und setzte ihn davon in Kenntnis, dass sich der Kanton Solothurn

gestützt auf Art. (recte §) 152 des Sozialhilfegesetzes bei der Berechnung der

Sozialhilfe grundsätzlich auf die SKOS Richtlinien stütze und dass ein

allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe gemäss SKOS Kap. A.8.3 nicht geprüft

werden könne, wenn sich ein Gesuchsteller weigere, die nötigen Unterlagen und

Angaben vorzulegen, obwohl er dazu ermahnt und auf die Konsequenzen aufmerksam

gemacht worden sei. Zur Mitwirkung seien Gesuchsteller zudem nach § 17 Sozialhilfegesetz

verpflichtet.

2. In seinem Schreiben vom 9. November

2018 an den Zweckverband SRTG stellte der Beschwerdeführer daraufhin den

Antrag, Art. 3 und Art. 4 des Merkblatts «Orientierung der Hilfesuchenden [Sozialhilfeempfänger/innen]

über ihre Rechte und Pflichten» zu streichen.

3. Der Zweckverband SRTG trat mit

Verfügung vom 19. November 2018 auf den Antrag für wirtschaftliche Sozialhilfe

nicht ein. Den verfügten Nichteintretensentscheid begründete der Zweckverband

SRTG damit, dass der Beschwerdeführer bei seinem Gesuch trotz Fristansetzung

die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe. In der Nachfristansetzung habe

man ihn wiederholt davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Gesuch nicht geprüft

werde, solange die Unterlagen fehlen würden.

4. Am 29. November 2018 reichte der

Beschwerdeführer beim Departement des Inner (nachfolgend DdI) Beschwerde gegen

die Verfügung des Zweckverbandes SRTG ein. Er stellte u.a. die Anträge, den

Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

5. Das DdI erliess am 30. November 2018

eine verfahrensleitende Verfügung, wonach der Antrag des Beschwerdeführers

primär deshalb abgelehnt worden sei, da Unterlagen gefehlt hätten; es setzte

dem Beschwerdeführer zudem eine Nachfrist, um die fehlende Begründung seiner

Beschwerde nachzuholen.

6. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an

das DdI führte der Beschwerdeführer aus, dass er ausgesteuert sei und mit den

Punkten 3, Rückerstattungspflicht und 4, Verwandtenunterstützung des Merkblatts

nicht einverstanden sei; beide müssten gestrichen werden. Seine Unterlagen

würden beweisen, dass er Anspruch auf Sozialhilfe habe.

7. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 trat

das DdI auf die Beschwerde nicht ein, erhob keine Verfahrenskosten und schrieb

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab. Der Streitpunkt

bestehe nicht in allfälligen Änderungen des Merkblatts, sondern nur in der

Nichteintretensverfügung vom 19. November 2018.

8. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018

erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid vom 11. Dezember 2018. Er habe bereits am 9. November

2018 begründet, warum er die Unterlagen nicht komplett eingereicht habe; er

moniert insbesondere die Rückerstattungspflicht für Erben. Der Beschwerdeführer

führte zudem aus, dass er ein Stelleninserat ausgedruckt habe, in dem nach

jüngeren Arbeitskräften gesucht werde. Er stellte die Anträge, dass auf seinen

Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe einzutreten sei und dass der Punkt 3 im

Merkblatt betreffend Rückerstattungspflicht von der Regierung gelöscht resp.

überarbeitet werden müsse. Er beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege.

9. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember

2018 beantragte das DdI die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies

auf die Begründung des Beschwerdeentscheids vom 11. Dezember 2018.

10. Mit Replik vom 27. Dezember

2018 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.

11. Der Zweckverband SRTG hielt in

seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 an der Verfügung vom 19.

November 2018 fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159

Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Soweit der Beschwerdeführer die

Rückerstattungspflicht auf dem Merkblatt für Sozialhilfebezüger kritisiert und

deren Löschung verlangt bzw. die Überarbeitung des Merkblattes beantragt, kann

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da dies am Streitgegenstand

vorbeigeht. Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, soweit – zumindest

sinngemäss – die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides

beantragt wird.

2.

Zusammenfassend verfügte die

Vorinstanz den Nichteintretensentscheid deshalb, weil der Beschwerdeführer vor

dem Departement zum wiederholten Mal die Löschung respektive Überarbeitung

einzelner Punkte des kantonalen Merkblattes für Sozialhilfebezüger verlangt,

obschon dies nicht Gegenstand der Verfügung des Zweckverbandes SRTG ist.

3.

Anspruch auf wirtschaftliche

Unterstützung hat nach der Gesetzgebung über die Sozialhilfe, wer bedürftig

ist; d.h., wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und

für die Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig

zu beschaffen.

4.

Gemäss dem u.a. in § 9 SG verankerten

Subsidiaritätsprinzips gehen Eigenleistungen und andere Geldleistungen

Sozialhilfeleistungen vor. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich auch

subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung

erbracht werden. Der Grundsatz der Subsidiarität wird auch in den Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS Richtlinien, Kap. A.4)

behandelt.

Aus dem Grundsatz der Subsidiarität

folgt die Obliegenheit der hilfesuchenden Person zur Mitwirkung bei der

Sachverhaltsfeststellung. Sie ist verpflichtet, vollständige und

wahrheitsgetreue Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse und ihre eigenen

persönlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit sie für die Gewährung von

Sozialhilfe von Belang sind. Sie hat zudem alle Änderungen in diesen

Verhältnissen unverzüglich der Sozialhilfe zu melden (§ 17 SG). Verletzt die

Person schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht, kann mangels Nachweis der

Bedürftigkeit ein Nichteintreten, Ablehnen oder Einstellen von Leistungen

resultieren (SKOS Richtlinien Kap. 8.3). Insbesondere bei Dritteinnahmen wie

z.B. bei der Verwandtenunterstützung (Art. 328 ff. ZGB), handelt es sich

um Tatsachen, die naturgemäss im Herrschaftsbereich der zu unterstützenden

Person liegen, weshalb der Mitwirkungspflicht diesbezüglich besondere Bedeutung

zukommt (Appellationsgericht Basel-Stadt, VD 2017.90 vom 21. Dezember 2017, VD

2010.174

vom 13. Dezember 2011, VD 2008.737 vom 10. März 2010;

Verwaltungsgericht Zürich, VB 2017.00244 vom 20. Juli 2017). Der Zweckverband

SRTG hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 und vom 5.

November 2018 aufgefordert, die zur Prüfung seines Antrags notwendigen Dokumente

und Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung unbestrittenermassen nicht nachgekommen.

5.

Stattdessen macht der

Beschwerdeführer wiederholt geltend, dass Art. 3 (Rückerstattungspflicht) und

Art. 4 (Verwandtenunterstützung) der «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre

Rechte und Pflichten» gestrichen werden sollten. Die Thematik, ob Artikel der

Orientierung, die zudem auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, gestrichen

oder modifiziert werden sollen, war nicht Gegenstand der angefochtenen

Verfügung. Themen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind,

können in einer Beschwerde gegen dieselbe nicht angefochten werden (BGE 136 II

165).

6.

Gemäss den SKOS Richtlinien (Kap.

A.8.3) ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn eine gesuchstellende

Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung notwendigen Unterlagen und

Angaben vorzulegen, obwohl sie wie in casu dazu ermahnt wurde und über die

Konsequenzen im Unterlassungsfall informiert worden ist. Es besteht eine

Verpflichtung des Gesuchstellers, bei der Abklärung des Sachverhalts

mitzuwirken (SKOS Richtlinien Kap. A.5.2). Solange die notwendigen

Informationen nicht vorliegen, vermag das Sozialamt einen allfälligen Anspruch

auf Sozialhilfeleistungen nicht zu prüfen (BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015; Claudia

Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel

2011, S. 141 ff.).

7.

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass der Zweckverband SRTG berechtigterweise davon ausgegangen ist, dass der

Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten, die zur Prüfung, ob er der

Sozialhilfe bedarf, notwendig sind, nicht erfüllte. Insbesondere mit seinen

Anträgen bestätigt der Beschwerdeführer, dass er den diesbezüglichen

Aufforderungen der Behörde nicht nachgekommen ist. Die Anträge und Ausführungen

des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz zielen am Streitgegenstand vorbei,

weshalb der Nichteintretensentscheid des Departements nicht zu beanstanden ist.

Wie die obigen Ausführungen zeigen, erweist sich die Beschwerde sodann auch

materiell als unbegründet.

8.

Die Beschwerde erweist sich nach dem

Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf

eingetreten wird.

9.

Der Beschwerdeführer ersucht um

unentgeltliche Rechtspflege. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine

Verfahrenskosten erhoben werden, ist das Gesuch gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel: Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman