VWBES.2018.486
Sozialhilfe
2. April 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichterin Flury-Schmitt
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
stellte am 18. September 2018 beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu
(nachfolgend Zweckverband SRTG) erneut einen Antrag auf wirtschaftliche
Sozialhilfe. Dieser teilte dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 mit, dass
der Antrag nicht geprüft werden könne, solange 13 namentlich aufgeführte
Unterlagen fehlen würden. Der Zweckverband SRTG mahnte den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 5. November 2018, weil dieser die Unterlagen nicht fristgerecht
einreichte und setzte ihn davon in Kenntnis, dass sich der Kanton Solothurn
gestützt auf Art. (recte §) 152 des Sozialhilfegesetzes bei der Berechnung der
Sozialhilfe grundsätzlich auf die SKOS Richtlinien stütze und dass ein
allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe gemäss SKOS Kap. A.8.3 nicht geprüft
werden könne, wenn sich ein Gesuchsteller weigere, die nötigen Unterlagen und
Angaben vorzulegen, obwohl er dazu ermahnt und auf die Konsequenzen aufmerksam
gemacht worden sei. Zur Mitwirkung seien Gesuchsteller zudem nach § 17 Sozialhilfegesetz
verpflichtet.
2. In seinem Schreiben vom 9. November
2018 an den Zweckverband SRTG stellte der Beschwerdeführer daraufhin den
Antrag, Art. 3 und Art. 4 des Merkblatts «Orientierung der Hilfesuchenden [Sozialhilfeempfänger/innen]
über ihre Rechte und Pflichten» zu streichen.
3. Der Zweckverband SRTG trat mit
Verfügung vom 19. November 2018 auf den Antrag für wirtschaftliche Sozialhilfe
nicht ein. Den verfügten Nichteintretensentscheid begründete der Zweckverband
SRTG damit, dass der Beschwerdeführer bei seinem Gesuch trotz Fristansetzung
die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe. In der Nachfristansetzung habe
man ihn wiederholt davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Gesuch nicht geprüft
werde, solange die Unterlagen fehlen würden.
4. Am 29. November 2018 reichte der
Beschwerdeführer beim Departement des Inner (nachfolgend DdI) Beschwerde gegen
die Verfügung des Zweckverbandes SRTG ein. Er stellte u.a. die Anträge, den
Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
5. Das DdI erliess am 30. November 2018
eine verfahrensleitende Verfügung, wonach der Antrag des Beschwerdeführers
primär deshalb abgelehnt worden sei, da Unterlagen gefehlt hätten; es setzte
dem Beschwerdeführer zudem eine Nachfrist, um die fehlende Begründung seiner
Beschwerde nachzuholen.
6. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an
das DdI führte der Beschwerdeführer aus, dass er ausgesteuert sei und mit den
Punkten 3, Rückerstattungspflicht und 4, Verwandtenunterstützung des Merkblatts
nicht einverstanden sei; beide müssten gestrichen werden. Seine Unterlagen
würden beweisen, dass er Anspruch auf Sozialhilfe habe.
7. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 trat
das DdI auf die Beschwerde nicht ein, erhob keine Verfahrenskosten und schrieb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab. Der Streitpunkt
bestehe nicht in allfälligen Änderungen des Merkblatts, sondern nur in der
Nichteintretensverfügung vom 19. November 2018.
8. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018
erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid vom 11. Dezember 2018. Er habe bereits am 9. November
2018 begründet, warum er die Unterlagen nicht komplett eingereicht habe; er
moniert insbesondere die Rückerstattungspflicht für Erben. Der Beschwerdeführer
führte zudem aus, dass er ein Stelleninserat ausgedruckt habe, in dem nach
jüngeren Arbeitskräften gesucht werde. Er stellte die Anträge, dass auf seinen
Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe einzutreten sei und dass der Punkt 3 im
Merkblatt betreffend Rückerstattungspflicht von der Regierung gelöscht resp.
überarbeitet werden müsse. Er beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege.
9. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember
2018 beantragte das DdI die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies
auf die Begründung des Beschwerdeentscheids vom 11. Dezember 2018.
10. Mit Replik vom 27. Dezember
2018 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.
11. Der Zweckverband SRTG hielt in
seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 an der Verfügung vom 19.
November 2018 fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159
Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Soweit der Beschwerdeführer die
Rückerstattungspflicht auf dem Merkblatt für Sozialhilfebezüger kritisiert und
deren Löschung verlangt bzw. die Überarbeitung des Merkblattes beantragt, kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da dies am Streitgegenstand
vorbeigeht. Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, soweit – zumindest
sinngemäss – die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides
beantragt wird.
2.
Zusammenfassend verfügte die
Vorinstanz den Nichteintretensentscheid deshalb, weil der Beschwerdeführer vor
dem Departement zum wiederholten Mal die Löschung respektive Überarbeitung
einzelner Punkte des kantonalen Merkblattes für Sozialhilfebezüger verlangt,
obschon dies nicht Gegenstand der Verfügung des Zweckverbandes SRTG ist.
3.
Anspruch auf wirtschaftliche
Unterstützung hat nach der Gesetzgebung über die Sozialhilfe, wer bedürftig
ist; d.h., wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und
für die Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig
zu beschaffen.
4.
Gemäss dem u.a. in § 9 SG verankerten
Subsidiaritätsprinzips gehen Eigenleistungen und andere Geldleistungen
Sozialhilfeleistungen vor. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich auch
subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung
erbracht werden. Der Grundsatz der Subsidiarität wird auch in den Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS Richtlinien, Kap. A.4)
behandelt.
Aus dem Grundsatz der Subsidiarität
folgt die Obliegenheit der hilfesuchenden Person zur Mitwirkung bei der
Sachverhaltsfeststellung. Sie ist verpflichtet, vollständige und
wahrheitsgetreue Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse und ihre eigenen
persönlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit sie für die Gewährung von
Sozialhilfe von Belang sind. Sie hat zudem alle Änderungen in diesen
Verhältnissen unverzüglich der Sozialhilfe zu melden (§ 17 SG). Verletzt die
Person schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht, kann mangels Nachweis der
Bedürftigkeit ein Nichteintreten, Ablehnen oder Einstellen von Leistungen
resultieren (SKOS Richtlinien Kap. 8.3). Insbesondere bei Dritteinnahmen wie
z.B. bei der Verwandtenunterstützung (Art. 328 ff. ZGB), handelt es sich
um Tatsachen, die naturgemäss im Herrschaftsbereich der zu unterstützenden
Person liegen, weshalb der Mitwirkungspflicht diesbezüglich besondere Bedeutung
zukommt (Appellationsgericht Basel-Stadt, VD 2017.90 vom 21. Dezember 2017, VD
2010.174
vom 13. Dezember 2011, VD 2008.737 vom 10. März 2010;
Verwaltungsgericht Zürich, VB 2017.00244 vom 20. Juli 2017). Der Zweckverband
SRTG hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 und vom 5.
November 2018 aufgefordert, die zur Prüfung seines Antrags notwendigen Dokumente
und Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung unbestrittenermassen nicht nachgekommen.
5.
Stattdessen macht der
Beschwerdeführer wiederholt geltend, dass Art. 3 (Rückerstattungspflicht) und
Art. 4 (Verwandtenunterstützung) der «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre
Rechte und Pflichten» gestrichen werden sollten. Die Thematik, ob Artikel der
Orientierung, die zudem auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, gestrichen
oder modifiziert werden sollen, war nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung. Themen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind,
können in einer Beschwerde gegen dieselbe nicht angefochten werden (BGE 136 II
165).
6.
Gemäss den SKOS Richtlinien (Kap.
A.8.3) ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn eine gesuchstellende
Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung notwendigen Unterlagen und
Angaben vorzulegen, obwohl sie wie in casu dazu ermahnt wurde und über die
Konsequenzen im Unterlassungsfall informiert worden ist. Es besteht eine
Verpflichtung des Gesuchstellers, bei der Abklärung des Sachverhalts
mitzuwirken (SKOS Richtlinien Kap. A.5.2). Solange die notwendigen
Informationen nicht vorliegen, vermag das Sozialamt einen allfälligen Anspruch
auf Sozialhilfeleistungen nicht zu prüfen (BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015; Claudia
Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel
2011, S. 141 ff.).
7.
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass der Zweckverband SRTG berechtigterweise davon ausgegangen ist, dass der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten, die zur Prüfung, ob er der
Sozialhilfe bedarf, notwendig sind, nicht erfüllte. Insbesondere mit seinen
Anträgen bestätigt der Beschwerdeführer, dass er den diesbezüglichen
Aufforderungen der Behörde nicht nachgekommen ist. Die Anträge und Ausführungen
des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz zielen am Streitgegenstand vorbei,
weshalb der Nichteintretensentscheid des Departements nicht zu beanstanden ist.
Wie die obigen Ausführungen zeigen, erweist sich die Beschwerde sodann auch
materiell als unbegründet.
8.
Die Beschwerde erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten wird.
9.
Der Beschwerdeführer ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine
Verfahrenskosten erhoben werden, ist das Gesuch gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel: Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman