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Entscheid

VWBES.2018.487

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung

4. Januar 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ hat mit undatiertem Schreiben,

welches am 19. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht eingetroffen ist,

gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 5. Dezember 2018 betreffend «Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art.

314b Abs. 1 ZGB» Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde enthielt weder einen

Antrag noch eine Begründung, sondern wurde als «formlose Beschwerde»

bezeichnet. Eingelangt ist die Beschwerde in einem mit einer A-Post-Marke

frankierten Umschlag, welcher keinen Poststempel trug.

2. Mit Verfügung vom 19. Dezember

2018 wurde A.___ aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb einer nicht

erstreckbaren Frist von 10 Tagen zu verbessern, indem sie konkrete Anträge

stelle und diese begründe. Zudem habe sie innerhalb derselben Frist

nachzuweisen, dass ihre Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.

3. Am 28. Dezember 2018 reichte A.___

eine «Begründung» nach und gab an, sie habe den Brief am gleichen Tag, wie das

Datum zeige, in einen öffentlichen Briefkasten gelegt, der bis 18 Uhr geleert

werde. Weiter führte sie aus, sie sei nicht manisch-depressiv, was dringend

richtiggestellt werden müsse. Sie habe Erstarrungszustände gehabt, weil ihr

Körper keine Kraft mehr gehabt habe. Deshalb habe sie sich in die Klinik

einweisen lassen. Dazu sei noch ein Eisenmangel gekommen. Die

Sozialpädagogische Familienbegleitung habe ihren Erschöpfungszustand nicht

bewusst wahrgenommen, und der Aufenthalt in der Institution […] habe ihr nicht

gutgetan. Sie habe den Aufenthalt dort abgebrochen, weil ihre Kinder dann beim

Vater gelebt hätten. Alles Weitere sei nicht ihrerseits in die Wege geleitet

worden. Es sei nicht ihre Schuld gewesen, dass ihr Körper keine Kraft mehr

gehabt habe. Dies sei kein Grund, ihr die Kinder wegzunehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde explizit unter Anordnung einer

fürsorgerischen Unterbringung verfügt. Gemäss Art. 450b Abs. 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) beträgt die Beschwerdefrist bei

einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung zehn Tage seit

Mitteilung des Entscheids. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der

Entscheid der Vorinstanz dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

am 7. Dezember 2018 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief somit

am Montag, 17. Dezember 2018 ab.

Gemäss konstanter Praxis des

Bundesgerichts trägt der Rechtssuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit

der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss

überwiegend wahrscheinlich sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_564/2012 E. 2,2C_265/2008 E. 2.2.2 und 5A_163/2007).

Ein mit A-Post frankierter Brief wird in

der Regel am Folgetag nach dessen Übergabe an die Schweizerische Post dem

Empfänger zugestellt. Die Beschwerdeführerin vermag die Rechtzeitigkeit ihrer

am 19. Dezember 2018 eingegangenen Beschwerde nicht zu beweisen, weshalb

auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

1.2

Auf die Beschwerde könnte aber auch

bei rechtzeitiger Eingabe nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB

ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Es ist

anzugeben, wogegen sich die Beschwerde genau richtet, was also am Entscheid

geändert oder aufgehoben werden soll. Das Privileg von Art. 450e Abs. 1 ZGB,

wonach die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen

Unterbringung nicht begründet werden muss, gilt für die Beschwerdeführerin

nicht, da sie nicht diejenige ist, die fürsorgerisch untergebracht worden ist.

In ihrer ersten Beschwerdeschrift hat

die Beschwerdeführerin weder einen Antrag noch eine Begründung eingereicht.

Gemäss § 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) ist

eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10 Tagen zur Verbesserung

anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, wenn die

Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht genügt.

In ihrer nachgereichten Begründung stellt

die Beschwerdeführerin keinen expliziten Antrag. Sie beschreibt ihren

angeschlagenen Gesundheitszustand, (der die Behörde auch dazu bewogen hat, ihr

das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder zu entziehen) und führt

implizit aus, sie trage keine Schuld an diesem Zustand, weshalb man ihr

deswegen nicht die Kinder wegnehmen dürfe.

Im Kindesschutz ist die Schuldfrage

jedoch nicht relevant und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgte

nicht, um die Beschwerdeführerin zu bestrafen. Es geht gemäss Begründung des

angefochtenen Entscheids einzig um das Wohl der Kinder, das geschützt werden

muss. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein, weshalb auch die

nachgereichte Begründung – selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre – den

Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt. Auf die Beschwerde ist auch aus

diesem Grund nicht einzutreten.

2.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Kopie der Eingabe vom

28. Dezember 2018 geht zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann