VWBES.2018.487
Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung
4. Januar 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2.
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Beschwerdegegner
betreffend Entzug
Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ hat mit undatiertem Schreiben,
welches am 19. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht eingetroffen ist,
gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 5. Dezember 2018 betreffend «Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art.
314b Abs. 1 ZGB» Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde enthielt weder einen
Antrag noch eine Begründung, sondern wurde als «formlose Beschwerde»
bezeichnet. Eingelangt ist die Beschwerde in einem mit einer A-Post-Marke
frankierten Umschlag, welcher keinen Poststempel trug.
2. Mit Verfügung vom 19. Dezember
2018 wurde A.___ aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb einer nicht
erstreckbaren Frist von 10 Tagen zu verbessern, indem sie konkrete Anträge
stelle und diese begründe. Zudem habe sie innerhalb derselben Frist
nachzuweisen, dass ihre Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.
3. Am 28. Dezember 2018 reichte A.___
eine «Begründung» nach und gab an, sie habe den Brief am gleichen Tag, wie das
Datum zeige, in einen öffentlichen Briefkasten gelegt, der bis 18 Uhr geleert
werde. Weiter führte sie aus, sie sei nicht manisch-depressiv, was dringend
richtiggestellt werden müsse. Sie habe Erstarrungszustände gehabt, weil ihr
Körper keine Kraft mehr gehabt habe. Deshalb habe sie sich in die Klinik
einweisen lassen. Dazu sei noch ein Eisenmangel gekommen. Die
Sozialpädagogische Familienbegleitung habe ihren Erschöpfungszustand nicht
bewusst wahrgenommen, und der Aufenthalt in der Institution […] habe ihr nicht
gutgetan. Sie habe den Aufenthalt dort abgebrochen, weil ihre Kinder dann beim
Vater gelebt hätten. Alles Weitere sei nicht ihrerseits in die Wege geleitet
worden. Es sei nicht ihre Schuld gewesen, dass ihr Körper keine Kraft mehr
gehabt habe. Dies sei kein Grund, ihr die Kinder wegzunehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde explizit unter Anordnung einer
fürsorgerischen Unterbringung verfügt. Gemäss Art. 450b Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) beträgt die Beschwerdefrist bei
einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung zehn Tage seit
Mitteilung des Entscheids. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der
Entscheid der Vorinstanz dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
am 7. Dezember 2018 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief somit
am Montag, 17. Dezember 2018 ab.
Gemäss konstanter Praxis des
Bundesgerichts trägt der Rechtssuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit
der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss
überwiegend wahrscheinlich sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_564/2012 E. 2,2C_265/2008 E. 2.2.2 und 5A_163/2007).
Ein mit A-Post frankierter Brief wird in
der Regel am Folgetag nach dessen Übergabe an die Schweizerische Post dem
Empfänger zugestellt. Die Beschwerdeführerin vermag die Rechtzeitigkeit ihrer
am 19. Dezember 2018 eingegangenen Beschwerde nicht zu beweisen, weshalb
auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
1.2
Auf die Beschwerde könnte aber auch
bei rechtzeitiger Eingabe nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB
ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Es ist
anzugeben, wogegen sich die Beschwerde genau richtet, was also am Entscheid
geändert oder aufgehoben werden soll. Das Privileg von Art. 450e Abs. 1 ZGB,
wonach die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen
Unterbringung nicht begründet werden muss, gilt für die Beschwerdeführerin
nicht, da sie nicht diejenige ist, die fürsorgerisch untergebracht worden ist.
In ihrer ersten Beschwerdeschrift hat
die Beschwerdeführerin weder einen Antrag noch eine Begründung eingereicht.
Gemäss § 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) ist
eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10 Tagen zur Verbesserung
anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, wenn die
Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht genügt.
In ihrer nachgereichten Begründung stellt
die Beschwerdeführerin keinen expliziten Antrag. Sie beschreibt ihren
angeschlagenen Gesundheitszustand, (der die Behörde auch dazu bewogen hat, ihr
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder zu entziehen) und führt
implizit aus, sie trage keine Schuld an diesem Zustand, weshalb man ihr
deswegen nicht die Kinder wegnehmen dürfe.
Im Kindesschutz ist die Schuldfrage
jedoch nicht relevant und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgte
nicht, um die Beschwerdeführerin zu bestrafen. Es geht gemäss Begründung des
angefochtenen Entscheids einzig um das Wohl der Kinder, das geschützt werden
muss. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein, weshalb auch die
nachgereichte Begründung – selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre – den
Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt. Auf die Beschwerde ist auch aus
diesem Grund nicht einzutreten.
2.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Kopie der Eingabe vom
28. Dezember 2018 geht zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann