VWBES.2018.489
Baustopp
24. Juni 2019Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Juni 2019
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber,
Präsidentin
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Camara
3. Bauverwaltung
der EG Dornach
Beschwerdegegner
betreffend Baustopp
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Regierungsrat genehmigte mit
Beschluss Nr. 2006/1286 vom 4. Juli 2006 den Gestaltungsplan «Juraweg» in
Dornach. Dieser umfasst die Parzellen GB Dornach Nrn. 903, 904, 905, 915, 916,
917 und 918. Diese sieben Grundstücke standen im Eigentum von vier Personen,
welche den Gestaltungsplan initiierten, unterzeichneten und dazu auch eine
entsprechende Vereinbarung abschlossen. Der Gestaltungsplan bezweckt primär die
Erschliessung des Geltungsbereichs, sekundär werden generelle Baubereiche
ausgeschieden und die Parkierung geregelt. Nach § 4 der Sonderbauvorschriften
wird Baubereich 1 über den öffentlichen Fussweg (Breite 2.25 m) am nördlichen
Rand des Perimeters und dessen Verbreiterung auf 3 m erschlossen. Die übrigen
Baubereiche 2-5 werden mit einer zu erstellenden, neuen, 3 m breiten
Zufahrtsstrasse (etwa in der Mitte des Perimeters), welche sich nach rund 45 m
verzweigt, in nordwestlicher Richtung ab dem Juraweg erschlossen. Der
Gestaltungsplan wurde von A.___, respektive dessen Firma [...] erarbeitet.
A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) ist diplomierter Architekt ETH/SIA und
Eigentümer der beiden Parzellen GB Nrn. [...] und [...] auf denen die
Baubereiche 1-3 liegen.
2. In der Folge wurden die Baubereiche 1
und 2 vom Beschwerdeführer überbaut, wobei die Liegenschaft auf dem Baubereich
2 (Juraweg 15) nicht wie im Gestaltungsplan vorgesehen mit der neuen
Erschliessungsstrasse, sondern auch, wie die Liegenschaft Nr. 17, über den
verbreiterten Fussweg erschlossen wurde. Damit fehlt den beiden
Grundeigentümern der Baubereiche 4 und 5 die Erschliessung, was zu
verschiedenen Verfahren und Anträgen beim Gemeinderat führte. Es wurde sowohl
die Aufhebung, die Änderung mit und ohne neues Planverfahren, als auch das
Festhalten am Gestaltungsplan verlangt. Eine Einigung konnte jedoch nicht
erzielt werden.
3. Am 8. Mai 2017 beschloss der
Gemeinderat, es sei von der Bauverwaltung das Verfahren zur Aufhebung des
bestehenden und zum Erlass eines neuen Gestaltungsplans einzuleiten. Er war der
Meinung, durch die Bewilligung der Gebäude Nrn. 13 und 15 sei eine
Erschliessungssituation geschaffen worden, welche dem bestehenden
Gestaltungsplan nicht entspräche. Eine Änderung der geplanten Erschliessung
könne indes nur mittels Planverfahren durchgeführt werden. Gegen den Beschluss
des Gemeinderates erhoben zwei Parteien, darunter die Beschwerdegegnerin B.___,
beim Regierungsrat Beschwerde. Sie beantragten, den Beschluss aufzuheben und
den Gemeinderat zu beauftragen, den gültigen Gestaltungsplan umzusetzen. Der
Regierungsrat wies die Beschwerden mit Beschluss vom 24. April 2018 (RRB Nr.
2018/596) ab und eröffnete als Rechtsmittel die öffentlich-rechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 erhob eine der
Parteien die genannte Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom
4. Oktober 2018 nicht eintrat. Zur Begründung führte es aus, es handle sich
beim angefochtenen Entscheid nicht um einen solchen mit vorwiegend politischem
Charakter nach Art. 86 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Gemäss
Art. 21 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) würden Nutzungspläne überprüft
und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert
hätten. Dabei unterscheide das RPG zwei Stufen: In einem ersten Schritt werde
geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert hätten, dass die
Nutzungsplanung überprüft werden müsse; in einem zweiten Schritt erfolge
nötigenfalls die Plananpassung. Das vorliegende Verfahren beziehe sich mithin
auf die erste Stufe. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine
Überprüfung der Grundordnung geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der
Planfestsetzung geändert hätten, diese Veränderung die für die Planung
massgebenden Gesichtspunkte betreffe und erheblich sei. Ob diese
Voraussetzungen erfüllt seien, sei eine justiziable Frage. Der Entscheid
darüber weise keinen im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG vorwiegend politischen
Charakter auf, weshalb nach Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG nur ein oberes Gericht unmittelbare
Vorinstanz des Bundesgerichts sein könne. Die Eingabe vom 28. Mai 2018 wurde
deshalb dem Verwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung überwiesen (vgl. Urteil
1C_260/2018 vom 4. Oktober 2018). Das Verfahren wird vom Verwaltungsgericht
unter dem Aktenzeichen VWBES.2018.390 geführt und ist an sich spruchreif. Eine
Vereinigung mit dem vorliegenden macht aber keinen Sinn, da andere Parteien um
eine andere Sache streiten und der Zeitfaktor ein anderer ist. Nichtsdestotrotz
sind die beiden Verfahren thematisch sehr eng miteinander verknüpft.
4. Am 3. Juni 2013 erteilte die
Baubehörde Dornach dem Beschwerdeführer eine Baubewilligung mit Auflagen für
den Neubau eines Doppel-Einfamilienhauses mit Ausnahmebewilligung zur
talseitigen Erhöhung des Gebäudes um 1 m auf GB Dornach Nr. 905 (Gebäude Nr.
13). In Ziffer 34 wurde dabei unter dem (fetten) Titel «Gestaltungsplan
Juraweg, Wegerschliessung» folgende Auflage gemacht: «Spätestens zum Zeitpunkt
der Nutzung / Fertigstellung des DEFH muss die Wegerschliessung gemäss
rechtskräftigem Gestaltungsplan Juraweg vom 04.07.2006 fertig erstellt sein».
Mit den Bauarbeiten wurde im Jahr 2014 begonnen. Die Bauverwaltung Dornach
bemängelte seit 2015 mehrfach die nicht plankonforme Erschliessung der
Liegenschaft und forderte den Eigentümer zu Lösungsvorschlägen auf.
5. Am 23. März 2018 verhängte die
Baubehörde Dornach einen Baustopp, da der geltende Gestaltungsplan nicht
umgesetzt worden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. R. Müller, am 29. März 2018 Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der Verfügung der Bauverwaltung. Zudem wurde die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung beantragt. Es wurde geltend gemacht, die vom Baustopp
betroffene Liegenschaft sei privatrechtlich erschlossen und es sei eine
rechtskräftige Baubewilligung vorhanden. Das Bau- und Justizdepartement (BJD)
verfügte am 4. April 2018 prozessleitend, der Beschwerde komme aufschiebende
Wirkung zu.
6. Ebenfalls am 4. April 2018 erliess
die Baubehörde als Ersatz ihrer Verfügung vom 23. März 2018 eine neue Verfügung
mit einem sofortigen Baustopp. Begründet wurde der neue Baustopp damit, dass
die Erschliessung nicht gemäss Gestaltungsplan ausgeführt worden und zudem die
Abgrabungen im Sockelgeschoss nicht bewilligungsfähig seien. Die Ausführung des
Gebäudes entspreche insgesamt nicht den bewilligten Plänen aus dem Jahr 2013.
Solange keine rechtsgültige Erschliessung erstellt und die Veränderungen auf ihre
Bewilligungsfähigkeit überprüft und allenfalls publiziert worden seien, dürfe
an der Baustelle nicht mehr weitergearbeitet werden. Auch gegen diese Verfügung
erhob Rechtsanwalt Dr. R. Müller namens und im Auftrag des Beschwerdeführers am
12. April 2018 Beschwerde beim BJD. Er beantragte wiederum die Aufhebung der
Verfügung vom 4. April 2018 und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung per
sofort. Am 13. April 2018 wurde auch dieser Beschwerde die aufschiebende
Wirkung gewährt.
7. Mitte Mai 2018 forderte die
Baubehörde den Beschwerdeführer auf, ein vollständiges Baugesuch einzureichen,
da es sich bei den vorgenommenen Änderungen um grundlegende Abweichungen von
den genehmigten Unterlagen handle. Sämtliche Änderungen gegenüber den
bewilligten Plänen müssten dargestellt und erkennbar sein. Der Beschwerdeführer
reichte daraufhin am 25. Mai 2018 ein «kleines» Baugesuch als Umnutzungsgesuch
ein. Dieses wurde jedoch von der Baubehörde nicht akzeptiert und der
Beschwerdeführer erneut aufgefordert, bis zum 9. Juli 2018 ein vollständiges
Baugesuch einzureichen.
8. Am 11. Juli 2018 nahmen die
Bauverwaltung und am 8. August 2018 die Beschwerdegegnerin B.___, vertreten
durch Rechtsanwalt N. Camara, Stellung zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer
replizierte mit Schreiben vom 12. Oktober 2018. Am 7. Dezember 2018 erliess das
BJD folgende Verfügung:
1. Die Beschwerde von A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. R. Müller, wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Diese
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Der Beschwerdeführer hat der
Beschwerdegegnerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt N. Camara, eine
Parteientschädigung von Fr. 1'826.15 zu bezahlen.
Zur Begründung führte das BJD
zusammengefasst aus, beim Baustopp handle es sich um eine vorsorgliche
Massnahme, die in der Regel sofort in Kraft trete. Es solle verhindert werden,
dass ein rechtswidriger Zustand vergrössert und allenfalls nur mit hohem
Aufwand beseitigt werden könne. Da es sich um eine widerruf- und abänderbare
Anordnung handle, die in der Regel unter Zeitdruck ergehe, genüge grundsätzlich
der Anschein der Rechtswidrigkeit. Im darauffolgenden Baugesuchsverfahren oder
im Rechtsmittelverfahren gegen den Baustopp sei dann zu ermitteln, ob der
Verdacht auf eine rechtswidrige Bautätigkeit begründet gewesen sei. Vorliegend
habe die Baubehörde von Dornach festgestellt, dass nicht nur die Erschliessung
der Liegenschaft nicht dem bewilligten Gestaltungsplan entspreche, sondern es
seien auch diverse Änderungen am Gebäude selbst, insbesondere an der Dachform,
durch Abgrabungen an der Fassade, an der Garage und der Aufteilung des Gebäudes
im Innern vorgenommen worden. Dass die vorgenommenen Änderungen
bewilligungspflichtig seien, sei von keiner Seite bestritten. Die Bauherrschaft
bringe jedoch vor, diese Änderungen seien von der örtlichen Baubehörde
teilweise bereits bewilligt worden, resp. eine Bewilligung könne auch erst nach
Beendigung des Bauvorhabens mittels Planaustauschverfahren erteilt werden, was
in Dornach üblich sei. Gemäss § 12 Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung (KBV,
BGS 711.61) seien Abweichungen von genehmigten Plänen der Baubehörde vor
Ausführung der entsprechenden Arbeiten zur Kenntnis zu bringen. Diese wiederum
entscheide, ob die Änderung bewilligt werde, ob es sich um wesentliche
Änderungen handle, die publiziert werden müssten. Andere Abweichungen, welche
den geltenden Bauvorschriften nicht widersprächen, könne die Baubehörde ohne
erneute Publikation bewilligen. Im vorliegenden Fall entspreche die vorhandene
Zufahrt zur Liegenschaft Nr. 13 nicht dem geltenden Gestaltungsplan und der
Auflage in der Baubewilligung. Ein Baustopp oder gar ein Nutzungsverbot der
Liegenschaft sei alleine aus diesem Grund jedoch kaum zu rechtfertigen, umso
mehr als die Bewilligung der vorhandenen Erschliessung dereinst im Rahmen einer
Nutzungsplanänderung, welche im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats liege,
nicht a priori ausgeschlossen sei. Hingegen erschienen die von der Baubehörde
geltend gemachten Abweichungen von den bewilligten Plänen massiv. Ein formeller
Entscheid der Baubehörde zu diesen Änderungen fände sich nicht in den Akten,
weshalb offensichtlich eine Prüfung, ob sie den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen und allenfalls bewilligt werden könnten, bis jetzt
nicht vorgenommen worden sei. In der Ansicht der Nordwestfassade von 2018
scheine jedenfalls ein möglicherweise bereits rechtswidrig bewilligter Zustand
um einiges vergrössert worden zu sein. Durch die veränderte Dachform, die
Abgrabungen und den Carport wirke die Baute nun mindestens drei-, wenn nicht
sogar viergeschossig. Auch die neue Aufteilung im Innern der Liegenschaft mit
vier Wohnungen entspräche nicht den Bestimmungen des Zonenreglements, welches
nur Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser zulasse.
Eine Änderung des ursprünglich bewilligten Baugesuchs in diesem Umfang sei als
wesentlich zu qualifizieren, für welche das ordentliche Baugesuchsverfahren
durchzuführen sei. Dies müsste der Bauherr wissen, der zugleich als Architekt
ETH und somit als Fachmann fungiere. Würden Pläne bei der Baubehörde
eingegeben, bedeute dies noch lange nicht, dass diese nun nach möglichen
Änderungen suchen müsse. Auch während der Bauausführung müsse nicht auf der
Baustelle nach Abweichungen von den bewilligten Plänen gefahndet werden. Solche
Änderungen habe der Bauherr nach Wortlaut von § 12 KBV der Baubehörde zur
Kenntnis zu bringen. Von einer Duldung oder gar Gutheissung der vorgenommenen
Änderungen durch die Baubehörde habe der Bauherr somit nicht ausgehen dürfen.
Der Baustopp sei somit gerechtfertigt und nicht zu beanstanden, insbesondere da
im vorliegenden Fall eine mögliche Vergrösserung des rechtswidrigen Zustands
der Baute nicht ohne weiteres folgenlos bleiben müsse, wie dies die
Bauherrschaft annehme. Die Baubehörde habe nun die teilweise bereits
umgesetzten und die neu geplanten künftigen baulichen Massnahmen auf ihre
Bewilligungsfähigkeit hin zu überprüfen und entsprechend zu entscheiden.
9. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018
erhob A.___, vertreten durch Dr. R. Müller, Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und stellte folgende Anträge:
1. Es seien die angefochtene Verfügung
sowie die Verfügungen der Baubehörde Dornach vom 23.3.2018 und 4.4.2018
aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung beizumessen.
3. Es sei für die Begründung sowohl des
Antrages auf aufschiebende Wirkung wie auch für die Begründung in der
Hauptsache eine angemessene Frist zu gewähren.
4. Unter o/e-Kostenfolge
Zur Begründung wurde innert erstreckter
Frist ausgeführt, bei den beiden Gebäuden Nrn. 17 und 15 sei während der
Bauausführung auch von den Plänen abgewichen worden. Dies sei alles zum Teil
auf Vorschlag und im Einverständnis mit der Bauverwaltung Dornach erfolgt, die
die beiden Gebäude auch abgenommen und damit bewilligt habe. Der Bauverwalter
habe von der Erstellung des Carports mit der Abgrabung am Haus Nr. 13, aber
auch von der Änderung des Daches analog der benachbarten Gebäude, Kenntnis gehabt.
Zu keiner Zeit sei jedoch eine Intervention erfolgt. Aufgrund der bisherigen
Praxis, wonach jeweilen nach Fertigstellung Revisionspläne eingereicht worden
seien, habe der Beschwerdeführer auch das Haus Nr. 13 mit der Dachform analog
Nr. 15 und 17, sowie mit einer Geschosseinteilung, wie dies bereits bei Nr. 17
der Fall gewesen sei, erstellt. Die entsprechenden Pläne habe er dem damaligen
Bauverwalter vorgelegt, welcher diese aber noch nicht habe entgegennehmen
wollen. Zudem sei das erstellte Gebäude bezogen auf die Höhe über Meer deutlich
tiefer gelegt worden, als das ursprünglich bewilligte Projekt vorgesehen hätte.
Auch dies habe den Beschwerdeführer veranlasst, in der Änderung des Projektes
kein massgebliches Problem zu sehen. Der Beschwerdeführer habe der Baubehörde
ein geändertes Baugesuch eingereicht, welches aufzeige, wie das Gebäude
geändert werden könnte, damit die Vorschriften eingehalten würden. Die
Baubehörde habe sich aber geweigert, diese Projektänderung auszuschreiben, mit
der Begründung, es handle sich um ein laufendes Verfahren, ein neues Baugesuch
sei nicht möglich. Wenn aber aufgezeigt werden könne, dass das bereits
erstellte Gebäude so angepasst werden könne, dass es bewilligungsfähig sei,
ergebe sich daraus logischerweise, dass kein Baustopp angezeigt sei. Bezüglich
Sockelgeschoss / Abgrabungen zeige der beiliegende Plan «Vorschlag Ergänzungen»
(Beilage 4 zur Beschwerde), dass durch teilweise Aufschüttungen vor dem
Sockelgeschoss mit Stützmauern eine Bepflanzung am Sockelgeschoss vorgenommen
werden könne, womit dieses weniger abgegraben sei. Die Dachform entspreche
nicht dem bewilligten Baugesuch, hingegen sei die Kniewandhöhe, entgegen der
Ansicht der Baubehörde, eingehalten. Bei den benachbarten Gebäuden sei dies
keine Frage gewesen, diese Betrachtungsweise entspreche offenbar der
(vorherigen) Praxis der Baubehörde im Umgang mit diesen Dachformen. Falls man
diese Messweise nicht als richtig ansehen könne, könnte das Dachgeschoss gemäss
der Beilage 4 um «Flügel», die jeweils an den Ecken auf Stützen stünden,
erweitert werden. Die Anzahl Wohneinheiten sei eingehalten, es handle sich im
vorliegenden Fall um ein Zweifamilienhaus mit zwei zusätzlichen
Zweieinhalbzimmerwohnungen. Auch unter dem Aspekt der erwünschten Verdichtung
sei nicht einzusehen, weshalb die Zahl der Wohnungen in einem Gebäude
beschränkt werden sollte, wenn die übrigen Parameter stimmen würden.
10. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018
wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und die Bauherrschaft darauf
hingewiesen, dass sie auf eigenes Risiko baue.
11. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019
nahm die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde Dornach Stellung. Das Gebäude mit
dem Carport, welcher als dreiseitig geschlossenes Gebäude zur Gebäudelänge
hinzugerechnet werden müsse, habe nun eine Gesamtlänge von 36.84 m, dies in
einer Zone, die eine Gebäudelänge von 20.00 m zulasse. Dies führe dazu, dass
die im Gestaltungsplan bewilligte Erschliessung nicht mehr gebaut werden könne.
Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer von Anfang an eine andere
Erschliessung habe erstellen wollen, die er Schritt für Schritt, durch die
verschiedenen Baumassnahmen und vollendete Tatsachen schaffend, habe erzwingen
wollen. Es möge sein, dass bei den bestehenden Gebäuden alles abgenommen worden
sei. Für den strittigen Bau gebe es jedoch keine Bewilligung; es sei auf
eigenes Risiko gebaut worden. Das Unrecht sei dem Einsprecher wohl bewusst. Als
Architekt ETH/SIA mit 30-jähriger Berufserfahrung könne ihm Gutgläubigkeit
nicht attestiert werden. Es sei nicht wahr, dass die Bauherrschaft neue Pläne
eingereicht habe. Der Forderung des Bauverwalters nach zwei getrennten Anträgen
(Carport und Haus) sei nie nachgekommen worden. Es seien auch keine Pläne
geliefert worden, die auf die Mängel von zu vielen Geschossen usw. eingegangen
wären. Erst beim Verwaltungsgericht seien neue Pläne eingereicht worden. Die
Bauverwaltung habe keine solchen erhalten. Eventuelle Möglichkeiten der
Anpassung seien aber nicht mit dem Verwaltungsgericht zu klären, sondern anhand
der geforderten neuen Pläne mit der Bauverwaltung. Es werde beantragt, die
aufschiebende Wirkung des Baustopps aufzuheben, diesen zu bestätigen und die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
12. Das BJD beantragte mit Schreiben vom
1. März 2019 die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge für den
Beschwerdeführer. Zur Begründung wurde vollumfänglich auf die Akten und die
angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2018 verwiesen.
13. Die Beschwerdegegnerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt N. Camara, nahm mit Schreiben vom 21. März 2019
Stellung und beantragte die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter o/e
Kostenfolge. Dass der ehemalige Bauverwalter eine bessere Lösung für die
Parkierung verlangt habe, sei aus der Luft gegriffen und nicht belegt. Es werde
nochmals darauf hingewiesen, dass die vermeintliche Lösung mit dem Carport die
korrekte Umsetzung des Gestaltungsplanes aus dem Jahre 2006 verhindere. Die
Umsetzung dieses Gestaltungsplanes sei aber gerade ein Bestandteil der Baubewilligung
gewesen. Bezüglich der benachbarten Gebäude sei die angebliche Absprache mit
der Bauverwaltung nicht belegt und werde bestritten. Auch könne mit dem Hinweis
auf die Abnahme der anderen Gebäude kein Recht für die Abnahme des aktuellen
Gebäudes abgeleitet werden. Einzig die Einhaltung der Baubewilligung und der
entsprechenden Gesetze sei massgebend. Es gebe keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung
gehe dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Die Behauptung, die
damalige Bauverwaltung sei mehrmals auf dem Grundstück gewesen und müsse die
Änderungen gegenüber der Baubewilligung wahrgenommen haben, sei eine reine
Mutmassung des Beschwerdeführers. Dies sei weder belegt noch glaubhaft gemacht.
Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindere die Behörde
im Übrigen nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Allem Anschein nach
berufe sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Vertrauensschutz aufgrund
einer unrechtmässigen bisherigen Praxis. Wer aber die Unrichtigkeit einer
behördlichen Auskunft gekannt habe oder hätte erkennen sollen, könne sich nicht
auf sein Vertrauen berufen. Der Beschwerdeführer mit einer langjährigen
Berufstätigkeit als Architekt hätte die fehlerhafte Praxis kennen müssen. Ein
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe zudem nicht. Das
Verwaltungsgericht sei nicht zuständig, Baugesuche oder mögliche Änderungen an
diesen erstinstanzlich zu prüfen. Daher sei auf die verschiedenen im Beschwerdeverfahren
vorgebrachten Vorschläge und Varianten nicht einzugehen.
14. Der Vertreter des Beschwerdeführers
hat mit Eingabe vom 12. April 2019 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
nochmals Stellung genommen und Fotos und weitere Beweismittel eingereicht.
15. Die Parteien konnten sich
hinreichend äussern und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, eine Kostennote
einzureichen. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif. Für
die Rechtsbegehren und die Parteistandpunkte wird auf die Akten verwiesen. Die
Abnahme weiterer Beweismittel erweist sich nicht als nötig.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist als Bauherr durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht eingetreten werden kann auf
die Ausführungen des Beschwerdeführers, die die Erteilung der Baubewilligung im
Jahr 2013, die allfällige «Korrektur» der bereits ausgeführten Bauteile, die
Liegenschaften Nr. 11, 15 und 17 und den Gestaltungsplan betreffen. Einziges
Thema dieses Verfahrens ist der von der Baubehörde am 4. April 2018 verfügte
Baustopp bezüglich der Liegenschaft Nr. 13.
2.1
Gemäss § 150 des Planungs- und
Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sind bauliche Arbeiten, die ohne oder entgegen der
Baubewilligung ausgeführt werden, auf Verfügung der Baubehörde unverzüglich einzustellen.
Eine solche Verfügung tritt sofort in Kraft.
2.2
Unter dem Baustopp oder der
Baueinstellung wird der Befehl der Baubewilligungsbehörde gegenüber dem
Bauherrn sowie mitwirkenden Unternehmern und deren Hilfspersonen verstanden,
die bezeichneten Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und bis zu einer
gegenteiligen Anordnung ruhen zu lassen. Mit der Baueinstellung wird bezweckt,
den Ist-Zustand gegen eine laufende oder drohende Veränderung zu schützen.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Bauarbeiten im Gange sind oder
unmittelbar bevorstehen; wurden diese bereits abgeschlossen, gibt es nichts
mehr einzustellen. In Fällen, wo eine Baubewilligung vorhanden ist, müssen
zudem hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass Arbeiten vorgenommen werden,
welche durch die Baubewilligung nicht abgedeckt sind; massgebend ist folglich
ein Vergleich zwischen den laufenden Arbeiten und der betreffenden
Baubewilligung. Dabei folgt aus dem Charakter der Baueinstellung als
vorsorglicher Massnahme sowie aus der Tendenz zu einer weiten Fassung der
Baubewilligungspflicht, dass bereits die Gefahr, die vorgängige Kontrolle und
Mitsprache zu vereiteln oder übermässig zu erschweren, eine Baueinstellung
rechtfertigt; diese ist angebracht, wenn mit der ernsthaften Möglichkeit zu
rechnen ist, dass ein in Ausführung begriffener Bau nicht zulässig ist. Die
Prüfung der Frage, ob die Baubewilligungspflicht wirklich verletzt ist und zum
Beispiel der Umfang der Baubewilligung überschritten wird, gehört ins
nachfolgende Hauptverfahren. Die einstellende Behörde darf sich mit einer
summarischen Untersuchung begnügen, was bedeutet, dass der Sachverhalt
lediglich glaubhaft gemacht werden muss und die Behörde einer Abklärung im
Einzelnen enthoben ist (AGVE 1996, S. 340; AGVE 1995, S. 434 f.; vgl. auch
Bernhard Waldmann in Griffel / Liniger / Rausch / Thurnherr [Hrsg.]: FHB
Öffentliches Baurecht, Zürich 2016 Rz. 6.8 und Fritzsche Christoph / Bösch
Peter, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Aufl. 2006, 24-7).
3.
Schon ein summarischer Vergleich der
in den Akten vorhandenen (rudimentären) Pläne des Beschwerdeführers mit den
bewilligten Plänen zeigt, dass die ausgeführte Baute in wesentlichen Teilen
nicht der Baubewilligung von 2013 entspricht. Es betrifft dies in erster Linie
das Dach, die Raumaufteilung und die Geschossigkeit. Bewilligt wurde ein
Satteldach, ausgeführt eine Art abgewinkeltes und abgestuftes Dach, dessen
First angeblich tiefer gesetzt wurde. Ob dies tatsächlich so ist, muss
offenbleiben, denn die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers fusst auf
einer selbst erstellten Zeichnung, in der die entsprechende Höhenquote von Hand
eingetragen wurde. Das erstellte Dach entspricht jedoch offensichtlich nicht
den bewilligten Plänen. Aus der Tatsache, dass bei den Gebäuden Nrn. 15 und 17
ähnliche Dachformen bewilligt wurden, kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Die Erstellung dieser beiden Gebäude ist nicht
Gegenstand dieses Verfahrens. Bezüglich Raumaufteilung und damit Nutzung der
Baute hat die Bauverwaltung festgestellt, dass mehr als die bewilligten zwei
Wohneinheiten mit je einer Einliegerwohnung erstellt wurden. Sie hat den
Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Ausführungspläne und ein
nachträgliches Baugesuch einzureichen, um überprüfen zu können, was genau
gebaut wurde und ob dies allenfalls bewilligungsfähig wäre. Der
Beschwerdeführer hat sich bis jetzt geweigert, dies zu tun. Er hat selbst
erstellte Revisionspläne eingereicht, die nicht sehr aussagekräftig und
vorderhand als reine Parteibehauptung zu qualifizieren sind. Damit ist
zweifellos glaubhaft gemacht, dass die Raumaufteilung und Nutzung nicht der
Baubewilligung von 2013 entsprechen. Bezüglich Geschossigkeit geht aus den sich
in den Akten befindlichen Fotos hervor, dass die erstellte Baute nicht als
dreigeschossig, sondern eben viergeschossig wahrgenommen wird. Dies ist
offenbar (auch) auf den erstellten Parkunterstand zurückzuführen, dessen
Erstellung von der Baubehörde ebenfalls noch überprüft werden muss, da die
Möglichkeit besteht, dass die zulässige Gebäudelänge von 20 m überschritten
wurde. Zudem ist von der Baubehörde noch die für die benachbarten
Grundeigentümer zentrale Frage der Erschliessung zu klären. Würde dem
Beschwerdeführer erlaubt, seine Baute fertig zu stellen, wäre möglicherweise
die Erschliessung nach dem Gestaltungsplan von 2006 faktisch gar nicht mehr
möglich (vgl. dazu einlässlich VGE.100.2017.317 in BVR 2019 S. 151 ff.). Dieser
ist aber im Moment noch rechtskräftig und gültig. Das entsprechende
Abänderungsverfahren ist, wie oben beschrieben, hängig.
4.
Damit ist glaubhaft gemacht, dass die
Baubewilligungspflicht verletzt und wesentlich von der Baubewilligung
abgewichen wurde. Der Baustopp wurde zu Recht verfügt, die Beschwerde ist
abzuweisen. Was genau gebaut wurde und in welchem Umfang die
Bewilligungspflicht verletzt wurde, ist nun im Verfahren vor der Baubehörde
Dornach zu klären. Diese hat dann zu entscheiden, ob eine nachträgliche
Bewilligung möglich ist oder ob allenfalls ein Rückbau stattfinden muss. Ebenso
ist die Frage der Erschliessung, respektive die der Abänderung des
Gestaltungsplans (vgl. obige Ausführungen unter Ziffer I. 3.) zu klären.
5.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer als unterlegene Partei gestützt
auf § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) und Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Kosten werden einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Der Vertreter der
Beschwerdegegnerin hat eine Parteientschädigung von CHF 1869.24 geltend
gemacht. Dies erscheint angemessen und ist demzufolge zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'869.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde
trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_435/2019 vom 29. August 2019 nicht ein.