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Entscheid

VWBES.2018.489

Baustopp

24. Juni 2019Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Regierungsrat genehmigte mit

Beschluss Nr. 2006/1286 vom 4. Juli 2006 den Gestaltungsplan «Juraweg» in

Dornach. Dieser umfasst die Parzellen GB Dornach Nrn. 903, 904, 905, 915, 916,

917 und 918. Diese sieben Grundstücke standen im Eigentum von vier Personen,

welche den Gestaltungsplan initiierten, unterzeichneten und dazu auch eine

entsprechende Vereinbarung abschlossen. Der Gestaltungsplan bezweckt primär die

Erschliessung des Geltungsbereichs, sekundär werden generelle Baubereiche

ausgeschieden und die Parkierung geregelt. Nach § 4 der Sonderbauvorschriften

wird Baubereich 1 über den öffentlichen Fussweg (Breite 2.25 m) am nördlichen

Rand des Perimeters und dessen Verbreiterung auf 3 m erschlossen. Die übrigen

Baubereiche 2-5 werden mit einer zu erstellenden, neuen, 3 m breiten

Zufahrtsstrasse (etwa in der Mitte des Perimeters), welche sich nach rund 45 m

verzweigt, in nordwestlicher Richtung ab dem Juraweg erschlossen. Der

Gestaltungsplan wurde von A.___, respektive dessen Firma [...] erarbeitet.

A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) ist diplomierter Architekt ETH/SIA und

Eigentümer der beiden Parzellen GB Nrn. [...] und [...] auf denen die

Baubereiche 1-3 liegen.

2. In der Folge wurden die Baubereiche 1

und 2 vom Beschwerdeführer überbaut, wobei die Liegenschaft auf dem Baubereich

2 (Juraweg 15) nicht wie im Gestaltungsplan vorgesehen mit der neuen

Erschliessungsstrasse, sondern auch, wie die Liegenschaft Nr. 17, über den

verbreiterten Fussweg erschlossen wurde. Damit fehlt den beiden

Grundeigentümern der Baubereiche 4 und 5 die Erschliessung, was zu

verschiedenen Verfahren und Anträgen beim Gemeinderat führte. Es wurde sowohl

die Aufhebung, die Änderung mit und ohne neues Planverfahren, als auch das

Festhalten am Gestaltungsplan verlangt. Eine Einigung konnte jedoch nicht

erzielt werden.

3. Am 8. Mai 2017 beschloss der

Gemeinderat, es sei von der Bauverwaltung das Verfahren zur Aufhebung des

bestehenden und zum Erlass eines neuen Gestaltungsplans einzuleiten. Er war der

Meinung, durch die Bewilligung der Gebäude Nrn. 13 und 15 sei eine

Erschliessungssituation geschaffen worden, welche dem bestehenden

Gestaltungsplan nicht entspräche. Eine Änderung der geplanten Erschliessung

könne indes nur mittels Planverfahren durchgeführt werden. Gegen den Beschluss

des Gemeinderates erhoben zwei Parteien, darunter die Beschwerdegegnerin B.___,

beim Regierungsrat Beschwerde. Sie beantragten, den Beschluss aufzuheben und

den Gemeinderat zu beauftragen, den gültigen Gestaltungsplan umzusetzen. Der

Regierungsrat wies die Beschwerden mit Beschluss vom 24. April 2018 (RRB Nr.

2018/596) ab und eröffnete als Rechtsmittel die öffentlich-rechtliche

Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 erhob eine der

Parteien die genannte Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom

4. Oktober 2018 nicht eintrat. Zur Begründung führte es aus, es handle sich

beim angefochtenen Entscheid nicht um einen solchen mit vorwiegend politischem

Charakter nach Art. 86 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Gemäss

Art. 21 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) würden Nutzungspläne überprüft

und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert

hätten. Dabei unterscheide das RPG zwei Stufen: In einem ersten Schritt werde

geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert hätten, dass die

Nutzungsplanung überprüft werden müsse; in einem zweiten Schritt erfolge

nötigenfalls die Plananpassung. Das vorliegende Verfahren beziehe sich mithin

auf die erste Stufe. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine

Überprüfung der Grundordnung geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der

Planfestsetzung geändert hätten, diese Veränderung die für die Planung

massgebenden Gesichtspunkte betreffe und erheblich sei. Ob diese

Voraussetzungen erfüllt seien, sei eine justiziable Frage. Der Entscheid

darüber weise keinen im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG vorwiegend politischen

Charakter auf, weshalb nach Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG nur ein oberes Gericht unmittelbare

Vorinstanz des Bundesgerichts sein könne. Die Eingabe vom 28. Mai 2018 wurde

deshalb dem Verwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung überwiesen (vgl. Urteil

1C_260/2018 vom 4. Oktober 2018). Das Verfahren wird vom Verwaltungsgericht

unter dem Aktenzeichen VWBES.2018.390 geführt und ist an sich spruchreif. Eine

Vereinigung mit dem vorliegenden macht aber keinen Sinn, da andere Parteien um

eine andere Sache streiten und der Zeitfaktor ein anderer ist. Nichtsdestotrotz

sind die beiden Verfahren thematisch sehr eng miteinander verknüpft.

4. Am 3. Juni 2013 erteilte die

Baubehörde Dornach dem Beschwerdeführer eine Baubewilligung mit Auflagen für

den Neubau eines Doppel-Einfamilienhauses mit Ausnahmebewilligung zur

talseitigen Erhöhung des Gebäudes um 1 m auf GB Dornach Nr. 905 (Gebäude Nr.

13). In Ziffer 34 wurde dabei unter dem (fetten) Titel «Gestaltungsplan

Juraweg, Wegerschliessung» folgende Auflage gemacht: «Spätestens zum Zeitpunkt

der Nutzung / Fertigstellung des DEFH muss die Wegerschliessung gemäss

rechtskräftigem Gestaltungsplan Juraweg vom 04.07.2006 fertig erstellt sein».

Mit den Bauarbeiten wurde im Jahr 2014 begonnen. Die Bauverwaltung Dornach

bemängelte seit 2015 mehrfach die nicht plankonforme Erschliessung der

Liegenschaft und forderte den Eigentümer zu Lösungsvorschlägen auf.

5. Am 23. März 2018 verhängte die

Baubehörde Dornach einen Baustopp, da der geltende Gestaltungsplan nicht

umgesetzt worden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. R. Müller, am 29. März 2018 Beschwerde und beantragte die

Aufhebung der Verfügung der Bauverwaltung. Zudem wurde die Gewährung der

aufschiebenden Wirkung beantragt. Es wurde geltend gemacht, die vom Baustopp

betroffene Liegenschaft sei privatrechtlich erschlossen und es sei eine

rechtskräftige Baubewilligung vorhanden. Das Bau- und Justizdepartement (BJD)

verfügte am 4. April 2018 prozessleitend, der Beschwerde komme aufschiebende

Wirkung zu.

6. Ebenfalls am 4. April 2018 erliess

die Baubehörde als Ersatz ihrer Verfügung vom 23. März 2018 eine neue Verfügung

mit einem sofortigen Baustopp. Begründet wurde der neue Baustopp damit, dass

die Erschliessung nicht gemäss Gestaltungsplan ausgeführt worden und zudem die

Abgrabungen im Sockelgeschoss nicht bewilligungsfähig seien. Die Ausführung des

Gebäudes entspreche insgesamt nicht den bewilligten Plänen aus dem Jahr 2013.

Solange keine rechtsgültige Erschliessung erstellt und die Veränderungen auf ihre

Bewilligungsfähigkeit überprüft und allenfalls publiziert worden seien, dürfe

an der Baustelle nicht mehr weitergearbeitet werden. Auch gegen diese Verfügung

erhob Rechtsanwalt Dr. R. Müller namens und im Auftrag des Beschwerdeführers am

12. April 2018 Beschwerde beim BJD. Er beantragte wiederum die Aufhebung der

Verfügung vom 4. April 2018 und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung per

sofort. Am 13. April 2018 wurde auch dieser Beschwerde die aufschiebende

Wirkung gewährt.

7. Mitte Mai 2018 forderte die

Baubehörde den Beschwerdeführer auf, ein vollständiges Baugesuch einzureichen,

da es sich bei den vorgenommenen Änderungen um grundlegende Abweichungen von

den genehmigten Unterlagen handle. Sämtliche Änderungen gegenüber den

bewilligten Plänen müssten dargestellt und erkennbar sein. Der Beschwerdeführer

reichte daraufhin am 25. Mai 2018 ein «kleines» Baugesuch als Umnutzungsgesuch

ein. Dieses wurde jedoch von der Baubehörde nicht akzeptiert und der

Beschwerdeführer erneut aufgefordert, bis zum 9. Juli 2018 ein vollständiges

Baugesuch einzureichen.

8. Am 11. Juli 2018 nahmen die

Bauverwaltung und am 8. August 2018 die Beschwerdegegnerin B.___, vertreten

durch Rechtsanwalt N. Camara, Stellung zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer

replizierte mit Schreiben vom 12. Oktober 2018. Am 7. Dezember 2018 erliess das

BJD folgende Verfügung:

1. Die Beschwerde von A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. R. Müller, wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Diese

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer hat der

Beschwerdegegnerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt N. Camara, eine

Parteientschädigung von Fr. 1'826.15 zu bezahlen.

Zur Begründung führte das BJD

zusammengefasst aus, beim Baustopp handle es sich um eine vorsorgliche

Massnahme, die in der Regel sofort in Kraft trete. Es solle verhindert werden,

dass ein rechtswidriger Zustand vergrössert und allenfalls nur mit hohem

Aufwand beseitigt werden könne. Da es sich um eine widerruf- und abänderbare

Anordnung handle, die in der Regel unter Zeitdruck ergehe, genüge grundsätzlich

der Anschein der Rechtswidrigkeit. Im darauffolgenden Baugesuchsverfahren oder

im Rechtsmittelverfahren gegen den Baustopp sei dann zu ermitteln, ob der

Verdacht auf eine rechtswidrige Bautätigkeit begründet gewesen sei. Vorliegend

habe die Baubehörde von Dornach festgestellt, dass nicht nur die Erschliessung

der Liegenschaft nicht dem bewilligten Gestaltungsplan entspreche, sondern es

seien auch diverse Änderungen am Gebäude selbst, insbesondere an der Dachform,

durch Abgrabungen an der Fassade, an der Garage und der Aufteilung des Gebäudes

im Innern vorgenommen worden. Dass die vorgenommenen Änderungen

bewilligungspflichtig seien, sei von keiner Seite bestritten. Die Bauherrschaft

bringe jedoch vor, diese Änderungen seien von der örtlichen Baubehörde

teilweise bereits bewilligt worden, resp. eine Bewilligung könne auch erst nach

Beendigung des Bauvorhabens mittels Planaustauschverfahren erteilt werden, was

in Dornach üblich sei. Gemäss § 12 Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung (KBV,

BGS 711.61) seien Abweichungen von genehmigten Plänen der Baubehörde vor

Ausführung der entsprechenden Arbeiten zur Kenntnis zu bringen. Diese wiederum

entscheide, ob die Änderung bewilligt werde, ob es sich um wesentliche

Änderungen handle, die publiziert werden müssten. Andere Abweichungen, welche

den geltenden Bauvorschriften nicht widersprächen, könne die Baubehörde ohne

erneute Publikation bewilligen. Im vorliegenden Fall entspreche die vorhandene

Zufahrt zur Liegenschaft Nr. 13 nicht dem geltenden Gestaltungsplan und der

Auflage in der Baubewilligung. Ein Baustopp oder gar ein Nutzungsverbot der

Liegenschaft sei alleine aus diesem Grund jedoch kaum zu rechtfertigen, umso

mehr als die Bewilligung der vorhandenen Erschliessung dereinst im Rahmen einer

Nutzungsplanänderung, welche im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats liege,

nicht a priori ausgeschlossen sei. Hingegen erschienen die von der Baubehörde

geltend gemachten Abweichungen von den bewilligten Plänen massiv. Ein formeller

Entscheid der Baubehörde zu diesen Änderungen fände sich nicht in den Akten,

weshalb offensichtlich eine Prüfung, ob sie den einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen entsprechen und allenfalls bewilligt werden könnten, bis jetzt

nicht vorgenommen worden sei. In der Ansicht der Nordwestfassade von 2018

scheine jedenfalls ein möglicherweise bereits rechtswidrig bewilligter Zustand

um einiges vergrössert worden zu sein. Durch die veränderte Dachform, die

Abgrabungen und den Carport wirke die Baute nun mindestens drei-, wenn nicht

sogar viergeschossig. Auch die neue Aufteilung im Innern der Liegenschaft mit

vier Wohnungen entspräche nicht den Bestimmungen des Zonenreglements, welches

nur Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser zulasse.

Eine Änderung des ursprünglich bewilligten Baugesuchs in diesem Umfang sei als

wesentlich zu qualifizieren, für welche das ordentliche Baugesuchsverfahren

durchzuführen sei. Dies müsste der Bauherr wissen, der zugleich als Architekt

ETH und somit als Fachmann fungiere. Würden Pläne bei der Baubehörde

eingegeben, bedeute dies noch lange nicht, dass diese nun nach möglichen

Änderungen suchen müsse. Auch während der Bauausführung müsse nicht auf der

Baustelle nach Abweichungen von den bewilligten Plänen gefahndet werden. Solche

Änderungen habe der Bauherr nach Wortlaut von § 12 KBV der Baubehörde zur

Kenntnis zu bringen. Von einer Duldung oder gar Gutheissung der vorgenommenen

Änderungen durch die Baubehörde habe der Bauherr somit nicht ausgehen dürfen.

Der Baustopp sei somit gerechtfertigt und nicht zu beanstanden, insbesondere da

im vorliegenden Fall eine mögliche Vergrösserung des rechtswidrigen Zustands

der Baute nicht ohne weiteres folgenlos bleiben müsse, wie dies die

Bauherrschaft annehme. Die Baubehörde habe nun die teilweise bereits

umgesetzten und die neu geplanten künftigen baulichen Massnahmen auf ihre

Bewilligungsfähigkeit hin zu überprüfen und entsprechend zu entscheiden.

9. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018

erhob A.___, vertreten durch Dr. R. Müller, Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und stellte folgende Anträge:

1. Es seien die angefochtene Verfügung

sowie die Verfügungen der Baubehörde Dornach vom 23.3.2018 und 4.4.2018

aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung beizumessen.

3. Es sei für die Begründung sowohl des

Antrages auf aufschiebende Wirkung wie auch für die Begründung in der

Hauptsache eine angemessene Frist zu gewähren.

4. Unter o/e-Kostenfolge

Zur Begründung wurde innert erstreckter

Frist ausgeführt, bei den beiden Gebäuden Nrn. 17 und 15 sei während der

Bauausführung auch von den Plänen abgewichen worden. Dies sei alles zum Teil

auf Vorschlag und im Einverständnis mit der Bauverwaltung Dornach erfolgt, die

die beiden Gebäude auch abgenommen und damit bewilligt habe. Der Bauverwalter

habe von der Erstellung des Carports mit der Abgrabung am Haus Nr. 13, aber

auch von der Änderung des Daches analog der benachbarten Gebäude, Kenntnis gehabt.

Zu keiner Zeit sei jedoch eine Intervention erfolgt. Aufgrund der bisherigen

Praxis, wonach jeweilen nach Fertigstellung Revisionspläne eingereicht worden

seien, habe der Beschwerdeführer auch das Haus Nr. 13 mit der Dachform analog

Nr. 15 und 17, sowie mit einer Geschosseinteilung, wie dies bereits bei Nr. 17

der Fall gewesen sei, erstellt. Die entsprechenden Pläne habe er dem damaligen

Bauverwalter vorgelegt, welcher diese aber noch nicht habe entgegennehmen

wollen. Zudem sei das erstellte Gebäude bezogen auf die Höhe über Meer deutlich

tiefer gelegt worden, als das ursprünglich bewilligte Projekt vorgesehen hätte.

Auch dies habe den Beschwerdeführer veranlasst, in der Änderung des Projektes

kein massgebliches Problem zu sehen. Der Beschwerdeführer habe der Baubehörde

ein geändertes Baugesuch eingereicht, welches aufzeige, wie das Gebäude

geändert werden könnte, damit die Vorschriften eingehalten würden. Die

Baubehörde habe sich aber geweigert, diese Projektänderung auszuschreiben, mit

der Begründung, es handle sich um ein laufendes Verfahren, ein neues Baugesuch

sei nicht möglich. Wenn aber aufgezeigt werden könne, dass das bereits

erstellte Gebäude so angepasst werden könne, dass es bewilligungsfähig sei,

ergebe sich daraus logischerweise, dass kein Baustopp angezeigt sei. Bezüglich

Sockelgeschoss / Abgrabungen zeige der beiliegende Plan «Vorschlag Ergänzungen»

(Beilage 4 zur Beschwerde), dass durch teilweise Aufschüttungen vor dem

Sockelgeschoss mit Stützmauern eine Bepflanzung am Sockelgeschoss vorgenommen

werden könne, womit dieses weniger abgegraben sei. Die Dachform entspreche

nicht dem bewilligten Baugesuch, hingegen sei die Kniewandhöhe, entgegen der

Ansicht der Baubehörde, eingehalten. Bei den benachbarten Gebäuden sei dies

keine Frage gewesen, diese Betrachtungsweise entspreche offenbar der

(vorherigen) Praxis der Baubehörde im Umgang mit diesen Dachformen. Falls man

diese Messweise nicht als richtig ansehen könne, könnte das Dachgeschoss gemäss

der Beilage 4 um «Flügel», die jeweils an den Ecken auf Stützen stünden,

erweitert werden. Die Anzahl Wohneinheiten sei eingehalten, es handle sich im

vorliegenden Fall um ein Zweifamilienhaus mit zwei zusätzlichen

Zweieinhalbzimmerwohnungen. Auch unter dem Aspekt der erwünschten Verdichtung

sei nicht einzusehen, weshalb die Zahl der Wohnungen in einem Gebäude

beschränkt werden sollte, wenn die übrigen Parameter stimmen würden.

10. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und die Bauherrschaft darauf

hingewiesen, dass sie auf eigenes Risiko baue.

11. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019

nahm die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde Dornach Stellung. Das Gebäude mit

dem Carport, welcher als dreiseitig geschlossenes Gebäude zur Gebäudelänge

hinzugerechnet werden müsse, habe nun eine Gesamtlänge von 36.84 m, dies in

einer Zone, die eine Gebäudelänge von 20.00 m zulasse. Dies führe dazu, dass

die im Gestaltungsplan bewilligte Erschliessung nicht mehr gebaut werden könne.

Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer von Anfang an eine andere

Erschliessung habe erstellen wollen, die er Schritt für Schritt, durch die

verschiedenen Baumassnahmen und vollendete Tatsachen schaffend, habe erzwingen

wollen. Es möge sein, dass bei den bestehenden Gebäuden alles abgenommen worden

sei. Für den strittigen Bau gebe es jedoch keine Bewilligung; es sei auf

eigenes Risiko gebaut worden. Das Unrecht sei dem Einsprecher wohl bewusst. Als

Architekt ETH/SIA mit 30-jähriger Berufserfahrung könne ihm Gutgläubigkeit

nicht attestiert werden. Es sei nicht wahr, dass die Bauherrschaft neue Pläne

eingereicht habe. Der Forderung des Bauverwalters nach zwei getrennten Anträgen

(Carport und Haus) sei nie nachgekommen worden. Es seien auch keine Pläne

geliefert worden, die auf die Mängel von zu vielen Geschossen usw. eingegangen

wären. Erst beim Verwaltungsgericht seien neue Pläne eingereicht worden. Die

Bauverwaltung habe keine solchen erhalten. Eventuelle Möglichkeiten der

Anpassung seien aber nicht mit dem Verwaltungsgericht zu klären, sondern anhand

der geforderten neuen Pläne mit der Bauverwaltung. Es werde beantragt, die

aufschiebende Wirkung des Baustopps aufzuheben, diesen zu bestätigen und die

Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

12. Das BJD beantragte mit Schreiben vom

1. März 2019 die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge für den

Beschwerdeführer. Zur Begründung wurde vollumfänglich auf die Akten und die

angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2018 verwiesen.

13. Die Beschwerdegegnerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt N. Camara, nahm mit Schreiben vom 21. März 2019

Stellung und beantragte die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter o/e

Kostenfolge. Dass der ehemalige Bauverwalter eine bessere Lösung für die

Parkierung verlangt habe, sei aus der Luft gegriffen und nicht belegt. Es werde

nochmals darauf hingewiesen, dass die vermeintliche Lösung mit dem Carport die

korrekte Umsetzung des Gestaltungsplanes aus dem Jahre 2006 verhindere. Die

Umsetzung dieses Gestaltungsplanes sei aber gerade ein Bestandteil der Baubewilligung

gewesen. Bezüglich der benachbarten Gebäude sei die angebliche Absprache mit

der Bauverwaltung nicht belegt und werde bestritten. Auch könne mit dem Hinweis

auf die Abnahme der anderen Gebäude kein Recht für die Abnahme des aktuellen

Gebäudes abgeleitet werden. Einzig die Einhaltung der Baubewilligung und der

entsprechenden Gesetze sei massgebend. Es gebe keinen Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung

gehe dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Die Behauptung, die

damalige Bauverwaltung sei mehrmals auf dem Grundstück gewesen und müsse die

Änderungen gegenüber der Baubewilligung wahrgenommen haben, sei eine reine

Mutmassung des Beschwerdeführers. Dies sei weder belegt noch glaubhaft gemacht.

Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindere die Behörde

im Übrigen nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Allem Anschein nach

berufe sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Vertrauensschutz aufgrund

einer unrechtmässigen bisherigen Praxis. Wer aber die Unrichtigkeit einer

behördlichen Auskunft gekannt habe oder hätte erkennen sollen, könne sich nicht

auf sein Vertrauen berufen. Der Beschwerdeführer mit einer langjährigen

Berufstätigkeit als Architekt hätte die fehlerhafte Praxis kennen müssen. Ein

Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe zudem nicht. Das

Verwaltungsgericht sei nicht zuständig, Baugesuche oder mögliche Änderungen an

diesen erstinstanzlich zu prüfen. Daher sei auf die verschiedenen im Beschwerdeverfahren

vorgebrachten Vorschläge und Varianten nicht einzugehen.

14. Der Vertreter des Beschwerdeführers

hat mit Eingabe vom 12. April 2019 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin

nochmals Stellung genommen und Fotos und weitere Beweismittel eingereicht.

15. Die Parteien konnten sich

hinreichend äussern und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, eine Kostennote

einzureichen. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif. Für

die Rechtsbegehren und die Parteistandpunkte wird auf die Akten verwiesen. Die

Abnahme weiterer Beweismittel erweist sich nicht als nötig.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist als Bauherr durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht eingetreten werden kann auf

die Ausführungen des Beschwerdeführers, die die Erteilung der Baubewilligung im

Jahr 2013, die allfällige «Korrektur» der bereits ausgeführten Bauteile, die

Liegenschaften Nr. 11, 15 und 17 und den Gestaltungsplan betreffen. Einziges

Thema dieses Verfahrens ist der von der Baubehörde am 4. April 2018 verfügte

Baustopp bezüglich der Liegenschaft Nr. 13.

2.1

Gemäss § 150 des Planungs- und

Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sind bauliche Arbeiten, die ohne oder entgegen der

Baubewilligung ausgeführt werden, auf Verfügung der Baubehörde unverzüglich einzustellen.

Eine solche Verfügung tritt sofort in Kraft.

2.2

Unter dem Baustopp oder der

Baueinstellung wird der Befehl der Baubewilligungsbehörde gegenüber dem

Bauherrn sowie mitwirkenden Unternehmern und deren Hilfspersonen verstanden,

die bezeichneten Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und bis zu einer

gegenteiligen Anordnung ruhen zu lassen. Mit der Baueinstellung wird bezweckt,

den Ist-Zustand gegen eine laufende oder drohende Veränderung zu schützen.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Bauarbeiten im Gange sind oder

unmittelbar bevorstehen; wurden diese bereits abgeschlossen, gibt es nichts

mehr einzustellen. In Fällen, wo eine Baubewilligung vorhanden ist, müssen

zudem hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass Arbeiten vorgenommen werden,

welche durch die Baubewilligung nicht abgedeckt sind; massgebend ist folglich

ein Vergleich zwischen den laufenden Arbeiten und der betreffenden

Baubewilligung. Dabei folgt aus dem Charakter der Baueinstellung als

vorsorglicher Massnahme sowie aus der Tendenz zu einer weiten Fassung der

Baubewilligungspflicht, dass bereits die Gefahr, die vorgängige Kontrolle und

Mitsprache zu vereiteln oder übermässig zu erschweren, eine Baueinstellung

rechtfertigt; diese ist angebracht, wenn mit der ernsthaften Möglichkeit zu

rechnen ist, dass ein in Ausführung begriffener Bau nicht zulässig ist. Die

Prüfung der Frage, ob die Baubewilligungspflicht wirklich verletzt ist und zum

Beispiel der Umfang der Baubewilligung überschritten wird, gehört ins

nachfolgende Hauptverfahren. Die einstellende Behörde darf sich mit einer

summarischen Untersuchung begnügen, was bedeutet, dass der Sachverhalt

lediglich glaubhaft gemacht werden muss und die Behörde einer Abklärung im

Einzelnen enthoben ist (AGVE 1996, S. 340; AGVE 1995, S. 434 f.; vgl. auch

Bernhard Waldmann in Griffel / Liniger / Rausch / Thurnherr [Hrsg.]: FHB

Öffentliches Baurecht, Zürich 2016 Rz. 6.8 und Fritzsche Christoph / Bösch

Peter, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Aufl. 2006, 24-7).

3.

Schon ein summarischer Vergleich der

in den Akten vorhandenen (rudimentären) Pläne des Beschwerdeführers mit den

bewilligten Plänen zeigt, dass die ausgeführte Baute in wesentlichen Teilen

nicht der Baubewilligung von 2013 entspricht. Es betrifft dies in erster Linie

das Dach, die Raumaufteilung und die Geschossigkeit. Bewilligt wurde ein

Satteldach, ausgeführt eine Art abgewinkeltes und abgestuftes Dach, dessen

First angeblich tiefer gesetzt wurde. Ob dies tatsächlich so ist, muss

offenbleiben, denn die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers fusst auf

einer selbst erstellten Zeichnung, in der die entsprechende Höhenquote von Hand

eingetragen wurde. Das erstellte Dach entspricht jedoch offensichtlich nicht

den bewilligten Plänen. Aus der Tatsache, dass bei den Gebäuden Nrn. 15 und 17

ähnliche Dachformen bewilligt wurden, kann der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Die Erstellung dieser beiden Gebäude ist nicht

Gegenstand dieses Verfahrens. Bezüglich Raumaufteilung und damit Nutzung der

Baute hat die Bauverwaltung festgestellt, dass mehr als die bewilligten zwei

Wohneinheiten mit je einer Einliegerwohnung erstellt wurden. Sie hat den

Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Ausführungspläne und ein

nachträgliches Baugesuch einzureichen, um überprüfen zu können, was genau

gebaut wurde und ob dies allenfalls bewilligungsfähig wäre. Der

Beschwerdeführer hat sich bis jetzt geweigert, dies zu tun. Er hat selbst

erstellte Revisionspläne eingereicht, die nicht sehr aussagekräftig und

vorderhand als reine Parteibehauptung zu qualifizieren sind. Damit ist

zweifellos glaubhaft gemacht, dass die Raumaufteilung und Nutzung nicht der

Baubewilligung von 2013 entsprechen. Bezüglich Geschossigkeit geht aus den sich

in den Akten befindlichen Fotos hervor, dass die erstellte Baute nicht als

dreigeschossig, sondern eben viergeschossig wahrgenommen wird. Dies ist

offenbar (auch) auf den erstellten Parkunterstand zurückzuführen, dessen

Erstellung von der Baubehörde ebenfalls noch überprüft werden muss, da die

Möglichkeit besteht, dass die zulässige Gebäudelänge von 20 m überschritten

wurde. Zudem ist von der Baubehörde noch die für die benachbarten

Grundeigentümer zentrale Frage der Erschliessung zu klären. Würde dem

Beschwerdeführer erlaubt, seine Baute fertig zu stellen, wäre möglicherweise

die Erschliessung nach dem Gestaltungsplan von 2006 faktisch gar nicht mehr

möglich (vgl. dazu einlässlich VGE.100.2017.317 in BVR 2019 S. 151 ff.). Dieser

ist aber im Moment noch rechtskräftig und gültig. Das entsprechende

Abänderungsverfahren ist, wie oben beschrieben, hängig.

4.

Damit ist glaubhaft gemacht, dass die

Baubewilligungspflicht verletzt und wesentlich von der Baubewilligung

abgewichen wurde. Der Baustopp wurde zu Recht verfügt, die Beschwerde ist

abzuweisen. Was genau gebaut wurde und in welchem Umfang die

Bewilligungspflicht verletzt wurde, ist nun im Verfahren vor der Baubehörde

Dornach zu klären. Diese hat dann zu entscheiden, ob eine nachträgliche

Bewilligung möglich ist oder ob allenfalls ein Rückbau stattfinden muss. Ebenso

ist die Frage der Erschliessung, respektive die der Abänderung des

Gestaltungsplans (vgl. obige Ausführungen unter Ziffer I. 3.) zu klären.

5.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer als unterlegene Partei gestützt

auf § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) und Art. 106

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die Kosten werden einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Der Vertreter der

Beschwerdegegnerin hat eine Parteientschädigung von CHF 1869.24 geltend

gemacht. Dies erscheint angemessen und ist demzufolge zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'869.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde

trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_435/2019 vom 29. August 2019 nicht ein.