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Entscheid

VWBES.2018.491

Ausschaffungshaft

29. Januar 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus Algerien stammende A.___

(geb. 28. Dezember 1975, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reichte im

September 2011 unter einer falschen Identität in der Schweiz ein Asylgesuch

ein. In der Folge galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Schliesslich

schrieb das damalige Bundesamt für Migration das Asylgesuch mit Verfügung vom

15. Dezember 2011 als gegenstandslos geworden ab.

2. Nachdem der Beschwerdeführer bei

einem Ladendiebstahl in Bern von der Polizei angehalten und festgenommen worden

war, erliess das damalige Bundesamt für Migration am 10. Mai 2013 ein zweijähriges

Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein sowie für das gesamte Gebiet

der Schengen-Staaten. Gleichentags ordnete das hiesige Migrationsamt namens des

Departements des Innern die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.

Auf die gegen letztere Verfügung erhobene Beschwerde trat das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2013 nicht ein, da der

Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

3. Der Beschwerdeführer ist in der

Schweiz mehrfach straffällig geworden (vgl. Strafregisterauszug vom

31. Juli 2018), weshalb er mehrere Freiheitsstrafen (insgesamt ca. 16

Monate) verbüsste. Am 16. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut

um Asyl. Mit Entscheid vom 13. März 2018 lehnte das Staatssekretariat für

Migration (SEM) das Asylgesuch mangels Flüchtlingseigenschaft ab und wies den

Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Am 5. April 2018 wurde der

Beschwerdeführer zwecks Vollzugs der Wegweisung dem Kanton Solothurn

zugewiesen.

4. Am 17. April 2018 führte das Migrationsamt

ein Heimreisegespräch mit dem Beschwerdeführer, an dem er zum Ausdruck brachte,

nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Am 31. Mai 2018 erliess das

SEM ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein sowie für

das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Am 19. September 2018 fand das

konsularische Ausreisegespräch statt.

5. Mit Verfügung vom 22. November

2018 gewährte der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt die

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 28. Dezember 2018.

6. In der Folge buchte das Migrationsamt

einen polizeilich begleiteten Rückflug nach Algerien und gewährte dem

Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 das rechtliche Gehör betreffend

Anordnung der Ausschaffungshaft. Dieser gab an, er sei nicht bereit, nach Algerien

auszureisen.

7. Am 14. Dezember 2018 verfügte

das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für drei Monate im

Untersuchungsgefängnis Solothurn. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 genehmigte

das Haftgericht die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft

für drei Monate, d.h. bis am 28. März 2019.

8. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2018

wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Haftgerichts. Mit Eingaben vom 28.

Dezember 2018 sowie 7. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.

9. Das Haftgericht überwies dem

Verwaltungsgericht am 3. Januar 2019 die Akten und verzichtete

gleichzeitig auf einen Antrag und auf eine Stellungnahme.

10. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar

2019 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

11. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die angefochtene Verfügung erging

unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene

revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den

vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen

Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung

nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl.

Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz.

20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen

2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich

und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung.

2.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene

Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn ein Haftgrund im

Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Die Vorinstanz ist davon

ausgegangen, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darauf

schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetze (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 4). Sodann stellte auch die fehlende Mitwirkung bei der

Feststellung der Identität und der Papierbeschaffung sowie andere konkrete

Anzeichen, die befürchten lassen, der Ausländer wolle sich der Ausschaffung

entziehen, vorliegend einen Haftgrund dar (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3). Art.

79.

Abs. 1 AuG legt die Höchstdauer der Ausschaffungshaft auf sechs Monate fest,

mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens 12 Monate (Art. 79 Abs. 2

AuG).

3.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und Ziff. 4 AuG sind als gemeinsame Umschreibung der Gefahr des

Untertauchens und damit als einheitlicher Haftgrund zu betrachten. Untertauchensgefahr

besteht dann, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige

und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder

sonst wie klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren

zu wollen (BGE 128 II 241, E. 2.1 sowie Tarkan Göksu, in: Martina Caroni et al.

[Hrsg.], Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 11

zu Art. 76).

4.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl

asyl- als auch ausländerrechtlich aus der Schweiz weggewiesen. Ungeachtet

dessen hat er sich geweigert, das Land zu verlassen und hat in der Schweiz zahlreiche

Straftaten begangen, welche teilweise zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen geführt

haben. Die beiden gegen ihn erlassenen Einreiseverbote haben den

Beschwerdeführer nicht beeindruckt. Im hiesigen Strafregister ist der

Beschwerdeführer mit neun Falschpersonalien verzeichnet. Er ist in der Schweiz

mehrfach untergetaucht, was mitunter auch zur Abschreibung des ersten

Asylverfahrens geführt hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Migrationsamt

wiederholt erklärt, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen. Mit

Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,

dass er ohne Ausschaffungshaft auch künftig behördliche Anordnungen missachten

würde. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was an dieser Einschätzung zweifeln

liesse. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den

Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG

als gegeben erachtete. Ob die Ausschaffungshaft zusätzlich aufgrund Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b und g AuG angezeigt ist,

so das Haftgericht, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

5.

Die Identität des Beschwerdeführers

steht fest und das SEM teilte dem Migrationsamt am 5. Oktober 2018 mit, es habe

von den algerischen Behörden die formelle Bestätigung erhalten, dass ein

Laissez-Passer ausgestellt werde und die Planung des Fluges vorgenommen werden

könne. Das MISA hat den polizeilich begleiteten Flug bei der zuständigen

Bundesstelle inzwischen angemeldet. Die zuständigen Behörden haben demnach

Vorbereitungen für den Vollzug der Ausschaffung getroffen. Es liegen im Übrigen

keine Anhaltspunkte vor, welche die angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig

erscheinen lassen.

6.

Nach dem Gesagten hat das Haftgericht

die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Dezember 2018 zu Recht geschützt

und die angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten genehmigt.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich

abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman