VWBES.2018.491
Ausschaffungshaft
29. Januar 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Januar 2019
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht
2. Migrationsamt
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Algerien stammende A.___
(geb. 28. Dezember 1975, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reichte im
September 2011 unter einer falschen Identität in der Schweiz ein Asylgesuch
ein. In der Folge galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Schliesslich
schrieb das damalige Bundesamt für Migration das Asylgesuch mit Verfügung vom
15. Dezember 2011 als gegenstandslos geworden ab.
2. Nachdem der Beschwerdeführer bei
einem Ladendiebstahl in Bern von der Polizei angehalten und festgenommen worden
war, erliess das damalige Bundesamt für Migration am 10. Mai 2013 ein zweijähriges
Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein sowie für das gesamte Gebiet
der Schengen-Staaten. Gleichentags ordnete das hiesige Migrationsamt namens des
Departements des Innern die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Auf die gegen letztere Verfügung erhobene Beschwerde trat das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2013 nicht ein, da der
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.
3. Der Beschwerdeführer ist in der
Schweiz mehrfach straffällig geworden (vgl. Strafregisterauszug vom
31. Juli 2018), weshalb er mehrere Freiheitsstrafen (insgesamt ca. 16
Monate) verbüsste. Am 16. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut
um Asyl. Mit Entscheid vom 13. März 2018 lehnte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) das Asylgesuch mangels Flüchtlingseigenschaft ab und wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Am 5. April 2018 wurde der
Beschwerdeführer zwecks Vollzugs der Wegweisung dem Kanton Solothurn
zugewiesen.
4. Am 17. April 2018 führte das Migrationsamt
ein Heimreisegespräch mit dem Beschwerdeführer, an dem er zum Ausdruck brachte,
nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Am 31. Mai 2018 erliess das
SEM ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein sowie für
das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Am 19. September 2018 fand das
konsularische Ausreisegespräch statt.
5. Mit Verfügung vom 22. November
2018 gewährte der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 28. Dezember 2018.
6. In der Folge buchte das Migrationsamt
einen polizeilich begleiteten Rückflug nach Algerien und gewährte dem
Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 das rechtliche Gehör betreffend
Anordnung der Ausschaffungshaft. Dieser gab an, er sei nicht bereit, nach Algerien
auszureisen.
7. Am 14. Dezember 2018 verfügte
das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für drei Monate im
Untersuchungsgefängnis Solothurn. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 genehmigte
das Haftgericht die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft
für drei Monate, d.h. bis am 28. März 2019.
8. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2018
wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Haftgerichts. Mit Eingaben vom 28.
Dezember 2018 sowie 7. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.
9. Das Haftgericht überwies dem
Verwaltungsgericht am 3. Januar 2019 die Akten und verzichtete
gleichzeitig auf einen Antrag und auf eine Stellungnahme.
10. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar
2019 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
11. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die angefochtene Verfügung erging
unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene
revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den
vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen
Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung
nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl.
Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz.
20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen
2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich
und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung.
2.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene
Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn ein Haftgrund im
Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Die Vorinstanz ist davon
ausgegangen, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darauf
schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetze (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4). Sodann stellte auch die fehlende Mitwirkung bei der
Feststellung der Identität und der Papierbeschaffung sowie andere konkrete
Anzeichen, die befürchten lassen, der Ausländer wolle sich der Ausschaffung
entziehen, vorliegend einen Haftgrund dar (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3). Art.
79.
Abs. 1 AuG legt die Höchstdauer der Ausschaffungshaft auf sechs Monate fest,
mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens 12 Monate (Art. 79 Abs. 2
AuG).
3.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und Ziff. 4 AuG sind als gemeinsame Umschreibung der Gefahr des
Untertauchens und damit als einheitlicher Haftgrund zu betrachten. Untertauchensgefahr
besteht dann, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder
sonst wie klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren
zu wollen (BGE 128 II 241, E. 2.1 sowie Tarkan Göksu, in: Martina Caroni et al.
[Hrsg.], Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 11
zu Art. 76).
4.
Der Beschwerdeführer wurde sowohl
asyl- als auch ausländerrechtlich aus der Schweiz weggewiesen. Ungeachtet
dessen hat er sich geweigert, das Land zu verlassen und hat in der Schweiz zahlreiche
Straftaten begangen, welche teilweise zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen geführt
haben. Die beiden gegen ihn erlassenen Einreiseverbote haben den
Beschwerdeführer nicht beeindruckt. Im hiesigen Strafregister ist der
Beschwerdeführer mit neun Falschpersonalien verzeichnet. Er ist in der Schweiz
mehrfach untergetaucht, was mitunter auch zur Abschreibung des ersten
Asylverfahrens geführt hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Migrationsamt
wiederholt erklärt, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen. Mit
Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,
dass er ohne Ausschaffungshaft auch künftig behördliche Anordnungen missachten
würde. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was an dieser Einschätzung zweifeln
liesse. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den
Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG
als gegeben erachtete. Ob die Ausschaffungshaft zusätzlich aufgrund Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b und g AuG angezeigt ist,
so das Haftgericht, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
5.
Die Identität des Beschwerdeführers
steht fest und das SEM teilte dem Migrationsamt am 5. Oktober 2018 mit, es habe
von den algerischen Behörden die formelle Bestätigung erhalten, dass ein
Laissez-Passer ausgestellt werde und die Planung des Fluges vorgenommen werden
könne. Das MISA hat den polizeilich begleiteten Flug bei der zuständigen
Bundesstelle inzwischen angemeldet. Die zuständigen Behörden haben demnach
Vorbereitungen für den Vollzug der Ausschaffung getroffen. Es liegen im Übrigen
keine Anhaltspunkte vor, welche die angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig
erscheinen lassen.
6.
Nach dem Gesagten hat das Haftgericht
die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Dezember 2018 zu Recht geschützt
und die angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten genehmigt.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich
abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman