VWBES.2018.52
Zwangsmedikation
27. Februar 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Psychiatrische Dienste des Kantons
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Zwangsmedikation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 17. August
2016 erliess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für A.___ (geb. 1962, nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) die Weisung, sie habe sich in regelmässige
ambulante Behandlung im Psychiatrischen Ambulatorium Olten (Dr. med. [...]) zu
begeben. Sie habe dabei den aufgestellten Behandlungsplan, einschliesslich der
verordneten medikamentösen Therapie (z.Z. Leponex 100 mg zweimal täglich,
Psychopax Tropfen einmal täglich) lückenlos einzuhalten. Bei Nichtbefolgung der
Weisung wurde die Prüfung und Anordnung von Zwangsmassnahmen vorbehalten. Die
Weisung wurde befristet bis zum 21. August 2018.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin vom
27. Februar 2015 bis zum 22. August 2016 in der Psychiatrischen
Klinik in [...] fürsorgerisch untergebracht war, trat sie in der Folge ins
Wohnheim [...] ein. Seit dem 6. März 2017 wohnt sie nun (freiwillig) im
Wohnheim [...]. Mit Entscheid vom 15. März 2017 änderte die KESB deshalb
den Durchführungsort der ambulanten Therapie auf das Psychiatrische
Ambulatorium Solothurn (Dr. med. B.___).
3. Während des Aufenthalts im Wohnheim [...]
musste die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich immer wieder wegen Exazerbation
ihrer bekannten paranoiden Schizophrenie per fürsorgerische Unterbringung in
der Psychiatrischen Klinik Solothurn untergebracht werden, so auch am
2. Februar 2018.
4. Am 2. Februar 2018 wurde die
Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik mit dem Medikament Abilify
Maintena 400 mg i.m. zwangsmediziert. In der Verordnung über die geplante
Behandlung ohne Zustimmung von Dr. med. B.___ wurde zur Begründung angegeben, die
Beschwerdeführerin habe am 30. Januar 2018 die Depot-Injektion verweigert.
Gemäss den Betreuern des Wohnheims sei die Beschwerdeführerin dann am Tag
darauf derart psychotisch, agitiert und fremdaggressiv gewesen, dass sie nicht
länger auf der Gruppe tragbar gewesen sei. Einer Hospitalisation habe sie
zunächst zugestimmt, jedoch trotzdem auf eine Begleitung durch die Polizei
bestanden. Auf der Station sei zunächst versucht worden, die Beschwerdeführerin
wieder auf Clopin einzustellen, weil sie anamnestisch am besten auf diese
antipsychotische Medikation angesprochen habe. Diese habe sie jedoch konsequent
verweigert, weshalb nun die Injektion von Abilify Maintena 400 mg i.m.
angedacht sei, um eine dringend notwendige antipsychotische Medikation zu
gewährleisten.
5. Mit Schreiben vom 7. Februar
2018 (Postaufgabe am 8. Februar 2018) gelangte die Beschwerdeführerin an
das Verwaltungsgericht und brachte vor, sie sei gegen das Medikament Abilify
Maintena, da es nur männliche Hormone seien.
6. Am 7. Februar 2018 wurde die FU
in der Psychiatrischen Klinik aufgehoben und die Beschwerdeführerin kehrte ins
Wohnheim [...] zurück.
7. Nach Einholung der Vorakten gab der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts am 15. Februar 2018 ein
unabhängiges Gutachten in Auftrag. Dieses erstellte Dr. med. C.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. Februar 2018.
8. Die Parteien liessen sich innert
Frist zum Gutachten nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Anlässlich einer fürsorgerischen
Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei
Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung schriftlich das zuständige
Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziffer 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,
SR 210]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung
des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das
Gericht jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 2 ZGB).
A.___ setzt sich gegen die
Depotmedikation, welche ihr alle vier Wochen in der Psychiatrischen Klinik
Solothurn verabreicht wird, zur Wehr. Diesbezüglich wurde am 2. Februar
2018.
eine ärztliche Zurückbehaltung verfügt und es liegt eine Verordnung über
eine geplante Behandlung ohne Zustimmung vom gleichen Datum vor, mit welcher
eine Medikation angeordnet wurde. Die Beschwerde erfolgte am 8. Februar
2018, und damit innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Da die
Zwangsmedikation bereits erfolgt ist, mangelt es der Beschwerdeführerin am
aktuellen Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung dieses Entscheids (vgl. Thomas
Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 439 ZGB N 14).
Gemäss Behandlungsplan vom
2.
Februar 2018 ist aber eine entsprechende Behandlung alle vier Wochen
vorgesehen, und es besteht eine Weisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 17. August 2016, welche eine regelmässige psychiatrische Behandlung
inkl. medikamentöse Therapie vorläufig bis zum 21. August 2018 anordnet.
Damit hat die Beschwerdeführerin ein Interesse an der Überprüfung für künftige
Behandlungen. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist das zulässige
Rechtsmittel (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB,
BGS 211.1]). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der
Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen
medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn die Zustimmung der
betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der betroffenen Person ein
ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche
Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1); die betroffene Person
bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziffer 2); und
keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist
(Ziffer 3). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson
verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Abs. 2).
Jede Behandlung ohne Zustimmung ist zudem unverzüglich der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen (§ 125 EG ZGB).
Damit eine Behandlung ohne Zustimmung
gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig ist, muss die betroffene Person
fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein und die
Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein.
Weiter muss sich die Behandlung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB
stützen. Nur Massnahmen, welche in diesem vorgesehen sind, können angeordnet
werden (Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.]:
Basler Kommentar, ZGB I, Basel 2014, Art. 434/435 ZGB N 13 ff.).
Als Chefärzte nach Art. 434 ZGB gelten
im Kanton Solothurn laut § 54bis Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (BGS
811.
) die diensthabenden Kaderärzte.
2.1
Für die Behandlung vom 2. Februar
2018.
hatte der zuständige Oberarzt (Kaderarzt), Dr. med. B.___, aufgrund der
Weigerung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 427 ZGB eine Zurückbehaltung
in der Psychiatrischen Klinik verfügt und die Zwangsmedikation erfolgte
entsprechend der rechtskräftigen Weisung der KESB vom 17. August 2016 zur
Behandlung der paranoiden Schizophrenie, welche eine psychische Störung
darstellt. In der schriftlichen «Verordnung über die geplante Behandlung ohne
Zustimmung im Rahmen einer FU», welche der Beschwerdeführerin ausgehändigt
wurde, wurde für die Depotmedikation mit Abilify Maintena 400 mg i.m. alle vier
Wochen auf den aktuellen Behandlungsplan, welcher am gleichen Tag erstellt
worden war, verwiesen. Dieser sieht die entsprechende medikamentöse Behandlung
vor. Die Verordnung enthält die zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Ob auch eine
Mitteilung an die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin, also deren Beiständin,
erfolgte, ist nicht bekannt, hätte aber auf den Ausgang des Verfahrens keinen
Einfluss.
2.2.1
Zur Prüfung der materiellen
Voraussetzungen der Zwangsmedikation ist auf das aktuelle, vollständige und in
sich stimmige Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2018, welches
sich auf die Akten, auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin sowie auf ein
Gespräch mit deren Betreuerin abstützt, abzustellen.
Daraus ergeht, dass die
Beschwerdeführerin an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie (ICD10 F20.0)
leidet. Sie sei zwingend auf eine Behandlung und Betreuung angewiesen. Ohne
eine solche gerate sie in lebensbedrohende Gefahren. Wenn die
Beschwerdeführerin nicht behandelt werde, werde sich die geschilderte
Symptomatik verschärfen, was sich z.B. darin äussern könne, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr essen könne, oder dass sie in ihren Ängsten
flüchte. Die Beschwerdeführerin sei derart beschäftigt mit ihren Erlebnissen,
dass sie nicht zu ihrer persönlichen Fürsorge schauen könne und wahrscheinlich
verwahrlosen würde. Bezüglich Drittpersonen würden die Symptome der
Beschwerdeführerin ein Ausmass erreichen, so dass sie im Rahmen einer
Wohngruppe nicht mehr betreut werden könnte, da ihr Verhalten auffällig, laut
und vollkommen uneinfühlbar würde. Die Zunahme der psychotischen Symptome würde
bedeuten, dass die Beschwerdeführerin kaum mehr betreut werden könnte, und zwar
nicht nur in einem Wohnheim, sondern auch in einem klinischen Rahmen. Die
Beschwerdeführerin habe keinerlei Krankheitseinsicht und verleugne jegliche
Form von psychischer Erkrankung, insbesondere die Diagnose einer schizophrenen
Erkrankung. Obwohl die Beschwerdeführerin intellektuell durchaus in der Lage
sei, Krankheiten und medikamentöse Behandlungen zu verstehen, könne sie sich
jedoch nicht entsprechend verhalten oder Entscheidungen treffen. In dem Sinn
sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit nicht
urteilsfähig. Schizophrene Erkrankungen würden mit Neuroleptika
(Antipsychotika) behandelt. Die Behandlung könne entweder über eine orale Form,
d.h. Tabletten, erfolgen, oder aber über eine Depotmedikation, d.h. eine
Behandlung in Form von Injektionen (das Neuroleptikum sei entsprechend
pharmakologisch aufgearbeitet), die in Abständen von drei bis vier Wochen
verabreicht werden müssten. Von einer Anzahl verschiedener Depot-Medikamente
sei Abilify Maintena ein in der Klinik gut erprobtes Depotpräparat, das zur
Behandlung der Beschwerdeführerin durchaus geeignet sei. Ein Wechsel des
Medikaments bringe insofern wenig, da die Beschwerdeführerin generell gegen die
Einnahme oder Injektion von Neuroleptika eingestellt sei. Sie kenne auch
bereits eine grosse Palette dieser Medikamente und lehne alle ab. Abilify
Maintena in einer Dosierung von 400 mg alle vier Wochen sei eine übliche und
empfohlene Dosierung ebenso der Injektionsabstand. Solange keine medizinische
Indikation bestehe, sollte auf einen Wechsel des Präparats verzichtet werden,
da ein solcher Wechsel nur unnötige Diskussionen hervorrufe. Die letzte Verabreichung
habe am 2. Februar 2018 stattgefunden, die nächste Verabreichung sei für
den 28. Februar 2018 vorgesehen. Die psychosoziale Betreuung der
Beschwerdeführerin sei genügend gewährleistet, sie erlaube eine Stabilisation
der Patientin, menschliche Kontakte, Fürsorge und Pflege. Die
Beschwerdeführerin sei auf eine psychopharmakologische Behandlung mit
Neuroleptika angewiesen, weil sie – wie bereits erwähnt – sonst in ihrer
Gesundheit massgebend gefährdet sei. Es stelle sich natürlich die Frage, ob nicht
eine orale Medikamentenverabreichung über Tabletten angezeigt wäre. Nun sei es
aber so, dass die Beschwerdeführerin auch eine medikamentöse Behandlung mit
Tabletten ablehne, so dass vorauszusehen sei, dass jeden Tag mit der Patientin
mühsam verhandelt werden müsste, ob sie nun die Medikamente nehme oder nicht,
d.h. ein täglicher Konflikt sei vorprogrammiert, das Verhältnis zwischen
Betreuungspersonal und Patientin werde damit belastet und erschwert, weshalb
eine Depot-Medikation vorzuziehen sei. Bei der Depot-Injektion komme es einmal
im Monat zu einem heftigen Konflikt, die restlichen Wochen seien dann jedoch
weniger belastet. Aus dieser Überlegung heraus sei die psychopharmakologische
Behandlung der Beschwerdeführerin mit einem Depot-Präparat wohl weniger
einschneidend als eine orale Medikation. Da aus den Akten wie auch aus den
Berichten des Betreuungspersonals klar hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin
unter der Behandlung mit Neuroleptika weniger Symptome habe, d.h. weniger
leide, und auch besser im Wohnheim betreut werden könne, sei eine derartige
psychopharmakologische Behandlung sicher angezeigt.
2.2.2
Somit ist klar, dass der an einer
chronisch-paranoiden Schizophrenie leidenden Beschwerdeführerin ohne die
Behandlung mit dem Medikament Abilify Maintena i.m. in der Dosierung von 400 mg
alle vier Wochen ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen würde. Die
Symptome der Krankheit würden derart stark, dass die Beschwerdeführerin insbesondere
aufgrund ihrer Vergiftungsängste nichts mehr essen würde. Auch wäre sie
aufgrund der Wahnsymptomatik nicht mehr in der Lage, sich die persönliche
Fürsorge zu erbringen, sodass sie wohl verwahrlosen würde. Bei Unterbleiben der
dringend notwendigen Behandlung wäre es aufgrund des lauten und auffälligen
Verhaltens der Beschwerdeführerin auch kaum mehr möglich, sie in einer
Institution zu betreuen. Aufgrund der psychotischen Symptomatik hat die
Beschwerdeführerin keine Einsicht in ihre Krankheit und ist bezüglich ihrer
Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig. Gemäss dem Fachgutachter handelt
es sich beim intramuskulär verabreichten Depotmedikament Abilify Maintena um
ein in der Klinik gut erprobtes Depotpräparat, das zur Behandlung der
Beschwerdeführerin geeignet ist. Eine Dosierung von 400 mg alle vier Wochen ist
üblich und empfohlen. Um mühsame tägliche Konflikte bei der Medikamentenabgabe
zu vermeiden, welche die Lebensqualität der Beschwerdeführerin vermindern, ist
eine Depotinjektion sinnvoll und angezeigt. Es steht keine angemessene
Massnahme zur Verfügung, die weniger einschneidend ist, weshalb bei fehlender
Zustimmung der Beschwerdeführerin die zwangsweise intramuskuläre Verabreichung
des Medikaments Abilify Maintena alle vier Wochen geeignet, erforderlich und
zumutbar ist zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie der Beschwerdeführerin.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren im Rahmen der fürsorgerischen
Unterbringung trägt der Kanton Solothurn die Kosten, inkl. Kosten für die
Erstellung des Gutachtens von CHF 694.50 (§ 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f
und Art. 107 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.
Anzumerken bleibt, dass der Gutachter
empfiehlt, die Depotmedikation zukünftig mittels einer Verfügung der KESB
während einer Dauer von ein bis zwei Jahren verbindlich anzuordnen. Für eine
solche Weisung fehlt im Kanton Solothurn jedoch die gesetzliche Grundlage, wie
das Verwaltungsgericht im Urteil vom 10. Juni 2015 (VWBES.2015.154) bereits
festgehalten hat. Es wäre zu begrüssen, wenn im Zuge der momentanen Revision
des Gesundheitsgesetzes eine entsprechende Grundlage geschaffen werden könnte.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Erstellung des
Gutachtens von CHF 694.50).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_230/2018 nicht
ein.